Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

ZB.2021.10

 

ENTSCHEID

 

vom 27. Januar 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                    Gesuchsteller

[...]                                                                          Berufungskläger/Kläger

vertreten durch [...], Advokat

[...]

 

gegen

 

B____                                                                              Gesuchsbeklagte

[...]                                                                   Berufungsbeklagte/Beklagte

vertreten durch [...], Advokat

[...]

 

 

Gegenstand

 

vorsorgliche Massnahme im Berufungsverfahren

gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Januar 2021 betreffend Scheidung

 

superprovisorische Aufhebung von Unterhaltsbeiträgen

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend Ehemann) und B____ (nachfolgend Ehefrau) heirateten [...] 1999 in Basel. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Kinder C____, geb. [...] 2003, und D____, geb. [...] 2006, hervorgegangen. Mit Entscheid vom 5. Januar 2021 schied das Zivilgericht die Ehe der Parteien (Ziff. 1). Es erkannte unter anderem, dass der Ehemann der Ehefrau für C____ von Januar 2021 bis November 2022 monatliche und monatlich vorauszahlbare Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 1'665.00 zuzüglich der Hälfte der Ausbildungszulagen (Ziff. 3a) und für D____ von Januar 2021 bis November 2022 monatliche und monatlich vorauszahlbare Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 3'270.00 (davon CHF 1'580.00 als Betreuungsunterhalt) zuzüglich der Hälfte der Kinderzulagen (Ziff. 3b) zu bezahlen habe. Dabei behielt es die direkte Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch C____ und D____ nach Erreichen der Volljährigkeit vor. Weiter erkannte das Zivilgericht, dass der Ehemann der Ehefrau von Januar 2021 bis November 2022 monatliche und monatlich vorauszahlbare nacheheliche Unterhaltsbeiträge von CHF 3'000.00 zu bezahlen habe (Ziff. 4). Am 3. Februar 2021 erhob der Ehemann Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Januar 2021. Damit beantragte er unter anderem die Aufhebung der vorstehend erwähnten Ziffern des angefochtenen Entscheids betreffend die Unterhaltsbeiträge, die Feststellung, dass der Ehemann der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder keine Unterhaltsbeiträge schulde, die Verpflichtung der Ehefrau zur Bezahlung von monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Kindesunterhaltsbeiträgen von CHF 1'150.00 für D____ an den Ehemann und die Feststellung, dass sich die Ehegatten gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schuldeten. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 beantragt der Ehemann die superprovisorische Aufhebung der Unterhaltsbeiträge, die er gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Januar 2021 der Ehefrau zu entrichten hat.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Ab der Rechtshängigkeit der Hauptsache ist der Verfahrensleiter für den Erlass, die Abänderung und die Aufhebung vorsorglicher Massnahmen zuständig (§ 41 Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Ein Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme beinhaltet auch einen Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Wenn bereits die Voraussetzungen einer vorsorglichen Massnahme nicht erfüllt sind, kann das Gericht direkt auf das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme nicht eintreten oder dieses abweisen (vgl. Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 265 N 3 und 12).

 

2.

Mit Gesuch vom 21. Januar 2022 beantragt der Ehemann, «es sei der gemäss Zivilgerichtsurteil vom 5.1.2021 von ihm an B____ zu entrichtende Gesamtunterhaltsbeitrag von 7'935.- superprovisorisch und ab sofort aufzuheben». Dass sich das Gesuch um superprovisorische Aufhebung der Unterhaltsbeiträge tatsächlich auf den Scheidungsentscheid vom 5. Januar 2021 bezieht, wird dadurch bestätigt, dass der vom Ehemann genannte Gesamtunterhaltsbeitrag genau der Summe der Unterhaltsbeiträge (ohne die Hälfte der Ausbildungs- und Kinderzulagen) entspricht, die das Zivilgericht mit diesem Entscheid für die Zeit von Januar 2021 bis November 2022 festgesetzt hat. Im Umfang der Anträge hemmt die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids (Art. 315 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Damit ist der Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Januar 2021 betreffend die Unterhaltsbeiträge derzeit nicht durchsetzbar (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 944). Daher hat der Ehemann kein schutzwürdiges Interesse an der superprovisorischen oder vorsorglichen Aufhebung der gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Januar 2021 von ihm zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge. Folglich ist auf sein Gesuch vom 21. Januar 2022 nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).

 

3.

Die vom Ehemann derzeit zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge wurden mit dem Entscheid des Appellationsgerichts AGE ZB.2018.42/43 vom 27. Juni 2019 festgesetzt. Dieser Entscheid wurde mit dem Entscheid des Appellationsgerichts AGE DGZ.2019.6 vom 16. September 2019 berichtigt. Eine Aufhebung oder Abänderung der mit diesen Entscheiden festgesetzten Unterhaltsbeiträge hat der anwaltlich vertretene Ehemann nicht beantragt.

 

4.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Ehemann in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten des vorliegenden Entscheids zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 10 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements auf CHF 200.00 festgesetzt.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:     Auf das Gesuch von A____ vom 21. Januar 2022 um superprovisorische und vorsorgliche Aufhebung der gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts F.2016.615 vom 5. Januar 2021 zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge wird nicht eingetreten.

 

Das Gesuch einschliesslich Beilagen wird B____ zugestellt.

 

Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 200.00.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Gesuchsbeklagte

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Barbara Pauen Borer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.