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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
ZB.2022.36
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungskläger 1
[...] Mieter 1
B____ Berufungsklägerin 2
gegen
C____ Berufungsbeklagte
c/o [...] Vermieterin
Zustelladresse: [...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 1. November 2022
betreffend Ausweisung
Mit Entscheid vom 1. November 2022 wies das Zivilgericht Basel-Stadt B____ und A____ (Mieter) an, die von der C____ (Vermieterin) gemietete 3-Zimmerwohnung an der [...] in Basel zu räumen, dies bis spätestens 15. November 2022. Auf Gesuch der beiden Mieter hin begründete das Zivilgericht diesen Entscheid schriftlich. Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhoben die Mieter Berufung beim Appellationsgericht mit dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung, an welcher sie ihre Fakten darlegen könnten. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Zivilgerichtsakten bei und verzichtete auf die Einholung einer Berufungsantwort. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
1.
Der angefochtene Zivilgerichtsentscheid wurde im summarischen Verfahren gefällt (Art. 257 und Art. 248 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 271]; vgl. Zivilgerichtsentscheid, S. 2 oben). Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Berufungsfrist 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall nahmen die Mieter den begründeten Zivilgerichtsentscheid am 18. November 2022 in Empfang (vgl. Empfangsbestätigungen der Mieter vom 18. November 2022 [bei den Zivilgerichtsakten]). Ihre vom 28. November 2022 datierende Berufung haben sie erst am 30. November 2022 am Schalter des Appellationsgerichts eingereicht. Damit habe sie die zehntägige Berufungsfrist nicht eingehalten. Auf die Berufung kann daher nicht eingetreten werden.
Für die Beurteilung der verspätet eingereichten Berufung ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Mieter die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf die Erhebung von Gerichtskosten (§ 10 Abs. 2 Ziffer 11 und § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]) wird umständehalber verzichtet. Da der Vermieterin im Berufungsverfahren keine Kosten entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 1. November 2022 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Berufungskläger 1
- Berufungsklägerin 2
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.