Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

ZB.2022.12

ZB.2022.13

 

ENTSCHEID

 

vom 14. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                          Beschwerdeführer 1

[...]                                                                                                     Erbe 1

 

B____                                                                          Beschwerdeführer 2

[...]                                                                                                     Erbe 2

beide vertreten durch [...], Advokat

[...]

 

gegen

 

C____                                                                          Beschwerdegegner

[...]                                                                                 Willensvollstrecker

Zustelladresse: c/o D____,

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Aufsichtsbehörde

über das Erbschaftsamt vom 19. April 2022

 

betreffend Parteientschädigung

 


 

Sachverhalt

 

Am 20. Mai 2021 erhoben A____ (nachfolgend Erbe 1) und B____ (nachfolgend Erbe 2) als Erben bei der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt als Aufsichtsbehörde über die Willensvoll­strecker (nachfolgend Aufsichtsbehörde) eine Aufsichtsbeschwerde gegen C____ als Willensvollstrecker. Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 reichte der Willensvollstrecker der Aufsichtsbehörde ein Schreiben vom gleichen Tag ein, mit dem er sein Amt mit sofortiger Wirkung niederlegte. Mit Entscheid vom 19. April 2022 (nachfolgend angefochtener Entscheid) schrieb die Aufsichtsbehörde das Verfahren zufolge Niederlegung des Willensvollstreckermandats als gegenstandslos ab (Ziff. 1 des Dispositivs). Sie erhob für das Aufsichtsbeschwerdeverfahren keine Gerichtskosten (Ziff. 2 des Dispositivs) und verpflichtete den Willensvollstrecker zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Erben von CHF 2'860.83 inklusive Auslagen, zuzüglich CHF 220.29 MWST (Ziff. 3 des Dispositivs).

 

Mit Beschwerde vom 22. April 2022 (nachfolgend Beschwerde der Erben) beantragen die Erben die Aufhebung von Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids und die Verpflichtung des Willensvollstreckers zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Erben von CHF 19'052.– inklusive Auslagen, zuzüglich CHF 1'467.– MWST unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Basel-Stadt. Diese Beschwerde trägt die Verfahrensnummer ZB.2022.12. Der Willensvollstrecker beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2022 (nachfolgend Beschwerdeantwort des Willensvollsteckers), die Beschwerde der Erben sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Erben.

 

Mit Beschwerde vom 2. Mai 2022 (nachfolgend Beschwerde des Willensvollstreckers) beantragt der Willensvollstrecker, der angefochtene Entscheid sei im Kostenpunkt aufzuheben und es seien keine Parteientschädigungen zuzusprechen unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Verfahren vor der Aufsichtsbehörde und dem Appellationsgericht zu Lasten der Erben. Diese Beschwerde trägt die Verfahrensnummer ZB.2022.13. Die Erben beantragen mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2022 (nachfolgend Beschwerdeantwort der Erben) die Beschwerde des Willensvollstreckers sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Willensvollstreckers.

 

Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 vereinigte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Beschwerdeverfahren ZB.2022.12 und ZB.2022.13. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.         Eintreten

 

Der Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt als Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker kann beim Appellationsgericht angefochten werden (vgl. § 2 Abs. 4 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, SG 211.100] analog). Der zuständige Spruchkörper bestimmt sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) (vgl. § 2 Abs. 1 EG ZGB analog). Zuständig ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 und 13 GOG). Ob es sich bei der Anfechtung des Entscheids der Aufsichtsbehörde um eine Berufung oder eine Beschwerde handelt, bestimmt sich nach der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) (AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.2 mit Nachweisen). Die Beschwerden der Erben und des Willensvollstreckers richten sich nur gegen den Kostenentscheid der Aufsichtsbehörde. Dieser ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten.

 

2.         Verlegung der Prozesskosten des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens

 

2.1

2.1.1   Bei Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit werden die Kosten grundsätzlich in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nach Ermessen des Gerichts verteilt (AGE ZB.2021.1 vom 11. August 2021 E. 5.2.2, BEZ.2018.64 vom 15. Januar 2019 E. 5.2; Gschwend/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 242 ZPO N 19). Dabei kann je nach Lage des Einzelfalls insbesondere berücksichtigt werden, welche Partei Anlass zur Prozessführung gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben. Das Gesetz statuiert weder eine bestimmte Methode zur Verteilung der Prozesskosten bei Gegenstandslosigkeit noch eine Rangfolge unter den verschiedenen Methoden (vgl. BGer 5D_126/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 2.1 und 3.2; Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 107 N 16; Rüegg/ Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 107 ZPO N 8; Sutter-Somm/ Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 107 N 12). Bei der Beurteilung des mutmasslichen Prozessausgangs geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materieller Entscheid gefällt werden (BGer 9C_464/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 7.2). Der Entscheid, welchem Kriterium der Vorrang gegeben wird, steht im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts (OGer ZH PF150073-O/U vom 14. März 2016 E. II.3.3.2).

 

2.1.2   Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, führen im vorliegenden Fall bereits die Kriterien der Veranlassung zur Prozessführung und der Verursachung der Gegenstandslosigkeit zu einem eindeutigen Ergebnis (vgl. unten E. 2.2.3 und E. 2.3). Unter diesen Umständen besteht ein sachlicher Grund, auf die Prüfung der Prozessaussichten zu verzichten. Daher können die Kosten des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens ohne Prüfung der Prozessaussichten nach den Kriterien der Veranlassung zur Prozessführung und der Verursachung der Gegenstandslosigkeit verteilt werden. Die Rüge des Willensvollstreckers, die Aufsichtsbehörde habe nicht dargelegt, welche Pflichten er verletzt haben sollte (vgl. Beschwerde des Willensvollstreckers Rz. 11 ff.), zielt damit ins Leere.

 

2.2

2.2.1   Die Aufsichtsbehörde hat festgestellt, die vom Willensvollstrecker unternommenen Schritte, die gemäss seinen Ausführungen zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde geführt haben sollten, seien unmittelbar vor bzw. (mehrheitlich) nach Erhebung der Aufsichtsbeschwerde erfolgt. Unabhängig davon, ob damit den Anliegen der Erben Genüge getan worden sei (was diese bestritten), sei davon auszugehen, dass die Aufsichtsbeschwerde nicht – wie vom Willensvollstrecker geltend gemacht – unnötigerweise erhoben worden sei (angefochtener Entscheid E. 2). Damit hat die Aufsichtsbehörde sinngemäss festgestellt, dass der Willensvollstrecker Anlass zur Aufsichtsbeschwerde der Erben gegeben habe und die Gegenstandslosigkeit des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens verursacht habe, soweit seine Schritte entsprechend seiner Darstellung bereits zur Gegenstandslosigkeit des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens geführt hätten.

 

2.2.2   Die Feststellung, dass er die Schritte, die seiner Ansicht nach zur Gegenstandslosigkeit des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens geführt haben, teilweise vor und mehrheitlich nach Erhebung der Aufsichtsbeschwerde unternommen hat, bestreitet der Willensvollstrecker nicht. Er macht jedoch geltend, es sei ihm nicht möglich gewesen, die von den Erben verlangten Unterlagen und Informationen früher zu liefern und die Erben hätten ohne Anlass unverhältnismässig früh eine Aufsichtsbeschwerde erhoben (vgl. Beschwerde des Willensvollstreckers Rz. 10.a, 13, 16 f. und 24). Dieser Einwand ist unbegründet.

 

2.2.3   Der Willensvollstrecker erhielt am 25. Januar 2021 eine Willensvollstreckerbescheinigung (Beilage 4 zur Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021). Mit Schreiben vom 5. März 2021 (Beilage 11 zur Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021) ersuchten die Erben den Willensvollstrecker, ihnen bis spätestens am 22. März 2021 eine Kopie der Steuererklärung der Erblasserin für das Jahr 2019 zukommen zu lassen, ihnen bis am 2. April 2021 sämtliche Angaben betreffend das Vermögen der Erblasserin per Todestag zu übermitteln und ihnen vollständig Rechenschaft über Darlehen und unentgeltliche Zuwendungen der Erblasserin abzulegen. Die Erben erklärten, ihres Wissens habe der Willensvollstrecker bereits zu Lebzeiten der Erblasserin als ihr Vorsorgebeauftragter und Beistand geamtet und ihre Steuerangelegenheiten erledigt, weshalb er mit den Verhältnissen der Erblasserin seit Jahren vertraut sei. Mit Schreiben vom 17. März 2021 (Beilage 14 zur Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021) erklärte der Willensvollstrecker, er werde den Erben die gewünschten Auskünfte und Unterlagen «zu gegebener Zeit» zukommen lassen. Er bitte sie jedoch, ihm keine unnötigen Fristen zu setzen, und ihrer Ansicht nach erforderliche Fristen zu begründen.

 

Mit Schreiben vom 16. April 2021 (Beilage 16 zur Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021) stellte der Erbe 1 fest, dass der Willensvollstrecker ohne ersichtlichen Grund keine der mit Schreiben vom 5. März 2021 verlangten Informationen übermittelt habe, obwohl er seit längerem im Besitz der verlangten Angaben und Unterlagen sein dürfte und jedenfalls in der Lage gewesen sein sollte, sich die betreffenden Informationen zu beschaffen. Der Erbe 1 verlangte die Zustellung sämtlicher im Schreiben vom 5. März 2021 erwähnten Angaben und Unterlagen bis spätestens am 30. April 2021. Für den Fall, dass die fristgerechte Übermittlung aller Angaben und Unterlagen nicht möglich sein sollte, bestand er auf einer Begründung. Auf dieses Schreiben antwortete der Willensvollstrecker nicht (Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021 Rz. 20).

 

Gemäss der Darstellung der Erben kam es am 6. Mai 2021 zu einem Telefongespräch zwischen dem Erben 1 und dem Willensvollstrecker. Thema dieses Gesprächs sei einerseits die Vereinbarung eines Termins gewesen. Andererseits habe der Erbe 1 den Willensvollstrecker erneut um Zustellung der bereits mehrfach verlangten Angaben und Unterlagen gebeten. Der Willensvollstrecker habe zögerlich erwidert, dass er «die Auskünfte alsdann sicherlich liefern könne.» (Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021 Rz. 20 f.)

 

Mit E-Mail vom 7. Mai 2021 (Beilage 17 zur Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021) boten die Erben dem Willensvollstrecker den 31. Mai 2021 oder den 2. Juni 2021 als Termine für eine Besprechung an. Nicht zuletzt um eine fundierte Besprechungsgrundlage schaffen zu können, baten die Erben den Willensvollstrecker nochmals um Zustellung aller im Schreiben vom 5. März 2021 verlangten Angaben und Unterlagen bis spätestens 14. Mai 2021. Auf diese E-Mail antwortete der Willensvollstecker wiederum nicht (Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021 Rz. 23).

 

Mit Schreiben vom 14. Mai 2021 (Beilage 19 zur Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021) stellten die Erben fest, dass der Willensvollstrecker ihnen die verlangten Angaben und Unterlagen noch immer nicht übermittelt habe, und wiesen sie ihn darauf hin, dass er unter behördlicher Aufsicht stehe. Schliesslich forderten sie ihn letztmalig auf, ihnen sämtliche verlangten Angaben und Unterlagen bis spätestens am 19. Mai 2021 zukommen zu lassen. Innert dieser Frist erhielten die Erben keine Antwort des Willensvollstreckers und insbesondere keine Angaben und Unterlagen (vgl. Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021 Rz. 25). Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 (Beilage zur Eingabe der Erben vom 21. Mai 2021) überliess der Willensvollstrecker den Erben unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 5. März 2021 diverse Unterlagen. Er machte nicht geltend, dass ihm eine frühere Übermittlung nicht möglich gewesen wäre, sondern verwies bloss darauf, dass er die Erben mit Schreiben vom 17. März 2021 gebeten habe, ihm keine unnötigen Fristen zu setzen. Die Erben erhielten vom Schreiben des Willensvollstreckers vom 19. Mai 2021 erst nach Einreichung ihrer Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021 am Abend des 20. Mai 2021 Kenntnis (Eingabe der Erben vom 21. Mai 2021 S. 2).

 

In ihrer Aufsichtsbeschwerde machten die Erben erneut geltend, dass der Willensvollstrecker namentlich aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die Erblasserin mit deren (vermögensrechtlichen) Verhältnissen bestens vertraut gewesen sei und sich deshalb schon seit langem im Besitz der verlangten Informationen befunden haben dürfte oder bei speditiver Mandatsausübung jedenfalls befinden müsste (Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021 Rz. 26).

 

Zusammenfassend hat der Willensvollstrecker den Erben die verlangten Angaben und Unterlagen trotz viermaliger Ansetzung einer neuen Frist nicht fristgerecht übermittelt und auch nicht geltend gemacht, dass ihm die Übermittlung innert den angesetzten Fristen nicht möglich sei. Auf ein Schreiben und eine E-Mail der Erben hat er nicht einmal geantwortet. Da die Antwort des Willensvollstreckers auch nicht innert der vierten von den Erben angesetzten Frist bei ihnen eingegangen ist, durften sie im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Aufsichtsbeschwerde davon ausgehen, dass auch ihr letztes Schreiben unberücksichtigt bleibt. Unter diesen Umständen durften die Erben annehmen, dass der Willensvollstrecker trotz Möglichkeit nicht gewillt gewesen ist, ihnen die verlangten Angaben und Unterlagen innert nützlicher Frist zu übermitteln. Damit haben sie einen begründeten Anlass zur Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde gehabt. Angesichts dessen, dass der Willensvollstrecker mehrere von den Erben angesetzte Fristen ungenutzt hat verstreichen lassen und auch nicht geltend gemacht hat, die Fristeinhaltung sei ihm nicht möglich, kann die Erhebung der Aufsichtsbeschwerde auch nicht als unverhältnismässig früh qualifiziert werden.

 

Seit dem Tod der Erblasserin erfolgten zulasten eines Kontos der Erblasserin vierzehn Warenbezüge, zwei Bargeldbezüge in Höhe von insgesamt CHF 500.– und fünf Überweisungen an die D____ in Höhe von insgesamt CHF 39'953.85 (Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021 Rz. 28; Beilage 20 zur Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021). Der Willensvollstrecker ist Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der D____. In ihrer Aufsichtsbeschwerde haben die Erben geltend gemacht, dass sie namentlich aufgrund der erwähnten substanziellen Vermögensabflüsse begründeten Anlass gehabt hätten, vom Willensvollstrecker umgehend die seit langem verlangte Rechenschaftsablegung zu verlangen (Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021 Rz. 29). Dieses Argument überzeugt. Damit besteht ein weiterer Grund dafür, weshalb die Aufsichtsbeschwerde der Erben aus begründetem Anlass und nicht unverhältnismässig früh erfolgt ist.

 

Der Willensvollstrecker bestreitet nicht, dass er aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die Erblasserin mit ihren (vermögensrechtlichen) Verhältnissen bestens vertraut gewesen ist. Zudem hat er in seinen Antwortschreiben nie geltend gemacht, die Einhaltung der von den Erben angesetzten Fristen sei ihm nicht möglich, obwohl ihn der Erbe 1 sogar ausdrücklich aufgefordert hatte, eine allfällige Unmöglichkeit zu begründen. Unter diesen Umständen ist die unsubstanziierte Behauptung des Willensvollstreckers unglaubhaft, es sei ihm nicht möglich gewesen, die von den Erben verlangten Unterlagen und Informationen früher zu liefern.

 

Die Erben haben in ihrer Aufsichtsbeschwerde geltend gemacht, gewisse Vermögensabflüsse zeigten eine Untätigkeit des Willensvollstreckers. So scheine er infolge des Todes der Erblasserin überflüssig gewordene Abonnemente auch rund fünf Monate nach dem Tod der Erblasserin unerklärlicherweise noch nicht aufgelöst zu haben (Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021 Rz. 30). Der Willensvollstrecker hat die Darstellung der Erben nicht wirksam bestritten und auch nicht geltend gemacht, eine frühere Kündigung der Abonnemente sei nicht möglich gewesen. Für das Bespiel des Abonnements für den Festnetzanschluss der [...] ist durch den Kontoauszug vom 29. April 2021 (Beilage 20 zur Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021) zudem erstellt, dass die monatlichen Kosten von CHF 89.– zumindest bis April 2021 weiterhin einem auf die Erblasserin lautenden Konto belastet worden sind. Damit haben die Erben einen weiteren Anlass für ihre Aufsichtsbeschwerde gehabt.

 

Der Willensvollstrecker macht geltend, Aufsichtsbeschwerden gegen den Willensvollstrecker erschienen nur in Fällen extremer Pflichtverletzungen opportun (Beschwerde Willensvollstrecker Rz. 15). Diese Ansicht entbehrt jeglicher Grundlage. Aus dem Umstand, dass ein Willensvollstrecker in einem Fall krasser Untätigkeit von der Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker wegen schwerwiegender Pflichtversäumnisse abgesetzt worden ist (vgl. ZBJV 2003 S. 933, 933 ff.), kann offensichtlich nicht geschlossen werden, eine Aufsichtsbeschwerde sei nur in einem solchen Fall opportun.

 

2.2.4   Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Willensvollstrecker den Erben begründeten Anlass zur Aufsichtsbeschwerde gegeben sowie die Gegenstandslosigkeit der Aufsichtsbeschwerde verursacht und zu verantworten hat, soweit bereits sein Schreiben vom 19. Mai 2021 und seine späteren Schritte nach Erhebung der Aufsichtsbeschwerde zur Gegenstandslosigkeit des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens geführt haben sollten.

 

2.3      Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 (Beilage zur Eingabe des Willensvollstreckers vom 11. Februar 2022) legte der Willensvollstrecker sein Amt mit sofortiger Wirkung nieder. Damit hat er die Gegenstandslosigkeit des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens verursacht, soweit sie nicht bereits früher eingetreten ist. Der Willensvollstrecker macht geltend, er habe sich aufgrund des angeblich von Anfang an feindseligen, aggressiven und schikanösen Verhaltens der Erben zur Mandatsniederlegung gezwungen gesehen (Beschwerde des Willensvollstreckers Rz. 10.c und 25). Dieser von den Erben bestrittene (vgl. Beschwerdeantwort der Erben Rz. 21 ff.) Einwand ist unbegründet. Der Willensvollstrecker scheint seine Behauptung feindseligen, aggressiven und schikanösen Verhaltens der Erben damit begründen zu wollen, dass ihn diese mit unangemessen kurzen Fristen unter Druck gesetzt und eine unnötige Beschwerde eingereicht hätten (vgl. Beschwerde des Willensvollstreckers Rz. 25; Schreiben des Willensvollstreckers vom 11. Februar 2022). Wie vorstehend bereits festgestellt worden ist, hat der Willensvollstrecker den Erben begründeten Anlass zur Aufsichtsbeschwerde gegeben und ist seine Behauptung, er habe den Erben die verlangten Unterlagen nicht früher übermitteln können, unglaubhaft (vgl. oben E. 2.2.3). Damit sind seine Behauptungen, die Erben hätten ihn mit unangemessen kurzen Fristen unter Druck gesetzt und eine unnötige Beschwerde eingereicht, unbegründet. Aus welchen anderen Gründen das Verhalten der Erben als feindselig, aggressiv und schikanös zu qualifizieren sein sollte, legt der Willensvollstrecker nicht dar und ist nicht ersichtlich. Damit hat der Willensvollstrecker die Gegenstandslosigkeit des Aufsichtsverfahrens nicht nur verursacht, sondern mangels eines begründeten Anlasses zur Niederlegung seines Mandats auch zu verantworten.

 

2.4      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Aufsichtsbehörde die Kosten des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens zu Recht dem Willensvollstrecker auferlegt und den Erben zu Recht zu Lasten des Willensvollstreckers eine Parteientschädigung zugesprochen hat. Daher ist die Beschwerde des Willensvollstreckers gegen den angefochtenen Entscheid abzuweisen.

 

3.         Höhe der Parteientschädigung für das Aufsichtsbeschwerdeverfahren

 

3.1      Gemäss dem angefochtenen Entscheid bemisst sich die Parteientschädigung für das Aufsichtsbeschwerdeverfahren im vorliegenden Fall nach dem Streitwert. Dieser sei von den Erben mit CHF 110'000.– beziffert worden. Der Willensvollstrecker habe diese Bezifferung nicht bestritten. Bei einem Streitwert über CHF 100'000.– bis CHF 500'000.– sehe § 5 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) für das ordentliche Verfahren einen Rahmen von CHF 10'000.– bis CHF 30'000.– vor. Gemäss § 7 Abs. 1 HoR werde diese Entschädigung im summarischen Verfahren um einen Drittel bis vier Fünftel reduziert. Daraus ergebe sich ein hier anwendbarer Rahmen von CHF 2'000.– bis CHF 20'000.–. Innerhalb dieses Rahmens bemesse sich die Parteientschädigung gemäss § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 HoR nach dem Umfang der Bemühungen, der Bedeutung der Sache für die Parteien sowie der Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (angefochtener Entscheid E. 4). Diese Erwägungen werden von den Parteien nicht beanstandet und der Bemessung der Parteientschädigung für das Aufsichtsbeschwerdeverfahren zugrunde gelegt.

 

3.2

3.2.1   Mit Verfügung vom 15. September 2021 ersuchte die Aufsichtsbehörde die Parteivertreter um Einreichung ihrer Honorarnoten. Mit Eingabe vom 23. September 2021 reichte der Rechtsvertreter der Erben eine Honorarnote vom 23. September 2021 (Beilage zur Eingabe der Erben vom 23. September 2021) ein. Mit der Honorarnote vom 23. September 2021 macht er für die Leistungsperiode vom 16. Mai bis 23. September 2021 ein nach Zeitaufwand bemessenes Honorar für sich und einen anderen Advokaten von insgesamt CHF 15'720.– und eine Kleinspesenpauschale von CHF 471.60 geltend. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 stellte die Aufsichtsbehörde die Honorarnote dem Willensvollstrecker zur Kenntnisnahme zu. Mit Eingabe vom 4. März 2022 reichte der Rechtsvertreter der Erben der Aufsichtsbehörde eine Honorarnote vom 3. März 2022 ein (Beilage zur Eingabe der Erben vom 4. März 2022). Diese bezeichnete er in der Eingabe vom 4. März 2022 als «ergänzende Honorarnote». Mit der Honorarnote vom 3. März 2022 macht er für die Leistungsperiode 11. Oktober 2021 bis 3. März 2022 ein nach Zeitaufwand bemessenes Honorar für sich von CHF 2'777.50 und eine Kleinspesenpauschale von CHF 83.33 geltend. Mit Verfügung vom 24. März 2022 stellte die Aufsichtsbehörde die Eingabe mit der Honorarnote dem Willensvollstrecker zu.

 

3.2.2   Im angefochtenen Entscheid stellt die Aufsichtsbehörde fest, die Erben machten eine Parteientschädigung nach Aufwand geltend. Diese belaufe sich auf CHF 2'777.50 und sei mit Blick auf den dargelegten gesetzlichen Rahmen nicht zu beanstanden. Die geltend gemachte Kleinkostenpauschale entspreche § 23 Abs. 1 HoR. Damit habe der Willensvollstrecker eine Parteientschädigung an die Erben von gesamthaft CHF 2'860.83 inklusive Auslagen, zuzüglich CHF 220.29 MWST zu tragen. Die Feststellung der Aufsichtsbehörde, die von den Erben geltend gemachte Parteientschädigung nach Aufwand belaufe sich auf CHF 2'777.50, ist offensichtlich unrichtig, wie die Erben zu Recht geltend machen (Beschwerde der Erben Rz. 19). Tatsächlich haben sie eine Parteientschädigung nach Aufwand von insgesamt CHF 18'497.50 (CHF 15'720.– + CHF 2'777.50) zuzüglich einer Spesenpauschale von insgesamt CHF 554.93 (CHF 471.60 + CHF 83.33) geltend gemacht (vgl. oben E. 3.2.1). Wie die Erben zu Recht rügen (Beschwerde der Erben Rz. 18), hat die Aufsichtsbehörde zudem ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 53 Abs. 1 ZPO) verletzt, indem sie die Honorarnote vom 23. September 2021 bei ihrem Entscheid offensichtlich nicht berücksichtigt und in der Begründung des angefochtenen Entscheids mit keinem Wort erwähnt hat. Aus den vorstehenden Gründen ist der angefochtene Entscheid betreffend die Bemessung der Parteientschädigung aufzuheben und ist diese unter Mitberücksichtigung der Honorarnote vom 23. September 2021 neu zu bemessen.

 

3.3

3.3.1   Wie bereits erwähnt bewegt sich das Grundhonorar im vorliegenden Fall im Rahmen von CHF 2'000.– bis CHF 20'000.– (oben E. 3.1). Das Grundhonorar deckt in Summarverfahren eine schriftliche Eingabe (Rechtsschrift) oder die Verhandlung (§ 8 Abs. 1 HoR). Soweit das HoR Mindest- und Höchstansätze vorsieht, richtet sich die Bemessung des Honorars innerhalb dieses Rahmens gemäss § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 HoR nach dem Umfang der Bemühungen, der Bedeutung der Sache für die Parteien sowie der Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Mit der Parteientschädigung ist nur der objektiv gebotene Aufwand zu vergüten. Dabei handelt es sich um den Aufwand, der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist. Darüberhinausgehenden Aufwand hat die Partei selbst zu tragen; der durch den Einsatz mehrerer Anwälte verursachte Mehraufwand kann höchstens ersetzbar sein, wenn der Beizug eines Spezialisten objektiv geboten gewesen ist (AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 3.5; vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 95 ZPO N 14). Wenn die Parteien wie im vorliegenden Fall keine über den Streitwert hinausgehende Bedeutung geltend machen, kann die Bedeutung der Sache für die Parteien im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. b HoR in einer vermögensrechtlichen Zivilsache dem Streitwert gleichgesetzt werden. Dieser beläuft sich im vorliegenden Fall auf CHF 110'000.– (oben E. 3.1). Interpoliert beträgt das Grundhonorar bei diesem Streitwert CHF 2'450.–. Wenn die Parteien wie im vorliegenden Fall keine überdurchschnittliche Schwierigkeit geltend machen, kann der dem interpolierten Grundhonorar entsprechende Zeitaufwand als für Fälle der vorliegenden Art üblicherweise objektiv geboten betrachtet werden (vgl. zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands AGE ZB.2021.1 vom 11. August 2021 E. 5.5.2, ZB.2022.15 vom 5. Juli 2022 E. 3.4.3). Mit den Honorarnoten vom 23. September 2021 und 3. März 2022 werden für den Rechtsvertreter der Erben ein Stundenansatz von CHF 330.– und für einen anderen Advokaten ein solcher von CHF 450.– in Rechnung gestellt. Nach der Praxis des Appellationsgerichts beträgt der übliche Überwälzungstarif CHF 250.– pro Stunde (AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 3.5 mit Nachweis). Da der vorliegende Fall weder hinsichtlich seiner Schwierigkeit noch hinsichtlich seiner Wichtigkeit überdurchschnittlich ist, ist die Berücksichtigung eines höheren Stundenansatzes ausgeschlossen. Dem interpolierten Grundhonorar von CHF 2'450.– entspricht bei einem Stundenansatz von CHF 250.– ein Zeitaufwand 9.8 Stunden bzw. 588 Minuten. Ein grösserer Umfang der Bemühungen ist nur insoweit zu berücksichtigten, als der vorliegende Fall überdurchschnittlich aufwändig gewesen ist. Dabei genügt die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote nicht zur Begründung, dass ein überdurchschnittlicher Aufwand geboten gewesen ist (vgl. zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands AGE ZB.2021.1 vom 11. August 2021 E. 5.5.2, ZB.2022.15 vom 5. Juli 2022 E. 3.4.3).

 

Der mit der Honorarnote vom 23. September 2021 in Rechnung gestellte Zeitaufwand betrifft im Umfang von 1'130 Minuten (16. Mai 2021 35 Min. + 35 Min.; 18. Mai 2021 225 Min.; 19. Mai 2021 580 Min.; 20. Mai 2021 165 Min. + 90 Min.) Bemühungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Ausarbeitung der Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021. Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 forderte die Aufsichtsbehörde das Erbschaftsamt zu einer Vernehmlassung und zur Zustellung der Akten des Nachlasses der Erblasserin und den Willensvollstrecker zu einer Vernehmlassung innert einer Frist von drei Wochen seit der Zustellung der Verfügung auf. Unter dem Datum 18. Juni 2021 stellt der Rechtsvertreter der Erben für die Durchsicht dieser Verfügung und die Mitteilung an die Erben einen Zeitaufwand von 15 Minuten in Rechnung. Betreffend die vorstehend erwähnten Bemühungen ist nicht ersichtlich und wird von den Erben bzw. ihrem Rechtsvertreter nicht dargelegt, inwiefern der vorliegende Fall überdurchschnittlich aufwändig sein sollte. Daher kann für die betreffenden Bemühungen nur der üblicherweise gebotene Zeitaufwand von 588 Minuten als notwendig und damit ersatzfähig anerkannt werden. Aus der Honorarnote ist im Übrigen ersichtlich, dass Bemühungen in Rechnung gestellt werden, die objektiv nicht geboten sind. Beispielsweise wird unter dem Datum 19. Mai 2021 Aufwand für eine Recherche betreffend Auskunftserteilung und Rechenschaftsablegung geltend gemacht. Weshalb die vorliegende Aufsichtsbeschwerde diesbezügliche Kenntnisse erfordern sollte, die bei einem Anwalt nicht vorausgesetzt werden können, ist nicht ersichtlich. Unter dem Datum 20. Mai 2021 wird ein Aufwand eines zweiten Advokaten für Durchsicht und Überarbeitung der Aufsichtsbeschwerde von 90 Minuten geltend gemacht. Der Rechtsvertreter der Erben ist als Advokat im Anwaltsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragen. Er muss daher ohne Weiteres in der Lage sein, in einem gewöhnlichen Fall wie dem vorliegenden die Interessen der Erben allein wirksam zu vertreten. Der vorliegende Fall weist weder eine besondere Schwierigkeit noch eine besondere Bedeutung auf, die allenfalls den Beizug eines zweiten Advokaten rechtfertigen könnte. Der für den zweiten Advokaten geltend gemachte Aufwand ist daher als objektiv unnötig vom Willensvollstrecker nicht zu entschädigen.

 

Im Umfang von 175 Minuten (20. Mai 2021 135 Min.; 21. Mai 2021 40 Min.) steht der vom Rechtsvertreter der Erben in Rechnung gestellte Zeitaufwand im Zusammenhang mit dem Schreiben des Willensvollstreckers vom 19. Mai 2021 und dem dadurch veranlassten teilweisen Rückzug der Aufsichtsbeschwerde. Solche Bemühungen sind in einem durchschnittlichen Fall nicht erforderlich. Zudem erscheint der dafür geltend gemachte Zeitaufwand angemessen. Dieser ist daher zusätzlich zu entschädigen.

 

Am 25. Mai 2021 verfügte die Aufsichtsbehörde, dass die Aufsichtsbeschwerde und die Eingabe der Erben vom 21. Mai 2021 dem Willensvollstrecker und dem Erbschaftsamt einstweilen zur Kenntnisnahme zugestellt werden, dass das Erbschaftsamt gebeten wird, der Aufsichtsbehörde die Akten betreffend den Nachlass der Erblasserin zuzustellen und dass die Erben den Streitwert ihrer Beschwerde zu beziffern haben. Im Zusammenhang mit dieser Verfügung stellt der Rechtsvertreter der Erben für die Durchsicht der Verfügung und eine Besprechung mit den Erben unter dem Datum 2. Juni 2021 75 Minuten und für Aktenstudium bezüglich Streitwertberechnung, ein Telefonat mit den Erben, eine juristische Recherche und ein Schreiben an die Aufsichtsbehörde bezüglich Bezifferung des Streitwerts und Weiteres unter dem Datum 3. Juni 2021 einen Zeitaufwand von 330 Minuten in Rechnung. In seiner Eingabe vom 3. Juni 2021 äussert sich der Rechtsvertreter der Erben zur Bezifferung des Streitwerts der Aufsichtsbeschwerde und zu Akten, die der Willensvollstrecker dem Erbschaftsamt eingereicht hat. Die Bezifferung des Streitwerts ist Bestandteil jeder Aufsichtsbeschwerde vermögensrechtlicher Natur. Der damit verbundene Zeitaufwand ist deshalb im üblicherweise gebotenen Zeitaufwand von 588 Minuten bereits enthalten. Weshalb die Bestimmung des Streitwerts im vorliegenden Fall besonders aufwändig oder schwierig gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird von den Erben bzw. ihrem Rechtsvertreter nicht dargelegt. Der damit verbundene Aufwand ist vom Willensvollstrecker daher nicht zusätzlich zu entschädigen. Die Bemühungen im Zusammenhang mit den Akten, die der Willensvollstrecker dem Erbschaftsamt eingereicht hat, sind in einem durchschnittlichen Fall hingegen nicht erforderlich. Dafür erscheint ein Zeitaufwand von 180 Minuten angemessen. Dieser ist bei der Bemessung der Parteientschädigung zusätzlich zu berücksichtigen.

 

Mit Eingabe vom 1. Juli 2021 zeigte die Rechtsvertretung des Willensvollstreckers der Aufsichtsbehörde dessen Vertretung an und ersuchte um Zustellung der letzten an den Willensvollstrecker gesandten Verfügung. Am 15. Juli 2021 verfügte die Aufsichtsbehörde, dass die Eingabe des Willensvollstreckers vom 1. Juli 2021 den Erben und dem Erbschaftsamt zur Kenntnisnahme zugestellt werde und dass von der Vertretung des Willensvollstreckers Vormerk genommen werde. Zudem stellte sie fest, dass ihre Verfügungen vom 7. und 16. Juni 2021 dem Willensvollstecker per Gerichtsurkunde nicht hätten zugestellt werden können, und verfügte sie, dass diese Verfügungen seiner Rechtsvertretung noch einmal zugestellt werden. Mit Eingabe vom 20. Juli 2021 machten die Erben geltend, die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 16. Juni 2021 gelte aufgrund der Zustellungsfiktion als am 25. Juni 2021 zugestellt, weshalb die damit angesetzte Frist für die Vernehmlassung des Willensvollstreckers am 16. Juli 2021 ungenutzt abgelaufen sei. Daher beantragten sie einen Entscheid aufgrund der Akten. Mit Eingabe vom 21. Juli 2021 beantragte der Willensvollstrecker eine Erstreckung der Frist für seine Vernehmlassung. Am 26. Juli 2021 verfügte die Aufsichtsbehörde, dass die Eingabe der Erben vom 20. Juli 2021 dem Willensvollstrecker und dem Erbschaftsamt sowie die Eingabe des Willensvollstreckers vom 21. Juli den Erben und dem Erbschaftsamt zugestellt werden. Sie trat auf das Fristerstreckungsgesuch nicht ein und stellte fest, dass der Willensvollstrecker innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht habe. Dies begründete die Aufsichtsbehörde damit, dass die Zustellung der Verfügung vom 16. Juni 2021 gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 25. Juni 2021 als erfolgt gelte, die Frist für die Vernehmlassung des Willensvollstreckers folglich am 19. Juli 2021 geendet habe und der Willensvollstrecker innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht habe. Im Übrigen bat die Aufsichtsbehörde das Erbschaftsamt erneut, die Vernehmlassung einzureichen. Mit Eingabe vom 2. August 2021 beantragte der Willensvollstrecker, dass die Aufsichtsbehörde ihre Verfügung vom 26. Juli 2021 in Wiederwägung ziehe und ihm die Frist für die Vernehmlassung erstrecke. Eventualiter beantragte er die Wiederherstellung dieser First gemäss Art. 148 ZPO. Am 4. August 2021 verfügte die Aufsichtsbehörde, dass die Eingabe des Willensvollstreckers vom 2. August 2021 den Erben zur Stellungnahme und dem Erbschaftsamt zur Kenntnis zugestellt werde. Am 10. August 2021 reichten die Erben eine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 15. September 2021 wies die Aufsichtsbehörde das Wiedererwägungsgesuch und das Fristwiederherstellungsgesuch des Willensvollstreckers ab und ersuchte die Parteivertreter um Einreichung ihrer Honorarnoten. Im Zusammenhang mit dem vorstehend dargelegten Sachverhalt stellt der Rechtsvertreter der Erben einen Zeitaufwand von 925 Minuten in Rechnung (16. Juli 2021 40 Min., 19. Juli 2021 135 Min., 20. Juli 2021 50 Min. + 30 Min., 28. Juli 2021 20 Min., 5. August 2021 35 Min., 9. August 2021 225 Min. + 45 Min., 10. August 2021 150 Min., 19. August 2021 10 Min., 14. September 2021 10 Min., 15. September 2021 5 Min., 16. September 2021 30 Min., 17. September 2021 70 Min. + 70 Min.). Für die betreffenden Bemühungen besteht im Rahmen eines üblichen Aufsichtsbeschwerdeverfahrens kein Anlass. Grundsätzlich sind sie daher vom Willensvollstrecker zusätzlich zu entschädigen. Allerdings ist der dafür in Rechnung gestellte Zeitaufwand teilweise objektiv nicht geboten. Unter den Daten 20. Juli, 9. August und 17. September 2021 wird Zeitaufwand eines zweiten Advokaten von insgesamt 145 Minuten in Rechnung gestellt. Dieser Aufwand ist vom Willensvollstrecker nicht zu entschädigen, weil der Beizug eines zweiten Advokaten im vorliegenden Fall objektiv unnötig gewesen ist, wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist. Unter den Daten 14. und 15. September 2021 stellt der Rechtsvertreter der Erben einen Zeitaufwand von 15 Minuten für Erkundigungen nach dem Stand des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens in Rechnung. Da seit der letzten Verfügung der Aufsichtsbehörde erst ein Monat vergangen war, bestand bei objektiver Betrachtungsweise kein Anlass für eine Verfahrensstandsanfrage. Daher ist der damit verbundene Aufwand objektiv unnötig und nicht ersatzfähig. Unter dem Datum 17. September 2021 wird für eine Besprechung mit den Erben betreffend die Bedeutung der Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 15. September 2021 und das weitere Vorgehen ein Zeitaufwand des Rechtsvertreters der Erben von 70 Minuten geltend gemacht. Die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 15. September 2021 hat bei objektiver Betrachtung auf Seiten der Erben keinen Besprechungsbedarf ausgelöst. Zur Wahrung ihrer Interessen hätte es vielmehr genügt, dass der Rechtsvertreter die Verfügung zur Kenntnis nimmt, den Erben zur Kenntnisnahme weiterleitet und die weiteren Instruktionsverfügungen der Aufsichtsbehörde abwartet. Dafür können maximal 15 Minuten berücksichtigt werden. Im Übrigen ist der geltend gemachte Zeitaufwand angemessen. Damit ist bei der Bemessung der Parteientschädigung zusätzlich ein Zeitaufwand von 710 Minuten statt 925 Minuten zu berücksichtigen (925 Minuten – 215 Minuten).

 

Unter den Daten 4. und 7. Juni sowie 16. August 2021 macht der Rechtsvertreter der Erben für die Durchsicht von Schreiben des Willensvollstreckers und dessen Rechtsvertreter vom 4. Juni 2021, ein Telefonat mit den Erben, ein Schreiben an den Rechtsvertreter des Willensvollstreckers sowie die Durchsicht einer Verfügung des Appellationsgerichts vom 12. August 2021, deren Mitteilung und ein Telefonat mit den Erben einen Zeitaufwand von insgesamt 110 Minuten geltend. Der Zusammenhang dieser Bemühungen mit dem Aufsichtsbeschwerdeverfahren ist nicht ersichtlich und wird von den Erben nicht dargelegt. Der betreffende Aufwand ist daher mit der Parteientschädigung für das Aufsichtsbeschwerdeverfahren nicht zu ersetzen.

 

Mit Honorarnote vom 3. März 2022 stellt der Rechtsvertreter der Erben für Bemühungen, die im Rahmen eines üblichen Aufsichtsbeschwerdeverfahrens nicht angefallen wären, einen angemessenen Zeitaufwand von 505 Minuten in Rechnung. Dieser ist vom Willensvollstrecker zusätzlich zu entschädigen.

 

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der objektiv gebotene Zeitaufwand des Rechtsvertreters der Erben 2'158 Minuten beträgt. Diesen Aufwand hat der Willensvollstrecker zu einem Stundenansatz von CHF 250.– zu vergüten. Damit beläuft sich das mit der Parteientschädigung zu vergütende Honorar auf CHF 8'992.–.

 

3.3.2   Der Rechtsvertreter der Erben macht eine Kleinspesenpauschale von 3 % des Honorars geltend. Diese entspricht der Auslagenpauschale von maximal 3 % des Honorars gemäss § 23 Abs. 1 HoR und beläuft sich auf CHF 270.–. Gesamthaft schuldet der Willensvollstrecker den Erben damit eine Parteientschädigung von CHF 9'262.– inklusive Auslagen.

 

4.         Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens

 

4.1      Die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Appellationsgericht erfolgt auch im Bereich der Aufsicht über die Willensvollstrecker in Anwendung von Art. 106 ff. ZPO (AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 3.1).

 

4.2.

4.2.1   Mit dem angefochtenen Entscheid sprach die Aufsichtsbehörde den Erben für das Aufsichtsbeschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'081.10 zu. Mit ihrer Beschwerde beantragen sie die Zusprechung einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 20'519.–. Mit dem vorliegenden Entscheid wird ihnen eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 9'975.– zugesprochen. Damit obsiegen sie mit ihrer Beschwerde im Umfang von 40 % ([CHF 9'975.– - CHF 3'081.10] : [CHF 20'519.– - CHF 3'081.10] = 0.4) und unterliegen sie im Umfang von 60 %. Grundsätzlich haben somit in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 ZPO die Erben 60 % und der Willensvollstrecker 40 % der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ZB.2022.12 zu tragen und haben die Erben dem Willensvollstecker für das Beschwerdeverfahren ZB.2022.12 60 % einer vollen Parteientschädigung zu bezahlen. Die Verpflichtung des Willensvollstreckers zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Erben ist aufgrund des Dispositionsgrundsatzes (vgl. dazu statt vieler Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 105 N 4) ausgeschlossen, weil die Erben ausschliesslich eine Parteientschädigung zulasten des Kantons beantragen (Rechtsbegehren 3; Beschwerde der Erben Rz. 24). Die Verteilung der Gerichtskosten erfolgt hingegen von Amts wegen ohne Bindung an die Parteienträge (vgl. Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 105 N 2).

 

4.2.2   Die Erben machen geltend, sie seien nur aufgrund eines groben Versäumnisses der Aufsichtsbehörde zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid gezwungen worden. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 ZPO sowie § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) seien deshalb die Gerichts- und Parteikosten dem Kanton aufzuerlegen bzw. sei umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Beschwerde der Erben Rz. 24).

 

Art. 106 und Art. 107 Abs. 1 ZPO regeln ausschliesslich die Verteilung der Prozesskosten unter den Prozessparteien (vgl. BGE 141 III 426 E. 2.3 S. 427 f.). Parteien des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die Erben als Beschwerdeführer und der Willensvollstecker als Beschwerdegegner. Die Aufsichtsbehörde als Vorinstanz ist nicht Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 3.2). Damit ist es ausgeschlossen, die Aufsichtsbehörde oder den Kanton gestützt auf Art. 106 oder Art. 107 Abs. 1 ZPO zur Bezahlung von Prozesskosten zu verpflichten.

 

Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Ob der Kanton gestützt auf diese Bestimmung auch zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden kann, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil die Voraussetzungen der Billigkeitshaftung des Kantons ohnehin nicht erfüllt sind. Die Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Prozesskosten eines Rechtsmittelverfahrens setzt voraus, dass die rechtsmittelbeklagte Partei entweder die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder keinen Antrag gestellt hat (Staehelin, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 16 N 38). Wenn sich die rechtsmittelbeklagte Partei mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert hat, indem sie die Abweisung des Rechtsmittels beantragt hat, ist eine Billigkeitshaftung des Kantons ausgeschlossen (vgl. AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 4.1, Pesenti, Gerichtskosten [insbesondere Festsetzung und Verteilung] nach der Schweizerischen Zivilprozessordung [ZPO], Diss. Basel 2016, Basel 2017, N 532 f. und 542; Schmid/Jent-Sørensen, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 107 N 13). Der Willensvollstrecker hat beantragt, die Beschwerde der Erben sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Damit kommt eine Billigkeitshaftung des Kantons gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht und bleibt es dabei, dass der Willensvollstrecker als teilweise unterliegende Partei in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO 40 % der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahrens ZB.2022.12 zu tragen hat.

 

4.2.3   Beim Rechtsmittel, mit dem ein Kostenentscheid selbständig angefochten wird, handelt es sich um eine Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO (AGE ZB.2020.14 vom 16. November 2021 E. 1.1). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ZB.2022.12 beträgt daher gemäss § 13 Abs. 2 GGR unter Vorbehalt aussergewöhnlicher Fälle CHF 200.– bis CHF 10'000.– (vgl. AGE ZB.2020.14 vom 16. November 2021 E. 5). Unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falls, des Zeitaufwands des Gerichts, der Komplexität des Falls und des Streitwerts (vgl. dazu § 2 GGR) erweist sich für das Beschwerdeverfahren ZB.2022.12 eine Gebühr von CHF 1'000.– als angemessen. Davon haben die Erben CHF 600.– und der Willensvollstrecker CHF 400.– zu tragen (vgl. oben E. 4.2.1 f.).

 

4.2.4   Das Honorar für das Beschwerdeverfahren ZB.2022.12 bemisst sich gemäss § 12 Abs. 2 HoR nach dem Zeitaufwand. Dieser ist mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen. Für das Studium der Beschwerde der Erben und das Verfassen der Beschwerdeantwort des Willensvollstreckers erscheint ein Aufwand von rund drei Stunden angemessen. Dabei wird berücksichtigt, dass ein Teil der Beschwerdeantwort im Beschwerdeverfahren ZB.2022.12 weitgehend unverändert der Beschwerde des Willensvollstreckers im Beschwerdeverfahren ZB.2022.13 entnommen worden ist. Multipliziert mit dem praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.– ergibt der Zeitaufwand von drei Stunden ein Honorar von CHF 750.–. Zusätzlich ist in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine Spesenpauschale von CHF 30.– zu berücksichtigen. Damit beträgt die volle Parteientschädigung CHF 780.–. Davon haben die Erben dem Willensvollstrecker 60 % entsprechend CHF 468.– zu bezahlen.

 

4.3

4.3.1   Mit dem angefochtenen Entscheid sprach die Aufsichtsbehörde den Erben für das Aufsichtsbeschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'081.10 zu. Der Willensvollstrecker beantragt mit seiner Beschwerde, den Erben sei keine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird seine Beschwerde abgewiesen. Folglich hat er in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ZB.2022.13 zu tragen und den Erben für das Beschwerdeverfahren ZB.2022.13 eine Parteientschädigung zu bezahlen.

 

4.3.2   Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ZB.2022.13 beträgt gemäss § 13 Abs. 2 GGR unter Vorbehalt aussergewöhnlicher Fälle CHF 200.– bis CHF 10'000.– (vgl. oben E. 4.2.3). Unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falls, des Zeitaufwands des Gerichts, der Komplexität des Falls und des Streitwerts (vgl. dazu § 2 GGR) erweist sich für das Beschwerdeverfahren ZB.2022.13 eine Gebühr von CHF 1'000.– als angemessen.

 

4.3.3   Das Honorar für das Beschwerdeverfahren ZB.2022.13 bemisst sich gemäss § 12 Abs. 2 HoR nach dem Zeitaufwand. Dieser ist mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen. Für das Studium der Beschwerde des Willensvollstreckers und das Verfassen der Beschwerdeantwort der Erben erscheint ein Aufwand von rund fünf Stunden angemessen. Multipliziert mit dem praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.– ergibt der Zeitaufwand von fünf Stunden ein Honorar von CHF 1’250.–. Zusätzlich wird in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine Spesenpauschale von CHF 38.– berücksichtigt. Damit beträgt die Parteientschädigung CHF 1’288.–.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A____ und B____ wird Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt vom 19. April 2022 (AB.2021.36) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

 

          3.         Der Beschwerdegegner trägt eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführer von gesamthaft CHF 9'262.– inklusive Auslagen, zuzüglich CHF 713.– MWST (insgesamt CHF 9'975.–).

 

Das weitergehende Begehren von A____ und B____ wird abgewiesen.

 

Die Beschwerde von C____ gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt vom 19. April 2022 (AB.2021.36) wird abgewiesen.

 

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ZB.2022.12 werden A____ und B____ in der Höhe von CHF 600.– und C____ in der Höhe von CHF 400.– auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss von A____ und B____ von CHF 2'000.– verrechnet, so dass C____ A____ und B____ insgesamt CHF 400.– zu bezahlen und die Gerichtskasse A____ und B____ insgesamt CHF 1'000.– zurückzuerstatten hat.

 

A____ und B____ haben C____ für das Beschwerdeverfahren ZB.2022.12 in solidarischer Verbindung eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt CHF 468.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 36.–, zu bezahlen.

 

C____ trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ZB.2022.13 von CHF 1'000.–. Sie werden mit dem Kostenvorschuss von C____ von CHF 2'000.– verrechnet, so dass die Gerichtskasse ihm CHF 1'000.– zurückzuerstatten hat.

 

C____ hat A____ und B____ für das Beschwerdeverfahren ZB.2022.13 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'288.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 99.–, zu bezahlen.

 

Mitteilung an:

-       A____

-       B____

-       C____

-       Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.