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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2025.42
URTEIL
vom 2. Mai 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser,
Dr. Katharina Zimmermann
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Joël Goetti
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 11. März 2025
betreffend Aufschub des Strafvollzugs
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. Mai 2023 (SG.2019.226) wurde A____ (Rekurrent) wegen gewerbsmässigem Betrug, mehrfacher Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung an das Appellationsgericht liess der Rekurrent mit Schreiben vom 2. September 2024 zurückziehen, worauf das Berufungsverfahren mit Verfügung der Instruktionsrichterin des Berufungsgerichts vom 3. September 2024 infolge Rückzugs der Berufung abgeschrieben wurde.
Mit Vollzugsbefehl vom 7. Februar 2025 lud der Straf- und Massnahmenvollzug als Vollzugsbehörde den Rekurrenten gestützt auf diese Verurteilung am Montag, 5. Mai 2025, vormittags um 10.00 Uhr, in die Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos, Wauwilermoos 1, 6243 Egolzwil, zum Strafantritt vor. Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 ersuchte der Rekurrent darauf die Vollzugsbehörde um einen Aufschub des Strafantritts auf einen Termin «nicht vor dem 25. August 2025» und um Bewilligung der Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung. Diese Gesuche wies die Vollzugsbehörde mit Verfügung vom 11. März 2025 ab.
Gegen diese Verfügung richtet sich der vom Rekurrenten mit Eingabe vom 17. März 2025 erhobene und mit Eingabe vom 20. März 2025 begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit welchem er an seinem Antrag um Verschiebung des Haftantritts in der JVA Wauwilermoos vom 5. Mai 2025 auf den 25. August 2025 festhält. Am 2. April 2025 reichte der Rekurrent seine Rekursbegründung erneut beim Verwaltungsgericht ein. Mit Eingabe vom 11. April 2025 verzichtete die Vollzugsbehörde auf eine Stellungnahme zum Rekurs. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug [Ratschlag], S. 32; VGE VD.2021.28 vom 24. Juni 2021 E. 1.3, VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E. 1.3). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG). Dabei hat die rekurrierende Person ihren Standpunkt gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2024.49 vom 8. August 2024 E. 1.3; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).
2.
Strittig ist der Strafantritt und die Abweisung des Gesuchs um Aufschub des Strafvollzugs bis auf einen Termin ab dem 25. August 2025.
2.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten auf Grund des StGB ausgefällten Strafurteile. Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person zum Antritt der Strafe auf (§ 21 Abs. 1 JVG). Gemäss § 21 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) sind Freiheitsstrafen in der Regel innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils anzutreten (VGE VD.2022.87 vom 24. April 2023 E. 2.1).
2.2 Gemäss § 22 Abs. 1 JVG kann die Vollzugsbehörde den Vollzug einer Strafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder unterbrechen. Wichtige Gründe liegen gemäss § 22 Abs. 2 lit. b JVG insbesondere bei Hafterstehungsunfähigkeit vor. Beim Entscheid über den Strafaufschub sind die Art und Schwere der begangenen Straftat, die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 JVG). Die Vollzugsbehörde nimmt dabei eine Abwägung zwischen dem Interesse der eingewiesenen Person am Strafaufschub und dem öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Strafvollzug bzw. dem Strafdurchsetzungsanspruch vor (Ratschlag, S. 12 f.; Koller, Aufschub von Strafen und Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 52, 54). Hafterstehungsunfähig ist eine Person dann, wenn ihr die Fähigkeit fehlt, in einer Einrichtung des Freiheitsentzugs oder einer anderen geeigneten Einrichtung, in der ihr die Freiheit entzogen wird, leben zu können, ohne dass der Freiheitsentzug eine besondere und ernsthafte Gefahr für ihre Gesundheit und/oder ihr Leben darstellt (Ratschlag, S. 12; vgl. dazu auch Ziff. 1 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vom 25. November 2016 [Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit], im Internet online abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed; vgl. auch Graf, Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 231; VGE VD.2022.87 vom 24. April 2023 E. 2.2).
2.3 Das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz schränken den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bedeutet der Strafvollzug für die betroffene Person immer ein Übel, das von der einen besser und von der anderen weniger gut ertragen wird (BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 5; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.3, VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2).
2.4 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, dass der Rekurrent zur Begründung seines Gesuchs vom 12. Februar 2025 sinngemäss geltend mache, seit seinem letztmaligen Austritt aus der JVA Wauwilermoos im Februar 2022 habe eine gesundheitliche Achterbahn mit einem Zusammenbruch im Oktober 2022, einem Schädelbruch sowie einem massiven Schädel-Hirn-Trauma begonnen, in dessen Folge kardiologische Konsequenzen mit Einsatz von zwei Stents und der Implantation eines Herzschrittmachers sowie der operativen Entfernung eines Karzinoms im Dickdarm im April 2023 erfolgt seien. Diese gesundheitlichen Einschränkungen hätten den Ausschlag für den Entscheid einer sogenannten «Totalrevision» seiner Zähne gegeben, welcher er sich seit Januar 2024 nun in Bulgarien etappenweise unterziehe. Da er im Januar 2025 noch keine Kenntnis über einen allfälligen Haftantritt gehabt habe, habe er den letzten Eingriff nun zwischen dem 10. und 21. August geplant. Zudem habe er diverse «projektbezogene Aspekte» wie Buch- oder Fasnachts-Projekte, welche er seit dem Austritt aus der JVA Wauwilermoos initiiert habe und sein Engagement bis sicherlich Mitte Jahr benötigten. Dem hat die Vorinstanz entgegengehalten, dass der Rekurrent spätestens ab September 2024 von einer zeitnahen Vorladung zum Strafantritt habe ausgehen müssen. Bei der von ihm geplanten «Totalrevision» der Zähne fehle zudem die medizinische Dringlichkeit und die geplante Durchführung werde auch nicht objektiv belegt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Eingriff nicht auch nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe erfolgen könne. Ebenso lägen keine konkreten Hinweise vor, dass der bevorstehende Strafvollzug den aktuellen Gesundheitszustand des Rekurrenten beeinträchtigen würde, da in den Institutionen des Freiheitsentzugs eine medizinische Betreuung vollumfänglich und jederzeit sichergestellt sei. Auch die von ihm angegebenen sogenannten «projektbezogenen Aspekte» rechtfertigten keinen Strafaufschub, zumal er von dem bevorstehenden Strafvollzug Kenntnis gehabt habe, ihm mit Vollzugsbefehl vom 7. Februar 2025 eine angemessene Frist zur Vorbereitung des Antritts eingeräumt worden sei und der Vollzug einer Freiheitsstrafe immer eine gewisse Einschränkung der persönlichen Freiheit des Betroffenen nach sich ziehe. Das öffentliche Interesse an dem reibungslosen Strafvollzug respektive dem Strafdurchsetzungsanspruch überwiege daher das private Interesse des Rekurrenten an der Durchführung seiner Vorhaben. Es liege somit kein wichtiger Grund im Sinne der gesetzlichen Bestimmung vor, welcher einen Vollzugsaufschub rechtfertigen würde, weshalb das Gesuch um Aufschub des Strafvollzugs vom 12. Februar 2025 abzuweisen sei.
2.5 Mit seinem Rekurs beanstandet der Rekurrent zunächst, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass das Urteil des Strafgerichts vom 22. Mai 2023 am 3. September 2024 in Rechtskraft erwachsen sei. Diese sei nach seinem Rückzug der Berufung erst am 27. Januar 2025 eingetreten. Wo sein Fall bis dahin liegen geblieben sei, sei dabei nicht relevant. Auch wenn er sich durchaus bewusst gewesen sei, dass er auf jeden Fall noch eine Reststrafe abzusitzen hätte, habe er deren Zeitpunkt bis zum 27. Januar 2025 in keinster Weise «antizipieren» können. Im Einzelnen macht er geltend, nach dem Rückzug seiner Berufung am 2. September 2024 von den Gerichten nichts mehr gehört zu haben, weshalb er sich mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 an die Vollzugsbehörde gewandt habe, da er «Planungssicherheit» gebraucht habe. Es sei ihm daraufhin mit Schreiben vom 8. Januar 2025 mitgeteilt worden, dass das Strafurteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Auf Intervention seines Verteidigers habe dieser am 27. Januar 2025 das begründete Urteil des Strafgerichts mit dem Hinweis auf dessen Rechtskraft erhalten. Bereits am 17. Januar 2025 sei er nach Bulgarien gereist, wo mit der «Totalrevision» seiner Zähne begonnen worden sei. Dabei hätten die Zahnärzte nach der Genesungszeit nach der Kieferoperation einen weiteren Termin im August 2025 vorgesehen, bei dem die Provisorien durch die definitive Konstruktion ersetzt werden müssten. Da er von der Vollzugsbehörde nichts gehört habe, habe er sich auf den Termin im August festgelegt. Er habe sich um Klarheit bemüht und werde nun damit bestraft, dass man nicht «Gnade vor Recht ergehen» lassen wolle. Schliesslich verweist er auf seine «‘Vita’ eines Menschen, den man im Justiz-Jargon natürlich – salopperweise – als ‘Straftäter’ apostrophiere». Er habe sich gegenüber der Justiz «eigentlich immer korrekt verhalten». Auch «auf freiem Fuss» habe er sich ein «strukturiertes Leben aufgebaut». Es sei nicht ganz verständlich, wenn ihm nach seiner gelungenen Resozialisierung «nicht auch eine Prise ‘Recht’ zugestanden» werde, zumal es nur um einen Aufschub der Strafe von Mai bis zum Ende des Augusts gehe.
2.6 Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Es kann offenbleiben, wann das Strafurteil des Strafgerichts vom 22. Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Schreiben vom 2. September 2024 hat der Verteidiger des Rekurrenten im Berufungsverfahren SB.2024.23 die Berufung zurückgezogen, worauf die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 3. September 2024 festgestellt hat, dass das Berufungsverfahren infolge Rückzugs der Berufung abgeschrieben werde (act. 10 S. 224). Diese Verfügung ist dem Verteidiger am 4. September 2024 zugegangen. Damit war dem Rekurrenten bekannt, dass das Strafurteil vom 22. Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen wird. Das war dem Rekurrenten denn auch selber klar, wie sich aus seiner eigenen Nachfrage bei der Vollzugsbehörde vom 3. Dezember 2024 ergibt. Darin erklärte er, «um einigermassen verlässlich weiterplanen zu können» wäre er «sehr froh darum, zu wissen, wie der ‘mittelfristige Plan’» der Vollzugsbehörde aussehe (act. 4/1; act. 10 S. 226). Die Vollzugsbehörde verwies den Rekurrenten in der Folge mit Schreiben vom 8. Januar 2025 an das Appellationsgericht (act. 4/2; act. 10 S. 227). Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Rekurrent die von ihm geltend gemachte Zahnbehandlung im Wissen um seinen bevorstehenden Strafantritt geplant hat. Weiter hat der Rekurrent die von ihm behauptete Zahnbehandlung und die von ihm geltend gemachten Termine im August 2025 auch in diesem Verfahren durch nichts belegt und sich auch mit der entsprechenden Feststellung in der angefochtenen Verfügung der Vollzugsbehörde nicht auseinandergesetzt. Schliesslich kann der vorinstanzlichen Feststellung, wonach es für die vom Rekurrenten behauptete Zahnbehandlung auch an der Dringlichkeit fehle, vollumfänglich beigepflichtet werden, zumal sich der Rekurrent auch mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt. Es besteht daher kein wichtiger Grund dafür, den grundsätzlich innert drei Monaten anzutretenden Strafvollzug aufzuschieben. Daran vermag weder ein früheres Vollzugsverhalten noch eine allfällige Bewährung in Freiheit nach dem früheren Vollzug etwas zu ändern, sodass auf die entsprechenden Hinweise des Rekurrenten nicht weiter einzugehen ist.
2.7 Daraus folgt, dass der Rekurs gegen die Abweisung des Gesuchs um Aufschub des Strafantritts gemäss dem Vollzugsbefehl vom 7. Februar 2025 (act. 10 S. 238 f.) abzuweisen ist.
3.
Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz weiter auch das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung vom 12. Februar 2025 abgewiesen. Der Rekurrent setzt sich damit in seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht nicht weiter auseinander und beantragt auch insoweit nicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG und § 23 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Joël Goetti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.