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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2016.28
ENTSCHEID
vom 23. August 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungsklägerin 1
[...] Klägerin 1
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
B____ Berufungskläger 2
[...] Kläger 2
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
C____ Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Rückweisung des Entscheids des Appellationsgerichts vom 13. April 2017 durch das Bundesgericht
betreffend Herabsetzung des Mietzinses
Sachverhalt
A____ und B____ (Berufungskläger) sind Mieter einer 7-Zimmerwohnung in Basel. Am 25. Januar 2016 erhoben sie gegen die Vermieterin, die C____ (Berufungsbeklagte), Klage auf Herabsetzung des Nettomietzinses von CHF 3'002.– auf CHF 2'602.–, im Wesentlichen gestützt auf eine Senkung des Referenzzinssatzes. Mit Entscheid vom 15. Juni 2016 wies das Zivilgericht die Klage ab, dies gestützt auf den Basler Mietpreisraster, der einen quartierüblichen Mietzins von über CHF 3'002.– ausweise. Gegen diesen Entscheid erhoben die Berufungskläger Berufung, welche das Appellationsgericht mit Entscheid vom 13. April 2017 abwies. Das Bundesgericht hat die hiergegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil vom 11. Juni 2018 teilweise gutgeheissen und die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurückgewiesen.
Erwägungen
1.
Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichts zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3 und 117 IV 97 E. 4a S. 104). Zum Rückweisungsentscheid ist – wie bereits für den Berufungsentscheid – das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (vgl. § 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
2.
Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 11. Juni 2018 erwogen, dass das Appellationsgericht zur Ermittlung des quartierüblichen Mietzinses zu Unrecht auf den Basler Mietpreisraster abgestellt habe. Der Nachweis der Quartierüblichkeit des Mietzinses einer 7-Zimmerwohnung – wie sie vorliegend im Streit steht – könne nicht anhand einer Statistik wie dem Basler Mietpreisraster geführt werden, welche nur den Wert von 1- bis 6-Zimmerwohnungen berücksichtige. Die Quartierüblichkeit sei nicht nachgewiesen, so dass unter diesem Gesichtspunkt der beantragten Mietzinsherabsetzung nichts entgegenstehe (BGer 4A_291/2017 E. 4.3 und 4.4).
Sodann hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Berufungsbeklagte im bundesgerichtlichen Verfahren vorgetragen habe, sie habe bereits vor Zivilgericht eine allgemeine Kostensteigerung geltend gemacht und anhand des Vergleichs von zwei Dreijahresperioden dargelegt und nachgewiesen. Die Berufungskläger – so das Bundesgericht weiter – hätten im bundesgerichtlichen Verfahren anerkannt, dass die Berufungsbeklagte im kantonalen Verfahren eine allgemeine Unterhalts- und Betriebskostenteuerung geltend gemacht habe. Sie bemängelten deren Substantiierung und Nachweis und stellten in Abrede, dass die Voraussetzungen für deren Berücksichtigung gegeben seien. Das Appellationsgericht habe diesbezüglich keinerlei tatsächliche Feststellungen gemacht, so dass es dem Bundesgericht nicht möglich sei, diese Frage zu beurteilen. Die Sache sei deshalb an das Appellationsgericht zurückzuweisen, damit es die geltend gemachte allgemeine Kostensteigerung behandeln und die Herabsetzung im Quantitativ beurteilen könne (E. 4.5).
Nachdem sowohl das Zivilgericht als auch das Appellationsgericht in ihren Entscheiden vom 15. Juni 2016 bzw. vom 13. April 2017 die Frage der allgemeinen Kostensteigerung nicht behandelt haben, ist die Angelegenheit zur Prüfung dieser Frage an das Zivilgericht zurückzuweisen (vgl. auch Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO).
3.
Mit dem Rückweisungsentscheid ist über die Verteilung der bisher aufgelaufenen Prozesskosten zu entscheiden. Gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO kann die obere Instanz die Verteilung des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen. Vorbehältlich besonderer Gründe (dazu etwa Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N 1567) erscheint es insbesondere dann zweckmässig, die Kostenverteilung der ersten Instanz zu überlassen, wenn der Prozessausgang in der Sache noch offen ist (BGer 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 15.4 und 5A_327/2016 vom 1. Mai 2017 E. 3.3.2; AGE ZB.2017.11 vom 10. Oktober 2017 E. 14.1). Vorliegend ist aufgrund der bislang unbeurteilten Frage, ob und inwieweit die Berufungsbeklagte dem Herabsetzungsbegehren die allgemeine Kostensteigerung entgegenstellen kann, offen, ob und in welchem Umfang die Berufungskläger obsiegen werden. Es erscheint daher gerechtfertigt, den Entscheid über die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens dem Zivilgericht zu überlassen. Die Festsetzung der Höhe dieser Kosten bleibt hingegen in jedem Fall Sache der Rechtsmittelinstanz (statt vieler Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 104 N 7; AGE ZB.2017.11 vom 10. Oktober 2017 E. 14.1). Im aufgehobenen Entscheid wurde ausgeführt, wie sich die Gerichtskosten von CHF 2'400.– und die Parteientschädigung von CHF 4'000.– für das Berufungsverfahren berechnen (E. 7), worauf verwiesen werden kann.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Verfahren wird zur neuen Entscheidung der Sache im Sinn der Erwägungen des Bundesgerichts und zur Verteilung der Prozesskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens an das Zivilgericht zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'400.– festgesetzt.
Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird auf CHF 4'000.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 320.– festgesetzt.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.