Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

ZB.2023.22

 

ENTSCHEID

 

vom 27. Juli 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                               Berufungskläger

[...]                                                                                               Ehemann

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

 

gegen

 

B____                                                                           Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                  Ehefrau

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 30. März 2023

 

betreffend Getrenntleben

 


 

Sachverhalt

 

A____ (Ehemann) und B____ (Ehefrau) haben am [...] 2012 geheiratet. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Söhne C____, geb. [...] 2015, und D____, geb. [...] 2019, hervorgegangen.

 

Mit Eingabe vom 2. März 2023 ersuchte die Ehefrau das Zivilgericht Basel-Stadt um Regelung des Getrenntlebens und stellte dazu diverse Anträge. Die Verhandlung fand am 30. März 2023 statt. Anwesend waren die Ehefrau und ihre Rechtsvertreterin, der Ehemann sowie ein Dolmetscher. Mit Entscheid vom gleichen Tag bewilligte das Zivilgericht den Ehegatten das Getrenntleben ab Aufnahme desselben und verpflichtete den Ehemann unter anderem dazu, mit Wirkung ab April 2023 der Ehefrau an den Unterhalt der gemeinsamen Söhne monatlich vorauszahlbare Unterhalsbeiträge von CHF 891.– sowie CHF 849.–, jeweils zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu entrichten. Es ging dabei von einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 5'000.–, einem monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 860.–, einem Bedarf des Ehemannes von CHF 3'258.–, einem Bedarf der Ehefrau von CHF 2'622.– und einem Barbedarf der Kinder von CHF 1'003.– sowie CHF 961.– aus.

 

Mit Eingabe vom 4. April 2023 beantragte der Ehemann die Begründung des Entscheides. Gegen diesen ihm am 5. Mai 2023 zugestellten begründeten Entscheid erhob er mit Eingabe vom 12. Mai 2023 Berufung beim Appellationsgericht und beantragt, der Entscheid des Zivilgerichts vom 30. März 2023 sei unter o/e-Kostenfolge und unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege teilweise aufzuheben und die Unterhaltsbeiträge der Kinder seien auf CHF 641.– sowie CHF 601.– festzusetzen. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 bewilligte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege. Die Ehefrau beantragt mit Berufungsantwort vom 25. Mai 2023, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter seien die mit Berufung vom 12. Mai 2023 gestellten Rechtsbegehren vollständig abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge sowie unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 30. März 2023 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge ohne Weiteres erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Die Ehefrau macht geltend, auf die Berufung sei mangels hinreichend bestimmter Anträge in der Sache nicht einzutreten. Dieser Antrag ist jedenfalls im Ergebnis unbegründet.

 

Aus der Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufung ein Rechtsbegehren enthalten muss. Wegen der grundsätzlich reformatorischen Natur der Berufung darf sich der Berufungskläger grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz zu beantragen, sondern muss grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen. Dabei ist ein auf eine Geldzahlung gerichtetes Rechtsbegehren zu beziffern. Ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag kann nur dann zulässig sein, wenn die Berufungsinstanz ausnahmsweise nur kassatorisch entscheiden kann. Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen eines genügenden Berufungsantrags ist auf die Berufung grundsätzlich teilweise oder vollständig nicht einzutreten. Dem Berufungskläger ist insbesondere keine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO anzusetzen. Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was die Berufungsklägerin in der Sache verlangt (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618 f., E. 4.3 f. S. 619 f., E. 6.2 S. 621 f. und E. 6.4 S. 622; AGE ZB.2020.39 vom 3. April 2021 E. 1.4.1, ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 N 34 f.).

 

Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids lauten folgendermassen:

 

«4.     Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung ab April 2023 folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

 

C____: CHF 891.00 (davon CHF 728.00 Barunterhalt),

 

D____: CHF 849.00 (davon CHF 686.00 Barunterhalt),

 

jeweils zuzüglich allfällig vom Ehemann bezogene Kinderzulagen.

 

5.       Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 5'000.00 (100%-Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 860.00 (ca. 30%-Pensum).

 

Der Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 3'258.00, derjenige der Ehefrau CHF 2'622.00. Der Barbedarf von C____ beläuft sich auf je CHF 1'003.00, derjenige von D____ auf CHF 961.00 (Kinderzulagen nicht abgezogen).

 

Der gebührende Unterhalt der beiden Kinder und der Ehefrau ist mit den obgenannten Unterhaltsbeiträgen nicht gedeckt.»

 

Die Berufungsanträge des Ehemanns lauten folgendermassen:

 

«1.     Es seien die Ziffern 4 und 5 des Entscheids des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30.03.2023 aufzuheben.

 

2.       Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die gemeinsamen Kinder C____ und D____ die folgenden monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge, zu leisten:

 

C____: 641.00 CHF

 

D____: 601.00 CHF»

 

Wenn die Berufungsanträge 1 und 2 gemeinsam betrachtet und nach Treu und Glauben ausgelegt werden, ist es offensichtlich, dass der Ehemann in der Sache beantragt, Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids sei dahingehend abzuändern, dass die Unterhaltsbeiträge von CHF 891.– und CHF 849.– auf CHF 641.– und CHF 601.– reduziert werden. Da der Zeitpunkt, ab dem die Unterhaltsbeiträge geschuldet sind, und die Frage, ob allfällige vom Ehemann bezogene Kinderzulagen zusätzlich zu leisten sind, in der Berufung überhaupt nicht thematisiert werden, ist es entgegen der Ansicht der Ehefrau offensichtlich, dass der Ehemann diesbezüglich implizit die Übernahme des Dispositivs des angefochtenen Entscheids beantragt.

 

Aus den Rechtsbegehren allein ergibt sich nicht, welchen Entscheid in der Sache der Ehemann betreffend Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids beantragt. Insoweit sind seine Rechtsbegehren formell mangelhaft. Bei Mitberücksichtigung der Berufungsbegründung (Ziff. 3 f.) ist es jedoch offensichtlich, dass der Ehemann in der Sache beantragt, Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids sei dahingehend abzuändern, dass von einem Nettoeinkommen des Ehemanns von bloss CHF 4'500.– statt CHF 5'000.– auszugehen sei. Folglich ändert der formelle Mangel der Rechtsbegehren nichts daran, dass auf die rechtzeitig erhobene Berufung einzutreten ist.

 

1.3      Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).

 

Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351).

 

Im Geltungsbereich der Offizialmaxime entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann. Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).

 

1.4      Auch im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte Berufungsanträge erforderlich und erwächst der erstinstanzliche Entscheid in Teilrechtskraft, soweit er nicht angefochten wird (AGE ZB.2021.24 vom 12. November 2021 E. 1.6.3). Die vorliegende Berufung richtet sich ausdrücklich nur gegen die Ziffern 4 und 5 des Entscheids des Zivilgerichts vom 30. März 2023. Damit sind die übrigen Ziffern des Dispositivs dieses Entscheids in Rechtskraft erwachsen.

 

1.5      Nach Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. In summarischen Verfahren ist allerdings regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.1, ZB.2018.46 vom 23. Januar 2019 E. 1.3). Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen, nachdem der Verzicht auf eine Parteiverhandlung den Parteien mit Verfügung vom 30. Mai 2023 in Aussicht gestellt worden war und diese nichts dagegen eingewendet hatten.

 

2.

2.1     

2.1.1   Das Zivilgericht hat seiner Unterhaltsberechnung ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 5'000.– zugrunde gelegt und festgestellt, dass richtigerweise von einem solchen von CHF 4'760.– auszugehen wäre (angefochtener Entscheid E. 5.2 und 5.7). Der Ehemann macht geltend, es sei von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von CHF 4'500.– auszugehen. Die Ehefrau macht geltend, die irrtümliche Berücksichtigung von Kinderzulagen beim Einkommen werde durch eine Lohnerhöhung und die Nichtberücksichtigung von Prämienverbilligungen von mindestens CHF 150.– ausgeglichen. Damit macht sie sinngemäss geltend, es sei von einem Nettoeinkommen des Ehemanns von rund CHF 4'850.– auszugehen.

 

2.1.2   Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit besteht das massgebliche Einkommen aus dem monatlichen Nettolohn und gegebenenfalls Trinkgeldern und unechten Spesen sowie einem Anteil am 13. Monatslohn, einer Gratifikation, einem Bonus einem Gewinnanteil oder ähnlichen Leistungen (vgl. Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 176 N 32a; Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 285 N 127). Bei unregelmässigem oder erheblich schwankendem Einkommen ist auf den Durchschnitt einer genügend langen Vergleichsperiode abzustellen (AGE ZB.2018.20 vom 14. September 2018 E. 3.1.1 mit Nachweisen).

 

2.1.3   Der Ehemann erhält von seiner Arbeitgeberin monatlich einen fixen Lohnbestandteil und Schichtzulagen von je CHF 2.90 brutto. Der fixe Lohnbestandteil betrug im Jahr 2022 brutto CHF 4'240.– und beträgt seit Januar 2023 brutto CHF 4'300.–. Zudem erhält der Ehemann einen 13. Monatslohn. In den Monaten, für die Lohnabrechnungen eingereicht wurden, erhielt der Ehemann CHF 134.75 (Lohnabrechnung Februar 2022), CHF 139.25 (Lohnabrechnung März 2022), CHF 194.– (Lohnabrechnung April 2022), CHF 190.75 (Lohnabrechnung November 2022), CHF 175.– (Lohnabrechnung Dezember 2022), CHF 66.25 (Lohnabrechnung per 25. Januar 2023) und CHF 142.25 (Lohnabrechnung per 24. Februar 2023) Schichtzulagen. Da dem Gericht nur relativ wenige Lohnabrechnungen für gewisse Monate vorliegen, kann zur Bestimmung der durchschnittlichen Höhe der Schichtzulagen nicht auf die Lohnabrechnungen abgestellt werden. Im Lohnausweis 2022 sind die unterschiedlich hohen Schichtzulagen für eine hinreichend grosse Zahl von Monaten enthalten. Zudem ist dieser Lohnausweis relativ aktuell. Die Parteien behaupten nicht, dass der Ehemann seit April 2023 durchschnittlich weniger oder mehr Schichtzulagen erhalte als im Jahr 2022. Unter diesen Umständen ist zur Bestimmung des fixen Lohnbestandteils und der Schichtzulagen mit dem Zivilgericht auf den Lohnausweis 2022 abzustellen. Gemäss diesem betrug der Lohn ohne Treueprämie brutto CHF 65'314.–. In diesem Betrag sind jedoch noch Kinderzulagen von insgesamt CHF 4'000.– enthalten (angefochtener Entscheid E. 5.2). Damit betrug der Bruttolohn 2022 ohne Kinderzulagen CHF 61'314.–. Per Januar 2023 erhielt der Ehemann allerdings eine Lohnerhöhung von brutto CHF 60.–. Daher ist für das Jahr 2023 von einem Bruttolohn von CHF 62'094.– (CHF 61'314.– + [13 x CHF 60.–]) auszugehen.

 

Gemäss der Lohnabrechnung per 25. Januar 2023 erhielt der Ehemann eine «Prämie» von brutto CHF 950.– und in den Lohnausweisen 2022 und 2020 werden unter der Rubrik unregelmässige Leistungen eine «Treue-Prämie» von brutto CHF 3'120.– und eine nicht näher bezeichnete Leistung von brutto CHF 1'850.– ausgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei immer um denselben variablen Lohnbestandteil handelt und dieser jeweils Anfang Jahr ausbezahlt wird. Entgegen der Ansicht des Ehemanns ist auch dieser variable Lohnbestandteil bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, aber entgegen dem Vorgehen des Zivilgerichts nicht im Umfang der Leistung im Jahr 2022, sondern in der durchschnittlichen Höhe der Leistungen in den Jahren 2020, 2022 und 2023 von CHF 1'973.–.

 

Insgesamt ist damit für die Unterhaltsberechnung von einem durchschnittlichen Bruttolohn von CHF 64'067.– pro Jahr entsprechend CHF 5'339.– pro Monat auszugehen. Gemäss den Lohnabrechnungen per 25. Januar und 24. Februar 2023 betragen die prozentualen Sozialabzüge 9.31 % und der fixe Sozialabzug CHF 175.–. Damit beträgt der durchschnittliche Nettolohn des Ehemanns CHF 4'667.–.

 

2.2      Im angefochtenen Entscheid hat das Zivilgericht seiner Unterhaltsberechnung einen Bedarf des Ehemanns von CHF 3'258.– zugrunde gelegt. Es hat erwogen, es habe irrtümlich nicht berücksichtigt, dass der Ehemann bei Berücksichtigung der von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge Anspruch auf eine Krankenkassenprämienverbilligung habe. Aufgrund der Angaben auf der Homepage der SVA Aargau sei davon auszugehen, dass er eine Prämienverbilligung von ca. CHF 100.– bis CHF 150.– erhältlich machen können sollte. Diese wäre von der Krankenkassenprämie in Abzug zu bringen (angefochtener Entscheid E. 5.3 und 5.7). Die Ehefrau macht geltend, die Prämienverbilligung dürfte mutmasslich bei mindestens CHF 150.– liegen. Der Ehemann äussert sich in seiner Berufung nicht zur Frage der Prämienverbilligung. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Ehemann Anspruch auf eine Prämienverbilligung von rund CHF 150.– hat. Wenn und soweit ein Ehegatte unter Mitberücksichtigung der Unterhaltsbeiträge Anspruch auf eine Prämienverbilligung hat, ist diese bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen (vgl. AGE ZB.2022.41 vom 27. Februar 2023 E. 4.2.1.3, ZB. 2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 6.1.1). Die übrigen Feststellungen des Zivilgerichts betreffend den Bedarf des Ehemanns werden von den Parteien nicht beanstandet. Nach Abzug einer Prämienverbilligung von CHF 150.– ist folglich von einem Bedarf des Ehemanns von CHF 3'108.– auszugehen. Zur Begründung wird auf die Erwägungen des Zivilgerichts verwiesen (angefochtener Entscheid E. 5.3).

 

2.3      Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat das Zivilgericht der Unterhaltsberechnung irrtümlich ein durchschnittliches Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 860.– zugrunde gelegt. Tatsächlich betrage das durchschnittliche Nettoeinkommen der Ehefrau aber bloss CHF 840.– (angefochtener Entscheid E. 5.4). Die Parteien haben sich im Berufungsverfahren zum Einkommen der Ehefrau nicht geäussert. Unter diesen Umständen ist unter Verweis auf die Begründung des Zivilgerichts von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 840.– auszugehen.

 

2.4      Das Zivilgericht hat festgestellt, dass der Bedarf der Ehefrau CHF 2'622.–, der Barbedarf von C____ CHF 1'003.– und der Barbedarf von D____ CHF 961.– betragen und sich die Kinderzulagen für die beiden Kinder auf je CHF 275.– belaufen. Auf diese von keiner Partei beanstandeten Feststellungen kann unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (E. 5.5 f.) ohne weiteres abgestellt werden.

 

2.5      Die Unterhaltsberechnung des Zivilgerichts als solche (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.7) wird von den Parteien zu Recht nicht beanstandet. Unter Berücksichtigung des berichtigten Einkommens und des berichtigten Bedarfs des Ehemanns berechnen sich die Kindesunterhaltsbeiträge auf der Grundlage der Erwägungen des Zivilgerichts folgendermassen: Dem Gesamtbedarf der Familie von CHF 7'694.– (Ehemann CHF 3'108.– + Ehefrau CHF 2'622.– + C____ CHF 1'003.– + D____ CHF 961.–‍) steht ein Gesamteinkommen der Familie von CHF 6'057.– (Einkommen Ehemann CHF 4'667.– + Einkommen Ehefrau CHF 840.– + Kinderzulage für C____ CHF 275.– + Kinderzulage für D____ CHF 275.–) gegenüber. Damit besteht eine Unterdeckung. Daher muss der Ehemann der Ehefrau seinen gesamten Einkommensüberschuss von CHF 1'559.– (Einkommen Ehemann CHF 4'667.– – Bedarf Ehemann CHF 3'108.–) als Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder bezahlen. Der Barbedarf nach Abzug der Kinderzulagen beläuft sich bei C____ auf CHF 728.– und bei D____ auf CHF 686.–. In diesem Umfang hat der Ehemann für die beiden Kinder Barunterhalt zu leisten. Der verbleibende Überschuss von CHF 145.– stellt Betreuungsunterhalt dar und wird hälftig auf die beiden Kinder verteilt. Damit betragen die Unterhaltsbeiträge für C____ CHF 800.– und für D____ CHF 758.–.

 

3.

3.1

3.1.1   Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein keine Abweichung vom Erfolgsprinzip. Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb nach der Praxis des Appellationsgerichts auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.2.2, mit Hinweisen). Besondere Umstände, die eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

 

3.1.2   Mit dem angefochtenen Entscheid verpflichtete das Zivilgericht den Ehemann zur Zahlung monatlicher Kindesunterhaltsbeiträge von CHF 891.– und CHF 849.–. Der Ehemann beantragt mit seiner Berufung die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge auf CHF 641.– und CHF 601.–. Für den Fall, dass auf die Berufung eingetreten wird, beantragt die Ehefrau deren Abweisung und damit die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Ehemann zur Zahlung von monatlichen Kindesunterhaltsbeiträgen von CHF 800.– und CHF 758.– verpflichtet. In der Sache unterliegen damit der Ehemann im Umfang von 63 % und die Ehefrau im Umfang von 37 %. Die Ehefrau unterliegt zusätzlich mit ihrem Antrag auf Nichteintreten. Insgesamt kann damit von einem etwa hälftigen Unterliegen beider Parteien ausgegangen werden. Folglich haben beide Parteien je die Hälfte der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen und keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 400.– festgesetzt.

 

3.2

3.2.1   Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 bewilligte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident dem Ehemann für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin [...] als unentgeltlicher Rechtsbeiständin. Mit ihrer Berufungsantwort beantragt auch die Ehefrau für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Da die Ehefrau prozessual bedürftig ist, ihre Rechtsbegehren aus der Sicht im Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsantwort zumindest teilweise nicht aussichtslos erscheinen und eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, ist ihrem Antrag um unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu entsprechen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung gehen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Gerichtskasse und sind der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Ehemanns und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Ehefrau Entschädigungen aus der Gerichtskasse auszurichten.

 

3.2.2   Das Honorar für das vorliegende Berufungsverfahren bemisst sich nach dem Zeitaufwand (§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung beträgt der Stundenansatz für Anwältinnen und Anwälte CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR). Für Volontärinnen und Volontäre sind entsprechend dem Ausbildungsstand ein Drittel bis zwei Drittel des anwendbaren Stundenansatzes zu berechnen (§ 21 HoR).

 

Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Zeitaufwand der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Ehemanns zu schätzen. Für das Studium des angefochtenen Entscheids, die Instruktion und die Berufung erscheint ein geschätzter Aufwand von vier Stunden angemessen. Damit beträgt das Honorar CHF 800.–. Zusätzlich sind eine Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von CHF 30.– und die Mehrwertsteuer (vgl. § 24 HoR) zu berücksichtigen.

 

Mangels Einreichung einer Kostennote ist auch der Zeitaufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Ehefrau zu schätzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der unentgeltliche Rechtsbeistand für die Berufungsantwort durch eine Volontärin substituieren liess. Für das Studium des angefochtenen Entscheids und der Berufung sowie das Verfassen der Berufungsantwort durch die Volontärin erscheint ein geschätzter Aufwand von fünf Stunden angemessen. Der Kontrollaufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistands wird auf eine Stunde geschätzt. Insgesamt beträgt das Honorar damit CHF 850.– (5 x CHF 130.– + 1 x CHF 200.–). Zusätzlich sind eine Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von CHF 30.– und die Mehrwertsteuer (vgl. § 24 HoR) zu berücksichtigen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:      1.      Die Ziffern 1–3 und 6–8 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 30. März 2023 (EA.2023.15848) sind in Rechtskraft erwachsen.

 

          2.      In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 30. März 2023 (EA.2023.15848) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

 

4.      Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung ab April 2023 folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

 

C____: CHF 800.00 (davon CHF 728.00 Barunterhalt),

 

D____: CHF 758.00 (davon CHF 686.00 Barunterhalt),

 

jeweils zuzüglich allfällig vom Ehemann bezogene Kinderzulagen.

 

5.      Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn und Prämie, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 4'667.00 (100%-Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 840.00 (ca. 30%-Pensum).

 

Der Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 3'108.00, derjenige der Ehefrau CHF 2'622.00. Der Barbedarf von C____ beläuft sich auf CHF 1'003.00 und derjenige von D____ auf CHF 961.00 (Kinderzulagen nicht abgezogen).

 

Der gebührende Unterhalt der beiden Kinder und der Ehefrau ist mit den obgenannten Unterhaltsbeiträgen nicht gedeckt.

 

          3.      Im Übrigen wird die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 30. März 2023 (EA.2023.15848) abgewiesen.

 

          4.      Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

 

          5.      Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 400.– werden dem Berufungskläger in Höhe von CHF 200.– und der Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 200.– auferlegt. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

 

          6.      Der Berufungskläger trägt seine eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin [...], für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 830.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

 

          7.      Die Berufungsbeklagte trägt ihre eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Advokat [...], für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 880.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 68.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Martin Manyoki

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.