Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

ZB.2022.36

 

ENTSCHEID

 

vom 13. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                            Berufungskläger 1

[...]                                                                                                  Mieter 1

 

B____                                                                         Berufungsklägerin 2

[...]                                                                                               Mieterin 2

 

gegen

 

C____                                                                           Berufungsbeklagte

c/o [...]                                                                                      Vermieterin

Zustelladresse: [...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 1. November 2022

 

betreffend Ausweisung

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 1. November 2022 wies das Zivilgericht Basel-Stadt B____ und A____ (Mieter) an, die von der C____ (Vermieterin) gemietete 3-Zimmerwohnung an der [...] in Basel zu räumen, dies bis spätestens 15. November 2022. Auf Gesuch der beiden Mieter hin begründete das Zivilgericht diesen Entscheid schriftlich. Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhoben die Mieter Berufung beim Appellationsgericht mit dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung, an welcher sie ihre Fakten darlegen könnten. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Zivilgerichtsakten bei und verzichtete auf die Einholung einer Berufungsantwort. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Der angefochtene Zivilgerichtsentscheid wurde im summarischen Verfahren gefällt (Art. 257 und Art. 248 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 271]; vgl. Zivilgerichtsentscheid, S. 2 oben). Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Berufungsfrist 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall nahmen die Mieter den begründeten Zivilgerichtsentscheid am 18. November 2022 in Empfang (vgl. Empfangsbestätigungen der Mieter vom 18. November 2022 [bei den Zivilgerichtsakten]). Ihre vom 28. November 2022 datierende Berufung haben sie erst am 30. November 2022 am Schalter des Appella­tionsgerichts eingereicht. Damit habe sie die zehntägige Berufungsfrist nicht eingehalten. Auf die Berufung kann daher nicht eingetreten werden.

 

Für die Beurteilung der verspätet eingereichten Berufung ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Mieter die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf die Erhebung von Gerichtskosten (§ 10 Abs. 2 Ziffer 11 und § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]) wird umständehalber verzichtet. Da der Vermieterin im Berufungsverfahren keine Kosten entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 1. November 2022 ([...]) wird nicht eingetreten.

 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger 1

-       Berufungsklägerin 2

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.