Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

 

VD.2024.1

 

URTEIL

 

vom 14. März 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmen-

vollzug vom 27. Dezember 2023

 

betreffend Vollzugsbefehl

 


Sachverhalt

 

Mit Vollzugsbefehl vom 27. Dezember 2023 verpflichtete die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt A____ (Rekurrent), die mit Strafbefehl [...] der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. November 2022 festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen ab dem 24. Dezember 2023 zu verbüssen. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent am 28. Dezember 2023 Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit dem er seine «unmittelbare Freilassung» beantragte. Am 3. Januar 2024 wurde der Rekurrent aus der Haft entlassen. Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 stellte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts fest, dass das Gesuch des Rekurrenten um vorsorgliche sofortige Haftentlassung gegenstandslos geworden ist, und stellte dem Rekurrenten in Aussicht, dass für den Fall, dass er überhaupt noch ein aktuelles Interesse an der Beurteilung seines Rekurses hat, die Rekursbegründung abgewartet werde. Eine solche reichte der Rekurrent innert Frist nicht ein. Der Instruktionsrichter verzichtete sowohl auf die Einholung einer Vernehmlassung als auch auf den Beizug der Vorakten der Vorinstanz. Die Einzelheiten der Vorbringen des Rekurrenten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

 

1.2      Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG). Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde dem Rekurrenten am 28. Dezember 2023 ausgehändigt (act. 2). In der Folge erhob der Rekurrent dagegen fristgerecht Rekurs. Diese Eingabe enthielt keine sachbezogene Begründung. Eine solche ging auch innert der gesetzlichen Frist zur Rekursbegründung nicht ein. Der Rekurs ist daher mangels Begründung gemäss § 16 Abs. 3 VRPG als dahingefallen zu erklären.

 

1.3      Ergänzend ist anzufügen, dass selbst dann, wenn die Hinweise in der Rekursschrift vom 28. Dezember 2023 auf eine angebliche Strafbarkeit seines Freiheitsentzugs und auf die Grossartigkeit des Rechtsstaats sowie die Fabelhaftigkeit der Staatsanwaltschaft bereits als ausreichende Rekursbegründung angesehen werden könnten, auf den Rekurs inhaltlich nicht eingetreten werden könnte. Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend wurde dem Begehren des Rekurrenten durch die Haftentlassung am 3. Januar 2024 entsprochen. Mithin ist das Anfechtungsobjekt dahingefallen. Damit ist auch das Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der Beurteilung seines Rekurses erloschen, zumal der Rekurrent kein Interesse an einer reinen Feststellung einer allfälligen Rechtswidrigkeit des erlittenen Freiheitsentzuges geltend macht und ein solches auch nicht erkennbar ist. Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wäre daher auch aus diesem Grund gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben.

 

2.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist. Aufgrund der Säumnis des Rekurrenten bei der Prozessführung und des dadurch verursachten Aufwands sowie dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hätte der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG grundsätzlich die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr zu tragen. Aufgrund der Umstände wird aber auf die Erhebung einer solchen Gebühr verzichtet (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Johannes Hermann

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.