Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

ZB.2017.44

 

ENTSCHEID

 

vom 21. Juni 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                    Berufungsklägerin

[...]                                                                                                             Klägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

B____                                                                               Berufungsbeklagte 1

c/o [...]                                                                                                   Beklagte 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

C____                                                                               Berufungsbeklagte 2

[...]                                                                                                         Beklagte 2

vertreten durch[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

D____                                                                              Berufungsbeklagter 3

[...]                                                                                                        Beklagter 3

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 25. September 2017

 

betreffend Anfechtung der Kündigungen


Sachverhalt

 

A____ (Berufungsklägerin) ist die Tochter von E____ (Erblasser). Dieser lebte bis zu seinem Tod am 10. Dezember 2003 mit seiner Ehefrau C____ (Mutter der Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte 2) in einer 6-Zimmerwohnung und einer 4 ½-Zimmerwohnung im 5. Stock am [...] in Basel. Die beiden Wohnungen sind miteinander verbunden, so dass sie zusammen bewohnt werden können. Die Berufungsklägerin hat einen Bruder, D____ (Berufungsbeklagter 3), der von den Eltern enterbt worden war. Nach dem Tod von E____ entbrannte zwischen der Berufungsklägerin, ihrer Mutter und ihrem Bruder ein Erbschaftsstreit, der weiterhin andauert. Die B____ (Berufungsbeklagte 1), deren Alleinaktionär D____ gewesen war, ist Eigentümerin der Liegenschaften am [...]. Am 19. Dezember 2014 kündigte sie die Vertragsverhältnisse über die beiden Wohnungen per Ende März 2015 mit der Begründung, es bestehe Eigenbedarf. Sie sandte der Berufungsklägerin sowie deren Mutter (Berufungsbeklagte 2) und Bruder (Berufungsbeklagter 3) je separate Kündigungsformulare.

 

Die Berufungsklägerin focht die beiden Kündigungen bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) an. Die beiden Schlichtungsgesuche richteten sich dabei einzig gegen die Berufungsbeklagte 1. Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, stellte die Schlichtungsstelle am 12. August 2015 zwei Klagebewilligungen aus. Mit Klage vom 10. September 2015 gelangte die Berufungsklägerin an das Zivilgericht Basel-Stadt und beantragte, es seien die beiden Kündigungen wegen Missbräuchlichkeit aufzuheben. Die Klage richtete sich dabei nicht nur gegen die Berufungsbeklagte 1, sondern auch gegen die Berufungsbeklagten 2 und 3. Zwei Tage zuvor, am 8. September 2015, hatte die Berufungsklägerin eine Klage gegen die Berufungsbeklagte 1 eingereicht, mit welcher sie verlangte, dass die Kündigungen für nichtig zu erklären seien (Zivilgerichtsverfahrensnummer MG.2015.47 und Appellationsgerichtsverfahrensnummer ZB.2017.43). Am 11. Februar 2016 fand die Hauptverhandlung statt; zeitgleich wurde auch das Paralellverfahren (MG.2015.47) verhandelt. Gleichentags sistierte die Instruktionsrichterin die beiden Verfahren. Nachdem sie am 4. Juli 2017 die Sistierung aufgehoben hatte, fand am 25. September 2017 eine zweite Hauptverhandlung statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag trat das Zivilgericht auf die vorliegende Klage (Aufhebung der beiden Kündigungen wegen Missbräuchlichkeit) nicht ein. Auf Antrag der Berufungsklägerin wurde ihr der schriftlich begründete Entscheid am 30. Oktober 2017 zugestellt.

 

Dagegen hat die Berufungsklägerin am 27. November 2017 Berufung beim Appellationsgericht erhoben. Darin verlangt sie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 20. März 2018 beantragt die Berufungsbeklagte 1 die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Der Berufungsbeklagte 3 hat mit Eingabe vom 5. April 2018 seinen Verzicht auf eine Berufungsantwort erklärt. Die Berufungsbeklagte 2 hat keine Stellungnahme eingereicht. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im vorliegenden Fall ist dieser Streitwert unbestrittenermassen erreicht. Auf die im Übrigen fristgerecht erhobenen Berufung ist demnach grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgend E. 3). Zuständig zu ihrer Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Das Zivilgericht hat zunächst die Prozessvoraussetzungen geprüft. Aufgrund der Angaben der Berufungsklägerin liege eine mietrechtliche Streitigkeit vor, die eine Liegenschaft in Basel betreffe, weshalb das Zivilgericht Basel-Stadt örtlich (angefochtener Entscheid, E. 1.2) und das Einzelgericht sachlich zuständig sei (E. 1.3). Das Zivilgericht hat bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen sodann offen gelassen, ob die Berufungsklägerin ein genügendes Rechtsschutzinteresse hat (E. 1.4). Es hat jedoch das Vorliegen von gültigen Klagebewilligungen verneint: In Bezug auf die Mutter (Berufungsbeklagte 2) und den Bruder (Berufungsbeklagter 3) fehle es an gültigen Klagebewilligungen, da sie vor der Schlichtungsstelle nicht ins Recht gefasst worden seien, und die Klagebewilligungen demgemäss einzig die Berufungsbeklagte 1 erfassten. In Bezug auf die Berufungsbeklagte 1 sei sodann nicht nachgewiesen, dass die Nutzung der beiden Wohnungen am [...] entgeltlich erfolgt sei. Demgemäss sei anzunehmen, dass die entsprechenden Rechtsverhältnisse nicht Mietverhältnisse seien. Die Schlichtungsstelle sei somit für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens sachlich nicht zuständig gewesen; die von ihr ausgestellten Klagebewilligungen stammten folglich von einer unzuständigen Behörde und seien daher ungültig. Auf die Klage könne deshalb nicht eingetreten werden (E. 1.5).

 

Darüber hinausgehend hat das Zivilgericht begründet, weshalb die Klage gegen die Berufungsbeklagte 1 abzuweisen wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte. Bei Prozessen unter den Erben sei vorausgesetzt, dass sämtliche Erben in das Verfahren einbezogen seien, sei es auf der Kläger- oder der Beklagtenseite. Die ursprünglich zwischen der Berfungsbeklagten 1 und dem Erblasser begründeten Vertragsverhältnisse über die Nutzung der beiden Wohnungen fielen unbestrittenermassen in dessen Nachlass. Die Erben – also Mutter, Bruder und Schwester (Berufungsklägerin) – hätten demzufolge alle (bereits im Schlichtungsstadium) in das vorliegende Verfahren auf der Kläger- oder Beklagtenseite einbezogen werden müssen. Da die Berufungsklägerin nicht einmal ihre Mutter als unbestrittene Miterbin involviert habe, fehle ihr die Aktivlegitimation beziehungsweise der Berufungsbeklagten 1 allein die Passivlegitimation. Die Klage müsste aus diesem Grund auch abgewiesen werden (E. 2).

 

2.2      In ihrer Berufung macht die Berufungsklägerin zum einen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Im Bereich der Prozessvoraussetzungen gelte der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht müsse nähere Abklärungen treffen, sobald sich bezüglich des Vorliegens von positiven Prozessvoraus­setzungen beziehungsweise des Nichtvorliegens von negativen Prozessvoraussetzungen Bedenken ergäben, die auf eine mögliche Unzulässigkeit der Klage schliessen liessen. In diesen Fällen müsse das Gericht die Parteien auffordern, unvollständige Vorträge zu ergänzen und Unterlagen beizubringen. Das Zivilgericht sei davon ausgegangen, dass das Bestehen eines Mietverhältnisses nicht nachgewiesen sei. Anstatt autoritativ das Bestehen eines Mietverhältnisses zu verneinen, wäre das Zivilgericht im Rahmen der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) verpflichtet gewesen, diesen Umstand zu klären und den Parteien Gelegenheit zu geben, diesen Nachweis zu erbringen bzw. glaubhaft zu machen (Berufung, S. 4 f.).

 

Zum anderen verstosse der Entscheid auch gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Der Streitwert des Verfahrens liege offensichtlich über CHF 100'000.–, weshalb die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens hätten verzichten können. Fehle es an der Klagebewilligung, habe das Gericht zu prüfen, ob nicht eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert über CHF 100'000.– vorliege. Diesfalls sei der beklagten Partei aus verfahrensökonomischen Gründen Gelegenheit zu geben, nachträglich ihren Verzicht auf den Schlichtungsversuch zu erklären. Dies habe das Zivilgericht versäumt. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien aufgrund des Streitwerts auf die Schlichtung verzichten können; es sei diesfalls "zu formaljuristisch", auf die Klage nicht einzutreten, weil möglicherweise nicht die zuständige Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung erteilt habe (Berufung, S. 5 f.).

 

3.

Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht gemäss Art. 56 ZPO durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung. Die Berufungsklägerin rügt im vorliegenden Fall eine Verletzung der Fragepflicht, da das Zivilgericht es ihr nicht ermöglicht habe, das Vorliegen eines Mietverhältnisses nachzuweisen, beziehungsweise die Parteien nicht gefragt habe, ob sie nachträglich mit einem Verzicht auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens einverstanden wären. Diese Frage kann offen bleiben. Denn nach Lehre und Rechtsprechung ist zur Erhebung der Rüge einer Verletzung von Art. 56 ZPO nur befugt, wer glaubhaft machen kann, dass die korrekte Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht zu einem für ihn günstigen Ausgang des Verfahrens geführt hätte. Dabei ist aufzuzeigen, welche Reaktion er auf die (unterbliebene) Frage gegeben hätte. Ohne diesen Nachweis fehlt es an einem genügenden Rechtsschutzinteresse (Hurni, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 56 N 46; BGer 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.2, 4A_78/2014 vom 23. September 2014 E. 3.3.1 und 5A_205/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 2). Vorliegend legt die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung nicht einmal im Ansatz dar, wie sie das Vorliegen eines Mietverhältnisses und damit die sachliche Zuständigkeit der Schlichtungsstelle begründet hätte, wenn das Zivilgericht seiner Fragepflicht, soweit eine solche überhaupt bestanden hätte, nachgekommen wäre. Mit Bezug auf einen allfälligen nachträglichen Verzicht auf die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung (vgl. Art. 199 Abs. 1 ZPO) hätte eine Erkundigung des Gerichts bei den Parteien den Mangel einer ungültigen Klagebewilligung ohnehin nicht beheben können: Wie die Berufungsbeklagte 1 in ihrer Berufungsantwort ausführt (Rz. 8), hätte sie eine entsprechende Frage mit einem "Nein" beantwortet. Unter diesen Umständen fehlt es der Berufungsklägerin an der erforderlichen Beschwer als Ausdruck des Rechtsschutzinteresses an der Berufung, so dass auf die Rüge der Verletzung von Art. 56 ZPO nicht eingetreten werden kann (Art. 50 Abs. 2 lit. a ZPO; Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 59 N 90; Hurni, a.a.O., Art. 56 N 46).

 

4.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Berufung gegen den angefochtenen Entscheid nicht einzutreten.

 

Gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens hat die Berufungsklägerin die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Ansätze (§ 11 Abs. 1 Ziff. 1 der Gerichtsgebührenverordnung [GebV, SG 154.810], die im vorliegenden Fall noch anwendbar ist [§ 41 Abs. 2 des per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810]). Bei einer – sehr moderaten – erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von CHF 750.– (angefochtener Entscheid, E. 3, S. 11) erscheinen zweitinstanzliche Gerichtskosten von CHF 1'100.– als angemessen.

 

Die Berufungsklägerin hat sodann der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu zahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren berechnet sich die Parteientschädigung nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]). Das Zivilgericht hat bei einem – unbestritten gebliebenen – Streitwert von CHF 180'000.– ein Grundhonorar von CHF 13'680.– eingesetzt (angefochtener Entscheid, E. 3 S. 11), wobei dieses eine Rechtsschrift und eine Verhandlung umfasst (§ 3 Abs. 2 HO). Für die Berechnung der Parteientschädigung gilt es zunächst den Drittelabzug gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 HO (CHF 4'560.–) zu berücksichtigen sowie den Umstand, dass im vorliegenden Fall lediglich eine Rechtsschrift verfasst (und nicht auch eine Verhandlung durchgeführt) werden musste, was zusätzlich zu einem Abzug von einem Drittel auf CHF 9'120.– (= CHF 6'080.–) führt. Hiervon ist schliesslich ein Abzug von einem Viertel (= CHF 1'580.–) vorzunehmen, da im Parallelberufungsverfahren ZB.2017.43 (praktisch) identische Rügen erhoben worden sind, was auf der Beklagtenseite zu Synergieeffekten und entsprechend zu (praktisch) identischen Berufungsantworten geführt hat. Die Berufungsklägerin schuldet der Berufungsbeklagten 1 für das Berufungsverfahren dementsprechend eine Parteientschädigung von CHF 4'500.– zuzüg­lich Mehrwertsteuer. Den Berufungsbeklagten 2 und 3 sind im Berufungsverfahren keine Kosten entstanden. Sie haben folglich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 25. September 2017 (MG.2015.49) wird nicht eingetreten.

 

            Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'100.–.

 

            Die Berufungsklägerin bezahlt der Berufungsbeklagten 1 eine Parteientschädigung von CHF 4'500.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 346.50.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagte 1

-       Berufungsbeklagte 2

-       Berufungsbeklagter 3

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.