Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2023.95

 

URTEIL

 

vom 12. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Naime Süer

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                      Rekurrentin

[...]

 

B____                                                                                         Rekurrent

[...]

 

gegen

 

Eidgenössisches Finanzdepartement

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit,

Zoll Basel-Flughafen, Postfach, 4030 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 1. Juni 2023

 

betreffend Wegweisung

 


Sachverhalt

 

Die russische Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1972, wurde am 18. April 2023 vom Eidgenössischen Finanzdepartement (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Zoll Basel-Flughafen, nachfolgend BAZG) bei ihrer Ausreise am Flughafen Basel kontrolliert, wobei festgestellt worden ist, dass sie sich 28 Tage über den rechtmässigen Aufenthalt hinaus im Schengen-Raum aufgehalten hat. Das BAZG sprach darauf am 18. April 2023 gegenüber A____ eine Wegweisung aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der EU aus, gestützt auf Art. 64 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) sowie gestützt auf Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EG-Rückführungsrichtlinie). Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend JSD) mit Entscheid vom 1. Juni 2023 kostenfällig ab.

 

Gegen diesen Entscheid erhob der in der Schweiz niedergelassene deutsche Staatsangehörige B____ mit Eingabe vom 6. Juni 2023 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt mit dem Antrag, die Wegweisungsverfügung zu «stornieren». Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 14. Juni 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 ersuchte der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts B____ um Mitteilung innert erstreckbarer Frist bis zum 10. Juli 2023, ob er den Rekurs im Namen von A____ oder in eigenem Namen erhebt. Mit einer am 11. Juli 2023 der Post übergebenen Eingabe teilte B____ (Rekurrent) dem Gericht mit, dass er den Rekurs im eigenen Namen wie auch in jenem seiner Lebenspartnerin erhebe, und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Vollmacht von A____ (Rekurrentin). Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 trat der Verfahrensleiter auf dieses Fristerstreckungsgesuch nicht ein, stellte aber fest, dass es den Rekurrierenden offenstehe, eine Vollmacht für A____ nachzureichen. Die Vorinstanz hat innert der ihr gesetzten Frist auf eine Vernehmlassung zum Rekurs verzichtet und dem Gericht mit Eingabe vom 24. August 2023 die Vorakten ediert. Innert der gesetzten Frist ist keine weitere Eingabe der Rekurrierenden eingegangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 14. Juni 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 und § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Mit Eingabe vom 11. Juli 2023 hat der Rekurrent dem Gericht auf entsprechende Rückfrage erklärt, dass er den Rekurs sowohl im eigenen Namen wie auch im Namen seiner Lebenspartnerin als Verfügungsadressatin erhebe. Zum Rekurs an das Verwaltungsgericht ist gemäss § 13 Abs. 1 VRPG berechtigt, wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Neben dieser Voraussetzung (materielle Beschwer) setzt die Befugnis zur Erhebung eines Rekurses an das Verwaltungsgericht auch als sogenannte formelle Beschwer voraus, dass die rekurrierende Partei am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und dort mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (VGE VD.2022.218 vom 15. September 2023 E. 1.4, VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 1.2.1; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 293; BGE 127 V 107 E. 2a).

 

1.2.1   Der Rekurrent ist gemäss seiner eigenen Angabe der Lebenspartner der Verfügungsadressatin, mit der er einen Konkubinatsvertrag abgeschlossen und für die er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe. Daraus kann auch nach erfolgter Ausreise der Verfügungsadressatin ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der streitgegenständlichen Wegweisung abgeleitet werden. Fraglich erscheint aber, ob sich der Rekurrent auch schon am vorinstanzlichen Verfahren als Rekurspartei beteiligt hat. Er hat im erstinstanzlichen Verfahren beim BAZG mit Schreiben vom 17. April 2023 zugunsten der Verfügungsadressatin interveniert (vgl. act. 8/2 S. 25). In der Folge hat er in einer gemeinsam mit der Verfügungsadressatin unterzeichneten Eingabe vom 20. April 2023 gegen die Wegweisungsverfügung «Einsprache» an das JSD erhoben (vgl. act. 9/1 S. 3 f.). Darin erklärte der Rekurrent, «im Auftrag von meiner Lebenspartnerin, A____» zu schreiben. Gleichzeitig beschrieb er mit der Eingabe aber auch sein eigenes Interesse am weiteren Aufenthalt der Verfügungsadressatin in der Schweiz und erklärte, er mache sich «grosse Sorgen und habe Angst wegen [seiner] Lebenspartnerin». Auch wenn die Vorinstanz in ihrem angefochtenen Entscheid formell korrekt davon ausgegangen ist, dass es sich um eine Rekurssache der Verfügungsadressatin, vertreten durch den Rekurrenten, handelt, wäre es vor diesem Hintergrund überspitzt formalistisch, dem Rekurrenten seine Beteiligung im vorinstanzlichen Verfahren abzusprechen. Auf seinen Rekurs kann daher eingetreten werden.

 

1.2.2   Der Rekurrent hat seinen Rekurs auch im Namen der Verfügungsadressatin erhoben. Während diese im vorinstanzlichen Verfahren den Rekurs noch mitunterzeichnet hat, ist dies im vorliegenden Rekursverfahren nicht mehr erfolgt. Die Parteien haben es auch unterlassen, dem Gericht eine Vollmacht der Rekurrentin für den Rekurrenten einzureichen. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob auf den im Namen der Rekurrentin erhobenen Rekurs eingetreten werden kann. Ist aber zumindest der Rekurrent zum Rekurs legitimiert, so kann die Rekursbefugnis der übrigen Rekurrierenden praxisgemäss offengelassen werden (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 291). Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2).

 

1.4      Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie eine kurze Rechtserörterung zu enthalten (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). In der Begründung ist substanziiert darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich die Rekurrentin mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur substanziiert, sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2020.265 vom 26. November 2021 E. 4.2.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1; vgl. Stamm, a.a.O., S. 504; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Stamm, a.a.O., S. 477, 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).

 

2.

2.1      Gemäss Art. 64 Abs. 1 AIG erlassen die zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a), eine Ausländerin die Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt (lit. b) oder einer Ausländerin eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (lit. c). Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist das BAZG für den Erlass der Wegweisungsverfügung vom 18. April 2023 betreffend die Rekurrentin zuständig und erfüllt die Rekurrentin die Wegweisungsgründe gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a und b AIG. Die Rekurrentin bestreitet die Zuständigkeit des BAZG nicht. Hingegen rügt sie eine unrichtige Anwendung von Art. 64 AIG. Inwiefern die Vorinstanzen diese Bestimmung unrichtig angewandt haben sollten, ist aber nicht ersichtlich und wird von der Rekurrentin nicht begründet.

 

2.2      Vorliegend hat die Vorinstanz erwogen, dass Drittstaatsangehörige gemäss Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs.1 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen dürfen. Der zulässige visumsfreie Aufenthalt der Rekurrentin von 90 Tagen sei bereits am 21. März 2023 erschöpft gewesen. Bei ihrer Kontrolle durch das BAZG am 18. April 2023 habe die Rekurrentin den gemäss ihrem Visum erlaubten Aufenthalt von 90 Tagen bereits um 28 Tage überschritten und auch keine Anwesenheits- oder Duldungsbestätigung vorweisen können, welche bei jedem Grenzübertritt mitzuführen seien. Soweit sie eine Reiseunfähigkeit bis zum 25. April 2023 infolge gesundheitlicher Probleme geltend mache, vermöge diese keinen Rechtsfertigungsgrund für die Überschreitung der erlaubten 90 Tage darzustellen, da sie die behauptete Reiseunfähigkeit mit ihrer geplanten Ausreise am 18. April selber widerlegt habe. Sie habe daher im Verfügungszeitpunkt über keine erforderliche Bewilligung für einen über die Dauer von 90 Tagen hinausgehenden Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum verfügt, weshalb sie die Einreisevoraussetzungen ab dem 22. März 2023 nicht mehr erfüllt habe. Schliesslich könne sie sich auch nicht auf die von ihr eingereichte Bestätigung des Migrationsamtes des Kantons Luzerns vom 19. April 2023 berufen, da mit dieser gemäss Auskunft des Migrationsamtes des Kantons Luzern vom 25. Mai 2023 nur die Duldung des Aufenthalts der Rekurrentin vom 19. April 2023 bis zum 30. April 2023 bestätigt worden sei. Sie habe sich daher seit dem 22. März 2023 unrechtmässig in der Schweiz aufgehalten und damit die ihr vorgeworfenen Wegweisungsgründe gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a und b AIG i.V.m. Art. 6 und Art. 3 der EG-Rückführungsrichtlinie im Verfügungszeitpunkt erfüllt.

 

2.3      Mit ihrem Rekurs verweisen die Rekurrierenden zunächst darauf, dass der Rekurrent als deutscher Staatsangehöriger seit September 2016 in der Schweiz lebe, als Arzt arbeite und über eine Niederlassungsbewilligung verfüge. Die Rekurrentin sei seine mit ihm im Konkubinat lebende Lebenspartnerin. Sie besuche ihn seit Oktober 2017 regelmässig. Sie wollten bald eine Ehe schliessen. Der Rekurrent habe für seine Partnerin beim Migrationsamt des Kantons Luzern eine Aufenthaltsbewilligung beantragt und alle Unterlagen eingereicht. Er habe aber bisher keine Antwort erhalten. Die Rekurrentin sei im letzten Monat schwer erkrankt und habe an starken lumbosakralen Schmerzen mit Ausstrahlungen in das linke Bein bis Kniegelenk sowie an Sensibilitätsstörungen gelitten. Es habe eine 100 % Arbeitsunfähigkeit aus medizinischen Gründen und voraussichtlich bis zum 25. April 2023 keine Reisefähigkeit bestanden. Sie hätte gedacht, dass sie trotz ihrer Krankheit rechtzeitig hätte aus der Schweiz ausreisen könne. Sie hätten den Zeitraum von 180 Tagen erst ab dem ersten Tag der Einreise berechnet, sodass er erst am 15. Dezember 2023 abgelaufen wäre. Die Rekurrentin habe sich vom 18. Juni 2022 bis zum 9. August 2023 in der Schweiz aufgehalten und sei danach wieder aus dem Schengen-Raum ausgereist. Weiter habe sie sich im Sommer 2022 insbesondere 52 Tage im Schengen-Raum und davon 50 Tage in der Schweiz aufgehalten. In der Folge habe sie sich vom 7. November 2023 bis zum 5. Dezember 2022 in der Schweiz aufgehalten. Insgesamt habe sie sich damit an 83 Tagen im Schengen-Raum aufgehalten. In der Folge sei sie wieder am 25. Januar 2023 in die Schweiz gekommen und habe am 18. April 2023 wieder ausreisen wollen. Sie habe sich damit insgesamt 83 Tage in einem neuen Zeitraum von 180 Tagen in der Schweiz aufgehalten. Die Kalkulation der BAGZ sei demgegenüber nicht korrekt. Die Rekurrentin spreche ganz schlecht Deutsch, weshalb der Rekurrent telefonisch versucht habe, auf ihre gesundheitliche Situation hinzuweisen. Infolge der Rückhaltung habe sie am 18. April 2023 ihre Flüge von Basel nach Antalya und von Antalya nach Perm verpasst. Die Vorinstanz habe die Bestätigung des Migrationsamts des Kantons Luzern falsch interpretiert, sei damit doch die Duldung ihres Aufenthalts während der ganzen Zeit der Krankheit seit dem 13. März 2023 bestätigt worden. Es fehle eine Logik, wenn die geplante Ausreise am 18. April 2023 die Reisefähigkeit widerlegen solle. Schliesslich verweisen die Rekurrenten auf den Krieg Russlands mit der Ukraine, den die Rekurrentin ablehne, weshalb sie in Russland verfolgt werden könne.

 

3.        

3.1      Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, richten sich die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Schengener Grenzkodex. Danach richtet sich die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in jeder Periode von 180 Tagen nach dem jedem Tag des Aufenthalts vorausgehenden Aufenthalt (vgl. auch Uebersax/Schlegel, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, § 9 Rz. 9.45). Die Anzahl möglicher Einreisen ist dabei nicht limitiert (Lanz/Chatton, Das neue Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in: Achermann/Boillet/Caroni/Epiney/Künzli/Uebersax [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2021/2022, Bern 2022, S. 64). Daraus folgt, dass die Berechnung der Vorinstanzen und die daraus folgende Überschreitung der Aufenthaltsdauer der Rekurrentin nicht zu beanstanden ist, was grundsätzlich zur Wegweisung führt.

 

3.2      Den Rekurrierenden könnte gefolgt werden, dass die Behauptung, die Rekurrentin habe «mit der geplanten Ausreise am 18. April 2023 gerade selbst die angegebene Reisefähigkeit widerlegt» (Hervorhebung hinzugefügt), der Logik entbehren würde. Die Vorinstanz hat aber festgestellt, dass «die Rekurrentin mit der geplanten Ausreise am 18. April 2023 gerade selbst die angegebene Reiseunfähigkeit widerlegt» (Hervorhebung hinzugefügt) habe. Darin kann der Vorinstanz sehr wohl gefolgt werden, soweit sich ihre Feststellung auf die Zeit ab dem 18. April 2023 bezieht. Mit dem Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom 4. April 2023 belegen die Rekurrierenden, dass die Rekurrentin gemäss ihren eigenen Angaben seit dem 10. März 2023 mit einer aktuellen Exazerbation am 13. März 2023 an einer atraumatischen lumbosakralen Schmerzproblematik leide. Gestützt darauf wurde der Rekurrentin seit dem 13. März 2023 bis auf Weiteres eine 100 % Arbeitsunfähigkeit aus medizinischen Gründen attestiert und voraussichtlich bis zum 25. April 2023 die Reisefähigkeit abgesprochen. Gleichwohl hat die Rekurrentin gemäss den eigenen Ausführungen der Rekurrierenden am 18. April 2023 von Basel nach Antalya und von dort nach Perm in Russland reisen wollen (vgl. auch act. 9/2 S. 25). Diese Reise hat sie auch tatsächlich angetreten, als sie vom BAGZ am Flughafen Basel kontrolliert worden ist. Die Rekurrierenden machen auch nicht geltend, dass die Flugtickets vor dem 13. März 2023 erworben worden sind. Mit dem freiwilligen Antritt der mehrteiligen Reise hat die Rekurrentin damit selber unter Beweis gestellt, dass ihre Krankheit sie spätestens seit dem 18. April 2023 nicht (mehr) an der Ausreise in ihre Heimat gehindert hat. Soweit sich die Feststellung des JSD auch auf die Zeit vor dem 18.  April 2023 beziehen sollte, machen die Rekurrierenden hingegen sinngemäss zu Recht geltend, dass die geplante Ausreise die attestierte Reiseunfähigkeit für diese Zeit nicht widerlegt. Im Arztzeugnis vom 4. April 2023 wird der Rekurrentin die Reiseunfähigkeit voraussichtlich bis am 25. April 2023 abgesprochen. Es ist durchaus möglich, dass sich ihr Gesundheitszustand rascher als erwartet verbessert hat und die Reiseunfähigkeit, die ursprünglich bestanden hat, erst am 18. April 2023 entfallen ist. Selbst aus der Annahme, die Rekurrentin sei bis am 17. April 2023 reiseunfähig gewesen, könnten die Rekurrierenden aber nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil die Dauer des Visums dadurch nicht automatisch verlängert worden wäre. Die Reiseunfähigkeit hätte bloss einen Grund für eine Verlängerung des Visums durch die zuständige Behörde dargestellt (vgl. Art. 33 Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft; Art. 11 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine solche ist aber bis und mit dem 18. April 2023 (noch) nicht erfolgt. Auch auf die Bestätigung des Amts für Migration des Kantons Luzern vom 19. April 2023, mit welcher ihr die Duldung ihres Aufenthalts bis zum 30. April 2023 bestätigt worden ist, können sich die Rekurrierenden zur Begründung eines der Wegweisung am 18. April 2023 entgegenstehenden Aufenthaltsanspruchs nicht stützen, da diese erst am Tag darauf und damit nach der Wegweisung ausgefertigt worden ist, im Zeitpunkt der Wegweisung also noch nicht bestanden hat.

 

3.3      Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten vermag die Rekurrentin aus dem derzeit tobenden Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine abzuleiten. Mit der freiwillig vorgesehenen Ausreise hat sie auch unter Beweis gestellt, dass es ihr trotz diesem von ihr abgelehnten Krieg Russlands möglich und zumutbar ist, in ihre Heimat zu reisen und sich dort aufzuhalten.

 

3.4      Schliesslich können die Rekurrierenden in diesem Verfahren auch aus dem Bestand ihrer persönlichen Verbindung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Gestützt darauf hat der Rekurrent im Kanton Luzern ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin gestellt. Die entsprechenden Voraussetzungen werden daher vom zuständigen Migrationsamt zu beurteilen sein. Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben den Entscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten (Art. 17 Abs. 1 AIG). Die zuständige kantonale Behörde kann den Aufenthalt während des Verfahrens (sogenannter prozeduraler Aufenthalt) aber gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden (Art. 17 Abs. 2 AIG). Da die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts unverhältnismässig wäre, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, und das Ermessen verfassungskonform und damit auch verhältnismässig zu handhaben ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 96 Abs. 1 AIG), muss der Aufenthalt in diesem Fall trotz der Kann-Formulierung des Gesetzes gestattet werden (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.2, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.1, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.1, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.1; vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 17 AIG N 3). Diese Ausnahme ist vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere lässt sich aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 BV grundsätzlich kein Anspruch darauf ableiten, den Ausgang eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens entgegen der Grundsatzregelung in Art. 17 Abs. 1 AIG im Inland abwarten zu dürfen (BGE 139 I 37 E. 3.5.1 S. 47; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.3, 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.3, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.2.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 2.2.2, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3). Schliesslich ist der entsprechende Entscheid von der zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zuständigen Behörde, nicht aber von der Grenzschutzbehörde vorzunehmen (VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 3.3.4).

 

4.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrierenden dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 30 Abs.1 VRPG; § 23 Abs.1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Die Rekurrenten tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrenten

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Naime Süer

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.