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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2023.9
URTEIL
vom 14. April 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
gegen
Amt für Umwelt und Energie
Hochbergerstrasse 158, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 3. November 2022
betreffend Übernahme der Kosten für Schallschutzfenster
A____ (Rekurrent) ist Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft am Grenzacherweg [...] in Riehen. Am 15. Februar 2017 publizierte der Dienst für Verkehrssicherheit der Kantonspolizei Basel-Stadt im Zusammenhang mit der Sanierung der Äusseren Baselstrasse in Riehen Änderungen der verkehrspolizeilichen Anordnungen zur Umleitung des Verkehrs stadteinwärts (insbesondere die Verkehrsumleitung über den Grenzacherweg). Die vom Rekurrenten dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. VGE VD.2018.146 vom 1. April 2019). Die entsprechende Beschwerde wurde vom Bundesgericht als gegenstandslos abgeschrieben (BGer vom 25. November 2019 1C_291/2019), da am 30. August 2019 die Verkehrsumleitung über den Grenzacherweg aufgehoben wurde, weil die Äussere Baselstrasse früher als geplant wieder für den Verkehr in beide Richtungen geöffnet werden konnte.
Im Jahr 2017 reichten der Rekurrent und der Miteigentümer der Liegenschaft am Grenzacherweg [...] eine Lärmbeschwerde beim Amt für Umwelt und Energie (AUE) ein. Sie verlangten eine Lärmsanierung des Grenzacherwegs und fragten nach einer Subvention für den Einbau von Schallschutzfenstern. Im Frühling 2018 ersuchte der Rekurrent das AUE um Erlass einer Feststellungsverfügung zum Lärm am Grenzacherweg. Das AUE teilte dem Rekurrenten am 14. März 2018 mit, dass gemäss dem aktuellen online Lärmbelastungskataster LBK 2008 (Strassenlärmkataster 2008) für die Liegenschaft Grenzacherweg [...] eine Überschreitung des Immissionsgrenzwerts (IGW) am Tag um 1 dB(A) ausgewiesen sei. In der Nacht sei der massgebende Grenzwert eingehalten. Am 31. März 2018 ende die bundesrechtlich angeordnete Sanierungsfrist für Strassen. Das AUE werde dann einen neuen Strassenlärmkataster erstellen. Befristete Umleitungen aufgrund von Baustellen würden im Kataster aber nicht berücksichtigt. Auf erneutes Ersuchen des Rekurrenten um Erlass einer Feststellungsverfügung zu den Lärmimmissionen am Grenzacherweg [...] führte das AUE in der Verfügung vom 26. Februar 2019 aus, es werde ein externes Ingenieurbüro mit der Überprüfung des Gesamtverkehrsmodells (GVM 2010) anhand der bestehenden Verkehrszählungen des kantonalen Amts für Mobilität (MOB) und der Gemeinde Riehen beauftragt und ein theoretischer Zustand ohne Baustellenverkehr festgelegt. Sollte sich daraus ergeben, dass der Strassenlärmkataster 2010 nicht korrekt sei, werde auf die Feststellung der Lärmimmissionen zurückzukommen sein. Dagegen rekurrierte der Rekurrent beim WSU, das den Rekurs am 24. März 2021 abwies. Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 31. Oktober 2022 ab, soweit es darauf eintrat (VD.2021.104). Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde des Rekurrenten trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 22. Juni 2023 nicht ein (1C_645/2022).
Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 an das AUE machte der Rekurrent geltend, dass bisher keine Sanierung des Grenzacherwegs stattgefunden habe. Nach Aufhebung der Verkehrsumleitung würde jetzt niemand mehr freiwillig einen mühsamen Umweg fahren, wenn schon eine direkte Verbindung über den Grenzacherweg bestehe. Der Zustand des Verkehrs, wie er während der Dauer der Baustelle geführt worden sei, bestehe nun dauerhaft, was eine wesentliche Änderung darstelle. Die Gemeinde Riehen sei zu verpflichten, die privat getroffenen Schallschutzmassnahmen zu übernehmen. Die Beantwortung seiner Anträge müsse in einer beschwerdefähigen Verfügung erfolgen. Konkret wurde das AUE ersucht, über die folgenden zwei Anträge zu entscheiden:
1. «Es sei festzustellen, ob es der Gemeinde Riehen gelungen ist, innerhalb von drei Jahren ab Baubeginn ‘Äussere Baselstrasse, Lörracherstrasse’ den dadurch bedingten Mehrverkehr durch den Grenzacherweg in jenen lärmunempfindlichen Zustand zu bringen, der in Art. 10 LSV verlangt wird.
2. Falls kein lärmunempfindlicher Zustand innerhalb von drei Jahren erreicht wurde, sei die Gemeinde Riehen anzuweisen, die wegen dieser Umleitung – bzw. dem damit verbundenen Lärm – privat entstandenen Kosten für Schallschutzmassnahmen des Anwohners A____ in jenen Wohnräumen, welche direkt zum Grenzacherweg ausgerichtet sind, in Höhe von Fr. 12’036.20 zu übernehmen.»
Das AUE beantwortete die Eingabe des Rekurrenten mit Schreiben vom 24. August 2020 und führte aus, es bestehe kein rechtlicher Rahmen für den Erlass der geforderten Verfügung. Auf Wunsch des Rekurrenten könne dieser Sachverhalt in Form einer rekursfähigen kostenpflichtigen Nichteintretensverfügung bestätigt werden. Mit Schreiben vom 23. September 2020 an das AUE stellte der Rekurrent daraufhin folgende Anträge:
1. «Dieser Antrag ersetzt jenen vom 27. Juli 2020. Eventualiter: Falls dieser Antrag jenen vom 27. Juli 2020 aus fundierten juristischen Gründen (nicht aus überspitztem Formalismus!) nicht ersetzen können sollte, so präzisiert er jenen vom 27. Juli 2020.
2. Es sei festzustellen, dass es sich beim Bauvorhaben Äussere Baselstrasse/Lörracherstrasse um wesentliche Änderungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV handelte, welche zu einer Mehrbeanspruchung einer bestehenden Verkehrsanlage – d.h. Grenzacherweg, Riehen – mit wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen geführt hat, eventualiter: welche gemäss Art. 9 LSV zu einer Mehrbeanspruchung einer bestehenden (sanierungsbedürftigen) Verkehrsanlage und zu Überschreitungen des Grenzwertes bzw. zu wahrnehmbarer stärkeren Lärmimmissionen geführt hat.
3. Es sei festzustellen, dass dies gemäss Art. 10 Abs. 1 LSV die Vollzugsbehörde verpflichtet hätte, die Eigentümer im Grenzacherweg zu verpflichten, schalldämpfende Massnahmen zu ergreifen oder offiziell und korrekt Erleichterungen zu verfügen.
4. Es sei festzustellen, dass die in Art. 10 Abs. 3 lit. c LSV aufgeführte Frist von drei Jahren, innerhalb der die vom Lärm betroffenen Räume einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt sein müssen (um keine Verpflichtungen gegenüber den Eigentümern auszusprechen) nicht erreicht wurde.
5. Es sei festzustellen, dass zu Unrecht auf die Verpflichtung der Eigentümer im Grenzacherweg, schalldämmende Massnahmen zu ergreifen, verzichtet wurde. Dass deshalb die wegen der Umleitung bzw. deren Lärmfolgen privat ergriffenen Schalldämpfungsmassnahmen der betroffenen Räume bzw. deren Kosten gemäss den Vorschriften von den zuständigen Behörden/Instanzen zu übernehmen sind.
6. Die Kosten der Schallschutzfenster werden mit einem Zins von 3.5 % belegt (aktueller Verzugszins der Gemeinde Riehen). Dieser Zins ist ab sofort, 24. September 2020 fällig (bei Antragsersatz) bzw. bleibt fällig (ab Eingang des Antrages vom 27. Juli 2020). Es sei ein Entscheid zu fällen, unabhängig davon, ob er kostenpflichtig sei oder nicht.»
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2020 trat das AUE auf die Anträge Nr. 1 und Nr. 6 nicht ein und wies die Feststellungsbegehren Nr. 2 inkl. Eventualantrag sowie Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 ab.
Gegen diese Verfügung meldete der Rekurrent am 29. Dezember 2020 beim WSU Rekurs an. Mit der Rekursbegründung vom 18. Januar 2021 beantragte er eine Neubeurteilung resp. neue Festlegung des Sachverhalts sowie sinngemäss die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Neubeurteilung seiner Anträge vom 23. September 2020. Darüber hinaus stellte er neun weitere Anträge sowie sechs Verfahrensanträge. Das WSU wies den Rekurs mit Entscheid vom 3. November 2022 ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid vom 3. November 2022 erhob der Rekurrent mit Anmeldung vom 8. November 2022 Rekurs beim Regierungsrat und reichte am 11. Januar 2023 die Rekursbegründung ein. Darin beantragt er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Rechtsbegehren 1) und es seien ihm die Kosten für den Einbau der Schallschutzfenster der lärmbelasteten Räume in Höhe von CHF 12’036.20 zu erstatten (Rechtsbegehren 14). Der Betrag sei ab 29. Mai 2020 mit jenem Zinssatz zu verzinsen, welches der Kostenpflichtige bei Steuerguthaben ausrichte (Rechtsbegehren 15). Neben diesen Rechtsbegehren, welche unter Kosten- und Entschädigungsfolge gestellt werden, erhebt der Rekurrent in den Rechtsbegehren 2 bis und 13 diverse Feststellungsbegehren. Der Regierungsrat überwies den Rekurs mit Schreiben vom 26. Januar 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Stellungnahme vom 4. Mai 2023 beantragte das WSU die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Der Rekurrent hielt in seiner Replik vom 5. Juni 2023 an den im Rekurs gestellten Anträgen fest. Seitens des WSU ging in der Folge keine Duplik ein. Der Rekurrent reichte am 26. September 2023 eine weitere Eingabe ein, welche dem WSU zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 26. Januar 2023 in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VPRG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3 Zum Rekurs an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 44 Abs. 1 OG, § 13 Abs. 1 VRPG). Das Interesse der Rekurrierenden kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.1, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 290; vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9). Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse zudem aktuell sein (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.1, VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 292; vgl. BGE 135 II 430 E. 2.1 S. 434). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids sowie als Eigentümer und Bewohner einer Liegenschaft am Grenzacherweg von diesem Entscheid berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Der Rekurs wurde form- und fristgerecht eingereicht; darauf ist grundsätzlich einzutreten.
1.4 Der Rekurs ist allerdings nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Streitgegenstand bildet das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.5.3, VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 444; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 285). Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.5.3, VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], a.a.O., S. 477, S. 505). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln. Dementsprechend tritt es auf erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht ein (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.5.3, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Stamm, a.a.O., S. 505; vgl. § 19 Abs. 1 VRPG).
Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Verfahren der Entscheid des WSU über einen Rekurs des Rekurrenten vom 18. Januar 2021. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten, dass es im vorgenannten Rekurs im Wesentlichen um den Antrag des Rekurrenten ging, eine Entschädigung für die von ihm eingebauten Schallschutzfenster (unter Verzinsung seit Eingang des Antrags auf Rückerstattung) zu erhalten (vgl. Anträge 8–10 des im vorinstanzlichen Verfahren behandelten Rekurs vom 18. Januar 2021). Das WSU hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die vom Rekurrenten geforderten resp. gerügten Feststellungen im Zusammenhang mit dem diesen zu Grunde liegenden Antrag auf Übernahme der Kosten der Schallschutzfenster inkl. Zins (E. 18 des angefochtenen Entscheids) zusammenhängen würden. Materiell ist das WSU im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangt, dass das AUE zwar auf das sinngemässe Gesuch des Rekurrenten auf Übernahme der Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern zuzüglich Zins hätte eintreten müssen, dieses aber auch hätte abweisen müssen. Das AUE habe den Sachverhalt richtig ermittelt und gewürdigt und die rechtlichen Grundlagen korrekt angewendet und sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für den Einbau der Schallschutzfenster zuzüglich Zinsen nicht erfüllt seien. Der Rekurrent weist in seinem Rekurs denn auch zutreffend darauf hin, dass sich das vorliegende Verfahren auf die Frage der Kostenerstattung von Ersatzfenstern bezieht (Rekursbegründung, Zusammenfassung, S. 37). Auf den Rekurs resp. die Anträge des Rekurrenten ist vorliegend insoweit einzutreten, als dass der Rekurrent diesem Ergebnis des angefochtenen Entscheids mit seinen Sachverhalts-, Rechts- und Verfahrensrügen entgegentritt. Auf die zusätzlich gestellten diversen Feststellungsanträge (Rechtsbegehren 2 bis und mit 13) in der Rekursbegründung kann dagegen nicht eingetreten werden, da Feststellungsbegehren nach Lehre und Rechtsprechung im verwaltungsinternen und -gerichtlichen Verfahren nur subsidiär zulässig sind, wenn ein schutzwürdiges, rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses oder der Klarstellung einer Rechtslage besteht, dem nicht mit dem Verweis auf ein Leistungs- oder Gestaltungsbegehren entsprochen werden kann (vgl. VGE VD.2012.153 vom 1. März 2013 E. 4.5.2). Nicht einzutreten ist schliesslich auch auf die Feststellungsanträge «zur Rechtsklärung» (vgl. etwa S. 17 der Rekursbegründung). Im Gerichtsverfahren sind konkrete Rechte oder Pflichten zu prüfen, und nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen (BGer 1C 645/2022 vom 22. Juni 2023 E. 1.4 mit Hinweisen). Die vom Rekurrenten aufgeworfenen Rechtsfragen und Sachverhaltsrügen sind aber selbstverständlich insoweit zu behandeln und zu klären, als dies im Hinblick auf den vom Rekurrenten geltend gemachten Erstattungsanspruch inkl. Verzinsung relevant sind. Nicht einzutreten ist im Übrigen auf den in der Rekursbegründung vorgebrachten Antrag, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren VD.2019.146 «neu zu beurteilen resp. zu revidieren», zumal der Rekurrent keinen Revisionsantrag stellt und auch keine Revisionsgründe nennt (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen etwa VGE DGV.2023.4 vom 16. November 2023 E. 1.1. mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Der Rekurrent stellt in der Rekursbegründung auf Seiten 2–17 den Sachverhalt («A. Wichtige begleitende Umstände», «B. Sachverhalt des erneuten [zweiten] Anlaufs des Rekurrenten auf Subvention für die Schallschutzfenster») aus seiner Warte dar, ohne dabei anzugeben, inwiefern er von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid abweicht resp. diese gerügt wird. Damit entsprechen diese Ausführungen nicht den Anforderungen an eine Rekursbegründung, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Auf den Seiten 20 bis 21 rügt der Rekurrent zwar gemäss dem Titel einen falschen Sachverhalt. Er geht dabei aber nicht auf die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid des WSU ein, sondern lediglich auf die aus seiner Sicht unzulänglichen Handlungen des AUE. Angefochten sind im vorliegenden Verfahren aber alleine die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid. Inwiefern das WSU im angefochtenen Entscheid den Sachverhalt falsch festgehalten haben soll, wird vom Rekurrenten bei den vorgenannten Ausführungen aber nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.
2.2 Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und somit auch des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, wie bereits ausgeführt, der vom Rekurrenten geltend gemachte Ersatzanspruch für die von ihm bei seiner Liegenschaft eingebauten Schallschutzfenster. Das WSU führt im angefochtenen Entscheid dazu aus, dass aus den vom Rekurrenten eingereichten Rechnungen ein Fertigstellungsdatum vom 7. August 2017 und andererseits ein solches vom 10. April 2019 hervorgehe. Der Rekurrent habe damit den Einbau von Schallschutzfenstern eigenwillig beschlossen, noch bevor er eine entsprechende Feststellungsverfügung betreffend seine Liegenschaft beantragt habe, welche im März 2018 erfolgt sei. Auch der Rekurrent führt in seinem Rekurs aus, dass die Fenster in einem Raum am 7. August 2017 und diejenigen in einem anderen Raum am 10. April 2019 eingebaut worden seien. Es ist damit als unbestritten zu bezeichnen, dass der Rekurrent die Schallschutzfenster im August 2017 resp. April 2019 eingebaut hat. Unbestritten ist damit auch, dass der Rekurrent zumindest die im August 2017 installierten Fenster hat einbauen lassen, bevor er ein Gesuch um entsprechende Kostenübernahme an die Behörden gestellt hat. Daran ändert auch nichts, dass der Rekurrent sich im Februar 2017 nach der Möglichkeit der Subventionierung von Fenstern erkundigt hat (Rekursbeilage 3). Das WSU führt im angefochtenen Entscheid aus, dass es sich bei dem geltend gemachten Anspruch auf Tragung der Kosten des Einbaus dieser Fenster um eine Abgeltung i.S.v. § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes vom 11. Dezember 2013 (StBG, SG 610.500) handle. Die Gewährung von solchen Beiträgen setze gestützt auf § 5 Abs. 1 StBG voraus, dass vor dem Einbau der Schallschutzfenster ein schriftliches Gesuch oder eine schriftliche Offerte mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle eingereicht werde. Dies habe der Rekurrent unterlassen.
Der Rekurrent macht demgegenüber geltend, dass der Zeitpunkt des Einbaus der Fenster nicht entscheidend sei, da die Eigentümer dazu vor der Verkehrsumleitung hätten verpflichtet werden müssen. Entscheidend sei allein, dass diese Verpflichtung nicht verfügt worden sei und es somit zu Unrecht den Eigentümerinnen und Eigentümern überlassen worden sei, wann ihr Leiden unter dem unrechtmässigen Lärm derart gross geworden sei, dass sie sich zu Massnahmen hätten gezwungen gesehen, um ihre Gesundheit zu schützen. Es ist aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Entscheid zum Zeitablauf und der vom Rekurrenten eingereichten Unterlagen davon auszugehen, dass der Einbau der Schallschutzfenster im Zusammenhang mit der sich aus der Verkehrsumleitung zufolge der Sanierung der Äusseren Baselstrasse in Riehen ergebenden Mehrbelastung beim Grenzacherweg steht. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob das WSU im angefochtenen Entscheid zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für die Übernahme der entsprechenden Kosten nicht erfüllt sind.
2.3 Lärm und andere Emissionen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG, SR 814.01]). Gestützt auf Art. 16 USG müssen Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, saniert werden. Gemäss Art. 18 Abs. 1 USG darf eine sanierungsbedürftige Anlage nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird, und gemäss Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten.
Die Lärmschutz-Verordnung unterscheidet zwischen neuen und geänderten ortsfesten Anlagen (Art. 7 ff. LSV) sowie bestehenden ortsfesten Anlagen (Art. 13 ff. LSV). Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen gestützt auf Art. 8 Abs. 1 LSV die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Abs. 2). Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Abs. 3). Gemäss Art. 9 LSV darf der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen nicht dazu führen, dass durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden. Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach Art. 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 oder 9 LSV nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude gestützt auf Art. 10 Abs. 1 LSV, die Fenster lärmempfindlicher Räume gegen Schall zu dämmen. Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn: (a) sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen; (b) überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen; (c) das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden (Art. 10 Abs. 3 LSV). Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Art. 10 Abs. 1 treffen, so trägt gemäss Art. 11 Abs. 2 LSV der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für: (a) die Projektierung und Bauleitung; (b) die nach Anhang 1 notwendige Schalldämmung der Fenster und die hierfür notwendigen Anpassungsarbeiten; (c) die Finanzierung, wenn er trotz Aufforderung des Gebäudeeigentümers keinen Vorschuss geleistet hat und (d) allfällige Gebühren.
2.4 Das WSU kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass es sich bei der Umgestaltung und Sanierung der Achse Riehenstrasse-Äussere Baselstrasse-Baselstrasse-Lörracherstrasse um einen derart umfassenden, bedeutenden und kostenintensiven Eingriff gehandelt habe, dass nach gesamthafter Betrachtung von einer wesentlichen Änderung einer ortsfesten Anlage auszugehen sei. Die Frage könne im Ergebnis aber offenbleiben, da sie für den Ausgang des Rekursverfahrens nicht von Bedeutung sei. Die von Art. 8 LSV bei der Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage geforderte Begrenzung der Lärmemissionen betreffe einzig die Lärmemissionen der geänderten Anlage selbst, vorliegend also der umgebauten Äusseren Baselstrasse resp. Baselstrasse und Lörracherstrasse. Die Bestimmung von Art. 8 LSV zeitige bei dem zu prüfenden Sachverhalt keine Auswirkungen auf den Grenzacherweg, sei doch dieser weder umgebaut noch umgestaltet worden.
Die durch den Grenzacherweg erlittene Mehrbeanspruchung und die durch den Rekurrenten und die übrigen Anwohner des Grenzacherwegs zu erduldende zusätzliche Lärmbelästigung im Zeitraum von Januar 2017 bis August 2019, welche keineswegs in Frage gestellt würden, hätten ausschliesslich auf der temporären baustellenbedingten Umleitung des Verkehrs im genannten Zeitraum beruht. Diese zusätzlichen Lärmbelastungen seien somit entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht auf den Betrieb der während der Sanierungsarbeiten ganz oder teilweise ausser Betrieb genommenen Strassenzüge Äussere Baselstrasse, Baselstrasse und Lörracherstrasse zurückzuführen. Bei den Sanierungs- und Umgestaltungsarbeiten bei den Strassenzügen Äussere Baselstrasse, Baselstrasse und Lörracherstrasse handle es sich eben nicht um den «Betrieb» dieser Anlage im Sinn von Art. 9 LSV. Zudem würde auch nicht die Anlage selbst nach der Umgestaltung und Sanierung die zusätzliche Mehrbelastung beim Grenzacherweg verursachen. Nur die während der Bauphase erforderlich gewordene Umleitung des Verkehrs habe eine Wirkung auf den Grenzacherweg gezeigt.
Im Übrigen hat das WSU auch geprüft, ob die vorübergehende Mehrbeanspruchung des Grenzacherwegs, die durch die baustellenbedingte vorübergehende Umleitung des motorisierten Verkehrs verursacht worden sei, geeignet wäre, die Folgen von Art. 10 Abs. 1 LSV eintreten zu lassen. Art. 9 LSV umfasse nur die Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen, welche aus dem Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen resultiere. Nicht anwendbar sei Art. 9 LSV dagegen bei zusätzlichen Lärmimmissionen, welche durch die Mehrbelastung einer Verkehrsanlage während der Bauphase einer neuen oder wesentlich geänderten ortsfesten Anlage entstehen würden. Damit stehe fest, dass Art. 9 LSV auf die durch die Umleitung des Verkehrs auf den Grenzacherweg verursachten zusätzlichen Lärmemissionen während der Dauer der baustellenbedingten zweieinhalbjährigen Verkehrsumleitung nicht anwendbar sei und der Rekurrent gestützt auf diese Bestimmung keine Ansprüche herleiten könne. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) in seiner Stellungnahme vom 9. September 2019 im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens 1C_291/2019 seien zu Recht zum Schluss gekommen, dass es bei den vorliegend relevanten verkehrspolizeilichen Anordnungen um baubedingte Massnahmen für eine begrenzte Dauer handle, welche aufgrund ihrer beschränkten Geltungsdauer grundsätzlich keine wesentliche Änderung der von ihr betroffenen weiteren Strassenabschnitte bewirken könne.
Aus den vorgenannten Gründen kam das WSU zum Schluss, die Bestimmungen Art. 8, 9 und 10 LSV seien auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Damit seien für die vorliegende Fragestellung weder Art. 25 noch Art. 18 USG von Bedeutung. Ohnehin könne der Rekurrent keinen Anspruch auf Entschädigung seiner Kosten für den Einbau der Schallschutzfenster geltend machen, da die Verkehrsumleitung während einer Dauer von weniger als drei Jahren stattgefunden habe. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2018.146 vom 1. April 2019 E. 5.4.4 berechtige eine baubedingte zusätzliche Immissionsdauer von bis zu drei Jahren bei einer Anlage mit grundsätzlich dauerhaften Lärmeinwirkungen selbst bei Überschreiten von Alarm- respektive Immissionsgrenzwerten den Verzicht auf Schallschutzmassnahmen gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. c LSV. Daraus dürfe geschlossen werden, dass mit den verkehrspolizeilichen Anordnungen nicht eine auf Dauer verursachte Lärmimmission begründet worden sei. Diese begründe daher für sich allein gemäss Art. 37a Abs. 2 LSV als bloss zeitweilige, baubedingte Immission keine Sanierungspflicht des Grenzacherwegs. Mit Inbetriebnahme der sanierten Achse Äussere Baselstrasse-Baselstrasse-Lörracherstrasse und der Aufhebung der Umleitung sei ein möglicher Anspruchsgrund nach Art. 8 und 9 LSV entfallen. Die Behauptung des Rekurrenten, der Grenzacherweg habe selbst nach der Aufhebung der Verkehrsumleitung eine Mehrbelastung durch ursprünglich baustellenbedingten Mehrverkehr erlitten, weil sich die Verkehrsteilnehmer an die neue Route gewöhnt und diese auch nach Aufhebung der Umleitung weiterhin befahren hätten, sei eine reine Mutmassung, auch wenn einzuräumen sei, dass sich die Verkehrssituation nach einer Grossbaustelle erfahrungsgemäss erst wieder nach einer gewissen Zeit «normalisiere». Selbst wenn die Annahme des Rekurrenten der Realität entsprechen würde, was vorliegend nicht als erstellt gelten könne, so dürften diese neuen Verkehrsteilnehmer nach Ablauf von einigen Monaten nach Aufhebung der Verkehrsumleitung wohl nicht mehr als eine Folge der Verkehrsumleitung betrachtet werden. Die durch diese generierten Verkehrszahlen müssten sodann zu den regulären Verkehrszahlen für den Grenzacherweg gezählt werden.
Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten seien auch die Voraussetzung von Art. 10 Abs. 1 LSV nicht erfüllt, da der Grenzacherweg nicht als wesentlich geänderte Anlage gelten könne. Nach der Aufhebung der Verkehrsumleitung, welche vor Ablauf von drei Jahren erfolgt sei, sei die in Art. 10 Abs. 3 LSV vorgesehene Frist von drei Jahren ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Die Ausnahme von Art. 10 Abs. 3 LSV diene dazu, zu vermeiden, dass Geld für Schallschutzmassnahmen an Gebäuden aufgewendet werden muss, wenn diese kurz darauf ohnehin abgerissen werden sollen. Wenn aber die Ursache für die erhöhten Immissionen wegfalle, erübrige sich die in Art. 10 Abs. 1 LSV vorgesehene Pflicht zur Schalldämmung, womit auch die Dreijahresfrist von Art. 10 Abs. 3 LSV keine Rolle mehr spiele.
Schliesslich würden die vom Rekurrenten weiter angerufene Bestimmung von Art. 20 Abs. 1 und 2 USG eine Verpflichtung für die Anordnung von Schallschutzfenstern nur dann vorsehen, wenn durch Massnahmen an der Quelle keine Unterschreitung der Alarmwerte erreichen liesse. Für den Grenzacherweg [...] habe eine Überschreitung von Alarmwerten zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden können und werde auch vom Rekurrenten nicht geltend gemacht worden.
2.5 Der Rekurrent vertritt in seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht die Ansicht, dass die Vollzugsbehörde dazu verpflichtet gewesen sein soll, im Hinblick auf die aufgrund der Bauarbeiten zur Sanierung der Äusseren Baselstrasse erfolgten Verkehrsumleitung die Vornahme von Schallschutzmassnahmen durch die Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften am Grenzacherweg zu verlangen. Die wesentlich geänderte Anlage sei die Äussere Baselstrasse-Lörracherstrasse, deren Fahrtrichtung Basel gesperrt worden sei, weswegen der Verkehr umgeleitet worden sei. Er sei gezwungen gewesen, die Fenster vorerst auf eigene Kosten einzubauen, da ein Gesuch um Kostenübernahme mit dem Hinweis abgewiesen worden wäre, dass die Verkehrsregelung keine drei Jahre dauern würde. Seit März 2020 stehe aber fest, dass innerhalb von drei Jahren kein lärmunempfindlicher Zustand hergestellt worden sei. Das Verwaltungsgericht sei im Entscheid vom 1. April 2019 im Verfahren VD.2018.146 zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, dass infolge der baustellenbedingten Verkehrsanordnung keine weiteren Lärmschutzmassnahmen ergriffen werden müssten, weil die Umleitung weniger als drei Jahre dauern werde. Für den Rekurrenten habe eine unmittelbare Gefährdung seiner Gesundheit bestanden, weshalb er die Schallschutzfenster auch ohne Subventionsgesuch habe einbauen lassen müssen. Der Lärmzuwachs habe gemäss BAFU 1.7 dB betragen. Damit seien die Bedingungen gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV erfüllt, welche wiederum Art. 10 LSV auslösen würden. Es sei falsch, dass die Vollzugsbehörden bei der Frage der Dauer der Beeinträchtigung lediglich von der effektiven Verkehrsumleitung ausgehe und die Nachwirkungen ausser Acht liessen. Auch das WSU habe im angefochtenen Entscheid anerkannt, dass sich nach der Aufhebung einer Massnahme der Verkehr erst nach einer gewissen Zeit wieder normalisiere. Das AUE habe eine Verkehrszählung am Grenzacherweg zunächst auf November 2020 vorgesehen. Daraus sei abzuleiten, dass das AUE selbst davon ausgegangen sei, dass sich der Verkehr erst nach 12 Monaten wieder normalisiert habe. Gemäss Art. 10 LSV hätten die Behörden bei «wesentlichen Änderungen» die Eigentümerschaften zu verpflichten, Schallschutzfenster einzubauen. Bei einer wesentlichen Änderung bzw. dem Wiederaufbau einer Anlage würden gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV die Immissionsgrenzwerte gelten und nicht die Alarmwerte. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2019 sei unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV, welche Art. 18 USG konkretisieren würden, nicht haltbar. Die Vollzugsbehörde AUE sei zu rügen, da sie eine Lärmermittlung nach Art. 36 Abs. 1 und 2 LSV vor Beginn einer langjährigen Grossbaustelle unterlassen habe. Sie habe es daher unterlassen, die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Anwohnenden von Umleitungsstrassen vor der Umleitung zu treffen. Zudem sei die 2005 verfügte Lärmsanierung des Grenzacherwegs nie korrekt, d.h. auf Dauer, durchgeführt worden, was jedoch entgegen der Verpflichtung von Art. 20 Abs. 2 LSV nicht gemeldet worden sei.
2.6
2.6.1 Der Rekurrent vermag in den ausführlichen Vorbringen in seiner Rekursbegründung nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet haben soll. Das WSU weist in seiner Rekursantwort im Einklang mit den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 28 ff.) zutreffend darauf hin, dass die vorübergehende Mehrbeanspruchung des Grenzacherwegs, die durch die baustellenbedingt vorübergehende Umleitung des motorisierten Verkehrs verursacht worden ist, nicht zur Anwendung von Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 LSV führt. Darauf hatte bereits das Bundesamt für Umwelt BAFU in seiner Stellungnahme vom 9. September 2019 im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_291/2019 hingewiesen, in welcher es mit Hinweisen auf die Rechtsprechung ausführte, dass der Mehrverkehr auf dem Grenzacherweg aufgrund der Verkehrsanordnung nicht als Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage infolge wesentlicher Änderung der Äusseren Baslerstrasse gemäss Art. 9 LSV qualifiziert werden könne. Art. 9 LSV bezieht sich lediglich auf die Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen, die aus dem Betrieb einer neuen oder wesentlich geänderten ortsfesten Anlage resultiert. Bei zusätzlichen Lärmimmissionen, welche auf die Mehrbelastung während der Bauphase einer solchen Anlage zurückzuführen sind, ist Art. 9 LSV dagegen nicht anwendbar (Griffel/Rausch, in: Vereinigung für Umweltrecht [VUR] [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 25 N 16). Der Rekurrent anerkennt in seiner Replik explizit die Ausführungen des WSU zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 9 LSV auf den vorliegenden Fall und verzichtet demgemäss auf den Antrag auf Rechtsklärung betreffend Art. 9 LSV (Replik S. 6). Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.
Demgegenüber hält der Rekurrent auch in seiner Replik am Vorbringen fest, wonach sich ein Anspruch auf Übernahme der Kosten aus Art. 8 in Verbindung mit Art. 10 LSV ergeben würde. Das WSU weist im angefochtenen Entscheid zutreffend darauf hin, dass beim Grenzacherweg, an welchem der Rekurrent wohnt, keine Änderungen vorgenommen wurden. Es handelt sich weder um eine neue noch um eine wesentlich geänderte Anlage. Art. 8 LSV und damit in der Folge Art. 10 LSV kommen somit auf den Grenzacherweg nicht zur Anwendung. Ob es sich beim Strassenabschnitt bei der Äusseren Baselstrasse um eine wesentlich geänderte Anlage handelt oder nicht, wurde im angefochtenen Entscheid im Ergebnis offengelassen, da die vom Rekurrenten monierte Mehrbelastung des Grenzacherwegs nicht vom eigentlichen Betrieb dieser Verkehrsanlage ausgehe, sondern lediglich von den baustellenbedingten Umleitungen. Diese Feststellung wird vom Rekurrenten nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Funktionalität der Äusseren Baselstrasse ist nach Abschluss der Sanierungsarbeiten derselben nicht reduziert. Die baustellenbedingte Umleitungssignalisierung dauerte vom Januar 2017 bis Ende August 2019. Es handelt sich somit vorliegend um eine baustellenbedingte zeitlich beschränkte Massnahme, welche zu einer Mehrbelastung von verschiedenen anderen Strassen darunter auch des Grenzacherwegs geführt hat. Das Verwaltungsgericht hat sich im Entscheid vom 1. April 2019 im Verfahren VD.2018.146 bereits mit dem Einwand des Rekurrenten befasst, wonach aufgrund der baustellenbedingten Umleitungen Massnahmen zum Lärmschutz beim Grenzacherweg ergriffen werden müssten. Es hat in Erwägung 5.4.1 ausgeführt, dass baubedingte Massnahmen für eine begrenzte Dauer aufgrund ihrer beschränkten Geltungsdauer grundsätzlich keine wesentliche Änderung der von ihr betroffenen weiteren Strassenabschnitte bewirken könnten. Dies wird nun vom Rekurrenten in Bezug auf die Anwendung von Art. 9 LSV ausdrücklich anerkannt. Die gleiche Schlussfolgerung gilt aber auch im Hinblick auf Art. 8 LSV. In diesem Sinn hat auch das BAFU in seiner Stellungnahme vom 9. September 2019 im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_291/2019 ausgeführt, dass die baustellenbedingten Verkehrsumleitungen nicht als Änderungen des Grenzacherwegs im Sinn von Art. 8 LSV angesehen werden könnten, da dieser weder baulich noch betrieblich geändert würde. Auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach bei einer baustellenbedingten Umverteilung von Verkehr bei einer Dauer von drei Jahren nicht von einer dauerhaften Änderung einer Verkehrsanlage auszugehen sei, wurde vom BAFU als nachvollziehbar erklärt.
Im vorliegenden Fall dauerten die vom Rekurrenten im Verfahren VD.2018.146 monierten Umleitungsmassnahmen zufolge der Sanierung der Äusseren Baslerstrasse vom Januar 2017 bis Ende August 2019. Das Bundesgericht hat im Entscheid vom 25. November 2019 (1C_291/2019) festgehalten, dass das Justiz- und Sicherheitsdepartement dem Bundesgericht am 10. September 2019 mitgeteilt habe, dass das umstrittene temporäre Verkehrsregime – insbesondere die Verkehrsumleitung über den Grenzacherweg – aufgehoben worden sei und dass der Rekurrent dem nicht widersprochen habe. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts im Entscheid vom 1. April 2019 im Verfahren VD.2018.146 erweist sich auch aus nachträglicher Sicht als korrekt. Es hat im genannten Entscheid zu Recht auf die in Art. 10 Abs. 3 lit. c LSV genannte Fristbestimmung von voraussichtlich drei Jahren hingewiesen, bei welchen Schallschutzmassnahmen auch bei Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 LSV nicht getroffen werden müssen. Die dieser Norm zu Grunde liegende gesetzgeberische Wertung, wonach Schallschutzmassnahmen nicht angeordnet werden müssen, wenn die aufgrund einer Änderung einer Verkehrsanlage resultierende Immissionsüberschreitung voraussichtlich nicht länger dauert als drei Jahre, kann und muss auf die Auslegungsfrage übertragen werden, ab wann bei einer baustellenbedingten Mehrbelastung von einer dauerhaften Änderung auszugehen ist. Im vorliegenden Fall sind die Behörden zu Recht davon ausgegangen, dass die Auswirkungen der Sanierungsmassnahmen bei der Äusseren Baslerstrasse auf die Nutzung des Grenzacherwegs die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten würden. Es war somit nicht von einer dauerhaften Änderung einer Anlage (während der Dauer der Sanierungsarbeiten) auszugehen, weshalb zu Recht kein Anwendungsfall von Art. 10 Abs. 1 LSV, sei es in Verbindung mit Art. 8 oder mit Art. 9 LSV, angenommen worden ist. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten bestand daher keine Pflicht zur Anordnung des Einbaus von Schallschutzfenstern als Folge der baustellenbedingten Umleitungen.
Der Grenzacherweg ist nach Beendigung der Umleitungssignalisation weder direkt noch indirekt durch Lärmemissionen betroffen, welche von der sanierten Äusseren Baselstrasse ausgehen. Diese ist voll funktional und für den Verkehr uneingeschränkt nutzbar. Von dieser Anlage selbst gehen damit keine Wirkungen auf die Nutzung des Grenzacherwegs aus. Wenn – wie vom Rekurrenten geltend gemacht – auch nach Beendigung der Umleitungssignalisation nach wie vor mehr Motorfahrzeuglenkerinnen und Motorfahrzeuglenker die Route über den Grenzacherweg wählen sollten als vor der baustellenbedingten Umleitung, was allerdings nicht erstellt ist, wäre dies keine Folge der Sanierung der Äusseren Baselstrasse und der damit zusammenhängenden zeitlich beschränkten Verkehrsmassnahmen, sondern eine bei allen Verkehrsanlagen mögliche Änderung von Gewohnheiten der Verkehrsteilnehmenden. Eine solche behauptete, aber nicht erstellte Änderung der Gewohnheiten ist aber nicht als Auswirkung der Sanierung der Verkehrsanlage Äusseren Baselstrasse resp. der zeitlich beschränkten Verkehrsumleitungen zu qualifizieren und kann daher auch nicht unter Art. 8 LSV fallen. Eine solche mögliche, aber nicht erwiesene Entwicklung wäre nur, aber immerhin bei der Beurteilung von allenfalls erforderlichen Sanierungsmassnahmen beim Grenzacherweg gemäss Art. 13 ff. LSV zu prüfen. Diese bilden indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Das WSU ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass Art. 10 LSV auf die vorliegende Situation auch nicht über Art. 8 LSV zur Anwendung gelangen kann. Es bestand daher aufgrund der baustellenbedingten Umleitungen des Verkehrs, welche unter anderem auch den Grenzacherweg tangierte, keine Verpflichtung zur Anordnung des Einbaus von Schallschutzfenstern beim Grenzacherweg. Eine solche Verpflichtung wäre beim Grenzacherweg lediglich dann anzunehmen, wenn die Alarmwerte überschritten würden (Art. 20 USG, vgl. dazu Schguanin/Ziegler, Bundesamt für Umwelt, Leitfaden Strassenlärm. Vollzugshilfe für die Sanierung. Stand: Dezember 2006, Umwelt-Vollzug Nr. 0637, Ziffer 4.12). Der Rekurrent macht nicht geltend, dass beim Grenzacherweg die Alarmwerte überschritten worden seien.
2.6.2 Im Hinblick auf die Frage, ob es im Zusammenhang mit der Sanierung der Äusseren Baslerstrasse und dem damit zusammenhängenden temporären Verkehrsregime erforderlich gewesen wäre, den Einbau von Schallschutzfenstern beim Grenzacherweg anzuordnen, spielen die Vorbringen des Rekurrenten, wonach die Behörden die Lärmemissionen beim Grenzacherweg nicht richtig ermittelt hätten, keine Rolle. Auch eine vom Rekurrenten geltend gemachte ungenügende Erfüllung der Ermittlungspflichten gemäss Art. 36 LSV würde nicht dazu führen, dass dem Rekurrenten die Kosten des von ihm ohne entsprechende Anordnung und Verpflichtung vorgenommenen Einbaus von Schallschutzfenstern vom Kanton oder allenfalls von der Gemeinde Riehen zu übernehmen wären. Für diese Frage ist auch nicht relevant, ob es sich beim Grenzacherweg selbst um eine gemäss Art. 13 LSV sanierungsbedürftige Anlage handelt oder nicht und ob die Behörden ihren Verpflichtungen nachgekommen sind, die bei Feststellung der Sanierungspflicht gemäss Art. 13 LSV erforderlichen Massnahmen anzuordnen resp. zu ergreifen. Diese Fragen waren vielmehr Inhalt des Verfahrens VD.2021.104 (VGE vom 31. Oktober 2022, vgl. dazu den Bundesgerichtsentscheid 1C_645/2022 vom 22. Juni 2023). Darauf ist daher im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen.
3.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘500.– werden mit dem vom Rekurrenten bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr
von CHF 1‘500.– (inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
- Regierungsrat Basel-Stadt
- Bundesamt für Umwelt (BAFU)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.