Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2023.93

 

URTEIL

 

vom 31. Oktober 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

[...]   

 

gegen

 

Bürgerrat der Stadt Basel

Stadthausgasse 13, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Bürgerrats der Stadt Basel

vom 2. Mai 2023

 

betreffend Feststellung der Nichtigkeit des Einbürgerungsentscheids

 


Sachverhalt

 

Am 7. März 2002 stellte der Vater von A____ für sich, seine Ehefrau, für A____ (Rekurrent) und dessen Brüder ein Einbürgerungsgesuch. Nachdem die Ehefrau auf Wunsch des Vaters des Rekurrenten aus dem Verfahren ausgeschlossen worden war, blieb die Einbürgerung des Vaters des Rekurrenten, des Rekurrenten und dessen Brüder zu beurteilen. Mit Entscheid vom 16. August 2005 wies der Bürgerrat der Bürgergemeinde der Stadt Basel das Einbürgerungsgesuch ab.

 

Mit Gesuch vom 6. August 2020 ersuchte der Rekurrent die Bürgergemeinde um Wiedererwägung des Entscheids vom 16. August 2005. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2020 trat der Bürgerrat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Mit Gesuch vom 27. Januar 2021 ersuchte der Rekurrent die Bürgergemeinde um Neuüberprüfung des Entscheids vom 16. August 2005. Mit Entscheid vom 9. März 2021 trat der Bürgerrat auch auf dieses Gesuch nicht ein. Den dagegen erhobenen Rekurs des Rekurrenten wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Februar 2022 ab.

 

Mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 machte der Rekurrent geltend, dass der Entscheid vom 16. August 2005 nichtig sei, und ersuchte um dessen Aufhebung. Mit Entscheid vom 2. Mai 2023 trat der Bürgerrat auf das Gesuch des Rekurrenten vom 7. Dezember 2022 nicht ein. Am 5. Mai 2023 meldete der Rekurrent gegen diesen Entscheid beim Regierungsrat Rekurs an. Am 25. Mai 2023 begründete er seinen Rekurs. Er beantragt die inhaltliche Beurteilung seines als Nichtigkeitsfeststellungsklage bezeichneten Gesuchs vom 7. Dezember 2022. Mit Beschluss vom 14. Juni 2023 überwies der Regierungspräsident den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Die Bürgergemeinde beantragt mit Vernehmlassung vom 29. August 2023 die Abweisung des Rekurses. Am 28. August 2023 reichte der Rekurrent dem Verwaltungsgericht eine Verbesserung seines Gesuchs vom 7. Dezember 2022 ein. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 14. Juni 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor­instanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu befinden.

 

2.

2.1      Im angefochtenen Entscheid hat der Bürgerrat das Nichteintreten auf das Gesuch des Rekurrenten vom 7. Dezember 2022 unter Verweis auf die Entscheide des Bürgerrats vom 20. Oktober 2020 und 9. März 2021 damit begründet, dass das Gesuch nach Ablauf der Verwirkungsfrist von zehn Jahren eingereicht worden sei. Diese Begründung geht an der Sache vorbei, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht. Die vom Bürgerrat erwähnte absolute zehnjährige Verwirkungsfrist gilt für Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuche (vgl. VGE VD.2021.99 vom 21. Februar 2022 E. 2.2). Der Rekurrent weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei seinem Gesuch vom 7. Dezember 2022 nicht um ein Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch handelt, weshalb die erwähnte Frist keine Anwendung findet. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ändert dies aus den nachstehenden Erwägungen (unten E. 2.3 f.) aber nichts daran, dass der Bürgerrat auf sein Gesuch vom 7. Dezember 2022 im Ergebnis zu Recht nicht eingetreten ist. Damit ist die Rüge der formellen Rechtsverweigerung unbegründet. Im Übrigen wäre das Gesuch im Fall des Eintretens aus den nachstehend erwähnten Gründen (vgl. unten E. 2.4) abzuweisen, wie die Bürgergemeinde in ihrer Vernehmlassung zu Recht geltend macht (vgl. Vernehmlassung vom 29. August 2023 S. 2).

 

2.2      Der Rekurrent macht geltend, bei seinem Gesuch vom 7. Dezember 2022 handle es sich um eine Nichtigkeitsfeststellungsklage. Das öffentliche Prozessrecht des Kantons Basel-Stadt kennt im Bereich des Bürgerrechts keine öffentlich-rechtliche Klage. Die Eingabe des Rekurrenten vom 7. Dezember 2022 ist aber als sinngemässes Gesuch um Erlass einer Verfügung bzw. eines Entscheids zu qualifizieren, mit dem die Nichtigkeit des Entscheids des Bürgerrats vom 16. August 2005 festgestellt wird. Wenn der Betroffene gegen eine Verfügung oder einen erstinstanzlichen Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel (mehr) ergreifen kann, kann er bei der verfügenden bzw. erstinstanzlich entscheidenden Behörde die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung bzw. des Entscheids beantragen (vgl. VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 3.2; BVGer B-2343/2013 vom 4. Juni 2014 E. 1.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1100; Hangartner, Die Anfechtung nichtiger Verfügungen und von Scheinverfügungen, in: AJP 2003 S. 1053, 1054; Weber-Dürler/Kunz-Notter, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 25 N 22; a. M. Häner, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 25 N 21). Das Verwaltungsgericht folgt beim Verfügungsbegriff praxisgemäss der Definition des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. Die Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen ist auch für das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt unbestritten (VGE VD.2015.179 vom 16. September 2016 E. 5.3.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 87; vgl. VGE VD.2011.51 vom 3. Juli 2012 E. 3.2).

 

Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um eine Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Ein solches liegt dann vor, wenn der Gesuchsteller ohne die verbindliche und sofortige Feststellung des Bestands, Nichtbestands oder Umfangs öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten Gefahr liefe, dass er oder die Behörde ihm nachteilige Massnahmen treffen oder ihm günstige unterlassen würden. Das Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Grundsätzlich muss es auch aktuell sein. Schliesslich muss das Interesse individuell und konkret sein. Bei Fehlen eines schutzwürdigen Interesses ist auf das Begehren um eine Feststellungsverfügung nicht einzutreten (VGE VD.2020.262 und VD.2021.12 vom 13. April 2021 E. 1.2.3, VD.2017.210 vom 2. Mai 2018 E. 4.1, VD.2015.179 vom 16. September 2016 E. 5.3.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 340; vgl. Häner, a.a.O., Art. 25 N 16 und 27). Für Feststellungsverfügungen auf Begehren einer gesuchstellenden Person gilt das Erfordernis des schutzwürdigen Interesses an der Feststellung auch im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt (VGE VD.2017.210 vom 2. Mai 2018 E. 4.1, VD.2015.179 vom 16. September 2016 E. 5.3.1, 674/2004 vom 27. Dezember 2004 E. 4c; Schwank, a.a.O., S. 86 ff.). Das schutzwürdige Interesse ist vom Gesuchsteller nachzuweisen (vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 397; Weber-Dürler/Kunz-Notter, a.a.O., Art. 25 N 29). Nach verbreiteter Ansicht soll ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit vorliegen, wenn ein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Verfügung nichtig sein könnte (vgl. BVGer B-2343/2013 vom 4. Juni 2014 E. 1.2; Hangartner, a.a.O., S. 1054; Weber-Dürler/Kunz-Notter, a.a.O., Art. 25 N 22). Mit dieser Auffassung wird die Frage des schutzwürdigen Interesses als Sachentscheidvoraussetzung mit derjenigen der (möglichen) materiellen Begründetheit des Gesuchs vermengt und auf das Erfordernis des Nachweises eines praktischen Nutzens (vgl. dazu Häner, a.a.O., Art. 25 N 16) verzichtet. Daher erscheint es fraglich, ob ihr gefolgt werden kann. Die Frage kann offenbleiben, weil der Bürgerrat auf das Gesuch des Rekurrenten vom 7. Dezember 2022 aus den nachstehenden Gründen sowohl gemäss den allgemeinen Grundsätzen (vgl. unten E. 2.3) als auch nach der vorstehend erwähnten Ansicht (vgl. unten E. 2.4) zu Recht nicht eingetreten ist.

 

2.3      Die Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids vom 16. August 2005 hätte nur zur Folge, dass das Einbürgerungsgesuch des Vaters des Rekurrenten vom 7. März 2002, in das der Rekurrent einbezogen worden ist, noch nicht beurteilt worden wäre. Weshalb dem Rekurrenten daraus ein praktischer Nutzen erwachsen sollte, hat er nicht ansatzweise dargelegt. Insbesondere hat er nicht begründet, weshalb die Beurteilung des damaligen Einbürgerungsgesuchs im heutigen Zeitpunkt für ihn günstiger sein sollte als die Beurteilung eines neuen Einbürgerungsgesuchs des Rekurrenten. Damit hat er nach den allgemeinen Grundsätzen ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse nicht nachgewiesen.

 

2.4

2.4.1   Wenn der Gesuchsteller die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt, war und ist es gemäss E-Mail der Bürgerratsschreiberin Stellvertreterin vom 21. April 2020 (Vorakten VD.2021.99) nach kantonaler Praxis möglich, dass das Gesuch auf ein darin einbezogenes Kind umgeschrieben wird, wenn dieses die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt. In seinem Gesuch vom 7. Dezember 2022 und seiner Verbesserung vom 28. August 2023 macht der Rekurrent geltend, dass der Bürgerrat das Einbürgerungsgesuch seines Vaters vom 7. März 2002 auf ihn hätte umschreiben müssen, weil er im Zeitpunkt der Abweisung des Einbürgerungsgesuchs seines Vaters das Wohnsitzerfordernis erfüllt habe. Die Tatsache, dass die vorstehend erwähnte Praxis in der Begründung des Entscheids des Bürgerrats vom 16. August 2005 nicht erwähnt worden ist, stelle einen besonders schwerwiegenden Verfahrensmangel in der Form einer Verletzung der Begründungspflicht dar, der die Nichtigkeit des Entscheids vom 16. August 2005 zur Folge habe.

 

2.4.2   Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275, 132 II 21 E. 3.1 S. 27; VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 3.2.1). Eine Verfügung ist nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260, 132 II 342 E. 2.1 S. 346, 132 II 21 E. 3.1 S. 27; VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 3.2.1). Als Nichtigkeitsgrund kommen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260, 137 I 273 E. 3.1 S. 275, 132 II 21 E. 3.1 S. 27; VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 3.2.1; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1102 ff.). Nichtigkeit ist aber nur bei besonders schweren Verfahrensfehlern anzunehmen (VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 3.2.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 556; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 274; Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 49 N 19). Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellen einen Nichtigkeitsgrund dar, wenn es sich dabei um einen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte handelt (VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 3.2.1; vgl. BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 364; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 N 104). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 3.2.1; vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275, 129 I 361 E. 2.1 S. 364; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 556; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 274; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 104). Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275, 132 II 21 E. 3.1 S. 27; VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 3.2.1). Erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275; VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 3.2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1128).

 

2.4.3   Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs vom 7. März 2002 und im Zeitpunkt des Entscheids vom 16. August 2005 galten das Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (aBüG, SR 141.0) sowie das Bürgerrechtsgesetz vom 29. April 1992 (aBüRG, SG 121.100) und die Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom 8. September 1992 (aBüRV, SG 121.110). Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen in den damals geltenden Fassungen lauten folgendermassen: Ausländer bedurften zur Einbürgerung im Kanton der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung (§ 11 aBüRG). Die Einbürgerung war nur gültig, wenn eine Einbürgerungsbewilligung des zuständigen Bundesamts vorlag (Art. 12 Abs. 2 aBüG). Das Gesuch um Bewilligung konnte gemäss Art. 15 Abs. 1 aBüG nur ein Ausländer stellen, der während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hatte, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs. Da das Wohnsitzerfordernis Voraussetzung für die Möglichkeit, ein Einbürgerungsgesuch zu stellen, darstellte, musste es offensichtlich bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein. Wo Wohnsitz vorausgesetzt wird, musste gemäss § 13 Abs. 1 aBüRV der tatsächliche Wohnsitz des Bewerbers sowie der einzubeziehenden Kinder in der Gemeinde während des ganzen Einbürgerungsverfahrens, also bis zur Erteilung des Bürgerrechts, nachgewiesen werden. Damit wurde bloss klargestellt, dass sich der Wohnsitz der Betroffenen auch während des Einbürgerungsverfahrens und insbesondere im Zeitpunkt der Einbürgerung in der Gemeinde befinden musste. Dass die Mindestdauer des Wohnsitzes erst im Zeitpunkt der Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs erreicht sein müsste, kann aus der erwähnten Bestimmung entgegen der Ansicht des Rekurrenten offensichtlich nicht abgeleitet werden. Im Übrigen hätte das in Art. 15 Abs. 1 aBüG und damit in einem Bundesgesetz statuierte Wohnsitzerfordernis mit § 13 Abs. 1 aBüRV und damit mit einer kantonalen Verordnung ohnehin nicht modifiziert werden können. Für die Frist von zwölf Jahren wurde die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hatte, gemäss Art. 15 Abs. 2 aBüG doppelt gerechnet. Kinder, die im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs noch unmündig waren, wurden in der Regel in die Einbürgerung der Eltern oder eines Elternteils einbezogen (vgl. Art. 33 aBüG; § 15 Abs. 1 aBüRG).

 

Aus den vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen folgt, dass ein selbständiges Gesuch des Rekurrenten um Einbürgerung nur möglich war, wenn er vor der Einreichung des Gesuchs zwölf Jahre in der Schweiz gewohnt hätte, wobei die Zeit, in der er zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hätte, doppelt gerechnet worden wäre. Der Rekurrent hat am 27. Februar 2002 sein zehntes Lebensjahr vollendet. Auch bei doppelter Berücksichtigung der Zeit seit der Vollendung des zehnten Lebensjahrs hat er somit im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs vom 7. März 2002 bloss knapp zehn Jahre und einen Monat in der Schweiz gewohnt. Die Umschreibung des Gesuchs auf den Rekurrenten hätte am Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nichts geändert. Folglich konnte das Gesuch des Vaters des Rekurrenten offensichtlich nicht auf diesen umgeschrieben werden. Dass der Rekurrent im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs seines Vaters mit Entscheid vom 16. August 2005 mehr als zwölf Jahre in der Schweiz gewohnt hatte, ist unerheblich, weil diese Voraussetzung im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein musste und der Umstand, dass sich die Frage der Umschreibung des Gesuchs auf den Rekurrenten erst mit der Verweigerung der Einbürgerung seines Vaters gestellt hat, entgegen der Ansicht des Rekurrenten nichts daran ändert, dass das Gesuch bereits am 7. März 2002 eingereicht worden ist.

 

Aus den vorstehenden Gründen hat der Bürgerrat das Einbürgerungsgesuch des Vaters des Rekurrenten zu Recht nicht auf diesen umgeschrieben. Da die formellen Voraussetzungen für eine Umschreibung offensichtlich nicht erfüllt gewesen sind, sind die Behörden auch nicht verpflichtet gewesen, sich in der Begründung des Entscheids vom 16. August 2005 zu dieser Möglichkeit zu äussern. Weshalb der Bürgerrat das Einbürgerungsgesuch des Vaters des Rekurrenten abgewiesen hat, ist begründet worden. Aufgrund der Abweisung des Einbürgerungsgesuchs seines Vaters war es offensichtlich ausgeschlossen, den Rekurrenten in die Einbürgerung seines Vaters einzubeziehen. Daher sind die Behörden nicht verpflichtet gewesen, weiter zu begründen, weshalb der Rekurrent nicht eingebürgert wurde. Da sein Vater gesetzlicher Vertreter des Rekurrenten gewesen ist, ist die Kenntnis des Vaters des Rekurrenten vom Entscheid vom 16. August 2005 und seiner Begründung dem Rekurrenten zuzurechnen. Zusammenfassend ist nicht erkennbar, weshalb der Entscheid vom 16. August 2005 inhaltlich mangelhaft sein sollte, und wurde die Begründungspflicht im Einbürgerungsverfahren nicht verletzt. Erst recht kann offensichtlich keine Rede davon sein, dass der Entscheid vom 16. August 2005 an einem besonders schweren Mangel leide oder die Behörden im Zusammenhang mit diesem Entscheid einen besonders schweren Verfahrensfehler begangen hätten. Damit besteht entgegen der Ansicht des Rekurrenten kein Anhaltspunkt dafür, dass der Entscheid vom 16. August 2005 nichtig sein könnte.

 

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Grundsätzlich hätte daher gemäss § 30 Abs. 1 VRPG der Rekurrent die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen. Da der Bürgerrat den angefochtenen Entscheid offensichtlich falsch begründet hat, hatte der Rekurrent aber begründeten Anlass zu seinem Rekurs. Daher wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit ist das Gesuch des nicht anwaltlich vertretenen Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren gegenstandslos.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Bürgerrat der Stadt Basel

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Lilith Fluri

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.