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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2018.26
ENTSCHEID
vom 28. August 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Gesuchsbeklagte
[...] Berufungsklägerin
vertreten durch B____, Advokat,
Pelikanweg 2, 4054 Basel
gegen
C____ Gesuchstellerin
[...] Berufungsbeklagte
vertreten durch D____, Rechtsanwältin,
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 9. April 2018
betreffend vorsorgliche Massnahme (Persönlichkeitsverletzung)
Sachverhalt
C____ (Berufungsbeklagte) ist amtliche Tierärztin im Kanton [...]. Die A____ (Berufungsklägerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [...], welche gemäss Handelsregister die Herausgabe von Zeitungen und weiteren Medienprodukten, insbesondere der A____ (nachfolgend: A____ ) zum Zweck hat. Am 3. Februar 2018 veröffentlichte die A____ einen Artikel mit der Überschrift „Amtstierärztin setzt sich übers Gesetz hinweg – Forellenwahn in der ‚[...]‘: Auflagen und Investitionskosten von 100‘000 Franken für ‚weniger als zehn Fische‘.“ Darin wurde berichtet, dass der Wirt des Restaurants „[...]“ frisch zubereitete Forelle blau anbieten wolle. Dies werde jedoch dadurch verhindert, dass die Berufungsbeklagte dem Wirt rechtlich unzulässige Auflagen mache. Dieser Artikel erschien auch in der Online-Ausgabe der A____ ([...]), wo er zahlreich kommentiert wurde. In beiden Versionen des Artikels wurde die Berufungsbeklagte mit Vor- und Nachnamen genannt. Am 7. Februar 2018 erschien in der A____ ein weiterer Artikel zum selben Thema mit der Überschrift „Engelberger stellt sich hinter Amtstierärztin – Regierungsrat verteidigt hohe Auflagen für Forellenhaltung in der [...]‘. Politiker üben scharfe Kritik“, dessen Hauptaussagen auf der Titelseite der Zeitung unter der Überschrift „Die Regierung bleibt stur – ‚Forelle blau‘: Basler Grossräte fordern Lösung mit Augenmass“ zusammengefasst wurden. Auch in diesen beiden Artikeln wurde der Name der Berufungsbeklagten genannt. Am 7. Februar 2018 stellte die Berufungsbeklagte beim Zivilgericht Basel-Stadt folgende Anträge:
1. Es sei der Gesuchgegnerin unter Androhung der Ungehorsamstrafe gemäss Artikel 292 StGB (Busse) gegen die für sie zuwiderhandelnden Personen zu verbieten, den Namen der Gesuchstellerin (C____) in der Medienberichterstattung der A____ (Print und Online) im Zusammenhang mit Berichten zum Veterinäramt des Kantons [...] und der beruflichen Tätigkeit der Gesuchstellerin als amtliche Tierärztin zu veröffentlichen.
2. Es sei der Gesuchgegnerin unter Androhung der Ungehorsamstrafe gemäss Artikel 292 StGB (Busse) gegen die für sie zuwiderhandelnden Personen zu verpflichten, im Online-Beitrag der A____ (inkl. Kommentarspalten) vom 3.2.2018 mit dem Titel „Amtstierärztin setzt sich übers Gesetz hinweg" (URL https://[...]) den Namen der Gesuchstellerin (C____) zu löschen und mit der Bezeichnung "Amtstierärztin" zu ersetzen.
3. Es sei der Gesuchgegnerin unter Androhung der Ungehorsamstrafe gemäss Artikel 292 StGB (Busse) gegen die für sie zuwiderhandelnden Personen zu verbieten, den Print-Beitrag der A____ vom 7.2.2018 mit dem Titel "Engelberger stellt sich hinter Amtstierärztin" und dem Titel „Die Regierung bleibt stur“ in der A____ Online unter Verwendung des Namens der Gesuchstellerin (C____) zu veröffentlichen.
4. Die Massnahme sei unverzüglich und ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin zu treffen und dieser unverzüglich zu eröffnen.
(…)
Das Zivilgericht Basel-Stadt erliess gleichentags folgende Anordnungen:
1. Der Gesuchsbeklagten wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.00) gegen die für sie zuwiderhandelnden Personen superprovisorisch verboten, den Namen der Gesuchstellerin (C____) in der Medienberichterstattung der A____ (Print und Online) im Zusammenhang mit Berichten zum Veterinäramt des Kantons [...] und der beruflichen Tätigkeit der Gesuchstellerin als amtliche Tierärztin zu veröffentlichen.
2. Die Gesuchsbeklagte wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.00) gegen die für sie zuwiderhandelnden Personen superprovisorisch verpflichtet, im Online-Beitrag der A____ (inkl. Kommentarspalten) vom 3.2.2018 mit dem Titel "Amtstierärztin setzt sich übers Gesetz hinweg" (URL [...]) den Namen der Gesuchstellerin (C____) zu löschen und mit der Bezeichnung "Amtstierärztin" zu ersetzen.
3. Der Gesuchsbeklagten wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.00) gegen die für sie zuwiderhandelnden Personen superprovisorisch verboten, die Print- Beiträge der A____ vom 7.2.2018 mit dem Titel "Engelberger stellt sich hinter Amtstierärztin" und dem Titel „Die Regierung bleibt stur“ in der A____ Online unter Verwendung des Namens der Gesuchstellerin (C____) zu veröffentlichen.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 nahm die Berufungsklägerin Stellung zum Gesuch und beantragte dessen kostenfällige Abweisung sowie die Aufhebung der superprovisorischen Massnahme vom 7. Februar 2018. Am 9. April 2018 wurden die Parteien zu einer Hauptverhandlung geladen, anlässlich derer beide Parteien zum Vortrag gelangten und an ihren Begehren festhielten. Mit Entscheid vom 9. April 2018 bestätigte das Zivilgericht den Entscheid vom 7. Februar 2018 wie folgt:
1. Die Gesuchsbeklagte wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.00) gegen die für sie zuwiderhandelnden Personen superprovisorisch verpflichtet, im Online-Beitrag der A____ (inkl. Kommentarspalten) vom 3.2.2018 mit dem Titel "Amtstierärztin setzt sich übers Gesetz hinweg" (URL [...]) den Namen der Gesuchstellerin (C____) zu löschen und mit der Bezeichnung "Amtstierärztin" zu ersetzen.
2. Der Gesuchsbeklagten wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.00) gegen die für sie zuwiderhandelnden Personen superprovisorisch verboten, die Print-Beiträge der A____ vom 7.2.2018 mit dem Titel "Engelberger stellt sich hinter Amtstierärztin" und dem Titel „Die Regierung bleibt stur“ in der A____ Online unter Verwendung des Namens der Gesuchstellerin (C____) zu veröffentlichen.
Das weitergehende Begehren wurde abgewiesen.
Gegen den schriftlich begründeten Entscheid vom 9. Februar 2018 erhob die Berufungsklägerin am 17. Mai 2018 Berufung beim Appellationsgericht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Gesuch abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 11. Juni 2018 beantragt die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne, und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der zivilgerichtlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid betrifft den Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]) im Rahmen vorsorglicher Massnahmen und damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache, die unabhängig vom Streitwert der Berufung unterliegt (vgl. BGer 5A_290/2012 vom 11. Juli 2012 E. 1). Somit liegt ein berufungsfähiges Anfechtungsobjekt vor. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten.
1.2 Zur Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
2.
Im angefochtenen Entscheid hielt das Zivilgericht fest, zur gemäss Art. 28 ZGB geschützten Persönlichkeit gehörten unter anderem die Ehre und die Identität einer Person. Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte liege vor bei jedem mehr als harmlosen Angriff, jeder spürbaren Störung, jeder ernst zu nehmenden Bedrohung der Persönlichkeitsgüter. Grundsätzlich sei jede Verletzung der Persönlichkeitsrechte widerrechtlich, sofern kein Rechtsfertigungsgrund vorliegt. Bei Medien wie der A____ könne das öffentliche Informationsinteresse als überwiegendes öffentliches Interesse eine Persönlichkeitsverletzung unter Umständen rechtfertigen. Für den Eingriff in die Persönlichkeit müsse jedoch ein triftiger Grund vorliegen, weshalb stets eine Interessensabwägung zu erfolgen habe. Eine Namensnennung sei etwa dann unzulässig, wenn eine anonymisierte Berichterstattung das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit zu befriedigen vermöge. Sogenannte absolute Personen der Zeitgeschichte wie z.B. Spitzenbeamtinnen müssten sich eher Eingriffe in ihre Persönlichkeitsrechte gefallen lassen. Ein gesteigertes Informationsinteresse bestehe auch bei den sogenannten relativen Personen der Zeitgeschichte und bei Personen, welche eine Tätigkeit ausüben, an deren korrekter Ausübung ein öffentliches Interesse bestehe. Auch bei diesen sei im jeweils konkreten Fall abzuwägen, ob das Informationsinteresse überwiege. Hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit bei Mitarbeiterinnen der öffentlichen Verwaltung im Rahmen der Medienberichterstattung die Namensnennung zulässig sei, kommt das Zivilgericht mit Verweis auf die Lehre und die Regelwerke des Schweizerischen Presserats zum Schluss, dass grundsätzlich danach zu differenzieren sei, ob die betroffene Person eine leitende Stellung innehat oder nicht (angefochtener Entscheid E. 4.1.1).
In den beiden Berichten der A____ vom 3. und 7. Februar 2018 werde der Berufungsbeklagten ein grob widerrechtliches und willkürliches Verhalten vorgeworfen sowie ihre Professionalität als Amtstierärztin in Frage gestellt, weshalb die Vorwürfe schwer wiegen und ohne Weiteres geeignet seien, das berufliche und gesellschaftliche Ansehen der Berufungsbeklagten erheblich zu schädigen. Auch erscheine die Tonalität der beiden Artikel als diffamierend und unnötig verletzend. Weiter werde die Tatsache, dass die Berufungsbeklagte deutsche Staatsangehörige sei, ausgespielt, wodurch ebenfalls deren Persönlichkeitsrechte angegriffen würden. Schliesslich komme hinzu, dass die Berufungsbeklagte die inhaltliche Richtigkeit der Berichtserstattung in diversen Punkten substantiiert bestreite, während die Berufungsklägerin zu diesen Ausführungen nicht substantiiert Stellung genommen, sondern lediglich pauschal behauptet habe, der Inhalt der Zeitungsartikel sei korrekt. Damit habe die Berufungsbeklagte glaubhaft gemacht, dass der Inhalt der Artikel in erheblichem Ausmass falsch sei. Eine derart unkorrekte Berichterstattung sei ebenfalls eine Persönlichkeitsverletzung (angefochtener Entscheid E. 5.2).
Hinsichtlich der Frage, ob die Berufungsklägerin einen genügenden Rechtfertigungsgrund für die namentliche Nennung der Berufungsbeklagten glaubhaft gemacht habe, führte das Zivilgericht aus, dass es sich bei der Berufungsbeklagten nicht um eine leitende Angestellte des Kantons [...] und auch nicht um eine Person der Zeitgeschichte handle, da sie weder das Veterinäramt als Ganzes, noch eine von dessen Abteilungen leite. Dass sie im Rahmen der inkriminierten Handlungen als Stellvertreterin des Leiters gehandelt habe, habe die Berufungsklägerin weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Hinzu komme, dass die Berufungsklägerin auch nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Gesuchstellerin in dieser Funktion ermächtigt sei, selbständig Entscheide zu fällen. Vielmehr ergebe sich aus der eingereichten Korrespondenz, dass die Berufungsbeklagte nicht eigenständig handeln könne. Damit bestünde kein Bedürfnis, die Bevölkerung vor der Berufungsklägerin bzw. ihren Handlungen zu schützen und der Öffentlichkeit zu diesem Zweck ihren Namen bekannt zu machen. Dass vorliegend besondere Umstände bestünden, welche zu einem anderen Ergebnis führten, habe die Berufungsklägerin nicht geltend gemacht und sei auch nicht ersichtlich. Schliesslich komme hinzu, dass dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit vorliegend auch dann hinreichend Rechnung getragen werden könne, wenn die Berufungsbeklagte, wie von ihr beantragt, lediglich als Amtstierärztin identifiziert werde. Der von der Berufungsklägerin geltend gemachte Rechtfertigungsgrund sei somit offensichtlich nicht gegeben. Damit habe die Berufungsbeklagte die Verletzung eines zivilrechtlichen Anspruchs glaubhaft gemacht (angefochtener Entscheid E. 5.3).
Aufgrund der Reichweite der A____ und der Schwere der erhobenen Vorwürfe sei sodann glaubhaft, dass der Berufungsbeklagten ein besonders schwerer Nachteil drohe, der nicht ohne Weiteres wieder gutgemacht werden könne. Namentlich aufgrund der Tatsache, dass die streitgegenständlichen Berichte online abrufbar seien, sei zudem glaubhaft, dass die Voraussetzung der zeitlichen Dringlichkeit gegeben sei. Da der Berufungsklägerin lediglich verboten werde, die Berufungsbeklagte beim Namen zu nennen und ihr somit nicht grundsätzlich untersagt werde, über das Veterinäramt oder die Berufungsbeklagte und deren Tätigkeit zu berichten und eine anonymisierte Berichterstattung möglich sei, sei schliesslich auch die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit gegeben. Nicht verhältnismässig erscheine demgegenüber das von der Berufungsbeklagten ebenfalls verlangte grundsätzliche Verbot, ihren Namen in der Medienberichterstattung der A____ im Zusammenhang mit Berichten zum Veterinäramt des Kantons [...] und der beruflichen Tätigkeit der Berufungsbeklagten als amtliche Tierärztin zu veröffentlichen (angefochtener Entscheid E. 5.4–5.6).
3.
Die Berufungsklägerin rügt zunächst, das Zivilgericht habe das Recht unrichtig angewendet, indem es die Vorbringen der Berufungsbeklagten in der Verhandlung vom 9. April 2018 berücksichtigt habe (Berufung Ziff. 9 ff.). Die Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, in der Verhandlung vom 9. April 2018 seien Noven zulässig gewesen. Allerdings habe sie in dieser Verhandlung ohnehin keine solchen vorgebracht (Berufungsantwort Ziff. 5 ff.). Die Frage, wann der Aktenschluss im summarischen Verfahren eintritt, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt (vgl. unten E. 5), ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis auch dann nicht zu beanstanden, wenn nur die Tatsachenbehauptungen, Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und Beweismittel berücksichtigt werden, die im schriftlichen Gesuch und dessen mündlichen Begründung vom 7. Februar 2018 sowie der Stellungnahme vom 16. Februar 2018 vorgebracht worden sind.
4.
4.1 Die Berufungsklägerin rügt sodann, das Zivilgericht habe Bundesrecht verletzt, indem es festgestellt habe, dass auch für die besonderen Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen gegen periodisch erscheinende Medien gemäss Art. 266 ZPO das Beweismass der Glaubhaftmachung genüge (Berufung Ziff. 23 ff.). Nach Ansicht der Berufungsbeklagten wendete das Zivilgericht damit das richtige Beweismass an (Berufungsantwort Ziff. 12).
4.2 Betreffend die für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme rechtserheblichen Tatsachen gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse Behauptungen oder Verdächtigungen ohne ernsthafte Indizien genügen zur Glaubhaftmachung nicht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache jedenfalls erst dann, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.6, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 2.3).
4.3 Gegen periodisch erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 266 ZPO nur anordnen, wenn die drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen besonders schweren Nachteil verursachen kann (lit. a), offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (lit. b) und die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint (lit. c). Das Bundesgericht erwog in einem Urteil in Anwendung des bis am 31. Dezember 2010 geltenden Art. 28c ZGB und einem Urteil in Anwendung des seit dem 1. Januar 2011 geltenden Art. 266 ZPO Folgendes: Bei vorsorglichen Massnahmen gegen periodisch erscheinende Medien scheine das gewöhnliche Beweismass für vorsorgliche Massnahmen, die Glaubhaftmachung, nicht zu genügen („que le degré ordinaire de la preuve en matière de mesures provisoires – la vraisemblance – ne semble pas suffire“), das Erfordernis des offensichtlichen Fehlens eines Rechtfertigungsgrunds bedeute, dass der Gesuchsteller dem Gericht eine Beinahe-Sicherheit vermitteln müsse („que l’atteinte au droit de fond ne soit manifestement pas justifiée signifie que le requérant doit apporter au juge une quasi-certitude“), und ein besonders schwerer Nachteil könne sich nur aus einem strengeren Beweis als dem Anschein ergeben („un dommage particulièrement grave ne saurait résulter que d’une preuve plus stricte que l’apparance“) (BGer 5A_706/2010 vom 20. Juni 2011 E. 4.2.1, 5A_641/2011 vom 23. Februar 2012 E. 7.1). Dieser Rechtsprechung ist das Zivilgericht aus den folgenden Gründen zu Recht nicht gefolgt.
Zunächst erwog das Bundesgericht bloss, das Beweismass der Glaubhaftmachung scheine („semble“) nicht zu genügen, und publizierte die Entscheide nicht in der amtlichen Sammlung, obwohl die Statuierung eines strengeren Beweismasses für vorsorgliche Massnahmen gegen periodisch erscheinende Medien von grundsätzlicher Bedeutung wäre. Bereits dies spricht dafür, dass das Bundesgericht die Frage in den erwähnten Urteilen noch nicht abschliessend beantwortet hat. Diese Einschätzung wird durch die folgenden Umstände erhärtet. Bei der Beratung von Art. 28 Abs. 3 ZGB im Ständerat erklärte der Berichterstatter ausdrücklich, dass der besonders schwere Nachteil bloss glaubhaft zu machen sei. Diese Aussage blieb unwidersprochen und wurde vom Bundesrat sinngemäss bestätigt (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung 1983 II S. 132, 143 f.). Bereits im Zeitpunkt des ersten der beiden Bundesgerichtsurteile vertrat zudem auch die herrschende Lehre die Auffassung, bei vorsorglichen Massnahmen gegen periodisch erscheinende Medien genüge das Beweismass der Glaubhaftmachung (Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 4. Aufl., Basel 2009, N 630 ; Bugnon, Les mesures provisionnelles de protection de la personnalité, in: Gauch et al. [Hrsg.], La protection de la personnalité, Freiburg 1993, S. 35 ff., 41; Nobel/Weber, Medienrecht, 3. Aufl., Bern 2007, Kapitel 4 N 157 f.; Sprecher, in: Basler Kommentar, 2010, Art. 266 ZPO N 38). Das Bundesgericht erklärte ohne jede Auseinandersetzung mit den Materialien und der herrschenden Lehre, die Anwendung des Beweismasses der Glaubhaftmachung scheine unrichtig. Als Beleg dafür verwies es auf eine weder in der amtlichen Sammlung noch auf seiner Website publizierte Erwägung von BGE 118 II 369 und einen Aufsatz der am Urteil beteiligten damaligen Präsidentin der Zweiten zivilrechtlichen Abteilung. Auch in diesem Aufsatz wird jedoch nicht begründet, weshalb das Beweismass der Glaubhaftmachung nicht genügen sollte (Hohl, L’exécution anticipée „provisoire“ des droits privés, in: AJP 1992 S. 576 ff., 585; vgl. auch Hohl, Procédure civile, Band 2, 2. Aufl., Bern 2010, N 1852).
Gegen die vom Bundesgericht in Betracht gezogene Auffassung sprechen aber auch triftige sachliche Gründe. Dass für vorsorgliche Massnahmen das Beweismass der Glaubhaftmachung gilt, ergibt sich aus der Grundsatzbestimmung von Art. 261 Abs. 1 ZPO. Art. 266 ZPO ist nicht zu entnehmen, dass bei vorsorglichen Massnahmen gegen periodisch erscheinende Medien ein anderes Beweismass gelten sollte (Huber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 266 N 11a). Die Verwendung der Worte „kann“ und „erscheint“ in Art. 266 lit. a und c ZPO deutet vielmehr auf die Anwendbarkeit des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung hin (Aebi-Müller/Jetzer, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2011, in: ZBJV 2012 S. 603 ff., 605; Bugnon, a.a.O., S. 41; Jetzer, Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2011 [5A_706/2010], in: Medialex, S. 98 ff., 100). Art. 266 lit. b ZPO kann ohne Weiteres so verstanden werden, dass unter Zugrundelegung der glaubhaft gemachten Tatsachen offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegen darf (vgl. Aebi-Müller/Jetzer, a.a.O., S. 605; Heinzmann/Bacher, Art. 266 ZPO: Alter Wein in neuen Schläuchen?, in: Medialex 2013, S. 159 ff., 160 f.; Jetzer, a.a.O., S. 100). Art. 266 lit. a ZPO statuiert keine erhöhten Anforderungen an das Beweismass, sondern an die Schwere des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, der gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO drohen muss (Heinzmann/Bacher, a.a.O., S. 160 f.; Huber, a.a.O., Art. 266 N 11a). Im Stadium des Provisoriums und erst recht des Superprovisoriums können die Voraussetzungen von Art. 266 ZPO in der Regel nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden (vgl. Aebi-Müller/Jetzer, a.a.O., S. 605; Bugnon, a.a.O., S. 41; Jetzer, a.a.O., S. 99). Damit ergibt sich auch aus der Natur des Instituts der vorsorglichen Massnahmen, dass keine Beinahe-Sicherheit verlangt werden kann (Bucher, a.a.O., N 630; Bugnon, a.a.O., S. 41; Jetzer, a.a.O., S. 99). Zudem würde den Betroffenen mit diesem Erfordernis in den meisten Fällen verunmöglicht, persönlichkeitsverletzende Medienberichte mittels vorsorglicher oder superprovisorischer Massnahmen zu verhindern. Dies widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, der vorsorgliche Massnahmen gegen periodisch erscheinende Medien unter qualifizierten Voraussetzungen ausdrücklich zulassen wollte (vgl. Aebi-Müller/Jetzer, a.a.O., S. 605; Bugnon, a.a.O., S. 41; Jetzer, a.a.O., S. 99 f.). Zudem würde damit die Kollision zwischen den Interessen der betroffenen Person bzw. dem Recht auf persönliche Freiheit und Schutz der Privatsphäre (Art. 10 und 13 BV) einerseits und den Interessen der Öffentlichkeit und des Mediums bzw. der Meinungs- und Informations- sowie Medienfreiheit (Art. 16 f. BV) andererseits (vgl. dazu Bacher, Interessenabwägung bei Persönlichkeitsverletzungen durch Medien, in: Medialex 2017 S. 5 ff., 5 ff.; Cramer, Persönlichkeitsschutz und Medienfreiheit Vorschläge für eine Güterabwägung nach kontextbezogenen Fallgruppen, in: BJM 2008 S. 121 ff., 132-134 und 142) einseitig zum Nachteil der in ihrer Persönlichkeit verletzten Individuen gelöst.
Schliesslich wurden die Bundesgerichtsurteile soweit ersichtlich nur von einem Autoren begrüsst (Schweizer, Das Beweismass der Glaubhaftmachung, in: ZZZ 2014-2015 S. 3 ff., 9). Der von der Berufungsklägerin erwähnte Autor erklärt zunächst, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 266 ZPO glaubhaft zu machen seien, und referiert anschliessend die Entscheide des Bundesgerichts, ohne dazu Stellung zu nehmen (Zürcher, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 266 N 1 f.). Die herrschende Lehre lehnt die vom Bundesgericht in Betracht gezogene Auffassung ab und vertritt die Auffassung, dass auch im Anwendungsbereich von Art. 266 ZPO das Beweismass der Glaubhaftmachung gelte (Aebi-Müller, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 28c-f ZGB N 4; Aebi-Müller/Jetzer, a.a.O., S. 604 f., Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Aufl., Bern 2016, N 14.90; Huber, a.a.O., Art. 266 N 11a; Heinzmann/Bacher, a.a.O., S. 160 f.; Jetzer, a.a.O., S. 99 f.; Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 266 N 3; Sprecher, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 266 ZPO N 21 und 38). Auch gemäss mehreren kantonalen Gerichten genügt weiterhin das Beweismass der Glaubhaftmachung (OGer ZG vom 20. Januar 2016 E. 2 in: GVP 2016 S. 242, 242; OGer ZH LF160060-O/U vom 8. Oktober 2016 E. 5.4.2; HGer ZH HE170166 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 in: ZR 2017 Nr. 69 S. 226 ff., 227 f., HE150135-0 vom 21. Dezember 2015 E. 5.1, 5.3.5 und 5.4.1, HE160410 vom 26. Oktober 2015 E. 11 und 14 in: ZR 2017 Nr. 14 S. 59 f., 60, HE130272-0 vom 22. November 2013 E. 5.1 f., 7.1, 7.2.4 und 7.3.2), wobei das Handelsgericht des Kantons Zürich die vom Bundesgericht in Betracht gezogene Auffassung ausdrücklich verworfen hat (HGer ZH HE170166 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 in: ZR 2017 Nr. 69 S. 226 ff., 227 f.). Soweit ersichtlich folgt dieser nur das Kantonsgericht des Kantons Wallis (KGer VS TCV C1 14 145 vom 3. Dezember 2014 E. 10.2 und 10.5 in: RVJ 2015 S. 138 ff., 140 f.).
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auch für die Voraussetzungen gemäss Art. 266 ZPO das Beweismass der Glaubhaftmachung gilt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die erwähnten Bundesgerichtsurteile das Beweismass und nicht die Beweislastverteilung betreffen. Sie ändern damit nichts daran, dass der Verletzer als Gesuchsgegner die Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast für die Tatsachen trägt, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds ergibt (OGer ZG vom 20. Januar 2016 E. 2 und 5.4.1 in: GVP 2016 S. 242 ff., 242 und 247; KGer VS TCV C1 14 145 vom 3. Dezember 2014 E. 10.1 in: RVJ 2015 S. 138 ff., 139 f.; HGer ZH HE170166 vom 29. Juni 2017 E. 4.3 in: ZR 2017 Nr. 69 S. 226 ff., 228, HE130272-0 vom 22. November 2013 E. 7.3.2; Aebi-Müller, a.a.O., Art. 28c-f ZGB N 4; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 14.90; Jetzer, a.a.O., S. 100; Kofmel Ehren-zeller, a.a.O., Art. 266 N 3; Sprecher, a.a.O., Art. 266 ZPO N 38; Zürcher, a.a.O., Art. 266 N 20; vgl. Bucher, a.a.O., N 628; a. M. offenbar Huber, a.a.O., Art. 266 N 11a). Damit wäre mit einer Heraufsetzung des Beweismasses auch der Presse nicht gedient. Das Medienunternehmen müsste dann nämlich nicht nur glaubhaft machen, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit darlegen, dass eine Publikation gerechtfertigt ist. Zu diesem Zweck hätte es regelmässig mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen wahr sind (Jetzer, a.a.O., S. 100; vgl. Bugnon, a.a.O., S. 41).
5.
5.1 Die Berufungsklägerin macht schliesslich geltend, gestützt auf das Gesuch der Berufungsbeklagten vom 7. Februar 2018 und dessen mündliche Begründung gemäss Verhandlungsprotokoll vom gleichen Tag seien weder die allgemeinen Voraussetzungen einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO noch die besonderen Voraussetzungen einer vorsorglichen Massnahme gegen periodisch erscheinende Medien gemäss Art. 266 ZPO erfüllt (Berufung Ziff. 19 ff; vgl. Berufung Ziff. 29 ff.). Diese Rüge ist unbegründet, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.
5.2 Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt voraus, (1) dass dem Gesuchsteller gegenüber dem Gesuchsgegner ein materieller zivilrechtlicher Anspruch (Verfügungsanspruch) zusteht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO), (2) dass der Gesuchsgegner diesen Anspruch verletzt oder zu verletzen droht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO), (3) dass dem Gesuchsteller aus der Verletzung des Anspruchs ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO), (4) dass die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zeitlich dringlich ist und (5) dass die vorsorgliche Massnahme verhältnismässig ist. Dabei bilden die Voraussetzungen 2 und 3 den Verfügungsgrund (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.1 mit Hinweisen).
Grundlage einer vorsorglichen Massnahme bilden können eine im Gesuchszeitpunkt bestehende, andauernde Verletzung, eine erstmals drohende Verletzung (Begehungsgefahr) und eine geschehene Verletzung, deren Wiederholung droht (Wiederholungsgefahr). Dabei kann eine andauernde Verletzung sowohl in einer aktuellen Verletzungshandlung als auch im Fortwirken einer Verletzungshandlung bestehen (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).
Der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil kann materieller oder immaterieller Natur sein. Nicht leicht wieder gutzumachen ist insbesondere ein Nachteil, der später nicht mehr ermittelt, bemessen oder ersetzt werden kann. Als nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil wird aber auch die Gefährdung oder Verzögerung der Vollstreckung eines primär auf Realerfüllung (z.B. Übertragung der Kaufsache, Abtretung eines Rechts) gerichteten Anspruchs qualifiziert. Der Umstand, dass der aus der Verzögerung der Erfüllung oder der Nichterfüllung eines Anspruchs auf Erbringung einer primären Leistung in natura entstehende Nachteil durch Schadenersatz als sekundäre Leistung mit Geld entschädigt werden kann, steht der Annahme eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht entgegen. Anders verhält es sich, wenn der Anspruch ohnehin nur auf Schadenersatz lauten kann und die vorsorgliche Massnahme dazu dienen soll, dass sich der Schaden während der Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht vergrössert. Ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil liegt somit nur dann vor, wenn ein rein ökonomischer Ausgleich keinen vollwertigen Ersatz bietet. Der Eintritt des befürchteten Nachteils muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte wahrscheinlich sein. Die blosse Möglichkeit eines Nachteils genügt nicht. Der Eintritt oder eine Vergrösserung des Nachteils muss in der Zukunft drohen. Ein bereits eingetretener Nachteil kann eine vorsorgliche Massnahme nicht rechtfertigen (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen).
Die zeitliche Dringlichkeit setzt zumindest voraus, dass sich der drohende Nachteil ohne vorsorgliche Massnahme mit Abwarten eines Entscheids in der Hauptsache nicht verhindern lässt (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.4 mit Hinweisen).
Die Verhältnismässigkeit beurteilt sich aufgrund einer Abwägung der Interessen des Gesuchstellers und des Gesuchsgegners. Wenn dem Gesuchsteller zur Erreichung seines Ziels ein anderer, weniger einschneidender Rechtsbehelf zur Verfügung steht, geht dieser der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme vor. Insofern sind vorsorgliche Massnahmen subsidiär (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.5 mit Hinweisen).
Gegen periodisch erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 266 ZPO wie bereits erwähnt nur anordnen, wenn die drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen besonders schweren Nachteil verursachen kann (lit. a), offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (lit. b) und die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint (lit. c). Dies bedeutet, dass vorsorgliche Massnahmen gegen periodisch erscheinende Medien nur zulässig sind, wenn für die Verletzung des Verfügungsanspruchs offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (vgl. Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 266 N 3) und der drohende, nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil besonders schwer wiegt (vgl. Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 266 N 3; Sprecher, a.a.O., Art. 266 ZPO N 23). Das Erfordernis der Verhältnismässigkeit bedeutet keine zusätzliche Einschränkung, weil es für jede vorsorgliche Massnahme gilt (Güngering, a.a.O., Art. 266 ZPO N 4 und 14; Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 266 N 4; Sprecher, a.a.O., Art. 266 ZPO N 34). Die Voraussetzung des offensichtlichen Fehlens eines Rechtfertigungsgrunds bedeutet, dass die Widerrechtlichkeit der Verletzung manifest und zweifelsfrei sein muss (Güngerich, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 266 ZPO N 13; vgl. OGer ZG vom 20. Januar 2016 E. 5.4.1 in: GVP 2016 S. 242 ff., 247; HGer ZH HE130272-0 vom 22. November 2013 E. 7.3.2; Huber, a.a.O., Art. 266 N 11; Meili, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., 2010 [nachfolgend Meili 2010], Art. 28c ZGB N 6; Treis, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 266 N 5; für einen weniger strengen Massstab Zürcher, a.a.O., Art. 266 N 19). Die Schwere des drohenden Nachteils beurteilt sich anhand der Art der Verletzung und des Ausmasses der Verbreitung in den Medien (Bohnet, in: CPC commenté, Basel 2011, Art. 266 N 14; vgl. Bucher, a.a.O., N 627; Huber, a.a.O., Art. 266 N 10). Die besondere Schwere kann sich bereits aus der Art der Verletzung ergeben (OGer ZG vom 20. Januar 2016 E. 6.1 in: GVP 2016 S. 242 ff., 247; Bucher, a.a.O., N 627; KGer VS TCV C1 14 145 vom 3. Dezember 2014 E. 10.1 in: RVJ 2015 S. 138 ff., 139 f.; Huber, a.a.O., Art. 266 N 10). Ob sich auch aus dem Ausmass der Verbreitung an sich ergeben kann, dass der drohende Nachteil besonders schwer wiegt, ist umstritten (dafür Bucher, a.a.O., N 627 und Sprecher, a.a.O., Art. 266 ZPO N 24 sowie wohl auch Aebi-Müller, a.a.O., Art. 28c-f ZGB N 4; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 14.89 und Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 266 N 3; dagegen KGer VS TCV C1 14 145 vom 3. Dezember 2014 E. 10.1 in: RVJ 2015 S. 138 ff., 139 f.; Bugnon, a.a.O., S. 41; Meili 2010, Art. 28c ZGB N 6; Treis, a.a.O., Art. 266 N 5). Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, weil sich die besondere Schwere aus der Kombination der Art der Verletzung und dem Ausmass der Verbreitung ergibt. Bei einer erheblichen Herabsetzung in privater und beruflicher Hinsicht im Internet ist ein besonders schwerer Nachteil zu bejahen (OGer ZH LF160060-O/U vom 8. Oktober 2016 E. 5.4; vgl. Sprecher, a.a.O., Art. 266 ZPO N 25; Zürcher, a.a.O., Art. 266 N 13).
5.3 Im Folgenden wird zunächst geprüft, ob offensichtlich nicht gerechtfertigte Verletzungen zivilrechtlicher Ansprüche der Berufungsbeklagten durch die Berufungsklägerin bestehen oder drohen.
5.3.1 Eine Persönlichkeitsverletzung ist ein Verhalten eines Dritten, durch das ein vom Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB geschütztes Persönlichkeitsgut ernsthaft beeinträchtigt wird (vgl. BGE 136 III 296 E. 3.1 S. 302; Bucher, a.a.O., N 492; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.06; Hürlimann-Kaup/Schmid, Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 859). Dabei trägt der Verletzte die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Verletzung ergibt (BGE 136 III 410 E. 2.3 S. 414; BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2; Aebi-Müller, a.a.O., Art. 28 ZGB N 29).
Das Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB umfasst unter anderem das Recht auf Ehre (BGE 143 III 297 E. 6.7.1 S. 312 f., 129 III 715 E. 4.1 S. 722; Meili, in: Basler Kommentar, 5. Aufl., 2014 [nachfolgend Meili 2014], Art. 28 ZGB N 17). Unter diesem Titel schützt Art. 28 Abs. 1 ZGB nicht nur die menschlich-sittliche Geltung einer Person, d.h. den Ruf, sich an die herrschenden Moralvorstellungen zu halten, sondern auch die gesellschaftliche bzw. soziale Geltung einer Person, das heisst das Ansehen in wesentlichen Lebensbereichen wie Beruf, Politik, Armee und Sport (vgl. BGE 129 III 715 E. 4.1 S. 722 f.; Aebi-Müller, a.a.O., Art. 28 ZGB N 18; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.86 ff.; Meili 2014, a.a.O., Art. 28 ZGB N 28). Für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung genügt es, dass die betroffene Person durch eine Tatsachenbehauptung in den Augen eines durchschnittlichen Betrachters in ihrem Ansehen herabgesetzt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die behauptete Tatsache die Wahrheit richtig oder falsch, unvollständig oder ungenau widergibt. Der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache ist erst für die Frage der Rechtfertigung der Persönlichkeitsverletzung relevant (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2 f. und 9.3, 5C.254/2005 vom 20. März 2006 E. 2.2; Deschenaux/Steinauer, Personnes physiques et tutelle, 3. Aufl., Bern 1995, N 559a und 671). Somit setzt eine Persönlichkeitsverletzung nicht voraus, dass der Verletzte die Unwahrheit der ehrenrührigen Tatsachenbehauptung behauptet und beweist bzw. glaubhaft macht.
5.3.2 Mit ihrem Gesuch vom 7. Februar 2018 reichte die Berufungsbeklagte unter anderem den Artikel „Amtstierärztin setzt sich übers Gesetz hinweg“ vom 3. Februar 2018 und den Artikel „Engelberger stellt sich hinter Amtstierärztin“ vom 7. Februar 2018 ein. In der mündlichen Begründung ihres Gesuchs vom gleichen Tag machte sie geltend, in den Artikeln werde sie mehrfach namentlich genannt und als inkompetente deutsche Amtstierärztin dargestellt, die einen Wirt in den Ruin treibe. Es werde ein Sachverhalt geschildert, den man als Behördenwahnsinn bezeichnen könne, und sie werde als Ursache des Übels dargestellt. Es heisse, niemand verstehe den formalistischen Unsinn. Durch die Darstellung werde sie in ihrem Recht auf Ehre gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB verletzt (Verhandlungsprotokoll vom 7. Februar 2018 S. 3). Wie das Zivilgericht zutreffend festgestellt hat, wird der Berufungsbeklagten sowohl im Artikel „Amtstierärztin setzt sich übers Gesetz hinweg“ vom 3. Februar 2018 als auch im Artikel „Engelberger stellt sich hinter Amtstierärztin“ vom 7. Februar 2018 vorgeworfen, über für ihre Stellung mangelnde Rechtskenntnisse zu verfügen, bei der Ausübung ihres Amts das Recht willkürlich und mutwillig missachtet zu haben und das Projekt eines Wirts ohne sachliche Gründe um jeden Preis verhindern zu wollen (angefochtener Entscheid E. 5.2). Damit werden sowohl das menschlich-sittliche als auch das berufliche Ansehen der Berufungsbeklagten stark geschmälert. Die Publikation des Artikels vom 3. Februar 2018 mit dem Namen der Berufungsbeklagten stellte deshalb eine schwere Persönlichkeitsverletzung dar. Diese dauerte solange an, als der Artikel mit dem Namen der Berufungsbeklagten auf der Website der A____ belassen wurde. Die zu befürchtende Publikation des Artikels „Engelberger stellt sich hinter Amtstierärztin“ vom 7. Februar 2018 ist aus denselben Gründen ebenfalls als schwere Persönlichkeitsverletzung zu qualifizieren. Der von der Berufungsbeklagten mit ihrem Gesuch vom 7. Februar 2018 ebenfalls eingereichte Artikel „Die Regierung bleibt stur“ vom 7. Februar 2018 verweist unter Nennung des Namens der Berufungsbeklagten auf den Artikel „Engelberger stellt sich hinter Amtstierärztin“ vom 7. Februar 2018. Wenn jener Artikel mit dem Namen der Berufungsbeklagten auf der Website der A____ publiziert worden wäre, hätte er folglich zur Persönlichkeitsverletzung durch diesen Artikel beigetragen. Die Persönlichkeitsverletzungen werden durch die von der Berufungsbeklagten eingereichten Artikel zweifelsfrei bewiesen. Damit wären sie auch dann erstellt, wenn mit der vom Bundesgericht in Betracht gezogenen Auffassung eine Beinahe-Sicherheit (vgl. oben E. 4.3) verlangt würde.
Gemäss Saxer ist der privatrechtliche Persönlichkeitsschutz staatlicher Funktionsträger funktionell beschränkt. Seiner Ansicht nach können sich leitende Verwaltungsangestellte sowie politische Funktionsträger im Zusammenhang mit ihrer amtlichen bzw. politischen Tätigkeit grundsätzlich nicht auf den privatrechtlichen Persönlichkeitsschutz berufen (Saxer, Zum Reputationsschutz des Staates und seiner Funk-tionsträger gegenüber den Medien, in: Niggli et al. [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, Zürich 2007, S. 667 ff., 677–679). Diese Auffassung überzeugt nicht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre schützt der privatrechtliche Persönlichkeitsschutz insbesondere auch das berufliche Ansehen (BGE 143 III 297 E. 6.4.2 S. 308; BGer 5A_78/2007 vom 24. August 2007 E. 4; Aebi-Müller, a.a.O., Art. 28 ZGB N 18; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.89; Hürlimann-Kaup/Schmid, a.a.O., N 867; Meili 2014, Art. 28 ZGB N 28). Der Beruf eines Verwaltungsangestellten besteht in dessen amtlicher Tätigkeit und sein berufliches Ansehen wird durch diese bestimmt. Folglich wird mit der Auffassung von Saxer leitenden administrativen Funktionsträgern anders als anderen leitenden Berufstätigen in einem wesentlichen Lebensbereich grundsätzlich jeglicher privatrechtlicher Ehrenschutz verweigert. Dafür besteht kein zureichender Grund. Der besonderen Bedeutung der Meinungs- und Medienfreiheit im Bereich der Tätigkeit staatlicher Funktionsträger kann vielmehr dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass die Rechtfertigung von Persönlichkeitsverletzungen in weitergehendem Umfang bejaht wird als in anderen Bereichen (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.98). Im Übrigen kann sich die Berufungsbeklagte im vorliegenden Fall auch nach der Ansicht von Saxer auf den privatrechtlichen Persönlichkeitsschutz berufen. Gemäss Saxer ist bei der Berichterstattung im Zusammenhang mit der amtlichen Funktion untergeordneter Verwaltungsangestellter normalerweise auf die Namensnennung zu verzichten und können qualifiziert unsachliche persönliche Medienangriffe auch von leitenden Verwaltungsangestellten gestützt auf den privatrechtlichen Persönlichkeitsschutz abgewehrt werden (Saxer, a.a.O., S. 677). Wie nachstehend eingehend dargelegt wird, ist die Berufungsbeklagte keine leitende, sondern eine untergeordnete Verwaltungsangestellt (vgl. unten E. 5.3.4). Zudem ist die Tonalität beider Artikel diffamierend und unnötig verletzend. Es werden Ausdrücke verwendet wie „nicht ganz bei Trost“, „formalistischer Unsinn“ und „Forellenwahn“. Die Tatsache, dass die Berufungsbeklagte deutsche Staatsangehörige ist, wird als problematisch dargestellt. Damit werden bewusst die in gewissen Teilen der Bevölkerung bestehenden Ressentiments gegen deutsche Staatsangehörige ausgespielt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2). Aus diesen Gründen stellen die Artikel qualifiziert unsachliche persönliche Medienangriffe dar.
5.3.3 Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB; BGE 138 III 641 E. 3 S. 643). Eine Persönlichkeitsverletzung ist somit grundsätzlich widerrechtlich. Die Widerrechtlichkeit entfällt nur beim Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds (vgl. BGE 126 III 305 E. 4a S. 306; Aebi-Müller, a.a.O., Art. 28 ZGB N 29). Dabei trägt der Verletzer die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds ergibt (BGE 136 III 410 E. 2.3 S. 414; BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2; Aebi-Müller, a.a.O., Art. 28 ZGB N 29; vgl. oben E. 4.3). Somit trägt der Verletzer insbesondere die Beweislast für die Wahrheit einer persönlichkeitsverletzenden Tatsachenbehauptung (BGE 143 III 297 E. 6.7.1 S. 313; BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.1-8.3).
Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist an sich widerrechtlich. An der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen (BGE 138 III 641 E. 4.1.2 S. 643, 129 III 49 E. 2.2 S. 51, 126 III 305 E. 4b.aa S. 307, 126 III 209 E. 3a S. 213). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Presseäusserung insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen – verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt – empfindlich herabsetzt (BGE 138 III 641 E. 4.1.2 S. 643 f., 129 III 49 E. 2.2 S. 51 f., 126 III 305 E. 4b.aa S. 307 f.).
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Berufungsklägerin die Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast dafür trägt, dass die in den beiden Artikeln gegen die Berufungsbeklagte erhobenen Vorwürfe in den wesentlichen Punkten zutreffen. Die Richtigkeit der Vorwürfe wurde von der Berufungsbeklagten in der mündlichen Begründung ihres Gesuchs vom 7. Februar 2018 bestritten (Verhandlungsprotokoll vom 7. Februar 2018 S. 3 und 5). Somit oblag es der Berufungsklägerin, die Wahrheit ihrer Darstellung substanziiert zu behaupten und glaubhaft zu machen bzw. zu beweisen. In ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2018 und in der Verhandlung vom 9. April 2018 behauptete sie zwar, die Artikel entsprächen den Tatsachen. Sie substanziierte diese Behauptung aber in keiner Art und Weise und reicht kein einziges Beweismittel für die Wahrheit der gegen die Berufungsbeklagte erhobenen Vorwürfe ein. Damit ist davon auszugehen, dass diese unwahr sind. Folglich sind die Persönlichkeitsverletzungen offensichtlich nicht gerechtfertigt.
5.3.4 Im Übrigen wären die Persönlichkeitsverletzungen selbst dann offensichtlich nicht gerechtfertigt, wenn sie wahr wären. Der Informationsauftrag der Presse ist kein absoluter Rechtfertigungsgrund. Die Rechtfertigung kann vielmehr nur soweit reichen, als ein Informationsbedürfnis besteht (BGE 132 III 641 E. 3.1 S. 644 und E. 5.2 S. 648; BGer 5A_78/2007 vom 24. August 2007 E. 4). Selbst eine objektiv richtige, aber in die Persönlichkeit eingreifende Berichterstattung ist deshalb nur insoweit gerechtfertigt, als ihre Publikation im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.111). Soweit eine anonymisierte Berichterstattung das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit zu befriedigen vermag, bleibt eine Namensnennung unzulässig (Sprecher, a.a.O., Art. 266 ZPO N 30). Dies muss bei zutreffenden Informationen zumindest dann gelten, wenn sie die betroffene Person im Ansehen der Mitmenschen erheblich herabsetzen. Eine identifizierende Persönlichkeitsverletzung bedarf zu ihrer Rechtfertigung eines triftigen Grundes (Studer, Publikationsverbote und Grundrechte, in: Niggli et al. [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, Zürich 2007 S. 683 ff., 690). Die Öffentlichkeit mag ein schutzwürdiges Interesse daran haben, den Namen des Verwaltungsangestellten zu erfahren, der für ein rechtswidriges Verwaltungshandeln verantwortlich ist. In einem Bereich wie dem vorliegend zur Diskussion stehenden, der mittels Verfügungen geregelt wird, kann die Verantwortung für ein rechtswidriges Verwaltungshandeln nur bei einer Person liegen, die selbständige Entscheidungsbefugnis und Verfügungskompetenz hat. Folglich besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Nennung des Namens eines Verwaltungsangestellten, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Dies gilt insbesondere auch für Angestellte, die zwar gegen aussen in Erscheinung treten, eine allfällige Verfügung aber nur vorbereiten.
Beim Entscheid, ob eine Namensnennung gerechtfertigt ist, können die Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten (nachfolgend Erklärung) und die Richtlinien zur Erklärung der Pflichten der Journalistinnen und Journalisten (nachfolgend Richtlinien) des Schweizer Presserats berücksichtigt werden, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1.1; VGE VD.2017.84 vom 16. Oktober 2017 E. 2.1, wo die Erklärung und Richtlinien zur Auslegung von § 15 Abs. 1 des Medien- und Informationsreglements der Gerichte [SG 154.115] herangezogen wurden). Gemäss Ziff. 7.2 der Richtlinien ist eine Namensnennung und/oder eine identifizierende Berichterstattung zulässig, „sofern die betroffene Person im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Medienberichts öffentlich auftritt oder auf andere Weise in die Veröffentlichung einwilligt; sofern eine Person in der Öffentlichkeit allgemein bekannt ist und der Medienbericht damit im Zusammenhang steht; sofern die betroffene Person ein politisches Amt beziehungsweise eine staatliche oder gesellschaftlich leitende Funktion wahrnimmt und der Medienbericht damit im Zusammenhang steht; sofern die Namensnennung notwendig ist, um eine für Dritte nachteilige Verwechslung zu vermeiden; sofern die Namensnennung oder identifizierende Berichterstattung anderweitig durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.“ Damit bestätigen die Richtlinien, dass die Namensnennung unabhängig vom Inhalt und der Richtigkeit der Berichterstattung nur dann zulässig ist, wenn daran ein spezifisches öffentliches Interesse besteht. Die Formulierung „staatliche oder gesellschaftlich leitende Funktion“ könnte den Eindruck erwecken, jede staatliche Funktion und nicht nur eine leitende begründe ein hinreichendes öffentliches Interesse an einer Namensnennung. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der französischen und italienischen Fassungen der Richtlinie zweifelsfrei ergibt, bezieht sich das Adjektiv leitend auch auf die staatliche Funktion („un mandat politique ou une fonction dirigeante étatique ou sociale“, „una carica politica oppure una funzione dirigente nello Stato o nella società“). Auch gemäss der Praxis des Schweizer Presserats rechtfertigt nur eine leitende staatliche Funktion eine Namensnennung, wobei eine solche bei einer Sozialamtsleiterin einer kleinen Gemeinde, die soweit ersichtlich in erster Linie administrative Aufgaben wahrnahm, einem Lehrer ohne besondere leitende Funktionen und bei einer Kondukteurin der SBB verneint worden ist (Stellungnahmen des Presserats Nr. 50/2012 vom 14. September 2012, Nr. 2/2010 vom 7. Januar 2010 und Nr. 2/2003 vom 7. Februar 2003). Gemäss der Stellungnahme des Presserats Nr. 55/2013 vom 1. November 2013 war die Nennung des Namens des Leiters der Sanität in von der Berufungsklägerin publizierten Artikeln wegen der Wahrnehmung einer staatlichen Funktion gerechtfertigt. Die Nennung des Leiters eines Teams der Sanität scheint der Presserat hingegen nur aufgrund einer besonderen politischen Konstellation für gerechtfertigt erachtet zu haben. Bei einem einfachen öffentlich-rechtlichen Angestellten der Verwaltung ist eine Namensnennung nach der überzeugenden Auffassung des Presserats in der Regel genauso ungerechtfertigt wie bei einem gewöhnlichen Arbeitnehmer (Stellungnahme des Presserats Nr. 2/2003 vom 7. Februar 2003). In der Stellungnahme Nr. 38/2016 vom 27. Oktober 2016 beurteilte der Schweizer Presserat die Nennung des Vor- und Nachnamens einer Mitarbeiterin der KESB Basel-Stadt in drei von der Berufungsklägerin publizierten Artikeln. Die Mitarbeiterin war als Sozialarbeiterin mit dem in den Artikeln geschilderten Fall befasst. Sie hatte zwar keine Entscheidfunktion inne, hatte aber abzuklären, ob Kindesschutzmassnahmen angezeigt und beim Entscheidungsgremium der KESB zu beantragen waren. Der Presserat entschied, dass die Namensnennung nicht durch die Wahrnehmung einer staatlichen Funktion gerechtfertigt gewesen sei, weil die Mitarbeiterin keine Entscheidfunktion innehatte. Aus dieser Stellungnahme ergibt sich, dass an der Nennung des Namens eines Verwaltungsangestellten auch nach der Einschätzung des Presserats grundsätzlich nur dann ein öffentliches Interesse besteht, wenn dieser selbständige Entscheidungsbefugnis hat.
In BGE 126 III 209 hat das Bundesgericht entschieden, dass es gerechtfertigt sei, in einem Presseartikel über einen Arzt, der in Verletzung einer anwendbaren Gesetzesbestimmung eine fürsorgerische Freiheitsentziehung angeordnet hat, dessen Namen zu nennen. Zur Begründung erwog es, ein Interesse der Öffentlichkeit, von fehlerhaften Amtshandlungen und vom Namen des fehlbaren Amtsträgers zu erfahren, könne nicht verneint werden (BGE 126 III 209 E. 4 S. 215 f.). Der betroffene Arzt konnte über die fürsorgerische Freiheitsentziehung selbständig entscheiden und diese in eigener Kompetenz hoheitlich anordnen. Damit war er für diese allein verantwortlich. Aus dem Umstand, dass in diesem Fall ein öffentliches Interesse an der Namensnennung besteht, kann deshalb nicht geschlossen werden, dass ein solches auch bei rechtswidrigen Handlungen von Verwaltungsangestellten zu bejahen ist, die nicht selbständig entscheiden können oder keine Verfügungskompetenz haben.
Da die leitende Funktion bzw. die selbständige Entscheidungsbefugnis und Verfügungskompetenz tatsächliche Voraussetzungen der Rechtfertigung der Namensnennung sind, trägt die Berufungsklägerin dafür die Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast.
Die Abteilung Tierschutz besteht gemäss dem Staatskalender aus E____ als Leiter der Tierschutzfachstelle und der Berufungsbeklagten als amtlicher Tierärztin. Im Organigramm wird die Berufungsbeklagte als Stellvertreterin von E____ bezeichnet und zusätzlich eine dritte Mitarbeiterin genannt. Die Abteilung Tierschutz ist eine Organisationseinheit des Kantonalen Veterinäramts. Dieses wird von Kantonstierarzt F____ und seinem Stellvertreter G____ geleitet und ist ein Amt des Gesundheitsdepartements des Kantons [...]. Aufgrund dieser Verwaltungshierarchie kann die Berufungsbeklagte nicht als leitende Verwaltungsangestellte qualifiziert werden. Gemäss der Darstellung der Berufungsbeklagten war diese die für den in den Artikeln geschilderten Sachverhalt zuständige Sachbearbeiterin. Als Amtstierärztin nehme sie eine unterstützende bzw. ausführende Funktion wahr. Sie führe lediglich aus, was das Gesetz und ihre Vorgesetzten von ihr verlangten (Verhandlungsprotokoll vom 7. Februar 2018 S. 3). Die Ausführungen der Berufungsklägerin sind nicht geeignet, diese Darstellung in Frage zu stellen. Das Schreiben vom 20. Oktober 2017 trägt als Absender zwar den Namen der Berufungsbeklagten. Unterzeichnet ist es jedoch links vom Kantonstierarzt F____ und rechts von der Berufungsbeklagten. Dies zeigt, dass wesentliche Korrespondenz mit Rechtsunterworfenen nicht von der Berufungsbeklagten allein, sondern zusammen mit einem Vorgesetzten geführt wurde. Eine hoheitliche Anordnung enthält das Schreiben nicht. Zudem wäre diese aufgrund der Unterzeichnung durch den Leiter des Veterinäramts nicht von der Berufungsbeklagten in eigener Kompetenz getroffen worden. Die E-Mail der Berufungsbeklagten vom 29. September 2017 enthält den folgenden Satz: „Damit wir Ihr Gesuch bewilligen können, müssen Sie uns zuvor die erforderliche Ausbildungsbestätigung vorlegen.“ Aus dieser Formulierung kann nicht geschlossen werden, die Berufungsbeklagte habe selbständige Entscheidungsbefugnis oder Verfügungskompetenz gehabt. Die E-Mail enthält entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin auch offensichtlich keine hoheitliche Anordnung, sondern nur eine Auskunft im Hinblick auf einen allfälligen künftigen Bewilligungsentscheid als hoheitliche Anordnung. Der Doktortitel und die fachliche Qualifikation der Berufungsklägerin begründen offensichtlich keine leitende Stellung. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Berufungsbeklagte auf einem Schreiben der Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte als Kontaktperson angegeben wird und im Jahr 2007 in der Zeitschrift Schweizer Bauer zwei Artikel der Berufungsbeklagten und weiterer Autoren zum Thema Narkose publiziert worden sind. Dass die Berufungsbeklagte im vorliegenden Fall als Stellvertreterin des Leiters der Tierschutzfachstelle gehandelt hätte, hat die Berufungsklägerin nicht einmal behauptet. Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte keine leitende Verwaltungsangestellte ist und im Sachbereich, über den in den Artikeln berichtet worden ist, weder selbständige Entscheidungsbefugnis noch Verfügungskompetenz gehabt hat. Damit hat an der Kenntnis ihres Namens offensichtlich kein legitimes öffentliches Interesse bestanden.
Im erstinstanzlichen Verfahren behauptete die Berufungsklägerin nicht, ohne die Nennung des Namens der Berufungsbeklagten bestehe Verwechslungsgefahr. Die Behauptung, bei einer anonymisierten Berichterstattung würden sämtliche Amtstierärzte im Kanton [...] mit der vorgetragenen Kritik in Verbindung gebracht (Berufung Ziff. 42), ist deshalb ein unbeachtliches Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Zudem war die Namensnennung ohnehin nicht erforderlich, um eine für Dritte nachteilige Verwechslung zu vermeiden. Gemäss Staatskalender sind beim Kantonalen Veterinäramt insgesamt drei amtliche Tierärztinnen beschäftigt. Aufgrund der Artikel besteht kein Zweifel, dass nur eine davon mit dem geschilderten Sachverhalt befasst war. Auf welche dies zutrifft, ist ohne zusätzliche Informationen nicht ersichtlich. Jedem Leser, der sich überhaupt die Mühe macht, die Namen der drei amtlichen Tierärztinnen zu recherchieren, ist deshalb klar, dass jede von ihnen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nichts mit der Sache zu tun hat. Die Namensnennung ist deshalb zum Schutz der beiden anderen amtlichen Tierärztinnen nicht notwendig.
5.3.5 Da die Publikation bzw. die zu befürchtende Publikation der Artikel mit dem Namen der Berufungsbeklagten auf der Website der Berufungsklägerin bestehende bzw. drohende rechtswidrige Verletzungen der Persönlichkeit der Berufungsbeklagten darstellen, hat diese gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB Anspruch darauf, dass diese Persönlichkeitsverletzungen verboten bzw. beseitigt werden.
5.4 Als weitere Voraussetzung vorsorglicher Massnahmen gegen periodisch erscheinende Medien ist zu prüfen, ob der Berufungsbeklagten ein nicht leicht wieder gutzumachender besonders schwerer Nachteil droht. Durch die von der Berufungsbeklagten eingereichten Artikel „Amtstierärztin setzt sich übers Gesetz hinweg“ vom 3. Februar 2018 und „Engelberger stellt sich hinter Amtstierärztin“ vom 7. Februar 2018 ist zweifelsfrei bewiesen, dass in diesen Artikeln unter mehrfacher Nennung des Namens der Berufungsbeklagten sowohl deren menschlich-sittliches als auch deren berufliches Ansehen stark geschmälert werden. Ohne die Verpflichtung der Berufungsklägerin, den Namen der Berufungsbeklagten im Artikel vom 3. Februar 2018 durch die Bezeichnung Amtstierärztin zu ersetzen, und das Verbot, die Artikel vom 7. Februar 2018 unter Verwendung des Namens der Berufungsbeklagten auf der Website der A____ zu veröffentlichen, hätten die Artikel, welche die Persönlichkeit der Berufungsbeklagten schwerwiegend verletzen, von allen Besuchern der Website der A____ gelesen werden können. Dass die A____ die grösste Zeitung der Region [...] ist und deshalb auf ihrer Website publizierte Artikel eine grosse Verbreitung haben, ist notorisch. Unter diesen Umständen hätte bereits die Publikation mit Namensnennung als solche der Berufungsbeklagten einen besonders schweren Nachteil verursacht. Zudem behauptete die Berufungsbeklagte, aufgrund der Artikel würden ihre Kinder in der Schule angegriffen (Verhandlungsprotokoll vom 7. Februar 2018 S. 5). Die Berufungsklägerin machte in ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2018 zwar geltend, diese Behauptung werde nicht substanziiert bzw. glaubhaft gemacht, bestritt sie aber nicht einmal mit Nichtwissen (vgl. Stellungnahme vom 16. Februar 2018 Ziff. 28). Die pauschale Bestreitung der Berufungsklägerin (Stellungnahme vom 16. Februar 2018 Ziff. 12) ist wirkungslos (vgl. Guyan, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 150 ZPO N 4; Hasenböhler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 150 N 15) und bezieht sich offensichtlich nicht auf die Behauptung, die Kinder der Berufungsbeklagten würden aufgrund der Berichterstattung in der Schule angegriffen. Damit gilt diese Behauptung mangels wirksamer Bestreitung als zugestanden (vgl. Schmid, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 150 N 4). Im Übrigen ist sie angesichts der teilweise sehr heftigen und wütenden Leserkommentare zum Artikel vom 3. Februar 2018 ohne Weiteres glaubhaft. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt sich der allgemein anerkannte Erfahrungssatz, dass ein ökonomischer Ausgleich keinen vollwertigen Ersatz für eine Schmälerung des menschlich-sittlichen und beruflichen Ansehens bietet. Aus diesem Grund ist der Nachteil auch nicht leicht wieder gutzumachen. Notorische Tatsachen und allgemein anerkannte Erfahrungssätze müssen grundsätzlich weder behauptet noch bewiesen werden (Hasenböhler, a.a.O., Art. 151 N 3c, 9 und 10; Leu, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 151 N 3 und 21; vgl. Art. 151 ZPO). Damit ist erstellt, dass der Berufungsbeklagten aus der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts ein besonders schwerer nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Dies gälte selbst dann, wenn dafür mit der vom Bundesgericht in Betracht gezogenen Auffassung eine Beinahe-Sicherheit (vgl. oben E. 4.3) verlangt würde.
5.5 Aus den zutreffenden Erwägungen des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 5.5) ergibt sich, dass die Dringlichkeit nicht nur, glaubhaft, sondern offensichtlich und zweifelsfrei erstellt ist.
5.6 Als letzte Voraussetzung ist die Verhältnismässigkeit der vorsorglichen Massnahmen zu prüfen. Die Berufungsbeklagte beantragte unter anderem, die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, auf der Website der A____ im Artikel vom 3. Februar 2018 und den zugehörigen Kommentarspalten den Namen der Berufungsbeklagten durch die Bezeichnung Amtstierärztin zu ersetzen, und der Berufungsklägerin sei zu verbieten, die Artikel vom 7. Februar 2018 unter Verwendung des Namens der Berufungsbeklagten online zu publizieren. Es ist offensichtlich, dass höchstens ein kleiner Teil der Leser die Berufungsbeklagte nur aufgrund der Bezeichnung als Amtstierärztin und der Umstände erkennen wird. Da beim Kantonalen Veterinäramt insgesamt drei Kantonstierärztinnen beschäftigt sind, gilt dies selbst für die wenigen Leser, die sich allenfalls die Mühe machen werden, ihren Namen in allgemein zugänglichen Quellen wie dem Staatskalender zu recherchieren. Damit sind die beantragten und vom Zivilgericht angeordneten Massnahmen geeignet, den der Berufungsbeklagten drohenden nicht leicht wieder gutzumachenden besonders schweren Nachteil zumindest grösstenteils abzuwenden. Mildere wirksame Massnahmen gibt es nicht. Schliesslich überwiegen die Interessen der Berufungsbeklagten an der Abwendung des drohenden Nachteils diejenigen der Berufungsklägerin und der Öffentlichkeit an der Namensnennung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin das behördliche Vorgehen im Zusammenhang mit der Fischhaltung im betroffenen Restaurant auch ohne Nennung des Namens der Berufungsbeklagten problemlos darstellen und wirksam kritisieren kann (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 5.6).
6.
6.1 Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO zusammen mit der Hauptsache entschieden werden. Dies bedeutet, dass das Gericht über die Prozesskosten entweder im Massnahmeentscheid oder zusammen mit der Hauptsache im Endentscheid entscheiden kann. Wenn das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gutgeheissen wird und die Klage in der Hauptsache im Zeitpunkt des Entscheids über die vorsorgliche Massnahme noch nicht rechtshängig ist, ist im Massnahmeentscheid über die Prozesskosten der vorsorglichen Massnahme zu entscheiden (AGE ZB.2017.12 vom 23. Juni 2017 E. 2.3). In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO sind die Gerichtskosten unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids im Hauptverfahren vorläufig der Gesuchstellerin aufzuerlegen und ist der Gesuchsgegnerin für den Fall, dass die Gesuchstellerin die Klage in der Hauptsache nicht einreicht, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Kostenentscheid wird definitiv, wenn die vorsorgliche Massnahme nicht rechtzeitig prosequiert wird (AGE ZB.2017.12 vom 23. Juni 2017 E. 2.4.2-2.4.5).
6.2 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens belaufen sich auf CHF 1‘500.— (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
6.3 Die Parteientschädigung für die Berufungsklägerin bemisst sich nach dem Zeitaufwand ihrer Parteivertreter (§ 13 Abs. 1der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]). Dieser wird mangels Einreichung einer Honorarnote auf knapp 14 Stunden geschätzt. Dies ergibt bei einem Stundenansatz von CHF 250.– einschliesslich Auslagen eine Parteientschädigung von CHF 3‘500.–.
Mit der Zusprechung einer Parteientschädigung soll der obsiegenden Partei der aus der anwaltlichen Parteivertretung im Verfahren erlittene Schaden ersetzt werden. Da die Parteientschädigung somit als Schadenersatz im Sinn von Art. 18 Abs. 2 lit. i des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG, SR 641.20) zu qualifizieren ist, wird darauf keine Mehrwertsteuer erhoben. Wenn die Partei durch die ihr von ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer finanziell belastet wird, rechtfertigt es sich, diesen Betrag auch bei der Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigen. Fehlt eine entsprechende Belastung, so ist die Mehrwertsteuer bei der Parteientschädigung hingegen nicht zu berücksichtigen. Wenn die obsiegende Partei selbst mehrwertsteuerpflichtig ist und den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, kann sie die ihr von ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer in der Regel als Vorsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 1 lit. a MWSTG). In diesem Fall wird die Parteientschädigung deshalb ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern die betroffene Partei nicht ausdrücklich einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer beantragt und nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet ist (AGE ZB.2017.36 vom 29. Dezember 2017 E. 3 und ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 4.3). Gemäss dem UID-Register ist die Berufungsklägerin mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. Sie macht zwar mit ihrer Honorarnote vom 9. April 2018 Mehrwertsteuer geltend, legt aber nicht dar, weshalb sie ausnahmsweise durch die Mehrwertsteuer belastet sein sollte. Folglich ist ihr die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Zivilgericht sprach ihr die Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Da die Berufungsbeklagte keine Berufung ergriffen hat und eine Anschlussberufung unzulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO), schliesst das Verbot der reformatio in peius (vgl. dazu Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 441) eine diesbezügliche Korrektur des Entscheids des Zivilgerichts aus.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 9. April 2018 (VV.2018.21) wird abgewiesen.
Die Berufungsbeklagte trägt vorläufig die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘500.—. Diese werden mit dem Kostenvorschuss der Berufungsklägerin von CHF 1‘500.— verrechnet.
Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden vorläufig wettgeschlagen.
Ein abweichender Kostenentscheid im Hauptverfahren bleibt vorbehalten.
Für den Fall, dass die Berufungsbeklagte die Prosekutionsklage nicht fristgerecht einreicht, trägt sie die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens definitiv und hat sie der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘500.— zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.