Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

ZB.2021.13

 

ENTSCHEID

 

vom 3. August 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                Berufungskläger

[...]

vertreten durch [...], Fürsprecher,

[...]

 

gegen

 

B____                                                                           Berufungsbeklagter

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. Dezember 2020

 

betreffend Forderung

 


Sachverhalt

 

Am 22. Mai 2017 reichte B____ (nachfolgend: Kläger) beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage gegen A____ (nachfolgend: Beklagter) ein, worin der Kläger eine Forderung gegen den Beklagten in Höhe von CHF 32'582.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2014 geltend machte. Der Kläger begründete diese Forderung mit Zahlungsausständen in Bezug auf sein Architektenhonorar. Mit Klageantwort vom 16. August 2017 beantragte der Beklagte, es sei auf die Klage nicht einzutreten bzw. es sei die Klage abzuweisen. Eventualiter sei, sofern und soweit auf die Klage eingetreten und diese ganz oder teilweise gutgeheissen werde, die Klage infolge Verrechnung in diesem Umfang abzuweisen. Die Verrechnungsforderung begründete der Beklagte mit einer Überschreitung des vereinbarten Kostendachs, einer unzulänglichen Bauleitung sowie der Erstellung mangelhafter Pläne. Nachdem eine anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 26. Januar 2018 vereinbarte Verfahrenssistierung zwecks Begehung der vom Kläger konzipierten Baute wieder aufgehoben worden war, reichte der Kläger am 2. Juli 2018 seine Replik ein, worin er an den in der Klage gestellten Anträgen festhielt. Mit Eingabe vom 16. August 2018 stellte der Beklagte ein Gesuch um superprovisorische Beweisabnahme, das mit Zwischenentscheid vom 22. August 2018 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde. Mit Duplik vom 24. September 2018 hielt der Beklagte an den in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest. Am 3. Juli 2019 fand die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher beide Parteien zum Vortrag gelangten. Mit Entscheid vom gleichen Tag verurteilte das Zivilgericht den Beklagten, dem Kläger CHF 24'344.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Februar 2018 zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid legte der Beklagte am 18. September 2019 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein (Berufungsverfahren ZB.2019.24). Mit Entscheid vom 24. Mai 2020 (nachfolgend: Rückweisungsentscheid) hiess das Appellationsgericht die Berufung gut, hob den Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Juli 2019 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Zivilgericht zurück mit der Anweisung, das Vorliegen einer wirksamen Planmängelrüge und gegebenenfalls der weiteren Voraussetzungen einer Schadenersatzforderung des Beklagten gegen den Kläger wegen fehlerhafter Pläne sowie der Verrechnung der eingeklagten Forderung mit einer allfälligen Schadenersatzforderung wegen fehlerhafter Pläne zu prüfen. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2020 verurteilte das Zivilgericht den Beklagten erneut, dem Kläger CHF 24'344.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Februar 2018 zu bezahlen.

 

Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 5. Februar 2021 Berufung beim Appellationsgericht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klage vom 22. Mai 2017 sei infolge Verrechnung abzuweisen, sofern und soweit auf sie eingetreten und sie gutgeheissen werde. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Angelegenheit an das Zivilgericht. Mit Berufungsantwort vom 1. Mai 2021 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.         Eintreten

 

1.1      Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung vom 18. September 2019 ist einzutreten.

 

1.2      Zur Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ (BGer 5A_788 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1).

 

2.         Zusammenfassung des angefochtenen Entscheids

 

Das Zivilgericht stellte im angefochtenen Entscheid zunächst fest, dass das Appellationsgericht in seinem Rückweisungsentscheid bestätigte, dass der Beklagte dem Kläger CHF 24'344.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Februar 2018 schulde und dass der Beklagte keine Schadenersatzforderung wegen Kostenüberschreitung, mangelhafter Bauleitung oder der Reaktion des Klägers auf die Mängelrüge vom 3. August 2017 zur Verrechnung bringen könne. Gemäss Instruktion des Appellationsgerichts sei ausschliesslich zu prüfen, ob der Beklagte verrechnungsweise eine Schadenersatzforderung wegen fehlerhafter Pläne machen könne. Eine nochmalige Vernehmung der Parteien sei nicht geboten, da sich die Sache als spruchreif erweise (angefochtener Entscheid E. 2).

 

Da ein Anspruch auf Schadenersatz aufgrund eines mangelhaften Werks von vornherein ausser Betracht falle, sofern das Werk mangels rechtsgenüglicher Mängelrüge als genehmigt gelte, prüfte das Zivilgericht, ob die E-Mail vom 3. August 2017 eine rechtsgenügliche Mängelrüge darstellt. Dabei hielt es fest, dass die Mängelrüge inhaltlich sachgerecht substantiiert sein müsse, was voraussetze, dass der Besteller die Mängel genau angebe und zum Ausdruck bringe, das Werk nicht als vertragsgemäss zu anerkennen und den Unternehmer hierfür haftbar machen zu wollen. Entscheidend sei, dass der Unternehmer aufgrund der gesamten Umstände nach Treu und Glauben ohne Mühe erkennen könne, welche Mängel gerügt seien. Hinsichtlich der Frage, ob bei der Anzeige von Baumängeln diesen gegebenenfalls zugrunde liegende Planmängel als mitgerügt gelten, sei massgebend, ob für den Planer aufgrund der Rüge von Bauwerksmängel erkennbar sei, inwiefern sein Planwerk beanstandet werde. Zeige der Bauherr dem Planer einen Bauwerksmangel an, ohne ausdrücklich auf einen Planungsfehler hinzuweisen, liege in der Regel dann eine implizite Planmängelrüge vor, wenn der Planer einzig für die Erstellung des Plans zuständig gewesen sei. Anders könne es sich verhalten, wenn der Planer nicht nur das Planwerk erstellt habe, sondern sich überdies zur Bauleitung und (gegebenenfalls) zur Weiterleitung allfälliger Baumängelrügen an die verantwortlichen Unternehmer verpflichtet habe. Unter diesen Umständen müsse der Planer eine Baumängelrüge nicht zwingend als implizite Planmängelrüge verstehen, sofern der Besteller nicht unmissverständlich zum Ausdruck bringe, dass er gerade das Planwerk des Planers als vertragswidrig beanstande (angefochtener Entscheid E. 4.1–4.5.5).

 

Sodann führte das Zivilgericht aus, dass der Beklagte mit E-Mail vom 3. August 2017 nicht ausdrücklich auf die nunmehr geltend gemachten Planfehler hingewiesen habe. Vielmehr sei darin ausdrücklich die mangelhafte Ausführung des Bauwerks geltend gemacht worden, ohne dabei klar zum Ausdruck zu bringen, dass der Kläger auch für Planfehler verantwortlich gemacht werden soll. Diese Anzeige sei mit dem Ziel erfolgt, den Kläger zur Koordination der Behebung der Bauwerksmängel unter Einbezug der verantwortlichen Unternehmer anzuhalten. Es sei jedenfalls nicht erstellt, dass der Kläger die Bauwerksmängelrüge vom 3. August 2017 dahingehend verstanden hätte oder hätte verstehen müssen, dass ihn der Beklagte für (noch gar nicht erkannte) Planungsfehler hätte zur Rechenschaft ziehen wollen. Ob der Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt eine hinreichend substantiierte Planmängelrüge angebracht habe, sei im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen. Mangels rechtsgenüglicher Planmängelrüge gelte das Planwerk als genehmigt und die verrechnungsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung erweise sich somit als unbegründet (angefochtener Entscheid E. 4.6–4.9).

 

Im Sinn einer Eventualbegründung stellte das Zivilgericht schliesslich fest, dass die vom Beklagten behauptete Schadenersatzforderung selbst bei Annahme einer rechtsgenüglichen Planmängelrüge nicht zur Verrechnung zugelassen werden könne. Der Beklagte beziffere seinen behaupteten Mangelfolgeschaden mit Verweis auf die bei der C____ eingeholte Offerte vom 26. Juni 2018. Der blosse Verweis auf eine Offerte genüge nicht als Schadensnachweis. Zudem werde in der Offerte eingeräumt, dass eine exakte Veranschlagung der angebotenen Leistung sich als «äusserst schwierig» gestalte. Selbst wenn der behauptete Schaden als erstellt erachtet würde, führe der Beklagte nicht in nachvollziehbarer Weise aus, welche konkreten vom Kläger verschuldeten Planwerksmängel diesen Schaden verursacht haben sollten. Zwar werfe der Beklagte dem Kläger Fehler beim Erstellen der Sockelpläne vor, was zum Eindringen von Feuchtigkeit bzw. Nässe in das Sockelinnere geführt haben soll. Gleichzeitig mache der Beklagte geltend, auf dem Bau sei «eine problematische Folie» zum Vorschein gekommen, die ihrerseits dazu geführt habe, dass Feuchtigkeit nicht habe abfliessen können. Dabei äussere sich der Beklagte nicht dazu, wer diese Folie zu verantworten habe, womit unklar bleibe, ob diese Folie auf den Plan des Klägers zurückzuführen sei. Folglich lasse sich nicht beurteilten, ob und inwieweit der behauptete Schaden auch allein aufgrund der angeblichen Planungsfehler des Klägers eingetreten wäre (angefochtener Entscheid E. 5.1–5.4).

 

3.        Wirksamkeit der Mängelrüge vom 3. August 2017

 

3.1      Der Beklagte stellt sich in seiner Berufung auf den Standpunkt, dass das Zivilgericht die Mängelrüge des Beklagten zu Unrecht als zu wenig substantiiert und deshalb seine verrechnungsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung zu Unrecht als unbegründet erachtet habe. Er führt zunächst aus, dass im Zeitpunkt der Mängelrüge vom 3. August 2017 die Ursachen der geltend gemachten Mängel noch nicht bekannt gewesen seien. Aus diesem Grund sei beschlossen worden, eine Begehung des Werks am 2. Februar 2018 durchzuführen. Da diese Begehung noch keine vollständige Klarheit gebracht habe, habe sodann eine Sockelöffnung durchgeführt werden müssen (Berufung Ziff. 42). Daraus leitet der Beklage ab, es sei erstellt, dass die genaue Ursache eines Teils der Mängel bzw. der daraus entstandene Mangelfolgeschaden nicht bereits durch das Gutachten vom 27. Juli 2017, sondern erst nach der am 14. Juni 2018 erfolgten Sockelöffnung festgestanden habe (Berufung Ziff. 16). Dem Kläger sei aufgrund der Begehung vom 2. Februar 2018, an welcher er anwesend gewesen sei, respektive spätestens durch das Protokoll der Sockelöffnung vom 18. Juni 2018 bewusst gewesen, dass die Mängel am Werk Planmängel darstellten. Als Fachmann und Generalunternehmen habe er aufgrund der Notwendigkeit einer Sockelöffnung davon ausgehen müssen, dass Planfehler vorliegen würden. Auch habe der Beklagte den Kläger mit E-Mail vom 2. März 2018, 13. März 2018, 28. März 2018, 25. April 2018 sowie 25. Juli 2018 mehrfach darauf hingewiesen und ermahnt, dass er ihn dafür haftbar mache. Dies ergebe sich bereits aus der Präventivrüge vom 3. August 2017. Als vernünftig denkende und handelnde Fachperson habe der Beklagte die umfassende Mängelrüge vom 3. August 2017 und die darin gerügten Punkte nur als Rüge auch von Planfehlern verstehen dürfen. Diese umfasse einen Katalog von Mängeln, von denen mindestens die Punkte «Absenkung der Ostfassade», «Nichteinhalten der Gefällnorm beim Flachdach» und «Mängel an den Innenwänden …» nach Treu und Glauben von einem vernünftig denkenden Adressaten als Rügen von Mängelfolgeschäden bei Planfehlern hätten verstanden werden dürften und müssen (Berufung Ziff. 22, 40 und 44 f.). Zudem hätten die Parteien sich seit dem 22. Mai 2017 in einem laufenden Prozess befunden, wobei sich die Honorarforderung des Klägers und die Forderung aus Mangelfolgeschäden des Beklagten infolge Verrechnung gegenüberstünden. Daraus ergebe sich, dass der Beklagte den Kläger bereits vor dem 3. August 2017 aufgrund der Mängel am Werk habe verantwortlich machen wollen. Dementsprechend habe der Kläger nach Treu und Glauben davon ausgehen müssen, dass ihn der Beklagte am 3. August 2017 für Mängel am Werk verantwortlich machen wolle. Die Feststellung des Zivilgerichts, wonach der Kläger nicht ohne Mühe hätte erkennen können, dass ihn der Beklagte persönlich für Planfehler am Werk haftbar machen wolle, sei stossend und entspreche nicht dem rechtserheblichen Sachverhalt (Berufung Ziff. 46).

 

Weiter stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, dass die strenge Unterscheidung von Bau- und Planmängel beim zugrundeliegenden Sachverhalt willkürlich sei. Beim Beklagten handle es sich nicht um einen Fachmann, der einen Planfehler ohne Weiteres vom Baufehler unterscheiden könne. Ebenso wenig handle es sich bei den Mängeln am Werk um triviale Mängel, welche ohne Mühe erkennbar gewesen seien. Vielmehr hätten mehrere unabhängige Gutachten eingeholt und eine Begehung durchgeführt sowie eine Sockelöffnung veranlasst werden müssen, um die Planmängel und überhaupt das ganze Ausmass des Schadens zu erkennen. Wenn an den fachunwissenden Beklagten höhere Anforderungen zur Substantiierungspflicht gestellt würden als an den als Architekten und Generalunternehmer tätigen und fachkundigen Kläger unter dem Vertrauensprinzip, so werde damit Art. 367 ff. OR nicht nur rechtswidrig, sondern willkürlich sowie sachverhaltswidrig ausgelegt (Berufung Ziff. 47).

 

Schliesslich führt der Beklagte aus, das Zivilgericht habe aktenwidrig einen tatsächlichen Parteiwillen in dem Sinn angenommen, dass der Beklagte mit der Mängelrüge nur habe erreichen wollen, dass der Kläger die verschiedenen Unternehmer zu Garantiearbeiten auffordere und daraus geschlossen, dass der Beklagte mit der Mängelrüge lediglich den Werkmangel habe rügen wollen. Das Zivilgericht habe einen von ihm so ausgelegten angeblichen Parteiwillen als Tatsache festgehalten und damit als erstellt unterstellt, obwohl dies eine Rechtsfrage sei, die nicht entsprechend abgeklärt und gewürdigt worden sei. Damit habe sie es auch akten- und rechtswidrig unterlassen, im Rahmen der Neubeurteilung ein Beweisverfahren durchzuführen (Berufung Ziff. 50–52). Zudem habe das Zivilgericht die Hinweise auf den Planmangel in der Duplik nicht beachtet (Berufung Ziff. 53).

 

3.2

3.2.1   Festzuhalten ist zunächst, dass die Behauptung des Beklagten, wonach erstellt sei, dass die genaue Ursache eines Teils der Mängel bzw. der daraus entstandenen Mangelfolgeschäden erst nach der am 14. Juni 2018 erfolgten Sockelöffnung festgestanden habe, unzutreffend ist, weil weder das Zivilgericht noch das Appellationsgericht bisher beurteilt haben, ob die geltend gemachten Baumängel auf Planmängeln beruhen. Auch im vorliegenden Verfahren ist dies nicht zu beurteilen.

 

3.2.2   Der Beklagte bestreitet zwar, dass er mit der E-Mail vom 3. August 2017 nur Baumängel habe rügen wollen (vgl. Berufung Ziff. 51 f.). Er behauptet aber nicht, dass der Kläger tatsächlich gewusst bzw. erkannt habe, dass er mit der E-Mail vom 3. August 2017 (auch) Planmängel habe rügen wollen. Erst recht macht er nicht geltend, dass er dies im erstinstanzlichen Verfahren behauptet hätte. Eine entsprechende Behauptung im erstinstanzlichen Verfahren wäre aber Voraussetzung dafür, dass ein entsprechendes tatsächliches Wissen berücksichtigt werden könnte (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte macht lediglich geltend, der Kläger hätte nach Treu und Glauben davon ausgehen müssen, dass mit der E-Mail vom 3. August 2017 Planmängel gerügt würden (Berufung Ziff. 40, 44, 46, 54). Damit beruft er sich auf die Auslegung der Mängelrüge nach dem Vertrauensprinzip. Nachträgliches Parteiverhalten ist für die Auslegung einer Willensäusserung nach dem Vertrauensprinzip jedoch unbeachtlich. Massgeblich ist hierbei einzig, wie der Adressat die Erklärung im Zeitpunkt ihres Empfangs nach den damaligen Umständen hat verstehen dürfen und müssen (BGer 4A_556/2012 vom 9. April 2013 E. 4.4; AGE ZB.2019.19 vom 11. Februar 2020 E. 3.2). Die Vereinbarung vom 26. Januar 2018, die Begehung vom 9. Februar 2018 und die Sockelöffnung vom 14. Juni 2018 sind daher für die Auslegung der E-Mail vom 3. August 2017 nach dem Vertrauensprinzip von vornherein irrelevant. Im Übrigen hätte der Kläger nach Treu und Glauben auch bei Mitberücksichtigung dieser Umstände nicht davon ausgehen müssen, dass der Beklagte mit der E-Mail vom 3. August 2017 (auch) Planmängel rügen wollte. Aus der Tatsache, dass zur Klärung der Frage, ob die Baumängel auf Planmängeln beruhen und deshalb vom Kläger zu verantworten sind, eine Begehung des Hauses unter Beizug von Fachleuten und Detailplänen erforderlich gewesen ist (vgl. Rückweisungsentscheid E. 4.3.1 f.), musste der Kläger weder schliessen, dass Planmängel vorlagen, noch dass der Beklagte mit der E-Mail vom 3. August 2017 solche geltend gemacht habe. Selbst wenn mit dem Beklagten davon ausgegangen wird, dass es einer Sockelöffnung bedurft hätte, um die genauen Ursachen der Mängel zu eruieren, könnte daraus entgegen der Ansicht des Beklagten nicht geschlossen werden, dass die Mängel nicht als blosse Baumängel qualifiziert werden könnten.

 

Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass sich die Parteien bereits seit dem 22. Mai 2017 in einem laufenden Prozess befinden und der Kläger aus diesem Grund nach Treu und Glauben ohne Mühe habe erkennen können, welche Mängel gerügt seien, ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte erst in seiner Klageantwort vom 16. August 2017 eventualiter Verrechnung mit behaupteten Forderungen gegenüber dem Kläger aus behaupteten Mängeln erklärte. Im Zeitpunkt der E-Mail vom 3. August 2017 war seine behauptete Forderung gegenüber dem Kläger aus behaupteten Mängeln damit noch nicht Gegenstand des Prozesses. Folglich kann dieser Umstand bei der Auslegung der E-Mail vom 3. August 2017 nach dem Vertrauensprinzip ebenfalls nicht berücksichtigt werden. In Bezug auf die Behauptung des Beklagten, er habe den Kläger mit E-Mail vom 2., 13. oder 28. März 2018, 25. April 2018 oder 25. Juli 2018 auf Planmängel hingewiesen oder erklärt, dass er ihn dafür haftbar mache, ist festzustellen, dass der Beklagte nicht darlegt, wo er im erstinstanzlichen Verfahren diese Behauptung aufgestellt hat. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass es sich bei den betreffenden Behauptungen um unzulässige Noven handelt (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Zudem wären sie auch bei Berücksichtigung und Wahrunterstellung für die Auslegung der mehr als ein halbes Jahr vorher erfolgten E-Mail vom 3. August 2017 irrelevant. Im vorliegenden Verfahrensstadium nicht mehr zu prüfen ist, ob die Klageantwort vom 16. August 2017 bzw. die E-Mail vom 2., 13. oder 28. März 2018, 25. April 2018 oder 25. Juli 2018 selbst wirksame Planmängelrügen darstellen (vgl. Rückweisungsentscheid E. 4.4.1).

 

Entgegen der Ansicht des Beklagten musste auch die Geltendmachung einer Absenkung der Ostfassade und von Mängeln an den Innenwänden aufgrund von Feuchtigkeit sowie der übrigen angeblichen Mängel ausser allenfalls der Nichteinhaltung der Gefällenorm in der E-Mail vom 3. August 2017 von einem vernünftig denkenden Adressaten nach Treu und Glauben nicht als Rüge von Mangelfolgeschäden von Planmängeln verstanden werden. Wie das Zivilgericht zu Recht anmerkte (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6.4), gilt dies erst recht unter Mitberücksichtigung des anschliessenden Hinweises, der Beklagte behalte sich «sämtliche Rechtsbehelfe, die sich aus der mangelhaften Ausführung seines Hauses ergeben haben, vor.» Die gegenteilige Behauptung des Beklagten ist unbegründet. Ob mit der Geltendmachung der Nichteinhaltung der Gefällenorm beim Flachdach (1 % statt 1.5 %) ein Planmangel gerügt worden ist, ist gemäss den Feststellungen des Zivilgerichts irrelevant, weil der Beklagte daraus im vorliegenden Fall keinen oder jedenfalls keinen bezifferten Anspruch ableitet (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6.2). Der Beklagte bringt nichts vor, das geeignet wäre, die diesbezüglichen Erwägungen des Zivilgerichts in Frage zu stellen.

 

3.2.3   Soweit der Beklagte geltend macht, die Unterscheidung zwischen Bau- und Planmängel im Zusammenhang mit den Anforderungen an eine wirksame Mängelrüge überspanne die Anforderungen an die Substantiierungspflicht und sei deshalb überspitzt formalistisch und daher rechtswidrig sowie willkürlich (Berufung Ziff. 45 und 47), kann auf die zutreffenden Ausführungen des Zivilgerichts und die dort genannten Hinweise auf Lehre und Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5.2–4.5.5). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Unterscheidung zwischen Baumängeln und Planmängeln bei der Bestimmung des Beginns der Rügefrist zugunsten des Beklagten auswirkt, weil er einen im vorliegenden Verfahren relevanten Werkmangel erst dann entdeckt hat, wenn er erkannt hat oder nach Treu und Glauben hätte erkennen müssen, dass die vom Kläger erstellten Pläne mangelhaft sind, weshalb die Mängelrüge vom 3. August 2017 nicht als verspätet zu qualifizieren ist (vgl. Rückweisungsentscheid E. 4.1). Daher ist es keineswegs überspitzt formalistisch, diese Unterscheidung auch bei der Prüfung des Vorliegens einer wirksamen Mängelrüge, bei der sie sich zuungunsten des Beklagten auswirkt, zu berücksichtigen. Vielmehr erschiene es stossend bzw. inkonsequent, diese Unterscheidung nur bei der Frage der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge, nicht aber bei der Beurteilung der übrigen Voraussetzungen der Wirksamkeit der Mängelrüge zu berücksichtigen.

 

3.2.4   Betreffend die Rüge des Beklagten, das Zivilgericht habe zu Unrecht ein tatsächlich übereinstimmendes Parteiverständnis in Bezug auf die Art der in der Mängelrüge vom 3. August 2017 angezeigten Mängel angenommen, ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung des wirklichen Wissens und Willens der Parteien entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. Berufung Ziff. 51 f.) keine Rechts-, sondern eine Sachverhaltsfrage ist (Schott, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 95 BGG N 29). Indem das Zivilgericht festgestellt hat, beide Parteien seien davon ausgegangen, dass dem Kläger mit der E-Mail vom 3. August 2017 lediglich Baumängel angezeigt worden seien (angefochtener Entscheid E. 4.6.4–4.6.7 und 4.7), hat es das wirkliche Wissen und den wirklichen Willen der Parteien und damit den Sachverhalt festgestellt. Der Beklagte bringt nichts vor, das geeignet wäre, diese Feststellung als unrichtig bzw. aktenwidrig erscheinen zu lassen. Sie ist daher unter Verweis auf die überzeugende Begründung des angefochtenen Entscheids (angefochtener Entscheid E. 4.6.4–4.6.7 und 4.7) zu bestätigen. Selbst aus dem Fehlen eines tatsächlichen übereinstimmenden Parteiverständnisses könnte der Beklagte aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil das Zivilgericht mit überzeugender Begründung festgestellt hat, dass die E-Mail vom 3. August 2017 auch bei einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip keine wirksame Rüge von Planmängeln darstellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6.4–4.6.7 und 4.7, insb. 4.6.7 und 4.7), und sich die vom Beklagten vorgebrachten Argumente, mit denen er ein abweichendes Ergebnis der Auslegung der E-Mail vom 3. August 2017 nach dem Vertrauensprinzip begründen möchte, nach dem Ausgeführten als nicht begründet erweisen (vgl. oben E. 3.2.2).

 

3.2.5   Der Beklagte scheint sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen, weil das Zivilgericht bei der Beurteilung des Vorliegens einer rechtsgenüglichen Mängelrüge Hinweise auf einen Planmangel in der Duplik nicht beachtet habe, obwohl dieser sich erst im Verlaufe des Prozesses abgezeichnet habe (vgl. Berufung Ziff. 53). Dem kann nicht gefolgt werden. Einerseits gibt der Beklagte in der Berufung nicht an, an welcher Stelle in der Duplik ein entsprechender Hinweis gemacht worden sei. Andererseits ist auch diesbezüglich festzuhalten, dass ein in der Duplik vom 24. September 2018 angeblich enthaltener Hinweis auf einen Planmangel für die Auslegung der Mängelrüge vom 3. August 2017 nicht von Bedeutung ist. Ob die Ausführungen in der Duplik selbst als wirksame Planmängelrügen zu qualifizieren sind, ist im vorliegenden Verfahrensstadium nicht mehr zu prüfen (vgl. Rückweisungsentscheid E. 4.4.1).

 

3.3      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beklagte in seiner Berufung nicht darzulegen vermag, dass das Zivilgericht zu Unrecht das Fehlen einer wirksamen Planmängelrüge festgestellt hat und folglich zu Unrecht von der Genehmigung des Planwerks des Klägers ausgegangen ist. Die Berufung erweist sich somit als unbegründet.

 

Das Zivilgericht hat die vom Beklagten behauptete Schadenersatzforderung zudem auch mangels schlüssigen Tatsachenvortrags nicht zur Verrechnung zugelassen. Der Vollständigkeit halber werden die hiergegen in der Berufung des Beklagten erhobenen Rügen nachfolgend (E. 4) ebenfalls beurteilt.

 

4.         Mangelfolgeschaden und Kausalzusammenhang

 

4.1      Der Beklagte macht in seiner Berufung geltend, das Zivilgericht sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass der geltend gemachte Mangelfolgeschaden nicht nachgewiesen sei, weil der Beklagte seinen Mangelfolgeschaden auf eine Offerte vom 26. Juni 2018 stütze, die ihrerseits nicht als Schadensnachweis genüge. Er habe den Mangelfolgeschaden mit der von ihm eingereichten Zusammenstellung der Kosten der bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. Juli 2019 bzw. bis zum 28. Juni 2019 erfolgten Reparaturen (nachfolgend: Kostenkontrolle [Berufungsbeilage 6]) bewiesen. Das Zivilgericht habe die Kostenkontrolle jedoch erneut zu Unrecht nicht berücksichtigt, obwohl diese anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ins Recht gelegt worden sei. Das Zivilgericht habe die Kostenkontrolle zu Recht nicht als verspätet aus dem Recht gewiesen. Damit wäre es aber verpflichtet gewesen, die Kostenkontrolle dem Urteil als Beweismittel zugrunde zu legen. Deren Nichtberücksichtigung stelle eine offensichtliche Aktenwidrigkeit dar und führe zu einer willkürlichen Beweiswürdigung durch das Zivilgericht. Auch fehle es damit an der vom Appellationsgericht in seinem Rückweisungsentscheid vorgegebenen Ergänzung des Sachverhalts (Berufung Ziff. 55–61). Der Kostenkontrolle sei zu entnehmen, dass per 28. Juni 2019 bereits Kosten in Höhe von CHF 185'557.20 aufgelaufen seien und Kosten für die noch offenen Sanierungsarbeiten in Höhe von CHF 82'167.80 bestanden hätten. Damit sei die Einschätzung des Gutachters in der Offerte vom 26. Juni 2018, welche die Sanierungskosten auf mindestens CHF 135'183.75 schätzte, mehr als bestätigt bzw. sogar weit überschritten worden. Die Höhe der Kosten sei unbestritten geblieben, aber dennoch vom Zivilgericht aktenwidrig nicht berücksichtigt worden, womit es das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt habe. Es sei damit auch klar, dass die Schadenersatzforderung die eingeklagte Forderung übersteige und sie deshalb im Umfang der eingeklagten Forderung ohne Weiteres zur Verrechnung gebracht werden könne. Zudem stellten auch die Kosten der Erstellung des Gutachtens sowie der Sockelöffnung einen Schaden dar (Berufung Ziff. 62 f.).

 

Das Zivilgericht habe zudem zu Unrecht festgestellt, dass der Beklagte nicht in nachvollziehbarer Weise ausgeführt habe, welche konkreten vom Kläger verschuldeten Planwerksmängel den Schaden verursacht hätten, da die vom Beklagten erwähnte «problematische Folie» nicht unmissverständlich auf den Kläger zurückzuführen sei. Entgegen der Ansicht des Zivilgerichts habe der Beklagte in der Duplik unmiss-verständlich festgehalten, dass wegen der mangelhaften Konstruktion des Werks Feuchtigkeit bzw. Nässe durch die fehlerhaften bzw. ungenügende Dichtung der Fugen in das Innere des Sockels eingedrungen sei und sich dort Fäulnis gebildet habe, worunter die Holzkonstruktion befallen worden sei. Die Fäulnis habe zum Nachgeben der Konstruktion insgesamt geführt. Die einzelnen vom Kläger durch seine mangelhafte Planung zu verantwortenden Schäden würden sodann einzeln durch die erweiterte Sockelfreigabe, Bestandesaufnahmen sowie Gutachten und Expertenaussagen aufgezeigt und mit Beweisofferten unterlegt. Zudem seien die einzelnen Schadenspositionen in der Kostenkontrolle differenziert ausgeführt. Darauf gehe das Zivilgericht nicht ein. Indem es seine Argumentation auf eine «problematische Folie» stütze, verkenne es, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die mangelhafte Konstruktion des Werks im Zusammenhang mit ungenügenden Dichtungen der Fugen geeignet sei, den sanierungsbedürftigen Zustand des Werks herbeizuführen – unabhängig einer mangelhaften Folie. Damit habe sich das Zivilgericht mit den Ausführungen der Duplik in ungenügender Weise auseinandergesetzt, die ins Recht gelegten Beweise falsch gewürdigt, ihr Ermessen überschritten und willkürlich entschieden (Berufung Ziff. 64–67).

 

4.2

4.2.1   Der Beklagte stützt die Rüge des zu Unrecht als nicht erstellt qualifizierten Mangelfolgeschaden primär auf die Kostenkontrolle vom 28. Juni 2019. In der Hauptverhandlung vom 3. Juli 2019 reichte der Beklagte diese als neues Beweismittel ein, äusserte sich dazu aber nicht (Verhandlungsprotokoll vom 3. Juli 2019 S. 2). Ein Beweismittel muss der damit zu behauptenden Tatsachenbehauptung zugeordnet werden. Es ist genau anzugeben, welche Urkunde für den Beweis welcher Tatsachenbehauptung dienen soll (Hasenböhler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 152 N 16). Da es im vorliegenden Fall an jeglicher Zuordnung fehlt, hat das Zivilgericht die Kostenkontrolle zu Recht nicht berücksichtigt. Zudem hat der Beklagte nicht in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, welche konkreten vom Kläger verschuldeten Planmängel die Kosten gemäss Kostenkontrolle verursacht haben sollen. Damit fehlte es auch insoweit an einem schlüssigen Tatsachenvortrag des Beklagten.

 

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass rechtserhebliche Behauptungen grundsätzlich in der Rechtsschrift bzw. im mündlichen Parteivortrag selbst vorgebracht werden müssen. Eingereichte Akten sind grundsätzlich bloss Beweismittel und keine Parteibehauptungen (vgl. AGE ZB.2017.19 vom 26. September 2017 E. 5.3; Glasl, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 55 N 26; Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 55 N 30). Ein Pauschalverweis auf Akten bzw. die allgemeine Erklärung, diese würden integrierenden Bestandteil der Rechtsschrift bzw. des mündlichen Parteivortrags bilden, stellt keine hinreichende Behauptung dar (vgl. AGE ZB.2017.19 vom 26. September 2017 E. 5.3 E. 5.3; Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 55 ZPO N 21; Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., Art. 55 N 30). Durch den Verweis auf Akten können Sachverhaltselemente höchstens dann als behauptet gelten, wenn im entsprechenden Verweis in der Rechtsschrift oder im mündlichen Parteivortrag spezifisch ein bestimmtes Aktenstück genannt wird und aus dem Verweis in der Rechtsschrift oder im mündlichen Parteivortrag selbst klar wird, dass das Dokument in seiner Gesamtheit oder ein bestimmter Teil davon als Parteibehauptung gelten soll (AGE ZB.2017.19 vom 26. September 2017 E. 5.3; Glasl, a.a.O., Art. 55 N 26 FN 47; Hurni, a.a.O., Art. 55 N 21; Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., Art. 55 N 31). Der Inhalt einer Rechnung gilt nur dann als behauptet, wenn in der Rechtsschrift oder im mündlichen Vortrag auf die Rechnung verwiesen wird, aus dem Verweis selbst klar wird, dass die Rechnung in ihrer Gesamtheit oder ein bestimmter Teil davon als Parteibehauptung gelten soll, die Rechnung selbsterklärend ist, die nötigen Informationen enthält und die Übernahme des Inhalts der Rechnung in die Rechtsschrift oder den mündlichen Vortrag einen blossen Leerlauf darstellen würde (vgl. BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2 S. 523 f. und E. 5.3.2 S. 525; BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.3; AGE ZB.2019.14 vom 14. August 2019 E. 5.3). In seinem mündlichen Vortrag hat der Beklagte nicht auf die Kostenkontrolle verwiesen. Aus seinem mündlichen Vortrag ist auch nicht ersichtlich, dass die Kostenkontrolle in ihrer Gesamtheit oder ein bestimmter Teil davon als Parteibehauptung gelten soll. Folglich gilt der Inhalt der Kostenkontrolle nicht als behauptet, womit dieser nicht Gegenstand des Prozess- bzw. Beweisthemas des vorinstanzlichen Verfahrens wurde. Auch aus diesem Grund wurde der Inhalt der Kostenkontrolle vom Zivilgericht zu Recht nicht berücksichtigt und handelt es sich bei den Behauptungen betreffend den Inhalt der Kostenkontrolle in Ziff. 62 der Berufung um gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässige Noven.

 

Mit der Anweisung an das Zivilgericht, der Sachverhalt sei zu vervollständigen (Rückweisungsentscheid E. 4.4.1), hat sich das Appellationsgericht nicht zur Frage geäussert, ob allenfalls zusätzliche Beweismittel zu erheben sind. Insbesondere ergibt sich aus dieser Anweisung kein Anspruch auf neue Beweiserhebungen bzw. auf das Vorbringen von neuen Tatsachen oder Beweismitteln. Gegebenenfalls konnte das Zivilgericht damit der Anweisung, den Sachverhalt zu vervollständigen, dadurch nachkommen, dass es bloss bereits in den Akten befindliche Beweise, die im Entscheid vom 3. Juli 2019 unberücksichtigt geblieben sind, nunmehr würdigt. Dies hat es in seinem Entscheid vom 14. Dezember 2021 getan. Die Rüge der offensichtlichen Aktenwidrigkeit bzw. der willkürlichen Beweiswürdigung sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtberücksichtigung der Kostenkontrolle erweist sich damit als unbegründet.

 

4.2.2   Der Beklagte macht in seiner Berufung geltend, dass die Kosten der Gutachtenerstellung sowie der Sockelöffnung ebenfalls einen Schaden in Sinn der Differenztheorie darstellen würden (Berufung Ziff. 63). Er unterlässt es jedoch, diese Kosten zu beziffern, mit Beweismittel zu untermauern sowie darzulegen, weshalb diese Behauptung nicht bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgestellt werden konnte. Auch dieses Vorbringen ist somit nicht geeignet, einen konkreten Mangelfolgeschaden zu substantiieren bzw. die diesbezüglichen Feststellungen des Zivilgerichts als unrichtig darzulegen.

 

4.2.3   Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen den vom Beklagten geltend gemachten Planwerksmängeln und dem behaupteten Mangelfolgeschaden behauptet der Beklagte in der Duplik zwar, das Eindringen von Feuchtigkeit bzw. Nässe sei namentlich auf die angeblich fehlerhafte bzw. ungenügende Dichtung der Fugen zurückzuführen (Duplik Ziff. 98). Als Planmangel wirft er dem Kläger aber nur vor, dass er bis zur Bodenplatte reichende Weichholzplatten und auf der Innenseite keine Dampfsperre geplant habe (Duplik Ziff. 97). Selbst wenn darin die Behauptung einer fehlerhaften bzw. ungenügenden Dichtung der Fugen gesehen würde, entbehrte die Behauptung, diese sei nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, unabhängig von der angeblich problematischen Folie den sanierungsbedürftigen Zustand des Bauwerks herbeizuführen, jeglicher Grundlage. Die Behauptung des Beklagten, die Folie sei der Grund dafür, dass die Feuchtigkeit nicht abfliessen könne und von der Holzkonstruktion aufgesogen werde (Duplik Ziff. 97), legt vielmehr den Schluss nahe, dass ohne die Folie allenfalls ins Innere des Sockels eingedrungene Feuchtigkeit abgeflossen wäre und sich daher weder Fäulnis gebildet noch die Holzkonstruktion nachgegeben hätte. Dementsprechend hat das Zivilgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beklagte einerseits Fehler beim Erstellen der Sockelplatte und andererseits diese «problematische Folie» und somit zwei unterschiedliche Gründe für den Mangelfolgeschaden aufgrund Feuchtigkeit geltend macht, nähere Angaben, namentlich in Bezug auf die Frage, wer diese Folie zu verantworten habe, aber schuldig bleibe (angefochtener Entscheid E. 5.3.2). Damit brachte es zum Ausdruck, dass der Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten Mängeln und dem behaupteten Mangelfolgeschaden aufgrund Feuchtigkeit nicht schlüssig dargelegt wurde. Die Rüge des Beklagten, das Zivilgericht habe sich mit den Ausführungen in der Duplik in ungenügender Weise auseinandergesetzt und die Beweise falsch gewürdigt, erweisen sich somit als unbegründet. Daran vermag auch die in der Berufung aufgestellte Behauptung, die einzelnen vom Kläger durch seine mangelhafte Planung zu verantwortenden Schäden würden sodann einzeln durch die erweiterte Sockelfreigabe, Bestandesaufnahmen sowie Gutachten und Expertenaussagen aufgezeigt und mit Beweisofferten unterlegt (Berufung Ziff. 66 mit Hinweis auf Duplik Ziff. 75–97), nichts zu ändern.

 

5.        Sachentscheid und Kostenentscheid

 

5.1      Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich die Berufung des Beklagten als unbegründet erweist und folglich abzuweisen ist.

 

5.2      Im Rückweisungsentscheid setzte das Appellationsgericht die Prozesskosten des Berufungsverfahrens ZB.2019.24 fest, überliess deren Verteilung jedoch dem Zivilgericht (Rückweisungsentscheid E. 5.1). Dieses unterliess es, im angefochtenen Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens ZB.2019.24 zu entscheiden. Da weder der Beklagte mit seiner Berufung noch der Kläger mit einer Anschlussberufung eine Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens ZB.2019.24 beantragt haben und betreffend die Parteientschädigung der Dispositionsgrundsatz gilt (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 105 ZPO N 2), ist der angefochtene Entscheid diesbezüglich nicht zu ergänzen. Hingegen ist über die Verteilung der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ZB.2019.24 zu entscheiden, weil die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Diese betragen CHF 3'000.– (vgl. Rückweisungsentscheid E. 5.3) und werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beklagten auferlegt.

 

5.3

5.3.1   Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO auch die Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Der Kläger macht in seiner Berufungsantwort geltend, dass der für die Bemessung der Prozesskosten massgebende Streitwert des Berufungsverfahrens ZB.2019.24 sowie des vorliegenden Berufungsverfahrens gleich wie im erstinstanzlichen Verfahren CHF 32'582.40 betrage. Aus Kostengründen habe er auf eine Kostenbeschwerde gegen den Rückweisungsentscheid verzichtet. Für die Kosten- und Entschädigungsfolge des vorliegenden Berufungsverfahrens sei jedoch von einem tatsächlichen Streitwert von CHF 32'582.40 auszugehen (Berufungsantwort Ziff. 1–3). Die Feststellung des Zivilgerichts, der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens betrage CHF 32'582.40 (Entscheid vom 3. Juli 2019 E. 6.1), ist richtig, weil der Kläger mit Klage vom 22. Mai 2017 diesen Betrag eingeklagt hat, der Beklagte mit Klageantwort vom 16. August 2017 Nichteintreten auf die Klage und eventualiter Abweisung der Klage beantragt hat und die Zahlung von CHF 15'000.– erst am 2. Februar 2018 erfolgt ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann daraus aber nicht geschlossen werden, der Streitwert des Berufungsverfahrens ZB.2019.24 sowie des vorliegenden Berufungsverfahrens betrage ebenfalls CHF 32'582.40. Mit dem angefochtenen Entscheid verurteilte das Zivilgericht den Beklagten zur Zahlung von CHF 24'344.85 zuzüglich Zins und wies die Klage im Übrigen ab. Der Beklagte beantragt mit seiner Berufung, dass die Klage infolge Verrechnung auch im Umfang von CHF 24'344.85 abgewiesen werde. Der Kläger beantragt mit seiner Berufungsantwort die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Damit sind im Berufungsverfahren nur noch CHF 24'344.85 strittig. Anders als bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist eine Verringerung des Streitwerts vor zweiter Instanz bei der Bemessung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen (vgl. § 12 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Der Umstand, dass sich der Beklagte in der Vereinbarung vom 26. Januar 2018 für den Fall der Abweisung der Klage die Rückforderung der CHF 15'000.– vorbehalten hat, ändert daran entgegen der Ansicht des Klägers nichts, weil eine allfällige Rückforderung nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses ist. Der Bemessung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens ist folglich wie im Berufungsverfahren ZB.2019.24 ein Streitwert von CHF 24'344.85 zugrunde zu legen.

 

5.3.2   Anders als das Berufungsverfahren ZB.2019.24 war das vorliegende Berufungsverfahren im Verhältnis zum Streitwert nur noch durchschnittlich aufwändig und komplex. Dies ist für die Bemessung der Gerichtskosten innerhalb des durch das GGR vorgegebenen Rahmens zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. c GGR). Dementsprechend betragen die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens CHF 2'400.– (§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GGR).

 

Per 1. Januar 2021 wurde die Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) durch das Honorarreglement (HoR, SG 291.400) ersetzt. Da die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids vor dem 31. Dezember 2020 versendet worden ist, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren die HO (§ 26 Abs. 2 HoR).

 

Das Honorar berechnet sich im Berufungsverfahren nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 HO). Nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Grundsätzen beträgt das Grundhonorar bei einem Streitwert von über CHF 8'000.– bis CHF 30'000.– im mündlich geführten vereinfachten Verfahren CHF 1’120.– bis CHF 2’900.– (§ 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 HO). Innerhalb des Mindest- und Höchstsatzes richtet sich die Bemessung des Honorars nach dem Umfang der Bemühungen, der Bedeutung der Sache für den Auftraggeber sowie der Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 2 Abs. 1 und 2 HO). Das Honorar kann aufgrund der im Verhältnis zum Streitwert durchschnittlichen Komplexität durch Interpolation bestimmt werden. Beim Streitwert des vorliegenden Berufungsverfahrens von CHF 24'344.85 beträgt es abgerundet CHF 2'450.–. Der Zuschlag für die Schriftlichkeit des (Berufungs-)Verfahrens (§ 4 Abs. 2 HO), der Abzug für das Berufungsverfahren (§ 12 Abs. 1 HO) und das Entfallen des Aufwands für eine Verhandlung (vgl. § 3 Abs. 2 HO) heben sich gegenseitig auf (vgl. AGE BEZ.2018.54 vom 17. Juni 2019 E. 4.2, BEZ.2018.27 vom 17. Januar 2019 E. 4.2, BEZ.2017.6 vom 6. Juni 2017 E. 5.2). Damit beträgt die Parteientschädigung für das vorliegende Berufungsverfahren CHF 2'450.–.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Dezember 2020 [...]) wird abgewiesen.

 

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens [...] von CHF 3'000.– und die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens von CHF 2'400.–. Die Gerichtskosten werden mit den Kostenvorschüssen des Berufungsklägers im [...] und im vorliegenden Berufungsverfahren verrechnet. Dementsprechend hat die Gerichtskasse dem Berufungskläger CHF 600.– zurückzuerstatten.

 

Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten für das vorliegende Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'450.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 188.65, zu bezahlen.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagter

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.