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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2023.76
URTEIL
vom 22. Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel,
Wilhelm Klein-Strasse 27, 4002 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 11. Mai 2023
betreffend Versetzung in ein betreutes Wohnheim und Bewilligung von
unbegleiteten Ausgängen unter Aufsicht des Bruders
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Dezember 2006 wurde A____ (Rekurrent) von der Anklage der vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz wegen Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen und gemäss Art. 43 Ziff. 1 der bis am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (aStGB, SR 311.0) verwahrt. Die Verwahrung wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. Januar 2008 in Anwendung von Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) nach Art. 64 StGB weitergeführt. Der Rekurrent befindet sich seit dem 21. Dezember 2006 in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) im Verwahrungsvollzug.
Mit Urteil vom 8. März 2018 hiess das Appellationsgericht einen Rekurs von A____ gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) vom 27. März 2017 gut und bewilligte ihm Vollzugsöffnungen im Sinne von unbegleiteten Ausgängen in Begleitung seines Vaters (VGE VD.2017.156). Die mit Schreiben vom 11. Januar 2021 beantragte Vollzugsöffnung im Sinne von generell unbegleiteten Ausgängen auf dem Areal der UPK gemäss der Progressionsstufe «Park nach Absprache» wurde dem Rekurrenten mit Urteil des Appellationsgerichts VD.2021.140 vom 14. April 2022 auf entsprechenden Rekurs hin jedoch nicht gewährt. Mit Schreiben vom 3. Juni 2022 beantragte der Rekurrent unter anderem die Versetzung in ein geschütztes Wohnheim sowie die Gewährung von wöchentlichen Ausgängen in Begleitung seines Vaters und Bruders. Nach erfolgten Abklärungen wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt (SMV bzw. Vollzugsbehörde) am 11. Mai 2023 die beiden Gesuche ab (in Bezug auf die Bewilligung von unbegleiteten Ausgängen unter Aufsicht des Vaters wurde das zweite Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben).
Gegen diese Verfügung hat A____, vertreten durch B____, mit Eingabe vom 16. Mai 2023 Rekurs erhoben und denselben – innert erstreckter Frist – mit Eingabe vom 10. Juli 2023 begründet. Hiernach sei der SMV anzuweisen, das Gesuch des Rekurrenten um Versetzung in ein betreutes Wohnheim gutzuheissen (Ziff. 1). Zudem sei zur Klärung der Frage der Rückfallgefahr und zur Frage eines alternativen offeneren Massnahmensettings ein neues Gutachten in Auftrag zu geben (Ziff. 2). Darüber hinaus sei die Vollzugsbehörde anzuweisen, das Gesuch um Bewilligung von unbegleiteten Ausgängen auch unter Aufsicht des Bruders gutzuheissen (Ziff. 3). Der SMV hat mit Schreiben vom 4. August 2023 auf eine inhaltliche Vernehmlassung verzichtet und beantragt, der Rekurs sei kostenfällig abzuweisen. Mit Schreiben vom 11. August 2023 hat er dem Appellationsgericht darüber hinaus das in der Zwischenzeit bei ihm eingegangene Dispositiv der Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 2. August 2023 zugestellt. Mit Verfügung vom 14. September 2023 teilte der instruierende Appellationsgerichtspräsident dem Rekurrenten mit, dass er gedenke, für den vorliegenden Entscheid noch die schriftliche Begründung der KoFako abzuwarten. Soweit der Rekurrent darin einen Konflikt mit dem Beschleunigungsgebot erkennen sollte und eine umgehende Beurteilung ohne Einbezug der Beurteilung der KoFako wünschen sollte, möge er dies dem Gericht umgehend mitteilen.
Nachdem die Begründung der KoFako mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 nachgereicht wurde und der Rekurrent keine frühere Behandlung seines Falls wünschte, kann das vorliegende Urteil nunmehr auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Vorakten ergehen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.
1.3 Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
1.4 Die mit Entscheid VGE VD.2017.156 vom 8. März 2018 bewilligten unbegleiteten Ausgänge in Begleitung des Vaters wurden zwischenzeitlich aufgrund des schlechten Gesundheitszustands des Rekurrenten sistiert (vgl. dazu auch E. 4.1.3, 4.3.4). Da sie aber wiederaufgenommen wurden, hat der SMV das streitgegenständliche Gesuch hinsichtlich der Bewilligung von unbegleiteten Ausgängen unter Aufsicht des Vaters zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben. Der Rekurrent bezieht sich mit seinen Anträgen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht mehr darauf, sodass sich weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen.
1.5 Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.
2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens ist die Prüfung von Vollzugsöffnungen im Sinne von Art. 90 Abs. 4bis und Art. 75a StGB. Ob solche im Einzelfall bewilligt werden können, ist aufgrund einer sorgfältigen Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat in Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden (VGE VD.2021.140 vom 14. April 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf BGer 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 1.3.3; BGer 6B_240/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. zur sog. Lockerungsprognose Ineichen, Strafvollzug und Verwahrung: Justiz im Griff der Psychiatrie?, Anwaltsrevue 2017, S. 316).
2.2 Wie das Verwaltungsgericht bereits in einem früheren Verfahren des Rekurrenten bezüglich Vollzugslockerungen feststellte (VGE VD.2021.140 vom 14. April 2022 E. 3.1), gilt der progressive Vollzug nach Art. 75a StGB auch für Verwahrte; das heisst, selbst bei gemeingefährlichen Straftätern ist eine schrittweise Wiedereingliederung regelmässig zu prüfen, wobei die Gefährlichkeit nötigenfalls unter Beizug der Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB genauer abzuklären ist. Die Anforderungen an das Verhalten des Eingewiesenen im Vollzug und die Risiken einer Flucht oder eines Rückfalls definieren sich dabei grundsätzlich nach den Massstäben, wie sie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (BGer 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.5, 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 1.3.3, 6B_577/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3.3, 6B_240/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen; Merkblatt der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone mit Empfehlungen und Erläuterungen betreffend den Vollzug der ordentlichen Verwahrung gemäss Art. 64 StGB vom 22. Oktober 2021, Fn. 6).
2.3 Anders aber als im Strafvollzug, in dem die inhaftierte Person spätestens mit dem Ablauf der Strafdauer entlassen werden muss und Vollzugslockerungen normalerweise in bestimmten Zeitabschnitten stufenweise geplant und allenfalls gewährt werden, ist die Bewilligung von Vollzugslockerungen im Verwahrungsvollzug abhängig von der individuellen Entwicklung der verwahrten Person und von der Beurteilung der von ihr ausgehenden Gefährdung der Öffentlichkeit. Vollzugslockerungen erfolgen damit grundsätzlich gestützt auf Behandlungsfortschritte. Bei der Beurteilung von solchen Lockerungen geht es immer auch darum, in Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips dem Verwahrten das verantwortbare Mass an Freiheit einzuräumen und ihm Gelegenheit zur Bewährung zu geben. Dabei ist die Bewährung bei ersten geringeren Vollzugslockerungen in der Regel zwingende Voraussetzung für die Gewährung weitergehender Freiheiten (BGer 1P.203/2002 vom 14. August 2002 E. 2.5.2; VGE VD.2017.156 vom 8. März 2018 E. 4.2). In diesem Sinne ist die Gewährung von Vollzugsöffnungen in ein Gesamtkonzept der individuellen Resozialisierungsplanung einzuordnen (BGer 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.4). Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen, wobei die kantonalen Behörden im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs über ein weites Ermessen verfügen (BGer 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 1.3.5, 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.6).
3.
Mit seinem Rekurs hält der Rekurrent zunächst an seinem Antrag auf Versetzung in ein geschütztes Wohnheim fest.
3.1 Unter Verweis auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von C____ vom 13. Juli 2018, den Therapieverlaufsbericht der UPK vom 31. August 2021 und die Stellungnahme der UPK vom 11. Juli 2022 stellte die Vollzugsbehörde diesbezüglich fest, dass sich der an einer schweren und chronifizierten paranoiden Schizophrenie leidende Rekurrent seit rund 18 Jahren in den UPK Basel befinde. Während dieser Zeit habe unter einer regelmässigen neuroleptischen Medikation keine Remission der akut produktiv-psychotischen Symptome erreicht werden können. Die nach wie vor auftretenden akut psychotischen Episoden seien unter anderem von gewalttätigen und teilweise sexualisierten Inhalten geprägt, wobei die diesbezüglichen Auslöser weder vom Rekurrenten noch vom Behandlungsteam erkennbar seien. Der Rekurrent sei in diesen Phasen nicht in der Lage, sich Hilfe zu holen oder selbständig und eigenverantwortlich die Reservemedikation einzunehmen. Die Vollzugsbehörde kam daher zum Schluss, dass der Rekurrent nach wie vor auf ein hochstrukturiertes, stationär-klinisches Massnahmensetting angewiesen sei, zumal mit ihm aufgrund seiner schweren psychischen Beeinträchtigung kein adäquates Risikomanagement habe etabliert werden können, weshalb ausserhalb eines gesicherten und engbetreuten Rahmens weiterhin von einer erhöhten Rückfallgefahr für Anlassdelikte auszugehen sei. Dieser Gefahr könne nur in einem spezialisierten, geschlossenen forensisch-psychiatrischen Massnahmensetting, wie dies die UPK Basel gewährleisteten, angemessen begegnet werden. Daraus folgte die Abweisung des Gesuchs des Rekurrenten um Versetzung in ein betreutes Wohnheim.
3.2 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent diesbezüglich geltend, dass die UPK aufgrund des langen dortigen Massnahmenvollzugs in einem geschlossenen Massnahmensetting nicht mehr zu einer objektiven Beurteilung in der Lage seien. Vor diesem Hintergrund rügt er, dass die Annahme einer erhöhten Rückfallgefahr für Anlassdelikte nicht von einem Gutachter sowie im Lichte seiner langjährigen Entwicklung und des aktuellen Gesundheitszustands untersucht worden sei. Es sei deshalb zwingend ein externes Gutachten in Auftrag zu geben, mit dem geprüft und untersucht werden solle, ob die Rückfallgefahr tatsächlich noch in dem Ausmass gegeben sei, dass der Vollzug nach wie vor einzig in einem geschlossenen Massnahmensetting möglich ist.
3.3 Es stellt sich daher die Frage, ob mit der Vorinstanz auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von C____ vom 13. Juli 2018 und die beiden Berichte der UPK vom 31. August 2021 und vom 11. Juli 2022 abgestellt werden kann, oder ob für den Entscheid ein neues Gutachten einzuholen ist. Hohe Anforderungen an die Aktualität eines Gutachtens sind dann zu stellen, wenn es als Grundlage für die Entscheidung über die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme zu dienen hat (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.2 mit Hinweis auf Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Kadusic gegen die Schweiz vom 9. Januar 2018, Nr. 43977/13, § 55). Aufgrund der Relativität der Anforderungen an die Aktualität von Gutachten (BGer 6B_720/2019 vom 22. August 2019 E. 1.4) können diese Anforderungen nicht ohne Weiteres auf Gutachten übertragen werden, die im Zusammenhang mit Entscheiden über den Straf- und Massnahmenvollzug nach rechtmässigem Freiheitsentzug infolge einer Verurteilung durch ein zuständiges Gericht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK zu treffen sind (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3; VGE VD.2020.260 vom 25. Juni 2021 E. 2.5.2). Es ist daher zu prüfen, ob die ärztliche Beurteilung im Gutachten aufgrund der weiteren ärztlichen Berichte mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3 und 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2; je mit Hinweis auf BGE 134 IV 246 E. 4.3; VGE VD.2020.260 vom 25. Juni 2021 E. 2.5.2).
3.4 Mit seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. Juli 2018 (act. 6/1 S. 632 ff.) bestätigte C____, [...], die bereits im Gutachten von D____, [...], vom 2. Dezember 2013 (act. 6/1 S. 237 ff., 271 f.) gestellten Diagnosen einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie ohne erkennbare Remission (ICD-10: F20.00) mit kontinuierlicher Symptomatik, eines Zustands nach Opiat-Abhängigkeit, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10: F11.21), sowie eines Zustands nach schädlichem Gebrauch multipler Substanzen (ICD-10: F19.1; Kokain, Cannabis, LSD, Stechapfel). Er führte aus, dass die psychotische Erkrankung nach wie vor aktiv sei, obschon sich das Wahnsystem insgesamt nur noch wenig verändere und die affektive Besetzung gedämpft sei. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine erhebliche Reduktion des psychotischen Erlebens erreicht werden können. Der bisherige Vollzugs- und Therapieverlauf sei als zufriedenstellend zu bewerten. Es habe eine Beruhigung und Stabilisierung ohne fremdaggressive Ausbrüche konstatiert werden können. Trotzdem sei davon auszugehen, dass die produktiv-psychotische Dynamik medikamentös und durch enge Betreuungsstrukturen lediglich begrenzbar, aber nicht remittierbar sei, weshalb die haltenden Strukturen zu gewährleisten seien. Er bezeichnete die Risikoprognose als tendenziell günstiger und die Rückfallgefahr aufgrund des aktuellen stationären, klinischen Settings als gering. Für die Realisierung einer schweren Gewalttat seien nebst der psychotischen Grunderkrankung die definierten situativen Risikofaktoren, wie die gänzlich unzureichende Behandlung der psychotischen Störung, insbesondere mit fehlender Nachhaltigkeit der medikamentösen Therapie, die unstrukturierte und unkontrollierte Lebenssituation inklusive Drogen- und Alkoholkonsum, die nicht durchgehende Verfügbarkeit wichtiger Bezugspersonen und das dadurch fehlende Monitoring einer psychopathologischen Verschlechterung, die freie Beweglichkeit, die unkontrollierte Verfügbarkeit von Messern sowie interpersonelle Stresssituationen wesentlich. Die Notwendigkeit der Fortsetzung eines stationär-klinischen Massnahmensettings könne deshalb keinesfalls angezweifelt werden. Bei einer Entlassung in unstrukturierte Situationen sei die Wahrscheinlichkeit für fremd-aggressive Übergriffe (Beschimpfungen, Bedrohungen, Tätlichkeiten) bis hin zu gewalttätigen Eskalationen erhöht.
3.5
3.5.1 Dieser Befund erscheint aufgrund der Berichte der UPK vom 31. August 2021 und vom 11. Juli 2022 wie auch vom 26. Mai 2023 (act. 6/2 S. 28 ff.) nach wie vor aktuell. So wird die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf und schwerer Ausprägung mit dem Therapieverlaufsbericht der UPK vom 31. August 2021 (act. 6/1 S. 818 ff.) bestätigt. Der Rekurrent leide nach wir vor an einer florid-psychotischen Symptomatik mit einem stark systematisierten Wahn. Er berichte über regelmässige, manchmal mehrfach täglich auftretende optische Halluzinationen und Ich-Störungen, die von einer halben Stunde bis zu vier Stunden andauern könnten. In akut psychotischen Situationen fühle er sich von der Symptomatik vollkommen vereinnahmt und könne sich nur sehr eingeschränkt Hilfe oder Reservemedikation holen. Die Symptome würden Gewalt geprägte und sexualisierte Inhalte enthalten und es seien auch wiederholt religiöse und esoterische Inhalte zu erkennen. Manchmal würde A____ auch Miteingewiesene und das Personal in sein psychotisches Erleben miteinbeziehen. Der Rekurrent könne weiterhin keine konkreten Auslöser für das verstärkte Auftreten der Positivsymptomatik nennen. Was die Legalprognose betreffe, sei ohne das aktuelle Behandlungssetting konkret von einer Zunahme der psychopathologischen Symptomatik mit daraus resultierender erhöhter Rückfallgefahr auszugehen. Die Rückfallgefahr bei Entlassung in einen offeneren Rahmen sei insgesamt als ungünstig bis sehr ungünstig einzuschätzen.
3.5.2 Auch mit der Stellungnahme der UPK Basel vom 11. Juli 2022 (act. 6/1 S. 906 f.) wird berichtet, dass der Rekurrent noch immer an produktiv-psychotischen Symptomen leide, welche zwischen 30 Minuten bis zu Stunden anhalten könnten. Die Exazerbationen seien insbesondere von Halluzinationen mit gewalttätigen Inhalten, wie beispielsweise sexuelle Gewalt in Form von Vergewaltigungen, geprägt. Des Weiteren integriere er in akut psychotischen Zuständen Drittpersonen in sein Erleben und verspüre den Drang mit diesen über den Inhalt seiner Halluzinationen zu sprechen. Die gezeigte Symptomatik bedürfe einer engmaschigen psychiatrischen Behandlung durch Fachpersonal sowie einer adäquaten Medikation. Insgesamt weise der Rekurrent einen schweren, langjährigen, progredienten und therapieresistenten Krankheitsverlauf auf, welcher zunehmend mit kognitiven Defiziten einhergehe. Dem entspricht auch im Wesentlichen die Beurteilung im Therapie- und Verlaufsbericht der UPK vom 26. Mai 2023 (act. 6/2 S. 28 ff.).
3.6 Weshalb auf diese Feststellung des aktuellen und mit dem gutachterlich zuvor im Wesentlichen nach wie vor übereinstimmenden Status des Rekurrenten durch die UPK nicht soll abgestellt werden können und die UPK in diesem Sinne zu einer objektiven Beurteilung nicht fähig sein sollen, ist unerfindlich. Vielmehr kann vor dem Hintergrund dieser aktuellen fachärztlichen Feststellungen zur Beurteilung des Gesuchs des Rekurrenten um Versetzung in ein geschütztes Wohnheim weiterhin auf das forensisch-psychiatrischen Gutachten von C____ vom 13. Juli 2018 abgestellt werden. Aufgrund des fortdauernden Krankheitsbilds erscheint die Fortsetzung eines stationär-klinischen Massnahmensettings deshalb weiterhin notwendig. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sowohl die UPK mit ihrer Stellungnahme vom 11. September 2022 wie auch die Vorinstanz zum Schluss gelangten, dass eine Unterbringung in einem geschützten Wohnheim aufgrund der wiederkehrenden florid-psychotischen Symptomatik weiterhin nicht vorstellbar ist und dass der Rekurrent nach wie vor auf ein hochstrukturiertes, stationär-klinisches Massnahmensetting angewiesen ist. Wie die Vorinstanz aufgrund der genannten Abklärungen zutreffend festgestellt hat, konnte mit dem Rekurrenten aufgrund seiner schweren psychischen Beeinträchtigung kein adäquates Risikomanagement etabliert werden, weshalb ausserhalb eines gesicherten und engbetreuten Rahmens weiterhin von einer erhöhten Rückfallgefahr für Anlassdelikte auszugehen ist. Dieser fortbestehenden Rückfallgefahr kann daher nur in einem spezialisierten, geschlossenen forensisch-psychiatrischen Massnahmensetting, wie es von den UPK Basel gewährleistet wird, angemessen begegnet werden. Vor diesem Hintergrund kann daher entgegen der Auffassung des Rekurrenten trotz der unbestrittenermassen langen Dauer dieses Settings derzeit kein alternatives Setting entwickelt werden. Dem entspricht denn auch die Empfehlung der Konkordatlichen Fachkommission in ihrer Beurteilung vom 2. August 2023, wonach keine weiteren Vollzugsöffnungen und «insbesondere keine Versetzung in ein Wohnheim» zu gewähren sei, da «ausserhalb des forensisch-psychiatrischen klinischen Settings insbesondere Personen aus dem sozialen Nahraum [des Rekurrenten] (Mitpatienten, Personal) gefährdet» seien.
3.7 Die Vorinstanz hat daher das Gesuch um Versetzung in ein betreutes Wohnheim zu Recht abgewiesen.
4.
Strittig ist weiter die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung von unbegleiteten Ausgängen unter der Aufsicht des Bruders.
4.1
4.1.1 Mit dem angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz unter Verweis auf Ziff. 8.1 der Übersicht der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone zu den Vollzugsöffnungen und Unterbringungsstufen im progressiven Sanktionenvollzug vom 25. März 2022 (SSED 50.00), dass begleitete Ausgänge und Urlaube durch Mitarbeitende der Vollzugseinrichtung begleitet werden und es sich bei einer Begleitung durch Angehörige bzw. Privatpersonen, insbesondere auch durch freiwillige Mitarbeitende der Bewährungshilfe, um eine unbegleitete Vollzugsöffnung handelt. Unbegleitete Ausgänge unter der Aufsicht des Vaters seien dem Rekurrenten vom Verwaltungsgericht bereits mit Urteil VGE VD.2017.156 vom 8. März 2018 im Sinne einer Art Rahmenbewilligung grundsätzlich gewährt worden, soweit sein Zustand im Einzelfall nicht ungünstig, kritisch oder auffällig erscheine. Vorbehalten worden sei auch ein Entscheid der Vollzugsbehörde über eine Verschärfung der Vollzugslockerungen bei einer negativen Veränderung seines Zustands.
4.1.2 Mit Bezug auf das Gesuch um Bewilligung von Ausgängen unter der Aufsicht des Bruders verwies die Vorinstanz zunächst auf Art. 90 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 6 StGB, wonach Eingewiesenen von der Vollzugsbehörde (Art. 8 der Richtlinie betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone vom 19. November 2012 [SSED 09.0]) zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung ihrer Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren sei, soweit ihr Verhalten dem nicht entgegenstehe und keine Gefahr bestehe, dass sie fliehen oder weitere Straftaten begehen. Dabei könne die Bewilligung gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 der genannten Richtlinie in Absprache mit der Vollzugseinrichtung an die Erfüllung von Bedingungen und die Einhaltung von Auflagen geknüpft werden. Beim ordentlichen Verwahrungsvollzug sei das Prüfschema für die Ausgangs- und Urlaubsgewährung im ordentlichen Verwahrungsvollzug mit ergänzenden Erläuterungen des Strafvollzugskonkordats Nordwest- und Innerschweiz vom 20. März 2020 (SSED 30.7; nachfolgend: Prüfschema für die Ausgangs- und Urlaubsgewährung) heranzuziehen, wonach im Rahmen des risikoorientierten Sanktionenvollzugs unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestimmte Voraussetzungen zu prüfen seien. Die beantragte Vollzugsöffnung müsse unter anderem in eine realistische Lockerungsperspektive beziehungsweise in die individuell-konkrete Vollzugskonzeption eingebettet sein (II. 1. des Prüfschemas für die Ausgangs- und Urlaubsgewährung; vgl. auch BGer 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.4, 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 2.1 ff.). Des Weiteren seien die Fluchtgefahr sowie die konkrete als auch die längerfristige Rückfallgefahr zu prüfen (vgl. dazu BGer 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.7) und zu beurteilen, ob individuelle Sicherungsmassnahmen einem Lockerungsmissbrauch entgegenwirkten und damit der Sinn und Zweck der beantragten Vollzugsöffnung noch gewahrt werde (II. 2 ff. des Prüfschemas für die Ausgangs- und Urlaubsgewährung).
4.1.3 Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt erwog die Vorinstanz, gemäss der Stellungnahme der UPK Basel vom 11. Juli 2022 leide der Rekurrent an produktiv-psychotischen Symptomen, welche von 30 Minuten bis zu Stunden anhalten könnten. Phasen mit einer stabilen Symptomatik seien jeweils von kurzer Dauer. Diese anhaltenden Exazerbationen seien insbesondere von Halluzinationen mit gewalttätigen Inhalten und sexueller Gewalt im Sinne von Vergewaltigungen geprägt. In diesen akut psychotischen Zuständen integriere der Rekurrent auch fremde Menschen in sein Erleben und verspüre den Drang, mit Drittpersonen über diese Inhalte zu sprechen. Zudem gehe der progrediente, schwere und therapieresistente Krankheitsverlauf zunehmend mit kognitiven Defiziten einher. Eine Erweiterung der Ausganglockerungsstufe sei deshalb nicht zu empfehlen. Mit ihrer Stellungnahme vom 3. November 2022 hätten die UPK Basel bestätigt, dass beim Rekurrenten angesichts des langjährigen, progredienten und schweren Krankheitsverlaufs einer paranoiden Schizophrenie nicht mehr von einer anhaltenden Verbesserung oder Remission der Symptomatik ausgegangen werde. Der psychische Zustand des Rekurrenten lasse weiterhin keine Erweiterung der Ausgangsstufe zu. Die unbegleiteten Ausgänge in Begleitung des Vaters hätten von Juli 2022 bis November 2022 aufgrund des verschlechterten psychopathologischen Zustands des Rekurrenten infolge seiner schweren psychischen Störung mit zunehmend kognitiven Defiziten sowie wegen der Pandemiesituation zwischenzeitlich sistiert werden müssen. Mit Schreiben vom 29. März 2023 hätten die UPK Basel – so die Vorinstanz – weiter zu unbegleiteten Ausgängen unter Aufsicht des Bruders Stellung genommen und sinngemäss mitgeteilt, dass der Bruder zeitweilig regelmässig zu Besuch gekommen sei und den Rekurrenten jeweils einmal im Monat besuche. Unbegleitete Ausgänge in Begleitung des Bruders seien grundsätzlich langfristig denkbar, jedoch aktuell nicht sinnvoll, da eine entsprechende Erweiterung der Ausgänge zu einer erhöhten Belastung und zu psychotischen Episoden beim Rekurrenten führen könnten. Die allfällige Durchführung von unbegleiteten Ausgängen unter Aufsicht des Bruders bedinge eine stufenweise Einführung und eine vertiefte Vorbereitung sowohl des Bruders als auch des Rekurrenten. Nach der zwischenzeitlichen Sistierung der unbegleiteten Ausgänge in Begleitung des Vaters seien jedoch zuerst diese wieder einzuüben und zu erproben.
4.1.4 Vor diesem Hintergrund stellte die Vollzugsbehörde zusammenfassend fest, dass der Rekurrent unverändert an einer schweren psychischen Störung leide und auch unter der regelmässigen neuroleptischen Medikation bisher keine Remission der Produktivsymptomatik habe erreicht werden können. Er sei deshalb auf eine engmaschige und engbetreute Begleitung angewiesen. Aufgrund seines Risikopotentials seien in Übereinstimmung mit den Behandlern aller Voraussicht nach keine weitergehenden Lockerungsstufen vorgesehen, da bereits kleinste Veränderungen zu einer Überforderung und damit einer risikorelevanten Verschlechterung des psychopathologischen Zustands führten und bisher keine eindeutigen Auslöser für die psychotischen Episoden erkennbar seien. Bei der Bewilligung von unbegleiteten Ausgängen unter Aufsicht des Bruders handle es sich zwar grundsätzlich nicht um eine weitergehende Progressionsstufe. Die Erweiterung geeigneter Begleitpersonen im Rahmen von unbegleiteten Ausgängen lasse sich in die individuell-konkrete Vollzugskonzeption für den Rekurrenten einbetten. In legalprognostischer Hinsicht sei aber dennoch davon auszugehen, dass bereits die Erweiterung der jeweiligen Begleitperson und die damit einhergehenden organisatorischen und personellen Veränderungen zu einer Überforderung des Rekurrenten führten und sich negativ auf sein psychisches Zustandsbild auswirken würde. Da der Rekurrent mangels adäquater Bewältigungsstrategien auf ein engbetreutes Setting angewiesen sei, könne bei unbegleiteten Ausgängen in ausschliesslicher Begleitung des Bruders nicht unverzüglich auf eine mögliche psychotische Episode reagiert werden, zumal die fehlende durchgehende Verfügbarkeit von wichtigen Bezugspersonen als risikorelevanter Aspekt legalprognostisch ungünstig zu werten sei. Ungünstig erscheine dabei auch, dass er Drittpersonen in sein psychotisches Erleben miteinbeziehe und folglich auch die Gefahr bestehe, dass die akut psychotische Symptomatik seinen Bruder miteinschliesse. Die Bewilligung von unbegleiteten Ausgängen in Begleitung seines Bruders sei deshalb derzeit legalprognostisch nicht vertretbar und das entsprechende Gesuch abzuweisen.
4.2 Dem hält der Rekurrent mit seinem Rekurs entgegen, es sei nicht einsehbar, weshalb die Rahmenbewilligung für unbegleitete Ausgänge auf dem Areal mit dem Vater nicht auf den Bruder ausgedehnt werden könne. Dieser sei auch in regelmässigem Kontakt mit ihm. Unbegleitete Ausgänge zumindest auf dem Areal seien für dieses Familienmitglied sehr wichtig, da die Pflege eines normalen Verhältnisses zwischen Brüdern im Rahmen des geschlossenen Settings in den UPK nahezu unmöglich sei. Die Sistierung der Vollzugsöffnung mit unbegleiteten Ausgängen unter Aufsicht des Vaters sei einzig und allein wegen den Coronamassnahmen erfolgt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich die Erweiterung einer Bezugsperson negativ auf sein psychisches Zustandsbild auswirken würde, könne er doch in gleicher Weise wie mit dem Vater auf die bestehende Bewältigungsstrategie reagieren. Im Moment sei keine erhöhte Belastung für ihn gegeben. Es sei in tatsächlicher Hinsicht willkürlich und falsch, dass ihm eine Ausdehnung der unbegleiteten Ausgänge zusammen mit seinem Bruder schaden würde. Dies müsste in enger Absprache mit dem Bruder und dem Rekurrenten zuerst geprüft werden. Nur wenn sich konkret eine solche Problematik abzeichnen würde, könnte genauso wie mit dem Vater auf Ausgänge verzichtet werden. Dem Grundsatz nach brauche er eine identische Rahmenbewilligung, um auch mit seinem Bruder ein Familienverhältnis zu pflegen und mit ihm die Möglichkeit zu haben, unbegleitet auf dem Areal Ausgang zu haben.
4.3
4.3.1 Mit seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. Juli 2018 hat C____ (act. 6/1 S. 632 ff., 670 ff.) erwogen, dass die damals aktuellen Bemühungen zur Vorbereitung der bewilligten Ausgänge nur mit dem Vater geeignet seien, die potentiellen Risiken adäquat zu minimieren und zu kontrollieren. Sobald diese komplikationslos über einen längeren Zeitraum verlaufen seien und der Rekurrent gelernt habe, auf Telekommunikation zurückzugreifen und dies zuverlässig in sein Selbstmanagement einzubauen, seien bei anhaltender Stabilität und Compliance zu einem späteren Zeitpunkt auch weitergehende Lockerungen in Form zeitlich und räumlich begrenzter unbegleiteter Ausgänge zu erwägen. Für weitere Lockerungen müsse eine über den aktuellen Status hinausgehende Konsolidierung der psychischen Situation feststellbar sein.
4.3.2 Mit Entscheid vom 2. August 2023 hat die KoFako empfohlen, dem Rekurrenten keine unbegleiteten Ausgänge und daher auch keine durch Familienmitglieder begleitete Ausgänge zu gewähren. Sie erwog, dass der Umgang mit seiner schweren Krankheit auch zum Eigenschutz ein hohes Mass an Professionalität verlange. Angesichts der seit 2018 eingetretenen Befundsverschlechterung erachtet sie daher «die bislang genehmigten Vollzugsöffnungen weiterhin für nicht vertretbar». Sie empfehle «aufgrund der immer wieder gezeigten schnellen Überforderung [des Rekurrenten] und der nach wie vor zum Teil mehrfach täglich auftretenden Wahninhalte auch mit gewalttätigem Inhalt und unter Einbezug von Personen aus dem sozialen Nahraum […] keine weiteren Vollzugsöffnungen zu gewähren».
4.3.3 Die Verschlechterung des psychischen Zustands des Rekurrenten wurde auch schon vom Verwaltungsgericht mit seinem Urteil VD.2021.140 vom 14. April 2022 E. 3.2.2 konstatiert, worauf verwiesen werden kann. Während noch bei der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht im Urteil VD.2017.156 vom 8. März 2018, mit dem die Progressionsstufe «vom Vater begleitete Ausgänge» bewilligt worden ist, die psychotischen Phasen ein bis zwei Mal pro Woche auftraten (VGE VD. 2017.156 vom 8. März 2018 E. 4.3), musste bereits bei der Beurteilung vom 14. April 2022 festgestellt werden, dass die Symptomatik nun vermehrt auftritt. Dies gilt gemäss den aktuellen Therapieberichten weiterhin (Therapie- und Verlaufsbericht UPK vom 26. Mai 2023, act. 6/2 S. 28 ff.; Bericht UPK vom 11. Juli 2022, act. 6/1 S. 906 f.), auch wenn der Rekurrent selber geltend gemacht hat, dass seine Psychosen heute milder verliefen und seltener – ein- bis zweimal pro Woche – vorkämen (Stellungnahme vom 20. Juni 2023, act. 6/2 S. 41). Mit Bericht vom 11. Juli 2022 wurde zwar bestätigt, dass es zwischenzeitlich immer wieder zu Phasen mit stabilerer Symptomatik komme, diese aber immer von kurzer Dauer seien.
4.3.4 In einer ersten Phase verliefen die vom Vater begleiteten Ausgänge zwar komplikationslos, der Rekurrent zeigte sich dabei danach aber häufig erschöpft (Therapie- und Vollzugsverlaufsbericht UPK vom 24. Juli 2019, act. 6/1 S. 727). In der Folge hat der Rekurrent selber die Nutzung der Arealausgänge in Begleitung seines Vaters sistiert, weshalb seitens der Therapeuten erfolglos versucht worden ist, bei ihm wieder Motivation für diese Ausgänge zu wecken (Therapie- und Vollzugsverlaufsbericht vom 24. August 2020, act. 6/1 S. 766). Schliesslich mussten die vom Vater begleiteten Ausgänge entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht allein pandemiebedingt, sondern vielmehr aufgrund seiner deutlichen Überforderung zwischenzeitlich weiter sistiert werden, was vom Rekurrenten im früheren Verfahren denn auch anerkannt worden ist (vgl. auch VGE VD.2021.140 vom 14. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis auf den Therapieverlaufsbericht der UPK vom 31. August 2021 S. 3, act. 6/1 S. 818 ff., 820). Damals wurden die Ausgänge ausserhalb des Areals aufgrund der Corona-Pandemie zwar deutlich eingeschränkt. Auch bei den «wenigen Unternehmungen ausserhalb des Klinikareals» habe sich aber «eine deutliche Überforderung des Patienten» gezeigt. So habe er etwa in Begleitung seiner Bezugsperson trotz Unterstützung Einkäufe nicht erledigen können und schien im Einkaufszentrum verloren. Eine Erweiterung auf unbegleitete Ausgänge konnte damals daher nicht empfohlen werden (Therapieverlaufsbericht der UPK vom 31. August 2021 S. 3, act. 6/1 S. 818 ff., 820; vgl. auch Therapie- und Verlaufsbericht UPK vom 26. Mai 2023, act. 6/2 S. 30).
4.3.5 Darüber hinaus stellte das Verwaltungsgericht denn auch bereits mit Urteil VD.2021.140 vom 14. April 2022 E. 3.2.1 fest, dass die Ausgangsbegleitung durch den Vater keineswegs problemlos gewesen sei. So hätten gemäss dem Therapie- und Vollzugsverlaufsbericht vom 24. August 2020 (vgl. act. 6/1 S. 770 f.) in der vorangegangenen ersten Jahreshälfte keine begleiteten Arealausgänge mit dem Vater stattgefunden, da bereits das Ausgangs- und Eintrittsprozedere vom Rekurrenten als grosser Stressor erlebt worden sei. Die Versuche des Therapeuten, den Rekurrenten zur Wiederaufnahme der Parkausgänge in Begleitung des Vaters zu bewegen, seien frustran verlaufen. Anlässlich einer Vollzugskoordinationssitzung vom 13. Januar 2022 wurde festgestellt, dass aktuell keine durch den Vater begleitete Ausgänge mehr erfolgten, weil bei diesem aufgrund seines fortgeschrittenen Alters Sturzgefahr bestehe (act. 6/1 S. 858). Noch in der Stellungnahme der UPK vom 11. Juli 2022 wurde festgestellt, dass der Zustand des Patienten derzeit keine durch den Vater begleitete Ausgänge zulasse (act. 6/1 S. 906 f.). Im November 2022 wurde darauf eine Wiederaufnahme dieser Begleitungen geprüft, nachdem sich der Vater dazu gesundheitlich wieder in der Lage sah (Bericht UPK 3. November 2022, act. 6/1 S. 904; Stellungnahme SMV vom 18. November 2022, act. 6/1 S. 908). Ob und wie diese neu haben etabliert werden können, kann den Akten und auch dem Therapie- und Verlaufsbericht der UPK vom 26. Mai 2023 (act. 6/2 S. 28 ff.) nicht entnommen werden. Gemäss der Feststellung der Konkordatlichen Fachkommission werden sie aber seit November 2022 wieder durchgeführt (Beurteilung vom 2. August 2023). Dies wird auch vom Rekurrenten mit seiner Rekursbegründung bestätigt. Er anerkennt aber, dass es immer auch von seinem momentanen Gesundheitszustand abhänge, ob ein unbegleiteter Ausgang am konkreten Tag möglich sei. Er macht dabei nicht geltend, dass sich die Ausgänge mit dem Vater wieder etabliert hätten und durchgehend problemlos verlaufen würden.
4.3.6 Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für eine Ausdehnung der unbegleiteten Besuche auf ein weiteres Familienmitglied des Rekurrenten derzeit noch nicht gegeben sind. Die Klinik und die Vorinstanz werden aber gerade aufgrund des Alters des Vaters und dessen bisweilen eingeschränkten Gesundheitszustand zu prüfen haben, welche Voraussetzungen für eine Bewilligung von unbegleiteten Ausgängen mit dem Bruder des Rekurrenten allenfalls auch als Ersatz für jene mit dem Vater vorhanden sein und wie solche allenfalls vorbereitet und eingeleitet werden müssen, soweit die Voraussetzungen für solche familiär begleitete Ausgänge entgegen der Auffassung der KoFako in ihrer Beurteilung vom 2. August 2023 weiterhin vorhanden sind.
4.4 Der Rekurs ist daher auch mit Bezug auf die aktuelle Verweigerung von durch seinen Bruder begleiteten Ausgängen abzuweisen.
5.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurs insgesamt abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr in Höhe von CHF 800.–.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.