Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

ZB.2022.29

 

ENTSCHEID

 

vom 17. März 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                            Berufungsklägerin

[...]                                                                                                 Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

B____                                                                          Berufungsbeklagter

[...]                                                                                                    Kläger

vertreten durch [...], Advokat,

und [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 30. März 2022

 

betreffend Forderung

 


Sachverhalt

 

Mit Vertrag vom 25. September 2013 betraute C____ (Auftraggeber) seine Cousine A____ (Beauftragte) damit, einen Betrag von EUR 2 Millionen für den Kauf von Kunst zu verwenden. Am 15. Oktober 2013 anerkannte die Beauftragte, dem Auftraggeber EUR 1,81 Millionen zu schulden. In der Folge kaufte sie mit den ihr überwiesenen Vermögenswerten («Art Funds») mehrere Kunstwerke für ihren Cousin und Auftraggeber. Im November 2018 trat der Auftraggeber seine Forderung gegen die Beauftragte seinem Vater B____ (Gläubiger) ab.

 

Am 12. Dezember 2018 erhob der Gläubiger beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage gegen die Beauftragte. Darin beantragte er, die Beauftragte sei zu verurteilen, ihm einen noch zu beziffernden Betrag zu zahlen, mindestens jedoch EUR 184'124.– zuzüglich Zins; zudem sei sie zu verurteilen, ihm einen noch zu beziffernden Betrag zu zahlen, mindestens jedoch EUR 56'116, eventualiter USD 62'652.–, jeweils zuzüglich Zins. Mit Klageantwort vom 12. September 2019 ersuchte die Beauftragte um Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Nach einem zweiten Schriftenwechsel, in welchem die Parteien an ihren Rechtsbegehren im Wesentlichen festhielten, präzisierte der Gläubiger seine Rechtsbegehren mit Eingabe vom 14. Juli 2020: Demgemäss sei die Beauftragte erstens zu verurteilen, ihm EUR 495'872.– zuzüglich Zins zu zahlen; zweitens und eventualiter sei sie zu verurteilen, ihm einen noch zu beziffernden Betrag zu zahlen, mindestens jedoch EUR 184'184.– zuzüglich Zins; drittens behielt er sich eine Nachklage vor. Mit Eingaben vom 20. Januar und 4. Februar 2021 erklärten sich die Parteien mit der Prorogation auf das Dreiergericht des Zivilgerichts einverstanden. Am 30. März 2022 führte das Zivilgericht die Hauptverhandlung durch. Mit Entscheid vom gleichen Tag verpflichtete es die Beauftragte, dem Gläubiger EUR 495'872.– zuzüglich Zins zu zahlen.

 

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob die Beauftragte am 16. September 2022 Berufung beim Appellationsgericht. Darin verlangt sie, es sei der Entscheid aufzuheben und es sei die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem stellte sie den Verfahrensantrag, es sei das Berufungsverfahren zunächst auf die Frage zu beschränken, ob das Zivilgericht zu Recht auf die unbezifferte Forderungsklage des Gläubigers eingetreten sei. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 wies der Verfahrensleiter des Appellationgsgerichts diesen Verfahrensantrag ab. Mit Berufungsantwort vom 24. November 2022 beantragt der Gläubiger die Abweisung der Berufung. Die Zivilgerichtsakten wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Eintreten

 

Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272, ZPO]). Dies ist vorliegend der Fall. Der begründete Entscheid ist der Beauftragten am 17. August 2022 zugestellt worden. Dagegen hat sie am 16. September 2022 und damit rechtzeitig Berufung erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die grundsätzlich formgerecht erhobene und begründete Berufung ist somit einzutreten. Da das Zivilgericht die vorliegende Klage als Dreiergericht beurteilte, ist das Appellationsgericht ebenfalls in Dreierbesetzung zur Beurteilung der Berufung zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.         Der Zivilgerichtsentscheid und die Position der Beauftragten

 

2.1      Das Zivilgericht prüfte in einem ersten Schritt die Prozessvoraussetzungen. Es bejahte zunächst seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit des Verzichts auf ein Schlichtungsverfahren (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.1 bis 1.4). Sodann erachtete es die Einreichung einer unbezifferten Forderungsklage im vorliegenden Fall als zulässig (E. 1.5. und 1.6). Demgemäss trat es auf die Klage des Gläubigers ein (E. 1.7).

 

In einem zweiten Schritt qualifizierte das Zivilgericht den Vertrag vom 25. September 2013 zwischen dem Auftraggeber und der Beauftragten als einfachen Auftrag, auf welchen schweizerisches Auftragsrecht anwendbar ist (E. 2.1 und 2.2). Auf die Schuldanerkennung der Beauftragten vom 15. Oktober 2013 sei ebenfalls schweizerisches Recht anwendbar (E. 2.3). Im vorliegenden Fall sei anzunehmen, dass der Beauftragten eine Summe von EUR 1'810'000.– übertragen worden sei (E. 2.4).

 

In einem dritten Schritt prüfte das Zivilgericht, welche Ausgaben die Beauftragte von der Summe von EUR 1'810'000.– abziehen kann (E. 4.1). Dabei zog es zunächst die Ausgaben für unbestrittene Kunstkäufe und weitere unbestrittene Ausgaben ab (E. 4.2 und 4.3). Sodann prüfte es umstrittene Abzüge für diverse Auslagen der Beauftragten (E. 4.4 bis 4.10). Zusammenfassend hielt das Zivilgericht fest, dass die Beauftragte von der übertragenen Summe Abzüge von insgesamt EUR 1'314'128.– vornehmen könne, so dass sie dem Gläubiger noch EUR 495'872.– schulde (E. 4.11 bis 4.13).

 

In einem vierten Schritt beseitigte das Zivilgericht den von der Beauftragten in einer Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 557'360.15 (E. 5). In einem letzten Schritt bezifferte und verteilte es die Prozesskosten (E. 6).

 

2.2      Die Beauftragte kritisiert den Zivilgerichtsentscheid in drei Punkten: Erstens sei das Zivilgericht zu Unrecht auf die unbezifferte Forderungsklage eingetreten (vgl. unten E. 3). Zweitens und eventualiter seien von der übertragenen Summe von EUR 1'810'000.– EUR 102'428.– abzuziehen für den Wertverlust, der zwischen der Auszahlung der Summe und dem ersten Kunstkauf eingetreten sei (E. 4). Drittens habe das Zivilgericht mehrere Abzüge nicht oder in zu geringer Höhe zugelassen (E. 5).

 

3.         Zulässigkeit einer unbezifferten Forderungsklage

 

3.1      Das Zivilgericht prüfte, ob die Voraussetzungen einer unbezifferten Forderungsklage im vorliegenden Fall erfüllt sind und auf die Klage einzutreten ist. Dabei gab es zunächst einen Überblick über die Ausführungen der Parteien zu dieser Frage (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.5.1 bis 1.5.4). Sodann führte es aus, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, eine unbezifferte Forderungsklage einzureichen: Art. 85 Abs. 1 ZPO ermögliche es dem Kläger, eine unbezifferte Forderungsklage zu erheben – unter Angabe eines Mindestwerts als vorläufigem Streitwert –, sofern ihm eine Bezifferung zu Beginn des Prozesses unmöglich oder unzumutbar sei. Die Nichtbezifferung des Rechtsbegehrens sei kein dauerhaftes Merkmal; die Bezifferung werde nach dem Beweisverfahren oder nach der Auskunftserteilung durch die Beklagte nachgeholt (E. 1.5.5 und 1.5.6). Im vorliegenden Fall habe die Beauftragte nach dem Zerwürfnis der Parteien im Frühling 2016 dem Auftraggeber eine Abrechnung zugestellt, wonach er ihr EUR 200'449.15 schulde. Im 2018 habe sie diesen Betrag auf EUR 263'426.– erhöht. Für den Auftraggeber hätten beide Abrechnungen diverse Unstimmigkeiten aufgewiesen, so beim Anfangsbetrag, beim Kaufpreis des Bilds von Christopher Wool, der Zahlung an D____ und anderen Abzügen. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten seien die beiden Abrechnungen für den Kläger eine ungeeignete Basis für eine Bezifferung gewesen. Die genauen Berechnungsgrundlagen wie Originalrechnungen der Kunstkäufe oder allfällige weitere Vereinbarungen mit dem Auftraggeber befänden sich in der Sphäre der Beauftragten. Damit sei die genaue Bezifferung der Forderung durch den Kläger unmöglich oder unzumutbar (E. 1.5.7). Gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO sei die Bezifferung nachzuholen, sobald der Kläger nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die Beklagte dazu in der Lage sei. Mit der Eingabe vom 14. Juli 2020 habe der Gläubiger sein primäres Rechtsbegehren mit EUR 495'872.– beziffert. Damit habe er sein Rechtsbegehren vor Abschluss des Beweisverfahrens und somit rechtzeitig beziffert (E. 1.5.8 und 1.5.9). Für den Fall, dass der Gläubiger nicht zur Einreichung einer unbezifferten Klage berechtigt gewesen sei, führte das Zivilgericht in einer Eventualbegründung aus, dass er seine maximale Forderung rechtzeitig im Rahmen des ordentlichen Schriftenwechsels auf EUR 587'584.– beziffert habe (E. 1.5.10). Zusammenfassend hielt das Zivilgericht fest, es sei dem Gläubiger zu Beginn des Verfahrens unmöglich oder unzumutbar gewesen, seine Forderung zu beziffern. Damit sei auf die unbeziffert eingereichte Forderungsklage einzutreten (E. 1.6 und 1.7).

 

Die Beauftragte macht in ihrer Berufung geltend, das Zivilgericht sei zu Unrecht auf die unbezifferte Forderungsklage eingetreten. Der Gläubiger habe es nämlich versäumt, bereits in seiner Klage die Voraussetzungen für eine unbezifferte Forderungsklage ausreichend zu substantiieren. Er habe in den Rechtsbegehren 1 und 2 seiner Klage jeweils eine unbezifferte Forderungsklage erhoben. Er habe dies damit begründet, dass die definitive Höhe der Klageforderung erst beziffert werden könne, wenn die Beauftragte die Belege für die in ihrer Abrechnung abgezogenen Beträge vorgelegt und detailliert darüber Auskunft erteilt habe. Nach der Bundesgerichtspraxis genüge es nicht, wenn einfach unter Hinweis auf fehlende Informationen auf die Bezifferung verzichtet werde; nur sofern ein Beweisverfahren für schlüssige Behauptungen unabdingbar sei, sei die Bezifferung unmöglich oder unzumutbar. Die­se Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Bezifferung müsse der Kläger nach der Bundesgerichtspraxis bereits in der Klage konkret darlegen. Nach Auffassung der Beauftragten genügte der Gläubiger diesen Anforderungen nicht: Er wäre sehr wohl auch ohne Beweisverfahren zu schlüssigen Behauptungen in der Lage gewesen. So habe er bereits im Oktober 2017 in England in der gleichen Sache eine Klage über EUR  525’187.44 angestrengt und im Dezember 2018 in der Schweiz einen Arrest über CHF 531’468.– erwirkt. Zudem habe er in der Klage detailliert angegeben, welche Abrechnungspositionen er in welchem Umfang für unberechtigt halte. Trotzdem habe es das Zivilgericht genügen lassen, dass für den Gläubiger aus der vorprozessualen Korrespondenz und den Abrechnungen der Beauftragten (Klagebeilagen 25–29) nicht ersichtlich sei, welche Abzüge in welcher Höhe geltend gemacht würden. Das Zivilgericht stütze sich dabei in E. 1.5.7 auf veraltete Bundesgerichtsentscheide. Unzutreffend sei auch die Eventualbegründung des Zivilgerichts, wonach der Gläubiger seine Klage noch rechtzeitig in der Replik beziffert habe (Berufung, Rz. 19–28).

 

3.2      Wird die Bezahlung eines Geldbetrags verlangt, so ist das Rechtsbegehren zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Ist es dem Kläger unmöglich oder unzumutbar, seine Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann er eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Er muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Die Erhebung einer unbezifferten Forderungsklage ist insbesondere in Fällen denkbar, in denen erst das Beweisverfahren die Grundlage zur Bezifferung der Forderung abgibt. Hier ist dem Kläger zu gestatten, die Präzisierung nach Abschluss des Beweisverfahrens vorzunehmen. Nach der Praxis des Bundesgerichts genügt es dabei nicht, wenn der Kläger einzig unter Hinweis auf fehlende Informationen auf die Bezifferung verzichtet. Vielmehr obliegt ihm der Nachweis, dass und inwieweit eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist. Mit anderen Worten: Bei Einreichung einer unbezifferten Forderungsklage ist es Aufgabe des Klägers, sein Begehren so weit wie möglich zu beziffern und – wo dies nicht möglich ist – aufzuzeigen, dass die erwähnten Bedingungen für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind (zum Ganzen vgl. BGE 140 III 409 E. 4.3.1 und 4.3.2 sowie 148 III 322 E. 2.1 und 2.2). Dies hat der Kläger bereits in der Klageschrift aufzuzeigen – und nicht erst in einer späteren Eingabe. Dabei muss er konkret darlegen, weshalb es ihm aus objektiven Gründen unmöglich oder unzumutbar ist, die Klageforderung zu beziffern (BGE 148 III 322 E. 3.8). Das Bundesgericht begründet dies mit der elementaren Bedeutung der Bezifferung der Rechtsbegehren schon zu einem frühen Zeitpunkt, den Vorteilen einer unbezifferten Forderungsklage (Verjährungsunterbrechung und Verzinsung im Umfang der nachträglichen Bezifferung, Ausforschungscharakter der unbezifferten Forderungsklage) und den Schwierigkeiten der Beklagten, das Prozessrisiko einzuschätzen, wenn die Forderung nicht bereits in der Klage beziffert wird oder die Gründe für die fehlende Bezifferung nicht bereits in der Klage angegeben werden (zum Ganzen vgl. BGE 148 III 322 E. 3.2 bis 3.4).

 

Zur Veranschaulichung der Anforderungen an diese Darlegungslast des Klägers, der eine unbezifferte Forderungsklage einreicht, seien drei Entscheide genannt. In allen drei Fällen erachtete das Bundesgericht eine Bezifferung der Klage als zumutbar:

 

BGer 4A_618/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4.2: Die Klägerin klagte auf Feststellung des Bestehens eines Versicherungsvertrags und auf Ausrichtung der Leistungen, ohne ihre Forderung zu beziffern. Das angerufene Gericht trat auf die Klage mangels Bezifferung der Klageforderung nicht ein. Vor Bundesgericht behauptete die Klägerin, es sei ihr unmöglich gewesen, die Klageforderung zu beziffern. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Klägerin im kantonalen Verfahren diese Unmöglichkeit nicht «d’une manière ou d’une autre» dargelegt habe. Zudem sei nicht einzusehen, weshalb die Berechnung von Taggeldern, abzüglich bereits ausgezahlter Taggelder, derart kompliziert sei, dass eine Bezifferung nicht möglich wäre.

 

BGer 4A_502/2019 vom 15. Juni 2020 E. 7.4.2 und 7.4.3: Die Klägerinnen hatten das Begehren gestellt, der Beklagte sei zu verpflichten, die Kosten der Ersatzvornahme für die Behebung der gerügten Mängel an der Aussenwärmedämmung zu bezahlen und hierfür einen Kostenvorschuss in der Höhe der durch ein Gutachten festzustellenden mutmasslichen Kosten zu leisten. Das Bezirksgericht trat auf die Klage nicht ein, dies mit folgender Begründung: Die Voraussetzungen einer unbezifferten Forderungsklage seien nicht gegeben. In einem Vorschussprozess seien nur die zu erwartenden Kosten für die Ersatzvornahme zu beziffern, die regelmässig auf einer Schätzung beruhten. Dass eine solche Schätzung unmöglich oder unzumutbar sei, hätten die Klägerinnen nicht dargetan. Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid: Die Klägerinnen hätten eine Bevorschussung eingeklagt; sie müssten demgemäss nicht die tatsächlichen, sondern nur die voraussichtlichen Kosten beziffern. Insoweit seien die Schwierigkeiten einer Bezifferung kleiner als bei einer gewöhnlichen Forderungsklage. Die Klägerinnen verfügten über eine Kostenschätzung, die eine Bandbreite von 1,5 bis 2,0 Millionen CHF aufweise. Gestützt auf diese Angaben scheine für die Klägerinnen bereits festzustehen, welche zu beseitigenden Mängel bestünden und welche Massnahmen zur Beseitigung notwendig seien. Wenn die Kostenschätzung den Klägerinnen zu ungenau erscheine, seien sie zur Bezifferung ihrer Klage nicht auf ein Gutachten angewiesen, denn es genüge die Information, mit welchen Kosten die Mangelbeseitigungsansprüche voraussichtlich verbunden seien. Diesbezüglich genüge es, Offerten zu den gewünschten Arbeiten einzuholen, was nicht unzumutbar sei.

 

BGE 148 III 322 E. 5: Die Klägerin hatte in ihrer Klage im Zusammenhang mit Art. 85 ZPO Folgendes ausgeführt: «Der Schadensbetrag – und daher erst recht die Schadenersatzforderung der Klägerin gegen die Beklagte – kann erst nach dem Beweisverfahren, d. h. nach dem Vorliegen des Expertengutachtens, bestimmt werden. Zurzeit ist es der Klägerin weder möglich noch zumutbar, den Forderungsbetrag exakt zu beziffern. Doch ist davon auszugehen, dass die Schadenersatzforderung insgesamt den Betrag von CHF 100'000.00 übersteigen wird». Weshalb die Abnahme eines Expertengutachtens schon für schlüssige Behauptungen zu den eingeklagten Schadensposten unabdingbar und eine Bezifferung des Schadens ohne dieses Gutachten unmöglich oder unzumutbar sein soll, war der Klageschrift nicht zu entnehmen.

 

3.3      Im vorliegenden Fall legte der Gläubiger in seiner Klage unter dem Titel «Unbezifferte Forderungsklage» zunächst dar, unter welchen Voraussetzungen eine Bezifferung der Klage unmöglich oder unzumutbar ist. Gemäss der Lehre sei dies der Fall, wenn dem Kläger die genaue Höhe des Anspruchs nicht bekannt sei und diese Unkenntnis nicht in seiner Verantwortlichkeitssphäre liege, mithin die zur Bezifferung erforderlichen Unterlagen oder Informationen erst von der Beklagten (oder Dritten) ediert oder bekanntgegeben werden müssten (Klage, Rz 31 und 32). Im vorliegenden Fall habe der Gläubiger (beziehungsweise sein Sohn) der Beauftragten im Oktober 2013 zwecks Einkauf von Kunst EUR 1'810'000.– überlassen. In den folgenden Jahren habe die Beauftragte einige Kunstwerke gekauft, deren Gesamtwert aber unter EUR 1'810'000.– geblieben sei. Als der Gläubiger schliesslich den übrig gebliebenen Betrag zurückgefordert habe, habe ihm die Beauftragte beschieden, dass nicht sie ihm Geld schulde, sondern er ihr. Je nach Version ihrer Abrechnung habe sie EUR 200'449.15 oder EUR 263'426.– verlangt (Klage, Rz 33 mit Verweis auf Rz 60–71). Bereits aus den von der Beauftragten vorgelegten, jedoch inhaltlich voneinander abweichenden Abrechnungen ergebe sich, dass diverse Beträge nicht im Zusammenhang mit dem Kunsteinkaufvertrag verwendet worden seien. Es sei zudem anzunehmen, dass diverse weitere Beträge zweckentfremdet worden seien oder ein unrichtiger Abrechnungsbetrag eingesetzt worden sei. Die definitive Höhe der Forderung könne erst dann beziffert werden, wenn die Beauftragte die Belege für die gemäss ihrer Abrechnung von EUR 1'810'000.– abgezogenen Beträge vorgelegt und detailliert über die Ausgaben Auskunft erteilt habe. Erst dann könne eruiert werden, ob überhaupt und in welcher Höhe diese Beträge im Einklang mit dem Vertrag verwendet worden seien (Klage, Rz 34 mit Verweis auf Rz 93–98 und 111). Zusammenfassend könne die Bezifferung erst erfolgen, wenn die Beauftragte Auskunft über die von ihr mit dem überlassenen Geld getätigten Ausgaben erteilt und die entsprechenden Belege vorgelegt habe (Klage, Rz 35). In Rz 60–92 der Klage legte der Gläubiger detailliert die zahlreichen Unstimmigkeiten dar in Bezug auf die erste und die zweite Abrechnung der Beauftragten und in Bezug auf die erste und die zweite Rechnung zum «Wool-Kauf». In Rz 93–98 legte er sodann dar, welchen Betrag die Beauftragte mindestens noch schulde: Ausgehend vom überwiesenen Betrag von EUR 1'810'000.– und neun unbestrittenen Abzügen ergebe sich ein Betrag von EUR  531'468.–, zu dessen Rückforderung er grundsätzlich berechtigt sei. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass neben diesen neun Abzügen weitere Abzüge im Einklang mit dem Vertrag erfolgt seien. In jedem Fall habe er aber mindestens EUR 184'124.– zugute. Da er aber keinen Zugang zu den der Abrechnung der Beauftragten zugrundeliegenden Belegen habe, sei es ihm derzeit unmöglich, den Rückforderungsbetrag abschliessend zu beziffern.

 

Mit diesen Ausführungen legte der Gläubiger in seiner Klageschrift nachvollziehbar dar, dass sich der geschuldete Rückforderungsbetrag aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Abrechnungen und Belege zwischen EUR 184'112.– und EUR  531'468.– bewegen müsse, dass aber aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beauftragten und der weitgehend vorenthaltenen Belege eine genauere Bezifferung nicht möglich sei. Aufgrund der Darlegungen in der Klageschrift liegt somit ein Fall vor, in dem erst das Beweisverfahren die Grundlage für die Bezifferung der Forderung innerhalb der doch erheblichen Spannweite von EUR 184'112.– bis EUR  531'468.– abgibt. In einem solchen Fall erscheint die Einreichung einer unbezifferten Forderungsklage als zulässig. Wäre der Gläubiger in der vorliegenden Konstellation gezwungen, seine Klageforderung zu beziffern, würde er bei einer Klageforderung von EUR 531'468.– je nach Ausgang des Beweisverfahrens riskieren, sich massiv zu überklagen. Bei einer Klage über EUR 184'112.– (ohne Vorbehalt der Mehrforderung) würde er wegen der abgeurteilten Sache (res iudicata) Gefahr laufen, seinen darüberhinausgehenden Anspruch zu verlieren; bei einer Teilklage über EUR 184'112.– (also mit Vorbehalt der Mehrforderung) müsste er allenfalls einen zweiten Forderungsprozess anstrengen. Unter diesen Umständen war es dem Gläubiger nicht zuzumuten, seine Klageforderung bereits mit der Klageeinreichung zu beziffern. Der vorliegende Fall unterscheidet sich diesbezüglich denn auch massgeblich von den in E. 3.2 geschilderten Bundesgerichtsentscheiden, in denen die Kläger jeweils gänzlich auf Darlegungen zur Unzumutbarkeit der Bezifferung verzichtet hatten (BGer 4A_618/2017 vom 11. Januar 2018 [Taggelder] und BGer 4A_502/2019 vom 15. Juni 2020 [Kostenvorschuss für Ersatzvornahme]) oder nur sehr rudimentäre Angaben gemacht hatten (BGE 148 III 322 [Schadenersatz]).

 

Dass der Gläubiger im Oktober 2017 in England in der gleichen Sache eine Klage über EUR 525'187.44 angestrengt und im Dezember 2018 einen Arrest über CHF  531'468.– erwirkt hat, spricht ebenfalls nicht gegen die Unzumutbarkeit der Bezifferung der vorliegenden Klage. In der in England eingereichten Klage wies der Gläubiger darauf hin, dass er aufgrund des Fehlens von Informationen nicht in der Lage sei, die Klage genau zu beziffern, und hielt die Beauftragte zur Auskunftserteilung an (Klagebeilage 11, Rz 15). Die Bezifferung im Arrestverfahren beweist ebenfalls nicht, dass die Bezifferung der vorliegenden Forderungsklage zumutbar war: Im Arrestverfahren geht es nicht um die genaue Bezifferung der Forderung, sondern darum, ein möglichst ausreichendes Vollstreckungssubstrat für die im Klageverfahren zu ermittelnde Klageforderung zu sichern; die Bezifferung im Arrestverfahren ist somit ebenfalls nicht geeignet, die Zumutbarkeit der Bezifferung im vorliegenden Klageverfahren zu indizieren.

 

Zusammenfassend ist es somit nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht auf die unbezifferte Forderungsklage des Gläubigers eintrat.

 

4.         Wert des Art Funds

 

4.1      Das Zivilgericht prüfte sodann, welche Summe der Auftraggeber seinerzeit an die Beauftragte transferiert hatte. Das Zivilgericht legte hierzu dar, dass die Beauftragte mit Schuldanerkennung vom 15. Oktober 2013 erklärt habe, dem Auftraggeber EUR 1'810'000.– zu schulden. Die Parteien seien sich einig, dass diese Schuldanerkennung kausal zum Vertrag vom 25. September 2013 sei und es sich beim Betrag um einen Übertrag von Vermögens­werten an die Beauftragte zum Kunstkauf handle (Art Funds). Die Schuldanerkennung führe zu einer Umkehr der Beweislast: Die Schuldnerin müsse nachweisen, warum sie trotz der Schuldanerkennung nichts schulde. Im Rahmen der Verhandlungsmaxime müssten die Parteien die Tatsachen, auf die sie sich stützten, schlüssig und vollständig darlegen (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.4.1 und E. 2.4.2). Im vorliegenden Fall bringe die Beauftragte vor, der vom Gläubiger genannte Betrag von EUR 1'810'000.– sei ihr nicht überwiesen worden; im Zeitpunkt der Überweisung vom 9. Oktober 2013 habe sie keine Möglichkeit gehabt, den Eingang des Betrags zu überprüfen, weshalb sie im Vertrauen in den Auftraggeber, ihren Cousin, vom Betrag von EUR 1'810'000.– ausgegangen sei (und eine Schuldanerkennung in dieser Höhe unterzeichnet habe). Erst im Januar 2014 habe sie bemerkt, dass die transferierten Vermögenswerte einen Wert von nur EUR  1'707'572.– aufgewiesen hätten. Der Gläubiger – so das Zivilgericht – bestreite nun in seiner Replik, dass der Beauftragten nicht EUR 1'810'000.– übertragen worden seien, und bringe vor, dass sie sehr wohl Kenntnis von den ihr übertragenen Vermögenswerten gehabt habe und ihre Vorbringen betreffend Willensmängel unzutreffend seien (E. 2.4.3 und 2.4.4). Aufgrund dieser Bestreitungen – so das Zivilgericht – wäre es an der behauptungsbelasteten Beauftragten, ihre Tatsachenbehauptungen näher zu substantiieren, also die Schlüssigkeit ihrer ursprünglichen Behauptung durch detaillierte Begründung wiederherzustellen. Ihre Behauptung, nicht Vermögenswerte von EUR 1'810'000.– erhalten zu haben, stütze sie auf ein E-Mail der E____ vom 22. August 2019 und ein Dokument zum Effektenabfluss, wonach die 740 Unzen Gold per 10. Oktober 2013 EUR 710'569.36 wert gewesen seien und der Nennwert der Obligationen per 9. Oktober 2013 EUR 993'500.– betragen habe (Klageantwortbeilagen 4 und 5). Zudem reiche sie einen Vermögensauszug ein, der Vermögenswerte von umgerechnet EUR 1'707'750.– per 31. Dezember 2013 bescheinige (Klageantwortbeilagen 6 und 7). Zur Klärung wesentlich beitragen könnten – so das Zivilgericht – Gutschriftanzeigen zu den auf ihr Konto übertragenen Vermögenswerten per 9. Oktober 2013. Doch lege die Beauftragte diese nicht vor, weshalb ihre Behauptung unbewiesen bleibe, dass nicht EUR 1'810'000.– überwiesen worden seien. Unbewiesen blieben auch ihre Behauptungen, dass sie keine Möglichkeit gehabt habe, vor der Unterzeichnung der Schuldanerkennung den Eingang der Summe auf ihrem Konto zu überprüfen und sie bei der Unterzeichnung der Schuldanerkennung einem Willensmangel unterlegen sei. Es sei deshalb von einer übertragenen Summe von EUR 1'810'000.– gemäss der Schuldanerkennung vom 15. Oktober 2013 auszugehen (E. 2.4.5 bis 2.4.7).

 

Die Beauftragte macht in der Berufung geltend, sie habe vor Zivilgericht aufgezeigt (Klageantwort, Rz 33 und 34; Duplik, Rz 10 und 30 ff.), dass ihr nicht ein fester EUR-Betrag übertragen worden sei, sondern verschiedene Obligationen, Fondsanteile und 740 Unzen Gold. Zudem habe sie sich bereits vor Zivilgericht auf den Standpunkt gestellt, dass sie die Schuldanerkennung über EUR 1'810'000.– nie unterzeichnet hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass ihr nicht ein fester Betrag überwiesen worden sei, sondern die genannten Vermögenswerte. Mit der Annahme, es sei von einem übertragenen Betrag von EUR 1'810'000.– auszugehen, den die Beauftragte anerkannt habe, stelle das Zivilgericht den Sachverhalt falsch fest. Obwohl das Zivilgericht die Kausalität zwischen dem Vertrag vom 25. September und der Schuldanerkennung vom 15. Oktober 2013 anerkenne, verwehre es der Beauftragten jegliche Einrede aus dem Grundverhältnis, dem Vertrag vom 25. September 2013. Insbesondere habe es den Einwand nicht geprüft, dass die erhaltenen Vermögenswerte bis zum 31. Dezember 2013 (Zeitpunkt, in welchem sie mit den Kunstkäufen begonnen habe) erheblich an Wert verloren hätten. Für den Beweis dieses Einwands aus dem Grundverhältnis gelte keine erhöhte Beweispflicht. Im Vertrag vom 25. September 2013 sei festgehalten, dass die Beauftragte für die von ihr ausgeführten Geschäfte keine Garantie übernehme, dass alle Währungsrisiken vom Auftraggeber übernommen würden und dass alle Vermögenswerte auf Risiko des Auftraggebers gehalten würden. Die Beauftragte habe einen Vermögensauszug der Bank E____ bezüglich ihres Kontos vom 31. Dezember 2013 eingereicht. Sie habe sodann ausgeführt, dass ein Teil der transferierten Obligationen ausgelaufen und zurückgezahlt worden sei und die übrigen Vermögenswerte an Wert eingebüsst hätten (Klage, Rz 37 mit Verweis auf Klage[antwort]beilagen 6 und 7). Die Vermögenswerte gemäss dem Vermögensauszug vom 31. Dezember 2013 seien (bis auf EUR 200'000.– Notes der [...] und EUR 150'000.– Notes der [...]) identisch mit den Vermögenswerten, die der Auftraggeber der Beauftragten im Oktober 2013 transferiert habe; der Barbestand von EUR 363'348.51 stamme sodann aus der Rückzahlung der beiden ausgelaufenen Obligationen (mit Verweis auf Klagebeilage 4 und Klageantwortbeilage 5). Damit sei entgegen dem Zivilgericht erstellt, dass die transferierten Vermögenswerte am 31. Dezember 2013 nicht mehr den in der Schuldanerkennung aufgeführten Wert von EUR 1'810'000.– gehabt hätten. Dieser Wertverlust von über EUR 102’428.– könne nicht der Beauftragten angelastet werden und sei nicht mehr von der zum Vertrag kausalen Schuldanerkennung gedeckt. Denn solche Kursrisiken trage gemäss Vertrag der Auftraggeber (Berufung, Rz 30–42).

 

4.2      Im vorliegenden Fall stellt sich vorweg die Frage, ob die Beauftragte mit diesen Ausführungen in der Berufung (Rz 30–42) ihrer Begründungspflicht nachkommt.

 

Mit der Einlegung der Berufung setzt die Berufungsklägerin einen eigenständigen Kontrollprozess vor der Berufungsinstanz in Gang. Sie stellt die Behauptung auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese kontrolliert und bei ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung muss sie begründen, indem sie die Mängelvorwürfe im Einzelnen erklärt und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Entscheid bezieht. Beurteilungsgegenstand im Berufungsprozess ist damit nicht mehr primär, ob die vor Zivil­gericht gestellten Begehren gestützt auf den angeführten Lebenssachverhalt begrün­det sind, sondern ob die gegen den angefochtenen Entscheid formulierten Beanstan­dungen zutreffen. Die Berufungsbegründung muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid beziehen (zum Ganzen vgl. Hurni, Der Rechtsmittelprozess der ZPO – Grundlagen und einige wichtige Aspekte, in: ZBJV 2020, S. 71 ff., 75). Den Begründungsanforderungen genügt daher eine Berufungsklägerin nicht, die lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanz­lichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4). Erforderlich ist also (1) die Formulierung einer Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von Belegstellen. Unter Letzteren sind nicht etwa Textstellen aus Kommentaren oder Lehrbüchern gemeint, sondern konkrete, in den Akten liegende Beweismittel (Hurni, a.a.O., S. 76).

 

Im vorliegenden Fall stellt die Beauftragte in der Berufung (Rz 30–42) den umstrittenen Sachverhaltsabschnitt (Vermögenstransfer vom 9. Oktober 2013) aus ihrer Sicht dar und führt aus, wie ihrer Auffassung nach der Sachverhalt zu würdigen sei. Sie unterlässt es aber, sich mit der Argumentation des Zivilgerichts auseinanderzusetzen und darzulegen, in welchen konkreten Punkten der Zivilgerichtsentscheid falsch sein soll. Namentlich legt sie nicht dar, inwiefern die zivilgerichtliche Einschätzung falsch sein soll, dass die Beauftragte ihre Sachverhaltsdarstellung vor Zivilgericht nicht hinreichend substantiiert dargelegt und belegt hat. Ebenso unterlässt sie es zu begründen, weshalb sie die vom Zivilgericht als wesentlich eingestuften Gutschriftanzeigen bezüglich der auf ihr Konto transferierten Vermögenswerte nicht vorlegte – und zwar per 9. Oktober 2013, den Tag des Transfers. Es erübrigt sich deshalb, auf die entsprechenden Ausführungen der Beauftragten in der Berufung einzugehen.

 

4.3      Selbst wenn die Beauftragte ihrer Begründungspflicht in der Berufung nachgekommen wäre und auf ihre Ausführungen einzugehen wäre, würde sich die weitere Frage stellen, ob sie das in der Berufung Dargelegte bereits vor Zivilgericht vorgebracht und bewiesen hat. In der Berufung (Rz 30, 34, 37 und 40) verweist sie auf ihre Ausführungen in der Klage (Rz 33–39 [gemeint ist wohl die Klageantwort, Rz 33–39]) und in der Duplik (Rz 10 und 30–33). Die Ausführungen der Beauftragten in ihrer Klageantwort lassen sich so zusammenfassen:

 

Die Behauptung des Gläubigers, es sei ein Betrag von EUR 1'810'000.– auf das Konto der Beauftragten einbezahlt worden, sei schlicht falsch (Rz 33). Eine solche Überweisung eines festen Betrags über EUR 1'810'000.– habe die Beauftragte nie erhalten. Vielmehr habe der Auftraggeber ohne ihr Wissen verschiedene Obligationen und Fondsanteile sowie 740 Unzen Gold auf ihr Bankdepot überwiesen. Es habe sich um neun – einzeln aufgeführte – Vermögenspositionen gehandelt [wobei die Beauftragte bei drei Vermögenspositionen deren Wert nicht angab] (Rz 34). Die Beauftragte habe angenommen, dass ihr – wie im Vertrag vom 25. September 2013 festgehalten – ein bestimmter Betrag überwiesen worden sei. Deshalb habe sie die vom Auftraggeber vorgelegte Schuldanerkennung über EUR 1'810'000.– unterzeichnet. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung habe sie keine Möglichkeit gehabt zu überprüfen, ob der in der Schuldanerkennung genannte Betrag auf ihrem Konto eingegangen sei (Rz 35). Die Vermögenswerte hätten im Zeitpunkt des Transfers nicht einen Wert von EUR 1'810'000.– gehabt. Der Wert des Golds habe am 9. Oktober 2013 EUR 710'569.36 betragen, der Nennwert der Obligationen EUR 993'500.– (Klageantwortbeilagen 4 und 5) (Rz 36). Als die Beauftragte im Januar 2014 einen Vermögensauszug der Bank erhalten habe, habe sie realisiert, dass ihr nicht ein fester Betrag überwiesen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien zwei der erhaltenen Obligationen ausgelaufen und zurückgezahlt worden und insbesondere das Gold habe bereits erheblich an Wert eingebüsst. Aus dem Vermögensauszug der Beauftragten per 31. Dezember 2013 (Klageantwortbeilage 7) sei ersichtlich, dass die erhaltenen Vermögenswerte nur noch einen Wert von rund EUR 1'707'572.– gehabt hätten (Rz 37). Gemäss dem Vertrag mit dem Auftraggeber vom 25. September 2013 trage der Auftraggeber das Risiko von Wertverlusten bei den übertragenen Vermögenswerten (Rz 38 und 39).

 

In ihrer Duplik (Rz 30–33) äusserte sich die Beauftragte zum Wert der transferierten Vermögenswerte bei deren Erhalt zusammengefasst so:

 

Der Gläubiger anerkenne, dass der Beauftragten nicht ein Betrag von EUR 1'810'000.– überwiesen worden sei, sondern 740 Unzen Gold und verschiedene Obligationen und Fondsanteile (Rz 30). Für den Wert der Obligationen zum Zeitpunkt des Transfers berufe sich der Gläubiger auf ein Memorandum der Anwaltskanzlei [...], die angeblich einen Wert von EUR 1'091'378.– ermittelt habe. Die Beauftragte bestreite diesen Wert. Beim Memorandum handle es sich um ein im Auftrag des Gläubigers erstelltes Parteigutachten (Rz 31). Die Beauftragte bleibe dabei, dass die erhaltenen Obligationen zum Zeitpunkt der Überweisung einen Nominalwert von EUR 993'500.– und das Gold einen Wert von EUR 710'569.36 gehabt habe. Am 31. Dezember 2013 habe der Wert gemäss dem Vermögensauszug vom 31. Dezember 2013 (Klageantwortbeilage 7) EUR 1'707'572.– betragen (Rz 32). Ein Betrag von EUR 1'810'000.– sei der Beauftragten anerkanntermassen nie überwiesen worden. Sie könne deshalb auch nicht zur Rückgabe von Vermögenswerten verurteilt werden, die sie nie erhalten habe (Rz 33).

 

Mit diesen Ausführungen in der Klageantwort (Rz 36) und Duplik (Rz 32) behauptete die Beauftragte pauschal, die transferierten Vermögenswerte seien im Zeitpunkt ihres Erhalts im Oktober 2013 EUR 1'704'069.36 wert gewesen (EUR 993'500.– + EUR 710'569.36 = EUR 1'704'069.36). Diese Behauptung versuchte sie mit den Klageant­wortbeilagen 4 und 5 zu belegen. Die Klageantwortbeilage 4 enthält ein E-Mail der E____ vom 22. August 2019 an die Beauftragte. Darin wird ihr in aller Kürze mitgeteilt, dass sie in der vierten Tabelle («worksheet») den Marktwert der 740 Unzen Gold per 10. Oktober 2013 finde, der sich auf EUR 710'659.36 belaufe; die Klageantwortbeilage 4 enthält diese vierte Tabelle aber nicht. Die Beauftragte unterliess es somit, den Wert des Goldes umfassend – durch Einreichung aller vier Tabellen – zu beweisen. Darauf wies der Gläubiger bereits in der Replik hin (Rz 74; vgl. dazu Berufungsantwort, Rz 75), ohne dass sich die Beauftragte in der Folge dazu geäussert hätte (Duplik, Rz 30–33). Die Klageantwortbeilage 5 sodann entspricht der Klagebeilage 4, die vom Gläubiger eingereicht worden war. Sie umfasst eine Liste von Effektenabflüssen («sortie titres»). Dabei handelt es sich zunächst nicht um einen Auszug des Kontos der Beauftragten, sondern des Kontos des Gläubigers, von welchem aus die Vermögenswerte an die Beauftragte transferiert wurden. Sie beweisen somit nicht den Wert der Vermögenswerte im Zeitpunkt des Eingangs bei der Beauftragten, sondern im Zeitpunkt des Ausgangs beim Auftraggeber. Zudem gibt der Kontoauszug wohl nicht den Wert der Obligationen und Fondsanteile wieder, sondern die Anzahl der Positionen. Darauf machte der Gläubiger die Beauftragte bereits vor Zivilgericht aufmerksam (Replik, Rz 75 und 76; vgl. dazu Berufungsantwort, Rz 76); die Beauftragte äusserte sich dazu in der Duplik mit keinem Wort (Duplik, Rz 30–33).

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beiden von der Beauftragten bezeichneten Dokumente ihre Behauptung nicht beweisen, dass am 9. Oktober 2013 weniger als die mit der Schuldanerkennung anerkannten EUR 1'810'000.– bei ihr eingegangen sind. Das Zivilgericht kam somit richtigerweise zum Schluss, es bleibe unbewiesen, dass der Beauftragten am 9. Oktober 2013 weniger als EUR 1'810'000.– überwiesen wurden. Die von der Beauftragten darüber hinaus aufgestellte Behauptung, die transferierten Vermögenswerte hätten zwischen dem 9. Oktober 2013 und dem 31. Dezember 2013 an Wert verloren, bleibt unbelegt: Die Beauftragte hat sowohl vor Zivil- als auch Appellationsgericht davon abgesehen, entsprechende Beweise – wie etwa die vom Gläubiger erwähnten Kontoauszüge (Replik, Rz 108) – einzureichen (vgl. Klageantwort, Rz 37–39; Duplik, Rz 45 und 46; Berufung, Rz 37–40).

 

5.         Abzüge vom Art Funds

 

5.1      Das Zivilgericht prüfte im Weiteren, welche Ausgaben die Beauftragte von den transferierten Vermögenswerten von EUR 1'810'000.– (Art Funds) abziehen könne. Dabei untersuchte es verschiedene Ausgaben (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.4 bis 4.10). Im Berufungsverfahren nicht mehr umstritten sind die Ausgaben für ein Darlehen an den Auftraggeber und für Steuern. Weiterhin umstritten ist dagegen die Höhe der Ausgaben für ein Bild von Christopher Wool, für eine Überweisung an D____, für Anwaltskosten, für Bank Fees und für Accounting Fees.

 

5.2

5.2.1   Beim Bild von Christopher Wool war vor Zivilgericht umstritten, welcher Betrag für dessen Kauf durch die Beauftragte einzusetzen sei. Das Zivilgericht legte dar, nach der mit vier E-Mails dokumentierten Darstellung des Gläubigers hätten seine Ehefrau und die Beauftragte zunächst abgemacht, dass ein Kauf für USD 600'000.– das Ziel sei. Nachdem die Beauftragte mitgeteilt habe, dass der Verkäufer mindestens USD 620'000.– verlange, habe die Ehefrau ihr Einverständnis zum Kauf für USD  620'000.– gegeben. Danach habe die Beauftragte mitgeteilt, dass der Kauf zum Abschluss gebracht worden sei. Nur zwei Tage später habe sie die Ehefrau informiert, dass ein anderer «Wool» für USD 30'000'000.– verkauft worden sei, und sie damit mit ihrem «Wool» für USD 620'000.– gut dastehe. Die Beauftragte dagegen reiche eine Rechnung für den «Wool» über USD 800'000.– ein; zudem behaupte sie, die Ehefrau habe dem Kauf für USD 800'000.– per Telefon zugestimmt. An der Hauptverhandlung – so das Zivilgericht – habe die als Zeugin befragte Ehefrau ausgesagt, dass es nach ihrer Zustimmung zu einem Kaufpreis von USD 620'000.– keine Gespräche mehr über einen höheren Preis gegeben habe. Aufgrund der vom Gläubiger eingereichten E-Mails und der Zeugenaussage seiner Ehefrau erachtete es das Zivilgericht als erwiesen, dass ein Kaufpreis von USD 620'000.– vereinbart worden und dieser als Abzug zu berücksichtigen sei (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.4).

 

5.2.2   Die Beauftragte kritisiert die Auffassung des Zivilgerichts, sie habe nicht nachgewiesen, dass ein Kauf des «Wool» für USD 800'000.– autorisiert gewesen sei. Das Zivilgericht würdige den Umstand zu wenig, dass sie wegen des Schwarzgeldcharakters des Art Funds von einer Vielzahl von Personen mündliche Weisungen erhalten habe. Der Umstand, dass sie auf mündliche Weisungen hin habe handeln müssen und diese möglicherweise falsch interpretiert worden seien, liege gemäss dem Vertrag vom 25. September 2013 allein in der Risikosphäre des Auftraggebers. Jegliche Haftung der Beauftragten sei für diesen Fall ausdrücklich ausgeschlossen (mit Verweis auf Klageantwort, Rz 23). Zudem habe die Ehefrau des Gläubigers bestätigt, dass auch über höhere Kaufpreise diskutiert worden sei und sie mit diesen einverstanden gewesen sei. Eventualiter sei zumindest ein Abzug von USD 650'000.– zuzulassen, da die Ehefrau ausdrücklich ausgesagt habe, mit einem entsprechenden Kaufpreis einverstanden gewesen zu sein (mit Verweis auf das Protokoll der Hauptverhandlung vom 30. März 2022, S. 7) (Berufung, Rz 52–57).

 

5.2.3   Die Argumentation der Beauftragten gründet auf der Behauptung, dass sie von einer Vielzahl von Personen mündliche Weisungen erhalten habe und deshalb die Weisungen möglicherweise falsch interpretiert habe. Die Beauftragte macht nicht geltend, dass sie diese Behauptung bereits vor Zivilgericht aufgestellt und belegt hat. Die Behauptung ist mit anderen Worten neu und kann im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Sie ist zudem auch unsubstantiiert und unbelegt. Der Argumentation fehlt es damit bereits an einer faktischen Grundlage. Es erübrigt sich deshalb, darauf weiter einzugehen.

 

Zur Eventualargumentation der Beauftragten – es sei ein Abzug von mindestens USD 650'000.– zuzulassen, da die Ehefrau ausgesagt habe, mit einem entsprechenden Kaufpreis einverstanden gewesen zu sein – sind die Zeugenaussagen der Ehefrau des Gläubigers massgebend. Diese äusserte sich zur Kaufpreislimite für den «Wool» wie folgt (Protokoll der Hauptverhandlung vom 30. März 2022, S. 7):

 

«Sie [die Beauftragte) hat das Bild vorgeschlagen. Sie hat gesagt, der Verkäufer will USD 680'000.00 für das Bild. Ich fragte, ob das ein guter Kauf ist, weil ich es nicht wirklich mochte. Sie meinte, dass je länger das Bild bei uns bleibe, desto grösser würde der Wert. A____ wollte aber nochmals verhandeln und es für USD 600'000.00 bekommen. Es wurden diverse Emails geschrieben. Ich fragte sie, wo sie steht. Sie sagte, sie kommt nicht auf USD 600'000.00. Dann sagte ich, ich sei mit USD 650'000.00 einverstanden, aber sie wollte weiterverhandeln. Sie sagte nach einer Woche, sie sei bei USD 620'000.00. Ich habe dann zu ihr gesagt, wenn es ein gutes Geschäft ist bei USD 600'000.00 dann ist es das auch bei USD 620'000.00. Sie sagte mir, das Bild wird im Juni geschickt.»

 

Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass die Ehefrau zwischenzeitlich auch mit einem Kaufpreis von USD 650'000.– einverstanden war. Gemäss ihrer weiteren Aussage gab sie im weiteren Verlauf der Kaufverhandlungen ihr Einverständnis zu einem Kaufpreis von USD 620'000.–. Die frühere Zustimmung zu einem höheren Preis war damit überholt. Im Übrigen stünde die behauptete Zustimmung zu einem Preis von USD 650'000.– im Widerspruch zum E-Mail vom 7. Mai 2015, in welchem die Ehefrau ihr Einverständnis zu einem Preis von USD 620'000.– gab (Klagebeilage 21). Aufgrund der Zeugenaussagen der Ehefrau und ihres E-Mails ist somit nicht erstellt, dass die Beauftragte den «Wool» für mehr als EUR 620'000.– kaufen durfte. Somit ist es richtig, dass das Zivilgericht einen Abzug von EUR 620'000.– (und nicht mehr) zuliess.

 

5.3

5.3.1   Vor Zivilgericht war sodann umstritten, ob die Beauftragte eine Überweisung von EUR 80'000.– an D____ (zuzüglich Bankspesen von EUR 24.78) in Abzug bringen kann, weil sie in einem Zusammenhang mit dem Art Funds stehe. Der Gläubiger – so das Zivilgericht – bringe vor, bei der Überweisung handle es sich um den Gewinnanteil des Auftraggebers am Verkauf eines Bilds von Pierre Soulages. Das Zivilgericht führte aus, die Beauftragte müsse beweisen, dass diese Überweisung in berechtigter Anrechnung an den Art Funds erfolgt sei. Den Klageantwortbeilagen 9 bis 13 und den Replikbeilagen 42 und 43 sei kein Hinweis auf den Grund der Überweisung entnehmen. Damit sei nicht nachgewiesen, dass die Überweisung von EUR  80'000.– vom Art Funds abgezogen werden dürfe (Zivilgericht, E. 4.5).

 

5.3.2   Die Beauftragte beruft sich auf den Vertrag vom 25. September 2013: Demnach sollte sie in der Regel auf schriftliche Anweisung hin handeln; habe sie wegen der Umstände gleichwohl aufgrund mündlicher Anweisungen gehandelt, sei dies auf alleiniges Risiko des Auftraggebers erfolgt (mit Verweis auf Klagebeilage 2). Aus den eingereichten Beweismitteln sei ersichtlich, dass die Beauftragte am 6. Februar 2014 einen Betrag von EUR 80'000.– an D____ überwiesen habe (mit Verweis auf Klagebeilage 9). Aus der an den Auftraggeber adressierten Abrechnung ergebe sich, dass dieser Betrag im 2014 sukzessiv verbraucht worden sei (mit Verweis auf Klagebeilage 10). Auch weitere Ausgaben wie etwa Hotelrechnungen über USD 22'000.– oder eine Rechnung für die Miete einer Luxusyacht über EUR 78'300.– seien von der Beauftragten bezahlt und an den Art Funds angerechnet worden (mit Verweis auf Klagebeilagen 12 und 13). Auch habe der Auftraggeber in seiner Zeugenaussage vom 13. Oktober 2014 anerkannt, dass er die Beauftragte gebeten habe, für ihn verschiedene Rechnungen zu begleichen. Den Einwand des Gläubigers, es habe sich bei den EUR 80'000.– um einen Gewinnanteil aus dem Verkauf eines Gemäldes gehandelt, weil er der Beauftragten angeblich EUR 340'000.– für den Kauf eines Bilds vorgeschossen habe, habe die Beauftragte widerlegt: Am gleichen Tag, an welchem er das Bild gekauft habe, habe sie bereits einen Betrag von EUR 170'000.– überwiesen (mit Verweis auf Replikbeilage 42). Einen Vorschuss von EUR 340'000.– habe sie somit offensichtlich nicht benötigt. Stelle der von der Beauftragten überwiesene Betrag aber keinen Gewinnanteil an einem Gemäldeverkauf dar, sei bei korrekter Würdigung der Gesamtumstände – fehlende schriftliche Weisungen fielen in die Risikosphäre des Auftraggebers, Anrechnung auch anderer persönlicher Ausgaben an den Art Funds – der an D____ überwiesene Betrag von EUR 80'000.– vom Art Funds abzuziehen (Berufung, Rz 43–51).

 

5.3.3   Die Beauftragte legt nicht dar, dass sie bereits vor Zivilgericht auf die angebliche vertragliche Risikoverteilung bei mündlichen Anweisungen hingewiesen hat. Der Hinweis ist mit anderen Worten neu und kann deshalb im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Zudem legt sie auch nicht dar und belegt auch nicht, dass und welche mündlichen Anweisungen ihr bei der Überweisung der EUR 80'000.– an D____ gegeben worden sein sollen. Der Einwand der Beauftragten, ihr diesbezügliches Handeln sei in die Risikosphäre des Auftraggebers gefallen, ist damit sowohl neu als auch unbelegt.

 

Die Beauftragte führt in der Berufung sodann auch nicht aus, dass und an welcher Stelle sie bereits vor Zivilgericht dargelegt und belegt hat, dass die Überweisung von EUR 80'000.– an D____ aus dem Art Funds stammen soll. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach: Es ist nicht die Aufgabe des Appellationsgerichts, die umfangreichen erstinstanzlichen Rechtsschriften nach entsprechenden Fundstellen abzusuchen (zur Begründungspflicht vgl. vorne E. 4.2). Schliesslich ergibt sich nicht einmal aus den Ausführungen in der Berufung und aus den angerufenen Klagebeilagen 9 bis 13 und der Replikbeilage 42, dass die Überweisung der EUR 80'000.– an D____ aus dem Art Funds stammt. Demgemäss ist es richtig, dass das Zivilgericht die Überweisung von EUR 80'000.– an D____ nicht vom Art Funds abzog.

 

5.4      Vor Zivilgericht war im Weiteren umstritten, ob die Beauftragte Anwaltskosten von EUR 180'000.– in Abzug bringen kann. Die Beauftragte bringe vor – so das Zivilgericht –, es handle sich um einen Teil ihrer Anwaltskosten in einem Verfahren, das ihr Ex-Ehemann zwecks Anpassung der Unterhaltsbeiträge gegen sie angestrengt habe. Die EUR 180'000.– machten rund ein Drittel der Anwaltskosten aus diesem Verfahren aus und müssten vom Gläubiger ersetzt werden, da es sich dabei um Schäden aus unentgeltlichem Auftrag handle. Der Gläubiger wende ein, dass der Abzug von EUR 180'000.– zu Lasten des Art Funds ungerechtfertigt sei. Es sei nicht belegt, dass und allenfalls in welcher Höhe im Rahmen des Verfahrens zur Anpassung der Unterhaltsbeiträge Kosten im Zusammenhang mit dem Art Funds entstanden sein sollten. Das Zivilgericht hielt fest, aus keinem der eingereichten Beweismittel (Klagebeilage 5, Klageantwortbeilagen 15–46 und Duplikbeilagen 11–17) lasse sich ein direkter Zusammenhang zwischen den Anwaltskosten und dem Art Funds herleiten. Das Verfahren scheine vielmehr seinen Ursprung in der Erbschaft der Beauftragten zu haben. Damit bleibe sie den Beweis schuldig, weshalb Anwaltskosten von EUR 180'000.– abzuziehen seien (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.7).

 

Die Beauftragte kritisiert, das Zivilgericht habe den Sachverhalt falsch festgestellt und keine Schätzung nach Art. 42 OR vorgenommen. Sie habe bereits vor Zivilgericht aufgezeigt (Klageantwort, Rz 46–44; Duplik, Rz 53–62), dass die auf ihrem Konto gehaltenen Vermögenswerte «sehr wohl eine Rolle» gespielt hätten im Verfahren zur Abänderung der Unterhaltsbeiträge. Sie habe auch aufgezeigt, es sei gemäss dem Vertrag vom 25. September 2013 entscheidend gewesen, dass die Auslagen direkt oder indirekt aus oder als Folge einer Handlung der Beauftragten bei der Ausführung des Vertrags entstanden seien. Als Folge des treuhänderischen Charakters des Art Funds habe sich das Verfahren zur Änderung der Unterhaltsbeiträge verkompliziert und bei den Anwälten der Beauftragten zusätzlichen Aufwand verursacht. Welcher Aufwand im Zusammenhang mit ihrem Konto im Verfahren zur Abänderung der Unterhaltsbeiträge tatsächlich entstanden sei, lasse sich nicht eruieren; der Aufwand sei auch aus den Leistungsdetails der Klagebeilagen 20–46 (gemeint wohl: Klage­antwortbeilagen 20–46) nicht ersichtlich. Eine auf einer realen Datenbasis basierende Schadenersatzberechnung sei daher nicht möglich (Berufung, Rz 58–67).

 

Der Abzug von EUR 180'000.– scheitert bereits an der fehlenden Substantiierung eines Schadens (beziehungsweise der Auslagen). Nach Art. 42 Abs. 1 OR ist nämlich der Schaden so konkret wie möglich zu beweisen. Art. 42 Abs. 2 OR sieht für den nicht ziffernmässig nachweisbaren Schaden eine Beweiserleichterung vor, was vor­aussetzt, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Selbst wenn ein strikter Beweis unmöglich oder unzumutbar ist, erlaubt Art. 42 Abs. 2 OR der Geschädigten nicht, ohne nähere Angaben Forderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Vielmehr sind – soweit möglich und zumutbar – alle Umstände zu behaupten, die Indizien für den Bestand eines Schadens darstellen und die Schätzung des Umfangs des Schadens erlauben. Die Substantiierungsobliegenheit gilt unvermindert auch für den Fall, in dem zwar die Existenz eines Schadens, nicht aber dessen Umfang sicher ist. Liefert die Geschädigte nicht alle im Hinblick auf die Schätzung des Schadens notwendigen Angaben, ist eine der Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 OR nicht gegeben und die Beweiserleichterung kommt nicht zum Zug (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 155 E. 2.3; BGer 4A_137/2019 vom 26. September 2019 E. 5.1). Mit ihren Ausführungen in der Berufung (Rz 67) macht es sich die Beauftragte zu einfach: Sie behauptet und substantiiert in keiner Weise die Indizien, die eine Schätzung des Umfangs des Schadens (beziehungsweise der Auslagen für Anwaltskosten) erlauben. Bereits aus diesem Grund ist es richtig, dass das Zivilgericht die geltend gemachten Anwaltskosten von EUR 180'000.– nicht zum Abzug zuliess. Damit kann auch offenbleiben, ob die Vertragsauslegung der Beauftragten zutrifft, dass alle Auslagen, die direkt oder indirekt mit der Vertragsausführung zusammenhängen, vom Auftraggeber zu übernehmen seien.

 

5.5      Vor Zivilgericht war auch umstritten, ob die Beauftragte bestimmte Bank Fees (Bankgebühren von EUR 14'072.51 und Abgaben von EUR 5'396.65) in Abzug bringen kann. Der Gläubiger – so das Zivilgericht – bestreite diese generell, da ein substantiiertes Bestreiten wegen der aus seiner Sicht manipulierten Beweisstücke nicht möglich sei. Das Zivilgericht hielt dazu fest, dass die Beauftragte den Beweis für die Entstehung der Bank Fees aus dem Art Funds schuldig bleibe; deshalb seien die Bank Fees auch nicht zum Abzug zuzulassen (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.9).

 

Die Beauftragte kritisiert, das Zivilgericht stelle damit den Sachverhalt falsch fest. Sie habe in der Klageantwort (Rz 61) aufgezeigt, dass ihr im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung und den Überweisungen Bankgebühren von EUR 14'072.51 und Abgaben von EUR 5'396.65 entstanden seien. In der Replik (Rz 7 [gemeint wohl: Duplik, Rz 7]) habe sie dargelegt, es sei dem Auftraggeber bekannt gewesen, dass sie die erhaltenen Vermögenswerte auf das Konto «A____ SUB 3» transferiert habe (mit Verweis auf Klagebeilagen 5 und 7). Wie sich aus den Klagebeilagen 52–74 ergebe, seien die von der Bank erhobenen Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit dem Konto «A____ SUB 3» gestanden und damit auch im Zusammenhang mit dem Art Funds. Es sei notorisch, dass Banken für die Aufbewahrung von Wertschriften Depotgebühren verlangten und beim Verkauf von Wertschriften Abgaben und Gebühren anfielen, die gemäss dem Vertrag vom 25. September 2013 der Auftraggeber zu tragen habe (Berufung, Rz 68–70).

 

In ihrer Klageantwort (Rz 61) hatte die Beauftragte vor Zivilgericht Folgendes ausgeführt: «Im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung und den getätigten Überweisungen für den ‘Art Fund’ hatte die Beklagte Konto-, Depot- und Transaktionsgebühren zu bezahlen sowie Abgaben zu leisten. Gesamthaft bezahlte die Beklagte Bankgebühren in der Höhe von EUR 14'072.51 und leistete Abgaben in der Höhe von EUR 5'396.65». Zum Beweis verwies die Beauftragte auf die Klageantwortbeilagen 52–74. Die Beauftragte legte in der Klageantwort aber mit keinem Wort dar, in welchem Zusammenhang diese Auslagen mit dem Vertrag vom 25. September 2013 stehen. In der Replik (Rz 167–172; vgl. dazu Berufungsantwort, Rz 136–140) machte der Gläubiger geltend, dass ein Grossteil der Beilagen manipuliert sei, da sie weder ein Datum noch eine Kontonummer oder Angaben zu den betroffenen Vermögenswerten enthielten. Diese Manipulationen oder Auslassungen konkretisierte der Gläubiger in Bezug auf die Klageantwortbeilagen 52–62 und 64–72 detailliert. Insgesamt sei somit gänzlich unklar, wann und in welchem Zusammenhang die in den Klageantwortbeilagen 52–74 aufgeführten Gebühren angefallen seien und ob sie überhaupt etwas mit dem Art Funds zu tun hätten. In ihrer Duplik (Rz 67) beliess es die Beauftragte darauf hin im Kern beim Hinweis, der Gläubiger wisse sehr genau, dass die im Zusammenhang mit dem Konto «A____ SUB 3» erhobenen Bankgebühren und Abgaben den Art Funds beträfen. Die Beauftragte habe daher zur Recht Bankgebühren von EUR 14'072.51 und Abgaben von EUR 5'396.65 abgezogen. Mit diesen dürren Ausführungen in der Klageantwort und der Duplik wurde die detailliert bestrittene Abzugsfähigkeit der Bankgebühren und Abgaben weder substantiiert behauptet noch belegt. Es ist somit richtig, dass das Zivilgericht die von der Beauftragten geltend gemachten Gebühren und Abgaben nicht zum Abzug zuliess.

 

5.6      Schliesslich war vor Zivilgericht auch umstritten, ob die Beauftragte bestimmte Accounting Fees (Buchhaltungsgebühren von EUR 19'500.–) in Abzug bringen dürfe. Nach Darstellung der Beauftragten – so das Zivilgericht – seien ihr in den Jahren 2014 bis 2017 Buchhaltungsgebühren in Bezug auf den Art Funds entstanden. Der Gläubiger bestreite einen Zusammenhang zwischen diesen Gebühren und dem Art Funds. Das Zivilgericht hielt fest, dass die eingereichten Belege den Zusammenhang der Gebühren mit dem Art Funds nicht bewiesen. Auch dieser Abzug sei deshalb nicht vorzunehmen (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.10).

 

Die Beauftragte kritisiert, das Zivilgericht stelle damit den Sachverhalt falsch fest. In den Klageantwortbeilagen 75, 77, 79 und 81 sei vermerkt, dass die Rechnung jeweils das E____-Konto des Auftraggebers und des Gläubigers betreffe. Damit sei erstellt, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Art Funds stünden (Berufung, Rz 71 und 72 mit Verweis auf die Klageantwort, Rz 62 und die Replik, Rz 68 [gemeint wohl: Duplik, Rz 68]).

 

In ihrer Klageantwort (Rz 62) hatte die Beauftragte Folgendes ausgeführt: «Die im Zusammenhang mit dem Konto für Buchhaltung und Rechnungslegung angefallenen Auslagen betrugen im Jahr 2014 GBP 1'192.00 […], im Jahr 2014 GBP 4'404.00 […], im Jahr 2016 GBP 5'035.00 […] und im Jahr 2017 GBP 5'468.00 […]. Diese Aufwendungen wurden zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Eurokurs in EUR umgerechnet […]. Der Abzug der Auslagen über insgesamt EUR 19'500.00 für Accounting and Bookkeeping erfolgte zu recht». Zum Beweis verwies sie auf die Klage­antwortbeilagen 75–82. In der Replik (Rz 173–180; vgl. dazu Berufungsantwort, Rz 141–150) machte der Gläubiger Folgendes geltend: Erstens gehe es bei den Rechnungen in den Klageantwortbeilagen 75–82 um die angebliche Buchhaltung eines E____-Kontos des Auftraggebers und des Gläubigers; die transferierten Vermögenswerte seien jedoch auf ein E____-Konto überwiesen worden, das auf den Namen der Beauftragten laute. Zweitens sei nicht einzusehen, weshalb man für ein Bankkonto einen Buchhalter brauche. Drittens sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Betrag für die Buchhaltung im Jahr 2014/2015 plötzlich viermal so hoch gewesen sei wie im Vorjahr, obwohl das Konto gemäss den Aussagen der Beauftragten ab 2014 durch die Bilderkäufe dauernd abgenommen habe. Viertens sei der Art Funds gemäss den Aussagen der Beauftragten ab März 2016 vollständig in Bilder investiert gewesen; es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass in den Jahren 2016 und 2017 noch Buchhaltungsarbeiten angefallen seien. Fünftens hätte die Buchhalterin bei einem Stundenansatz von USD 30.– zur Bewirtschaftung eines einzigen Kontos 221 Stunden gearbeitet; das sei schlechterdings ausgeschlossen. In ihrer Duplik (Rz 68 und 69) führte die Beauftragte dazu einzig aus, dass die Rechnungen (Klageantwortbeilagen 75–82) das E____-Konto betroffen hätten und die Auslagen daher im Zusammenhang mit diesem Konto gestanden hätten. Die Aufwendungen für die Jahre 2016 und 2017 hätten dabei verschiedenste Auskünfte betroffen, welche die Beauftragte dem Gläubiger erteilt habe. Die Rechnungen seien sodann auf die Beauftragte persönlich ausgestellt und hätten daher nichts mit ihrer sonstigen Tätigkeit zu tun. Der Stundenansatz von USD 30.– entspreche offensichtlich nicht dem Ansatz, welchen die Beklagte für die Buchhaltung habe aufwenden müssen. Mit diesen knappen Ausführungen in der Duplik wurde die detailliert bestrittene Abzugsfähigkeit der Buchhaltungsgebühren weder substantiiert behauptet noch belegt. Somit ist es richtig, dass das Zivilgericht die von der Beauftragten geltendgemachten Gebühren nicht zum Abzug zuliess.

 

6.         Berufungsentscheid und Prozesskosten

 

6.1      Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Kritik der Beauftragten am Zivilgerichtsentscheid nicht stichhaltig ist. Der Zivilgerichtsentscheid ist folglich zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung vollumfänglich abzuweisen.

 

6.2      Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens unterliegt die Beauftragte vollständig. Demgemäss trägt sie die Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens richtet sich nach den erstinstanzlichen Ansätzen (§ 12 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Bei einem Streitwert von CHF 475'762.– (Berufung, Rz 3) betragen die erstinstanzlichen Gerichtskosten und damit auch die zweitinstanzlichen Gerichtskosten CHF 20'000.– (§ 5 Abs. 1 GGR).

 

Die Höhe der Parteienschädigung im Berufungsverfahren bemisst sich nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren. Das Grundhonorar beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der erstinstanzlichen Ansätze. Es umfasst einen einfachen Schriftenwechsel ohne Hauptverhandlung (§ 12 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Bei einem Streitwert von CHF 475'762.– beläuft sich das Honorar auf höchstens CHF 30'000.– (§ 5 Abs. 1 HoR). Angesichts der fremdsprachigen Korrespondenz und des grossen Aktenmaterials ist dieser Kostenrahmen voll auszuschöpfen (vgl. auch Zivilgerichtsentscheid, E. 6.3.2). Wegen des Abzugs von einem Drittel für das Berufungsverfahren beträgt die Parteientschädigung im vorliegenden Fall CHF 20'000.– zuzüglich Auslagen von 3 % oder CHF 600.– (§ 23 HoR). Mehrwertsteuern sind wie im zivilgerichtlichen Verfahren keine zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 30. März 2022 (K5.2018.35) wird abgewiesen.

 

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 20'000.– und zahlt der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 20'600.– (einschliesslich Auslagen).

 

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagter

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.