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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2022.35
ENTSCHEID
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungskläger 1
[...] Gesuchsteller 1
B____ Berufungskläger 2
[...] Gesuchsteller 2
gegen
C____ Berufungsbeklagte
[...] Gesuchsbeklagte
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 17. Oktober 2022
betreffend superprovisorische Anweisung an das Handelsregisteramt
Am 30. Juni 2022 reichten A____ (Gesuchsteller 1 und Berufungskläger 1) und B____ (Gesuchsteller 2 und Berufungskläger 2) beim Zivilgericht Basel-Stadt ein gegen die C____ (Gesuchsbeklagte und Berufungsbeklagte) gerichtetes Gesuch um superprovisorische Anweisung an das Handelsregisteramt Basel-Stadt ein. Bei der Berufungsbeklagten handelt es sich um eine Genossenschaft mit Sitz in Basel. Der Berufungskläger 1 war bis zum 23. November 2022 als Geschäftsführer der Berufungsbeklagten mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Der Berufungskläger 2 war bis zum 23. November 2022 als Präsident der Verwaltung der Berufungsbeklagten mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Daneben waren bzw. sind D____ als Vizepräsident der Verwaltung und E____ als Mitglied der Verwaltung, beide mit Kollektivunterschrift zu zweien, eingetragen.
Mit Entscheid vom 30. Juni 2022 hiess das Zivilgericht das Gesuch gut und erliess folgende superprovisorische Verfügung:
«Das Handelsregisteramt Basel-Stadt wird superprovisorisch angewiesen, allfällige Beschlüsse der Verwaltung der C____ und/oder andere Anträge auf Änderungen des Handelsregistereintrags der C____ nicht in das Register einzutragen.
Insbesondere wird das Handelsregisteramt Basel-Stadt angewiesen, sowohl eine Löschung der Zeichnungsberechtigung von Herrn A____ sowie seiner Funktion als Geschäftsführer zu unterlassen als auch eine Löschung der Funktion von Herrn B____ als Präsident der Verwaltung zu unterlassen.»
Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2022 beantragte die Berufungsbeklagte, es sei die superprovisorische Anweisung an das Handelsregisteramt vom 30. Juni 2022 aufzuheben. Weiter beantragte sie, es sei das Handelsregisteramt anzuweisen, den Berufungskläger 2 als Präsident der Verwaltung mit Einzelunterschrift zu löschen und F____ als Präsident der Verwaltung mit Einzelunterschrift sowie G____ und H____ als Mitglieder der Verwaltung mit Kollektivunterschrift zu zweien einzutragen. Am 26. Juli 2022 reichten die Berufungskläger ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein. Sie beantragten darin die Aufhebung der ausserordentlichen Generalversammlungsbeschlüsse vom 27. Mai 2022 (Verfahren [...]). Im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen unternahm das Zivilgericht bei einer Verhandlung vom 9. August 2022 vergeblich einen Einigungsversuch. Mit Replik vom 25. August 2022 hielten die Berufungskläger an ihren Rechtsbegehren fest und beantragten zudem, es seien die Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten abzuweisen bzw. darauf nicht einzutreten. Mit Duplik vom 8. September 2022 hielt die Berufungsbeklagte an ihren Rechtsbegehren gemäss Stellungnahme vom 11. Juli 2022 fest. Mit separater Eingabe vom 8. September 2022 beantragte die Berufungsbeklagte, es sei Ziffer 1 der vorsorglichen Massnahmen – ohne Anhörung der Berufungskläger – teilweise aufzuheben, soweit sie die Anweisung an das Handelsregisteramt beinhalte, sowohl eine Löschung der Zeichnungsberechtigung des Berufungsklägers 1 als auch seiner Funktion als Geschäftsführer der Berufungsbeklagten zu unterlassen.
Am 17. Oktober 2022 erliess das Zivilgericht den nachfolgenden Entscheid:
«://: 1. Die am 30. Juni 2022 superprovisorisch angeordnete Massnahme wird im Umfang, lautend:
„Das Handelsregisteramt Basel-Stadt wird superprovisorisch angewiesen, die an der Verwaltungssitzung der C____ vom 13. Juli 2022 gefassten Beschlüsse nicht in das Handelsregister einzutragen.“
teilweise bestätigt.
2. Im darüberhinausgehenden Umfang (insbesondere betreffend die Beschlüsse der Generalversammlung vom 24. Juni 2022) fällt die superprovisorische Massnahme vom 30. Juni 2022 dahin.
3. Die Gesuchsteller haben innert Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides nachzuweisen, dass sie die Prosekutionsklage betreffend die an der Verwaltungssitzung vom 13. Juli 2022 gefassten Beschlüsse eingereicht haben, widrigenfalls die vorsorgliche Massnahme von Gesetzes wegen dahinfällt.
4. Die Gesuchsteller 1 und 2 tragen einstweilen und in solidarischer Verbindung die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr in Höhe von CHF 2'000.00. Sie werden mit dem von den Gesuchstellern geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Die Gesuchsteller werden in solidarischer Verbindung einstweilen zu einer Parteientschädigung an die Gesuchsbeklagte in Höhe von CHF 3’296.00 inkl. Auslagen ohne MWST verpflichtet.
Beides steht unter dem Vorbehalt einer anderen Kostenverteilung im Hauptsacheverfahren.»
Gegen diesen Entscheid erhoben die Berufungskläger mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 «Berufung/Einspruch» beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin stellen sie die folgenden Anträge:
«1. Die superprovisorische Massnahme vom 30. Juni 2022 ist vollumfänglich aufrechtzuerhalten. Sowohl dem Gesuchsteller 1, Gesuchsteller 2 als auch der juristischen Person C____ ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Schaden bereits entstanden.
2. Sämtliche Verfahrenskosten, Gerichtskosten, Anwaltskosten und die Entscheidgebühren sind vollumfänglich in solidarischer Verbindung an die einzelnen Personen Herr D____, Herr E____ und Herr F____ abzuwälzen. Sowohl die Gesuchsteller als auch die juristische Person C____ sind von sämtlichen Kosten zu befreien.
3. Eine angemessene Parteientschädigung an die Gesuchsteller 1 und Gesuchsteller 2 sind ebenfalls zu entrichten.
4. Zusätzlich fordern Gesuchsteller 1, Gesuchsteller 2 und die juristische Person C____ eine angemessene Genugtuung.
5. Eine weitere Zusammenarbeit mit den Herren (Herr D____, Herr E____ und Herr F____) ist sowohl für die bestehenden Taxihalter als auch das Zentralenpersonal nicht zumutbar und undenkbar. Aus diesem Grunde fordern Gesuchsteller 1 und Gesuchsteller 2 den sofortigen Ausschluss der genannten Herren aus der Genossenschaft.»
Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet. Hingegen wurden die Akten des Zivilgerichts beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
1.
1.1 Im vorliegenden Berufungsverfahren ist ein Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Oktober 2022 betreffend vorsorgliche Massnahmen angefochten. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.3).
1.2 Über vorsorgliche Massnahmen ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 248 lit. d ZPO). Die vorliegende Berufung ist rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.3 Die Berufungskläger erheben in ihrer Berufung vom 17. Oktober 2022 neue Rechtsbegehren, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Mit diesen neuen Anträgen wird einerseits die Zusprechung einer Genugtuung an die Berufungskläger und die Berufungsbeklagte beantragt (Ziffer 4 der Berufungsanträge). Zudem seien die Herren D____, E____ und F____ von der Berufungsbeklagten auszuschliessen (Ziffer 5 der Berufungsanträge) und seien diesen die ordentlichen und ausserordentlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (Ziffer 2 der Berufungsanträge).
Die Einführung neuer Rechtsbegehren im Berufungsverfahren stellt eine Klageänderung im Sinn von Art. 317 Abs. 2 ZPO dar (Seiler, Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 1374). Eine Klageänderung im Berufungsverfahren ist nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (Art. 317 Abs. 2 lit. a ZPO) und die neuen Anträge auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhen (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO). Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO setzt die Zulässigkeit einer Klageänderung voraus, dass der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist wie der bisherige und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt.
Die Berufungskläger vermögen in ihrer Berufung nicht aufzuzeigen, dass diese Voraussetzungen für Zulassung der neuen Anträge im Berufungsverfahren erfüllt sind. Sie zeigen insbesondere nicht auf, dass sie diese Anträge auf neue Tatsachen und Beweismittel stützen. Im Übrigen legen sie – soweit diese neuen Anträge auf einen Parteiwechsel hinauslaufen – nicht dar, dass die Voraussetzungen für einen Parteiwechsel im Berufungsverfahren erfüllt sein sollten. Zudem könnte – soweit die Zusprechung einer «angemessenen Genugtuung» beantragt wird – auch mangels Bezifferung nicht auf den entsprechenden Antrag eingetreten werden (zur Notwendigkeit der Bezifferung von auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträgen vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; Seiler, a.a.O., Rz. 883 f.). Auf die Berufung kann somit nur soweit eingetreten werden, als darin in Abänderung des angefochtenen Entscheids eine Gutheissung der erstinstanzlichen Anträge beantragt wird (Ziffer 1 der Berufungsanträge) respektive eine Änderung der erstinstanzlichen Prozesskostenverteilung zu Gunsten der Berufungskläger beantragt wird, und die Berufung zudem den Anforderungen an die schriftliche Begründung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO entspricht (vgl. hierzu unten E. 2.2).
2.
2.1 Vor Zivilgericht zu behandeln war ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Sinn einer Handelsregistersperre (vgl. Gesuch vom 30. Juni 2022, Rz. 2). Mit Entscheid vom 30. Juni 2022 wies das Zivilgericht das Handelsregisteramt Basel-Stadt superprovisorisch an, allfällige Beschlüsse der Verwaltung der Berufungsbeklagten und/oder andere Anträge auf Veränderungen des Handelsregistereintrags der Berufungsbeklagten nicht in das Handelsregister einzutragen. Das Handelsregister wurde insbesondere angewiesen, sowohl eine Löschung der Zeichnungsberechtigung des Berufungsklägers 1 sowie seiner Funktion als Geschäftsführer, als auch eine Löschung der Funktion des Berufungsklägers 2 als Präsident der Verwaltung zu unterlassen. Nach der Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und einer Verhandlung bestätigte das Zivilgericht diese superprovisorisch angeordnete Massnahme insofern, als das Handelsregisteramt angewiesen wurde, die an der Verwaltungssitzung der Berufungsbeklagten vom 13. Juli 2022 gefassten Beschlüsse nicht in das Handelsregister einzutragen. Im darüberhinausgehenden Umfang – insbesondere betreffend die Beschlüsse der Generalversammlung vom 24. Juni 2022 – wurden die superprovisorische Massnahmen vom 30. Juni 2022 hingegen nicht bestätigt.
Das Zivilgericht führte in seiner Begründung aus, dass an der Generalversammlung vom 27. Mai 2022 der Jahresabschluss 2021 abgelehnt worden sei, dass drei neue Genossenschafter aufgenommen worden seien und dass dem Berufungskläger 1 gekündigt und die Löschung von dessen Zeichnungsberechtigung im Handelsregister beschlossen worden sei. Die ersten zwei Beschlüsse seien nicht im Handelsregister einzutragen. Betreffend die Löschung der Zeichnungsberechtigung des Berufungsklägers 1 habe das Handelsregisteramt die Berufungsbeklagte bereits darauf hingewiesen, dass hier ein Verwaltungsratsbeschluss und kein Generalversammlungsbeschluss notwendig sei. Die Neuwahl des Vorstands sei auf eine spätere ausserordentliche Generalversammlung verschoben worden. Es lägen somit hinsichtlich der Versammlung vom 27. Mai 2022 keine Beschlüsse vor, die im Handelsregister einzutragen wären. Damit fehle es in Bezug auf die an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 27. Mai 2022 getroffene Beschlüssen an den Voraussetzungen für eine vorsorgliche Registersperre (angefochtener Entscheid E. 4).
Das Zivilgericht führt im angefochtenen Entscheid weiter aus, dass an der Generalversammlung vom 24. Juni 2022 nach Darstellung der Berufungsbeklagten der alte Vorstand in globo abgewählt und ein neuer Vorstand bestehend aus F____ (als Präsident) D____ (als Vize), E____, H____ und G____ gewählt worden sei. Zudem sei I____ als Revisor gewählt worden. Die Berufungskläger hätten zwar Mängel bei der Ladung zur Verhandlung respektive Durchführung der Verhandlungen aufzeigen können. Diese würden aber nicht zur Nichtigkeit der entsprechenden Beschlüsse, sondern lediglich zu deren Anfechtbarkeit führen. Die Berufungskläger würden nicht aufzeigen, dass sie die Beschlüsse vom 24. Juni 2022 innert der Frist gemäss Art. 891 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) angefochten hätten. Daher sei die superprovisorische Anordnung in Bezug auf die Beschlüsse vom 24. Juni 2022 aufzuheben (angefochtener Entscheid E. 5).
In Bezug auf den Verwaltungsratsbeschluss vom 13. Juli 2022 kam das Zivilgericht zum Ergebnis, dass die Einladung an den Berufungskläger 2 zur Verwaltungssitzung vom 13. Juli 2022 zu kurzfristig erfolgt sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass daher die an dieser Sitzung getroffenen Verwaltungsratsbeschlüsse als nichtig zu qualifizieren seien. Die Berufungskläger könnten aufzeigen, dass aufgrund des Verwaltungsratsbeschlusses vom 13. Juli 2022 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe und es könne auch eine entsprechende Dringlichkeit aufgezeigt werden. Da das vorsorgliche Verbot betreffend den Verwaltungsratsbeschluss vom 13. Juni 2022 zudem verhältnismässig sei, sei dieses aufrechtzuerhalten (angefochtener Entscheid E. 6). Ein Verbot, sämtliche Beschlüsse der Verwaltung der Berufungsbeklagten und/oder andere Anträge auf Änderungen des Handelsregistereintrags der Berufungsbeklagten, welche unter Einhaltung der statutarischen Vorschriften gefasst worden seien, in das Register eintragen, sei mit dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit hingegen nicht in Einklang zu bringen und entsprechend aufzuheben (angefochtener Entscheid E. 7).
2.2 Die Berufungskläger setzen sich in ihrer Berufung mit diesen Ausführungen des Zivilgerichts nicht auseinander und zeigen auch nicht auf, inwiefern ein Berufungsgrund gemäss Art. 310 ZPO vorliegen soll. Die Berufungskläger legen auf mehreren Seiten den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar, ohne jedoch aufzuzeigen, dass das Zivilgericht den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Sie bestreiten insbesondere nicht, dass an der Generalversammlung vom 27. Mai 2022 keine Beschlüsse getroffen wurden, die in der Folge in das Handelsregister eingetragen werden könnten. Ebenso wenig bestreiten sie die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach sie die Beschlüsse der Generalversammlung vom 24. Juni 2022 innert der Frist gemäss Art. 891 Abs. 1 und Abs. 2 OR nicht angefochten haben. Sie machen zwar geltend, dass die Sitzungen vom 27. Mai 2022 und vom 24. Juni 2022 für nichtig und ungültig zu erklären seien (Berufung S. 11). Sie setzen sich aber nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinander, wonach diese Beschlüsse lediglich anfechtbar und nicht nichtig seien. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die ausführlich begründete Qualifizierung durch das Zivilgericht unrichtig sein soll. Somit kommen die Berufungskläger ihrer Begründungspflicht nicht nach: Begründen im Sinn von Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeutet nämlich, dass aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids voraus (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4; ausführlich hierzu AGE ZB.2022.3 vom 30. Juli 2022 E. 4). Auf die diesen Anforderungen nicht entsprechende Kritik der Berufungskläger kann deshalb aus prozessualen Gründen nicht eingetreten werden.
In Bezug auf die Verwaltungssitzung vom 13. Juli 2022 bestätigte das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid die superprovisorisch angeordneten Massnahmen, weshalb darauf vorliegend nicht mehr einzugehen ist. Da das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid ein Gesuch um vorsorgliche Anordnung einer Registersperre zu behandeln hatte, hatte es nicht über Fragen zu entscheiden, welche nicht in einen Handelsregistereintrag münden. Für die Beurteilung der strittigen Registersperre ist auch irrelevant, ob Herr F____ gegen aussen als Präsident der Berufungsbeklagten auftritt, wie dies von den Berufungsklägern geltend gemacht wird (vgl. Berufung S. 12). Soweit auf die Ausführungen der Berufungskläger überhaupt eingetreten werden kann, erweisen sie sich insofern als unbegründet.
2.3 Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass die Berufungskläger in ihrer Berufung nicht darzulegen vermögen, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben wäre. Damit besteht auch keine Veranlassung, den erstinstanzlichen Kostenentscheid abzuändern. Die Berufung ist somit vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.
Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens den Berufungsklägern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens richtet sich nach den erstinstanzlichen Ansätzen (vgl. § 12 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Die Ausführungen im angefochtenen Entscheid betreffend Streitwert werden von den Berufungsklägern nicht beanstandet. Aufgrund der zu behandelnden Sachverhalts- und Rechtsfragen und der Tatsache, dass auf die im Berufungsverfahren gestellten neuen Anträge nicht eingetreten werden konnte (vgl. oben E. 1.3), ist eine Gebühr von CHF 1'500.– für das Berufungsverfahren angemessen. Sie werden mit dem von den Berufungsklägern geleisteten Vorschuss von CHF 1'500.– verrechnet. Eine Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte ist nicht geschuldet, da keine Berufungsantwort eingeholt wurde.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Oktober 2022 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Berufungskläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.– in solidarischer Verbindung. Diese werden mit dem Kostenvorschuss der Berufungskläger von CHF 1'500.– verrechnet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger 1
- Berufungskläger 2
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.