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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
ZB.2018.55
ENTSCHEID
vom 29. April 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Beklagter
gegen
B____ Berufungsbeklagte
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Oktober 2018
betreffend Abänderung des Scheidungsurteils
Erwägungen
A____ (Berufungskläger) erhob am 28. Dezember 2018 Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Oktober 2018 und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts wies das Gesuch mit Verfügung vom 7. Januar 2019 ab und forderte den Berufungskläger auf, bis zum 4. Februar 2019 einen Kostenvorschuss von CHF 1'350.– zu leisten. Diese mit Gerichtsurkunde versandte Verfügung wurde dem Berufungskläger am 10. Januar 2019 zur Abholung gemeldet, aber innert der siebentägigen Abholungsfrist nicht abgeholt. Sie gilt deshalb als am 17. Januar 2019 zugestellt (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; Verfügung vom 7. Februar 2019). Nachdem der Kostenvorschuss beim Appellationsgericht nicht eingegangen war, setzte der Verfahrensleiter dem Berufungskläger mit Verfügung vom 7. Februar 2019 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 4. März 2019. Gleichzeitig drohte er dem Berufungskläger an, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Berufung nicht eingetreten würde. Die nicht abgeholte Verfügung vom 7. Januar 2019 legte er der Verfügung vom 7. Februar 2019 bei. Auch innert der Nachfrist leistete der Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht. Auf die Berufung ist deshalb im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Selbst wenn auf die Berufung eingetreten werden könnte, wäre ihr kein Erfolg beschieden. Zur Begründung kann auf die Erwägung 3 der Verfügung vom 7. Januar 2019 verwiesen werden. Insbesondere ändern die behaupteten, aber nicht bewiesenen neuen Schulungs- und Betreuungskosten der aus einer früheren Beziehung stammenden Kinder in Nigeria nichts am vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbetrag für die gemeinsame Tochter mit der Berufungsbeklagten. Das Zivilgericht rechnete dem Berufungskläger solche Kosten bereits im Gesamtbetrag von CHF 696.– an, obwohl der Berufungskläger keine Belege für Auslagen in dieser Höhe vorgelegt hatte (vgl. Entscheid des Zivilgerichts, E. 4.3). Auch der angeblich fehlende Kontakt zur unterhaltsberechtigten minderjährigen Tochter hat keinen Einfluss auf den geschuldeten Unterhalt. Minderjährige Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen grundsätzlich voraussetzungslosen Unterhaltsanspruch (vgl. Hausheer/Verde, Mündigenunterhalt, in: Jusletter 15. Februar 2010, N 1). Der Unterhalt für minderjährige Kinder ist mithin unabhängig von deren Kontakt zum unterhaltspflichtigen Elternteil geschuldet. Schliesslich hat auch der geltend gemachte Umstand, dass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger ihre Kontodaten nicht bekannt gegeben habe, keine Bedeutung für das vorliegende Verfahren.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Oktober 2018 (F.2018.59) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.