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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
ZB.2021.46
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Kläger
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
B____ Berufungsbeklagte
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 14. April 2021
betreffend Scheidung
Erwägungen
Gegen die schriftlich begründete Dispositivziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 14. April 2021 erhob A____ (Berufungskläger) mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Dieses verlangte daraufhin vom Berufungskläger einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.– (Verfügung vom 19. Oktober 2021). Nachdem der Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde ihm unter Hinweis auf die Säumnisfolgen von Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist gesetzt (Verfügung vom 25. November 2021). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Der Berufungsbeklagten sind keine nennenswerten Vertretungskosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen Ziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 14. April 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.