|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2022.34
ENTSCHEID
vom 3. März 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Beklagte
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
C____ Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch D____, Advokat,
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 19. September 2022
betreffend persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung
Die A____ (Mieterin) mietete von C____ (Vermieterin) seit Dezember 2016 einen Laden mit Nebenräumen an der [...] in Basel. Vereinbart wurde ein Bruttomietzins von CHF 2'500.– und ein unbefristetes Mietverhältnis mit erstmaliger Kündigungsmöglichkeit per Ende Dezember 2021. Mit amtlichem Formular vom 29. Juni 2020 kündigte die Vermieterin den Mietvertrag per Ende Dezember 2021. Nachdem die Mieterin die Kündigung bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) angefochten hatte, fand am 5. Mai 2021 vor der Schlichtungsstelle eine Schlichtungsverhandlung statt. Zu dieser erschienen die Vermieterin persönlich sowie für die Mieterin E____ in Begleitung des Anwalts B____. Nachdem an der Verhandlung keine Einigung erzielt werden konnte, unterbreitete die Schlichtungsstelle den Parteien einen Urteilsvorschlag. Die Vermieterin, nunmehr vertreten durch den Anwalt D____, lehnte diesen Urteilsvorschlag ab.
Nachdem die Schlichtungsstelle der Vermieterin die Klagebewilligung ausgestellt hatte, gelangte die Vermieterin mit Klage vom 1. September 2021 an das Zivilgericht Basel-Stadt. In der Sache beantragte sie, es sei festzustellen, dass das Mietverhältnis per Ende Dezember 2021 zu Ende gehe, und es sei keine Erstreckung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Vermieterin um Beschränkung des Verfahrens auf die Frage, ob die Mieterin im Schlichtungsverfahren rechtsgenüglich vertreten war. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 beschränkte der Zivilgerichtspräsident das Verfahren auf die Frage der rechtsgenüglichen Vertretung. Mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2021 beantragte die Mieterin, es sei festzustellen, dass sie an der Schlichtungsverhandlung rechtsgenüglich vertreten war; eventualiter sei die Schlichtungsstelle anzuweisen, die Parteien in eine neue Verhandlung zu laden. Nach einem zweiten Schriftenwechsel fand am 19. September 2022 die Hauptverhandlung vor dem Zivilgericht statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag stellte das Zivilgericht fest, dass das Mietverhältnis Ende Dezember 2021 definitiv zu Ende gegangen sei. Auf Gesuch der Mieterin begründete es diesen Entscheid schriftlich.
Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob die Mieterin am 1. Dezember 2022 Berufung beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung des Zivilgerichtsentscheids und die Rückweisung der Sache an das Zivilgericht zur neuen Entscheidung. Mit Berufungsantwort vom 6. Februar 2023 beantragt die Vermieterin die Abweisung der Berufung. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
1. Eintreten
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Ist wie vorliegend die Gültigkeit einer Kündigung umstritten, entspricht der Streitwert dem Mietzins, der bis zum Zeitpunkt geschuldet ist, auf den frühestens eine neue Kündigung ausgesprochen werden könnte, sollte sich die angefochtene Kündigung als ungültig erweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dabei die dreijährige Frist nach Art. 271a Abs. lit. e des Obligationenrechts (OR, SR 220) zu berücksichtigen, während welcher die Vermieterin nicht kündigen darf (BGE 137 III 389 E. 1.1 und 144 III 346 E. 1.2.2). Nach der Praxis des Appellationsgerichts ist für die Streitwertberechnung nicht der Nettomietzins massgebend, sondern der Bruttomietzins (AGE ZB.2019.8 vom 6. Juni 2019 E. 1). Im vorliegenden Fall beträgt der monatliche Bruttomietzins CHF 2'500.–, so dass der massgebliche Streitwert von CHF 10'000.– ohne Weiteres erreicht wird (36 Monatsbruttomietzinse à CHF 2'500.– = CHF 90'000.–). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Berufung ist demnach einzutreten. Zuständig zu deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2. Zivilgerichtsentscheid
Das Zivilgericht prüfte im angefochtenen Entscheid einzig die Frage, ob E____, der an der Schlichtungsverhandlung für die Mieterin erschienen war, zu deren Vertretung befugt war (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.1).
Das Zivilgericht legte zunächst die Rechtslage dar: Nach Art. 204 ZPO müssten die Parteien persönlich zur Verhandlung erscheinen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelte dies auch für juristische Personen. Dies bedeute, dass bei einer juristischen Person eine natürliche Person erscheinen müsse, die zur Klärung des Prozessstoffs beitragen könne und zur Abgabe prozessualer Erklärungen ermächtigt sei, also in erster Linie die Organe, in zweiter Linie auch Prokuristen oder kaufmännische Handlungsbevollmächtigte, die ausdrücklich zur Prozessführung befugt sind und mit dem Streitgegenstand vertraut sind (E. 2.2 mit Verweis auf BGE 141 III 159 E. 2.6). Andere Personen erfüllten die Pflicht zum persönlichen Erscheinen einer juristischen Person zur Schlichtungsverhandlung nicht; insbesondere genüge es nicht, wenn faktische Organe erschienen, da die Schlichtungsstelle die Stellung eines faktischen Organs innerhalb der juristischen Person nur schwer verifizieren könne. Ebenso wenig genüge eine Vollmacht nach Art. 32 ff. OR (E. 2.3).
Im vorliegenden Fall – so das Zivilgericht weiter – sei unbestritten, dass E____ weder Organ noch Prokurist der Mieterin sei. Es sei deshalb zu prüfen, ob er als kaufmännischer Handlungsbevollmächtigter die Mieterin habe vertreten können und ob er der Schlichtungsstelle die entsprechende kaufmännische Handlungsvollmacht samt Vollmacht zur Prozessführung in dieser Angelegenheit vorgelegt habe (E. 2.4). Die Mieterin vertrete die Auffassung, dass es der Vermieterin seit Jahren bekannt sei, dass E____ als Handlungsbevollmächtigter der Mieterin amte. Dies sei – so das Zivilgericht – irrelevant: Das Bundesgericht verlange vielmehr, dass die Schlichtungsstelle rasch und einfach prüfen könne, ob eine juristische Person korrekt vertreten sei. Die kaufmännische Handlungsvollmacht müsse der Schlichtungsstelle vorgelegt werden. Entgegen ihrer Vorbringen habe die Mieterin der Schlichtungsstelle keine solche Handlungsvollmacht vorgelegt, sondern lediglich eine Vollmacht zur Prozessführung gemäss Art. 32 ff. OR (E. 2.5). Unbehelflich sei auch der zweite Einwand der Mieterin, die Schlichtungsstelle habe die rechtsgenügliche Vertretung an der Verhandlung geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass eine solche bestehe. Das Fehlen der erforderlichen Urkunden habe zur Folge, dass die Schlichtungsstelle das Verfahren zufolge Säumnis als gegenstandslos abschreiben müsse oder so verfahren müsse, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre (Art. 206 ZPO). Werde der im Schlichtungsverfahren klagenden Partei trotz fehlenden persönlichen Erscheinens gleichwohl eine Klagebewilligung ausgestellt, sei diese ungültig (E. 2.6 mit Verweis auf BGE 140 III 70 E. 5). Nicht zu folgen sei auch dem dritten Einwand der Mieterin, wonach eine nachträgliche Berufung auf die fehlende Handlungsbevollmächtigung rechtsmissbräuchlich sei: Der an der Schlichtungsverhandlung nicht anwaltlich vertretenen Vermieterin könne nicht vorgeworfen werden, dass die Mieterin das Erfordernis des persönlichen Erscheinens nicht erfülle; diese Prüfung sei zudem Aufgabe der Schlichtungsstelle, nicht der Gegenpartei. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Vermieterin sei nicht zu erkennen (E. 2.7). Nichts ableiten könne die Mieterin auch aus ihrem vierten Einwand, wonach die Schlichtungsstelle die Praxis pflege, die Säumnis einer Partei erst nach einer Wartezeit von 15 Minuten eintreten zu lassen. Diese Karenzzeit gelange nur zur Anwendung, wenn eine Partei unentschuldigt nicht zur Verhandlung erscheine oder die Beteiligung an der Verhandlung ablehne. Dies sei im vorliegenden Fall nicht der Fall gewesen (E. 2.8). Zusammenfassend habe die Mieterin an der Schlichtungsverhandlung das Erfordernis des persönlichen Erscheinens nicht erfüllt und sei damit säumig geblieben (E. 2.9). Nach Art. 206 Abs. 1 ZPO gelte das Schlichtungsgesuch der klagenden Partei – hier der Mieterin – als zurückgezogen und das Verfahren werde als gegenstandslos abgeschrieben. Dies habe zur Folge, dass das Schlichtungsgesuch der Mieterin (um Aufhebung der Kündigung, eventualiter Erstreckung) als zurückgezogen gelte. Da die Fristen zur Kündigungsanfechtung und Erstreckung materielle Verwirkungsfristen seien, sei es der Mieterin auch nicht möglich, die Kündigung erneut anzufechten oder eine neue Erstreckung zu verlangen. Demnach sei die Kündigung des Mietverhältnisses per Ende Dezember 2021 wirksam erfolgt (E. 3).
3. Sachverhalt
Die Mieterin legt in ihrer Berufung unter dem Titel «Tatsächliches» zunächst den Sachverhalt eingehend dar (Berufung, Rz 6–45). Unter dem Titel «Die Prüfung der Handlungsvollmacht ist durch die Staatliche Schlichtungsstelle […] erfolgt» führt sie aus, dass und wie die Schlichtungsstelle das Erfordernis des persönlichen Erscheinens der Mieterin prüfte (Rz 46–60).
Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinn dieser Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_291/2019 vom 20. August 2019 E. 3.2). In Bezug auf den Sachverhalt genügt die vorliegende Berufung diesen Begründungsanforderungen nicht: Die Mieterin präsentiert den Sachverhalt einfach aus ihrer Sicht, ohne die zivilgerichtliche Sachverhaltsdarstellung in konkreten Punkten zu kritisieren. Damit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Begründung des Entscheids. Mangels konkreter Rügen erübrigt es sich somit, auf die entsprechenden Ausführungen in der Berufung einzugehen.
4. Verletzung des rechtlichen Gehörs?
4.1 Die Mieterin macht sodann geltend, das Zivilgericht habe seinen Entscheid ungenügend begründet: Es habe sich einzig auf BGE 141 III 159 gestützt und sich mit ihrer Kritik an diesem Entscheid mit keinem einzigen Satz auseinandergesetzt. Die Mieterin habe vor Zivilgericht (Duplik, Rz 7) Folgendes ausgeführt: Erstens sei der vorliegende Fall nicht mit dem in BGE 141 III 159 beurteilten Fall vergleichbar; in BGE 141 III 159 halte das Bundesgericht im Kern fest, dass ein faktisches Organ eine juristische Person nicht vertreten könne; im vorliegenden Fall gehe es aber nicht um die Vertretung durch ein faktisches Organ, sondern durch einen Handlungsbevollmächtigten. Zweitens müsse gemäss BGE 141 III 159 die Schlichtungsstelle an der Verhandlung möglichst rasch und gestützt auf Urkunden darüber befinden können, ob die Voraussetzungen des persönlichen Erscheinens erfüllt seien. Da die Zivilprozessordnung für das Schlichtungsverfahren keine Beweismittelbeschränkung vorsehe, sei die in BGE 141 III 159 vorgenommene Beschränkung auf den Urkundenbeweis unzulässig. Im vorliegenden Fall könne die Handlungsvollmacht von E____ auch mit anderen Beweismitteln rasch erstellt werden, etwa mit einer Parteibefragung, mit dem eingereichten Chatverkehr zwischen der Vermieterin und E____ und mit dem Nichtbestreiten einer Handlungsvollmacht durch die Vermieterin (Berufung, Rz 65–77).
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unter anderem die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. zum Ganzen BGE 133 III 439 E. 3.3 und 134 I 83 E. 4.1).
Im vorliegenden Fall gab das Zivilgericht in E. 2.2 den wesentlichen Inhalt von BGE 141 III 159 wieder: Demgemäss erfüllt eine juristische Person die Pflicht zum persönlichen Erscheinen an einer Schlichtungsverhandlung durch die Teilnahme eines Organs oder eines Prokuristen (Art. 458 OR). Zudem führte das Zivilgericht aus, dass – gestützt auf BGE 140 III 70 – auch die Teilnahme einer Person genüge, die mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht (Art. 462 OR) ausgestattet und ausdrücklich zur Prozessführung befugt sei. Der erste Einwand der Mieterin, der Sachverhalt von BGE 141 III 159 sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, stösst somit ins Leere; das Zivilgericht stützt sich nämlich zur Begründung der Notwendigkeit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht gar nicht auf BGE 141 III 159, wie die Mieterin behauptet, sondern auf BGE 140 III 70, der sich ausdrücklich mit dieser Frage befasst. Demgemäss war das Zivilgericht nicht gehalten, die von der Mieterin angesprochenen Sachverhaltsunterschiede zwischen BGE 141 III 159 und dem vorliegenden Fall in seiner Entscheidbegründung zu thematisieren.
Der zweite Einwand der Mieterin, wonach die bundesgerichtliche Beweismittelbeschränkung in BGE 141 III 159 falsch sei und sich das Zivilgericht mit diesem Einwand nicht auseinandergesetzt habe, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Das Zivilgericht gab im angefochtenen Entscheid an, dass es sich in der Frage der Beweismittelbeschränkung (zur Feststellung des persönlichen Erscheinens) auf BGE 141 III 159 stütze. Damit begründete es seinen Entscheid genügend. Es ist nicht Aufgabe des Zivilgerichts, sich mit der Kritik an einem neuen publizierten Bundesgerichtsentscheid auseinanderzusetzen und diese zu widerlegen. Es genügt, wenn es diesen einschlägigen Entscheid kurz darlegt und auf den vorliegenden Fall anwendet.
In der Sache bringt die Mieterin auch im Berufungsverfahren gegen BGE 141 III 159 vor, bereits aus dem Wortlaut von Art. 203 ZPO ergebe sich, dass der Gesetzgeber keine Beweismittelbeschränkung auf den Urkundenbeweis vorgesehen habe. Die Auslegung von Art. 203 ZPO ergebe sodann ohne Weiteres, dass eine Vielzahl von Beweisen zulässig sei. Auch der Botschaft zur ZPO könne eine solch rigorose Vorschrift nicht entnommen werden (Berufung, Rz 65–70). Diese Kritik an BGE 141 III 159 ist unzutreffend: Nach der Zivilprozessordnung lässt sich die Schlichtungsbehörde in der Verhandlung allfällige Urkunden vorlegen und kann einen Augenschein durchführen (Art. 203 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach der Botschaft zur ZPO vom 28. Juni 2006 findet an der Schlichtungsverhandlung «kein eigentliches Beweisverfahren statt, denn die Beweisabnahme ist eine typisch gerichtliche Aufgabe. Die Schlichtungsbehörde kann sich aber Urkunden vorlegen lassen und nach eigenem Ermessen einen Augenschein durchführen, um sich von der Angelegenheit ein Bild zu machen» (BBl 2006, 7221 ff., 7331). Auf diese gesetzgeberische Absicht, «kein eigentliches Beweisverfahren» durchzuführen, wird in der Literatur verbreitet hingewiesen (Alvarez/Peter, Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 203 N 7; Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 203 N 7; Infanger, Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2017, Art. 203 N 4; Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. Auflage, St. Gallen/Zürich 2016, Art. 203 N 6; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 203 N 3). Bei der Zulassung weiterer Beweismittel – neben den Urkunden – ist nach der Lehre «Zurückhaltung» (Alvarez/Peter, a.a.O., Art. 203 N 7; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 203 ZPO N 3; vgl. in diesem Sinn auch Honegger, a.a.O., Art. 203 N 7 [«einen zurückhaltenden Gebrauch machen»]) oder gar «grosse Zurückhaltung» angebracht (Infanger, a.a.O., Art. 203 N 7; Egli, a.a.O., Art. 203 N 6); Bohnet, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire romand. Code de procédure civile, Art. 203 N 4 [«grande retenue»]). In der Lehre findet sich soweit ersichtlich keine Stimme, wonach Art. 203 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Schichtungsbehörde im Grundsatz verpflichten würde, alle Beweismittel zuzulassen. Die Beweismittelbeschränkung, die das Bundesgericht in BGE 141 III 159 zur Prüfung des persönlichen Erscheinens vornahm, ist vielmehr durch den Wortlaut von Art. 203 ZPO, den Willen des historischen Gesetzgebers und die ratio legis gedeckt.
4.2 Die Mieterin sieht ihr rechtliches Gehör auch dadurch verletzt, dass das Zivilgericht die Akten der Schlichtungsstelle nicht beigezogen habe. So habe es nicht prüfen können, ob die Schlichtungsstelle bei der Prüfung der Voraussetzungen des persönlichen Erscheinens korrekt vorgegangen sei (Berufung, Rz 78–85).
Die Mieterin hat vor Zivilgericht nicht behauptet, dass sie bei der Schlichtungsstelle eine schriftliche kaufmännische Handlungsvollmacht eingereicht hatte. In ihren Rechtsschriften vor Zivilgericht verlangte sie zwar den Beizug der Akten der Schlichtungsstelle, aber nicht zum Beweis der Behauptung, dass sie bei der Schlichtungsstelle eine kaufmännische Handlungsvollmacht eingereicht hatte, sondern zur Prüfung der Frage, ob sich aufgrund der eingereichten Unterlagen sonstwie eine kaufmännische Handlungsvollmacht ergebe (Klageantwort, Rz 60 und 61; Duplik, Rz 4 und 8). Die Mieterin machte vor Zivilgericht geltend, die (kaufmännische) Handlungsvollmacht zugunsten von E____ sei «zwischen den Parteien derart klar und evident [gewesen], dass grundsätzlich kein weiterer Nachweis auf Papier notwendig gewesen wäre». Allerdings sei die Handlungsvollmacht zugunsten von E____ der Schlichtungsstelle zusätzlich noch auf Papier zugestellt worden (Klageantwort, Rz 29 und 30 mit Verweis auf Klageantwortbeilage 10). Die Klageantwortbeilage 10 ist ein mit «Vollmacht» überschriebenes Dokument vom 28. April 2021, mit welcher die Mieterin E____ eine Vollmacht zur Prozessführung ausstellte, nicht aber eine kaufmännische Handlungsvollmacht. Aus diesen Ausführungen der Mieterin vor Zivilgericht ergibt sich, dass sie selbst nicht behauptete, dass sie der Schlichtungsstelle eine schriftliche kaufmännische Handlungsvollmacht eingereicht hatte. Vielmehr zeigt sich, dass sie das Einreichen einer einfachen Vollmacht zur Prozessführung als genügend erachtete, sofern «zwischen den Parteien» eine kaufmännische Handlungsvollmacht «evident und klar» sei. Diese Annahme ist unzutreffend: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist nicht entscheidend, ob das Vorliegen einer kaufmännischen Handlungsvollmacht für die Mietvertragsparteien klar ist. Vielmehr muss es der Schlichtungsstelle «ermöglicht werden, rasch und einfach zu prüfen, ob eine juristische Person korrekt zur Schlichtungsverhandlung erschienen ist. Die im Handelsregister eingetragenen Organe und die Prokuristen haben zum diesem Zweck einen Handelsregisterauszug vorzuweisen; die (kaufmännischen) Handlungsbevollmächtigten haben eine Vollmacht zur Prozessführung in dieser Angelegenheit im Sinn von Art. 462 Abs. 2 OR vorzuweisen, aus der sich zudem ihre Handlungsvollmacht im Sinn von Art. 462 Abs. 1 OR ergibt […]. Faktische Organe vermögen nichts Derartiges vorzuweisen» (BGE 141 III 159 E. 2.6). Mit anderen Worten: Das Bundesgericht verlangt bei Handlungsbevollmächtigten das Vorweisen einer schriftlichen kaufmännischen Handlungsvollmacht (einschliesslich Prozessführungsbefugnis), um der Schlichtungsstelle eine rasche und einfache Prüfung zu ermöglichen (vgl. BGer 4A_431/2018 vom 14. September 2018 E. 5 [«Vorweisung entsprechender Dokumente»]). Die Schlichtungsstelle muss und darf darüber hinaus nicht weitere Umstände prüfen, die das Vorliegen einer kaufmännischen Handlungsvollmacht begründen könnten. Unter diesen Umständen durfte sich das Zivilgericht auf die Feststellung beschränken, dass die Mieterin der Schlichtungsstelle keine schriftliche Handlungsvollmacht vorgelegt hatte, und es war nicht gehalten, die Akten der Schlichtungsstelle beizuziehen. Es fehlt damit an der von der Mieterin behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs.
5. Überspitzter Formalismus und Rechtsmissbrauch?
5.1 Für den Fall, dass das Zivilgericht zu Recht auf BGE 141 III 159 abgestellt hätte (vgl. oben E. 4), bringt die Mieterin vor, dass der Zivilgerichtsentscheid überspitzt formalistisch sei. Sie führt aus, dass die vom Bundesgericht aufgestellte rigorose Formvorschrift im vorliegenden Fall sachlich nicht gerechtfertigt sei und das Zivilgericht die Formvorschrift mit übertriebener Härte gehandhabt habe. Im vorliegenden Fall seien folgende Umstände zu berücksichtigten: Die Mieterin habe bereits vor der Schlichtungsstelle vorgebracht, dass E____ Handlungsbevollmächtigter sei; E____ habe eine Vertretungsvollmacht eingereicht; die Handlungsvollmacht sei von der Vermieterin zugestanden worden; die Schlichtungsstelle habe die Vollmacht den eingereichten Unterlagen entnehmen können; E____ habe die Mieterin bereits früher vor der Schlichtungsstelle vertreten; die Vermieterin selbst habe auch angenommen, dass E____ zulässigerweise die Geschäfte der Mieterin führe; die Vermieterin habe die rechtsgenügliche Vertretung der Mieterin erstmals nach der Kontaktierung eines Anwalts bestritten; die Mieterin habe nach der Schlichtungsverhandlung die Handlungsvollmacht bestätigt. Vor diesem Hintergrund sei die rigorose Formstrenge im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt (Berufung, Rz 87–95).
Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge ist überspitzt formalistisch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (vgl. zum Ganzen BGE 142 I 10 E. 2.4.2).
Es wurde bereits dargelegt, dass die in BGE 141 III 159 aufgestellten Formvorschriften es der Schlichtungsstelle ermöglichen sollen, rasch und einfach zu prüfen, ob eine juristische Person korrekt zur Schlichtungsverhandlung erschienen ist (vgl. oben E. 4.2). Diesen Formvorschriften liegt somit ein schutzwürdiges Interesse zugrunde, nämlich das Interesse an einer raschen und einfachen Prüfung des persönlichen Erscheinens und am Vermeiden von Klagebewilligungen, die sich nachträglich als ungültig erweisen. Mit Blick darauf erscheint es als durch schutzwürdige Interessen gerechtfertigt, dass der Handlungsbevollmächtigte, der für eine juristische Person vor der Schichtungsstelle auftritt, eine schriftliche kaufmännische Handlungsvollmacht vorlegt. Ist aber die strikte Anwendung der Formvorschrift gemäss BGE 141 III 159 durch schutzwürdige Interessen gedeckt, liegt kein überspitzter Formalismus vor.
5.2 Die Mieterin bringt darüber hinaus vor, anhand des Chatverlaufs habe die Vermieterin um die Handlungsvollmacht von E____ gewusst, und sie sei auch nach der Schlichtungsverhandlung noch von einer gültigen Handlungsvollmacht ausgegangen. Trotzdem habe sie den Einwand der nicht rechtsgenüglichen Vertretung erhoben. Dies sei rechtsmissbräuchlich (Berufung, Rz 96–99). Die Mieterin gibt zunächst nicht an, dass und an welcher Stelle sie vor Zivilgericht behauptet und bewiesen hat, dass die Vermieterin um die Handlungsvollmacht von E____ wusste. Dies ist prozessual ungenügend. Es ist nicht Aufgabe des Appellationsgerichts, die umfangreichen erstinstanzlichen Rechtsschriften (17-seitige Klageantwort und 19-seitige Duplik) und das Verhandlungsprotokoll nach einer entsprechenden Fundstelle zu durchsuchen. Selbst wenn man annähme, dass die Mieterin die Stelle mit der entsprechenden Behauptung und dem entsprechenden Beweis korrekt bezeichnet hätte – gemeint ist möglicherweise die Berufungsbeilage 17 oder die Klageantwortbeilage 8 –, ergibt sich daraus nicht, dass die Vermieterin von einer gültigen Handlungsvollmacht von E____ ausging. Dem von der Mieterin zitierten Chatverlauf (Berufung, Rz 94: «Herr E____, Sie können noch Jahre damit verbringen, keine Verantwortung zu übernehmen. Es hilft nichts – Sie wollen ein Geschäft führen – dann müssen Sie geradestehen») lässt sich entgegen ihrer Behauptung nicht entnehmen, dass die Vermieterin um die Handlungsvollmacht von E____ wusste; gerade so gut könnte sie vermutet haben, dass es sich um ein faktisches Organ handelte. Bleibt aber unbewiesen, dass die Vermieterin von der angeblichen Handlungsvollmacht wusste, kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, sie habe sich widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich verhalten, als sie sich später auf die fehlende Handlungsvollmacht berief. Mit anderen Worten: Die Vermieterin hat sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalten.
6. Wiederholung der Schlichtungsverhandlung?
Für den Fall, dass das Zivilgericht zu Recht auf BGE 141 III 159 abgestellt hätte (vgl. oben E. 4) und dass kein überspitzter Formalismus und auch kein Rechtsmissbrauch vorliege (vgl. oben E. 5), beantragt die Mieterin, die Schlichtungsstelle sei im Sinn von Art. 148 ZPO anzuweisen, die Schlichtungsverhandlung zu wiederholen. Aufgrund der offensichtlichen Handlungsvollmacht zu Gunsten von E____ sei es für die Mieterin «schlicht nicht vorhersehbar» gewesen, dass der «Einwand kommen würde», dass die Mieterin nicht persönlich zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei. Der Mieterin könne «allerhöchstens leichtes Verschulden» vorgeworfen werden. Der Antrag auf Wiederholung der Schlichtungsverhandlung sei auch aus einem weiteren Grund gutzuheissen: Sei eine Partei nicht korrekt vertreten, sei das Verfahren zwar grundsätzlich abzuschreiben; die Säumnis trete aber gemäss ständiger Praxis der Basler Schlichtungs- und Gerichtsbehörden erst nach einer Karenzfrist von 15 Minuten ein. Hätte die Schlichtungsstelle die ungenügende Vertretung der Mieterin an der Schlichtungsverhandlung festgestellt, hätte das Organ der Mieterin ohne Weiteres innert 15 Minuten von der […] am Bahnhof SBB mit dem Velo zur Schlichtungsstelle fahren können (Berufung, Rz 103–113).
Das Zivilgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, dass die von der Mieterin angesprochene Karenzfrist nur dann angewendet werde, wenn eine Partei unentschuldigt nicht zur Verhandlung erscheine oder die Beteiligung an der Verhandlung ablehne (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.8) – und nicht auch dann, wenn eine Partei nicht persönlich erscheine. Die von der Mieterin angerufene Karenzfrist gilt in Fällen wie dem vorliegenden also gerade nicht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Einwand des fehlenden persönlichen Erscheinens entgegen der Ansicht der Mieterin durchaus vorhersehbar war – dies angesichts der in BGE 141 III 159 publizierten Praxis des Bundesgerichts, die dem Anwalt der Mieterin bekannt sein musste. Der Anwalt kann sich nicht – wie der Anwalt in BGE 141 III 159 – darauf berufen, dass die Voraussetzungen der Vertretung durch einen kaufmännischen Handlungsbevollmächtigten noch nicht bekannt waren (vgl. BGE 141 III 159 E. 3.4). Mit anderen Worten: Es liegen keine Gründe des Vertrauensschutzes vor, die eine Wiederholung der Schlichtungsverhandlung rechtfertigen würden.
7. Berufungsentscheid
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Zivilgericht zu Recht festhielt, dass die Mieterin an der Schlichtungsverhandlung das Erfordernis des persönlichen Erscheinens nicht erfüllt hat und somit säumig geblieben ist und dass demnach das Schlichtungsverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden muss. Demgemäss ist die gegen den Zivilgerichtsentscheid vom 19. September 2022 erhobene Berufung abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Mieterin die Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Verfahren vor Zivilgericht und Appellationsgericht, die ihren Ursprung bei der Schlichtungsstelle haben, betragen die Gerichtskosten zwischen CHF 200.– und CHF 500.– bei einer Nettomonatsmiete bis CHF 3'500.– bei Geschäftsmiete (§ 2a Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührengesetz, SG 154.800]). Im vorliegenden Fall liegt der Nettomietzins für die Geschäftsräume unter CHF 3'500.– (Zivilgerichtsentscheid, S. 2). Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten betragen somit wie im erstinstanzlichen Verfahren CHF 500.–. In Verfahren vor Zivilgericht und Appellationsgericht, die – wie das vorliegende Verfahren – ihren Ursprung bei der Schlichtungsstelle haben, werden keine Parteientschädigungen gesprochen (§ 2a Abs. 1 und § 3a Gerichtsgebührengesetz).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 19. September 2022 (MG.2021.65) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.