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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
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ZB.2013.30
ENTSCHEID
vom 19. Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner,
lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Erik Johner
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
AEGIS Group Holdings AG in Liquidation Berufungsklägerin 1
Gartenstrasse 22, 4052 Basel Klägerin 1
vertreten durch Dr. iur. Daniel Glasl, Rechtsanwalt,
Bahnhofstrasse 70, Postfach 1130, 8021 Zürich
AEGIS Defence Services Ltd. Berufungsklägerin 2
39 Victoria Street, GB-SW1H OEU London Klägerin 2
vertreten durch Dr. iur. Daniel Glasl, Rechtsanwalt,
Bahnhofstrasse 70, Postfach 1130, 8021 Zürich
gegen
National Zeitung und Basler Nachrichten AG Berufungsbeklagte
Aeschenplatz 7, 4052 Basel Beklagte
vertreten durch Dr. Georg Gremmelspacher, Advokat,
St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Zivilgerichts
vom 13. Dezember 2012
betreffend Persönlichkeitsverletzung, UWG
Sachverhalt
Die Berufungsklägerin 2, die AEGIS Defence Services Ltd., ist eine international tätige private Sicherheits- und Risikomanagementfirma mit Sitz in London (UK). Die Berufungsklägerin 1, die AEGIS Group Holdings AG, hat den Erwerb, das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen aller Art zum Zweck. Sie wurde am 18. März 2010 im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragen. Im Juli 2010 übernahm die Berufungsklägerin 1 im Rahmen einer Aktienkapitalerhöhung 1'125'000 Aktien (ordinary shares) der Berufungsklägerin 2. Die Berufungsbeklagte, die National Zeitung und Basler Nachrichten AG, ist Herausgeberin der Basler Zeitung und Betreiberin der Online-Plattform www.bazonline.ch.
Am
9. August 2010 erschien auf der Frontseite der Basler Zeitung
erstmals ein Bericht über die beiden Berufungsklägerinnen mit der Schlagzeile
"Britische Privatarmee ist in Basel gelandet". In den folgenden Tagen
wurden weitere Berichte publiziert. So titelte die Basler Zeitung am
10. August 2010: "Aegis schlägt wie eine Bombe ein – Die
britische Privatarmee nutzt mit Basler Holding einen rechtsfreien Raum".
Auf der Online-Plattform der Berufungsbeklagten wurde selbentags unter dem
Titel "Der König der Söldner sitzt jetzt in Basel" einlässlich über
Tim Spicer, eines der Gründungsmitglieder der Berufungsklägerin 2,
berichtet. Auch nach verschiedenen Interventionen seitens der
Berufungsklägerinnen berichtete die Basler Zeitung in den nächsten Tagen weiter
über die Aegis-Gruppe sowohl in ihren Print- wie auch in
ihren Online-Ausgaben.
Am
3. September 2010 erhoben die beiden Berufungsklägerinnen gegen die Berufungsbeklagte
als Herausgeberin der Basler Zeitung und Betreiberin der Online-Plattform www.bazonline.ch beim Zivilgericht Klage
wegen Persönlichkeitsverletzung und Verletzung des Bundesgesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG).
Darin verlangten sie
- erstens die Feststellung, dass mehrere Formulierungen in den Print- und Online-Ausgaben der Berufungsbeklagten im Zeitraum vom 9. bis 14. August 2010 sie in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzten,
- zweitens die Feststellung, dass die Berufungsbeklagte mit ihrer vorgenannten Berichterstattung das UWG verletzte,
- drittens der Berufungsbeklagten unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, die genannten Aussagen zu wiederholen,
- viertens die Berufungsbeklagte unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, die genannten Passagen aus ihren sämtlichen Publikationen (Website, elektronischen Archiven) zu löschen und die Löschung derselben aus dem Archiv der SMD Schweizer Mediendatenbank sowie aus allen Zwischenspeichern von Internet-Suchmaschinen (einschliesslich Google, Google Cache und Google Index) zu veranlassen,
- fünftens die Berufungsbeklagte zur Herausgabe des mit den streitbetroffenen Berichten erzielten Gewinns zu verpflichten und
- sechstens die Berufungsbeklagte zur Zahlung von CHF 162'500.– als Schadenersatz, Mehrforderung vorbehalten, zu verurteilen.
Nachdem ein Vermittlungsverfahren gescheitert war, erhöhten die Berufungsklägerinnen mit ihrer Klagebegründung vom 25. März 2011 ihre Schadenersatzforderung auf CHF 267'905.25 unter Vorbehalt der Mehrforderung. Mit Replik vom 31. Januar 2012 erstreckten sie ihr Begehren um Feststellung der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung und der Verletzung des UWG auf weitere Aussagen in den Print- und Online-Ausgaben der Berufungsbeklagten vom 20. April 2011 sowie 13., 18. und 19. Oktober 2011. Ausserdem ergänzten sie ihr Schadenersatzforderung um das Begehren, dass der Berufungsklägerin 2 zusätzlich ein Betrag von £ 30'000.–, unter Vorbehalt der Nachklage, zu zahlen sei.
Mit Entscheid vom 13. Dezember 2012 hiess das Zivilgericht die Klage teilweise gut und stellte fest, dass die Berufungsbeklagte mit folgenden Aussagen in ihrer Berichterstattung zur Holdinggründung der Berufungsklägerin 1 deren Persönlichkeit wiederrechtlich verletzt habe:
- Printausgabe der Basler Zeitung vom 9. August 2010 auf Seite 11: "Es ist die Geschichte von […] gesetzeslosen Söldnern" / [Spicers Firma] "Sandline International machte [1997] Schlagzeilen, wie sie trotz eines UN-Embargos Waffen der halbstaatlichen britischen Firma Royal Ordonance nach Sierra Leone lieferte" / "Im Jahre 2005 machte Aegis erneut unrühmliche Schlagzeilen, als ein Aegis-Mitarbeiter mehrere Videos mit dem Titel 'Trophy Video' ins Internet stellte. Darauf war zu sehen, wie ein Aegis-Mitarbeiter auf mutmasslich unbewaffnete Personen in Auto schiesst.";
- Online-Ausgabe vom 10. August 2010: "Timothy Spicers früheres Unternehmen Sandline International machte 1997 Schlagzeilen, weil es trotz eines UNO-Embargos Waffen der halbstaatlichen britischen Firma Royal Ordonance nach Sierra Leone lieferte.".
Der Berufungsbeklagten wurde unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verboten, die genannten Aussagen zu wiederholen. Sodann wurde die Berufungsbeklagte unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verpflichtet, diese Aussagen sowie bestimmte, näher bezeichnete Leserbriefe und –kommentare in der Printausgabe vom 12. August 2010 (Seite 35) und in der Online-Ausgabe vom 14. August 2010 aus ihren sämtlichen Publikationen (Website, elektronischen Archiven) zu löschen und die Löschung derselben aus dem Archiv der SMD Schweizer Mediendatenbank sowie aus den Zwischenspeichern der Internet-Suchmaschinen Google, Google Cache und Google Index zu veranlassen. Die weitergehenden Begehren wurden abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Gegen diesen
Entscheid haben die Berufungsklägerinnen am 5. Juni 2013 Berufung
erhoben. Darin verlangen sie die Feststellung widerrechtlicher
Persönlichkeitsverletzung durch weitere, näher bezeichnete Aussagen der Berufungsbeklagten
bzw. von Lesern in den Printausgaben vom 10., 11. und 12. August 2010
sowie den Online-Ausgaben vom 10. und 14. August 2010.
Eventualiter verlangen sie die Feststellung, dass die Berufungsbeklagte mit
diesen Aussagen das UWG verletzt habe. Ferner begehren die
Berufungsklägerinnen, dass die Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, ihnen
CHF 162'500.– zu bezahlen. Schliesslich verlangen sie, dass die ihnen von
der Vorinstanz vollumfänglich auferlegten Gerichtskosten von CHF 40'000.–
unabhängig vom Berufungsergebnis neu zu verteilen seien, unter Kostenauflage zu
mindestens einem Viertel zu Lasten der Berufungsbeklagten. Die Berufungsbeklagte
beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 24. September 2013 die
vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, sowie
die Bestätigung des erstinstanzlichen Kostenentscheids. Mit Replik vom
19. November 2013 verweisen die Berufungsklägerinnen darauf, dass die
Berufungsbeklagte die als persönlichkeitsverletzend erkannten Aussagen in der
Printausgabe vom 9. August 2010 (S. 11) und in der On-line-Ausgabe
vom 10. August 2010 trotz der diesbezüglich inzwischen eingetretenen
Teilrechtskraft bis dato nicht aus ihren Publikationen gelöscht und die
Löschung derselben aus dem Archiv der SMD Schweizer Mediendatenbank sowie aus
den Zwischenspeichern der Internet-Suchmaschinen Google, Google Cache und
Google
Indes veranlasst habe.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten
ist ein Entscheid des Zivilgerichts, der noch unter der Geltung der basel-städtischen
Zivilprozessordnung (ZPO BS) ergangen ist. Das vorliegende Verfahren
richtet sich demgegenüber nach der Schweizerischen Zivilprozess-ordnung
(Art. 405 Abs. 1 ZPO). Es liegt ein Endentscheid der ersten Instanz
vor. Dieser Entscheid ist mit Berufung beim Appellationsgericht anfechtbar
(Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Zudem handelt es sich nicht
um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 308
Abs. 2 ZPO, bei welchen die Berufungsfähigkeit
einen Streitwert von mindestens CHF 10'000.– voraussetzt. Die vorliegende Auseinandersetzung
weist mit der Frage der Persönlichkeitsverletzung eine nicht vermögensrechtliche
Komponente und mit der Frage der Wettbewerbsverletzung eine vermögensrechtliche
Komponente auf (vgl. BGer 5A_585/2010 vom 15. Juni 2011 E. 2.1,
ferner BGer 5A_170/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.2).
Diesfalls ist dem ideellen Begehren der Vorrang einzuräumen, womit
grundsätzlich von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen ist,
selbst wenn wie vorliegend auch noch vermögenswerte Begehren (Schadenersatz) gestellt
werden (BGer 5A_205/2008 vom 3. September 2008 E. 2.3). Das
Streitwerterfordernis von Art. 308 Abs. 2 ZPO wäre bei einer Schadenersatzforderung
von CHF 162'000.– ohnehin erfüllt. Die Berufungsklägerin hat die
formgerechte Berufung rechtzeitig eingereicht, weshalb auf diese eingetreten
werden kann.
1.2 Zuständig zum Entscheid über die Berufung ist die Kammer des Appellationsgerichts, nachdem vorinstanzlich die Kammer des Zivilgerichts geurteilt hat (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]). Das Appellationsgericht überprüft frei, ob die Vorinstanz den Sachverhalt richtig festgestellt und das Recht richtig angewendet hat (Art. 310 ZPO). Der Entscheid kann ohne mündliche Verhandlung auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall.
2.
Mit ihrer Klage
vom 3. September 2010 haben die Berufungsklägerinnen verschiedenste
Äusserungen der Berufungsbeklagten in ihrer Berichterstattung über die Gründung
der Berufungsklägerin 1 in den Printausgaben der Basler Zeitung sowie auf
der Online-Plattform www.bazonline.ch im
Zeitraum zwischen dem 9. und dem 14. August 2010 als
persönlichkeitsverletzend eingeklagt. Mit ihrer Replik vom
31. Januar 2012 haben sie ihre Klage auf weitere Äusserungen der
Berufungsbeklagten in ihren Print- bzw. Online-Ausgaben vom
20. April 2011 sowie zwischen dem 13. und dem
19. Oktober 2011 ausgeweitet. Hinsichtlich des Zeitraums der
erstmaligen Berichterstattung erkannte die Vorinstanz lediglich mit Bezug auf gewisse
Aussagen der Berufungsbeklagten in der Printausgabe vom 9. August 2010,
Seite 11 sowie in der Online-Ausgabe vom 10. August 2010 auf
eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit der beiden Berufungsklägerinnen.
In Bezug auf weitere als persönlichkeitsverletzend eingeklagte Aussagen in
diesem Berichterstattungszeitraum verneinte die Vorinstanz einen Verstoss gegen
Art. 28 ZGB (E. 7). Soweit die Berufungsklägerinnen in der
Replik zusätzliche Persönlichkeitsverletzungen in der Berichterstattung der Berufungsbeklagten
am 20. April 2011 sowie zwischen dem 13. und dem
19. Oktober 2011 geltend gemacht hatten, trat die Vorinstanz mangels
eines Gesuchs um Klageänderung nicht ein (E. 2.3). Mit ihrer Berufung
beschränken sich die Berufungsklägerinnen auf die Überprüfung der
inkriminierten Aussagen im Zeitraum zwischen dem 9. und dem
14. August 2010, währenddessen sie die Begehren mit Bezug auf die späteren
Äusserungen nunmehr fallen gelassen haben. Ihnen geht es nach eigener Darlegung
um das "zentrale Element in der gesamten Berichterstattung, nämlich den
schwerwiegenden Vorwurf, sie hätten in der Schweiz Zuflucht gesucht, um von einem
rechtsfreien Raum zu profitieren, anders als in den USA und in Grossbritannien
könnten sie ungestört von staatlichen Aufsichtsstellen geschäften, vor diesem Hintergrund
mache eine Flucht in die Schweiz für sie Sinn, die Schweiz drohe zum beliebten
Zufluchtsort für undurchsichtige Söldnerfirmen zu werden" (Rz 10 der
Berufung).
Dabei geht es gemäss Berufungsbegehren 1.1.1 um eine Dispositiv 1 des vorinstanzlichen Entscheids ergänzende Feststellung der Persönlichkeitsverletzung einerseits durch Aussagen der Berufungsbeklagten auf S. 1 und 11 ihrer Printausgabe vom 10. August 2010 sowie in ihrer Online-Ausgabe vom gleichen Tag und ferner auf S. 1 ihrer Printausgabe vom 11. August 2010, bezüglich welcher die Vorinstanz eine Persönlichkeitsverletzung verneint hat (E. 7.5 des angefochtenen Entscheids). Hierauf ist nachfolgend unter E. 3 einzugehen. Andererseits verlangen die Berufungsklägerinnen eine ergänzende Feststellung der Persönlichkeitsverletzung durch verschiedene Äusserungen in Leserbriefen in der Printausgabe vom 12. August 2010 sowie durch User-Kommentare in der Online-Ausgabe vom 14. August 2010. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zwar auf widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung erkannt und in Gutheissung des klägerischen Beseitigungsbegehrens deren Entfernung aus sämtlichen Publikationen der Berufungsbeklagten, aus dem Archiv der SMD Schweizer Mediendatenbank sowie aus den Zwischenspeichern von verschiedenen Internet-Suchmaschinen angeordnet (E. 8 des angefochtenen Entscheids). Hingegen ist die Vorinstanz auf das entsprechende Feststellungsbegehren nicht eingetreten, weil es an einem entsprechenden Feststellungsinteresse der Berufungsklägerinnen fehle (E. 5.3 des angefochtenen Entscheids). Unter E. 4 nachstehend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht ein Feststellungsinteresse verneint hat. Soweit die zusätzlichen Feststellungsbegehren gemäss Berufungsbegehren 1.1.1 nicht geschützt werden könnten, verlangen die Berufungsklägerinnen mit Berufungsbegehren 1.1.2 eventualiter die Feststellung, dass die betreffenden Aussagen das UWG verletzen (dazu nachfolgend E. 5). Schliesslich ist das Begehren der Berufungsklägerinnen auf Zahlung von CHF 162'500.– (Berufungsbegehren 1.2) zu beurteilen (nachstehend E. 6).
3.
3.1
3.1.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, den Richter anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Demgemäss sind zwei Prüfungsschritte zu unterscheiden: Erstens ist zu prüfen, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, und zweitens, ob ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist (BGE 136 III 410 E. 2.2.1 S. 412 f.). Die Tatsache und die Umstände der Verletzung sowie deren Schwere sind vom Verletzten (Kläger) nachzuweisen, während der Verletzer (Beklagter) den Nachweis rechtfertigender Sachumstände zu erbringen hat (BGE 136 III 410 E. 2.3 S. 414; BGer 5A_553/2012 vom 14. April 2014 E. 3).
Eine Verletzung der Persönlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Ehre einer Person beeinträchtigt wird, indem ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird. Auch juristische Personen sind in ihrem Recht auf freie wirtschaftliche Entfaltung und in ihrem Anspruch auf soziale Geltung durch Art. 28 ZGB geschützt (BGE 121 III 168 E. 3.a S. 171 und 138 III 337 E. 6.1 S. 341; BGer 5A_456/2013 vom 7. März 2014 E. 2 und 5A_354/2012, 5A_374/2012 vom 26. Juni 2014 E. 3). Ob eine Presseäusserung, wozu auch Leserbriefe gehören (BGer 5A_489/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 2.6.1), geeignet ist, dieses Ansehen herabzumindern, beurteilt sich objektiviert nach Massgabe eines Durchschnittslesers, wobei dies unter Würdigung der konkreten Umstände wie etwa des Rahmens dieser Äusserung zu erfolgen hat (BGE 129 III 49 E. 2.2 S. 51 mit weiterem Hinweis). Ein Text ist deshalb nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke je für sich allein genommen zu würdigen, sondern nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGer 5A_489/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 2.3 und 5A_354/2012, 5A_374/2012 vom 26. Juni 2014 E. 3).
Die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung entfällt dann, wenn es dem Ur-heber gelingt nachzuweisen, dass Rechtfertigungsgründe bestehen, welche die an sich gegebene Widerrechtlichkeit zu beseitigen vermögen. Rechtmässig handelt derjenige, der ein Interesse nachweisen kann, das dem grundsätzlich schutzwürdigen Interesse des Verletzten mindestens gleichwertig ist. Das bedingt eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen durch den Richter. Dieser hat zu prüfen, ob sowohl die Ziele, die der Urheber verfolgt, als auch die Mittel, derer er sich bedient, schutzwürdig sind. Damit verbunden ist ein gewisses Ermessen (Art. 4 ZGB; BGE 126 III 305 E. 4a S. 306 mit weiteren Hinweisen). Die Rechtfertigung der Persönlichkeitsverletzung durch die Medien kann stets nur soweit reichen, als ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht. Für die Beurteilung des Eingriffs in die Persönlichkeit, dessen Schwere und der Frage, welche Aussagen dem Gesamtzusammenhang einer konkreten Publikation zu entnehmen sind, muss wiederum auf den Wahrnehmungshorizont des Durchschnittsadressaten abgestellt werden (BGE 132 III 641 E. 3.1 S. 644 mit weiteren Hinweisen).
Bei umfangreicherer Berichterstattung muss im Rahmen des festgestellten Sachverhalts geprüft werden, ob nur einzelne Beiträge einer Serie oder gar einzelne Passagen eines Beitrags widerrechtlich sind, wobei der Gesamteindruck massgebend ist. Gleichermassen differenziert ist das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen zu prüfen (BGE 126 III 209 E. 3a S. 212 f.).
3.1.2 Presseäusserungen
können auf zwei Arten in die Persönlichkeit eingreifen,
einerseits durch die Mitteilung von Tatsachen und andererseits durch deren Würdigung.
Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Medien gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt (BGE 126 III 305 E. 4b/aa S. 306, 129 III 49 E. 2.2 S. 51 und 138 III 641 E. 4.1.1 S. 643). Demgemäss muss auch bei der Verbreitung wahrer Tatsachen das Interesse der Öffentlichkeit gegen das Interesse des Betroffenen abgewogen werden, dass die Publikation nicht oder nicht in einer bestimmten Form stattfindet. Mit anderen Worten ist selbst eine objektiv richtige Berichterstattung nur dann rechtmässig, wenn ihre Publikation im öffentlichen Interesse liegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die berichtete Tatsache einen Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit der betreffenden Person hat. Weiter ist zu prüfen, ob die Art der Publikation verhältnismässig ist: Reisserische Überschriften, Verkürzungen oder Karikaturen können als unnötig verletzend erscheinen (Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, 3. Auflage, Bern 2012, Rz 12.111 f.). Eine Äusserung ist unnötig verletzend, wenn sie angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben werden soll, weit über das Ziel hinausschiesst, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar ist (BGer 4A_481/2007 vom 12. Februar 2008 E. 3.3).
Die
Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist demgegenüber an sich widerrechtlich. An
der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen
ein hinreichendes Interesse bestehen. Indessen lässt noch nicht jede
journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung
eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinne unzutreffende Medienäusserung nur
dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen
Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen
Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen
der Mitmenschen – verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt – empfindlich
herabsetzt (BGE 126 III 305 E. 4b/aa S. 307 f.,
129 III 49 E. 2.2 S. 51 f. und 138 III 641
E. 4.1.2 S. 643 f.).
Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie auf Grund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Sie sind einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich. Soweit sie allerdings zugleich auch Tatsachenbehauptungen darstellen, wie es zum Beispiel in einem sogenannten gemischten Werturteil der Fall ist, gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage die gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen. Zudem können Werturteile und persönliche Meinungsäusserungen – selbst wenn sie auf wahrer Tatsachenbehauptung beruhen – ehrverletzend sein, sofern sie von der Form her eine unnötige Herabsetzung bedeuten. Da die Veröffentlichung einer Wertung unter die Meinungsäusserungsfreiheit fällt, ist diesbezüglich aber eine gewisse Zurückhaltung am Platz, wenn für das Publikum erkennbar ist, auf welche Fakten sich das Werturteil stützt. Eine pointierte Meinung ist hinzunehmen. Ehrverletzend ist eine Wertung nur, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre streitig macht (BGE 126 III 305 E. 4b/bb S. 308 und 138 III 641 E. 4.1.3 S. 644).
3.1.3 Der privatrechtliche Persönlichkeitsschutz gemäss Art. 28 ZGB kann in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den Grundrechten der Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) und der Medienfreiheit (Art. 17 BV) stehen. Eine direkte Anwendung der Grundrechte im Privatrecht ist grundsätzlich unzulässig. Allerdings sind alle Rechtsnormen – so auch Art. 28 ZGB – verfassungskonform zu interpretieren (sog. indirekte Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht). Dies bedeutet unter anderem, dass die Grundrechte beider Parteien bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 28 ZGB, namentlich im Zusammenhang mit dem Rechtfertigungsgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses zu berücksichtigen sind (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 10.34 und 10.51; vgl. dazu eingehender Dies., Persönlichkeitsschutz und Massenmedien [zitiert: Persönlichkeitsschutz], in: recht 2004, S. 129 ff., 132 ff.).
3.2
3.2.1 Mit ihrer Berufung wenden sich die Berufungsklägerinnen in erster Linie gegen Aussagen der Berufungsbeklagten in verschiedenen Print- und Online-Ausgaben, in welchen ihnen vorgeworfen worden sei, sie hätten in der Schweiz Zuflucht gesucht, um von einem rechtsfreien Raum zu profitieren. Gemäss ihren Berufungsbegehren 1.1.1. geht es ihnen in diesem Zusammenhang namentlich um folgende Äusserungen in der Berichterstattung der Berufungsbeklagten:
- "Die britische Privatarmee nutzt mit Basler Holding einen rechtsfreien Raum." (Printausgabe vom 10. August 2010, Seite 1 [Untertitel])
-
"Privatarmee ist hier ungestört – Aegis profitiert von
Regelungsvakuum" / "Aegis kann ungestört von staatlichen
Aufsichtsstellen geschäften" /
"eine Flucht in die Schweiz [macht] für solche Firmen Sinn" / "schon
vor drei Jahren gewarnt, dass die Schweiz wegen ihres Regelungsvakuums zu einem
beliebten Zufluchtsort für undurchsichtige Sicherheits- und Militärfirmen
werden könnte" (Printausgabe vom 10. August 2010, Seite 11)
- "Aegis könne in der Schweiz ungestört von staatlichen Aufsichtsstellen geschäften" / "vor diesem Hintergrund mache eine Flucht in die Schweiz für solche Firmen Sinn" (Online-Ausgabe vom 10. August 2010)
-
"Aegis fliegt unter dem Radar" (Printausgabe vom
11. August 2010,
Seite 1 [Titel])
- "Die Militärfirma Aegis ist nicht das einzige private Sicherheitsunternehmen, das in der Schweiz Zuflucht sucht" (Online-Ausgabe vom 14. August 2010)
3.2.2 Die
Vorinstanz hat bezüglich der Aussage der Berufungsbeklagten, dass in der
Schweiz ein rechtsfreier Raum bezüglich privater Sicherheitsunternehmen besteht,
ausgeführt, dass diese und andere damit im Zusammenhang stehende Äusserungen
(z.B. "Regelungsvakuum", "ungestört von staatlichen
Aufsichtsstellen") in
ihrer Kernaussage korrekt und daher nicht zu beanstanden seien. Zur Begründung
hat sie ausgeführt, die schweizerischen Gesetze hätten zum Zeitpunkt der
Berichterstattung Regelungslücken aufgewiesen. Noch im Jahre 2008 habe der
Bundesrat bewusst auf eine Regelung für private Sicherheitsfirmen verzichtet,
die von der Schweiz aus in Krisen- und Konfliktgebieten tätig seien. Aufgrund
der durch die Berufungsbeklagte und andere Medien wiederbelebten politischen
Debatte über solche Firmen habe sich die Sicherheitspolitische Kommission des
Ständerates am 6. September 2010 veranlasst gesehen, dem Bundesrat
eine Motion für ein Bewilligungs- und Kontrollsystem für Sicherheitsfirmen zu
unterbreiten, die in Krisen- und Kriegsgebieten arbeiteten. Im Bericht des
Bundesamtes für Justiz vom 30. Dezember 2010 zu einer möglichen Regelung
in diesem Bereich werde explizit ausgeführt, dass in der Schweiz eine
gesetzliche Regelung hierzu fehle (E. 7.5.4 des angefochtenen Entscheids).
Bezüglich der Äusserungen wie "Flucht in die Schweiz" oder
"beliebter Zufluchtsort für undurchsichtige Sicherheits- und
Militärfirmen", welche von Albert Stahel in seinem Interview vom
10. August 2010 gemacht worden seien, hat die Vorinstanz anerkannt,
dass diese für sich alleine durchaus geeignet seien, bei der
Leserschaft ein falsches Bild von den Berufungsklägerinnen zu erwecken. Entscheidend
seien indes nicht diese einzelnen Textpassagen, sondern vielmehr der Gesamteindruck,
den die unbefangene Durchschnittsleserschaft aus der Berichterstattung der Berufungsbeklagten
gewinne. Zu beachten sei, dass auf Seite 1 der Ausgabe der Basler Zeitung
von diesem Tag vorab die Ausführungen der Berufungsklägerinnen wiedergegeben
worden seien, weshalb sie Basel als Sitz ihrer Holding gewählt hätten. Erst
dann sei angekündigt worden, dass Albert Stahel diesbezüglich
eine andere Ansicht vertrete. Für die Leserschaft sei somit klar ersichtlich
gewesen, dass es sich um ein Interview handle, worin die persönlichen Ansichten
von Albert Stahel zur Frage, warum sich die Berufungsklägerin 1 in Basel
niedergelassen habe, wiedergegeben würden. Dessen verschiedene Äusserungen
seien persönliche Ansichten und durch die Meinungsäusserungsfreiheit
klarerweise gedeckt. Insbesondere in politisch bedeutsamen Diskussionen sei es
gestattet, die eigene Meinung mit deutlichen Worten darzulegen, ohne dass dies
eine Persönlichkeitsverletzung darstelle. Die im Interview geäusserten
Meinungen von Albert Stahel seien demnach im Gesamtzusammenhang der
Berichterstattung vertretbar und daher nicht persönlichkeitsverletzend
(E. 7.5.5 des angefochtenen Entscheids).
3.2.3 Die
Berufungsklägerinnen rügen zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht,
indem die Vorinstanz gewisse Aussagen der Berufungsbeklagten gar nicht geprüft
und auf ihre rechtliche Zulässigkeit hin beurteilt und auch die für die Prüfung
der eingeklagten Aussagen erforderliche Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung
und Werturteil unterlassen habe (Rz 28 ff. der Berufung). Sodann
halten die Berufungsklägerinnen dafür, dass die Darstellung, sie hätten
Zuflucht in der Schweiz gesucht, um Regulierungen am bisherigen Ort ihrer
Niederlassung auszuweichen, sie in einem äusserst schlechten Licht erscheinen lasse
und daher ihren guten Ruf verletzten (Rz 35 der Berufung). Mit der Verneinung
persönlichkeitsver-letzender Äusserungen habe die Vorinstanz den Gesamtzusammenhang
verkannt, in welchem diese Äusserungen erfolgt seien. Die einzelnen Aussagen
könnten nicht isoliert beurteilt werden. Deren Bedeutung erschliesse sich aus
dem Text als Ganzem und unter Berücksichtigung der besonderen Wirkung von
Titeln und Untertiteln, der graphischen Gestaltung und der beigefügten Bilder
(Rz 36 ff. der Berufung). Die Berufungsklägerinnen monieren in diesem
Zusammenhang, dass das falsche Bild, das die Berufungsbeklagte von ihnen
gezeichnet habe, auch nicht durch die Wiedergabe ihrer Stellungnahme auf
Seite 1 der Printausgabe vom 10. August 2010 beseitigt worden
sei. Die Berichterstattung sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht
ausgewogen gewesen (Rz 49 ff. der Berufung). Die Berufungsklägerinnen
kritisieren auch die Darstellung der Berufungsbeklagten als unwahr, sie hätten
ihre operative Tätigkeit in die Schweiz verlegt und böten von hier aus Sicherheitsdienstleistungen
an. Auch die Behauptung, in der Schweiz herrsche ein rechtsfreier Raum, von
welchem Aegis hier im Vergleich zu den Verhältnissen in Grossbritannien
profitiere könne, sei unrichtig und entspreche nicht der Wahrheit
(Rz 63 ff. der Berufung).
Seien die Berichte unwahr, entfalle eine Interessenabwägung, ob die Persönlichkeitsverletzungen
allenfalls durch den im öffentlichen Interesse stehenden Informationsauftrag
der Presse gerechtfertigt werden könnten. Selbst wenn die fraglichen Äusserungen
wahrheitsgemäss wären, wären sie nicht durch den Informationsauftrag der Presse
zu rechtfertigen. Sie seien jedenfalls unnötig herabsetzend und verletzend
(Rz 69 ff. der Berufung).
3.2.4 Die Berufungsbeklagte sieht demgegenüber keine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe sich einlässlich mit den monierten Artikeln, den Tatsachen und der rechtlichen Würdigung auseinandergesetzt (Rz 16 ff. der Berufungsantwort). Die Vorinstanz habe nicht nur die einzelnen eingeklagten Sätze oder Teile davon, sondern den gesamten Text und den gesamten thematischen Zusammenhang gewürdigt. Die monierten Textpassagen seien Form einer zulässigen Berichterstattung über ein aktuelles, politisch wichtiges und die Öffentlichkeit interessierendes Thema (Rz 23 ff. der Berufungsantwort). Die Position der Berufungsklägerinnen sei in den verschiedenen Artikeln mehrmals wiedergegeben worden. Die Berichterstattung sei dementsprechend auch ausgewogen gewesen (Rz 30 ff. der Berufungsantwort). Die Berufungsklägerinnen würden Teile von Sätzen resp. Sätze aus dem Gesamtzusammenhang reissen. Es sei darauf hingewiesen worden, dass "die Klägerin" weiterhin in London operativ tätig sei. Die Leserinnen und Leser der Basler Zeitung seien durchaus in der Lage, die Informationen aufzunehmen und zu werten. Schliesslich gehe es bei den monierten Artikeln vorwiegend um die politische Frage einer rechtlichen Regulierung von privaten Sicherheitsfirmen in der Schweiz. Es entspreche der Tatsache, dass sich die Berufungsklägerin 1 in Basel niedergelassen habe und bis zu diesem Zeitpunkt keine bundesrechtliche Regelung in Bezug auf private Sicherheitsunternehmen bestanden habe (Rz 39 ff. der Berufungsantwort). Die Berichterstattung sei durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gedeckt gewesen. Die gesetzliche Regelung von privaten Sicherheitsunternehmen sei schon früher Gegenstand von politischen Diskussionen gewesen. Es habe ein grosses öffentliches Interesse daran bestanden, über die Gründung der Holding in Basel sowie über den Stand der politischen Diskussion sowie der Gesetzgebung zu informieren. In der Berichterstattung werde Kritik an der gesetzlichen Regelung und nicht an den Berufungsklägerinnen geübt (Rz 45 ff. der Berufungsantwort).
3.3
3.3.1 Ausgangspunkt
sämtlicher beanstandeter Aussagen bildet das Interview mit Albert Stahel, welches
die Basler Zeitung in ihrer Printausgabe vom 10. August 2010 auf
Seite 11 (Klagebegründungsbeilage [KBB] 14] wiedergegeben hat.
Darin hat der Experte (laut Lead "Dozent für Strategische Studien am
Institut für Politikwissenschaft der Universität Zürich") auf die Frage,
ob die Gründung einer Holding in Basel ein steuerrechtliches Manöver sei,
geantwortet, dass das unwahrscheinlich sei. Die Gründe lägen wohl in der für
Privatarmeen komfortablen rechtlichen Situation in der Schweiz. Die sogenannten
Private Military Companies (PMC) seien hier praktisch nicht kontrolliert. Seine
Antwort schliesst mit der – von den Berufungsklägerinnen als
persönlichkeitsverletzend eingestuften (s. Berufungsbegehren 1.1.1,
2. Lemma) – Aussage "Aegis kann ungestört von staatlichen
Aufsichtsstellen geschäften". Auf die daran anschliessende Frage, ob das
so in Grossbritannien nicht möglich wäre, antwortet der Experte, dass dies
nicht in diesem Ausmass möglich wäre. Da die Privatarmeen in den vergangenen
Jahren immer wieder negativ in die Schlagzeilen geraten seien, habe dies in den
USA und in Grossbritannien die Regierungsstellen auf den Plan gerufen. Heute
würden PMCs genau beobachtet. Diese Antwort schliesst mit dem – von den Berufungsklägerinnen
wiederum bemängelten – Satz "Vor diesem Hintergrund macht eine Flucht in
die Schweiz für solche Firmen Sinn.". Die nächste Frage, ob man es hier
mit einem neuen Phänomen zu tun habe, verneint Albert
Stahel. Er habe "bereits vor drei Jahren … gewarnt, dass die Schweiz wegen
ihres Regelungsvakuums zu einem beliebten Zufluchtsort für undurchsichtige
Sicherheits- und Militärfirmen werden könnte". Auch diese Äusserung des
Experten halten die Berufungsklägerinnen für persönlichkeitsverletzend, ebenso
den Titel wie auch den Untertitel zu diesem Interview. Obschon der Titel
"Privatarmee ist hier ungestört" in Anführungszeichen gesetzt ist und
somit dem Leser den Eindruck eines wörtlichen
Zitats vermittelt, findet sich im Interview selber keine derartige Aussage im zitierten
Wortlaut. Die Schlagzeile ist vielmehr der redaktionelle Zusammenzug der
Einschätzung des Experten, wonach "Aegis" zu den bewaffneten
Privatarmeen, den sogenannten PMCs, gehöre, und seiner Aussage "Aegis kann
ungestört von staatlichen Aufsichtsstellen geschäften". Desgleichen ist
der Untertitel "Aegis profitiert vom Regelungsvakuum, sagt der
Militärexperte Albert Stahel" das Ergebnis einer redaktionellen
Interpretation. Denn im Interview selbst findet sich keine Aussage des Befragten
in diesem Wortlaut, auch wenn der Untertitel diesen Eindruck vermittelt (…, sagt
der Militärexperte …). Die Berufungsklägerinnen fühlen sich mit Bezug auf
die Printausgabe der Basler Zeitung vom 10. August 2010 schliesslich
auch durch den auf der Frontseite gesetzten Untertitel "Die britische
Privatarmee nutzt mit Basler Holding einen rechtsfreien Raum" (KBB 13)
in ihrer Persönlichkeit verletzt.
Die Äusserungen
von Albert Stahel werden auch in der Online-Ausgabe der Berufungsbeklagten (bazonline.ch)
vom selben Tag wiedergegeben (KBB 15). In einem Artikel mit dem Titel
"Der König der Söldner sitzt jetzt in Basel" wird unter anderem
ausgeführt, dass Stahel in einem Interview mit der Basler Zeitung kritisiert
habe, "Aegis könne in der Schweiz ungestört von staatlichen
Aufsichtsstellen geschäften". Des weiteren wird darauf verwiesen, dass
Privatarmeen in der Vergangenheit immer wieder negativ in die Schlagzeilen
geraten seien, weshalb sie von den Regierungen der USA und Grossbritannien nun
genau beobachtet würden. Dabei wird der Experte folgendermassen in indirekter
Rede zitiert: "Vor diesem Hintergrund mache ein(e) Flucht in die Schweiz
für solche Firmen Sinn.". Die Berufungsklägerinnen halten
diese beiden in der Online-Ausgabe vom 10. August wiedergegebenen Aussagen
für persönlichkeitsverletzend.
3.3.2 Die verschiedenen Äusserungen von Albert Stahel, welche die Berufungsklägerinnen als Verletzung ihrer Persönlichkeit qualifizieren, lassen sich in drei Gruppen zusammenfassen. Erstens geht es um die Behauptung, dass bezüglich Sicherheits- und Militärfirmen, welche von der Schweiz aus ihre Dienstleistungen im Ausland anbieten, keine (bundesrechtliche) Regelung, mithin ein "Regelungsvakuum" bzw. ein "rechtsfreier Raum", bestehe, und somit Firmen wie Aegis "ungestört von staatlichen Aufsichtsstellen" tätig sein könnten. In diese Gruppe fällt auch die Äusserung "Aegis fliegt unter dem Radar" (Schlagzeile auf Seite 1 der Printausgabe vom 11. August 2010 [KBB 16]), womit bildhaft zum Ausdruck gebracht werden soll, dass "Aegis" mangels einschlägiger Regelungen dem Blick der Behörden entzogen sei. Zweitens geht es um die Aussage, "Aegis könne in der Schweiz … geschäften". Drittens geht es um die Äusserung, Aegis habe wegen der zunehmenden Regulierung ihrer Tätigkeit anderenorts "Zuflucht in der Schweiz gesucht" (Lead zum Online-Artikel "Noch mehr Söldner sitzen in der Schweiz" vom 14. August 2010 [KBB 20]) bzw. mache vor diesem Hintergrund "eine Flucht in die Schweiz für solche Firmen Sinn".
Nach dem oben Gesagten (E. 3.1.2) ist nachfolgend für die einzelnen Gruppen zu untersuchen, ob die verwendeten Begriffe Tatsachenbehauptung oder Werturteile oder allenfalls auch gemischte Werturteile darstellen. Soweit es sich um eine Tatsachendarstellung handelt, ist zu prüfen, ob sie wahr oder unwahr ist. Unter eine Tatsachendarstellung fällt die unmittelbare Kundgabe eines konkreten, als objektiv geschehen bezeichneten Vorganges oder Zustands, über dessen Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit Beweis geführt werden kann (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 12.103 und 15.20; Schwaibold, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar. Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 28g N 2; BGer 5C.63/2006 vom 12. Juni 2006 E. 2.1).
3.3.3 Umstritten
war im vorinstanzlichen Verfahren zunächst, ob und inwiefern
Sicherheitsunternehmen, welche von der Schweiz aus ihre Dienstleistungen in ausländischen
Krisen- und Konfliktsgebieten anbieten, hierzulande einer Regulierung
unterliegen. Die Berufungsbeklagte hatte in ihren Artikeln diesbezüglich von
einem "Regelungsvakuum" und einem "rechtsfreien Raum"
gesprochen, woraus sie schloss, dass Aegis "ungestört von staatlichen
Aufsichtsstellen" tätig sein könne und "unter dem Radar fliegt".
Vor Zivilgericht hatten die Berufungsklägerinnen sich auf den Standpunkt
gestellt, dass sie sich nicht in einem rechtsfreien Raum bewegen würden.
Private Sicherheitsunternehmen bzw. deren Mitarbeiter seien dem humanitären
Völkerrecht und dem jeweils anwendbaren nationalen Recht unterworfen. Mit Bezug
auf gesetzliche Regelungen in der Schweiz verwiesen sie namentlich auf die
Verordnung des Bundesrates über den Einsatz privater Sicherheitsdienste durch
den Bund, das Westschweizer Konkordat über die Sicherheitsunternehmen von 1996
sowie den Entwurf eines gesamtschweizerischen Konkordats über die Sicherheitsunternehmungen
von 2008 bzw. 2010, ferner auf gewisse Bundesgesetze wie das Kriegsmaterial-
oder das Waffengesetz (Rz 21 der Klage). Demgegenüber war die Vorinstanz
aufgrund verschiedener politischer Vorstösse (Motion der Sicherheitspolitischen
Kommission des Ständerates vom 6. September 2010) und Verlautbarungen
von Bundesbehörden (Bericht des Bundesamtes für Justiz vom
30. Dezember 2010 und Medienmitteilung des EJPD vom
16. Februar 2011), wonach in der Schweiz eine gesetzliche Regelung
fehle, zum Schluss gekommen, dass die von der Berufungsbeklagten in diesem
Zusammenhang verwendeten Formulierungen in ihrer Kernaussage korrekt seien
(E. 7.5.4). Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Was die Berufungsklägerinnen
in Rz 68 ihrer Berufung hiergegen einwenden, vermag nicht zu greifen. Ihre
Ausführungen beschränken sich darauf, die Rechtslage in der Schweiz mit
derjenigen in Grossbritannien und in anderen Ländern zu vergleichen und daraus
den Schluss zu ziehen, dass die Aussage unwahr sei, dass private Unternehmen,
welche Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringen, in der Schweiz weniger
reguliert seien als in Grossbritannien. Dieses Vorbringen übergeht, dass die
Behauptung eines Regelungsvakuums oder mangelnder staatlicher Kontrollen in
diesem Bereich in der Schweiz ausschliesslich für sich allein und nicht im
Vergleich zu anderen Ländern zu beurteilen ist. Hier tragen die Berufungsklägerinnen
letztlich nichts vor, was zu einer anderen Erkenntnis führen würde. Im
Gegenteil, in der Botschaft zum Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten
privaten Sicherheitsdienstleistungen, auf welchen Gesetzesentwurf die Berufungsklägerinnen
selber hinweisen, hat der Bundesrat nochmals explizit bestätigt, dass die
gesetzlichen Regelungen in diesem Bereich lückenhaft sind und Unternehmen, die
von der Schweiz aus ihre Dienste in ausländischen Krisen- und Konfliktgebieten
anbieten, keinem Kontrollsystem unterstehen (BBl 2012 1745,
1750 f.). Vor diesem Hintergrund kann nicht behauptet werden, dass die
Äusserungen der Berufungsbeklagten von August 2010, dass in der Schweiz
"ein Regelungsvakuum" bestehe oder Unternehmen wie Aegis sich
"ungestört von staatlichen Aufsichtsstellen" betätigen könnten, zum
damaligen Zeitpunkt unwahr gewesen wären. Die Formulierung, die entsprechende
Tätigkeit bewege sich in einem "rechtsfreien Raum", erscheint zwar
etwas zugespitzt, ist jedoch in der hier massgeblichen Frage nach der Regulierung
von privaten Sicherheitsdienstleistungsunternehmen in der Schweiz mit
Tätigkeiten im Ausland im Kern durchaus zutreffend. Die Äusserung "Aegis
fliegt unter dem Radar" (Titel auf der Frontseite der Printausgabe vom
11. August 2010 [KBB 16]) bringt bildhaft zum Ausdruck, dass das
Unternehmen hierzulande keiner staatlichen Kontrolle unterliegt. Auch diese
Aussage erweist sich nach dem Gesagten als korrekt.
3.3.4 Als
unwahr rügen die Berufungsklägerinnen die Behauptung, sie seien in die Schweiz
gezogen, um hier (von staatlichen Aufsichtsstellen ungestört) geschäften zu können.
Sie wenden dagegen ein, sie hätten hierzulande lediglich eine Finanzholding
ohne jegliche operative Tätigkeit errichtet, während sie mit ihren sämtlichen
operativen Aktivitäten in Grossbritannien geblieben seien (Rz 31
und 63 ff. der Berufung). Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerinnen
beinhaltet diese Äusserung
keine Unwahrheit, welche ihre Persönlichkeit verletzen würde. Zunächst ist
darauf zu verweisen, dass diese Aussage von Albert Stahel stammt, dessen
Interview auf
eite 11 der Printausgabe vom 10. August 2010 abgedruckt ist. Sie
wird auch in der Online-Ausgabe vom gleichen Tag wiedergegeben, wo explizit
auch auf dessen Autorschaft hingewiesen wird ("… hatte Stahel bereits
kritisiert, Aegis könne in der Schweiz ungestört von staatlichen
Aufsichtsstellen geschäften" [KBB 15]). Bei diesem Interview im
Allgemeinen und bei dieser Äusserung des Experten im Speziellen handelt es sich
in erster Linie um dessen persönliche Meinungsäusserung, die im Rahmen der
durch die Berichterstattung der Berufungsbeklagten wiederbelebten politischen
Diskussion als vertretbar erscheint. Bei genauerer Lektüre ist ohne Weiteres
festzustellen, dass der Experte nicht behauptet, dass am Sitz der Berufungsklägerin 1
operative Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden, sondern dass
"Aegis" hier geschäften könne, mithin hierzulande die
Möglichkeit hat, operative Aktivitäten auszuüben. Diese Möglichkeit erscheint
insofern nicht als wahrheitswidrig, als dass es Holdinggesellschaften mit Sitz
in der Schweiz steuerrechtlich betrachtet grundsätzlich nicht untersagt ist, im
Ausland Geschäftstätigkeiten zu entwickeln (Näheres dazu
etwa bei Duss/von Ah/Rutishauser,
in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], Basel 2002,
Art. 28 N 112 ff. mit Hinweisen; Reich,
Steuerrecht, 2. Auflage, Zürich et al. 2012, § 23
N 14 ff.). Die Berufungsbeklagte hat im Übrigen die Aussage des
Experten nicht als eigene Darstellung in ihrer weiteren Berichterstattung aufgenommen.
Im Gegenteil, sie hat auf der Frontseite ihrer Printausgabe vom
10. August 2014 und damit an prominenter Stelle die Stellungnahme der
Berufungsklägerinnen wiedergegeben, wonach diese in und von der Schweiz aus
kein Geschäft betreiben wollten (KBB 13). Die Leserschaft wurde damit in
die Lage versetzt, sich ihre eigene Meinung zur diesbezüglichen Äusserung von
Albert Stahel zu bilden. Das Gleiche gilt mit Bezug auf den Online-Artikel vom
10. August 2014 (KBB 15), wo gleich zu Beginn darauf hingewiesen
wird, das "Aegis" unverändert von Grossbritannien aus operiere
("Die weiterhin in London operativ tätige Aegis …").
Die Berufungsklägerinnen
rügen, dass die Berichterstattung der Berufungsbeklagten in diesem Punkt nicht
ausgewogen gewesen sei. Von einer reinen Holdingtätigkeit der
Berufungsklägerin 1 ohne jegliches Personal und ohne jegliche operative
Tätigkeit sei nirgends die Rede. Auch fehle jeglicher Hinweis, dass die
operativ tätige Berufungsklägerin 2 weiterhin in London ansässig und so
unverändert allen bisherigen Regulierungen unterworfen sei (Rz 50 der
Berufung). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Bereits aus dem
Untertitel auf der Frontseite der Printausgabe vom 9. August 2010,
also am Tag der erstmaligen Publikation der Berichterstattung über
"Aegis", geht unmissverständlich hervor, dass die Exponenten der
Berufungsklägerin 2 in Basel eine Holdinggesellschaft für ihre Gruppe gegründet
haben ("Aegis
Defence Services hat Holding in der Schweiz"). Gleich im ersten Absatz des
Fliesstextes wird der Firmenzweck gemäss Handelsregistereintrag im Wortlaut
zitiert
("Erwerb, Halten und Verwalten an Unternehmen aller Art" [KBB 11]),
womit auch dem Durchschnittsleser deutlich wird, dass es sich bei der
Berufungsklägerin 1 um eine Beteiligungsgesellschaft handelt. Der
Untertitel zum weiterführenden Artikel auf Seite 11 der gleichen
Printausgabe erwähnt desgleichen, dass es bei der in Basel gegründeten Firma um
eine Holdinggesellschaft geht ("Die englische Privatarmee Aegis gründet
eine Holding in Basel …"). Dass dabei die Absichten der Gründer für unklar
erklärt werden ("… – mit unklaren Absichten"), wird im nachfolgenden
Text mit dem Ausbleiben erbetener Stellungnahmen seitens der Exponenten der Berufungsklägerinnen
erklärt (KBB 12). Am selben Tag verbreiteten die Berufungsklägerinnen eine
Medienmitteilung, worin sie die Hintergründe für die Holdinggründung erläuterten
und darauf verwiesen, dass sie am Standort Basel keine geschäftlichen Aktivitäten
beabsichtigten (KBB 21). Diese Verlautbarung gab die Berufungsbeklagte
tags darauf in ihrer Printausgabe auf der Frontseite getreulich wieder (KBB 13).
Soweit die Berufungsklägerinnen monieren, dass ihre Stellungnahme nur
unvollständig und
ohne ihr ein Gewicht zuzumessen im Fliesstext, ohne graphische Hervorhebung
etwa durch Zwischentitel oder durch Fettschrift, erwähnt sei (Rz 52), kann
dem nicht gefolgt werden. Wird über eine Person in der Presse oder in
elektronischen Medien berichtet, hat sie keinen Anspruch darauf, dass ihrem
Standpunkt der gleiche Umfang eingeräumt wird oder dass dieser graphisch
hervorgehoben wird. Stellungnahmen von Betroffenen sind grundsätzlich nur kurz,
wenn auch inhaltlich korrekt wiederzugeben (vgl. Studer/Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis,
4. Auflage,
Zürich 2011, S. 65 unter Hinweis auf Richtlinie 3.8 zur
"Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und
Journalisten" [abrufbar unter www.presserat.ch]). Im vorliegenden
Fall wurde die Position der Berufungsklägerinnen jedenfalls in Bezug auf ihre Stellungnahme
vom 9. August 2010 in ausreichendem Masse und notabene an prominenter
Stelle wiedergegeben. Der Artikel auf der Frontseite der Basler Zeitung vom
10. August 2010 beginnt nach dem Lead gleich mit der ausführlichen Wiedergabe
der Gründe, welche nach Verlautbarung der Berufungsklägerinnen ausschlaggebend
dafür waren, weshalb sie ihr "Headquarter" in Basel aufgeschlagen
hatten. Nach einer Zusammenfassung der wichtigsten Meinungsäusserungen von
Albert Stahel sowie einem Vertreter des Eidgenössischen Justizdepartements zum
Stand der Rechtsetzung in der Schweiz kommen die Berufungsklägerinnen in einem separaten
Absatz nochmals zu Wort. In indirekter Rede wird ihre Erklärung wiedergegeben,
dass sie in und von der Schweiz aus kein Geschäft betreiben wollten und sie
sich an oberste Standards bezüglich Integrität, Transparenz und Verlässlichkeit
hielten (KBB 13). Am nächsten Tag, an welchem die Basler Zeitung auf ihrer
Frontseite in wenigen Sätzen über den Stand der Gesetzgebung in der Schweiz berichtete,
wird explizit die Position der Berufungsklägerinnen wiederholt, dass sie sich
an diese Standards – genannt wird in diesem Zusammenhang namentlich das sog. Montreux
Document – halte (KBB 16). Unter den gesamten Umständen stösst der Vorwurf
der Berufungsklägerinnen, die Berichterstattung der Berufungsbeklagten in der
Basler Zeitung sei unausgewogen gewesen, ins Leere. Die Position der Berufungsklägerinnen
wurde in ausreichendem Umfang dargestellt, so dass die Leserschaft angemessene
Möglichkeit erhielt, sich eine eigene Meinung über die verschiedenen Positionen
in der wiedereinsetzenden politischen Diskussion zu bilden.
3.3.5 Als
schwere Verletzung ihrer Persönlichkeit taxieren die Berufungsklägerinnen die
Aussage, sie hätten "Zuflucht in der Schweiz gesucht" (Lead der
Online-Ausgabe vom 14. August 2014 [KBB 20]) bzw. würde vor dem
Hintergrund der zunehmenden Regulierung der Tätigkeit von Militär- und Sicherheitsfirmen
anderenorts "eine Flucht in die Schweiz für solche Firmen Sinn"
machen (Printausgabe vom 10. August 2014, Seite 11 [KBB 14]
und Online-Ausgabe vom 10. August 2014 [KBB 15]). Wie die Vorinstanz
zu Recht ausgeführt hat, sind solche Ausdrücke für sich allein betrachtet
geeignet, bei der Leserschaft ein falsches Bild von den Berufungsklägerinnen zu
erwecken (E. 7.5.5 des angefochtenen Entscheids). Im Gegensatz zum – von
der Berufungsbeklagten in ihrer Printausgabe vom 11. August 2010,
S. 11 (KBB 18) verwendeten – Ausdruck des Zuzugs, der wertfrei
erscheint, verbindet sich mit dem Begriff der Flucht bzw. der Zuflucht etwas
Verbotenes und Verborgenes, das durchaus ehrenrührig sein kann. Gemäss Duden (www.duden.de/rechtschreibung)
bedeutet das Wort Flucht das unerlaubte und heimliche Verlassen eines Landes
oder Ortes wie auch das Ausweichen aus einer als unangenehm empfundenen oder
nicht zu bewältigenden Situation. Mit Zuflucht wird der Ort umschrieben, den
jemand in der Not aufsucht, um Schutz oder Hilfe zu erhalten. Wie die Berufungsklägerinnen
zutreffend ausführen (Rz 35 der Berufung), suggeriert die Verwendung
dieser beiden Ausdrücke dem Leser, sie hätten mit der Gründung der
Berufungsklägerin 1 und ihrer Niederlassung hier in Basel der Regelung der
Tätigkeit von Sicherheitsunternehmen in Kriegs- und Krisengebieten im Herkunftsland
ausweichen oder die dortigen Regulierungen umgehen wollen. Es gilt indessen zu
beachten, dass die beanstandeten Äusserungen aus dem Munde von Albert Stahel
stammen. Der Experte äussert auf Seite 11 der Printausgabe vom 10. August 2010
in dem im Wortlaut wiedergegebenen Interview die Vermutung, dass die negativen
Schlagzeilen über Privatarmeen in den USA und in Grossbritannien
Regierungsstellen auf den Plan gerufen hätten und PMC heute genau beobachtet
würden. Daraus schliesst er, dass eine "Flucht in die Schweiz" für
"solche" Firmen Sinn machen würde. Es erscheint nicht als erstellt,
dass in Grossbritannien zu jenem Zeitpunkt eine strengere Regelung als in der
Schweiz bestand. Insofern kann auch nicht gesagt werden, dass die Berufungsklägerinnen
mit der Gründung der Holding hier in Basel der in Grossbritannien geltenden
Rechtslage hätten ausweichen wollen. Insoweit hätte es den Gegebenheiten eher
entsprochen, wenn von einem "Zuzug" denn von einer
"Zuflucht" die Rede gewesen wäre. Es ist jedoch zu bedenken, dass die
Aussagen von Albert Stahel im Interview als dessen persönliche
Meinungsäusserungen in einer eben wieder in Gang gesetzten Diskussion über ein
politisches Thema zu verstehen sind, das im Brennpunkt des öffentlichen Interesses
stand. Die Berufungsklägerin 2 (und über ihre Beteiligung auch die als
ihre Muttergesellschaft fungierende Berufungsklägerin 1) bewegt sich mit
ihrer Tätigkeit unbestreitbar in einem brisanten Geschäftsfeld, das im
fortgesetzten Fokus der (Welt-)Öffentlichkeit steht und dessen nationale (und
internationale) Regulierung emotional diskutiert wird. In dieser Debatte sind
auch deutlichere Worte oder zuspitzende Formulierungen zulässig, ohne dass von
einer Persönlichkeitsverletzung gesprochen werden kann (Hausheer/Aebi-Müller, Persönlichkeitsschutz, S. 140;
vgl. auch BGE 126 III 305 E.4.b/bb S. 308 und 138 III 641
E. 4.4.3 S. 645 f.). Hinzu kommt vorliegend Folgendes: Auch wenn
tags zuvor mit markigen Worten und mit Äusserungen über die Berufungsklägerinnen,
welche teilweise von der Vorinstanz als persönlichkeitsverletzend beurteilt
worden sind, berichtet wurde, so fällt auf, dass der Fokus der
Berichterstattung der nachfolgenden Tage allmählich von der Person der Berufungsklägerinnen
abrückt und sich der Frage nach der Notwendigkeit einer schweizweiten
Regulierung von privaten Sicherheits- und Militärfirmen zuwendet. Zwar beziehen
sich der Titel und der Untertitel auf der Frontseite der Printausgabe vom
10. August 2010 klarerweise noch auf Aegis, doch macht bereits das
Lead darauf aufmerksam, dass Militärexperten nunmehr ein nationales Gesetz zur
Kontrolle derartiger Unternehmen forderten, wodurch deutlich wird, dass die
politische Diskussion über die Notwendigkeit einer Bundesregelung schon in Gang
gekommen ist. Der Übergang des Fokus' auf den Stand der Rechtslage in diesem
Bereich manifestiert sich auch im Artikel auf der Frontseite der Printausgabe
vom 11. August 2010, wo in wenigen Sätzen über den aktuellen Stand
der Gesetzgebung in der Schweiz berichtet wird. Dabei wird auch explizit das
sog. Montreux Dokument erwähnt, welches die Berufungsklägerinnen für sich als
verbindlich erachten (KBB 16). Auch dieser Artikel spricht
bezeichnenderweise nicht von einer Flucht oder einer Zuflucht von Aegis in der
Schweiz. Im Bericht über die Stellungnahme des Regierungsrats Basel-Stadt in
der Printausgabe vom 11. August 2010, Seite 11 (KBB 18) ist
ebensowenig von Flucht oder Zuflucht zu lesen. Die Rede ist stattdessen alleine
von einem Zuzug von Aegis, worin nichts Ehrenrühriges zu erkennen ist, zumal
die Berufungsklägerinnen in ihrer eigenen Medienmitteilung vom
9. August 2010 davon gesprochen hatten,
ihren Firmenhauptsitz nunmehr in Basel aufgeschlagen zu haben ("Aegis
Group
chose Basel as the headquarters because …" [KBB 21]). Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Aussagen von Albert Stahel, wonach die Gründung der
Berufungsklägerin 1 eine "Flucht in die Schweiz" darstelle bzw.
"Aegis Zuflucht in der Schweiz gesucht" habe, im Rahmen der
politischen Meinungsäusserungsfreiheit als vertretbar erscheinen und somit die
Persönlichkeit der Berufungsklägerinnen nicht verletzen.
3.3.6 Gewissermassen als Zusammenzug aller durch die Berufungsklägerinnen beanstandeten Äusserungen erscheint die Aussage "Die britische Privatarmee nutzt mit Basler Holding einen rechtsfreien Raum" im Untertitel auf der Frontseite der Printausgabe vom 10. August 2010 (KBB 13), welche die Berufungsklägerinnen gemäss ihrem Berufungsbegehren 1.1.1, 2. Lemma ebenfalls als persönlichkeitsverletzend qualifizieren. Auf den ersten Blick erscheint diese Äusserung als reine Tatsachenbehauptung, da sie im Indikativ gehalten ist. Entsprechend müsste diese Aussage nach dem Gesagten (vorstehend E. 3.3.2) auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden, zumal sich die Berufungsklägerinnen mit der Berufung unverändert dagegen wehren, mit nach ihrer Ansicht unzutreffenden und daher persönlichkeitsverletzenden Begriffen wie Militärfirma, Söldnerfirma, Privatarmee oder Kriegsunternehmen in Verbindung gebracht zu werden (Rz 47 f. der Berufung). Es stellt sich indessen die Frage, ob es bei näherer Betrachtung bei diesem Untertitel indessen nicht um eine subjektive Bewertung verschiedener Meinungsäusserungen im nachfolgenden Text handelt. Der Artikel präsentiert sich als eine reine Aneinanderreihung von Äusserungen verschiedenster Personen, die zu den Themen "Ausländische Sicherheits- und Militärfirmen in der Schweiz im Allgemeinen" und "Aegis im Besonderen" zu Wort kommen. Im ersten Absatz wird die Stellungnahme der Berufungsklägerin 2 wiedergegeben, weshalb sie in Basel ihr "Headquarter" aufgeschlagen habe. Darauf folgt in indirekter Rede der Widerspruch des Militärexperten Albert Stahel. In einem dritten Absatz äussert sich ein Vertreter des EJPD, dass sich ausländische Militärfirmen die Reputation die Schweiz als neutralem Staat zunutze machen und dadurch das Image der Schweiz beschädigen könnten, wenn sie sich hierzulande niederlassen. Hierauf erhält in einem vierten Absatz "Aegis" Gelegenheit zur Erklärung, sie wolle in und von der Schweiz aus kein Geschäft betreiben und halte sich an oberste Standards bezüglich Integrität, Transparenz und Verlässlichkeit. In einem fünften Absatz zitiert der Artikel noch einmal Albert Stahel, bevor der Militärpolitiker Peter Malama sich zum Thema äussert. Zum Abschluss wird noch kurz eine erste Stellungnahme der kantonalen Behörden erwähnt sowie auf eine anstehende politische Stellungnahme der Basler Regierung für den gleichen Tag hingewiesen.
Der beanstandete
Zwischentitel "Die britische Privatarmee nutzt mit Basler Holding einen
rechtsfreien Raum" ist nicht eine blosse Verdichtung der verschiedenen Meinungsäusserungen
im Sinne einer subjektiven Bewertung durch die Redaktion zu
einem zuspitzenden Untertitel. Er entbehrt – dies wohlgemerkt im Gegensatz zum
Zwischentitel auf Seite 11 derselben Ausgabe ("Aegis profitiert vom
Regelungsva-kuum, sagt der Militärexperte Albert Stahel" [KKB 14]) –
jeglichen Hinweises, dass diese Behauptung aus dem Munde einer der nachfolgend
befragten Personen stammt. Der Untertitel pflückt die Meinungsäusserung von
Albert Stahel heraus und stellt sie als Tatsachenbehauptung dar. Er deutet in
keiner Weise auf eine Bewertung verschiedener Meinungsäusserungen durch die
Redaktion hin. Entscheidend kommt hinzu, dass der irreführende Untertitel unter
dem martialischen Titel "Aegis schlägt wie eine Bombe ein" steht.
Wenn die Redaktion bereits im Haupttitel derart aufmerksamkeitserheischend
Staub aufwirbelt, hätte sie beim Untertitel erhöhte Sorgfalt walten lassen
müssen. Für einen Hinweis auf die Urheberschaft der Aussage "Die britische
Privatarmee nutzt mit Basler Holding einen rechtsfreien Raum" hätte es zwischen
Haupttitel und Fliesstext jedenfalls genug Platz gehabt. Schliesslich kommt
hinzu, dass der inkriminierte Untertitel sich auf der Frontseite und damit an
der meistbeachteten Stelle der Zeitung findet und die darin enthaltene Tatsachenbehauptung
damit auch auf das Auge jenes Teils der Leserschaft stösst, welcher nicht weiterliest.
Die Berufungsbeklagte hat damit in Kauf genommen, dass ein Teil Leserschaft
diese Aussage, deren Wahrheitsgehalt klägerseits zumindest bestritten ist, für
bare Münze nimmt, ohne sich näher über die nachfolgend dargestellte Meinungskontroverse
zu informieren. Mit dem Untertitel "Die britische Privatarmee nutzt mit
Basler Holding einen rechtsfreien Raum" (Frontseite der Basler Zeitung vom
10. August 2010 (KBB 13]) wurde daher ein spürbar verfälschtes Bild von den
Berufungsklägerinnen gezeichnet, das sie in ihrem Ansehen empfindlich herabsetzte.
Insoweit liegt auch eine Verletzung ihrer durch Art. 28 ZGB geschützten
Persönlichkeit vor.
3.3.7 Diese Beurteilung trifft auch für die beanstandete
Äusserung im Online-Artikel vom 14. August 2010 zu. Dort erscheint
unter der Überschrift "Noch mehr Söldner
sitzen in der Schweiz" folgender Leadtext: "Die wegen ihres Umzugs in
die Schweiz in die Schlagzeilen geratene Militärfirma Aegis ist nicht das
einzige private Sicherheitsunternehmen, das in der Schweiz Zuflucht
sucht." [KBB 20]. In diesem Artikel wird zum ersten Mal in einem rein
redaktionellen Beitrag der Berufungsbeklagten der Begriff der
"Zuflucht" verwendet, ohne dass er – dies im Gegensatz zu den Print-
bzw. Online-Ausgaben vom 10. August 2014 – als Meinungsäusserung des
Experten
Albert Stahel erscheint. Wie oben ausgeführt (E. 3.3.5) lässt die
Verwendung der Worte "Flucht" bzw. "Zuflucht" beim Leser
den Eindruck entstehen, "Aegis" habe mit der Gründung der
Berufungsklägerin 1 und ihrer Niederlassung in Basel der strengeren
Regulierung in ihrem Herkunftsland ausweichen oder diese gar umgehen wollen.
Wie erwähnt ist diese Darstellung vor dem Hintergrund der damals bekannten Tatsachen
nicht haltbar, zumindest solange sie nicht als eine persönliche Meinungsäusserung
gekennzeichnet ist. Im Online-Artikel vom 14. August 2010 fehlt es an
jeglicher Bezugnahme zur betreffenden Meinungsäusserung von Albert Stahel in
der Printausgabe vom 10. August 2011 (S. 11), wie auch zum
Online-Artikel von jenem Tag, wo ebenfalls auf die Autorschaft des Experten
hingewiesen worden war. Verstärkt wird die Behauptung der tatsächlichen
Zufluchtnahme durch den Fliesstext, wo ausgeführt wird, dass nach Recherchen
der SonntagsZeitung mindestens fünf weitere britische und amerikanische Firmen
aus der Schweiz heraus Sicherheitsdienstleistungen anbieten würden. Mit dieser
im Indikativ gehaltenen Aussage wird es als Fakt hingestellt, dass neben den
fünf Unternehmen auch "Aegis" von der Schweiz aus ihre Dienste in
ausländischen Krisen- und Konfliktgebieten anbietet, was zu jenem Zeitpunkt
jedoch nicht als wahr hat gelten können. Unter diesen Umständen ist festzustellen,
dass die Aussage "Die Militärfirma Aegis ist nicht das einzige private Sicherheitsunternehmen,
das in der Schweiz Zuflucht sucht" in der Online-Ausgabe der Berufungsbeklagten
vom 14. August 2010 (vgl. Berufungsbegehren 1.1.1, 6. Lemma)
die Persönlichkeit der beiden Berufungsklägerinnen verletzt.
4.
4.1 Mit ihrer Berufung verlangen die Berufungsklägerinnen die Feststellung widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzungen nicht nur durch redaktionelle Aussagen, sondern auch durch Leseräusserungen in der Printausgabe der Berufungsbeklagten vom 12. August 2010, S. 35 (Berufungsbegehren 1.1.1, 5. Lemma) und der Online-Ausgabe vom 14. August 2010 (Berufungsbegehren 1.1.1., 6. Lemma). Auf diese Feststellungsbegehren war die Vorinstanz nicht eingetreten, weil die Berufungsklägerinnen nicht dargetan hätten, inwiefern nebst dem Beseitigungsinteresse ein zusätzliches Feststellungsinteresse bestehen solle. Sie hätten insbesondere nicht substantiiert geltend gemacht, dass die Leserbriefe und –kommentare immer noch in der Erinnerung der Leserschaft fortbestünden. Anders als dies bei einer journalistischen Berichterstattung der Fall sei, blieben Leserbriefe und –kommentare nur in seltenen Ausnahmefällen im Gedächtnis der Leserschaft haften. Mit der beantragten Löschung der entsprechenden Passagen würden diese künftig nicht mehr abrufbar sein, sodass auch ausgeschlossen werden könne, dass diese Äusserungen der Leser und Leserinnen in Zukunft erneut von der Berufungsbeklagten veröffentlicht und verbreitet würden (E. 5.3 des angefochtenen Entscheids). Die Berufungsklägerinnen wenden hiergegen ein, sie hätten die Störungswirkung aller eingeklagten Publikationen der Berufungsbeklagten in ihren erstinstanzlichen Rechtsschriften substantiiert. Es sei nicht einzusehen, warum Leserbriefe und Online-Kommentare nur in seltenen Ausnahmefällen im Gedächtnis der Leserschaft haften bleiben sollten. Die fraglichen Online-Kommentare seien bis heute auf bazonline.ch abrufbar. Auch die eingeklagten Leserbriefe erschienen als Suchtreffer in der Schweizerischen Mediendatenbank (Rz 86 ff., insb. 91 der Berufung).
4.2 Gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann eine durch eine Persönlichkeitsverletzung betroffene Person dem Gericht beantragen, die Widerrechtlichkeit der Ver-letzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. Diese Feststellungsklage bezweckt, eine eingetretene Verletzung zu beseitigen. Besteht ein durch eine Persönlichkeitsverletzung hervorgerufener Störungszustand, nimmt das Begehren um gerichtliche Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung eine dem Verletzten dienende Beseitigungsfunktion wahr (BGE 127 III 481 E. 1c/aa S. 484; BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 7.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Falle von verletzenden Äusserungen in der Presse ein Störungszustand im Fortbestand dieser Äusserungen auf einem Äusserungsträger zu erblicken, der geeignet ist, die Verletzung fortwährend kundzutun und hierdurch Persönlichkeitsgüter des oder der Verletzten unablässig oder erneut zu beeinträchtigen. Die in Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB vorausgesetzte "weiterhin störende Auswirkung" meint nichts anderes als ebendiesen Störungszustand. Dabei fällt nach bundesgerichtlicher Auffassung ins Gewicht, dass der Störungszustand nicht im Laufe der Zeit von selbst verschwindet. Wohl mag dessen Bedeutung mit fortschreitender Zeit abnehmen. Verletzende Äusserungen können indessen selbst nach einer erheblichen Zeitdauer noch ansehensmindernd nachwirken (BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 7.2 unter Hinweis auf BGE 127 III 481 E. 1c/aa S. 485). Dies gilt umso mehr, als Medieninhalte heutzutage angesichts der neuen elektronischen Archivierungstechniken auch Jahre nach ihrem erstmaligen Erscheinen allgemein zugänglich sind und via Internet von überall her ohne Weiteres eingesehen werden können (so das Bundesgericht schon 1997 in BGE 123 III 354 E. 1f S. 361). Unter diesen Gegebenheiten kann der verletzten Person ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung nur abgesprochen werden, wenn sich die Verhältnisse zwischenzeitlich so verändert haben, dass die verletzende Äusserung jede Aktualität eingebüsst oder eine beim Durchschnittsleser hervorgerufene Vorstellung jede Bedeutung verloren hat und somit auszuschliessen ist, dass die verletzende Äusserung bei neuem aktuellem Anlass wieder aufgegriffen und neuerdings verbreitet wird (BGE 127 III 481 E. 1c/aa S. 485; BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 7.2).
4.3 Der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist im Lichte der referierten
Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht haltbar. Die Berufungsklägerinnen haben
mit ihrer Klage in ausreichender Weise dargelegt und belegt, dass sämtliche
inkriminierten Aussagen der Berufungsbeklagten fortwährend – notabene bis in
die jüngste Zeit (vgl. Berufungsreplikbeilagen 3-7) – im Internet bzw. in
der Schweizerischen Mediendatenbank abrufbar waren bzw. sind (vgl.
Rz 158 ff. der Klage). Das ist seitens der Berufungsbeklagten
unbestritten geblieben. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (E. 5.3
des angefochtenen Entscheids) besteht die Frage nach dem anhaltenden
Störungszustand nicht darin, ob die beanstandeten Äusserungen im Laufe der Zeit
noch im Gedächtnis der Leserschaft haften geblieben sind. Vielmehr geht es nach
dem vorstehend Gesagten allein um die Frage, ob diese Äusserungen auch heute
noch allgemein zugänglich sind und eingesehen werden können. Diese Frage ist
mit Bezug auf die vorliegenden Leserbriefe und -kommentare, die unverändert
elektronisch abrufbar sind, ohne Weiteres zu bejahen. Auch wenn das Interesse
der Leserschaft an der Meinung von anderen Lesern zu aktuellen Themen schneller
nachlassen mag als an der journalistischen Berichterstattung, ändert dies
nichts daran, dass bei aktuellem Anlass erneut auf verletzende Äusserungen von
Lesern zugegriffen werden kann und diese weiterverbreitet werden können,
solange sie in
Archiven und/oder im Internet auffindbar sind. Nach den allgemeinen
Beweisregeln von Art. 8 ZGB hätte die Berufungsbeklagte beweisen
müssen, dass das Thema "Aegis" bzw. die Regulierung von Sicherheitsunternehmen,
welche von der Schweiz aus ihre Dienstleistungen im Ausland anbieten, jegliche
Aktualität eingebüsst oder die mit den beanstandeten Leseräusserungen beim
Durchschnittsleser hervorgerufenen Vorstellung jede Bedeutung verloren hat.
Dies hat die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren jedoch nicht getan
(vgl. insbesondere Rz 65 ff. der Klageantwort). Im Gegenteil, mit der
Replik hat sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Leserschaft der Basler
Zeitung laufend über das aktuelle Gesetzgebungsverfahren des Bundes informiert
werden müsse (Rz 63 der Replik). Damit hat das Thema "Aegis" und
die mit dieser politischen Diskussion in Gang gesetzte Gesetzgebung – das
Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS)
ist inzwischen zwar von den eidgenössischen Räten verabschiedet (BBl 2013 7353),
aber noch nicht in Kraft gesetzt worden – zugegebenermassen unverändert
Aktualität. Dies ist auch mit der Berufungsantwort nicht bestritten worden
(vgl. Rz 55 ff. der Berufungsantwort). Damit kann aber auch nicht
ausgeschlossen werden, dass interessierte Personen bei der Recherche von
Medieninhalten in der Schweizerischen Mediendatenbank und im Internet auf die
inkriminierten Leseräusserungen stossen. Dies gilt insbesondere auch für die
Online-Kommentare, welche sich im Anschluss an den Online-Bericht vom
14. August 2010 aufgeschaltet finden. Auf diese Leserkommentare wird
unweigerlich auch stossen, wer im Grunde bloss nach redaktionellen Beiträgen
sucht. Da der Störungszustand andauert, ist das Rechtsschutzinteresse an der
vorliegenden Feststellungsklage auch hinsichtlich der Leserbriefe und
–kommentare zu bejahen. Auf die Schwere der Verletzung durch die umstrittenen
Äusserungen kommt es entgegen den Darlegungen der Berufungsklägerinnen
(Rz 92 der Berufung) dabei nicht an (BGE 127 III 481
E. 1c/bb S. 486). Soweit die Vorinstanz in ihrer letzten Überlegung
in E. 5.3 eine nachhaltig wirkende Störung verneint hat, ist sie im
Übrigen einem Missverständnis erlegen. Diese Erwägung beruht auf einer
Unterscheidung zwischen Störungswirkung und Störungszustand, welche die
bundesgerichtliche Rechtsprechung vorübergehend zum allgemeinen
Persönlichkeitsschutz getroffen, später jedoch wieder aufgegeben hatte (vgl. BGer 5A_376/2013
vom 29. Oktober 2013 E. 7.3). Auf die Feststellungsbegehren ist
somit auch hinsichtlich der Leserbriefe in der Printausgabe vom
12. August 2010 und der Leserkommentare in der Online-Ausgabe vom
14. August 2010 einzutreten.
4.4
4.4.1 Die Berufungsklägerinnen verlangen die Feststellung der Verletzung ihrer Persönlichkeit durch folgende Leseräusserungen:
Leserbriefe (S. 35 der Printausgabe vom 12. August 2010 [KBB 19])
- "Also auch Drogenkartelle? (Überschrift) Ist ein solches Unternehmen rechtlich nicht anfechtbar, können wir auch Drogenkartelle und kriminelle Banden aufnehmen. Wer zählt mehr Tote?" (Zuschrift von Louise Stebler)
- "Einnahmen aus blutigen Geschäften (Überschrift) Dass (…) 'Händler des Todes' (…) diskret die Einnahmen aus ihren blutigen Geschäften verwalten können, ist ein Skandal. (…) ein internationales Vermittlungsbüro von Söldnern, die bereit sind, für den Meistbietenden zu töten. Auch die Mafia, die Al Qaida und andere ähnliche Organisationen (…) ihr Unwesen 'nur' im Ausland treiben. (…) was für unheimliche Gesellen sich hier niederlassen. (…) dubiose Firmen (…)." (Zuschrift von Nenad Pavic)
- "(…) Es ist bekannt, dass diese Kriegsunternehmen mit verabscheuungswürdigen Gräueltaten riesige Gewinne machen. Dieses Mördergeschäft entzieht sich jeder völkerrechtlichen Kontrolle. (…)" (Zuschrift von Ruedi Moser, Sekretariat Schweizerische Friedensbewegung)
- "(…) Todbringend: menschenverachtende Privatarmeen von Söldnern (…)" (Zuschrift von Ursula Nakamura-Stoecklin)
Online-Kommentare (Online-Ausgabe vom 14. Oktober 2010 [KBB 20])
- "'..Zuflucht in die Schweiz' will doch alles sagen. (…)" (Kommentar von Pierre Nussbaumer)
- "(…) aber diese Blutdiamanten-Soeldner trainieren hier, um z.B. gegen Eingeborene eingesetzt zu werden, die ihre Rechte an ihren Energie- und Rohstoffquellen geltend machen" (Kommentar von Thomas Hanhart)
- "(…) Aber brutalste Söldnertruppen, die mit Recht und Gesetz bei ihren Einsätzen wenig zu tun haben, die von CH aus operieren… weil wir zu lasche Gesetze haben… NEIN sicher nicht" (Kommentar von Peter Keller)
4.4.2 Die
Vorinstanz ist im Zusammenhang mit den Leserbriefen und Online-Kommentaren zwar
nicht auf das diesbezügliche Feststellungsbegehren eingetreten, doch hatte sie
im Zusammenhang mit dem entsprechenden Beseitigungsbegehren (Löschen der
persönlichkeitsverletzenden Inhalte aus dem Archiv der Schweizerischen
Mediendatenbank und aus dem Internet) doch Gelegenheit, diese Äusserungen zu
beurteilen (s. E. 8 des angefochtenen Entscheids). Dabei kam sie zum
Schluss, dass sämtliche im Berufungsverfahren noch umstrittenen Passagen (mit
Ausnahme der Äusserung "…Zuflucht in die Schweiz will doch alles
sagen") widerrechtliche Verletzungen der Persönlichkeiten darstellten. Bezeichnungen
wie "Händler des Todes", "Mörder(-geschäft)",
"todbringende und menschenverachtende
Privatarmee", "dubiose Firma", "Unwesen treibendes
Unternehmen" oder "brutalste Söldnertruppen" suggerierten
schwerwiegende Gesetzesverstösse und seien somit massiv herabsetzend und
ehrverletzend. Ebenfalls seien Vergleiche mit Verbrecherorganisationen wie
Drogenkartellen oder der Mafia sowie mit internationalen Terrororganisationen
unzutreffend und herabsetzend. Auch wenn Leserbriefe und
-kommentare als persönliche Wertungen unter die Meinungsäusserungsfreiheit
fielen und pointierte Meinungsäusserungen hinzunehmen seien, gingen diese
Äusserungen eindeutig zu weit und seien demnach nicht mehr von der
Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt (E 8.2). Dieser Beurteilung kann ohne
Einschränkung gefolgt werden, zumal die Berufungsbeklagte weder die
Verurteilung zur Löschung der persönlichkeitsverletzenden Äusserungen
angefochten noch deren erneute Beurteilung für den Fall verlangt hat, dass im
Berufungsverfahren auf das Feststellungsbegehren eingetreten würde. Es ist
somit festzustellen, dass die gemäss Berufungsbegehren 1.1.1, 5. und 6. Lemma
eingeklagten Leseräusserungen in der Printausgabe der Berufungsbeklagten vom
12. August 2010, S. 35 bzw. der Online-Ausgabe vom 14. August 2010
widerrechtlich die Persönlichkeit der Berufungsklägerinnen ver-letzen. Davon
ausgenommen ist die Passage "'..Zuflucht in die Schweiz' will doch
alles sagen" (Online-Kommentar von Pierre Nussbaumer). Auch wenn sich die
Berufungsklägerinnen am Ausdruck "Zuflucht in die Schweiz" stören,
ändert dies nichts daran, dass der ganze Satz bloss eine persönliche
Meinungsäusserung darstellt, die den Rahmen des Haltbaren nicht sprengt. Durch
die Setzung von Anführungs- und Schlusszeichen ("Zuflucht in die
Schweiz") macht der Autor unverkennbar deutlich, dass die Wendung ein
Zitat aus dem vorangehenden Online-Artikel darstellt, welche er kommentiert
("… will doch alles sagen"). Ein solcher Kommentar fällt, da er durchaus
zurückhaltend formuliert ist, nicht aus dem Rahmen dessen, was durch die Meinungsäusserungsfreiheit
gedeckt ist, und ist daher nicht zu beanstanden.
4.5
4.5.1 Bezüglich der eingeklagten Passagen aus den Leserbriefen und Online-Kommentaren fechten die Berufungsklägerinnen den vorinstanzlichen Entscheid auch an, weil die Vorinstanz diesbezüglich nicht auf ihre Unterlassungsklage eingetreten war. Diesbezüglich hatte die Vorinstanz ein Rechtsschutzinteresse verneint, weil bezüglich deren Veröffentlichung und Verbreitung keine Wiederholungsgefahr bestünde. Denn bei den Leserbriefen und -kommentaren handle es sich um Drittäusserungen, welche die Berufungsbeklagte zwar publiziert, aber nicht selber verfasst habe. Diese Kommentare seien mittlerweile für die Leserschaft auch nicht mehr von Interesse (E. 9.2 des angefochtenen Entscheids). Die Berufungsklägerinnen halten hingegen die Wiederholungsgefahr für gegeben, habe die Berufungsbeklagte die Leservoten doch "durch alle Böden hindurch verteidigt". Die Gefahr habe nicht nur gedroht, sondern sich später auch tatsächlich verwirklicht. Die Berufungsbeklagte habe nach dem ersten Schriftenwechsel vor der Vorinstanz erneut Online-Kommentare aufgeschaltet, welche wörtlich oder sinngemäss die als schwer persönlichkeitsverletzend eingeklagten Leservoten wiederholen würden (Rz 94 ff. der Berufung). Wie es sich mit diesen Rügen verhält, braucht nachfolgend nicht beurteilt zu werden. Denn diesbezüglich kann auf die Berufung nicht eingetreten werden.
4.5.2 Obschon
Art. 311 Abs 1 ZPO dies nicht ausdrücklich erwähnt, besteht in
Rechtsprechung und Lehre Einigkeit darüber, dass die Berufungsschrift neben der
Begründung auch Rechtsbegehren enthalten muss. Aus der Berufung muss hervorgehen,
dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser
abgeändert oder aufgehoben werden soll. Namentlich mit Blick auf den reformatorischen
Charakter der Berufung sowie den Umstand, dass der erstinstanzliche Entscheid
insoweit in materielle Rechtskraft erwächst, wie er unangefochten bleibt
(Art. 315 Abs. 1 ZPO), muss der Berufungskläger grundsätzlich
einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 III 617 E. 4.2.2
S. 618 f.; BGer 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.1;
AGE ZB.2014.30 vom 15. Juli 2014 E. 2.1 und BEZ.2013.2 vom
18. Januar 2013 E. 1.2; aus dem Schrifttum Reetz/theiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013,
Art. 311 N 34; Seiler,
Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 872 ff.).
Gemäss einem allgemeinen Prozessgrundsatz muss das Rechtsbegehren so bestimmt gefasst
sein, dass es im Falle
seiner Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann
(BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; AGE ZB.2014.30
vom 15. Juli 2014 E. 2.1 und BEZ.2013.2 vom 18. Januar 2013
E. 1.2). Mit den Berufungsanträgen ist demzufolge möglichst präzise zum
Ausdruck zu bringen, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll bzw. welche
Punkte des erstinstanzlichen Entscheids (bzw. dessen Dispositivs) angefochten
werden und der vorinstanzliche Entscheid abzuändern ist (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311
N 34 a.E.; Seiler,
a.a.O., Rz 875 f.). Rechtsfolge fehlender oder mangelhafter
Berufungsbegehren ist vollständiges oder teilweises Nichteintreten auf die Berufung.
Die Anwendung prozessualer Formstrenge steht allerdings unter dem Vorbehalt des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Das Bundesgericht verlangt deshalb, ausnahmsweise auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gehörigen Begründung (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.; BGer 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.1 und 5A_705/2013 vom 29. Juli 2014 E. 2.1; AGE BEZ.2013.97 vom 21. Februar 2013 E. 1.2.1).
4.5.3 Mit
ihrer Klage hatten die Berufungsklägerinnen verlangt, dass es der Berufungsbeklagten
unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall
zu verbieten sei, die als persönlichkeitsverletzend beurteilten Aussagen zu
wiederholen (Rechtsbegehren 3). Diesem Begehren gab die Vorinstanz nur
statt mit Bezug auf einige verletzende Äusserungen in der Berichterstattung der
Berufungsbeklagten in der Printausgabe vom 9. August 2010 und der
Online-Ausgabe vom 10. August 2010 (Ziffer 2 des
Urteilsdispositivs). Mit Bezug auf die weiteren redaktionellen Äusserungen
wurde das Begehren abgewiesen und auf das Unterlassungsbegehren nicht
eingetreten, soweit es Äusserungen in Leserbriefen und Online-Kommentaren
betraf (Ziffer 4 des Urteilsdispositivs/E. 9.2). Soweit die Berufungsklägerinnen
mit ihrer Berufung einleitend unter Ziffer 1 ihrer Berufungsanträge die Aufhebung
von Dispositiv Ziffer 4 und die Gutheissung ihrer Klage verlangen, beantragen
sie nachfolgend explizit nur eine Ergänzung des Feststellungsentscheids in
Ziffer 1 des Dispositivs durch weitere persönlichkeitsverletzende Passagen
in den verschiedenen Print- und Online-Ausgaben (Rechtsbegehren 1.1) sowie
eine Verurteilung der Berufungsbeklagten zur Zahlung eines Betrags von
CHF 162'500.– (Rechtsbegehren 1.2). An einem expliziten Antrag, wie
das Urteil bei zweitinstanzlicher Gutheissung der Unterlassungsklage
(Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) lauten müsste, fehlt es
jedoch gänzlich. Die übrigen Berufungsbegehren 2 und 3 beinhalten
lediglich noch die Anträge betreffend die Verteilung der erst- und
zweitinstanzlichen Kosten. Dessen ungeachtet auch in diesem Punkt auf die
Berufung einzutreten, ist auch nicht unter ausnahmsweiser Berücksichtigung der
Begründung möglich. Mit Bezug auf die streitbetroffenen Leserbriefe und Online-Kommentare
fällt auf, dass die Berufungsbegehren nicht mehr alle ursprünglich eingeklagten
Passagen umfassen. Der Vergleich der Rechtsbegehren vor erster Instanz mit
denjenigen vor zweiter Instanz zeigt, dass die Berufungsklägerinnen den
Streitgegenstand eingeschränkt haben. Namentlich verzichten sie nunmehr auf die
Feststellung der widerrechtlichen Persönlichkeitsfeststellung durch den Satz
"Wenn das nicht Terroranschläge in der Schweiz, zum Beispiel in Basel,
geradezu provoziert!" im Leserbrief von Ursula Nakamura-Stoecklin
(Printausgabe vom 12. August 2010 [KBB 19]). Ob diese für die
Feststellungsklage erfolgte Einschränkung auch für die Unterlassungsklage gilt
oder ob die Berufungsklägerinnen vollumfänglich an ihren ursprünglichen
Klagebegehren festhalten, kann mangels näherer Ausführungen hierzu im Abschnitt
über das Unterlassungsbegehren (vgl. Rz 94 ff. der Berufung) nicht
beantwortet werden. Es kann somit auch nicht anhand der Begründung ermittelt
werden, inwieweit der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zweitinstanzlich
noch angefochten wird. Da es hinsichtlich der Unterlassungsklage an einem
expliziten Berufungsantrag und damit an einer Prozessvoraussetzung fehlt, kann
diesbezüglich auf die Berufung nicht eingetreten werden. Ein Hinwegsehen über
das mangelnde Berufungsbegehren ist umso weniger möglich, als die
Berufungsklägerinnen anwaltlich vertreten sind und deshalb erwartet werden
kann, dass die Berufungsformalien eingehalten werden.
5.
5.1 Mit
ihrer Klage vom 3. September 2010 hatten die Berufungsklägerinnen neben
der Feststellung, dass verschiedenste Formulierungen in den Print- und
Online-Ausgaben der Berufungsbeklagten im Zeitraum vom 9. bis
14. August 2010 sie in
ihrer Persönlichkeit verletzten (Klagebegehren 1), auch die gerichtliche Feststellung
verlangt, dass die Berufungsbeklagte mit dieser Berichterstattung das UWG
verletzt habe (Klagebegehren 2). Mit Replik vom 31. Januar 2012
hatten sie ihre beiden Feststellungsbegehren auf weitere Aussagen in den Print-
und Online-Ausgaben der Berufungsbeklagten vom 20. April 2011 sowie
13., 18. und 19. Oktober 2011 erstreckt. Die auf das UWG
abgestützten Feststellungsansprüche hat die Vorinstanz abgewiesen, soweit auf
sie einzutreten war. Bezüglich der Berufungsklägerin 1 hat sie deren Aktivlegitimation
verneint, weil sie als lediglich mittelbar am Wettbewerb teilnehmende
Holdinggesellschaft kein unmittelbares Interesse daran habe, die eigene
Stellung im Wettbewerb mit einer Klage abzusichern bzw. zu verbessern (E. 10.2
des angefochtenen Entscheids). Das Feststellungsbegehren der
Berufungsklägerin 2 hat die Vorinstanz namentlich deshalb abgelehnt, weil
nicht substantiiert dargelegt worden sei, dass in der Schweiz ein Markt
bestehe, auf welchen die Berichterstattung der Berufungsbeklagten in wettbewerbsrelevanter
Weise hätte Einfluss nehmen können (E. 10.4.2).
Mit ihrer Berufung reduzieren die Berufungsklägerinnen ihr ursprüngliches Prinzipalfeststellungsbegehren in dem Sinne auf einen Eventualantrag, als sie nunmehr nur noch die Feststellung einer UWG-Verletzung hinsichtlich jener Passagen anbegehren, für welche auch im Berufungsverfahren wie schon zuvor im vorinstanzlichen Verfahren eine Persönlichkeitsverletzung verneint würde (Berufungsbegehren 1.1.2.: "Es sei eventualiter zum Rechtsmittelantrag gemäss Ziff. 1.1.1. festzustellen, dass die Beklagte mit den im Rechtsmittelantrag 1.1.1. genannten [in Normalschrift graphisch hervorgehobenen] Aussagen das UWG verletzt hat."). Die weitere Prüfung eines lauterkeitsrechtlichen Verstosses beschränkt sich demzufolge noch auf die inkriminierten Passagen in den Printausgaben vom 10. August 2010, Seiten 1 und 11 und vom 11. August 2010, Seite 1 sowie in den Online-Ausgabe vom 10. August 2010 (s. oben E. 3.3). Bezüglich der Online-Ausgabe vom 14. August 2010 geht es nur noch um den Passus "'..Zuflucht in die Schweiz' will doch alles sagen." im Kommentar von Pierre Nussbaumer (vgl. oben E. 4.4.2).
5.2 Die
Berufungsklägerinnen rügen zunächst, dass die Vorinstanz die Aktivlegitimation
der Berufungsklägerin 1 verneint habe. Um einen Anspruch nach
Art. 9 UWG zu begründen, genüge es, wenn ein Kläger in der Schweiz
marktrelevant auftrete und in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen
Ansehen, in
seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen
bedroht oder verletzt werde. Aus diesem Grund seien beide Berufungsklägerinnen
durch die Verunglimpfungen, die mit "Aegis" als Oberbegriff für die
gesamte Gesellschaftsgruppe alle ihr zugehörigen Gesellschaften treffen würden,
gleichermassen in ihren wirtschaftlichen Interessen und ihrem beruflichen
Ansehen bedroht. Durch die Stigmatisierung der Firma "Aegis" als
ganze Gruppe in den Berichten sei ein mehr als genügender Bezug zu beiden
Berufungsklägerinnen hergestellt, womit ihre Aktivlegitimation zu bejahen sei
(Rz 78 und 80 der Berufung). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Zu einer
lauterkeitsrechtlichen Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Feststellungsklage
ist nach Art. 9 Abs. 1 UWG berechtigt, wer durch unlauteren
Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in
seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht
oder verletzt ist. Zentrale Voraussetzung ist damit die eigene Teilnahme am
wirtschaftlichen Wettbewerb und die damit verbundene Beeinträchtigung in
eigenen wirtschaftlichen Interessen. Erforderlich ist ein unmittelbares
Interesse daran, die eigene Stellung im Wettbewerb mit dem Erfolg der Klage abzusichern
oder zu verbessern (BGE 126 III 239 E. 1a S. 241 f.;
Spitz, in: Jung/Spitz [Hrsg.],
Handkommentar UWG, Bern 2010, Art. 9 N 9). Wer hingegen wie
Aktionäre, Gesellschafter oder Holdinggesellschaften nur mittelbar am
Marktgeschehen teilnimmt, ist nicht zur Erhebung von lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen
berechtigt (Spitz, a.a.O.,
Art. 9 N 20; Baudenbacher/Glöckner,
in:
Baudenbacher [Hrsg.], Lauterkeitsrecht, Basel 2001, Art. 9 N 305).
Die Berufungsklägerinnen haben von Anfang an betont, dass es sich bei der
Berufungsklägerin 1 um eine reine Holdinggesellschaft handle, von der keinerlei
operative Tätigkeiten ausgingen, weder in der Schweiz noch von der Schweiz aus (z.B.
Rz 10, 14 und 26 der Klage). Dieser Darstellung sind sie auch im
Berufungsverfahren treu geblieben (z.B. Rz 50 und 55 der Berufung).
Da die Berufungsklägerin 1 als reine Beteiligungsgesellschaft sich damit nicht
darauf berufen kann, selber am wirtschaftlichen Wettbewerb in der Schweiz teilzunehmen,
ist sie durch die Berichterstattung der Berufungsbeklagten auch nicht
unmittelbar in ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen betroffen. Mangels
eines unmittelbaren Interesses, mit dem Erfolg der Klage die
eigene Stellung im schweizerischen Markt abzusichern oder zu verbessern, ist
ihre Aktivlegitimation abzulehnen. Die Vorinstanz hat das Feststellungsbegehren
der Berufungsklägerin 1 somit zu Recht abgewiesen.
5.3
5.3.1 Unlauter
und widerrechtlich ist nach Art. 2 UWG jedes täuschende oder in anderer
Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder
Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen
Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG
handelt insbesondere unlauter, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren
Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder
unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Unter Herabsetzung ist ein
negatives Einwirken auf das Bild eines Marktteilnehmers zu verstehen, das im
Wettbewerb als relevant anzusehen ist (Spitz,
a.a.O., Art. 3 lit. a N 29). Wettbewerbsrelevant sind Handlungen,
die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder
mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen
(BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 6.1.3 mit
Hinweisen), mithin objektiv geeignet sind, den Wettbewerb bzw. die
Funktionsfähigkeit des Marktes zu beeinflussen (BGE 133 III 431
E. 4.1 S. 434). Nicht jede negative Äusserung stellt eine Herabsetzung
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG dar. Sie muss
vielmehr eine gewisse Schwere aufweisen. Vorausgesetzt wird damit ein
eigentliches Anschwärzen oder Verächtlichmachen (BGE 122 IV 33
E. 2c S. 36). Die objektive Eignung zur Herabsetzung eines
Marktteilnehmers genügt, um einen Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1
lit. a UWG zu bejahen. Ein eigentlicher Herabsetzungserfolg im Sinne
einer tatsächlichen Beeinflussung von Wettbewerbsteilnehmern oder Verfälschung
des Wettbewerbs oder gar eines eingetretenen Schadens wird nach Lehre und
Rechtsprechung nicht vorausgesetzt (Baudenbacher/Glöckner,
a.a.O., Art. 3 lit. a N 8; Spitz,
a.a.O., Art. 3 lit. a N 30; Berger,
in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Basler Kommentar UWG,
Basel 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. a N 23 f.
und 28; BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 6.2). Eine
herabsetzende Äusserung ist für sich allein noch nicht tatbestandsmässig.
Unlauter ist sie erst, wenn sie unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend
ist (Baudenbacher/Glöckner,
a.a.O., Art. 3 lit. a N 13; Spitz,
a.a.O., Art. 3 lit. a N 34; Berger,
a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a N 30). Ob eine Äusserung
unlauter herabsetzend ist, beurteilt sich nach dem Verständnis des
Durchschnittsadressaten unter Würdigung der konkreten Umstände. Für die
Ermittlung des Aussagegehalts einer inkriminierten Äusserung kommt es auf ihren
Gesamteindruck an (Berger, a.a.O.,
Art. 3 Abs. 1 lit. a N 15 ff.; Spitz, a.a.O., Art. 3 lit. a N 33 und 49).
Nicht nur Konkurrenten eines Wettbewerbteilnehmers, sondern auch
wettbewerbsfremde Dritte können mit unlauter herabsetzenden Äusserungen in den
Wettbewerb eingreifen. Entsprechend können auch Presseberichte unlauter
herabsetzende Äusserungen enthalten (BGE 123 III 354 E. 2a
S. 363; Berger, a.a.O.,
Art. 3 Abs. 1 lit. a N 13; Spitz,
a.a.O., Art. 3 lit. a N 1). Ob ein Presseartikel den Tatbestand
von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfüllt, beurteilt die Rechtsprechung
im Wesentlichen nach den für eine Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 ZGB)
massgeblichen Gesichtspunkten (BGer 5A_376/2013 vom
29. Oktober 2013 E. 6.1.2 mit Hinweisen; Näheres dazu auch bei Spitz, a.a.O., Art. 3 lit. a N 12, 27,
54 und 60).
5.3.2 Die
Vorinstanz hat das lauterkeitsrechtliche Feststellungsbegehren der Berufungsklägerin 2
mit der Begründung abgelehnt, dass diese in der massgeblichen ersten
Rechtsschrift nicht konkret dargelegt habe, inwiefern durch die Artikel in der
Basler Zeitung und auf bazonline eine Gefahr für eine Beeinträchtigung ihrer
wirtschaftlichen Interessen in der Schweiz bestanden habe bzw. nach wie vor
bestehen solle. Sie habe nicht näher ausgeführt, dass in der Schweiz
tatsächlich auch ein Wettbewerb mit anderen Anbietern bestehe. Auch zu ihren
(potentiellen) Kunden in der Schweiz habe sich die Berufungsklägerin 2
nicht geäussert. Mangels erkennbarer Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen
Interessen auf dem schweizerischen Markt durch die Berichterstattung in den von
der Berufungsbeklagten herausgegebenen Medien sei ihr Feststellungsbegehren
abzuweisen (E. 10.4.2 des angefochtenen Entscheids). Dieser Begründung
kann nicht gefolgt werden.
Die Berufungsklägerinnen gestehen mit der Berufung zwar ein, sie hätten in der Klage ihre Teilnahme am Wettbewerb nicht spezifisch mit Bezug auf die Schweiz dargelegt. Mit der Beschreibung der Tätigkeit der Berufungsklägerin 2 in einem weltweiten Markt der privaten Sicherheitsindustrie hätten sie deutlich gemacht, dass sie in einem weltweiten Markt tätig seien, wozu auch die Schweiz gehöre (Rz 78 der Berufung). Diese Darlegung ist viel zu allgemein gehalten, als dass damit der konkrete Beweis erbracht worden wäre, dass die Berufungsklägerin 2 am Wettbewerb auch in der Schweiz teilnehmen würde. Die Berufungsklägerinnen haben indessen mit der erstinstanzlichen Replik vorgetragen, dass sie schon länger mit Nachfragen von Kunden und Behörden aus der Schweiz zu tun hätten. Als Beweis haben sie einen Bericht der SonntagsZeitung vom 16. Oktober 2011 ins Recht gelegt, wonach "Aegis" von der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Auftrag zur Bewachung der Botschaft in Tripolis (Libyen) erhalten hatte (Rz 167f. der Replik). Dieses Vorbringen hat die Vorinstanz als Novum zugelassen (E. 3.3 und 10.4.2 des angefochtenen Entscheids). Hat die Berufungsklägerin 2 mit dem – notabene von der Berufungsbeklagten nicht bestrittenen – Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft nachgewiesen, dass sie auf dem schweizerischen Markt auftritt (was entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen im Grunde genommen eine Frage der Aktivlegitimation ist [vgl. Spitz, a.a.O., Art. 9 N 9 ff.] und nicht der Anspruchsprüfung selbst), ist nachfolgend zu prüfen, ob die inkriminierten Äusserungen der Berufungsbeklagten in ihren Printausgaben vom 10. und 11. August 2010 sowie den Online-Ausgaben vom 10. und 14. August 2010 unlauter herabsetzend sind. Dabei kann, da Presseäusserungen bezüglich persönlichkeits- und lauterkeitsrechtlicher Verletzungen wie vorstehend ausgeführt (E. 5.3.1) grundsätzlich nach gleichen Gesichtspunkten zu beurteilen sind, auf die Ausführungen oben unter E. 3.3 zurückgegriffen werden, zumal die Berufungsklägerinnen im lauterkeitsrechtlichen Abschnitt der Berufung explizit auf ihre Ausführungen zur Persönlichkeitsverletzung verweisen und nichts vortragen, was darüber hinausginge (Rz 84 der Berufung).
5.3.3 Ausgangspunkt aller vorliegend beanstandeten Äusserungen bilden die Aussagen von Albert Stahel in seinem Interview auf S. 11 der Printausgabe der Basler Zeitung vom 10. August 2010 sowie in verkürzter Wiedergabe in der Online-Ausgabe vom selben Tag (E. 3.3.1 vorne). Diese lassen sich in drei Komplexe einreihen (dazu oben E. 3.3.2).
5.3.3.1 Als erstes geht es dabei um die Behauptung, dass bezüglich Sicherheits- und Militärfirmen, welche von der Schweiz aus ihre Dienstleistungen im Ausland anbieten, keine (bundesrechtliche) Regelung, mithin ein "Regelungsvakuum" bzw. ein rechtsfreier Raum, bestehe, und somit Firmen wie Aegis "ungestört von staatlichen Aufsichtsstellen" tätig sein könnten. Wie unter E. 3.3.3 vorstehend ausgeführt kann nicht gesagt werden, dass diese Äusserungen in den Medien der Berufungsbeklagten in jenem Zeitpunkt unrichtig gewesen wären. Auch wenn die Formulierung eines "rechtsfreien Raums" etwas zugespitzt erscheinen mag, ist sie in der Frage nach der staatlichen Regulierung von privaten Sicherheitsunternehmen in der Schweiz mit Tätigkeiten in ausländischen Krisen- und Konfliktgebieten im Kern durchaus zutreffend. Im Rahmen einer lauterkeitsrechtlichen Überprüfung kann sie jedenfalls nicht als "unnötig verletzend" (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG) eingestuft werden. Dass die gewählten Formulierungen im Sinne des Gesetzes angesichts des damit umschriebenen Sachverhalts weit über das Ziel hinausgeschossen wären, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar gewesen wären (vgl. Spitz, a.a.O., Art. 3 lit. a N 40 mit Hinweisen zur [namentlich strafrechtlichen] Rechtsprechung des Bundesgerichts; Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a N 51 mit Hinweisen), wird von den Berufungsklägerinnen nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
5.3.3.2 Auch die Äusserung, die Berufungsklägerinnen bzw. "Aegis" sei in die Schweiz gezogen, um hier (von staatlichen Aufsichtsstellen ungestört) geschäften zu können, ist nicht unlauter herabsetzend. Albert Stahel behauptet in seinem Interview nicht, dass am Sitz der Berufungsklägerin 1 tatsächlich operative Tätigkeiten ausgeübt werden, sondern bloss, dass "Aegis" hierzulande geschäften könne, mithin die Möglichkeit hat, operativ tätig zu sein. Wie vorstehend unter E. 3.3.4 ausgeführt erscheint dies insofern nicht als unwahr, als es Holdinggesellschaften mit Sitz in der Schweiz steuerrechtlich betrachtet grundsätzlich nicht untersagt ist, im Ausland Geschäftstätigkeiten zu entfalten. Inwieweit diese Äusserung des Experten herab-setzend im Sinne von Anschwärzen oder Verächtlichmachen sein soll, ist nicht ersichtlich. Dies muss umso mehr gelten, als sie im objektivierten Sinne zu beurteilen sind. Der Aussagegehalt einer Äusserung ist darauf zu prüfen, wie sie vom Durchschnittsadressaten zu verstehen ist. Als Adressat der wettbewerbsrelevanten Äusserung ist dabei nicht jeder Leser bzw. jede Leserin des Mediums zu verstehen, in welchem die Äusserung erfolgt ist, sondern bestimmt sich nach den Marktgegebenheiten im konkreten Fall. Adressat ist demnach nur, wer tatsächlicher oder potentieller Abnehmer des von der fraglichen Äusserung betroffenen Angebots bzw. der Angebote des von der Äusserung betroffenen Wettbewerbsteilnehmers oder tatsächlicher oder potentieller Geschäftspartner des von der Äusserung betroffenen Marktteilnehmers ist. Wer nicht in geschäftlichem Kontakt mit dem von der Äusserung betroffenen Wettbewerbsteilnehmer steht oder stehen könnte, zählt nicht zum Kreis der Adressaten, nach deren Durchschnittsverständnis die beanstandete Äusserung zu beurteilen ist (zum Ganzen Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a N 15 f.). In der vorliegenden Klage wurden als Kunden der Berufungsklägerin 2 in allgemeiner Weise internationale Organisationen wie die UNOPS, Regierungen und multinationale Konzern bezeichnet (Rz 12 f. der Klage). Für die Schweiz besteht unter diesen Umständen bloss ein kleiner Kreis potentieller Kunden, die für die Dienstleistungen der Berufungsklägerin 2 wie beispielsweise Personen- und Objektschutz in ausländischen Krisen- und Konfliktgebieten in Frage kommen. Es kann dabei ohne Weiteres von einem geschäftserfahrenen, verständigen Kunden- bzw. Adressatenkreis ausgegangen werden, der Äusserungen wie der vorliegenden angemessen einzuordnen weiss. Im vorliegenden Fall wurde in der Basler Zeitung am Tage vor dem Interview mit Albert Stahel am 10. August 2010, d.h. am 9. August 2010, eingehend über die Gründung einer "Aegis-Holding" mit Sitz in Basel berichtet. Auf S. 1 der Printausgabe vom 10. August 2010 wurde das Thema der Holdinggründung nochmals aufgegriffen und darauf hingewiesen, dass nach Darstellung von "Aegis" in und von der Schweiz aus kein Geschäft betrieben werde. Auch wenn der Experte in seinem Interview ausführte, "Aegis kann ungestört von staatlichen Aufsichtsstellen geschäften", so war für jeden verständigen Leser aus dem genannten potentiellen Kundenkreis der Berufungsklägerin 2 in der Schweiz ohne Weiteres erkennbar, dass sich hierzulande mit der Berufungsklägerin1 bloss eine Holdinggesellschaft niedergelassen hatte, deren Zweck im Halten und Verwalten von Beteiligungen bestand. Inwiefern die genannte Äusserung unter den gegebenen Umständen unlauter herabsetzend gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Irreführend war sie für den hier massgeblichen Adressatenkreis jedenfalls nicht.
5.3.3.3 Die Berufungsklägerinnen haben sich vor allem an den
Äusserungen von
Albert Stahel in seinem Interview gestossen, dass er auf die Frage, ob die
Gründung einer Holding ein steuerrechtliches Manöver sei, geantwortet habe,
dass eine "Flucht in die Schweiz für solche Firmen Sinn" mache vor
dem Hintergrund, dass Privat-armeen in den vergangenen Jahren immer wieder negativ
in die Schlagzeilen geraten seien, was in den USA und Grossbritannien
Regierungsstellen auf den Plan gerufen habe. PMCs würden heute genau
beobachtet. Auf die anschliessende Frage hatte der Experte, ob man es hier mit
einem neuen Phänomen zu tun habe, geantwortet, dass er bereits drei Jahre zuvor
in der Öffentlichkeit gewarnt habe, dass die Schweiz wegen ihres
Regelungsvakuums "zu einem beliebten Zufluchtsort für undurchsichtige
Sicherheits- und Militärfirmen" werden könnte. Unter E. 3.3.5 hiervor
ist ausgeführt worden, dass die Begriffe der Zuflucht bzw. Flucht grundsätzlich
geeignet sind, bei der Leserschaft ein falsches Bild von den
Berufungsklägerinnen zu erwecken, da sie etwas Verbotenes und Verborgenes insinuieren.
Sie suggerieren bei der Leserschaft, dass die Berufungsklägerinnen mit der
Gründung der Berufungsklägerin 1 und ihrer Niederlassung hier in Basel der
Regelung der Tätigkeit von Sicherheitsunternehmen in Kriegs- und Krisengebieten
im Herkunftsland hätten ausweichen oder die dortigen Regulierungen umgehen
wollen. Auch wenn nicht hat erstellt werden können, dass in Grossbritannien zu
jenem Zeitpunkt eine strengere Regelung als in der Schweiz bestanden hat, so
ist vorliegend eine Persönlichkeitsverletzung gleichwohl zu verneinen. Denn die
beanstandeten Äusserungen von Albert Stahel erfolgten im Rahmen der wieder einsetzenden
politischen Diskussion um die Notwendigkeit einer bundesrechtlichen Regulierung
von Sicherheitsunternehmen, welche von der Schweiz aus ihre Dienstleistungen im
Ausland anbieten. Sie waren als persönliche Meinungsäusserungen insofern auch
von der verfassungsrechtlich abgestützten Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt
(E. 3.3.5 oben). Im Rahmen der Überprüfung unwahrer Medienäusserungen
unter lauterkeitsrechtlichen Aspekten kann die Meinungsäusserungsfreiheit
(Art. 16 BV) indessen nicht angerufen werden, um unlauter
herabsetzende Äusserungen zu rechtfertigen. Hingegen rechtfertigt die besondere
Stellung der Medien,
namentlich ihre Bedeutung im politischen Meinungsbildungsprozess, im Rahmen
einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 3 lit. a UWG die
Grenzen zwischen erlaubten und unlauteren Medienäusserungen grosszügiger zu
ziehen und entsprechend eine Presseäusserung nur mit Zurückhaltung als unlauter
herabsetzend zu beurteilen (aus der neueren Judikatur etwa BGer 4C.171/2006
vom 16. Mai 2007 E. 6.1; Spitz,
a.a.O., Art. 3 lit. a N 50 ff.; Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a N 55).
Wie vorstehend ausgeführt (E. 5.3.3.2) darf beim vorliegend kleinen
potentiellen Kunden- bzw. Leserkreis (Regierungsstellen sowie Exponenten von
multinationalen Unternehmen und internationalen Organisationen) von einem geschärften
Vorverständnis und Differenzierungsvermögen ausgegangen werden. Die hier
massgebliche Leserschaft konnte, ohne grössere Aufmerksamkeit aufzuwenden,
erkennen, dass die umstrittenen Begriffe der Zuflucht bzw. Flucht einzig vom
befragten Experten in seinem Interview verwendet wurden, im Übrigen von der
Redaktion der Berufungsbeklagten am gleichen Tag jedoch nicht aufgenommen
(Printausgabe vom 10. August 2010, S. 1) bzw. als dessen persönliche
Meinungsäusserung gekennzeichnet (Online-Ausgabe vom 10. August 2010)
wurden. Zwar konnte nicht erstellt werden, dass mit der Gründung der
Berufungsklägerin 1 hier in Basel die Berufungsklägerinnen der Regelung
ihrer Tätigkeit in ihrem Herkunftsland hätten ausweichen wollen. Doch erfolgten
die beanstandeten Äusserungen zu Beginn der eben wieder einsetzenden politischen
Diskussion um die Regulierung von Sicherheitsdienstleistern, zu welchem frühen
Zeitpunkt um die Hintergründe der Gründung der Berufungsklägerin 1 hierzulande
noch einige Unklarheiten bestanden, so dass gewisse journalistische Ungenauigkeiten
und Vereinfachungen in Presseberichten über Tagesaktualitäten hinzunehmen waren
(vgl. Spitz, a.a.O., Art. 3
lit. a N 60; Berger,
a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a N 55). Mögen diese
Äusserungen in einem gewissen Masse auch herabsetzend gewesen sein, so ist
seitens der Berufungsklägerinnen doch nicht dargetan, inwiefern der hier
massgebliche verständige Adressatenkreis diesbezüglich in die Irre geführt worden
wäre. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist auch diesbezüglich ein
Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu verneinen. Dies
gilt auch hinsichtlich des beanstandeten Kommentars von Pierre Nussbaumer
"'..Zuflucht in die Schweiz' will doch alles sagen." in der
Online-Ausgabe vom 14. August 2014. Diese Aussage ist ohne Weiteres
als persönliche Meinungsäusserung eines Lesers erkennbar, die nicht geeignet
ist, den Wettbewerb in diesem sehr speziellen Markt mit einem kleinem
Kundensegment zu beeinflussen.
6.
6.1 Mit
ihrer Klage vom 3. September 2010 hatten die Berufungsklägerinnen mit
Ziffer 6 ihrer Rechtsbegehren die Verurteilung der Berufungsbeklagten zur
Zahlung von CHF 162'500.– als Schadenersatz für bisher aufgelaufene Kosten
unter Vorbehalt der Mehrforderung für weiteren, heute noch nicht bekannten oder
noch nicht
bezifferbaren Schaden verlangt. Nachdem es an der Vermittlungsverhandlung zu
keiner Einigung der Parteien gekommen war, reichten die Berufungsklägerinnen am
25. März 2011 die Klagebegründung ein. Darin erhöhten sie ihre
Schadenersatzforderung für bisher aufgelaufene Kosten auf nunmehr CHF 267'905.25,
unter Vorbehalt der Mehrforderung. Mit der Replik vom 31. Januar 2012
verlangten sie zusätzlich die Zahlung eines Betrags von £ 30'000.– an die
Berufungsklägerin 2 als Schadenersatz für bisherige Kosten, unter
Vorbehalt der Nachklage.
Was die Erhöhung der Schadenersatzforderung von ursprünglich CHF 162'500.– auf CHF 267'905.25 in der Klagebegründung sowie die Klageerweiterung auf Zahlung von £ 30'000.– in der Replik angeht, ist die Vorinstanz darauf nicht eingetreten, weil die Berufungsklägerinnen kein Gesuch um Bewilligung einer hierfür notwendigen Klageänderung (§ 79 ZPO BS) gestellt hatten (E. 2.3 des angefochtenen Entscheids). Mit Bezug auf das ursprüngliche Rechtsbegehren auf Zahlung von CHF 162'500.– hat die Vorinstanz erwogen, dass die Berufungsklägerinnen diesbezüglich als einfache Streitgenossen geklagt hätten. Aus ihrem Rechtsbegehren gehe aber nicht hervor, welcher Streitgenosse was begehre. Mangels ausreichender Bestimmtheit könne auf ihr Begehren nicht eingetreten werden (E. 11.2.1 des angefochtenen Entscheids). Der Vollständigkeit halber hat die Vorinstanz ergänzt, dass auch bei Eintreten auf das Schadenersatzbegehren dieses abgewiesen werden müsste. Weder sei der Schaden noch der Kausalzusammenhang zwischen der Persönlichkeitsverletzung und den entstandenen Aufwendungen rechtsgenüglich nachgewiesen (E. 11.2.2).
Mit ihrer
Berufung verlangen die Berufungsklägerinnen nur noch, dass die Berufungsbeklagte
zu verpflichten sei, ihnen CHF 162'500.– zu bezahlen (Berufungsbegehren 1.2).
Wie namentlich auch aus der Berufungsbegründung hervorgeht, wo sie sich unter
Rz 100 ff. alleine mit der Begründung der Vorinstanz unter
E. 11.2 des angefochtenen Entscheids befassen, verzichten die
Berufungsklägerinnen damit auf
ihre Schadenersatzforderungen, wie sie zusätzlich in der Klagebegründung und
der Replik geltend gemacht worden sind. Die nachfolgenden Ausführungen
beschränken sich dementsprechend auf die Schadenersatzforderungen in der Höhe,
wie sie mit der Klage vom 3. September 2010 beansprucht worden sind.
6.2 Die
Vorinstanz ist auf das Schadenersatzbegehren mangels ausreichender Bestimmtheit
nicht eingetreten. Die Berufungsklägerinnen hätten als einfache oder
freiwillige Streitgenossen geklagt. Entsprechend müssten die Rechtsbegehren genügend
klar formuliert sein, um daraus ableiten zu können, welcher Streitgenosse was
begehre. Diese Anforderungen erfülle ihr Rechtsbegehren, wonach die Berufungsbeklagte
ihnen "CHF 162'500.– als Schadenersatz für bisher aufgelaufene Kosten
zu bezahlen" habe, nicht. Daran änderten auch ihre verspätet und nicht
bewiesenen Ausführungen in der Replik nichts, wonach die Berufungsklägerinnen
solidarisch für die Kosten hafteten, da sie die Aufträge gemeinsam (rechtlich
als einfache Gesellschaft) erteilt hätten. Diese Ausführungen stünden zudem im
Widerspruch zu den Ausführungen in der Klagebegründung, wonach die
Berufungsklägerin 1 Schuldnerin der entsprechenden Forderungen sei (E. 11.2.1
des angefochtenen Entscheids). Die Berufungsklägerinnen bestreiten, dass es
ihrem Rechtsbegehren an Bestimmtheit mangle. Ihr auf Art. 28a
Abs. 3 ZGB bzw. Art. 9 Abs. 3 UWG gestützter Schadenersatzanspruch
stehe ihnen gemeinsam zu, nachdem die Medienkampagne der Berufungsbeklagten
sich gegen "Aegis" und nicht in unterscheidbarer Weise gegen die eine
oder die andere Berufungsklägerin gerichtet habe. Auch alle anderen Rechtsbegehren
hätten sie gemeinsam gestellt, woran sich die Vorinstanz nicht gestört
habe. Sie hätten ihre Berater, deren Kosten sie als Schadenersatz
zurückfordern, gemeinsam mandatiert. Der Schaden sei ihnen gemeinsam
entstanden. Die Berufungsbeklagte habe ihre gemeinsame Anspruchsberechtigung im
erstinstanzlichen Verfahren auch nie bestritten (Rz 102 ff. der
Berufung). Die Berufungsbeklagte schliesst sich im Wesentlichen den Erwägungen
im angefochtenen Entscheid an (Rz 62 ff. der Berufungsantwort). Ob
die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Schadenersatzbegehren eingetreten ist,
kann vorliegend offen bleiben. Denn, wie nachfolgend darzulegen ist, muss die
Schadenersatzklage ohnehin abgewiesen werden.
6.3
6.3.1 Art. 28a Abs. 3 ZGB sieht vor, dass neben den spezifisch persönlichkeitsrechtlichen Klagen von Art. 28a Abs. 1 und 2 ZGB auch Klage auf Schadenersatz und Genugtuung erhoben werden kann. Schadenersatzansprüche erfordern den Nachweis der herkömmlichen Voraussetzungen der ausservertraglichen Haftplicht nach Art. 41 ff. OR. Der Kläger hat demzufolge den Schaden, die Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung, den Kausalzusammenhang zwischen dem haftpflichtbegründendem Verhalten und der Vermögenseinbusse sowie das Verschulden des Haftpflichtigen nachzuweisen (Näheres dazu etwa bei Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 14.43 ff.).
6.3.2 Unter Schaden ist eine ungewollte Vermögensverminderung zu verstehen. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen. Nach der Differenztheorie entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem aktuellen Stand des Vermögens und jenem hypothetischen Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis aufweisen würde. Der Schaden und dessen Höhe ist vom Geschädigten grundsätzlich ziffernmässig nachzuweisen (dazu statt vieler Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 14.46 ff.).
Die
Berufungsklägerinnen haben in ihrer Klage vom 3. September 2010
(Rz 18) zum Schaden in kursorischer Weise ausgeführt, sie hätten aufgrund
der unwahren und verletzenden Berichte der Berufungsbeklagten professionelle
Hilfe im Bereich der
Öffentlichkeitsarbeit und der Rechtsberatung sowie Übersetzungsdienste in Anspruch
nehmen müssen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten beliefen sich auf CHF 162'500.–.
Gemäss der Klagebegründung vom 25. März 2011 (Rz 248 f.)
setzt sich dieser Betrag einerseits aus dem vorprozessualen Aufwand des von den
Berufungsklägerinnen beauftragten Anwaltsbüros A____ über CHF 139'984.60 zusammen,
andererseits aus den Kosten für die von der Berufungsklägerin 1 mandatierte
B____ sowie für die PR-Agentur C____ über CHF 127'920.65. Wie sich diese
Beträge errechnen, lässt sich allerdings den klägerischen Rechtsschriften nicht
entnehmen, womit es am geforderten Schadensnachweis fehlt. Gemäss § 37
Abs. 1 Ziff. 3 ZPO BS müssen in der Klagebegründung die
Tatsachen dargestellt werden, welche das Klaggesuch begründen. Auch wenn die
Berufungsklägerinnen in ihrer Klagebegründung unter Rz 64 ff. und
129 f. nähere Angaben zur Art der Dienste machten, welche die von ihnen
beigezogenen Beratern erbrachten, unterliessen sie es in der Klagebegründung
selbst völlig, die damit verbundenen Kosten zu spezifizieren. Sie reichten
lediglich als KBB 43 ein Bemühungsjournal der klägerischen
Rechtsvertretung sowie als KBB 44 ein Leistungsjournal der B____ ein.
Dieses Vorgehen vermag jedoch den gesetzlichen Anforderungen an den Nachweis
von Tatsachen – nach dem Gesagten sind diese in der Klageschrift selbst und
nicht bloss in den Beilagen darzulegen – nicht zu genügen. Kommt hinzu, dass
sich auch den fraglichen Leistungsjournalen keine Summierung der bis zum
3. September 2010, dem Zeitpunkt der Klageerhebung, angefallenen
Kosten entnehmen lassen. Die beiden Journale umfassen sämtliche Bemühungen der
beauftragten Berater bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Klagebegründung am
25. März 2011. Selbst wenn man genaue Schadensaufstellungen
ausschliesslich in den Beilagen genügen liesse, könnte es nicht Aufgabe des
Gerichts sein, die bis zur Klageeinreichung am 3. September 2010
angefallenen Bemühungen aus den Zusammenstellungen zu exzerpieren und so einen
– möglicherweise mit dem geltend gemachten Schadenersatz oder auch nicht
übereinstimmenden – Betrag zu ermitteln (AGE AZ.2010.12 vom 23. Februar 2011
E. 2.8; vgl. ferner Kilias, in:
Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012,
Art. 221 N 23, 4. Lemma und Haberthür,
Praxis zur Basler Zivilprozessordnung, Basel 1964, S. 263 f.).
Es wäre daher den Berufungsklägerinnen oblegen, die Berechnung ihres Schadens
in der Klagebegründung selbst darzulegen. Fehlt es somit an einem für das Gericht
nachvollziehbaren Nachweis des Schadens, ist das Schadenersatzbegehren mangels
Substantiierung abzuweisen.
6.3.3 Die klägerischen Schadenersatzbegehren wären auch aus anderem Grund abzulehnen.
6.3.3.1 Die Berufungsklägerinnen hatten ihre Schadenersatzforderungen wie ausgeführt zum Einen mit den Kosten begründet, die ihnen von ihrer Rechtsvertretung für deren vorprozessualen Bemühungen in Rechnung gestellt worden waren. Nach Lehre und Rechtsprechung können Anwaltskosten haftpflichtrechtlich grundsätzlich als ersatzfähiger Schaden betrachtet werden. Dabei sind jedoch Einschränkungen zu beachten. Soweit es um prozessuale Anwaltskosten im Rahmen einer Schadenersatzklage geht, werden diese vom Prozessrecht abschliessend geregelt. Anwaltskosten, die vorprozessual entstanden sind, können nur geltend gemacht werden, soweit sie notwendig und angemessen sind (BGE 133 II 361 E. 4.1 S. 363 [= Praxis 2008 Nr. 25]; BGer 4A_77/2011 4A_571/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 5.2; eingehend Brehm, in: Berner Kommentar. Obligationenrecht Art. 41-61, 4. Auflage, Bern 2013, Art. 41 N 87 ff.). Vorliegend hatten die Berufungsklägerinnen die als vorprozessual geltend gemachten Arbeiten ihrer Rechtsvertretung mit Sichtung und Analyse der Beiträge, Instruktion durch die Klientschaft, Abklärung von Sach- und Rechtsfragen, Abgabe von rechtlichen Empfehlungen, Verfassen von diversen Schreiben an die Beklagte, Korrespondenzen und Telephonate mit der Klientschaft umschrieben (Rz 248 der Klagebegründung). Massgeblich können im vorliegenden Zusammenhang nach dem Gesagten (oben E. 6.1) nur die anwaltlichen Bemühungen im Zeitraum bis zur Klageerhebung vom 3. September 2010 sein. Dieser Zeitraum umfasst lediglich den Aufwand seit der Mandatierung am 12. August 2010 und damit die Bemühungen in einer Zeitspanne von bloss drei Wochen. Gemäss Leistungsjournal (KBB 43) umfassten die Bemühungen der klägerischen Rechtsvertretung im Wesentlichen Sach- und Rechtsabklärungen, Entwicklung von Strategien mit Blick auf das rechtliche Vorgehen gegen die Berufungsbeklagte, Diskussion und Entgegennahme von Instruktionen der Klientschaft. Diese Bemühungen standen, wie sich auch schon aus der baldigen Einreichung der Klage am 3. September 2010 ergibt, in direktem Zusammenhang mit der Einleitung des vorliegenden Prozesses bzw. der Ausarbeitung der Klage, wie sich auch aus verschiedenen Einträgen in der Rubrik "Leistungstext" eindeutig ergibt (z.B. 25.08.2010: "… Rechtsbegehren BAZ …"; 26.08.2010: "Draft Bf BAZ …"; 28.08.2010: "Draft Klage BAZ …"). Damit handelt es sich ausnahmslos um Aufwand, der zwangslos als Aufwand für eine Rechtsschrift im Sinne von § 3 Abs. 3 HO (in der Fassung vom 15. Dezember 2004) einzustufen ist, welcher gemäss dieser Bestimmung im Grundhonorar enthalten ist. Da dieser Aufwand den Berufungsklägerinnen im Falle ihres Obsiegens im Rahmen der ihnen zustehenden Parteientschädigung abgegolten wird (§ 172 ZPO BS), können sie die Bemühungen ihrer Rechtsvertretung bis zur Einreichung ihrer Klage am 3. September 2010 nach dem Gesagten nicht als zusätzlichen Schaden geltend machen. Inwiefern in diesen Aufwendungen Arbeiten der Rechtsvertretung ausserhalb des Rahmens der Klagevorbereitung und Ausarbeitung der Klage enthalten gewesen wären, haben die Berufungsklägerinnen ohnehin nicht substantiiert dargelegt (vgl. auch BGer 4C.55/2006 vom 12. Mai 2006 E. 4.2). Spätere anwaltliche Bemühungen sind, soweit sie gleichfalls mit der Schadenersatzforderung gefordert worden sind, ebenso im Zusammenhang mit der Verteilung der Parteikosten zu beurteilen.
6.3.3.2 Zum Anderen machen die Berufungsklägerinnen unter dem Titel "Vorprozessualer Aufwand" Kosten geltend, welche der Berufungsklägerin 1 nach ihren Darlegungen seitens der von ihr mandatierten B____ in Höhe von CHF 127'920.65 in Rechnung gestellt worden seien. Dieser Betrag ergibt sich nach ihren Angaben zum grösseren Teil aus Aufwendungen der B____ selbst von insgesamt CHF 90'022.50 und betrifft Sichtung von Presseberichten, Besprechungen, Koordination und Einsatz von PR-Beratern (PR-Agentur C____ mit zusätzlich fakturierten CHF 36'374.95) und Rechtsberatern, Vorkehren zur Abwehr, Aufbereiten von Berichten für die Klientschaft (Rz 130 der Klagebegründung). Abgesehen davon, dass nicht in prozessual genüglicher Weise dargetan ist, welcher Aufwand in der Zeit bis zur Einreichung der Klage am 3. September 2010 angefallen ist, fällt auf, dass die genannten Bemühungen sich weitestgehend mit denjenigen der gleichzeitig mandatierten Rechtsvertretung decken. Sie können aufgrund der kursorischen Darstellung der Berufungsklägerinnen in der Klagebegründung jedenfalls nicht auseinandergehalten und differenziert werden. Ihre Notwendigkeit in Ergänzung zu den Bemühungen der Rechtsvertretung ist weder begründet noch nachvollziehbar. Auch insofern ist die Schadenersatzforderung deshalb abzuweisen.
7.
7.1 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerinnen nur zu
einem kleinen Teil mit ihren Berufungsanträgen durchdringen.
7.1.1 Die
von den Berufungsklägerinnen vorliegend beanstandeten Aussagen in den Print-
und Online-Ausgaben der Berufungsbeklagten vom 10. und 11. August 2010 verstossen
mit Ausnahme des Untertitels auf der Frontseite der Printausgabe vom
10. August 2010 nicht gegen Art. 28 ZGB. Äusserungen im
Zusammenhang mit der fehlenden gesetzlichen Reglierung von Sicherheits- und
Militärfirmen, die von der Schweiz aus ihre Dienste in ausländischen Krisen-
und Konfliktgebieten anbieten, wie z.B. dass in der Schweiz diesbezüglich ein
"Regelungsvakuum" bestehe oder die entsprechende Tätigkeit sich in
einem "rechtsfreien Raum" bewege, sind zwar etwas zugespitzt, im Kern
aber zutreffend (E. 3.3.3). Auch die Behauptung, die Berufungsklägerinnen
seien in die Schweiz gezogen, um hier (von staatlichen Aufsichtsstellen
ungestört) geschäften zu können, ist nicht persönlichkeitsverletzend. Denn sie ist
unverkennbar als persönliche Meinungsäusserung des befragten Experten, Albert
Stahel, gekennzeichnet (Interview auf Seite 11 der Printausgabe vom
10. August 2010), ohne dass diese Aussage als eigene Darstellung der Berufungsbeklagten
in der weiteren Berichterstattung aufgenommen worden wäre. Im Übrigen ist den
fraglichen Aussagen des Experten auf der Frontseite die Verlautbarung der Berufungsklägerinnen
gegenübergestellt worden, wonach sie am Standort Basel keine geschäftlichen
Aktivitäten beabsichtigten (E. 3.3.4). Die weiteren Aussagen des Experten,
wonach die Gründung der Berufungsklägerin 1 eine "Flucht in die
Schweiz" darstelle bzw. "Aegis Zuflucht in der Schweiz gesucht"
habe, sind zwar für sich allein betrachtet geeignet, bei der Leserschaft ein
falsches Bild von den Berufungsklägerinnen zu erwecken. Im Rahmen der
politischen Meinungsäusserungsfreiheit – durch die Berichterstattung der Berufungsbeklagten
wurde ein politischer Meinungsbildungsprozess wieder belebt – erscheinen diese
Äusserung aber noch als vertretbar (E. 3.3.5). Als persönlichkeitsverletzend
erscheint dagegen der Untertitel "Die britische Privatarmee nutzt mit
Basler Holding einen rechtsfreien Raum" auf der Frontseite der Print-ausgabe
vom 10. August 2010. Der beanstandete Untertitel erscheint als reine
Tatsachenbehauptung und lässt jeglichen Hinweis vermissen, dass die fragliche
Aussage bloss eine persönliche Meinungsäusserung eines der befragten Personen
zum – notabene äusserst kontroversen – Thema "Private Sicherheits- und Militärfirmen
mit Dienstleistungen in ausländischen Krisen- und Konfliktgebieten" im
nachfolgenden Text ist. Die im Untertitel enthaltene Aussage zeichnet, zumal
ihr Wahrheitsgehalt bestritten ist, ein spürbar verfälschtes Bild von den Berufungsklägerinnen
und verletzt deshalb ihre Persönlichkeit (E. 3.3.6). Die Äusserung
"Die Militärfirma Aegis ist nicht das einzige private
Sicherheitsunternehmen, das in der Schweiz Zuflucht sucht" im Online-Artikel
vom 14. August 2010 ist ebenfalls als persönlichkeitsverletzend einzustufen.
Die Verwendung des Begriffs der Zuflucht lässt beim Leser den Eindruck entstehen,
"Aegis" habe mit der Gründung der Berufungsklägerin 1 und ihrer
Niederlassung in Basel der strengeren Regulierung in ihrem Herkunftsland
ausweichen oder diese gar umgehen wollen. Diese Aussage erscheint hier nicht
mehr im Zusammenhang mit einer persönlichen Meinungsäusserung des befragten
Experten, sondern als Fakt, was aber vor dem Hintergrund der damals bekannten
Tatsachen nicht als wahr hat gelten können (E. 3.3.7).
7.1.2 Bezüglich der Feststellung widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzungen durch verschiedene Leseräusserungen in der Printausgabe vom 12. August 2010 und der Online-Ausgabe vom 14. August 2010 ist entgegen der Vorinstanz das Feststellungsinteresse der Berufungsklägerinnen grundsätzlich zu bejahen, solange auf diese Aussagen in Archiven und im Internet zugegriffen werden kann und der Störungszustand somit andauert (E. 4.3). Die inkriminierten Äusserungen in den Leserbriefen (S. 35 der Printausgabe vom 12. August 2010) und den Online-Kommentaren vom 14. August 2010 wie "Händler des Todes", "todbringende und menschenverachtende Privatarmee" und "brutalste Söldnertruppen" suggerieren schwerwiegende Gesetzesverstösse. Sie sind in grober Weise herabsetzend und ehrverletzend. Auch als persönliche Wertungen sind sie nicht mehr durch die Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt. Davon ausgenommen ist einzig der eingeklagte Online-Kommentar von Pierre Nussbaumer "'..Zuflucht in die Schweiz' will doch alles sagen". Durch die Verwendung von Anführungs- und Schlusszeichen macht dieser Leser deutlich, dass er bloss eine Äusserung im vorangehenden Online-Artikel kommentiert. Dieser Kommentar fällt in seiner zurückhaltenden Formulierung nicht aus dem Rahmen des Haltbaren (E. 4.4). Soweit die Berufungsklägerinnen mit ihrer Berufung auch gerügt haben, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Leserbriefe und Online-Kommentare nicht auf ihre Unterlassungsklage (Verbot der Wiederholung der Leservoten) eingetreten sei, ist darauf mangels eines förmlichen Berufungsantrags nicht einzutreten (E. 4.5).
7.1.3 Bezüglich
des – nunmehr nur noch als Eventualantrag formulierten – lauterkeitsrechtlichen
Feststellungsbegehrens ist mit der Vorinstanz die Aktivlegitimation der Berufungsklägerin 1
zu verneinen. Die Berufungsklägerin 1 beteiligt sich nach
eigener Darstellung als reine Beteiligungsgesellschaft nicht am
wirtschaftlichen Wettbewerb in der Schweiz ("keine operative Tätigkeit
hierzulande") und ist somit auch nicht durch die Berichterstattung der Berufungsbeklagten
in ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen betroffen (E. 5.2). Mit Bezug
auf die Berufungsklägerin 2 ist die Behauptung, dass hinsichtlich
Sicherheits- und Militärfirmen, die aus der Schweiz heraus ihre
Dienstleistungen im Ausland anbieten, keine (bundesrechtliche) Regelung, mithin
ein "Regelungsvakuum" bzw. ein rechtsfreier Raum bestehe, und somit
Firmen wie Aegis "ungestört von staatlichen Aufsichtsstellen" tätig
sein könnten, nicht "unnötig verletzend" im Sinne von Art. 3
Abs. 1 lit. a UWG. Auch die Äusserung, "Aegis" sei in
die Schweiz gezogen, um hier geschäften zu können, stellt keinen Verstoss gegen
diese Bestimmung dar. Auszugehen ist vorliegend von einem kleinen potenziellen
Kundenkreis wie Regierungsstellen sowie Exponenten von multinationalen Unternehmen
und internationalen Organisationen und damit von einem erhöhten Verständnis und
Differenzierungsvermögen auf Seiten der Leserschaft. Für den aus diesem
Kundenkreis entstammenden Leser ist, ohne grössere Aufmerksamkeit aufbringen zu
müssen, erkennbar, dass sich hierzulande mit der Berufungsklägerin 1 bloss
eine Holdinggesellschaft niedergelassen hatte, deren Zweck im Halten und
Verwalten von Beteiligungen bestand. Die fragliche Äusserung war unter diesen Umständen
weder unlauter herabsetzend noch irreführend. Die Behauptung, "Aegis"
habe wegen des Regelungsvakuums in der Schweiz hier Zuflucht gesucht, ist grundsätzlich
zwar geeignet, bei der Leserschaft ein falsches Bild von der Berufungsklägerin 2
zu erwecken, da sie etwas Verbotenes und Verborgenes insinuiert. Auch wenn
diese Äusserung in gewissem Masse herabsetzend ist, hat die Berufungsklägerin 2
doch nicht dargetan, inwiefern der hier massgebliche verständige
Adressatenkreis diesbezüglich in die Irre geführt worden wäre. Schliesslich
liegt auch im Online-Kommentar von Pierre Nussbaumer vom
14. August 2010 ("'..Zuflucht in der Schweiz' will doch alles
sagen.") kein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG.
Diese Aussage ist ohne Weiteres als Leservotum und damit als persönliche
Meinungsäusserung erkennbar, die nicht geeignet ist, den Wettbewerb in diesem
sehr speziellen Markt mit einem kleinen Kundensegment zu beeinflussen
(E. 5.3.3).
7.1.4 Unabhängig von der Frage, ob die Vorinstanz mangels genügender Bestimmtheit des gestellten Rechtsbegehrens zu Recht nicht auf die Schadenersatzklage eingetreten ist, ist diese abzuweisen. Denn die Berufungsklägerinnen haben ihren Schaden nicht rechtsgenüglich nachgewiesen (E. 6.3.2). Abgesehen davon wäre die Klage auch abzuweisen, weil die Berufungsklägerinnen zum Einen damit vorprozessualen Aufwand ihrer Rechtsvertretung geltend machen, welcher jedoch im Falle ihres Obsiegens über die ihnen zugesprochene Parteientschädigung abgegolten würde. Soweit sie zum Anderen Ersatz des Aufwands der mandatierten B____ geltend machen, könnte ihnen dieser nicht zuerkannt werden, weil sich deren Bemühungen weitestgehend mit denjenigen der gleichzeitig mandatierten Rechtsvertretung decken (E. 6.3.3).
7.2 Die Berufung ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Entsprechend sind auch die Kosten des erst- wie auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 318 Abs. 3 ZPO).
Wie vorstehend unter E. 7.1 ausgeführt dringen die Berufungsklägerinnen nur zu einem vergleichsweise geringen Anteil mit ihren Anträgen durch. Bezüglich ihres Begehrens um Feststellung der widerrechtlichen Verletzung ihrer Persönlichkeit unterliegen sie bezüglich der redaktionellen Inhalte in den Publikationen der Berufungsbeklagten mit Ausnahme des Untertitels auf der Frontseite der Printausgabe vom 10. August 2010 und des Leads in der Online-Ausgabe vom 14. August 2010 weitgehend. Ihr lauterkeitsrechtliches Feststellungsbegehren wie auch ihr Schadenersatzbegehren sind vollumfänglich abzuweisen. Einzig mit ihrem Feststellungsbegehren hinsichtlich der Leserbriefe in der Printausgabe vom 12. August 2010 sowie der Kommentare in der Online-Ausgabe vom 14. August 2010 obsiegen die Berufungsklägerinnen (praktisch) vollständig. Bei diesem Prozessausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu drei Vierteln den Berufungsklägerinnen (in solidarischer Verbindung) und zu einem Viertel der Berufungsbeklagten zu auferlegen. Die Gerichtsgebühren im zweitinstanzlichen Verfahren betragen das Ein- bis Anderthalbfache des erstinstanzlichen Prozesses (§ 11 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [Gebührenverordnung; SG 154.810[). Die Vorinstanz hat den Kostenrahmen des gegebenen Streitwerts ausgeschöpft und den Maximalansatz von CHF 17'000.– infolge Komplexität des Streitgegenstands auf CHF 34'000.– verdoppelt sowie einen Zuschlag für die Vermittlungsverhandlung von CHF 6'000.– vorgenommen, womit sich eine Gerichtsgebühr von CHF 40'000.– ergab (E. 12.2 des angefochtenen Entscheids). Die Berufungsklägerinnen haben zwar berufungsweise auf einen Teil ihrer ursprünglichen Rechtsbegehren verzichtet. Gleichwohl ist der Streitgegenstand komplex und aufwändig geblieben. In Anbetracht dieser Umstände rechtfertigt es sich, die zweitinstanzlichen Gerichtskosten mit dem Einfachen der vorinstanzlichen Gerichtsgebühren zu bemessen, wobei der vorinstanzlich vorgenommene Zuschlag für das Vermittlungsverfahren entfällt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind somit auf CHF 34'000.– festzusetzen.
Obsiegen die Berufungsklägerinnen im Berufungsverfahren zu einem Viertel, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verteilen. Die Vorinstanz hat in E. 12.1 ihres Entscheids auf ein Unterliegen der Berufungsklägerinnen im Umfang von drei Vierteln geschlossen. Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens erscheint es angemessen, den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens neu auf zwei Drittel zu Gunsten der Berufungsbeklagten festzusetzen. Die Berufungsklägerinnen haben dementsprechend zu zwei Dritteln die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (in solidarischer Verbindung). Ein Drittel geht zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Im Verhältnis von
einem Viertel zu drei Vierteln sind auch die Parteikosten des Berufungsverfahrens
zu verlegen. Die Berufungsbeklagte weist in der Honorarnote ihres
Rechtsvertreters vom 20. November 2013 einen Aufwand von
48,75 Std. aus. Es erscheint angemessen, diesen Aufwand mit Bezug auf die
zuzusprechende Parteientschädigung zu einem Stundenansatz von CHF 300.– zu
entschädigen, was ein
Honorar von CHF 14'625.– zuzüglich ausgewiesener Auslagen von
CHF 535.50,
total CHF 15'190.50 ergibt. Gegenüber den Berufungsklägerinnen hat sie
somit Anspruch auf eine Parteientschädigung von CHF 11'392.90 (3/4 von
CHF 15'190.50). Die Berufungsklägerinnen weisen in ihrer Kostennote vom
19. November 2013 ein Pauschalhonorar von CHF 28'200.– aus, ohne
den Zeitaufwand ihres Rechtsvertreters auszuweisen. Beim vorliegend
anzusetzenden Stundenansatz von CHF 300.– käme dieser Betrag einem Aufwand
von 94 Stunden gleich, was angesichts der ungleich umfangreicheren Schriftsätze
(Berufungsschrift und Replik) im Vergleich zum der Berufungsbeklagten geltend
gemachten Aufwand als vertretbar erscheint. Berücksichtigt man zusätzlich die
Auslagen von CHF 846.– (total CHF 29'046.–) ergibt dies einen
Anspruch der Berufungsklägerinnen auf eine Parteientschädigung gegenüber der Berufungsbeklagten
von CHF 7'261.50 (1/4 von CHF 29'046.–). In Verrechnung der
gegenseitigen Ansprüche ergibt sich eine Parteientschädigung in der Höhe von
CHF 4'131.40 (CHF 11'392.90 minus CHF 7'261.50) zuzüglich
8 % MWST von CHF 330.50, welche die Berufungsklägerinnen in
solidarischer Verbindung der Berufungsbeklagten schulden.
Mangels eingereichter Honorarnoten konnte im erstinstanzlichen Verfahren keine bezifferte Parteientschädigung zugesprochen werden. Stattdessen wurden die Berufungsklägerinnen verurteilt, neben ihren eigenen Parteikosten die Parteikosten der Berufungsbeklagten zu einem Drittel zu tragen (E. 12.3 des angefochtenen Entscheids). Ist die Berufung teilweise gutzuheissen, führt dies auch zu einer Neuverlegung der erstinstanzlichen Parteikosten. Entsprechend dem Gesagten tragen die Berufungsklägerinnen in solidarischer Verbindung die erstinstanzlichen Parteikosten der Berufungsbeklagten zu zwei Dritteln. Der Berufungsbeklagten werden die erstinstanzlichen Parteikosten der Berufungsklägerinnen in solidarischer Verbindung zu einem Drittel auferlegt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids:
://: Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 des erstinstanzlichen Entscheids vom 13. Dezember 2012 wie folgt abgeändert:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die Beklagte die Klägerinnen mit den untenstehenden Aussagen in ihrer Berichterstattung zur Holdinggründung der Klägerin 1 in Basel in den folgenden Ausgaben der "Basler Zeitung" und der online-Zeitung "bazonline.ch" in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt hat:
- Printausgabe vom 09.08.2010, S. 11: "Es ist
die Geschichte von [...] gesetzeslosen Söldnern" / [Spicers Firma]
„Sandline International machte [1997] Schlagzeilen, weil sie trotz eines
UN-Embargos Waffen der halbstaatlichen britischen Firma Royal Ordonance nach
Sierra
Leone lieferte" / "Im Jahre 2005 machte Aegis erneut unrühmliche
Schlagzeilen, als ein Aegis-Mitarbeiter mehrere Videos mit dem Titel 'Trophy
Video' ins Internet stellte. Darauf war zu sehen, wie ein Aegis-Mitarbeiter
auf mutmasslich unbewaffnete Personen in Autos schiesst.";
- Printausgabe vom 10.08.2010, S. 1: "Die britische Privatarmee nutzt mit Basler Holding einen rechtsfreien Raum";
- Online-Ausgabe vom 10.08.2010: "Timothy Spicers
früheres Unternehmen Sandline International machte 1997 Schlagzeilen, weil es
trotz eines UNO-Embargos Waffen der halbstaatlichen britischen Firma
Royal Ordonance nach Sierra Leone lieferte";
- Printausgabe vom 12.08.2010, S. 35 (Leserbriefseite): "Also auch Drogenkartelle? Ist ein solches Unternehmen rechtlich nicht anfechtbar, können wir auch Drogenkartelle und kriminelle Banden aufnehmen. Wer zählt mehr Tote? / Einnahmen aus blutigen Geschäften - Dass 'Händler des Todes' diskret die Einnahmen aus ihren blutigen Geschäften verwalten können, ist ein Skandal. Dieses internationale Vermittlungsbüro von Söldnern ist bereit, für den Meistbietenden zu töten." / Vergleich Aegis mit Mafia und AI Qaida / dass das Unwesen 'nur' im Ausland getrieben werde / dass sich unheimliche Gesellen hier niedergelassen haben / dubiose Firma / "Es ist bekannt, dass diese Kriegsunternehmen mit verabscheuungswürdigen Gräueltaten riesige Gewinne machen. Dieses Mördergeschäft entzieht sich jeder völkerrechtlichen Kontrolle / Todbringend: menschenverachtende Privatarmeen von Söldnern";
- Online-Ausgabe vom 14.08.2010: "Die Militärfirma Aegis ist nicht das einzige private Sicherheitsunternehmen, das in der Schweiz Zuflucht sucht / (Kommentare): Diese Blutdiamantensöldner trainieren hier, um zum Beispiel gegen Eingeborene eingesetzt zu werden, die ihre Rechte an ihren Energie- und Rohstoffquellen geltend machen / Aber brutalste Söldnertruppen, die mit Recht und Gesetz bei ihren Einsätzen wenig zu tun haben, die dürfen von CH aus operieren.., weil wir zu lasche Gesetze haben...NEIN, sicher nicht!".
Die weitergehenden Berufungsbegehren werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 40'000.– werden den Berufungsklägerinnen in solidarischer Verbindung zu zwei Dritteln und der Berufungsbeklagten zu einem Drittel auferlegt.
Die Berufungsklägerinnen tragen in
solidarischer Verbindung zwei Drittel der erstinstanzlichen Parteikosten der Berufungsbeklagten.
Die Berufungsbeklagte bezahlt den Berufungsklägerinnen in solidarischer
Verbindung ein Drittel
ihrer erstinstanzlichen Parteikosten.
Die Berufungsklägerinnen tragen in solidarischer Verbindung die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 34'000.– zu drei Vierteln, die Berufungsbeklagte zu einem Viertel.
Die Berufungsklägerinnen schulden der Berufungsbeklagten in solidarischer Verbindung für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'131.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von CHF 330.50, total CHF 4'461.90.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.