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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht |
VD.2023.87
URTEIL
vom 6. Dezember 2023
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Seyit Eren
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmen-
vollzugs vom 23. Mai 2023
betreffend Zwangsmedikation (Anordnung im Rahmen einer stationären
therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB)
Sachverhalt
Mit rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 10. August 2018 (SB.2016.35) wurde A____ (Rekurrent) in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Gefährdung des Lebens und des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen. Es wurde jedoch eine stationäre psychiatrische Behandlung nach Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sprach das Appellationsgericht eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– (getilgt durch 30 Tage ausgestandenen Freiheitsentzug) aus.
Seit dem 12. Februar 2019 befindet sich der Rekurrent zum Vollzug der angeordneten stationären therapeutischen Massnahme in der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich in B____ (Klinik B____). Die Klinik B____ beantragte am 12. Juni 2019 im Rahmen dieses Vollzugs beim Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (SMV), die Anordnung einer antipsychotischen Behandlung beim Rekurrenten. Der SMV verfügte am 22. August 2019, nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs und unter Beizug des Behandlungsplans der Klinik B____ vom 23. Mai 2019, eine Zwangsmedikation im Rahmen der stationären therapeutischen Massnahme ab 5. September 2019 für die Dauer von 30 Tagen bzw. bis zum 4. Oktober 2019 an. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 8. April 2020, das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2020.132 vom 25. Januar 2021 und das Bundesgericht mit Urteil 6B_554/2021 vom 25. Juni 2021 ab. Das Bundesgericht stellte dabei fest, zwar sei der Zeitraum bereits verstrichen, für den die Zwangsmassnahme angeordnet wurde, falls die behandelnden Ärzte jedoch erneut zur Auffassung gelangen würden, dass eine medikamentöse Behandlung gegen den Willen des Rekurrenten anzuordnen sei, hätten sie einen neuen Behandlungsplan zu erstellen und dem SMV einen entsprechenden Antrag zu stellen. In der Folge willigte der Rekurrent in einen medikamentösen Behandlungsversuch mit dem Neuroleptikum Reagila (Cariprazin) in einer Dosis von 3 mg pro Tag ein, der am 7. Juli 2021 aufgenommen wurde. Nach einer Verbesserung seines psychopathologischen Zustandes erfolgte im April 2022 der Übertritt von der Sicherheitsabteilung in die weniger restriktiv geführte Massnahmenabteilung. Aufgrund der damit verbundenen Reizzunahme im neuen Setting beobachtete die Klinik B____ erneut psychopathologische Auffälligkeiten mit bedrohlichem Verhalten. Eine empfohlene medikamentöse Anpassung beziehungsweise einen Wechsel auf ein potenteres Antipsychotikum lehnte der Rekurrent ab, weshalb er am 26. August 2022 in die Sicherheitsabteilung rückverlegt wurde. Am 22. Dezember 2022 setzte er das Antipsychotikum Reagila eigenständig ab und zeigte sich seither nicht mehr bereit, sich auf eine pharmakologische Behandlung einzulassen.
Die Klinik B____ ersuchte darauf mit Antrag vom 3. April 2023 erneut um die Anordnung einer zwangsweisen antipsychotischen Behandlung. Zur Begründung führte sie aus, dass nach wie vor von den Diagnosen paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0), psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 Fl 2.2) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol und Kokain, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1 und F14.1) ausgegangen werde, die paranoide Schizophrenie beim Rekurrenten primär mit einem Beeinträchtigungserleben sowie mit formalgedanklichen Einbussen einhergehe und er zudem weder über ein Krankheitsgefühl verfüge noch eine Krankheits- und Behandlungseinsicht aufweise, was dazu führe, dass die medikamentösen Behandlungsempfehlungen nach einem unzureichenden Therapieversuch mit Cariprazin nun vollumfänglich abgelehnt würden. Diesem Antrag folgte der SMV mit Verfügung vom 23. Mai 2023 und ordnete im Rahmen der Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB beim Rekurrenten massnahmenindizierte Zwangsmassnahmen in Form der Zwangsmedikation ab dem 5. Juni 2023 für die Dauer von 60 Tagen beziehungsweise bis zum 3. August 2023 an.
Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 24. Mai 2023 Rekurs an das Verwaltungsgericht. Auf entsprechenden Antrag des Rekurrenten mit Eingabe vom 5. Juni 2023 erkannte der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts dem Rekurs mit Verfügung vom 13. Juni 2023 vorläufig die aufschiebende Wirkung zu. Das Strafgericht verlängerte mit Beschluss vom 27. Juni 2023 die angeordnete psychiatrische Behandlung des Rekurrenten um 3 Jahre (act. 9/2 S. 303 ff.). Mit Rekursbegründung vom 24. Juli 2023 beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung des SMV, andere Massnahmen zu prüfen und anzuordnen. Weiter beantragt er die Anweisung des SMV respektive der Klinik B____, einen Supervisor für seine Behandlung beizuziehen. Schliesslich beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 4. August 2023 wurde der Rekurrent von der Klinik B____ zunächst ins Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt versetzt und darauf am 17. August 2023 im Gefängnis Bässlergut platziert, nachdem er von der Klinik zur Verfügung gestellt worden war. Der SMV beantragt in seiner Vernehmlassung vom 24. August 2023, es sei der Rekurs als gegenstandslos geworden kostenfällig abzuschreiben und eventualiter abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Mit Replik vom 25. September 2023 wertete der Rekurrent dies «als Rückzug des Antrags auf Zwangsmedikation». Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Vollzugsbehörde ordnet gemäss § 15 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) auf Empfehlung einer psychiatrischen Fachärztin oder eines psychiatrischen Facharztes massnahmenindizierte Zwangsmassnahmen an. Gegen diese Verfügung kann direkt beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben werden (§ 33 Abs. 2 JVG). Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) wäre an sich das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit, einschliesslich des Kostenentscheids, fällt indes in die Zuständigkeit des Verfahrensleiters (§ 45 Abs. 1 GOG).
1.2
1.2.1 Zum Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflege-gesetzes (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend war der Rekurrent zum Zeitpunkt, in welchem er Rekurs erhob, vom angefochtenen Vollzugsbefehl unmittelbar berührt und hatte ein Interesse an dessen Aufhebung.
1.2.2 Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indes auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu im Detail Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 1931 f.). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für den Rekurrenten auch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung seines Rechtsmittels ihm einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert wird (vgl. VGE VD.2023.51 vom 23. August 2023 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 292). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 447; BGE 131 I 153 E. 1.2; VGE VD.2020.213 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2).
Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei Einreichung des Rekurses, ist auf diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2023.10/VD.2023.20 vom 24. Juli 2023 E. 1.2.1, VD.2023.25 vom 29. März 2023 E. 1.2.4, VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1; Schwank, a.a.O., S. 467). Vom Erfordernis der Aktualität des Interesses kann indes abgesehen werden, wenn sich die mit dem Rekurs aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 138 II 42 E. 1.3, 136 II 101 E. 1.1, 135 I 79 E. 1.1, 131 II 670 E. 1.2; BGer 6B_729/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel‑Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/ Schröder, a.a.O., S. 292 f.).
1.2.3 Vorliegend wurde der Rekurrent von der Klinik B____, welche den Antrag auf Erlass einer massnahmenindizierten Zwangsmassnahme in Form der Zwangsmedikation gestellt hatte, am 28. Juli 2023 zur Verfügung gestellt. Seit dem 4. August 2023 wird die stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB nicht mehr in dieser Klinik durchgeführt. Er befindet sich neu in einer Vollzugseinrichtung, in welcher die streitgegenständliche Zwangsmassnahme nicht durchgeführt werden kann. Eine erneute Versetzung in die Klinik B____ steht gemäss der unbestritten gebliebenen Feststellung des SMV in seiner Vernehmlassung ausser Frage. Damit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der Behandlung seines Rekurses weggefallen. Die Voraussetzungen für ein gleichwohl mögliches Eintreten werden weder behauptet, noch sind sie ersichtlich. Demnach ist das Verfahren mangels Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos abzuschreiben.
2.
Es bleibt über die Kostenfolge und über eine allfällige Parteientschädigung im ver-waltungsgerichtlichen Verfahren zu befinden.
2.1 Bei einer Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses richtet sich der Kostenentscheid gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind auch in diesen Fällen die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit bloss summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14. Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 310; Stamm, a.a.O., S. 514; zu den Ausnahmen bei Rückzug eines Rechtsmittels VGE VD.2019.62 vom 17. Dezember 2019 E. 2.1).
2.2 Wie das Bundesgericht mit Urteil 6B_554/2021 vom 25. Juni 2021 (E. 2.4) feststellte, dient die Zwangsmedikation des Rekurrenten dem Zweck der angeordneten stationären therapeutischen Massnahme und erweist sich auch als verhältnismässig. In der Folge führte die vorgenommene Medikation denn auch zu einer Zustandsverbesserung, welche vom Rekurrenten nicht bestritten wird. Wie das Strafgericht ausführte, war es dann aber seiner im Frühling 2022 erneut eingenommenen Verweigerungshaltung geschuldet gewesen, dass die ihm gewährte Vollzugslockerung wieder rückgängig gemacht werden musste (Beschluss vom 27. Juni 2023, S. 13, act. 9/2 S. 303 ff.). Gegenüber der Vorinstanz stellte der Rekurrent zwar in Aussicht, im Falle der Aufnahme der von der Klinik B____ in Aussicht gestellten Intensivierung der einzeltherapeutischen Gespräche, eine freiwillige Mitwirkung an einer medikamentösen Behandlung zu prüfen. In der Folge liess er sich darauf aber gleichwohl nicht ein, obwohl die Klinik B____ trotz der angefochtenen Verfügung auf eine zwangsweise Verabreichung der Medikation verzichten wollte (Aktennotiz vom 2. Juni 2023, act. 9/2 S. 159). Aufgrund der Verweigerungshaltung des Rekurrenten (vgl. dazu auch Therapiezwischenbericht Klinik B____ vom 23. Juni 2023, act. 9/2 S. 260 ff.) musste schliesslich die Behandlung des Rekurrenten in der Klinik B____ beendet und ein Ausweg für die sich in einer Sackgasse befindende Massnahme gesucht werden (vgl. Parteigutachten [...], S. 30, act. 9/2 S. 91 ff.; Beschluss vom 27. Juni 2023, S. 14, act. 9/2 S. 303 ff.). Dabei hob auch Prof. [...] als Parteigutachter hervor, dass der Ball auch beim Rekurrenten liege und er Verantwortung für den weiteren Massnahmenverlauf übernehmen müsse. Das betreffe einerseits seine generelle Kooperationsbereitschaft und andererseits die erwähnte Tendenz zur Relativierung und Bagatellisierung der früheren psychischen (wahnhaften) Dekompensation. Daraus folgt in summarischer Beurteilung der Akten, dass die psychopharmakologische Medikation zur Fortsetzung der stationären therapeutischen Massnahme zumindest im bisherigen Setting notwendig war und bei Fortsetzung der bisherigen Verweigerungshaltung des Rekurrenten auch in einer neuen Institution weiterhin notwendig sein wird. Insofern ergibt eine summarische Beurteilung, dass der Rekurs wohl hätte abgewiesen werden müssen.
2.3 Infolgedessen hat der Rekurrent die Kosten des Verfahrens gemäss § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) mit einer Gebühr von CHF 1’000.– zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Dem Rekurrenten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weswegen diese Kosten zu Lasten des Staates gehen und dem Vertreter des Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Der Vertreter hat es dabei unterlassen, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen, weshalb sein angemessener und gemäss § 15 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) massgebender Vertretungsaufwand vom Gericht zu schätzen ist. Für die Rekursanmeldung und -begründung sowie die Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz erscheint ein Aufwand von 10 Stunden angemessen. Daraus folgt in Anwendung von § 20 Abs. 2 HoR ein Honorar von CHF 2'000.– und ein Auslagenersatz von CHF 60.– (§ 23 Abs. 1 HoR) sowie Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 60.– und 7,7 % MWST von CHF 158.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Seyit Eren
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.