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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2022.34
ENTSCHEID
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 19. September 2022
Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. März 2023
(vom Bundesgericht am 9. Oktober 2023 aufgehoben)
betreffend persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung
Die A____ ist Mieterin eines Ladens mit Nebenräumen an der [...] in Basel. Mit amtlichem Formular vom 29. Juni 2020 kündigte B____ (Vermieterin) den Mietvertrag per Ende Dezember 2021. Nachdem die Mieterin die Kündigung bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) angefochten hatte, fand am 5. Mai 2021 vor der Schlichtungsstelle eine Schlichtungsverhandlung statt. Nachdem die Schlichtungsstelle der Vermieterin die Klagebewilligung ausgestellt hatte, gelangte die Vermieterin an das Zivilgericht. Mit Entscheid vom 19. September 2022 stellte das Zivilgericht fest, dass die Mieterin an der Schlichtungsverhandlung nicht gültig vertreten gewesen sei und das Mietverhältnis somit Ende Dezember 2021 definitiv zu Ende gegangen sei. Gegen diesen Entscheid erhob die Mieterin Berufung, die das Appellationsgericht mit Entscheid vom 3. März 2023 abwies. Die hiergegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2023 (BGer 4A_201/2023) gut, hob den Appellationsgerichtsentscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Zivilgericht zurück. In Bezug auf die Prozesskosten des kantonalen Verfahrens wies es die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurück. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichts zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1). Zum Rückweisungsentscheid ist – wie bereits für den Berufungsentscheid – das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (vgl. § 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Das Bundesgericht erwog mit seinem Urteil vom 9. Oktober 2023, das Appellationsgericht habe zur Recht entschieden, dass die Mieterin an der Schlichtungsverhandlung vom 5. Mai 2021 nicht gültig vertreten gewesen sei (E. 3). Allerdings sei die nachträgliche Berufung der Vermieterin auf die nicht rechtsgültige Vertretung – entgegen dem Zivilgericht und dem Appellationsgericht – «in diesem sehr besonders gelagerten Einzelfall» rechtsmissbräuchlich (E. 4). Es hiess deshalb die Beschwerde der Mieterin gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung über die Gültigkeit der Kündigung an das Zivilgericht zurück. Das Appellationsgericht hingegen werde die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu zu regeln haben (E. 5).
Im Einklang mit dem Bundesgerichtsentscheid hat das Appellationsgericht über die Verteilung der Prozesskosten des kantonalen Verfahrens zu befinden. Dabei kann es als obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten auch dem Zivilgericht als Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Bei Art. 104 Abs. 4 ZPO handelt es sich um eine «kann»-Vorschrift und es liegt im Ermessen der Rechtsmittelinstanz, ob sie die für das Rechtsmittelverfahren ergangenen Prozesskosten selber verteilen will oder nicht (BGer 5A_614/2022 vom 7. Februar 2023 E. 1.2.3). Die Sonderregelung von Art. 104 Abs. 4 ZPO berücksichtigt, dass im Fall der Rückweisung der Sache unter Umständen völlig offen ist, welche Partei am Schluss obsiegen wird. Es ist deshalb in einem solchen Fall sinnvoll, dass das Zivilgericht im neuen Entscheid auch die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens verteilt, das zur Rückweisung geführt hat. Dabei berücksichtigt das Zivilgericht den Prozessausgang in der Sache und denjenigen im Rechtsmittelverfahren. Bezogen auf das Rechtsmittelverfahren wird das Unterliegenprinzip von Art. 106 Abs. 1 ZPO also relativiert: Es ist nicht massgebend, welche Partei mit ihren Rechtsmittelanträgen, sondern welche Partei mit ihren ursprünglichen Begehren in der Sache obsiegt (vgl. zum Ganzen BGer 4A_171/2020 vom 28. August 2020 E. 7.2; AGE ZB.2017.11 vom 11. Oktober 2017 E. 14.1; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 104 N 10 und 11).
Im vorliegenden Fall ist aufgrund des bislang unbeurteilten Begehrens in der Sache (Gültigkeit der Kündigung) offen, welche Partei in der Sache obsiegen wird. Es ist daher gerechtfertigt, den Entscheid über die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens dem Zivilgericht zu überlassen. Die Festsetzung der Höhe dieser Kosten bleibt hingegen in jedem Fall Sache der Rechtsmittelinstanz (AGE ZB.2017.11 vom 10. Oktober 2017 E. 14.1 mit Nachweisen). Im aufgehobenen Appellationsgerichtsentscheid wurde ausgeführt, dass die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens CHF 500.– betragen und keine Parteientschädigungen gesprochen werden (E. 7), worauf verwiesen werden kann.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Verfahren wird zur Verteilung der Prozesskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens an das Zivilgericht zurückgewiesen, dies im Rahmen des vom Bundesgericht an das Zivilgericht zurückgewiesenen Hauptverfahrens.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 500.– festgesetzt.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.