Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

ZB.2022.30

 

ENTSCHEID

 

vom 8. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                             Berufungsklägerin

[...]                                                                                       Gesuchstellerin

vertreten durch [...]

[...]

 

gegen

 

B____                                                                            Berufungsbeklagte

[...]                                                                                   Gesuchsgegnerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 12. August 2022

 

betreffend Auskunftsrecht

 


 

Sachverhalt

 

Am 3. Juni 2022 gab A____ (Gesuchstellerin), vertreten durch ihren Sohn, beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen zu Protokoll. Darin verlangte sie, die B____ (Gesuchsgegnerin) sei zu verpflichten, ihr das unzensierte Patientendossier herauszugeben. Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2022 ersuchte die Gesuchsgegnerin um Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Dazu liess sich die Gesuchstellerin am 12. Juli 2022 vernehmen. Mit begründetem Entscheid vom 12. August 2022 trat das Zivilgericht auf das Gesuch nicht ein und auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von CHF 200.–. Mit berichtigtem Entscheid vom 31. August 2022 auferlegte es ihr zudem eine Parteientschädigung von CHF 500.– an die Gesuchsgegnerin.

 

Gegen den Entscheid vom 12. August 2022 und den berichtigten Entscheid vom 31. August 2022 erhob die Gesuchstellerin am 19. September 2022 Berufung beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie, es sei ihr Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen gutzuheissen, die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen. Zudem sei ihr – der Gesuchstellerin – eine Parteientschädigung von CHF 123.– für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts holte keine Berufungsantwort ein, zog aber die Akten des Zivilgerichts bei. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

 

 

Erwägungen

 

1.         Eintreten

Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid betrifft den Schutz von Personendaten und damit eine nicht-vermögensrechtliche Zivilsache. Diese unterliegt unabhängig vom Streitwert der Berufung (BGer 5A_290/2012 vom 11. Juli 2012 E. 1). Somit liegt ein berufungsfähiger Entscheid vor. Auf die grundsätzlich form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten. Zur Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.         Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen

2.1      Im angefochtenen Entscheid vom 12. August 2022 legte das Zivilgericht zunächst die Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen dar, nämlich einen klaren oder sofort beweisbaren Sachverhalt und eine klare Rechtslage. Die Gesuchstellerin mache geltend, sie habe von der Gesuchsgegnerin keine vollständige Einsicht in ihr Patientendossier erhalten, da im Verlaufsbericht die Namen der Mitarbeitenden, die bei der Gesuchstellerin gearbeitet hätten, geschwärzt worden seien. Die Gesuchsgegnerin führe aus, sie habe der Gesuchstellerin am 30. Mai 2022 das gesamte Dossier zukommen lassen, aber dem Wunsch der Gesuchstellerin nicht entsprechen können, ihr den Verlaufsbericht mit den Namen der Mitarbeitenden zu schicken, dies gestützt auf das Datenschutzgesetz. Damit sei – so das Zivilgericht – der Sachverhalt im Grundsatz zwar nicht bestritten; darüber hinaus setze aber der Rechtsschutz in klaren Fällen voraus, dass die Rechtslage klar sei, was der Fall sei, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergebe. Im vorliegenden Fall des Schutzes von Personendaten dürfe das Auskunftsrecht der Gesuchstellerin nur eingeschränkt werden, soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich sei. Es sei somit stets eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen, wobei die Interessen von Dritten an der Nichtnennung die Interessen der Gesuchstellerin an der Auskunft überwiegen müssten. Folglich könne im vorliegenden Fall von vornherein nicht von einem eindeutigen Ergebnis gesprochen werden; vielmehr müsse eine wertende Betrachtung der gesamten Umstände erfolgen. Damit fehle es an einer klaren Rechtslage und auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen könne nicht eingetreten werden.

 

In ihrer Berufung legt die Gesuchstellerin zunächst die Vorgeschichte ihres Gesuchs dar: Sie lebe mit ihrem Sohn in einem Einfamilienhaus. Nach einem Klinikaufenthalt habe sie die Dienste der Gesuchsgegnerin einbestellt. Die häufigen Wechsel bei den Mitarbeitenden – über zwanzig Mitarbeitende der Gesuchsgegnerin hätten ihr Haus betreten – seien für sie eine unzumutbare Belastung gewesen; die Gesuchsgegnerin auf der anderen Seite habe wegen der im Haus installierten Videoüberwachung den Betreuungsvertrag schliesslich gekündigt (Berufung, Rz 5–17). Die Gesuchsgegnerin habe erstmals vor Zivilgericht vorgebracht, dass die Schwärzung der Namen ihrer Mitarbeitenden im Patientendossier wegen überwiegender Interessen ihrer Mitarbeitenden gerechtfertigt sei; die Gesuchsgegnerin habe behauptet, dass ihre Mitarbeitenden sonst Gefahr liefen, dass ihnen die Gesuchstellerin im Internet nachstelle (Rz 18–26). Die Gesuchstellerin macht geltend, das Zivilgericht sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass die Rechtslage im vorliegenden Fall nicht klar sei. Es sei wohl unbestritten, dass eine Patientin das Recht habe zu wissen, wer Zutritt zu ihrem Haus habe, von wem sie gepflegt werde und wer die Protokolleinträge verfasse. Die Begründung der Gesuchsgegnerin für die Nichtnennung dieser Personendaten – der Sohn der Gesuchstellerin könnte den Mitarbeitenden im Internet und in den sozialen Medien nachstellen und sie verunglimpfen – sei zunächst unsinnig. Aus dem (bestrittenen) schlechten Ruf und Verhalten ihres Sohns dürfe der Gesuchstellerin kein Nachteil entstehen. Die Begründung der Gesuchsgegnerin sei zudem an den Haaren herbeigezogen: Sähe sie tatsächlich eine Gefahr für ihre Mitarbeitenden, hätte sie diese gar nicht in den Haushalt der Gesuchstellerin entsenden dürfen. Die Gesuchstellerin habe denn auch keinen Grund, die Mitarbeitenden zu verfolgen (Rz 27–45).

 

2.2      Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist und die Rechtslage klar ist (Art. 257 ZPO). Ein klarer Fall ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht dann zu verneinen, wenn die beklagte Partei substantiiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern. Eine klare Rechtslage liegt vor, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (zum Ganzen vgl. BGE 141 III 23 E. 3.2 mit Hinweisen).

 

2.3      Im vorliegenden Fall beurteilte das Zivilgericht die Rechtslage zu Recht nicht als klar. Die Inhaberin einer Datensammlung – hier die Gesuchsgegnerin – muss einer betroffenen Person – hier der Gesuchstellerin – zwar grundsätzlich alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten mitteilen (Art. 8 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG, SR 235.1]). Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen: Die Inhaberin einer Datensammlung kann die Auskunft unter anderem dann verweigern oder einschränken, wenn es wegen überwiegender Interessen Dritter notwendig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG). Wie das Zivilgericht ausführte, setzt das Auskunftsrecht der Gesuchstellerin im vorliegenden Fall eine Interessenabwägung im Einzelfall voraus, wobei die Interessen der Dritten – hier der Mitarbeitenden – an ihrer Nichtnennung die Interessen der Gesuchstellerin an der Auskunft überwiegen müssen (vgl. Zivilgerichtsentscheid, S. 2 unten und S. 3 oben). Nachdem die Gesuchsgegnerin vor Zivilgericht dargelegt und belegt hatte, dass der Sohn der Gesuchstellerin in den Medien als «[...]» oder als «[...]» bezeichnet werde und sie deshalb befürchte, dieser werde den Mitarbeitenden im Internet und in den sozialen Medien nachstellen und sie verunglimpfen, sobald er die Namen der Mitarbeitenden erfahren habe (Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 22. Juni 2022, Rz 8 ff, insbesondere Rz 11), war klar, dass das Zivilgericht eine eingehende Abwägung der Interessen der Gesuchstellerin und der Mitarbeitenden der Gesuchsgegnerin vornehmen musste. Die Notwendigkeit einer solchen eingehenden Interessenabwägung schliesst das Vorliegen einer klaren Rechtslage aus. Es ist deshalb richtig, dass das Zivilgericht eine klare Rechtslage verneinte und auf das Auskunftsgesuch nicht eintrat.

 

3.         Prozesskosten vor Zivilgericht

Da das Zivilgericht auf das Auskunftsgesuch der Gesuchstellerin nicht eintrat, auferlegte es ihr im Entscheid vom 12. August 2022 die Gerichtskosten von CHF 200.–. Zudem verpflichtete es die Gesuchstellerin im berichtigten Entscheid vom 31. August 2022, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 500.– zu zahlen.

 

Für den Fall, dass das Appellationsgericht den Entscheid des Zivilgerichts schütze, beantragt die Gesuchstellerin, dass ihr für das Zivilgerichtsverfahren keine Prozesskosten auferlegt werden und ihr für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 123.– zugesprochen wird. Sie begründet dies so: In ihren beiden Schreiben vom 24. und vom 30. Mai 2022 habe die Gesuchsgegnerin mit keinem Wort erwähnt, weshalb sie die Namen ihrer Mitarbeitenden nicht herausgeben wolle, obwohl sie gemäss Datenschutzgesetz zu einer Begründung verpflichtet sei. Folglich habe die Gesuchstellerin vor der Einreichung ihres Gesuchs vom 3. Juni 2022 keinerlei Anhaltspunkt gehabt, dass ihr Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen die falsche Verfahrensart sei; deshalb trage die Gesuchsgegnerin die Verantwortung für das falsche Verfahren (Berufung, Rz 46–52).

 

Wenn die Inhaberin einer Datensammlung die Auskunft verweigert oder einschränkt, muss sie angeben, aus welchem Grund sie dies tut (Art. 9 Abs. 5 DSG). Es stellt sich die Frage, ob die Gesuchsgegnerin dies im vorliegenden Fall getan hat. Am 24. Mai 2022 kündigte die Gesuchsgegnerin den Betreuungsvertrag mit der Gesuchstellerin, da sie der Auffassung war, dass die Videoüberwachung im Haus der Gesuchstellerin unzulässig sei (Beilage 3 zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 22. Juni 2022 [Antwortbeilage 3]). Mit E-Mail vom 30. Mai 2022 teilte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin mit, sie habe einen Verlaufsbericht erhalten, bei dem keine Angaben darüber gemacht würden, wer die Einsätze bei ihr geleistet habe; sie bat um Zustellung des gesamten Patientendossiers mit allen gespeicherten Daten (Antwortbeilage 6). Mit Schreiben vom gleichen Tag schickte die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin das gesamte Dossier, wies aber darauf hin, dass sie dem Wunsch, den Verlaufsbericht mit den Namen der Mitarbeitenden zu schicken, nicht entsprechen könne – dies «zum Schutz der Betroffenen gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. a des Datenschutzgesetzes» (Antwortbeilage 7). Am 1. Juni 2022 erhob die Gesuchstellerin Einsprache gegen die Kündigung und forderte die AGB der Gesuchsgegnerin an (Antwortbeilage 8). Am 2. Juni 2022 teilte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin mit, dass sie die AGB bereits habe; am gleichen Tag bat die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin um nähere Angaben, was ihr noch fehle (E-Mails vom 2. Juni 2022 bei den Gesuchsbeilagen). Mit E-Mail vom 3. Juni 2022 teilte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin mit, sie sehe sich gezwungen, das Zivilgericht zu bemühen, um die gewünschten Daten zu erwirken (Antwortbeilage 9).

 

Der soeben dargestellten Korrespondenz lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin am 30. Mai 2022 gegenüber der Gesuchsgegnerin angab, aus welchem Grund sie die Auskunft einschränke und die Namen der Mitarbeitenden nicht bekanntgebe. Entgegen der Darstellung der Gesuchstellerin lieferte die Gesuchsgegnerin somit eine Begründung für die eingeschränkte Datenherausgabe.  Unter diesen Umständen musste der Gesuchstellerin auch bewusst sein, dass die von ihr gewählte Verfahrensart des Rechtsschutzes in klaren Fällen falsch oder zumindest sehr riskant sein könnte. Folglich besteht auch kein Anlass, von der üblichen Kostenverteilung gemäss dem Ausgang des Verfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) abzuweichen.

 

4.         Unterzeichnung des Zivilgerichtsentscheids

Schliesslich macht die Gesuchstellerin geltend, es sei komisch, dass der berichtigte Entscheid vom 31. August 2022 lediglich von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet sei, nicht aber von der Gerichtspräsidentin (Berufung, Rz 53). Die Gesuchstellerin hat zunächst möglicherweise übersehen, dass bereits der Entscheid vom 12. August 2022 einzig von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet wurde. Sodann ist die Unterzeichnung von Entscheiden durch eine Gerichtsschreiberin im kantonalen Recht vorgesehen. Gemäss dem Organisationsreglement des Zivilgerichts sind die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber befugt, diejenigen Gerichtsentscheide zu unterzeichnen, bei denen sie mitgewirkt haben (§ 6 Abs. 1 lit. b des Organisationsreglements des Zivilgerichts, SG 154.170; vgl. weiterführend auch BGer 4A_404/2020 vom 17. September 2020 E. 3). Die Kritik der Gesuchstellerin ist somit unbegründet.

 

5.         Prozesskosten vor Appellationsgericht

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Berufung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahren trägt die unterliegende Gesuchstellerin die Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

 

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens richten sich nach den erstinstanzlichen Ansätzen (§ 12 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Im Einklang mit dem erstinstanzlichen Entscheid sind diese mit CHF 200.– festzulegen. Da im Berufungsverfahren keine Berufungsantwort eingeholt wurde, sind der Gesuchsgegnerin keine Parteivertretungskosten entstanden, welche die Gesuchstellerin zu vergüten hätte.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:      Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. August 2022 (V.2022.510) wird abgewiesen.

 

Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 200.–.

 

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.