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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2023.19
ENTSCHEID
vom 8. August 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic .iur André Equey,
Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Rechtsanwalt und Notar,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...] Kläger
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen
vom 11. April 2023
betreffend Getrenntleben
Die Ehegatten A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin, Mutter und Ehefrau) und B____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter, Vater und Ehemann) heirateten am 30. August 2014 in [...]/Vereinigte Staaten von Amerika (nachfolgend: USA) und wurden dort Eltern der gemeinsamen Kinder C____, geboren am [...] 2015, und D____, geboren am [...] 2018. Aufgrund einer Anstellung der Ehefrau in der Schweiz zog die Familie Ende 2021 nach Basel, wo sie seit dem 4. Dezember 2021 behördlich angemeldet ist. Nachdem es kurz darauf zur Trennung der Ehegatten gekommen war, reichte der Ehemann am 14. Februar 2022 beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Eheschutzgesuch ein. Er beantragte zur Hauptsache, dass ihm per sofort, eventualiter nach einer anzusetzenden Frist, die Rückkehr mit den beiden gemeinsamen Kindern in die USA zu erlauben sei und beide Kinder für die Dauer des Getrenntlebens unter seine Obhut zu stellen seien, während ein angemessenes Kontakt-, Besuchs- und Ferienrecht der Ehefrau zugunsten der Kinder festzulegen sei. Zudem sei die Ehefrau per sofort zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in Höhe von je CHF 4'000.– an ihn und die Kinder zu verpflichten. Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 beantragte die Ehefrau ihrerseits im Wesentlichen die alleinige Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder, wobei dem Ehemann ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen sei. Zudem sei sie lediglich zu wesentlich tieferen Unterhaltszahlungen zu verpflichten. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 12. Mai 2022 vereinbarten die Ehegatten unter anderem, dass der Entscheid, ob die beiden Kinder gemeinsam mit der Mutter in der Schweiz verbleiben oder mit dem Vater in die USA zurückkehren sollen, allein gestützt auf das Wohl der Kinder und nach sorgfältiger Abklärung durch den Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt (nachfolgend: KJD) erfolgen solle. Bis zum Entscheid über den Verbleib oder den Wegzug der Kinder einigten sich die Ehegatten über deren Betreuung auf der Basis der nach der Trennung bisher gelebten Regelung (alternierendes Nest-Modell, wobei der nicht betreuende Elternteil jeweils in einer von der Ehefrau bezahlten [...]-Wohnung verweilte). Die Ehefrau verpflichtete sich zudem, dem Ehemann für die Dauer des Verfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von gesamthaft CHF 2'500.– zu bezahlen. Im Nachgang zur Verhandlung wurde diese Vereinbarung mit Entscheid des Zivilgerichts vom 13. Mai 2022 genehmigt. Die weiteren Einigungsbemühungen der Ehegatten blieben in der Folge ohne Erfolg.
Mit Entscheid EA.2022.15647 vom 11. April 2023 bewilligte das Zivilgericht dem Ehemann in Gutheissung seines entsprechenden Gesuchs im Rahmen seines Wegzugs bzw. seiner Rückkehr in die USA den Aufenthaltsort der beiden gemeinsamen Kinder C____ und D____ ebenfalls dorthin zu verlegen. Dabei stellte es die Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder allerdings unter die vom Ehemann zu erfüllenden Bedingungen, dass der neue Aufenthaltsort der beiden Kinder wie geplant im Bundesstaat [...] (nachfolgend auch: [...]) zu liegen habe und der Wegzug und damit die Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder während der Schulferien, d.h. ab 1. Juli 2023 bis zum Schulstart in den USA (ca. Ende August 2023) zu erfolgen habe (Ziff. 1). Weiter wurde die Ehefrau verpflichtet, dem Ehemann innert 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheides die Reisepässe der beiden Kinder zu übergeben sowie diesem für die Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug in die USA einen ausserordentlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von pauschal CHF 10'000.– zu bezahlen (Ziff. 2). Die beiden Kinder wurden mit Wirkung ab effektiver Verlegung des Aufenthaltsortes in die USA unter die Obhut des Vaters gestellt (Ziff. 3) und es wurde festgestellt, dass sich die Ehegatten über den persönlichen Verkehr ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Kinder anhand der neuen Begebenheiten jeweils untereinander zu einigen hätten, wobei der Ehemann bei seiner Bereitschaft behaftet werde, auch weiterhin so viel Kontakt wie möglich zwischen den Kindern und der Ehefrau zu ermöglichen (regelmässige Videotelefonie, Besuche in der Schweiz sowie das uneingeschränkte Zulassen von Besuchen der Ehefrau am neuen Aufenthaltsort). Dabei wurde auf die Zuständigkeit der US-Behörden für allfällige Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr ab Verlegung des Aufenthaltsortes verwiesen (Ziff. 4). Bis zum Wegzug des Ehemannes wurde angeordnet, dass es in Bezug auf die Regelung des Getrenntlebens im Sinne einer Übergangslösung grundsätzlich bei der mit Entscheid vom 13. Mai 2022 genehmigten Vereinbarung der Ehegatten bleibe, allerdings mit der geringfügigen Anpassung bzw. Klarstellung, dass die Ehegatten nunmehr je über eigene Wohnungen verfügten, in welchen sie die Obhut über die Kinder sowie deren Betreuung wie bis anhin je zur Hälfte übernähmen. Die Ehefrau wurde bei ihrer Bereitschaft behaftet, bis zum Wegzug des Ehemannes in die USA die Miete seiner Wohnung von monatlich CHF 2'900.– weiterhin zu übernehmen und direkt zu bezahlen sowie dem Ehemann ab dem Zeitpunkt seines Wegzugs in die USA und bis zu seinem Stellenantritt einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Ehegattenunterhalt von CHF 800.– zu bezahlen. Zudem wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau unaufgefordert jährlich seine Einkommensverhältnisse mit entsprechenden Belegen seines Arbeitgebers und eine Kopie der Steuererklärung offenzulegen (Ziff. 5). Die darüber hinausgehenden sowie davon abweichenden Begehren beider Ehegatten wurden abgewiesen (Ziff. 6). Schliesslich wurden die Gerichtskosten des Verfahrens mit einer Spruchgebühr von CHF 2'500.– inkl. der Dolmetscherauslagen wie auch die Parteikosten der Ehefrau auferlegt und diese verpflichtet, dem Ehemann eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 18'578.25 inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 20. April 2023 erhobene Berufung der Ehefrau, mit der sie folgende Anträge stellt:
«1. Es sei der Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. April 2022 aufzuheben.
2. Es seien die gemeinsamen Kinder, C____ («[...]»), geb. [...] 2015 und D____ («[...]») geb. [...] 2018, unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin zu stellen.
3. Dem Berufungsbeklagten sei für die gemeinsamen Kinder C____ und D____ ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen.
4. Solange der Berufungsbeklagte in der Schweiz wohnhaft ist:
4.1. Der Berufungsbeklagte sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder mit einem Betreuungsanteil von 50 % nach Absprache zwischen den Parteien zu betreuen. Wo sich diese nicht einigen können, sei die folgende Regelung festzulegen:
- jede zweite Woche von Montagmorgen Schulbeginn bis zur folgenden Woche Schulbeginn (verpflegt);
4.2. Der Übernahme- bzw. Übergabeort, soweit nichts Anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde, ist die Schule, die die Kinder besuchen.
4.3. Abweichende Vereinbarungen seien den Parteien – unter Berücksichtigung des Kindeswohls – vorzubehalten.
4.4. Überdies sei der Berufungsbeklagte zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder C____ und D____ für mindestens drei Wochen pro Jahr während den Schulferien zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen (mindestens die erste Woche Sportferien und die ersten beiden Wochen Sommerferien), alles auf eigene Kosten, wobei Übernahme- bzw. Übergabeort, soweit nichts Anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde, der Wohnsitz der Berufungsklägerin sei. Das Ferienrecht ist unter den Eltern mindestens 3 Monate im Voraus abzusprechen.
4.5. Die Parteien üben das Besuchsrecht in ihren jeweiligen Wohnungen aus.
5. Solange der Berufungsbeklagte keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hat und im Ausland wohnt:
5.1. Solange der Berufungsbeklagte nicht in der Schweiz wohnhaft ist, sei er zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder mit einem Betreuungsanteil von höchstens drei Monaten pro Jahr, somit mit einem Betreuungsanteil von 25 %, zu betreuen, wobei drei Betreuungsblocks zu je einem Monat angestrebt werden. Wo sich diese nicht einigen können, sei die folgende Regelung festzulegen:
- Je ein Kalendermonat im Frühjahr, Sommer und Herbst;
- für Jahre mit gerader Jahreszahl hat die Berufungsklägerin die Wahl der Monate spätestens Ende November dem Berufungsbeklagten zu kommunizieren, für Jahre mit ungerader Jahreszahl der Berufungsbeklagte.
5.2. Die Betreuung der Kinder hat grundsätzlich in der Schweiz stattzufinden, ausser die Kinder haben gemeinsam offizielle Schulferien.
5.3. Der Übernahme- bzw. Übergabeort ist der jeweilige Wohnsitz der Berufungsklägerin.
5.4. Abweichende Vereinbarungen seien den Parteien – unter Berücksichtigung des Kindeswohls – vorzubehalten.
5.5. Überdies sei der Berufungsbeklagte zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder C____ und D____ für mindestens fünf Wochen pro Jahr während den Schulferien zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen (mindestens die erste Woche Sportferien und die ersten vier Wochen Sommerferien), alles auf eigene Kosten, wobei Übernahme- bzw. Übergabeort, soweit nichts Anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde, der Wohnsitz der Berufungsklägerin sei. Das Ferienrecht ist unter den Eltern mindestens 3 Monate im Voraus abzusprechen. Fallen die Ferien in einen der drei Betreuungsmonate, werden sie dadurch kompensiert.
6. Der Berufungsbeklagte sei zu berechtigen und zu verpflichten, C____ und D____ alternierend an Weihnachten (jeweils vom 23.12., 17.00 Uhr, bis 28.12., 09.00 Uhr) und Neujahr (jeweils vom 28.12., 17.00 Uhr, bis 03.01., 09.00 Uhr), beginnend beim Jahreswechsel 2023/2024 mit Weihnachten beim Berufungsbeklagten und Neujahr bei der Berufungsklägerin, auf eigene Kosten zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei Übernahme- bzw. Übergabeort, soweit nichts Anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde, der Wohnsitz der Berufungsklägerin sei.
7. Pässe und weitere Ausweisdokumente der Kinder C____ und D____ seien der Berufungsklägerin zu übergeben. Zwecks Ferien seien dem Berufungsbeklagten die Reisepässe der Kinder auszuhändigen. Diese sind anschliessend der Berufungsklägerin wieder zurückzugeben.
8. Die Vereinbarung der Parteien vom 12. Mai 2022 sei zu bestätigen, wonach die Berufungsklägerin für Barunterhalt, Betreuungsunterhalt und ehelichen Unterhalt CHF 2'500.00 (ohne Kinderzulagen) zu bezahlen habe, zusätzlich in Ausnahmefällen […] bis zu CHF 300.00 über die Kreditkarte der Berufungsklägerin. Zusätzlich zahlt die Berufungsklägerin die jeweilige angemessene Wohnungsmiete ohne Nebenkosten. Sie leistet die Kaution für eine jeweilige angemessene Wohnungsmiete.
9. Die Vereinbarung sei richterlich wie folgt zu ergänzen: Der ausnahmsweise Bezug von CHF 300.00 ist auf den Unterhalt anzurechnen und stellt keine Ausweitung des Unterhalts dar.
10. Sollte der Berufungsbeklagte nicht in der Schweiz wohnen und nur einen Betreuungsanteil von 25% ausüben, reduziert sich der Bar- und Betreuungsunterhalt auf dessen Bezahlung in den Monaten, in welchen sich der Berufungsbeklagte in der Schweiz aufhält. Der eheliche Unterhalt in der Zeit, in der sich der Berufungsbeklagte nicht in der Schweiz aufhält, ist auf CHF 800.00 festzulegen, bis der Berufungsbeklagte eine Arbeit gefunden hat. Er hat der Berufungsklägerin unaufgefordert jährlich seine Einkommensverhältnisse mit entsprechenden Belegen der Arbeitgeber und einer Kopie der Steuererklärung offenzulegen.
11. Der Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. April 2022 sei aufzuheben und neu im Sinne der Anträge der Berufungsklägerin zu fällen. Der Entscheid sei nicht an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der ersten sowie der zweiten Instanz zuzüglich MWST zu Lasten des Beklagten.»
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Ehefrau als Berufungsklägerin, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung der mit dem angefochtenen Entscheid angeordneten Ausreise in die USA sowie die Übergabe der Pässe bis zur Rechtskraft des Endentscheids aufzuschieben. Mit Verfügung vom 24. April 2023 entsprach der Instruktionsrichter des Appellationsgericht diesem Verfahrensantrag und erkannte der Berufung insoweit die aufschiebende Wirkung zu, als die Wirksamkeit der Ziffern 1 bis 4 des angefochtenen Entscheids vorläufig aufgeschoben worden ist.
Der Ehemann beantragte als Berufungsbeklagter mit Berufungsantwort vom 5. Mai 2023 die vollumfängliche, kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Berufungsbeklagte, es sei weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. Hierzu nahm die Berufungsklägerin mit unaufgeforderter Replik vom 16. Mai 2023 Stellung, worauf sich der Berufungsbeklagte mit unaufgeforderter Duplik vom 30. Mai 2023 vernehmen liess. Nachdem die Berufungsklägerin hierauf am 9. Juni 2023 eine unaufgeforderte Triplik eingereicht hatte, verzichtete der Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 14. Juni 2023 auf eine weitergehende Ausübung des Replikrechts.
Die Einzelheiten und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist ohne Verhandlung auf dem Zirkulationsweg ergangen.
1.
1.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 11. April 2023 ist zur Hauptsache die im Rahmen des Eheschutzes dem Ehemann nach Art. 301a des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) erteilte Ermächtigung, den Aufenthaltsort der beiden gemeinsamen Kinder in den Bundestaat [...]/USA zu verlegen, und damit eine Massnahme zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Da es sich bei dieser strittigen Regelung nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, ist dabei auch keine Streitwertgrenze zu beachten.
1.2 Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts, nachdem in erster Instanz das Einzelgericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Über Eheschutzmassnahmen nach den Artikeln 172 ff. ZGB ist in Anwendung von Art. 271 lit. a ZPO im summarischen Verfahren zu entscheiden, weshalb die verkürzte Berufungsfrist von Art. 314 Abs. 1 ZPO zur Anwendung kommt. Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten.
1.3
1.3.1 Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
Soweit Kinderbelange von Minderjährigen betroffen sind, gelten in allen familienrechtlichen Verfahren und vor allen kantonalen Instanzen die uneingeschränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 296 N 3, 5, 8 und 37; derselbe, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, 4. Auflage 2022, Band II, Art. 296 N 3 und 6; Mazan/Steck, Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 296 ZPO N 3 f.).
1.3.2 Die Parteien sind auch bei Geltung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch insoweit die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hofstetter, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 272 N 11 mit Hinweisen; Bähler, Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 272 ZPO N 4; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 1.01; Maier/Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 272 ZPO N 2b; BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen; Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und E. 4.3.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr im summarischen Verfahren (AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5).
1.3.3 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b) (BGer 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1). Gelangt allerdings – wie vorliegend – die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art 296 Abs. 1 ZPO zur Anwendung und hat das Gericht den Sachverhalt selber von Amtes wegen zu erforschen, so kommt die Novenbeschränkung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nicht zur Anwendung und können die Parteien daher Noven auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen ins Verfahren einführen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 i.f.; AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 3.3).
1.3.4 Im Eheschutzverfahren genügt es dabei, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.2; 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.6ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen, ZB.2017.1 vom 5. Mai 2017 E. 2.2).
2.
Strittig ist zunächst die dem Ehemann und Berufungsbeklagten vom Zivilgericht mit dem angefochtenen Entscheid erteilte Bewilligung, den Aufenthaltsort seiner beiden gemeinsamen Kinder nach [...]/USA zu verlegen.
2.1
2.1.1 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort seines Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts bzw. der Kindesschutzbehörde, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB). Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehegatten das Sorgerecht für ihre beiden Kinder C____ und D____ gemeinsam ausüben, diese nach der Trennung der Ehegatten von beiden Elternteilen betreut worden sind, die Berufungsklägerin ihre Zustimmung zu dem vom Berufungsbeklagten mit seinen beiden Kindern beabsichtigen Wechsel des Aufenthaltsorts verweigert und der Berufungsbeklagte hierfür daher einer gerichtlichen Zustimmung bedarf, welche ihm mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom Zivilgericht erteilt worden ist.
2.1.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist bei der Anwendung von Art. 301a ZGB vom bewusst getroffenen Entscheid des Gesetzgebers auszugehen, dass die Niederlassungs- bzw. die Bewegungsfreiheit der Elternteile zu respektieren ist (BGE 142 III 481 E. 2.5; VGE KE.2023.8 vom 7. Juni 2023 E. 2.2; angefochtener Entscheid, E. 5.1). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, ergibt sich aus diesem gesetzgeberischen Grundgedanken, dass aus Art. 301a Abs. 2 ZGB keine «faktische Residenzpflicht» von obhutsausübenden Elternteilen abgeleitet werden kann (BGE 142 III 481 E. 2.5 m.H. auf 136 III 353 E. 3.3; AGE ZB.2021.42 vom 25. Januar 2022 E. 3.1). Die Motive des wegziehenden Elternteils stehen daher beim Entscheid nach Art. 301a Abs. 2 ZGB grundsätzlich nicht zur Debatte. Vielmehr ist von der Hypothese auszugehen, dass der eine Elternteil in Ausübung seiner Freiheitsrechte wegzieht, und es ist als Folge gemäss Art. 301a Abs. 5 ZGB die Eltern-Kind-Beziehung aufgrund der neuen Begebenheiten nach Massgabe des Kindswohls soweit nötig anzupassen (BGE 142 III 481 E. 2.5 f.). Wie das Bundesgericht festhält, lautet die im Verfahren gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB zu beantwortende Frage folglich nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile im Inland verbleiben würden, sondern allein, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegzieht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, wobei diese Frage unter Berücksichtigung der auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gestützten Anpassung der Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr, Unterhalt) an die bevorstehende Situation zu beantworten ist (BGE 142 III 481 E. 2.6 m.H. auf Coester/Waltjen, Relocation – from Theory to Practice, Interdisziplinäre Zeitschrift für Familienrecht [iFamZ] 2012 S. 314; VGE KE.2023.8 vom 7. Juni 2023 E. 2.2, VD.2018.71 vom 21. Juni 2018 E. 2.3; AGE ZB.2021.42 vom 25. Januar 2022 E. 3.1, ZB.2018.3 vom 23. November 2018 E. 5.1).
Für diesen Entscheid ist auf die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen Fähigkeiten und die Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse, welches bei gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit besonderes Gewicht erhält, abzustellen. Faktischer Ausgangspunkt ist daher das bisher gelebte Betreuungsmodell (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar ZGB, Bern 2016, Art. 301a ZGB N 24; BGE 142 III 481 E. 2.7 S. 492 f.). Ist der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson, entspricht es tendenziell dem besseren Wohl des Kindes, wenn es bei diesem verbleibt und mit ihm wegzieht (BGE 144 III 469 E. 4.1). Anders stellt sich die Situation dar, wenn die Kinder im Sinne eines Modells geteilter oder alternierender Obhut bislang von beiden Elternteilen weitgehend zu gleichen Teilen betreut worden sind und beide Teile weiterhin willens und in der Lage sind, persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzeptes für das Wohl der Kinder zu sorgen. In diesem Fall stellt sich die Ausgangslage gewissermassen neutral dar. Diesfalls ist anhand weiterer Kriterien wie des familiären und wirtschaftlichen Umfelds, der Stabilität der Verhältnisse, der Sprache und Beschulung, gesundheitlicher Bedürfnisse wie auch der Meinungsäusserung älterer Kind zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse des Kindes liegt (BGE 142 III 481 E. 2.7). Zu prüfen sind dabei die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls. Es kommen damit im Wesentlichen die Kriterien zur Anwendung, wie sie auch für die Obhutszuteilung gelten. Der weitere Aufenthaltsort des Kindes ist somit bei geteilter Obhut in erster Linie aufgrund der Erziehungsfähigkeit der Eltern, ihrer tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten, der Stabilität der Verhältnisse, der Sprache und Beschulung des Kindes und je nach Alter auch aufgrund seiner Äusserungen und Wünsche zu bestimmen (BGE 144 III 469 E. 4.1; AGE ZB.2021.42 vom 25. Januar 2022 E. 3.1). Sind die Kinder noch klein, so ist zu beachten, dass sie mehr personen- denn umgebungsbezogen sind, während bei älteren Kindern zunehmend die Wohn-, Schul- und Ausbildungsumgebung, ihre sprachlichen Kompetenzen sowie ihr Freundeskreis wichtig werden. Zu beurteilen ist daher das zukünftige Umfeld am Zielort des wegzugswilligen Elternteils (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.2).
2.2 Unter Bezugnahme auf diese rechtliche Ausgangslage erwog die Vorinstanz, dass die Kinder von den Eltern seit der Aufnahme des Getrenntlebens unbestrittenermassen je hälftig betreut worden sind. Zunächst sei dies in der Form des sogenannten Nestmodells und hernach und aktuell in der Form des Wechselmodells mit zwei separaten Wohnungen der Ehegatten erfolgt. Gemäss einem Schreiben von E____ vom 17. November 2022 sei der Ehemann nach deren Verständnis die Hauptbezugsperson für die beiden Kinder gewesen, während die Ehefrau die Familie bis zur Trennung im Jahre 2022 finanziell unterstützt habe. Danach sei die Betreuung zwischen den Eltern 50:50 aufgeteilt worden. Der Ehemann habe zwar wiederholt vorgebracht, er sei in den USA für Haushalt und Kinderbetreuung zuständig gewesen. Da sich die Ehegatten jedoch offenbar seit einiger Zeit die Betreuung der Kinder hälftig aufteilten und sich dieses Modell bewährt zu haben scheine, sei nicht entscheidend, wie die Ehegatten das Familienleben und die Kinderbetreuung zuvor in den USA gestaltet hätten. Ebenfalls unerheblich sei, wer von den Ehegatten für die Organisation der Kinderbelange zuständig sei. Entscheidend sei im Hinblick auf das Kindeswohl allein die tatsächliche Betreuung der Kinder und damit verbunden die Frage, wer für sie die hauptsächliche Bezugsperson sei. Dies treffe vorliegend offenbar gleichermassen für beide Ehegatten zu. Ohne Bedeutung sei auch, von wem aus der Wunsch nach dem Umzug der Familie in die Schweiz gekommen sei und ob die familiären Schwierigkeiten bereits vor oder kurz nach dem Umzug entstanden seien.
Weiter ging die Vorinstanz davon aus, dass beide Ehegatten gemäss den hinreichend konkretisierten Konturen ihrer zukünftigen Betreuungspläne im Fall eines Wegzugs des Ehemannes willens und in der Lage wären, persönlich bzw. im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzeptes für das Wohl der Kinder in den USA oder in der Schweiz zu sorgen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb mit einem Wegzug der Kinder in die USA eine Kindswohlgefährdung verbunden wäre. Nach Einschätzung der Abklärungsperson des KJD könnten die Kinder sehr viel mitmachen, wenn sie die Unterstützung der Eltern hätten. Nach einem Wegzug des Ehemannes in die USA bestehe in jedem Fall eine Unsicherheit in Bezug auf die Betreuungssituation der Kinder insofern, als jeder der Ehegatten bei alleiniger Betreuung der Kinder vermehrt auf Drittbetreuung angewiesen sein werde. Dies sei jedoch nicht per se als dem Kindswohl abträglich zu betrachten. Daher sei auch die von der Ehefrau geltend gemachte rund einstündige Entfernung der vom Ehemann genannten Arbeitsorte [...] und [...]/[...] vom Wohnort seiner Eltern in [...]/[...] ohne Relevanz. Damit erweise sich die Ausgangslage für die Beurteilung der Frage, ob ein Wechsel des Aufenthaltsorts der Kinder in die USA bzw. nach [...] zu bewilligen sei oder nicht, als neutral, sodass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung anhand weiterer Kriterien wie des familiären und wirtschaftlichen Umfelds, der Stabilität der Verhältnisse, der Sprache und Beschulung der Kinder, ihrer gesundheitlichen Bedürfnisse sowie der Meinungsäusserung älterer Kinder zu eruieren sei, welche Lösung im besten Interesse der Kinder liege.
Diesbezüglich seien die gesundheitlichen Bedürfnisse der Kinder ohne Bedeutung. Verzichtet werden könne weiter auf eine Befragung der noch kleinen Kinder, zumal im Rahmen der Abklärung des KJD zwei Gespräche mit den Kindern stattgefunden hätten, ohne dass sie eine klare Aussage betreffend eine Präferenz bei der Obhutszuteilung geäussert hätten. Auch in «geographischer Hinsicht» bestehe aus Sicht des Kindeswohls keine Präferenz für die Schweiz oder die USA, da das Wohlergehen der Kinder in schulischer, gesundheitlicher und sozialer Hinsicht in beiden Ländern objektiv in gleicher Weise gewährleistet werden könne.
Für einen Wegzug in die USA spreche dagegen das familiäre und wirtschaftliche Umfeld, lebten doch die Familien der Ehegatten ausschliesslich in den USA. Sowohl die Ehegatten als auch die Kinder verfügten über die amerikanische Staatsangehörigkeit. Auch die wirtschaftliche Situation der Familie erweise sich bei einem Wegzug als günstiger, könne die Ehefrau doch im bisherigen Umfang erwerbstätig sein und der Ehemann in den USA die ihm in Aussicht gestellte Arbeitstätigkeit aufnehmen, während der Ehemann hier gar nicht arbeite. Dabei sei die Kinderbetreuung auch bei einer Arbeitstätigkeit des Ehemannes in den USA gewährleistet. Schliesslich würden allfällige Einkommensunterschiede zwischen den Ehegatten durch die Unterhaltspflicht ausgeglichen. Unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Umfelds ergebe sich daher keine Präferenz für einen Wegzug der Kinder in die USA oder für einen Verbleib in der Schweiz. Da auch der Ehemann bei einem Wegzug in die USA und einer dortigen Aufnahme einer Erwerbsarbeit in gleichem Ausmass wie die Ehefrau arbeitstätig sein würde, sei kein Elternteil eher imstande, die Betreuung der Kinder ohne Drittbetreuung zu übernehmen.
Was die Stabilität der Verhältnisse sowie die Kriterien der Sprache und Beschulung anbelange, stellte die Vorinstanz fest, dass die Familie erst seit etwas mehr als einem Jahr in der Schweiz lebe, weshalb noch nicht auf eine derart feste Verwurzelung der Kinder in der Schweiz geschlossen werden könne, die einen Wegzug in die USA ausschliessen würde. Die Muttersprache der Kinder sei Englisch, weshalb ein Wegzug in die USA nicht mit einem Wechsel in einen anderen, den Kindern fremden Sprachraum verbunden wäre. Die Kinder lebten in der Schweiz zwar in einem sicheren und verhältnismässig geborgenen Umfeld, wobei die für das Gedeihen der Kinder sehr wichtigen positiven Voraussetzungen hauptsächlich auf einer funktionierenden Betreuung durch beide Eltern und auf ihrem beidseitigen Bestreben fussten, für eine dem Kindswohl entsprechende Umgebung, auch im Hinblick auf die sozialen Kontakte und die Freizeitgestaltung, besorgt zu sein. Es bestehe daher kein Zweifel, dass der Ehemann auch nach einem Wegzug mit den Kindern in die USA um eine entsprechende Umgebung bzw. die Ehefrau bei einem Verbleib der Kinder in der Schweiz um deren Erhalt bemüht wären und ihnen dies auch tatsächlich möglich wäre. Schliesslich seien aufgrund des relativ jungen Alters der Kinder die persönlichen Bindungen zu ihren Freundinnen und Freunden in der Schweiz kaum als derart eng zu betrachten, als dass es den Kindern nicht möglich wäre, bald auch entsprechende neue Freundschaften in den USA einzugehen.
Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Argumente für einen Wegzug der Kinder mit dem Ehemann in die USA und für einen Verbleib mit der Ehefrau in der Schweiz insgesamt weitgehend die Waage hielten. Zugunsten eines Wechsels des Aufenthaltsorts der Kinder in die USA spreche jedoch, dass sich das familiäre Umfeld der Kinder in den USA befinde und sie – wie auch ihre Eltern – die amerikanische Staatsangehörigkeit hätten. Unter diesen Gesichtspunkten sei ihr Bezug zu den USA als enger als derjenige zur Schweiz zu betrachten.
2.3 Mit ihrer Berufungsbegründung macht die Berufungsklägerin zunächst eine falsche Feststellung des massgebenden Sachverhalts geltend. Die Vorinstanz habe auf blosse Behauptungen abgestellt. Die Kinder lebten seit dem 4. Dezember 2021 in der Schweiz. Sie seien sehr jung in die Schweiz gekommen und befänden sich in der Zwischenzeit in einem Alter, in welchem sie die Umgebung wahrzunehmen wüssten sowie die Kontakte und Beziehungen mit Personen ausserhalb der Familie an Wichtigkeit bei der Entwicklung gewännen. Die Berufungsklägerin sei schon vor der Trennung trotz ihrer Berufstätigkeit die Hauptbetreuende gewesen. Seither würden die Kinder zwar von den Eltern je zu 50% betreut, sie habe aber die Hauptverantwortung für jegliche organisatorischen Tätigkeiten übernommen.
Vor diesem Hintergrund habe die Vorinstanz die vom Bundesgericht ausgearbeiteten, entscheidrelevanten Kriterien «schablonenartig» abgehandelt. Sie habe dabei das Augenmerk auf die Umstände der Eltern und nicht auf das Kindswohl gerichtet. Es werde nicht auf die Befindlichkeit der Kinder eingegangen und auf Verhältnisse des Kindsvaters in den USA abgestellt, die von diesem auch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht worden seien. Er habe bloss ein Konzept seiner neuen Situation eingereicht. Im Zielland müsse aber eine ökonomische Basis oder Aussicht vorhanden sein. Es fehlten Konturen und ein Konzept des Berufungsbeklagten für seinen Neuanfang in den USA. Nur schon mangels einer bewiesenen Berufstätigkeit sei nicht erstellt, ob er überhaupt die Mittel haben werde, die Kinder in einer angemessenen eigenen Behausung unterzubringen oder wo sich diese befinden werde.
Auch sei völlig unklar, ob der Berufungsbeklagte in den USA berufsbedingt und wegen der Pendelzeiten von mindestens zwei Stunden gleich viel Zeit für die Kinder werde aufbringen können wie die Berufungsklägerin. Dem Kindswohl werde vielmehr das – nachhaltigere – Betreuungsmodell der Berufungsklägerin gerecht. Sie könne die Kinder angesichts ihrer Arbeit, die sich nach der Zeitverschiebung von 9 Stunden mit der Westküste der USA richte, durchwegs selbst betreuen, sie zur Schule bringen und dort wieder abholen. Zudem habe sie bei Krankheit der Kinder eine Auffangmöglichkeit. Dies sei dem Berufungsbeklagten nicht möglich, sei er doch auf die Betreuung der Grosseltern und Tanten angewiesen. Er habe auch widersprüchliche Angaben zu seinem zukünftigen Wohnort und der Betreuung durch die Grosseltern gemacht. Es sei willkürlich anzunehmen, dass die Grosseltern bereit und in der Lage wären, die Dauerbetreuung der Kinder zu übernehmen. Es sei nicht erstellt, dass die Kinder bisher jemals allein von den Grosseltern betreut worden wären. Auch sei nicht eruiert worden, wie eng die Beziehung zwischen ihnen sei und es sei nicht geklärt worden, wer bei einer Arbeitstätigkeit des Berufungsbeklagten alle weiteren schulischen und ausserschulischen Aktivitäten mit den Kindern wahrnehmen oder organisieren würde. Die Betreuungssituation beider Eltern sei daher keineswegs neutral zu werten. Die Berufungsklägerin könne mit direkter Betreuung dem Kindeswohl besser Rechnung tragen. Schliesslich sei der Vorinstanz auch nicht zu folgen, wenn sie es als unerheblich wertet, wer für die Organisation der Kinderbelange zuständig ist. Die Organisation von alltäglichen Terminen wie Coiffeur, Arztbesuche etc., die Planung der schulischen und ausserschulischen Tätigkeiten, die Ermöglichung von Spieldates etc. bilde einen wesentlichen Teil der Aufgaben des hauptbetreuenden Elternteils. Diese Aufgabe sei in der Schweiz unbestrittenermassen von ihr übernommen worden.
Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, dass die Kinder in der Schweiz zuhause und daheim seien. Der Sohn habe sich mittlerweile auch entschieden für einen Verbleib in der Schweiz ausgesprochen. Die Kinder seien dazu, idealerweise durch den ihnen bereits bekannten Sozialarbeiter F____, zu befragen. Mit dem Umzug in die USA in eine ihnen als Zuhause unbekannte Gegend würden sie Stress ausgesetzt und zu Dauerbesuchern ohne eigenes Zimmer bei den Grosseltern werden. Sie seien bei der Berufungsklägerin «seit jeher zuhause». Nachdem der Berufungsbeklagte seit sieben Jahren vom Arbeitsmarkt entfernt sei, bringe seine Arbeitssuche Unruhe und Ungewissheit für die Kinder. Bei den Grosseltern seien die Kinder bisher bloss 14 Tage mit dem Berufungsbeklagten in den Ferien gewesen, weshalb die Vorinstanz unzutreffend davon ausgegangen sei, dass sie sie in der Vergangenheit bereits betreut hätten. Weder die Kinder noch die Grosseltern seien dazu befragt worden.
Die Kinder hätten aufgrund ihres Alters prägende anderthalb Jahre hier verbracht und seien hier auch nicht isoliert. Sie hätten sich in der Schweiz und darunter auch in der Schule schnell integrieren und Freundschaften schliessen können. Sie seien aufgrund ihrer Kommunikation mit den Eltern zwar in der englischen Sprache verwurzelt. Sie würden sich aber seit anderthalb Jahren im deutschen, ihnen wohl vertrauten Sprachraum bewegen. Die Vorinstanz habe nicht erwogen, ob die Zweisprachigkeit und Beschulung im besten Interessen der Kinder wäre. Rein aus Sicht der schulischen, sprachlichen Förderung der Kinder wäre deren Wohnsitz in der Schweiz zu behalten. Auch weist die Berufungsklägerin auf die notorische Gefahr von Schiessereien an Schulen in den USA hin, was die Schweiz als sicherer darstellen lasse.
In Bezug auf die gesundheitlichen Bedürfnisse der Kinder habe sich der Berufungsbeklagte auch nicht um deren Krankenversicherung bei einem Umzug gekümmert, weshalb bereits «das Fehlen dieser wichtigen Komponente für das Wohl der Kinder […] zu einer Abweisung seines Auswanderungsantrages» hätte führen müssen.
In wirtschaftlicher Hinsicht verweist die Berufungsklägerin auf ihr jährliches Einkommen als Kadermitarbeiterin der [...] von CHF 275'000.–, zu dem ein 20% Bonus und 48% «equity grant» wie auch Leistungen des Arbeitgebers für die Wohnung, Schule und Krankenkasse kämen. Demgegenüber habe der Berufungsbeklagte seine Karriere aufgegeben und damit einhergehende Perspektiven verloren. Er mache keine Angaben, wie er zu einer beruflichen Tätigkeit kommen sollte. Im Autohandel verdiene er rund fünfmal weniger als sie. Es werde bestritten, dass er bei einem Freund arbeiten könne und es sei völlig unklar, wie er diese Arbeit mit der Kinderbetreuung verbinden könne. Seine Aussichten in der Heimat seien in beruflicher Hinsicht und ohne hauptverdienende Ehefrau unklar. Es liege daher auf der Hand, dass die Kinder bei der Mutter eine ruhigere, ihrem Kindswohl dienende Atmosphäre haben würden. Es dürfe unter der Prämisse des Kindeswohls nicht einfach erwartet und in Kauf genommen werden, dass die Kinder bei einem Umzug Phasen allgemeiner Unsicherheit, Nervosität und Stress, die den Berufungsbeklagten erwarten würden, einfach mitmachen müssten, wenn sie davon in der Schweiz überhaupt nicht betroffen wären. Auch dürfe nicht erwartet werden, dass sie in dieser Situation der Arbeitssuche von Verwandten, die sie kaum gesehen hätten, fremdbetreut würden, wenn sie bei der Mutter in der ihnen vertrauten Geborgenheit verbleiben könnten.
Ferner fehle ein zukünftiges Betreuungs- und Besuchskonzept des Kindsvaters. Mit dem Umzug in die USA werde das Wohl der Kinder verletzt, was die Vorinstanz implizit anerkenne, wenn sie festhalte, dass die Kinder viel mitmachen könnten. Sie mute den Kindern einen Wechsel zu, von dem sie schon wisse, dass sie bei dessen Umsetzung mentale Stärke brauchen würden und mehr zu überwinden hätten, als wenn sie in der Schweiz bei ihrer Mutter verbleiben würden. Auch zeige sich eine Verweigerungshaltung des Berufungsbeklagten zur kooperativen Kommunikation, was die Besuchsausübung in den USA massiv erschweren werde. Dabei habe die Vorinstanz die Frage, ob die Besuchsrechtsregelung eher einen Verbleib der Kinder in der Schweiz oder eine Ausreise in die USA nahelege, ausser Acht gelassen. Sie habe zwar festgestellt, dass es für die Berufungsklägerin angesichts der arbeitsbedingten Präsenzpflicht schwierig sein würde, Besuche auszuüben, die Frage aber unberücksichtigt gelassen, ob der nach wie vor arbeitslose, in seiner Zeiteinteilung und Berufswahl freie Berufungsbeklagte es leichter hätte, Besuche in der Schweiz oder/und in den USA vorzunehmen, wenn die Kinder hierzulande bleiben würden. Die Ausübung eines Besuchsrechts spreche für einen Verbleib der Kinder in der Schweiz.
Schliesslich bestreitet die Berufungsklägerin, dass das familiäre Umfeld der Kinder in den USA liege, handle es sich doch beim familiären Umfeld in [...] allein um dasjenige des Berufungsbeklagten. Auf die Staatsangehörigkeit abzustellen, sei überhaupt nicht nachvollziehbar, sei doch der Pass im urbanen Dreiländereck in der Zeit der Globalisierung irrelevant. Die Berufungsklägerin habe auch die amerikanische Staatsangehörigkeit, sie lebe aber in der Schweiz und habe nicht vor, dieses Land zu verlassen. Die Kinder verfügten über Aufenthaltsbewilligungen, so dass ihr Aufenthalt in der Schweiz ebenfalls gesichert sei.
In rechtlicher Hinsicht rügt die Berufungsklägerin vor diesem Hintergrund, es könne nicht angehen, auf bestrittene Behauptungen abzustützen, ohne vom Gesuchsteller weitere Beweismittel zu verlangen.
2.4
2.4.1 Nicht ersichtlich ist zunächst, weshalb die Prüfung des Kindswohls bei einem Umzug der Kinder mit dem Berufungsbeklagten in die USA oder ihrer alleinigen Betreuung durch die Berufungsklägerin in der Schweiz nach Massgabe der vom Bundesgericht entwickelten Kriterien «schablonenhaft» erfolgt sein soll. Auf die entsprechende, unsubstantiierte Kritik der Berufungsklägerin ist nicht weiter einzugehen.
2.4.2 Soweit die Berufungsklägerin rügt, dass der Berufungsbeklagte keine genügenden Angaben zu seinen Rückkehrplänen gemacht habe, kann ihr nicht gefolgt werden.
2.4.2.1 Die Bewilligung zum Wechsel des Aufenthaltsorts eines Kindes hat sich jeweils auf die Übersiedelung in eine bestimmte Gegend und in ein bestimmtes Umfeld zu beziehen. Vom auswanderungswilligen Elternteil können aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung «selbstredend» keine detaillierten Angaben über die künftige genaue Wohn- und Schuladresse etc. verlangt werden, weil dieser für die Umsetzung seiner Pläne oft auf den bewilligenden Behördenentscheid angewiesen sein wird. Bekannt müssen allein die Konturen des Wegzuges sein, damit die Zustimmung des anderen Elternteils oder die behördliche Bewilligung des Wegzugs auf konkreten Grundlagen fussen (BGE 142 III 481 E. 2.8 S. 496 f.).
2.4.2.2 Solche Angaben hat der Berufungsbeklagte hinreichend geliefert. Gemäss seinen Ausführungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Februar 2023 würde er am Anfang zu seinen pensionierten Eltern nach [...]/[...] ziehen und bei ihnen wohnen. Seine Eltern würden anfangs bei der Kinderbetreuung mithelfen. Später würde er weiter südlich an seinen Arbeitsort weiterziehen. Die Arbeit als Manager, im Marketing oder als Webdesigner bei einem alten Freund, der verschiedene Autohandelsfirmen besitze, wäre in [...] oder in [...]/[...]. Er könnte die Kinder am Morgen bei der Schule abgeben und sie dann am Abend bei seinen Eltern abholen (Vorakten, Verhandlungsprotokoll, S. 5).
Angesichts des seitens der Berufungsklägerin bestrittenen Stellenangebots in den USA hat der Berufungsbeklagte als Beilage zu seiner Berufungsantwort ein Bestätigungsschreiben von G____ vom 10. März 2023 eingereicht, wonach dieser ihm eine Vollzeitstelle als Verkäufer in [...]/[...] anbietet (act. 6/1). Dabei liegt [...]/[...] (im Vergleich zu [...] oder [...]/[...]) näher bei [...]/[...]; auf google maps wird eine Fahrzeit von 45 Minuten (statt von über einer Stunde) angegeben. Zudem wird dem Berufungsbeklagten im besagten Stellenangebot die nötige Flexibilität zur Wahrnehmung der Kinderbetreuung zugesichert («[…] we would work around his schedule, knowing he is the sole caregiver of his two young children», act. 6/1). Entgegen der replicando geäusserten Auffassung der Berufungsklägerin (act. 7, Rz. 14) ist diese Bestätigung nicht als unechtes Novum aus dem Recht zu weisen. Bei der Bewilligung gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB geht es um die Kinderbelange. Daraus folgt, dass in Anwendung von Art. 296 ZPO die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung kommt, weshalb auch im Berufungsverfahren Noven ohne die Einschränkungen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO eingebracht werden können (siehe oben, E. 1.3.3).
Unter Berücksichtigung des im summarischen Eheschutzverfahren geltenden Beweismasses der Glaubhaftmachung muss das eingereichte Stellenangebot als Nachweis einer möglichen Anstellung in den USA ausreichen. So hatte die Berufungsklägerin in ihrer Berufung gerade das Fehlen «eine[r] schriftliche[n] Offerte» oder eines Hinweises «wie ein E-Mail oder ein Ausdruck eines schriftlichen Jobangebots» bemängelt (act. 2, Rz. 33). Aus der blossen Tatsache, dass es sich bei diesem Stellenangebot um ein Schreiben eines Freundes handelt, kann auch nicht darauf geschlossen werden, es handle sich um ein blosses «Gefälligkeitsschreiben» (so der weitere Einwand der Berufungsklägerin in ihrer Replik, act. 7, Rz. 14), zumal der Berufungsbeklagte von Anfang an angegeben hatte, er werde «bei einem alten Freund» im Autohandel arbeiten können. Auch mit dem Einwand, der Berufungsbeklagte habe weder die Fähigkeit noch den Willen als Verkäufer zu arbeiten (Replik, act. 7, Rz. 14), ist die Berufungsklägerin nicht zu hören. Zum einen hatte der Berufungsbeklagte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Februar 2023 erklärt, dass er für diese neue Anstellung erst noch «aufgebaut» werden würde (Vorakten, Verhandlungsprotokoll, S. 5), zum anderen behauptete die Berufungsklägerin in ihrer Berufung noch, überhaupt nicht zu wissen, welchen Beruf der Berufungsbeklagte habe und in welcher Branche er arbeiten wolle (vgl. Berufung, act. 2, Rz. 33).
2.4.2.3 Zutreffend ist, dass der Berufungsbeklagte keine Belege für die Möglichkeit seiner Beherbergung durch seine Eltern eingereicht hat. Die Berufungsklägerin hat aber nicht bestritten, dass diese in räumlich grosszügigen Verhältnissen leben. Sie nennt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern des Berufungsbeklagten, welche die Familie unbestrittenermassen auch schon in Ferien bei sich beherbergt haben, hierfür nicht bereit sein könnten. Dem entspricht auch, dass die Berufungsklägerin die Eltern des Berufungsbeklagten mit Mail vom 25. September 2021 für den Fall, dass die Kindseltern nicht erreichbar wären oder ihnen etwas zustossen würde, bevollmächtigt hat, die elterliche Sorge («custody») für die Kinder auszuüben und sie bis zu ihrem 18. Geburtstag aufzuziehen (Beilage zur Berufungsantwort, act. 6/4). Wenn die Berufungsklägerin dieser Mail replicando jede Bedeutung absprechen will (act. 7, Rz. 24, Abs. 5), erscheint dies wenig glaubwürdig. Auch der erneut vorgebrachte Einwand, die Mail falle unter die Novenschranke (Replik, act. 7, Rz. 24, Abs. 3), ist mit Blick auf das soeben Ausgeführte nicht stichhaltig (siehe auch oben, E. 1.3.3). Im Übrigen wird die in der Berufung vorgebrachte Rüge, wonach nicht einmal erstellt sei, «dass die Kinder jemals von den Grosseltern allein, ohne Unterstützung der Parteien, betreut worden» seien (act. 2, Rz. 28.1), durch die Berufungsklägerin selber entkräftet, indem sie in ihrer Replik eingesteht, dass die Grosseltern die Kinder «ein paar Tage» betreut hätten, als die Parteien im Herbst 2021 in die Schweiz gereist seien, um eine Wohnung zu finden. Dies sei «eine der wenigen Male», wo die Kinder von den Grosseltern betreut worden seien (act. 7, Rz. 24), womit zugleich erstellt ist, dass die Grosseltern die Kinder bereits zuvor (wenn auch nur wenige Male) alleine betreut hatten.
2.4.2.4 Vor dem Hintergrund der notwendigen Glaubhaftmachung (siehe oben, E. 1.3.4) hat die Vorinstanz daher keine Beweisregeln verletzt, wenn sie davon ausgegangen ist, dass der Berufungsbeklagte die Konturen des Wegzugs genügend aufgezeigt hat. Angesichts des aufgezeigten Rückkehrplans des Berufungsbeklagten ist insbesondere auch nicht von einer Phase «allgemeiner Unsicherheit, Nervosität und Stress» auszugehen. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden, diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
2.4.3 Unbestritten ist, dass die Kinder seit der Trennung der Ehegatten im Rahmen einer alternierenden Obhut von beiden Eltern je hälftig betreut werden. Die Berufungsklägerin macht dabei aber geltend, dass sie die Hauptverantwortung unter anderem für jegliche organisatorischen Tätigkeiten ausgeübt habe.
2.4.3.1 Sie macht dabei geltend, die «Organisation von alltäglichen Terminen wie Coiffeur, Arztbesuche etc., die Planung von den schulischen und ausserschulischen Tätigkeiten, die Ermöglichung von Spieldates etc» übernommen zu haben (Berufung, act. 2, Rz. 28.1). Dem steht mit Bezug auf die schulischen Belange zunächst die Bestätigung der Klassenlehrperson von C____, H____, entgegen, gemäss der sie mit beiden Elternteilen getrennt Elterngespräche durchgeführt und ihre Notizen besprochen habe (Vorakten, Eingabe vom 21. Dezember 2022). Zu beachten ist auch, dass die Berufungsklägerin die behauptete «Hauptverantwortung» explizit auf die Betreuung der Kinder «in der Schweiz» bezieht. Demgegenüber macht sie nicht geltend, dass ihr der Berufungsbeklagte auch in den USA organisatorische Aufgaben im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung überlassen hätte. Diesbezüglich hat sie bloss in anderem Zusammenhang die Abmeldung von der Schule des Sohnes, die aufgrund ihrer finanziellen Fragestellung als geschäftliches Problem betrachtet werden kann, nachgewiesen (Vorakten, Beilage 4 zur Eingabe vom 2. Mai 2022).
2.4.3.2 In diesem Zusammenhang sind die Betreuungsverhältnisse vor der Trennung zu berücksichtigen. Obgleich die Berufungsklägerin wiederholt behauptet, schon «vor der Trennung trotz der Berufstätigkeit die Hauptbetreuende» gewesen zu sein (Berufung, act. 2, Rz. 23; Replik, act. 7, Rz. 23; so schon im vorinstanzlichen Verfahren, Vorakten, Stellungnahme vom 2. Mai 2022, S. 4, wonach sie «die Bezugsperson der Kinder, deren Ansprechperson, das Familienzentrum, die Hauptbetreuende» gewesen sei), spricht die Aktenlage klar dafür, dass es der Berufungsbeklagte war, der vor der Trennung der Ehegatten die alleinige Betreuungsverantwortung für die Kinder hatte, und er der Berufungsklägerin damit – auch gemäss ihrer eigenen Aussage – beruflich den Rücken freihielt (vgl. Social Media-Eintrag der Berufungsklägerin vom Oktober 2021, Beilage zur Berufungsantwort, act. 6/2: «my husband B____ supported me […] while he took the extra workload that comes with raising two tiny humans»). So bezieht sich die Berufungsklägerin in Bezug auf die wirtschaftlichen Perspektiven des Berufungsbeklagten selber auf die Stellungnahmen von I____, wonach der Ehemann seine eigenen Karrierevorhaben aufgegeben habe, um für seine Kinder zu sorgen («B____ is a loving father who has willingly sacrificed his own career prospects to care for his children without regret») und von J____ (vgl. Berufung, act. 2, Rz. 33), wonach der Ehemann seine berufliche Karriere für seine Kinder aufgeschoben habe und insgesamt der hauptbetreuende Elternteil gewesen sei («B____ put his career on hold so he was able to be home with and prioritize his children. He is the one I would run into at drop off and pick up. […] Overall, he has been the primary caregiver», Vorakten, Eingabe des Berufungsbeklagten vom 12. Mai 2022). Dies wird im Übrigen auch von K____ bestätigt, der in seiner Stellungnahme gleichlautend ausführt, dass der Ehemann der Hauptbetreuende gewesen sei, seit er seine Karriere aufgegeben habe, um für sein erstes Kind zu sorgen und seiner Ehefrau den Rücken freizuhalten («I am writing to affirm my friend C____ is the primary caregiver of his two children, and always has been from the time he left his career to care for their first child C____, so his wife, A____, could be free to pursue her career as well as her several personal aspirations», Vorakten, Eingabe des Berufungsbeklagten vom 12. Mai 2022). Von der gleichen Annahme ging auch die Therapeutin der Kinder, E____, in der eingeholten amtlichen Erkundigung vom 17. November 2022 aus, auf welche der Vertreter der Berufungsklägerin anlässlich der Einigungsverhandlung vom 15. Februar 2023 im Übrigen noch verwiesen hatte (vgl. Vorakten, Verhandlungsprotokoll, S. 3; angefochtener Entscheid, S. 16; oben E. 2.2): Ihrem Verständnis nach sei der Vater «die Hauptbezugsperson für die Kinder» gewesen, während die Mutter die Familie finanziell unterstützt habe. Dies, während sechs Jahre für C____ bzw. drei Jahre für D____. Danach sei die Betreuung zwischen den Eltern 50/50 aufgeteilt worden (Vorakten, Register 7). Die Berufungsklägerin anerkennt denn auch mit ihrer Eingabe vom 16. Mai 2023, dass die Parteien «seit über 1 Jahr und sechs Monate anders als in den USA leben» (act. 7, Ziff. 19 [Hervorhebung hinzugefügt]).
Praktisch gleichzeitig mit der hälftigen Teilung der Betreuung nach ihrer Trennung hat der bisher alleinbetreuende Ehemann mit Eingabe vom 14. Februar 2022 beim Zivilgericht um Bewilligung ersucht, mit den Kindern wieder in die USA zurückzukehren. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz dem bis zur Trennung der Ehegatten im Februar 2022 gelebten familiären Rollenmodell der Parteien nicht jede Bedeutung abgesprochen werden. Vielmehr erscheint die Aufnahme einer alternierenden Obhut entsprechend der Darstellung des Berufungsbeklagten in seiner Berufungsantwort zumindest aus seiner Sicht einer vorläufig geltenden «Übergangslösung» entsprochen zu haben. Die anderthalbjährige Dauer dieses in Abweichung von der bisherigen Betreuungsordnung gelebten Rollenmodells muss daher als verfahrensbedingt bezeichnet werden. Vor dem Hintergrund dieser jahrelang gelebten Betreuungsregelung erscheint es deshalb auch befremdlich, wenn die Berufungsklägerin dem Kindsvater die Fähigkeit absprechen möchte, für das Gedeihen der Kinder zu sorgen. Davon kann offensichtlich keine Rede sein.
2.4.3.3 Schliesslich kann der Berufungsklägerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Ausübung eines Besuchsrechts spreche für einen Verbleib der Kinder in der Schweiz. Zum einen hat keiner der Ehegatten Anträge betreffend Betreuungsanteile bzw. den persönlichen Verkehr mit den Kindern für den Fall gestellt, dass sein Hauptantrag abgewiesen würde (hierzu unten, E. 3.4). Zum anderen scheint es offensichtlich, dass es der Berufungsklägerin, als Kaderangestellte eines internationalen Grosskonzerns, im Vergleich zum Berufungsbeklagten – sowohl in beruflicher aber auch in finanzieller Hinsicht – eher möglich ist, die Reise zwischen der Schweiz und den USA für regelmässige Besuche der Kinder anzutreten. Immerhin behauptet sie, auch «virtuell» und relativ flexibel arbeiten zu können (Vorakten, Verhandlungsprotokoll, S. 5), wobei sie sich ohnehin an die amerikanischen Zeitzonen zu richten habe. Auch kann sie die Besuche mit den – ohnehin nötigen – Geschäftsreisen in die USA oder anderweitigen Familienbesuche (beispielsweise zu ihren Eltern nach [...]/USA) verbinden. Demgegenüber dürfte es sich für den Berufungsbeklagten als schwierig erweisen, im Rahmen einer neuen Anstellung und angesichts der notorisch dürftigen Ferienlage in den USA, wo die Ferienregelung üblicherweise nicht mehr als zehn bezahlte Ferientage pro Jahr vorsieht, die Kinder in der Schweiz zu besuchen.
2.4.3.4 Daraus folgt, dass selbst wenn das aktuell gelebte Betreuungsmodell für den Entscheid als neutral betrachtet werden muss, die bisher gelebte Betreuungskontinuität und die zukünftigen Besuchsmöglichkeiten des nicht obhutsberechtigten Elternteils für die Bewilligung des Gesuchs des Berufungsbeklagten sprechen.
2.4.4 In sprachlicher Hinsicht fällt auf, dass die Kinder eine internationale Schule mit entsprechend notorischer internationaler Schüler- und Lehrerschaft besuchen. Der Unterricht erfolgt teilweise in deutscher Sprache, ansonsten aber auf Englisch. Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Berufungsklägerin zum Beleg der «Integration» und des «Schweizer Freundeskreis[es]» der Kinder einen umfangreichen Chatverlauf eingereicht. Dieser wird ausschliesslich in der englischen Sprache geführt (vgl. Beilage 11 zur Eingabe vom 2. Mai 2022). Anhaltspunkte für gelebte Beziehungen zu deutschsprachigen Kindern können den Akten nicht entnommen werden. Die Kinder sind zwar daran, die deutsche Sprache zu erwerben. Aus den vorliegenden Zeugnissen der Schule muss aber geschlossen werden, dass sie bisher in ihrer englischen Muttersprache deutlich gewandter sind. Vor diesem Hintergrund bestehen entgegen den entsprechenden Behauptungen der Berufungsklägerin auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der deutsche Sprachraum den Kindern vertraut wäre und sie heute in Basel «verwurzelt» wären. Dass sodann die in der Schweiz ermöglichte Zweisprachigkeit für die Kinder «förderlich» sei, ist für die vorliegende Frage des Kindeswohls nicht entscheidend.
2.4.5 Nicht gefolgt werden kann der Berufungsklägerin, wenn sie entgegen der vorinstanzlichen Feststellung, dass beide Ehegatten aufgrund ihrer (zukünftigen) Berufstätigkeit in gleicher Weise auf Drittbetreuung angewiesen seien, ausführen lässt, dass sie bei einer Übertragung der alleinigen Obhut diese neben ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Hilfe Dritter ausüben könne. Die Berufungsklägerin scheint dem Gericht dabei weis machen zu wollen, dass man als Kadermitarbeiterin in der international tätigen Pharmaindustrie mit einem Einkommen von insgesamt offenbar über einer halben Million Schweizer Franken und einem vollzeitlichen Pensum ohne jede Drittbetreuung Kinder betreuen kann. Auch ist nicht ersichtlich, worin die behauptete «Auffangmöglichkeit» der Berufungsklägerin bei Krankheit der Kinder bestehen würde. An der vorinstanzlichen Verhandlung vom 15. Februar 2023 führte sie diesbezüglich lediglich aus, dann auch «virtuell» arbeiten zu können (Vorakten, Verhandlungsprotokoll, S. 5), womit sie selbst bei Krankheit der Kinder keine Drittbetreuung beanspruchen will. Mit dieser wirklichkeitsfernen Einschätzung disqualifiziert sie sich selber. Soweit sie auf die Zeitverschiebung hinweist, ist darauf hinzuweisen, dass ihre Kommunikationspartner in den USA aufgrund dieser während der schulischen Betreuungszeit gerade nicht zur Verfügung stehen. Weiter ist belegt, dass die Berufungsklägerin Geschäftsreisen in die USA unternehmen muss (vgl. Beilage zur Berufungsantwort, Whatsapp vom 18. April 2023, act. 6/6). Die Berufungsklägerin macht denn auch selber geltend, die Auffassung, dass man gleichzeitig arbeiten und Kinder betreuen könne, zeige, dass eine Vorstellung von Berufstätigkeit und Präsenzpflicht fehle (Replik, act. 7, Ziff. 42). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit der Eltern, ihr Kind persönlich zu betreuen, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hauptsächlich dann eine Rolle spielt, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde, ansonsten aber von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen ist (BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1 m.H. auf 5A_157/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen und BGE 144 III 481 E. 4.6.3). Mit dem Rückgriff auf sein familiäres Umfeld vermag der Berufungsbeklagte daher die Konturen der Betreuung der Kinder neben seiner beruflichen Tätigkeit besser aufzuzeigen als die Berufungsklägerin, die neben ihrer vollzeitlichen Berufstätigkeit als Kadermitarbeiterin in einer international tätigen Firma ohne Drittbetreuung die Obhut für die Kinder ausüben möchte.
2.4.6 Schliesslich erscheint auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Rückkehr der Kinder mit dem Berufungsbeklagten in die Vereinigten Staaten die Kinder unerträglich belasten sollte, nachdem die Parteien ihnen den Umzug in einen anderen Sprachraum und eine andere Kultur mit all den damit verbundenen Ungewissheiten aufgrund der beruflichen Karriere der Berufungsklägerin im Dezember 2021 ohne weiteres zugetraut hatten. Belasten mag die Kinder dabei sicherlich, dass sie damit von der Kindsmutter getrennt werden. Eine solche Trennung wäre bei einer Rückkehr des Kindsvaters aber auch mit der Zuweisung der alleinigen Obhut an die Berufungsklägerin verbunden. Die Berufungsklägerin blendet daher in diesem Zusammenhang völlig aus, dass bei einer Übernahme der alleinigen Betreuung der Kinder durch sie bei gleichzeitigem Umzug des Kindsvaters in die USA die Kinder ebenfalls eine erhebliche Veränderung in ihrem Leben erfahren würden. Mit dem Kindsvater würde der in den USA sowie bis zur Trennung auch in der Schweiz als Hauptbezugsperson für die Kinder präsente Vater aus deren Alltag treten.
Aufgrund der Akten muss zudem geschlossen werden, dass auch die Berufungsklägerin nicht von einer definitiven Übersiedelung in die Schweiz ausgeht (so auch das Vorbringen des Berufungsbeklagten in seiner Berufungsantwort, act. 5, Rz. 9, wonach der Aufenthalt in der Schweiz von Anfang an zwischen den Ehegatten als befristet gedacht und somit eine Rückkehr in die USA von Anfang an geplant gewesen sei). Wie die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren selber ausgeführt hat, haben die Ehegatten ihren Hausrat in den USA in einem Lager eingelagert (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2). Bereits dies weist darauf hin, dass sie eine Rückkehr in ihre Heimat eingeplant haben. Daran ändert auch der Verkauf der Liegenschaft in den USA nichts. Die Kinder besuchen die [...] International School, nicht eine öffentliche Schule. Sowohl die Homepage der Schule wie auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingeholten Auskünfte der Lehrpersonen sind englisch gehalten. Auch wenn die Schule den Unterricht zweisprachig gestaltet, weist auch diese Schulwahl, aufgrund der die Kinder in einem angelsächsischen Schüler- und Lehrpersonenumfeld unterrichtet werden, nicht auf einen Entschluss der Eltern hin, ihren Lebensmittelpunkt dauernd auf die Schweiz auszurichten. Ferner ist die aktuelle Anstellung der Berufungsklägerin noch immer befristet, weshalb hierzulande kaum von stabilen Verhältnissen und einer «gesicherten Anstellung» die Rede sein kann. An der vorinstanzlichen Verhandlung vom 12. Mai 2022 behauptete sie zwar noch, sie befände sich in der letzten Bewerbungsrunde für eine Daueranstellung nach Schweizer Recht mit einer B-Bewilligung (Vorakten, Verhandlungsprotokoll, S. 2 und 5). Davon war jedoch anlässlich der zweiten vorinstanzlichen Verhandlung vom 15. Februar 2023 nicht mehr die Rede. Dort behauptete sie lediglich noch, ihren aktuellen – befristeten – Arbeitsvertrag bis 2026 verlängern zu können und erst danach einen «Schweizer Vertrag» zu erhalten, wofür sie jedoch keinerlei Nachweise einreichte (Vorakten, Verhandlungsprotokoll 15. Februar 2023, S. 3 und 5). Auch dass die Ehefrau seit 25 Jahren in der gleichen Branche tätig sei (Vorakten, Verhandlungsprotokoll 15. Februar 2023, S. 3), zeugt nicht von einer Stabilität ihrer beruflichen Tätigkeit in der Schweiz. So geht etwa aus ihrem Social Media Beitrag vom 3. September 2020 hervor, dass sie in den zwei vorherigen Jahren zwei Mal ihren Arbeitgeber gewechselt hatte («Wow, what an incredible 2+ years this has been in this program. […] During this program, I […] got promoted 3 times, changed companies twice, […]», Beilage zur Berufungsantwort, act. 6/2). Folglich war auch ihre bisherige Karriere nicht von langjährigen stabilen Anstellungen geprägt. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die Kinder wenn nicht heute mit dem Vater, so zu einem späteren Zeitpunkt in die USA zurückkehren werden.
Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die USA und das dortige Schulsystem für die Kinder «fremd» sein sollten (Replik, act. 7, Rz. 30), nachdem diese in den USA aufgewachsen sind und C____ – entgegen der ausdrücklichen Bestreitung der Berufungsklägerin in ihrer Triplik, wonach aktenkundig sei, dass beide Kinder «nie in den USA in die Schule gingen» (act. 10 Rz. 26) – bis kurz vor der Abreise in die Schweiz dort auch sehr gerne zur Schule ging («C____ is loving his time at [...] School! […] We would have been thrilled to have C____ continue his education at [...] School if we were staying put!», E-Mail der Berufungsklägerin vom 14. September 2021, Vorakten, Beilage 4 zur Eingabe vom 2. Mai 2022). Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass den Kindern die Verhältnisse in den USA vertraut sind. Die Kindsmutter vermag nicht ansatzweise darzulegen, worin sich die Verhältnisse in [...] von jenen im benachbarten Bundesstaat [...], den die Familie Ende 2021 verlassen hatte, massgebend unterscheiden. Aufgrund ihrer amerikanischen Staatsbürgerschaft haben die Kinder dort auch ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Wenn die Berufungsklägerin schliesslich auf die Amokläufe und Schiesserei an amerikanischen Schulen verweist, so ist zwar festzustellen, dass diese auch in der Schweiz zur Kenntnis genommen werden. Daraus kann aber nicht auf eine Kindswohlgefährdung bei einer Beschulung in amerikanischen Schulen geschlossen werden.
2.4.7 Warum die unterbliebene Einrechnung einer Krankenkassenprämie im Bedarf der Kinder durch den Berufungsbeklagten mit Bezug auf deren gesundheitliche Belange eine Kindswohlgefährdung darstellen soll, ist nicht ersichtlich. Der Berufungsbeklagte hat nachgewiesen, dass die Kinder bisher auch in der Schweiz über den Arbeitsvertrag der Mutter bei einer amerikanischen Versicherung versichert waren. Inwieweit dieser Versicherungsschutz nach einer Rückkehr des Berufungsbeklagten mit den Kindern in die USA wegfallen würde, macht die Berufungsklägerin weder glaubhaft, noch belegt sie dies.
2.4.8 Mit der Vorinstanz kann auch auf eine Anhörung der Kinder verzichtet werden. Die Kinder sind heute siebeneinhalb resp. viereinhalb Jahr alt. Damit erreicht zwar der Sohn C____ ein Alter, in dem eine Anhörung möglich ist, während dies bei seiner Schwester D____ nicht der Fall ist (Michel/Steck, in. Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 298 N 14 m.H. auf BGE 131 III 553, 554, 557 E. 1.1, 1.2.3; BGer, 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3). Nachdem die Meinungsäusserungen der Kinder aber in der Abklärung des KJD zum Ausdruck gekommen sind, kann von der erstmals im Berufungsverfahren gewünschten Kinderanhörung gemäss Art. 298 ZPO abgesehen werden, zumal aufgrund ihres Alters nicht massgebend auf Äusserungen der Kinder abgestellt werden könnte und es somit nicht entscheidend ist, ob sich der Sohn inzwischen tatsächlich für einen Verbleib in der Schweiz ausgesprochen hat.
2.4.9 Insgesamt ist die Vorinstanz daher mit zutreffender Argumentation zum Schluss gekommen, dass die Interessen der Kinder, mit ihrem sie bis vor kurzem allein betreuenden Vater in die USA zurück zu kehren, jene an einer Zuteilung der Alleinobhut an die Berufungsklägerin überwiegen. Daraus folgt, dass der Hauptantrag der Berufungsklägerin, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr die alleinige Obhut für die beiden Kinder zuzuerkennen, abzuweisen ist. Vor diesem Hintergrund ist auf die weiteren Rechtsbegehren, welche auf die Gestaltung des Kontakts des Berufungsbeklagten zu den unter ihrer Obhut gestellten Kinder zielen (vgl. Ziff. 3-6) die Grundlage entzogen. Aufgrund des vorliegenden Verfahrens erscheint es fraglich, ob dieser Entscheid vor Ende August 2023 in Rechtskraft erwachsen kann. Es erscheint daher fraglich, ob es dem Berufungsbeklagten gestützt auf seine gerichtliche Ermächtigung gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB möglich sein wird, vor dem dortigen Schulstart mit den Kindern in die USA zu reisen. Beachtet man, dass auch die von den Parteien geplante Übersiedlung in die Schweiz mitten im Schuljahr erfolgt ist und sich die Kinder gemäss den Bestätigungen der Schule gleichwohl gut in ihren neuen Klassen haben zurecht finden können, so ist hinzunehmen, wenn aufgrund des von der Berufungsklägerin angestrengten Berufungsverfahrens der Wegzug des Berufungsbeklagten mit den Kindern erst nach Ende August 2023 erfolgen sollte. Dies scheint auch die Berufungsklägerin so zu sehen, wenn sie in ihrer Berufung vorbringen lässt, dass das «Thema Schuljahrbeginn» angesichts der sehr heiklen Kindesinteressen, wo sie besser aufgehoben sein würden, zweitrangig sei (act. 2, Rz. 39). Die entsprechende Bedingung im angefochtenen Entscheid wird daher in Ausübung der für Kinderbelange geltenden Offizialmaxime aufgehoben.
3.
Weiter rügt die Berufungsklägerin, dass mit dem angefochtenen Entscheid keine Betreuungs- und Besuchsregelung als notwendiger Bestandteil des Entscheides über den Wegzug getroffen worden ist.
3.1 Wird ein Elternteil ermächtigt, mit den Kindern ins Ausland wegzuziehen, so verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich darüber nicht einigen, so entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 5 ZGB). Als Folge des Wegzugsentscheides ist daher die Eltern-Kind-Beziehung aufgrund der neuen Begebenheiten nach Massgabe des Kindeswohls soweit nötig mit Bezug auf die Betreuung, den persönlichen Verkehr und den Unterhalt an die bevorstehende Situation anzupassen (BGE 142 III 481 E. 2.5 f. S. 490 ff.; AGE ZB.2018.3 vom 23. November 2018 5.2).
3.2 Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgestellt, dass wenn der Wegzug eines Elternteils mit den Kindern zu grösseren Distanzen zum verbleibenden Elternteil führe, Modelle mit geteilter Betreuung unmöglich seien und die Frequenz und Intensität von Besuchen zwangsläufig nicht in gleichem Umfang aufrechterhalten werden könnten. Eine Neuregelung laufe bei grösseren Distanzen meist auf längere einzelne Wochenendeinheiten oder längere Ferienaufenthalte hinaus (vgl. den Hinweis auf BGE 136 III 353 E. 3.3 S. 359).). In dieser Situation seien die Gerichte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehalten, eine der neuen Situation angepasste Betreuungs- und Kontaktregelung zu treffen, welche verbindlich und durchsetzbar sei und mit welcher der konventionsrechtlichen Vorgabe von Art. 9 Abs. 3 der UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) nachgelebt werde, wonach ein jeder Vertragsstaat das Recht des von einem oder beiden Elternteilen getrennten Kindes achte, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen (BGE 142 III 481 E. 2.8 S. 496), welche aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses wichtig seien und bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen könnten.
Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz erwogen, dass keiner der Ehegatten Anträge betreffend die Betreuungsanteile oder des persönlichen Verkehrs mit den Kindern für den Fall gestellt habe, dass sein Hauptantrag abgewiesen würde. Auch habe keiner der Ehegatten dargetan, wie und in welchem Umfang es ihm möglich und er willens wäre, die Kinder zu betreuen, wenn die Obhut über sie dem anderen Ehegatten zugeteilt würde. Beide Ehegatten hätten jedoch der Gegenseite jeweils ausdrücklich ein ausgedehntes Kontakt- und Besuchsrecht mit den Kindern für den Fall der Gutheissung ihres Hauptantrages zugebilligt.
Das Zivilgericht erwog weiter, dass es sich aufgrund der grossen geographischen Distanz wie auch ihrer Präsenzpflicht am Arbeitsplatz für die Ehefrau als schwierig erweisen dürfte, längere Wochenendeinheiten oder ausserhalb ihrer Ferien längere zeitlich zusammenhängende Aufenthalte in den USA einzuplanen und eine regelmässige Betreuung der Kinder in den USA ausserhalb ihrer Ferien zu übernehmen. Auch den Kindern sei nicht zuzumuten, während ihrer Schulzeit regelmässig oder zusammenhängend für eine längere Dauer in die Schweiz zu reisen. Vor diesem Hintergrund erscheine es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, die konkreten Betreuungsanteile oder den persönlichen Verkehr der Ehefrau mit den beiden Kindern abschliessend zu regeln. Es sei davon auszugehen, dass sich die Ehefrau zunächst in Absprache mit ihrer Arbeitgeberin entsprechend wird organisieren müssen, um überhaupt zu wissen, wann und in welchem Umfang sie die Mitbetreuung der Kinder übernehmen könne. Da der Entscheid über den Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder in deren Interesse rasch und genügend früh vor dem Schulbeginn zu erfolgen habe, sei in Abweichung von Art. 301a Abs. 5 ZGB von einer abschliessenden Regelung der konkreten Betreuungsanteile oder des persönlichen Verkehrs der Ehefrau mit den Kindern abzusehen.
3.3 Dem hält die Berufungsklägerin entgegen, das Gericht könne nicht allein über die Frage des Wegzuges entscheiden und ihr damit zumuten, die notwendigen Anpassungen in Bezug auf die Eltern-Kind-Beziehung im Ausland einzuklagen. Sie hätte daher die Besuchszeiten gerade im Interessen der Kinder und deren Wohl regeln müssen. Diese müssten wissen, wenn sie die Eltern sehen könnten, vor allem auch, wenn sie von heute auf morgen von einem hälftig betreuenden Elternteil getrennt würden. Indem die Vorinstanz eine solche Regelung unterlassen habe, habe sie geradezu willkürlich gehandelt. Auch ein Zeitdruck bestehe bei dem schon über ein Jahr dauernden Verfahren nicht. Sie habe eine Betreuungsregelung vorgeschlagen, welche im Licht der vorliegenden Entscheidung hätte herangezogen werden können. Die Nichtregelung des Besuchsrechts und die (nicht vollstreckbare) Anweisung an die Parteien, sich zu einigen, stellt eine willkürliche Verletzung des Bundesrechts und einer unbestrittenen Praxis dar. Damit sei den Anträgen beider Parteien, die eine Regelung verlangt hätten, nicht gefolgt worden. Daher sei der Entscheid über die Betreuungs- und Besuchsregelung in jedem Fall sogleich vom Appellationsgericht zu fällen.
3.4 Darin kann der Berufungsklägerin nicht gefolgt werden. Wie der Berufungsbeklagte mit seiner Berufungsantwort zutreffend hervorhebt, ist die Anpassung der Kinderbelange bei einem Wegzug eines Ehegatten mit den Kindern ins Ausland primär Sache der Eltern, die sich darüber zu verständigen haben. Nur wo sie sich diesbezüglich nicht einigen können, entscheidet das Gericht.
Die Rüge der unterbliebenen Regelung der Berufungsklägerin erscheint denn auch treuwidrig und verletzt damit die Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben im Verfahren (Art. 52 ZPO, Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Obwohl sie nämlich die unterbliebene Regelung rügt, unterlässt es die Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren, mit Eventualanträgen eine entsprechende Regelung zu beantragen. Offensichtlich aktenwidrig ist daher die replicando aufgestellte Behauptung (act. 7, Ziff. 41), sie habe mit Eingabe vom 2. Mai 2022 ein «konkretisiertes Besuchsrecht zur Regelung vorgeschlagen». Die mit dieser Eingabe gestellten Anträge bezogen sich offensichtlich nicht auf die Regelung ihres Besuchsrechts nach einer Rückkehr des Kindsvaters mit den Kindern in die USA. Entgegen ihrer Auffassung können auch die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge zur Regelung des Besuchskontakts des Ehemanns mit den Kindern bei einer Zuteilung der Obhut an sie nicht einfach auf ihren Kontaktanspruch nach einer Rückkehr der Kinder in die USA übertragen werden. Vielmehr ist der konkreten Situation der Kinder und insbesondere der Berufungsklägerin in diesem Fall spezifisch Rechnung zu tragen.
Die Rüge ist aber auch materiell unbegründet. Die Berufungsklägerin macht nicht einmal geltend, dass eine Verständigung mit dem Kindsvater über ihre Betreuungsanteile und Kontakte mit den Kindern nicht möglich wäre. Sie bestreitet auch die vorinstanzliche Feststellung, dass beide Ehegatten der Gegenseite jeweils ausdrücklich ein ausgedehntes Kontakt- und Besuchsrechts mit den Kindern für den Fall der Gutheissung ihres Hauptantrages zugebilligt haben, nicht. Dabei wird der Berufungsbeklagte zu behaften sein. Der Umstand, dass er der Berufungsklägerin als bisher hauptbetreuender Elternteil nach der Trennung der Ehegatten während der Dauer des vorliegenden Verfahrens die alternierende Obhut mit hälftiger Betreuung zugebilligt hat, unterstreicht dabei, dass er sich dabei auch behaften lassen wird. Wie sie gänzlich auf entsprechende Anträge verzichtet, macht die Berufungsklägerin denn auch nicht geltend, dass der Berufungsbeklagte konkrete Kontaktregelungswünsche der Berufungsklägerin für die Zeit nach der Rückkehr in die USA abgelehnt hätte.
Die trotz Bewilligung des Wegzugs mit den Kindern unterbliebene Regelung der übrigen Kinderbelange ist daher nicht zu beanstanden.
4.
Weiter rügt die Berufungsklägerin eine willkürliche Festlegung der Umzugspauschale.
4.1 Mit Bezug auf den Antrag des Berufungsklägers auf einen ausserordentlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 30'000.– stellte die Vorinstanz entsprechend dem Einwand der Berufungsklägerin fest, dass dieser nicht substantiiert worden sei. Es sei aber immerhin davon auszugehen, dass der Umzug in die USA mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein werde. So sei allein für den Flug in die USA ein Betrag von CHF 6'345.05 einzusetzen (Flug von Zürich nach [...] am 13. Juli 2023 um 10.10 Uhr für einen Erwachsenen und zwei Kinder zum Premium Economy Basic-Tarif mit zwei Freigepäckstücken von je max. 23 kg und einem Handgepäckstück von max. 8 kg [URL: <https://shop.swiss.com/booking/availability/0?portalCountry=CH>]). Mit den zu erwartenden, mit dem Umzug verbundenen Mehrkosten sei dem Ehemann unter dem Titel des ausserordentlichen Unterhalts somit ein Pauschalbetrag von CHF 10'000.– zuzusprechen.
4.2 Ohne einen konkreten, förmlichen Eventualantrag zu stellen, hält die Berufungsklägerin dem in ihrer Berufungsbegründung entgegen, dass ein direkter Economy-Flug für alle drei gemäss einer Kurzrecherche für den 13. Juli 2023 bloss CHF 3'500.– koste. Die Berufungsklägerin macht dabei nicht ansatzweise geltend, wieso ein Flug mit dem Standard Premium Economy nicht dem ehelichen Lebensstandard entsprechen sollte. Sie macht auch nicht geltend, dass der Flug der Familie in die Schweiz auf einem tieferen Standard erfolgt wäre. Vor diesem Hintergrund ist die auf einer in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR erfolgten Schätzung der Umzugskosten des Berufungsbeklagten mit den Kindern nach Massgabe des Beweismasses der Glaubhaftmachung (oben, E. 1.3.4) nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid ist daher mit Bezug auf Ziffer 2 des Dispositivs zu bestätigen.
5.
Schliesslich rügt die Berufungsklägerin die Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens.
5.1 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, da die Berufungsklägerin derzeit Alleinverdienerin sei und in der Hauptsache unterliege, habe sie die Prozesskosten zu tragen. Die Berufungsklägerin rügt, dass die Vorinstanz mit dieser Kostenverteilung darüber hinweggehe, dass sie in der Unterhaltsfrage, welche die Hälfte der Anträge des Berufungsbeklagten beschlagen habe, weitgehend obsiegt habe. Die Prozesskosten hätten daher den Parteien je zur Hälfte zugewiesen werden müssen. Ihr diese vollumfänglich aufzuerlegen, wie wenn sie vollumfänglich verloren hätte, sei willkürlich.
5.2 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (statt vieler AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 7.1). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehegatten abzustellen (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 107 N 12; Staehelin, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2019 § 16 N 36c). Darauf hat die Vorinstanz mit der Feststellung, dass die Berufungsklägerin die derzeitige Alleinverdienerin sei, Bezug genommen. Damit setzt sich die Berufungsklägerin nicht ansatzweise auseinander. Sie macht zu Recht auch nicht geltend, dass mit den vereinbarten Unterhaltsleistungen die familiäre Leistungsfähigkeit ausgeglichen werde. Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin zu folgen, dass die Wegzugsfrage den hauptsächlichen Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren gebildet hat, während die Unterhaltsbegehren des Ehemannes eher einen Nebenpunkt der Auseinandersetzung gebildet haben. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen bei der Verteilung der Kosten daher nicht überschritten.
5.3 Nicht bestritten ist die Höhe der auferlegten Kosten, weshalb der vorinstanzliche Kostenentscheid vollumfänglich bestätigt werden kann.
6.
Daraus folgt, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist.
Die Kostenverteilung richtet sich nach den obgenannten Grundsätzen (E. 5.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein keine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigt. Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb nach der Praxis des Appellationsgerichts auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 5.2.1, ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.2.2). Entsprechend sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens der unterliegenden Berufungsklägerin aufzuerlegen. Sie trägt folglich die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 2'500.– und hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu leisten. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 liess der Berufungskläger eine Honorarrechnung einreichen, mit welcher er Parteikosten in der Höhe von CHF 12'350.– zuzüglich Mehrwertsteuer geltend machen lässt. Dabei macht er einen Aufwand seines Vertreters von 41 Stunden zu einem Ansatz von CHF 300.– sowie eine Spesenpauschale von CHF 50.– geltend. Dieser Aufwand im Umfang einer ganzen Arbeitswoche erscheint vor dem Hintergrund der bereits im vorinstanzlichen Verfahren erfolgten aufwändigen Vertretung hoch. Zumindest insoweit, als er sich auf die Berufungsantwort bezogen hat, ist er von der Berufungsklägerin aber nicht bestritten worden. Es kann daher darauf abgestellt werden, wobei der ausgewiesene Aufwand nicht auf der Grundlage der einseitigen Parteivereinbarung mit dem eigenen Klienten, sondern zum Überwälzungstarif von CHF 250.– zu vergüten ist. Daraus resultiert ein Honorar von CHF 10'250.– und mit der Spesenpauschale von CHF 50.– eine Parteientschädigung von CHF 10'300.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: I.
Die Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 11. April 2023 (EA.2022.15647) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1. In Gutheissung des entsprechenden Gesuchs des Ehemanns wird diesem im Rahmen seines Wegzugs bzw. dessen Rückkehr in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) bewilligt, den Aufenthaltsort der beiden gemeinsamen Kinder C____, geb. [...] 2015, und D____, geb. [...] 2018, ebenfalls dorthin zu verlegen.
2. Die Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder steht allerdings unter der vom Ehemann zu erfüllenden Bedingung, dass der neue Aufenthaltsort der beiden Kinder wie geplant im Bundesstaat [...] zu liegen hat.
II.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
III.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.–, welche mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.
Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 10'300.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 793.10, gesamthaft also CHF 11'093.10 zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagter
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.