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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
ZB.2018.30
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungskläger
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 17. April 2018
betreffend Getrenntleben
Erwägungen
A____ (Berufungskläger) hat gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 17. April 2018 am 20. Juli 2018 Berufung erhoben. Am 24. Juli 2018 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Berufungskläger aufgefordert, innert Frist bis zum 8. August 2018 einen Kostenvorschuss von CHF 600.– zu leisten. Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 26. Juli 2018 hat der Berufungskläger erklärt, er erhebe Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juli 2018, weil er gemäss unbestrittener Feststellung des Zivilgerichts bedürftig sei. Der Verfahrensleiter hat diese Eingabe als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen und das Gesuch mit Verfügung vom 27. Juli 2018 abgewiesen. Nachdem der festgesetzte Kostenvorschuss nicht geleistet worden ist, ist dem Berufungskläger mit Verfügung vom 14. August 2018 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 27. August 2018 gesetzt worden. Auch innert dieser Nachfrist hat der Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 17. April 2018 (EA.2016.14370) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.