Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

ZB.2023.2

 

ENTSCHEID

 

vom 25. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                                Beklagter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

B____                                                                            Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                  Klägerin

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 1. November 2022 (EA.2022.15745)

 

betreffend Getrenntleben

 


 

Sachverhalt

 

B____, geboren am [...] (nachfolgend: Berufungsbeklagte, Klägerin, Ehefrau, Mutter), und A____, geboren am [...] (nachfolgend: Berufungskläger, Beklagter, Ehemann, Vater), haben am 3. April 2020 geheiratet. Sie sind die Eltern der gemeinsamen Tochter C____, geboren am [...] 2020.

 

Die Ehegatten haben im Februar 2022 das Getrenntleben aufgenommen. Mit Gesuch vom 4. August 2022 beantragte die Ehefrau die Regelung des Getrenntlebens und stellte dazu Anträge. Im Anschluss an seine Verhandlung vom 26. Oktober 2022 bestätigte das Zivilgericht mit seinem zunächst im Dispositiv eröffneten Entscheid vom 1. November 2022 das seit Februar 2022 bestehende Getrenntleben (Ziff. 1), teilte die eheliche Wohnung der Ehefrau mit dem Kind zu (Ziff. 2), stellte fest, dass die Obhut über die Tochter bei der Mutter verbleibt (Ziff. 3) und regelte den persönlichen Verkehr des Vaters mit seiner Tochter dergestalt, dass dieser sie einerseits jedes zweite Wochenende von Samstag 11.00 Uhr bis Sonntag Mittag und ab März 2023 von Freitagabend ca. 18.00 Uhr bis Sonntagabend und andererseits jeden zweiten Montag von 17.00 bis 19.00 Uhr (in denjenigen Wochen, in denen er die Tochter am Wochenende nicht betreut hat) und jeden Donnerstag von 17.00 bis 19.00 Uhr betreut (Ziff. 4). Weiter verpflichtete das Gericht den Ehemann, der Ehefrau an den Unterhalt von C____ mit Wirkung ab November 2022 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3’728.– (wovon CHF 1’918.00 Barunterhalt und CHF 1’810.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, wobei die Kinderzulagen derzeit von der Mutter bezogen werden (Ziff. 5). Es stellte fest, dass diese Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 8’788.00 (100 %-Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 2’063.00 (40 %-Pensum), einem Bedarf des Ehemannes von CHF 5’060.00 (Grundbetrag CHF 850.00, Wohnkosten CHF 590.00, Krankenkassenprämien CHF 505.75, Franchise/Selbstbehalt CHF 50.00, Zusatzversicherung WG CHF 62.55, Kosten Auto CHF 306.00, Steuern CHF 150.00, Unterhaltsbeiträge an die Kinder aus erster Ehe CHF 2’546.00), einem Bedarf der Tochter C____ von CHF 2’118.00 (Grundbetrag CHF 400.00, Wohnkostenanteil CHF 500.00, Krankenkassenprämien CHF 85.00, Zusatzversicherung WG CHF 67.00, Fremdbetreuungskosten CHF 865.60, Anteil Steuern CHF 200.00) und einem Bedarf der Ehefrau von CHF 3’907.00 (Grundbetrag CHF 1’350.00, Wohnkostenanteil CHF 1’160.00, Krankenkassenprämien CHF 380.00, Franchise/Selbstbehalt CHF 50.00, Zusatzversicherung WG CHF 47.00, Kosten Auto CHF 300.00, Tilgung Ausbildungskredit CHF 320.00, Anteil Steuern CHF 300.00) beruhten. Weiter stellte es fest, dass der Bedarf der Ehefrau mit einem Betreuungsunterhalt von CHF 1’810.00 im Umfang von CHF 34.00 nicht gedeckt sei (Ziff. 6). Schliesslich wurde beiden Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, die Gerichtskosten halbiert sowie die Vertretungskosten wettgeschlagen und diese Kosten mit entsprechenden Entschädigungen an die unentgeltlichen Vertretungen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO auf die Gerichtskasse genommen. Mit Eingabe vom 4. November 2022 beantragte der Ehemann die schriftliche Begründung dieses Entscheides, welche ihm am 3. Januar 2023 zugegangen ist.

 

Gegen diesen Entscheid hat der Ehemann mit Eingabe vom 13. Januar 2023 Berufung ans Appellationsgericht erhoben und folgende Anträge stellen lassen:

 

«1.       Es sei der vorinstanzliche Entscheid in den Punkten 5 und 6 des Dispositivs aufzuheben und wie folgt abzuändern:

 

« 5.    Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt von Tochter C____ mit Wirkung ab August 2022 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'683.30 (wovon CHF 1’711.68 Barunterhalt und CHF 971.60 Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Die Kinderzulagen werden derzeit von der Mutter bezogen.

 

6.    Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13 Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 8'788.00 (100%-Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13-Monatslohn, Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 2'063.00 (40%-Pensum).

 

Der Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 6’411.55 (Grundbetrag CHF 1'000.00, Wohnkosten CHF 1'441.25, Krankenkassenprämien CHF 505.75, Franchise/Selbstbehalt CHF 50.00, Zusatzversicherung VVG CHF 62.55, Kosten Auto CHF 306.00, Steuern CHF 500.00, Unterhaltsbeiträge an die Kinder aus erster Ehe CHF 2'546.00).

 

Der Barbedarf von C____ beträgt CHF 1’711.68 (Grundbetrag CHF 300.00, Wohnkostenanteil CHF 535.00, Krankenkassenprämien CHF 85.00, Zusatzversicherung VVF CHF 67.00, Fremdbetreuungskosten CHF 865.60, Anteil an Steuern CHF 50.00).

 

Der Bedarf der Ehefrau beträgt CHF 3'341.42 (Grundbetrag CHF 1’350.00, Wohnkostenanteil CHF 535.00, Krankenkassenprämien CHF 380.00, Franchise/Selbstbehalt CHF 50.00, Zusatzversicherung VVG CHF 47.00, Kosten Auto CHF 300.00, Anteil Steuern CHF 150.00).»

 

 2.        Eventualiter sei die Klage in den in Rechtsbegehren 1 genannten Punkten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 

3.         Es sei festzustellen, dass der Beklagte für den Zeitraum März bis Oktober 2022 insgesamt einen Betrag von CHF 22'400.00 und für den Zeitraum November bis Dezember 2022 insgesamt einen Betrag von CHF 7'456.00 an den Unterhalt bezahlt hat, der an die Unterhaltsschuld gemäss vorstehenden Rechtsbegehren anzurechnen ist.

 

4.         Es sei dem Beklagten für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

 

5.         Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Klägerin.»

 

Die Ehefrau liess mit Berufungsantwort vom 6. Februar 2023 die vollumfängliche, kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung des Ehemanns und die Bewilligung des Kostenerlasses mit unentgeltlicher Verbeiständung auch für das Berufungsverfahren beantragen. Hierzu replizierte der Berufungskläger mit unaufgeforderter Berufungsreplik vom 23. Februar 2023, zu welcher sich die Berufungsbeklagte unaufgefordert mit Berufungsduplik vom 20. März 2023 vernehmen liess.

 

Die Einzelheiten und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist ohne Verhandlung auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 1. November 2022 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar.

 

Die Berufung richtet sich nur noch gegen die Regelung des Unterhalts zugunsten der gemeinsamen Tochter (Ziff. 5 und 6 des angefochtenen Entscheids). Nicht strittig sind die Feststellung der Aufnahme des Getrenntlebens der Ehegatten per Februar 2022 (Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids), die Zuweisung der ehelichen Wohnung und die Feststellung des Verbleibs der Obhut über die gemeinsame Tochter bei der Mutter (Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids), die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und seiner Tochter (Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids) sowie die Regelung der vorinstanzlichen Kosten. Insoweit ist der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen.

 

1.2      Die strittige Regelung der Unterhaltspflicht stellt eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Heinzmann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2018, Art. 51 BGG N 11), weshalb die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; AGE ZB.2017.10 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1; vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 308 N 38 ff.). Es gilt der Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Brunner/Vischer, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 308 ZPO N 5). Dieses Erfordernis ist vorliegend aufgrund der Differenz zwischen dem von der Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren beantragten monatlichen Kinderunterhalt von CHF 4'030.– und dem vom Ehemann im vorinstanzlichen Verfahren beantragten monatlichen Kinderunterhalt von CHF 2'146.31 ohne Weiteres erfüllt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 ZPO).

 

1.3      Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 ZPO).

 

1.4

1.4.1   Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Soweit Kinderbelange von Minderjährigen betroffen sind, gelten in allen familienrechtlichen Verfahren und vor allen kantonalen Instanzen die uneingeschränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 296 N 3, 5, 8 und 37; derselbe, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, 4. Auflage 2022, Band II, Art. 296 N 3 und 6; Mazan/Steck, Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 296 ZPO N 3 f.). Diese Prinzipien gelten dabei auch zugunsten des unterhaltsschuldenden Elternteils (BGE 128 III E. 3.2.1; BGer 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3). Das Verschlechterungsverbot, d.h. das Verbot der reformatio in peius, gilt hier nicht (Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 58 ZPO N 69; vgl. AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).

 

1.4.2   Die Parteien sind auch bei Geltung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch insoweit die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hofstetter, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 272 N 11 mit Hinweisen; Bähler, Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 272 ZPO N 4; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 1.01; Maier/Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 272 ZPO N 2b; BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen; Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und E. 4.3.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr im summarischen Verfahren (AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.5, ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5).

 

1.4.3   Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ (BGer 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1). Die Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO gelten auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime (BGE 142 III 413 E. 2.2.2, 144 III 349 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Gelangt allerdings – wie vorliegend – die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art 296 Abs. 1 ZPO zur Anwendung und hat das Gericht den Sachverhalt selber von Amtes wegen zu erforschen, so kommt die Novenbeschränkung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nicht zur Anwendung und können die Parteien daher Noven auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen ins Verfahren einführen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 i.f.; AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 3.3).

 

1.4.4   Im Eheschutzverfahren genügt es dabei, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.2; 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.6ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen, ZB.2017.1 vom 5. Mai 2017 E. 2.2).

 

2.

2.1      Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat und von den Parteien nicht bestritten wird, ist der Kinderunterhalt nach der sogenannten zweistufigen Methode zu berechnen (BGE 147 III 301 E. 4.3). Nach dieser, im Grundsatz für die Berechnung aller Arten des Unterhalts verbindlichen (vgl. BGE 147 III 308 E. 3, BGer 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 3) zweistufig-konkreten Methode respektive zweistufigen Methode mit Überschussverteilung wird der familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche Existenzminimum der Kinder und der Elternteile je separat ermittelt und der nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern verbleibende Überschuss auf diese verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1 mit Nachweisen). Ein vorhandener Überschuss wird in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein Teil) auf die Eltern und ihre Kinder verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.5, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.4.2.3). Besonderheiten des konkreten Falls können eine abweichende Verteilung gebieten (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3).

 

2.2      Die nach Massgabe der relevanten Feststellungen betreffend das Einkommen der Familie und den Bedarf der einzelnen Familienmitglieder gemäss Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids vorgenommene Berechnung des Kinderunterhalts ist bloss bezüglich der Bedarfsberechnung strittig. Demgegenüber werden die Feststellungen bezüglich des Einkommens der Ehegatten unter Einschluss der Familienzulagen nicht bestritten, weshalb darauf nicht weiter einzutreten ist (vgl. oben, E. 1.4.2).

 

3.

3.1      Strittig ist zunächst der dem Berufungskläger angerechnete Grundbetrag.

 

3.1.1   Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass der Berufungskläger anerkanntermassen mit seiner neuen Partnerin zusammenlebe. Soweit er geltend mache, dass dies erst mit Wirkung ab dem Abschluss des Untermietvertrages vom 7. Juli 2022 gelte, verkenne er, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Bestimmung des Existenzbedarfs unabhängig vom Zivilstand an den tatsächlichen Lebensverhältnissen anzuknüpfen sei. Soweit ein Ehegatte mit einer Partnerin oder einem Partner im gemeinsamen Haushalt lebt, sei ihm bloss der hälftige Grundbetrag für ein Ehepaar zu anzurechnen. Dabei sei allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen und damit die Frage relevant, ob er von der Kostenersparnis eines Paarhaushaltes profitiert. Nicht von Belang sei das Einkommen der im gleichen Haushalt lebenden Partnerin und die Frage, ob und in welchem Umfang sie sich an den Kosten des Haushaltes tatsächlich beteiligt. Ebenfalls nicht entscheidend sei dabei die Dauer der Partnerschaft.

 

3.1.2   Demgegenüber stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, dass die Anrechnung eines reduzierten Grundbetrages im Umfang der Hälfte des Grundbetrages von CHF 1'700.– für ein Ehepaar oder ein Paar mit Kindern im Familienrecht nur bei einem qualifizierten Konkubinat in Frage komme. Der Grund für die Ungleichbehandlung einer einfachen und einer qualifizierten Haushaltsgemeinschaft liege nicht darin, dass wie ein Ehepaar zusammenlebende Personen einen niedrigeren Grundbetrag als zwei in einfacher Haushaltsgemeinschaft lebende Personen benötigten. Wesentlich sei vielmehr, dass der Partner einer Partei, der wie ein Ehegatte mit ihr in einer Haushaltsgemeinschaft wohne, in weitergehendem Masse an die Kosten der eheähnlichen Gemeinschaft beitragen bzw. sich zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen einschränken würde. Dies sei aber nicht leichthin anzunehmen. Wenn keine zuverlässigen Anhaltspunkte für eine tatsächliche eheähnliche Gemeinschaft vorlägen, solle auf die Anrechnung eines hälftigen Ehegattengrundbetrages verzichtet werden. Zudem würde in erst wenige Monate dauernden einfachen Wohn- und Lebensgemeinschaften selten gleich umfangreichere Ersparnisse gemacht. Vorliegend wohne der Berufungskläger seit ca. sechs Monaten mit seiner neuen Partnerin zusammen, nachdem sie erst wenige Monate zuvor ein Paar geworden seien. Es liege daher kein qualifiziertes Konkubinat vor. Es könne von seiner Partnerin nicht verlangt werden, dass sie in weitergehendem Masse an die Kosten der Gemeinschaft beitrage oder sich zu seinen Gunsten einschränke. Auch treffe sie keine Unterhaltspflicht. Da er mit seiner Partnerin zusammenlebe, sei zwar auch der Grundbetrag für eine alleinstehende Person in der Höhe von CHF 1’200.00 nicht gerechtfertigt. Passend erscheine vielmehr eine Kürzung des Ehegattengrundbetrages auf CHF 1'000.–.

 

3.1.3   Darin kann dem Berufungskläger nicht gefolgt werden. Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode ist die Bedarfsberechnung auf der Grundlage des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, das bei genügenden Mitteln auf das familienrechtliche Existenzminimum erweitert werden kann (AGE ZB.2022.41 vom 27. Februar 2023 E. 5.1.1.2, ZB.2022.40 vom 8. Februar 2023 E. 2). Dieses ist nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (BlSchK 2009, S. 192 ff.) und der Weisung betreffend die Berechnung des Existenzminimums [Art. 93 SchKG] der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 16. Oktober 2009 (BJM 2010 S. 33 ff.; ebenfalls einsehbar unter https://www.bka.bs.ch/verfahren/aufsichtsbehoerden.html [nachfolgend: Weisung betreibungsrechtliches Existenzminimum]) zu bestimmen. Als monatliche Grundbeträge sehen diese Richtlinien für alleinstehende Schuldner und Schuldnerinnen CHF 1'200.–, für alleinerziehende Schuldnerinnen und Schuldner CHF 1'350.– und für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern CHF 1'700.– vor. Verfügt die Partnerin oder der Partner der in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn- resp. Lebensgemeinschaft lebenden Person ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.4.2; OGer SO ZKBER.2022.68 vom 1. Mai 2023 [Entscheidsuche.ch]). Dabei kann unabhängig von der Bestandesdauer der Partnerschaft (BGE 138 III 97 E. 2.3.2) davon ausgegangen werden, dass auch eine einfache Wohn- und Lebensgemeinschaft Einsparungen in den Lebenshaltungskosten mit sich bringt, die mit jener von Ehepaaren vergleichbar sind (OGer AG ZSU.2022.252 vom 10. März 2023 E. 9.1 [Entscheidsuche.ch]). Voraussetzung für die Gleichstellung der Mitglieder einer Wohngemeinschaft mit ungetrennten Ehepaaren ist dabei die partnerschaftliche Natur der Hausgemeinschaft. Nur unter dieser Voraussetzung ist anzunehmen, dass beide Personen – im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (dazu BGE 114 III 12 E. 3) bzw. zu gleichen Teilen (dazu BGE 128 III 159) – nicht nur an die Wohnkosten, sondern etwa auch an die Aufwendungen für Nahrung oder Kulturelles beitragen, und es deshalb gerechtfertigt erscheint, bei der Festlegung des Grundbedarfs die Gemeinschaft als Ganzes zu behandeln und vom entsprechenden Pauschalbetrag auszugehen (BGE 132 III 483 E. 4.2).

 

Vorliegend kann die partnerschaftliche Natur der Wohngemeinschaft des Berufungsklägers mit seiner neuen Partnerin nicht bestritten werden. Unabhängig von der Dauer des Bestandes ihrer Wohngemeinschaft steht aufgrund der eigenen Ausführungen des Berufungsklägers, wonach sie daran sind, zusammen eine Eigentumswohnung in Miteigentum zu erwerben, obwohl er selber nur zu einem geringen Teil an deren Finanzierung mitwirken könne, fest, dass sie als Paargemeinschaft auch wirtschaftlich zusammenwirken. Daraus folgt eine Kostenersparnis, wie sie beim Grundbetrag von Ehepaaren im Vergleich zu zwei alleinstehenden Personen berücksichtigt wird. Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob mit der Vorinstanz bei partnerschaftlichen Wohngemeinschaften wie bei der Rechtsprechung zu unterhaltsschuldenden Ehegatten in ungetrennter Ehe (vgl. dazu BGE 144 III 502 E. 6.6), auf welche sie sich beruft, die bloss hälftige Anrechnung des Grundbetrages eines Ehepaares in jedem Fall und unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Partner und ihren tatsächlichen Beiträgen an die Bestreitung des täglichen Bedarfs erfolgen kann (so BGE 138 III 97 E. 2.3.2). Vorliegend bestehen gerade vor dem Hintergrund des genannten, primär von der Partnerin zu finanzierenden Erwerbs von Grundeigentum keinerlei Anhaltspunkte, dass sie an diese Kosten nicht mindestens zur Hälfte beiträgt.

 

3.2      Strittig ist weiter der Grundbetrag, welcher der gemeinsamen Tochter anzurechnen ist.

 

3.2.1   Die Vorinstanz hat der Tochter aufgrund ihres Alters einen Grundbetrag von CHF 400.– angerechnet und darauf verzichtet, eine Kürzung aufgrund ihrer teilweise externen Kinderbetreuung sowie ihrer teilweisen Betreuung durch den Berufungskläger im Rahmen der Ausübung seines Besuchsrechts vorzunehmen.

 

3.2.2   Mit seiner Berufung hält der Berufungskläger an seinem Standpunkt fest, dass beim Grundbetrag für Kinder ein Abzug zu machen sei, wenn gewisse im Grundbetrag enthaltene Positionen anderswo berücksichtigt würden. Auch wenn der Grundbetrag – wie von der Vorinstanz ausgeführt – neben der Deckung der Auslagen für die Nahrung auch die Kosten der Kleidung und Wäsche und deren Instandhaltung, der Körper- und Gesundheitspflege, der Freizeitgestaltung sowie anteilig auch die Kosten des Unterhalts der Wohnungseinrichtung, der Privatversicherungen, der Beleuchtung, des Kochstroms und/oder Gas abdecken solle, so sei in Anbetracht des Alters von C____ davon auszugehen, dass ihr Anteil am Unterhalt der Wohnungseinrichtung, der Privatversicherungen und der Energie vernachlässigbare Anteile darstellten. Bei den restlichen Ausgaben machten die Kosten für die Nahrung wohl den grössten Betrag aus. Wenn C____ an zwei von sieben Tagen das Morgenessen, das Znüni, das Mittagessen und das Zvieri extern zu sich nehme, habe dies betragsmässig einen Einfluss. Diese Kosten dürften nicht doppelt im Grundbetrag und bei den Fremdbetreuungskosten berücksichtigt werden. Ebenfalls unberücksichtigt geblieben sei, dass C____ jeweils an einem bzw. jede zweite Woche an zwei Feierabenden und jeden zweiten Samstag vom 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr von ihm betreut werde. Dieses Besuchsrecht solle ab März 2023 noch erweitert werden. Daraus entstehe in der Summe eine finanzielle Entlastung für die Berufungsbeklagte, welche eine Reduktion des Grundbetrages von C____ von CHF 400.– auf CHF 300.– rechtfertige.

 

3.2.3   Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, werden mit den Grundbeträgen die Kosten der «Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc.» gedeckt (vgl. Weisung betreibungsrechtliches Existenzminimum). Diese Kosten stehen nur teilweise in direkter Korrelation mit der Betreuung der Kinder (z.B. Kleiderkäufe). Gleichwohl sind sie den Eltern nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei alternierender Obhut im Sinne von Art. 298 Abs. 2ter ZGB nach Massgabe der Betreuungsanteile anzurechnen (vgl. BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3). Vorliegend hat aber die Ehefrau und Mutter unbestrittenermassen die ungeteilte Obhut inne. Es rechtfertigt sich nicht, diese Praxis auf Kinder auszudehnen, die in der alleinigen Obhut eines Elternteils mit Besuchsrecht des anderen Elternteils leben. Zunächst gilt es im Interesse der Praktikabilität und Voraussehbarkeit der Unterhaltsberechnung deren zunehmende Komplexität zu begrenzen und in eine praktikabel zu handhabende Methode zu integrieren (vgl.  AGE ZB.2022.41 vom 27. Februar 2023 E. 5.1.1.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.1, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2, jeweils mit Hinweis auf BGE 144 III 481 E. 4.1). Dies verbietet es, den Grundbetrag des Kindes aufgrund der Besuchsrechtsausübung wegen einzelner, beim besuchsberechtigten Elternteil erfolgten Verköstigungen des Kindes zu reduzieren. Das Gleiche gilt auch für einzelne Mahlzeiten, die im Rahmen einer familienexternen Fremdbetreuung eingenommen werden. Wie die Berufungsbeklagte mit ihrer Berufungsantwort unter Hinweis auf die Zürcher Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2022 (act. 6/1) nachgewiesen hat, machen die Kosten der Ernährung eines Kindes neben jener der Kleidung, der Haushaltskosten sowie der Freizeitgestaltung und Förderung bloss gut die Hälfte aus. Gerade die Kleidung ist zudem bei kleinen Kindern regelmässig zu ersetzen. Daraus folgt, dass die extern eingenommenen Mahlzeiten den Haushalt der Berufungsklägerin nicht in einem Ausmass entlasten, welcher eine Korrektur durch eine Reduktion des Grundbetrages mit der damit einhergehenden Erhöhung der Komplexität der Unterhaltsberechnung rechtfertigen würde. Die Anrechnung des vollen Grundbetrages der Tochter ist daher nicht zu beanstanden.

 

3.3      Neu macht der Berufungskläger geltend, dass sich seit dem angefochtenen Entscheid seine Wohnkosten erhöht hätten.

 

3.3.1   Unbestritten ist, dass der Berufungskläger als Untermieter in der 2,5-Zimmer-Wohnung seiner Partnerin an der [...] bisher monatliche Mietkosten von CHF 590.– zu tragen hatte. Er machte aber bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, dass er auf der Suche nach einer grösseren Wohnung sei. Aufgrund der mittleren Wohnungsmieten für 4- bis 4,5-Zimmer-Wohnungen von CHF 2'300.– in Basel, seien ihm Wohnkosten im Betrag von CHF 1'000.– anzurechnen. Dies lehnte die Vor­instanz ab. Sie wies darauf hin, dass der Berufungskläger bereits seit einiger Zeit mit seiner Partnerin in deren Wohnung lebe und daher nicht von einem blossen Provisorium auszugehen sei. Daher komme bei der Bestimmung der ihm anrechenbaren Wohnkosten der betreibungsrechtliche Effektivitätsgrundsatz zum Tragen, wonach Zuschläge zum Grundbetrag des (betreibungsrechtlichen) Existenzminimums nur insoweit berücksichtigt werden dürfen, als eine Zahlungspflicht rechtlich bestehe und die Zahlungen auch tatsächlich geleistet wurden bzw. werden. Daher seien ihm bloss die von ihm tatsächlich geschuldeten Mietkosten von CHF 590.– anzurechnen.

 

3.3.2   Dem hält der Berufungskläger entgegen, dass er und seine Partnerin sich nun eine 4.5-Zimmer-Wohnung an der [...] in Basel gekauft hätten. Die Kauf- und Hypothekarverträge seien zwar noch nicht abgeschlossen, eine Anzahlung in der Höhe von CHF 30'000.00 durch seine Partnerin aber bereits geleistet worden. Er könne ab März 2023 mit seiner Partnerin in die Wohnung einziehen. Dieses Novum sei zu berücksichtigen. Zur Berechnung seiner neu massgebenden Wohnkosten macht der Berufungskläger geltend, dass der Kaufpreis der Wohnung von CHF 1,3 Mio. mit Eigenmitteln seiner Partnerin in der Höhe von CHF 400'000.– sowie einem «vernachlässigbaren» eigenen Beitrag von CHF 2'400.– einerseits und einer Hypothek von CHF 900'000.– finanziert worden sei. Die Hypothek sei dabei in drei Tranchen aufgeteilt worden, wovon eine Tranche zum [...]-Zinssatz von 0.85 % und die zwei Tranchen mit Festhypotheken fünf resp. sieben jähriger Dauer zu Zinssätzen von 2.57 % resp. 2.71 % verzinst würden. Die monatliche Zinsbelastung betrage daher insgesamt CHF 1'532.50 (CHF 212.50 + 642.50 + 677.50). Hinzu kämen monatliche Wohnnebenkosten im Betrag von CHF 1'100.– sowie eine Garage, welche monatlich CHF 250.– koste. Die monatlichen Wohnkosten von insgesamt CHF 2'882.50 würden dabei vereinbarungsgemäss je hälftig auf ihn und seine Partnerin aufgeteilt, sodass er monatlich einen Betrag von CHF 1’441.25 an die Hypothekar- und Nebenkosten zu bezahlen habe. Dieser Betrag sei ihm in Anwendung des betreibungsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz bei der Unterhaltsberechnung als Wohnkosten anzurechnen, zumal diese Kosten auch mit Blick auf eine Marktmiete für eine seinen Bedürfnissen entsprechende Wohnung, in der er das Besuchsrecht seiner beiden Kinder D____ und E____ aus erster Ehe und des gemeinsamen Kindes C____ wahrnehmen könne, angemessen erschienen.

 

3.3.3   Mit ihrer Berufungsantwort bestreitet die Berufungsbeklagte, dass der Berufungskläger mit den eingereichten Belegen diesen von ihm behaupteten Sachverhalt belegt habe. Er wohne weiterhin an der [...]. Ein Umzug stehe noch gar nicht konkret fest und auch die Kauf- und Hypothekarverträge seien noch nicht abgeschlossen. Die geltend gemachte Veränderung seiner Wohnumstände stelle daher bestenfalls eine Zukunftsvision dar. Demgegenüber bedürfe es für eine Unterhaltsabänderung einer wirklichen, nachweisbaren Veränderung des Sachverhalts, die vorliegend definitiv nicht vorliege. Dabei zieht sie die Realisierbarkeit dieses Wohneigentumsprojekts aufgrund der fehlenden Liquidität sowie der Verschuldung mit Betreibungen und Pfändungen beim Berufungskläger in Zweifel. Wenn der Berufungskläger tatsächlich mit seiner Freundin künftig in eine grössere, teurere Wohnung umziehen sollte, käme eine Berücksichtigung der höheren Wohnkosten in der Unterhaltsberechnung frühestens ab dem Umzug in Betracht. Derzeit bestehe aber kein Raum für die vorzeitige Einrechnung von künftigen Ausgaben, deren Eintritt zudem noch völlig in den Sternen stehe. Sie sei daher allenfalls in einem späteren Abänderungsverfahren zu prüfen. Weiter sei auch die Kalkulation des Ehemannes der angeblichen Wohnkosten mangels präziser Angaben und ohne Beweismittel nicht nachvollziehbar. Dabei seien auch die eingereichten Unterlagen widersprüchlich. Schliesslich macht sie geltend, dass die demnächst volljährigen Kinder aus erster Ehe schon seit Jahren keine Übernachtungsgäste beim Vater mehr seien und die gemeinsame Tochter bisher noch keine zehn Mal beim Vater übernachtet habe.

 

3.3.4   Zum Beleg der geltend gemachten neuen Wohnkosten hat der Rekurrent eine Verkaufsdokumentation für eine Eigentumswohnung an der [...] in Basel (act. 3/4), ein Mail eines Bankberaters mit einer Zusammenstellung zu deren Finanzierung (act. 3/3) und eine Vereinbarung mit seiner Partnerin über die Verteilung der Wohnkosten dieser Eigentumswohnung (act. 3/5) eingereicht. Replicando hat er in Ergänzung dazu den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag über die Liegenschaft vom 20. Januar 2023 (act. 8/8) sowie ein Zahlungsversprechen der [...] zur Leistung des Restkaufpreises (act. 8/9), samt Konditionsbestätigungen dieser Bank zu den vereinbarten Hypothekarkrediten mit zugehörigem Kreditvertrag (act. 8/10-13), eingereicht. Mit diesen replicando eingereichten Belegen wird der geltend gemachte Wohnungskauf mit einem Antritt per 1. März 2023 belegt, was von der Berufungsbeklagten duplicando auch nicht mehr bestritten wird. Dabei handelt es sich um echte Noven, die mit der Berufungsbegründung vom 13. Januar 2023 noch nicht eingereicht werden konnten. Sie sind im vorliegenden Verfahren angesichts der geltenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime ohnehin zu berücksichtigen (vgl. oben E. 1.4.3). Bestritten wird von der Berufungsbeklagten aber weiter die Anrechenbarkeit höherer Wohnungskosten und deren genügende Substantiierung.

 

3.3.5   Die Berufungsbeklagte bewohnt mit ihrer Tochter eine 4 ½-Zimmerwohnung in [...]. Deren Mietkosten betragen unter Einschluss der Nebenkosten CHF 1'660.– (Eingabe der Ehefrau vom 4. August 2022, Beilage 7). Sie sind der Berufungsbeklagten im Betrag von 1'160.– und der Tochter im Betrag von CHF 500.– angerechnet worden. An diesen Lebensverhältnissen sind die angemessenen Mietkosten, die dem Berufungskläger zuzugestehen sind, zu messen, wird doch mit der Anwendung der zweistufigen Methode der Unterhaltsberechnung auf der Grundlage der Existenzsicherung mit Überschussbeteiligung das Ziel verfolgt, beiden Ehegatten ein Leben auf vergleichbarem Niveau zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund kann es dem Berufungskläger nicht verwehrt werden, seinen Grundbedarf mit Bezug auf seine Wohnkosten auf Wohnverhältnisse auszurichten, welche jenen der Ehefrau entsprechen, soweit er solche auch tatsächlich beansprucht. Dem entspricht auch, dass die Vorinstanz die Anrechnung höherer Wohnkosten nicht aufgrund ihrer Unangemessenheit, sondern in Anwendung des betreibungsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes deshalb abgelehnt hat, weil der Berufungskläger bisher gar keine höheren Wohnkosten gehabt hat.

 

Was die Substantiierung der Wohnkosten anbelangt, genügt dabei deren Glaubhaftmachung, ohne dass ein strikter Beweis erforderlich wäre (vgl. oben E. 1.4.4). Vorliegend hat der Berufungskläger die Konditionen der Hypothekarkredite zur Finanzierung des Wohnungskaufs belegt. Diese erfolgt über drei Hypotheken zu jeweils CHF 300'000.–. Es handelt sich um eine [...]-Hypothek mit einer Marge von 0.85 % sowie zwei Festhypotheken mit Zinssätzen von 2,57% resp. 2.71% (act. 8/10-12). Gemäss seinen Rechtsschriften geht der Berufungskläger mit der Bestätigung seines Bankkundenberaters (act. 3/3) vom Mindestzinssatz der [...]-Hypothek von 0,85 % aus. Gestützt darauf belegt er eine monatliche Hypothekarzinsbelastung von CHF 1'532.50 (CHF 212.50, 642.50, 677.50). In Bezug auf die behauptete Höhe der monatlichen Nebenkosten ist im Mail des Bankkundenberaters zwar erwähnt, dass diese «gemäss den Unterlagen» CHF 1'100.– pro Monat betragen würden (act. 3/3). Den übrigen eingereichten Unterlagen des Berufungsklägers zur Wohnliegenschaft sind jedoch keine entsprechenden Angaben zu entnehmen. Ansonsten ist die Höhe der geltend gemachten Nebenkosten lediglich mit einer nicht weiter belegten Vereinbarung des Berufungsklägers mit seiner Partnerin über deren interne Verteilung dokumentiert, womit seiner Substantiierungspflicht – selbst unter Zugrundelegung des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung (vgl. oben, E. 1.4.4) – nicht genüge getan wird. Nicht belegt ist schliesslich, wieso zu diesen Wohnkosten noch eine Garagenmiete von CHF 250.– hinzukommen soll, gehört doch zur gekauften Wohnung ein Garagenplatz dazu (vgl. act. 8/8). Daraus folgt, dass der Berufungskläger seine neuen Wohnkosten über die Hypothekarkreditkosten hinaus nicht ausreichend substantiiert hat. Da aber feststeht, dass mit dem Wohnen in der Eigentumswohnung neben den Hypothekarzinsen auch Nebenkosten für Energie und Wasser wie auch für den weiteren Unterhalt verbunden sind (vgl. dazu Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in; Fampra.ch 2020 355), rechtfertigt es sich, dem Berufungskläger in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) ab dem Antritt seiner neuen Wohnung Wohnkosten in gleicher Höhe, wie sie der Berufungsbeklagten angerechnet worden sind, im Betrag von CHF 1'160.–  anzurechnen.

 

3.4      Mit seiner Berufung bestreitet der Berufungskläger weiterhin die Anrechnung der monatlichen Raten des deutschen Studienkredits im Bedarf der Berufungsbeklagten.

 

3.4.1   Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass die Ehefrau als Teil ihres Bedarfs die Rückzahlung ihres deutschen Studienkredits mit monatlichen Raten von EUR 307.33 respektive rund CHF 320.00 geltend mache, die vom Ehemann nicht als Teil ihres Lebensunterhalts anerkannt werde. Sie erwog, dass der Studienkredit nach Angabe der Ehefrau bereits vor der Ehe aufgenommen worden sei. Da der Umfang ihres Arbeitsverdiensts auf ihre Ausbildung zurückzuführen sei, bestehe ein offenkundiger Zusammenhang zwischen ihrem Verdienst und der Kreditschuld, weshalb es sich um eine angemessene Schuldentilgung handle. Deshalb sei ihr im Bedarf der von ihr geltend gemachte Betrag von CHF 320.00 anzurechnen.

 

3.4.2   Demgegenüber stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, es sei nicht ersichtlich, weshalb ein Zusammenhang zwischen der Kreditschuld und dem Verdienst der Klägerin relevant sein solle. Massgebend sei vielmehr der Zusammenhang zur Ehe der Parteien und ein solcher bestehe vorliegend gerade nicht. Eine temporäre Berücksichtigung tatsächlich bezahlter Abzahlungsraten sei zudem nur möglich, wenn die Schuld für den Erwerb von Kompetenzstücken begründet worden sei, beide Parteien vom Gegenwert profitiert hätten oder beide Parteien Schuldner gewesen seien. Zumal der Studienkredit, nach eigenen Aussagen der Berufungsbeklagten bereits vor der Ehe aufgenommen worden sei, träfe keine dieser Voraussetzung vorliegend zu, weshalb die Abzahlungsraten nicht zu berücksichtigen seien.

 

3.4.3   Soweit der Existenzbedarf der Familie gedeckt werden kann, werden zum familienrechtlichen Bedarf nach allgemeinen Lebenskosten für Versicherungen, Kommunikation, Steuern etc. auch Kosten für die Schuldentilgung im Bedarf der Ehegatten angerechnet (Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 176 ZGB N 35b; Maier/Schwander, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel. 2022, Art. 176 ZGB N 4b). Dabei kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als allgemein anerkannt gelten, dass persönliche, nur einen der Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nachgehen und nicht zum Existenzminimum gehören, aber nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen sind (vgl. BGer 5A_736/2007 vom 20. März 2008 E. 4 m.H. auf BGE 127 III 289 E. 2a/bb; Spycher/Maier, in: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Auflage, Bern 2023, Kap. 8 N 29). Zum Bedarf hinzuzurechnen sind dabei grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben (BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 3.1, 5A_452/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2, 5A_736/2007 vom 20. März 2008 E. 4, 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2.2; AGE ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 4.6.5.2) und in diesem Sinne eheliche Schulden darstellen (Aesch­li­mann/Bähler, in: Fankhauser/ (Hrsg.), FamKomm Scheidung, a.a.O., Anhang UB Rz. 63). Schliesslich wird die Anrechenbarkeit im Rahmen der Überschussverteilung insoweit erweitert, als Schulden auch berücksichtigt werden können, wenn sie vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und für den Unterhalt beider Elternteile begründet wurden oder wenn beide Ehegatten solidarisch für eine allein im Interesse eines Elternteils liegende Schuld haften. Voraussetzung ist dabei der Nachweis ihrer tatsächlich und regelmässig geleisteten Rückzahlung (Maier, Die konkrete Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge, a.a.O., S. 369 Fn. 355).

 

Um solche Schulden handelt es sich hier unbestrittenermassen nicht. Die Vorinstanz hat die Schuldentilgung aber im Ergebnis als Gewinnungskosten für das der Berufungsbeklagten angerechnete Einkommen und damit wie Berufskosten angerechnet. Vorliegend hat die Berufungsbeklagte aber mit den eingereichten Kontoauszügen (vgl. Beilage 23 zur Eingabe der Ehefrau vom 4. August 2022, Vorakten, act. 12) nicht belegt, dass die regelmässige Rückzahlung des Kredits unabhängig von ihrer aktuellen Leistungsfähigkeit verlangt werden kann. Im Übrigen hängt auch das aktuelle Einkommen nicht von der Bedienung der Studiendarlehensschuld ab. In diesem Sinne fehlt vorliegend der zwingende Konnex zwischen der Einkommenserzielung und der aktuellen Rückzahlung dieser vorehelichen Schuld. Daraus folgt, dass der Berufungsbeklagten dieser Studienkredit in ihrem familienrechtlichen Bedarf nicht angerechnet werden kann.

 

3.5

3.5.1   Daraus folgt, dass bei der zweistufigen Unterhaltsberechnung der Berufungsbeklagten in ihrem Bedarf die monatlichen Raten zur Abzahlung ihres Studienkredits nicht angerechnet werden können. Zudem sind dem Berufungskläger ab März 2023 in seinem Bedarf monatliche Wohnkosten im Betrag von CHF 1'160.– anzurechnen. Ansonsten bleibt es bei der Bedarfsberechnung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat. Vor Steuern ist daher mit Wirkung ab November 2022 bis Februar 2023 folglich von einem unveränderten Bedarf des Berufungsklägers von CHF 4’910.–, einem unveränderten Bedarf der gemeinsamen Tochter von CHF 1'918.– und einem reduzierten Bedarf der Berufungsbeklagten von CHF 3'287.– auszugehen. Mit Wirkung ab März 2023 erhöht sich der Bedarf des Berufungsklägers auf CHF 5'480.–. Vor Steuern resultiert aufgrund des unbestrittenen Familieneinkommens von insgesamt CHF 11'051.– (CHF 8'788.–, 2'063.– und CHF 200.–) und des gemeinsamen Bedarfs von CHF 10'115.– (CHF 4’910.–, CHF 3'287.– und CHF 1'918.–) resp. CHF 10'685.– (CHF 5'480.–, CHF 3'287.– und CHF 1'918.–) ein Überschuss vor Steuern von CHF 936.– resp. CHF 366.–, welcher grundsätzlich nach kleinen und grossen Köpfen zu teilen ist.

 

3.5.2   Auf dieser Grundlage ist die vom Berufungskläger ebenfalls bestrittene Steuerberechnung vorzunehmen. Die Steuern können vorliegend für den Zeitraum bis Februar 2023 bei beiden Ehegatten im familienrechtlichen Bedarf berücksichtigt werden, da dieser auch mit den Steuern zumindest knapp gedeckt wird. Das Zivilgericht hat dem Berufungskläger eine monatliche Steuerbelastung von CHF 150.– sowie der Berufungsbeklagten eine solche von CHF 300.– und der gemeinsamen Tochter einen Steueranteil von CHF 200.– angerechnet. Unter Hinweis auf sein gegenüber der Berufungsbeklagten erhöhtes Einkommen und den Umstand, dass die Ehefrau den Kinderabzug, den Drittbetreuungskostenabzug und den Verheirateten-Tarif geltend machen könne, bestreitet er diese Steuerberechnung und verlangt eine genaue Abschätzung der Steuerlast. Er macht dabei selber eine Steuerlast von monatlich CHF 500.– geltend und beziffert jene der Ehefrau auf CHF 200.–.

 

3.5.3   Die Schätzung der Steuerbelastung unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Unterhaltsberechnung erfolgt mit Hilfe der jeweiligen kantonalen Steuerrechner (AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 6.2). Es kann vorliegend zur Schätzung der Steuerlast des Ehemanns auf den Steuerrechner der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt (https://www.steuerverwaltung.bs.ch/steuererklaerung/natuerliche-personen/steuerrechner.html; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 5.3) und jener der Ehefrau in der Gemeinde [...] auf den Steuerrechner der Kantonalen Steueramts des Kantons Aargau abgestellt werden. Daraus folgt bei Annahme eines steuerbaren Gesamteinkommens der Ehefrau – unter Einschluss ihres Erwerbseinkommens (inkl. Kinderzulagen) sowie der von ihr bezogenen, leicht zu reduzierenden Unterhaltsleistungen – im Gesamtbetrag von rund CHF 65'560.– eine geschätzte monatliche Steuerbelastung von CHF 450.–. Zieht man vom monatlichen Erwerbseinkommen des Ehemannes von CHF 8'788.– den gesamten, an seine drei Kinder zu leistenden Unterhalt ab (CHF 2'546.– für seine vorehelichen Kinder, rund CHF 3'200.– Bar- und Betreuungsunterhalt für C____), so resultiert eine geschätzte monatliche Steuerbelastung von CHF 230.–.

 

3.5.4   Aufgrund der Steuerbelastung der obhutsberechtigten Ehefrau ist der Steueranteil der minderjährigen Tochter zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.9.1.2, ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 14.3). Zur Ausscheidung der Steueranteile ist die Steuerbelastung des Elternteils, der die Kindesunterhaltsbeiträge empfängt, im Verhältnis der Einkünfte dieses Elternteils zu den Einkünften des Kinds einschliesslich der Kindesunterhaltsbeiträge aufzuteilen (AGE ZB.2022.41 vom 27. Februar 2023 E. 5.1.2.4 m.H. auf BGE 147 III 457 E. 4.2.3.2.3 und E. 4.2.3.5; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.9.1.2; Aesch­li­mann/‌Bähler/Schweighauser/Stoll, Berechnung des Kindesunterhalts, in: Fam­Pra.ch 2021 S. 251, 262). Die Vorinstanz ist dabei von einer pauschalisierten Ausscheidung der Anteile wohl nach Massgabe von kleinen und grossen Köpfen im Verhältnis von drei zu zwei Fünfteln für die Ehefrau und die Tochter ausgegangen. Dies wird nicht substantiiert bestritten und erscheint vor dem Hintergrund von Erwerbseinkommen und Betreuungsunterhalt, welche wirtschaftlich der Ehefrau anzurechnen sind, und dem Barunterhalt für die Tochter nicht zu beanstanden. Die Steuerlast der Ehefrau von insgesamt CHF 450.– ist folglich im Umfang von CHF 180.– ihrer Tochter anzurechnen.

 

3.6      Daraus folgt folgende Unterhaltsberechnung für den Zeitraum von November 2022 bis Februar 2023:

 

3.6.1   Für die Berechnung des Barunterhalts der Tochter ist zunächst auf die vor­instanzliche Berechnung zu verweisen (E. 7.2), wobei der angerechnete Steuerbetrag von CHF 200.– auf CHF 180.– zu reduzieren ist. Es resultiert ein familienrechtlicher Bedarf inkl. Steueranteil der Tochter von CHF 2'098.–. Demnach hat der Berufungskläger von November 2022 bis Februar 2023 aus seinem Überschuss von CHF 3'648.– (CHF 8'788.– - [CHF 4'910.– + CHF 230.–]) den Bedarf der Tochter nach Abzug der ihr zustehenden Kinderzulage im Umfang von CHF 1'898.– zu decken.

 

3.6.2   In einem zweiten Schritt (vgl. AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.1, ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 8.4 m.H. auf BGer 5A_553/2018 vom 2. Oktober 2018 E. 6.1, 5A_708/2017 vom 13. März 2018 E. 4.9) hat der Berufungskläger mit dem ihm verbleibenden Überschuss von CHF 1'750.– während dieses Zeitraums mit dem Betreuungsunterhalt aufgrund des Lebenskostenmodells den familienrechtlichen Bedarf der Berufungsbeklagten als Kindsmutter zu decken, soweit sie diesen aufgrund der Kinderbetreuung nicht mit eigenem Einkommen zu decken vermag (Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 285 ZGB Rz. 79 ff.). Der Bedarf der Berufungsklägerin beträgt CHF 3'557.– (CHF 3'287.– + CHF 270.–) und bleibt aufgrund ihres Einkommens von CHF 2'063.– im Betrag von CHF 1'494.– ungedeckt. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten daher mit Wirkung ab November 2022 bis Februar 2023 Betreuungsunterhalt in der Höhe von CHF 1'494.– zu leisten.

 

3.6.3   Während der Dauer von November 2022 bis Februar 2023 verbleibt dem Ehemann ein Überschuss von CHF 256.–, welcher nach kleinen und grossen Köpfen zu teilen ist. Die Tochter partizipiert daran mit einem Anteil von CHF 51.–. In diesem Umfang ist der Barunterhalt der Tochter in Anwendung der Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. oben E. 1.4.1) zu erhöhen. Der Barunterhalt für die Tochter ist daher für die Monate November 2022 bis Februar 2023 auf CHF 1’949.– zu erhöhen.

 

3.6.4   Die Ehefrau könnte an diesem Überschuss nur im Rahmen eines ehelichen Unterhaltsanspruchs partizipieren. Ein solcher wird von ihr aber nicht geltend gemacht, weshalb er in Anwendung der auf den Ehegatten anwendbaren Dispositionsmaxime (AGE ZB.2022.20 vom 24. April 2023 E. 1.5.2 m.H. auf BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2; Aebi-Müller, Familienrechtlicher Unterhalt in der neusten Rechtsprechung, in: Jusletter 3. Mai 2021, S. 13 Rn. 45) nicht zugesprochen werden kann.

 

3.7      Mit Wirkung ab März 2023 folgt folgende Unterhaltsberechnung:

 

3.7.1   Aufgrund des erhöhten Wohnbedarfs des Berufungsklägers ab März 2023 deckt das Einkommen der Familie ihren gesamten Bedarf inkl. Steuern nicht mehr vollumfänglich. Dem Gesamteinkommen der Familien von insgesamt CHF 11'051.– (CHF 8'788.–, 2'063.– und CHF 200.–) steht ein gemeinsamer Bedarf von CHF 11'365.– ([CHF 5'480.– + 230.–], [CHF 3'287.– + CHF 270.–] und [CHF 1'918.– + CHF 180.–]) gegenüber. Es rechtfertigt sich daher mit Wirkung ab März 2023 die Unterhaltsberechnung auf der Grundlage des familienrechtlichen Bedarfs der Familie vor Steuern und der Verteilung des verbleibenden Überschusses vorzunehmen, wobei sowohl der Bar- wie auch der Betreuungsunterhalt in der genannten Reihenfolge aufzufüllen sind (BGE 147 III 265 E. 7.3 und Spycher/Maier, a.a.O., Kap. 2 N 101 und Kap. 8 N 122.

 

3.7.2   Aufgrund des Bedarfs der Tochter von CHF 1'918.– vor Steuern resultiert nach Abzug der ihr zustehenden Kinderzulage von CHF 200.– zunächst ein Barunterhalt von CHF 1'718.– sowie ein Betreuungsunterhalt zur Deckung des familienrechtlichen Bedarfs der Kindsmutter nach Abzug ihres eigenen Einkommens und vor Steuern von CHF 1'224.– (CHF 3'287.– - 2'063.–). Nach der Deckung seines eigenen familienrechtlichen Bedarfs vor Steuern verbleibt dem Berufungskläger ein Überschuss von CHF 366.– (CHF 8'788.– - [CHF 5'480.– + CHF 1'718.– + CHF 1'224.–]). Dieser Überschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Somit ist der Barunterhalt für die Tochter um CHF 73.– und der Betreuungsunterhalt um CHF 146.– zu erhöhen. Es resultiert ein Barunterhalt von CHF 1'791.– und ein Betreuungsunterhalt von CHF 1'370.–. Mit diesem Betreuungsunterhalt bleibt der familienrechtliche Existenzbedarf der Ehefrau inkl. Steuern von CHF 3'557.–, abzüglich ihres Einkommens von CHF 2'063.–, im Umfang von CHF 124.– ungedeckt.

 

3.8      Eine solche Reduktion des zugesprochenen Kinderunterhalts bestreitet die Berufungsbeklagte schliesslich mit dem Argument, dass in diesem Falle der vom Berufungskläger an seine Kinder aus erster Ehe geleistete Unterhalt zu überprüfen sei. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Die Unterhaltsbeiträge zugunsten dieser Kinder beruhen auf einem gerichtlichen Entscheid. Im vorliegenden summarischen Eheschutzverfahren auf Festsetzung des Kinderunterhalts ist daher davon auszugehen. Da der Unterhalt an C____ jenen für die beiden älteren Kinder aus erster Ehe deutlich übersteigt, braucht der Berufungskläger auch nicht auf die Anhängigmachung einer Abänderungsklage verwiesen zu werden (vgl. Spycher/Maier, a.a.O., Kap. 8 N 30).

 

4.

Mit seiner Berufung verlangt der Berufungskläger weiter die Feststellung, dass er für den Zeitraum von März bis Oktober 2022 insgesamt einen Betrag von CHF 22'400.– und für den Zeitraum von November bis Dezember 2022 insgesamt einen Betrag von CHF 7'456.– an den Unterhalt bezahlt habe, der an die Unterhaltsschuld anzurechnen sei.

 

4.1      Mit dem angefochtenen Entscheid hat das Zivilgericht die Unterhaltspflicht mit Wirkung ab November 2022 geregelt. Es hat festgestellt, da die Differenz der vom Ehemann unbestrittener- bzw. nachgewiesenermassen geleisteten Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 3'200.– zu den gemäss seinem Entscheid zu leistenden Unterhaltsbeiträgen nicht allzu gross sei und diese auf einer zwischen den Ehegatten getroffenen Vereinbarung beruhten, rechtfertigte es sich, die Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab November 2022 festzulegen. Die Feststellung der vor diesem Zeitpunkt geleisteten Unterhaltsbeiträge erübrige sich damit. Mit seinem Rechtsbegehren verlangt der Berufungskläger zwar die Regelung des Unterhalts mit Wirkung ab August 2022. Er begründet sein Unterhaltsbegehren diesbezüglich aber nicht und setzt sich auch mit den genannten Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Es besteht daher kein Anlass, den Unterhaltsentscheid gegenüber dem Entscheid der Vorinstanz auf einen früheren Zeitraum zurück zu beziehen. Der Berufungskläger belegt daher nicht, dass er für diesen früheren Zeitraum mehr Unterhalt als geschuldet geleistet hätte. Es kann daher offenbleiben, in welchem Umfang Unterhaltsleistungen für verschiedene Zeiträume nach Art. 125 Ziff. 2 OR verrechnet werden können.

 

4.2      Anerkannt ist dagegen, dass der Berufungskläger in den Monaten November und Dezember 2022 Kinderunterhaltsleistungen im Gesamtbetrag von CHF 7'456.– an die Berufungsbeklagte bezahlt hat. Die Berufungsbeklagte bestreitet aber eine Verrechnung allenfalls zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge in diesen beiden Monaten mit künftigem Unterhalt unter Hinweis auf das Verrechnungsverbot gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Das Verbot der Verrechnung von Unterhaltsleistungen für unterschiedliche Zeiträume gilt nur, soweit die Unterhaltsbeiträge zur Deckung des Unterhalts der Familie der Schuldnerin unbedingt notwendig sind (BGE 88 II 299, 312 = Pra 1963, 15 f.). Dies gilt im Umfang des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Die Leistungen gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid übersteigen aber diesen Bedarf (Müller, in: Basler Kommentar, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 125 OR N 9 m.H. auf OGer ZH, 3. 12. 2012, LE120032, E. 3.4.3). Soweit dieser Notbedarf –wie vorliegend – gedeckt wird, ist daher eine Verrechnung der Forderung auf Rückerstattung der für die Monate November und Dezember 2022 zu viel bezahlten Unterhaltsbeträge von insgesamt CHF 570.– (CHF 7’456.– - [CHF 3'443.– x 2]) mit der Unterhaltsforderung für den Monat Januar 2023 zulässig. Folglich ist der vom Ehemann für die Monate November und Dezember 2022 bezahlte Unterhaltsbetrag von CHF 7'456.– in vollem Umfang an die für die Zeit von November 2022 bis Februar 2023 insgesamt bestehende Unterhaltsschuld anzurechnen.

 

5.

5.1      Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.16 vom 19. September 2017 E. 2.5, ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5; vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 106 ZPO N 3; Tappy, in: Commentaire romand, a.a.O., Art. 106 CPC N 16). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Ob eine Verteilung nach Ermessen gestützt auf diese Bestimmung in familienrechtlichen Verfahren immer oder nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig ist, ist umstritten (vgl. BGE 139 III 358 E. 3). Jedenfalls verfügt das Gericht im Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3; AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1). Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom Erfolgsprinzip (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4; vgl. Six, a.a.O., Rz. 1.68). Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 16.1, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4, ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E. 4).

 

5.2      Der Berufungskläger dringt mit seinen Unterhaltsbegehren nur zum Teil durch. Während er die Reduktion des monatlich geschuldeten Bar- und Betreuungsunterhalts auf CHF 2'683.30 beantragt, wird dieser von CHF 3'728.– auf CHF 3’443.– für die Monate November 2022 bis Februar 2023 und auf CHF 3'161.– ab März 2023 reduziert. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (vgl. § 10 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und jede Partei ihre eigenen Vertretungskosten tragen zu lassen.

 

5.3      Beide Parteien beantragen dem Gericht aber die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Anträgen kann aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit gemäss der Unterhaltsberechnung entsprochen werden. Daher gehen die genannten Gerichtskosten unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zulasten der Gerichtskasse. Den beiden Vertretungen der unentgeltlich prozessierenden Parteien ist nach Massgabe ihres angemessenen Zeitaufwands (§ 10 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR; SG 291.400]) wiederum unter Vorbehalt der Nachforderung bei ihrer Mandantschaft gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten.

 

Mit seiner Honorarnote vom 23. Februar 2023 (act. 8/15) macht der Vertreter des Berufungsklägers einen Aufwand von 13,25 Stunden geltend. Dieser angemessene Aufwand ist ihm wie beantragt zum Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR) zu entschädigen, woraus ein Honorar von CHF 2'650.– resultiert. Hinzu kommt wie beantragt die Auslagenpauschale von CHF 79.50 (§ 23 Abs. 1 HoR) und die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.

 

Ebenfalls angemessen ist der von der Vertreterin der Berufungsbeklagten mit Honorarnote vom 20. März 2023 (act. 10/3) ausgewiesene Aufwand. Entsprechend ist ihr aufgrund des implizit geltend gemachten Aufwands von 11,85 Stunden (vgl. auch act. 6/2) ein Honorar von CHF 2'370.–, zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 46.95 sowie Mehrwertsteuer auf beiden Beträgen, aus der Gerichtskasse auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        I.

Die Ziffern 1, 2, 3, 4, 7, 8 und 9 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 1. November 2022 (EA.2022.15745) sind in Rechtskraft erwachsen.

 

II.

Die Ziffern 5 und 6 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 1. November 2022 (EA.2022.15745) werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

 

5.

a)   Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt von C____ für die Monate November 2022 bis Februar 2023 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3'443.– (wovon CHF 1'949.– Barunterhalt und CHF 1’494.– Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Die Kinderzulagen werden von der Mutter bezogen.

 

       Der vom Ehemann für die Monate November und Dezember 2022 bezahlte Unterhaltsbetrag von CHF 7'456.– ist an diese insgesamt bestehende Unterhaltsschuld anzurechnen.

 

b)   Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt von C____ mit Wirkung ab 1. März 2023 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3'161.– (wovon CHF 1’791.– Barunterhalt und CHF 1'370.– Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Die Kinderzulagen werden von der Mutter bezogen.

 

6.

Die Unterhaltsbeiträge in Ziff. 5 basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 8'788.– (100 %-Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 2'063.– (40 %-Pensum).

 

Der Bedarf des Ehemanns beträgt in der Phase gemäss Ziff. 5a CHF 5'140.– (Grundbetrag CHF 850.00, Wohnkosten CHF 590.00, Krankenkassenprämien CHF 505.75, Franchise/Selbstbehalt CHF 50.00, Zusatzversicherung VVG CHF 62.55, Kosten Auto CHF 306.00, Steuern CHF 230.00, Unterhaltsbeiträge an die Kinder aus erster Ehe CHF 2'546.00) und in der Phase gemäss Ziff. 5b CHF 5'710.– (Grundbetrag CHF 850.00, Wohnkosten CHF 1’160.00, Krankenkassenprämien CHF 505.75, Franchise/Selbstbehalt CHF 50.00, Zusatzversicherung VVG CHF 62.55, Kosten Auto CHF 306.00, Steuern CHF 230.00, Unterhaltsbeiträge an die Kinder aus erster Ehe CHF 2'546.00).

 

Der Barbedarf von C____ beträgt CHF 2'098.– (Grundbetrag CHF 400.00, Wohnkostenanteil CHF 500.00, Krankenkassenprämien CHF 85.00, Zusatzversicherung VVG CHF 67.00, Fremdbetreuungskosten CHF 865.60, Anteil Steuern CHF 180.00).

 

Der Bedarf der Ehefrau beträgt CHF 3'557.– (Grundbetrag CHF 1'350.00, Wohnkostenanteil CHF 1'160.00, Krankenkassenprämien CHF 380.00, Franchise/Selbstbehalt CHF 50.00, Zusatzversicherung VVG CHF 47.00, Kosten Auto CHF 300.00, Anteil Steuern CHF 270.00) und ist in der Phase gemäss Ziff. 5b mit einem Betreuungsunterhalt von CHF 1'290.00 im Umfang von CHF 124.00 nicht gedeckt.

 

III.

 

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

IV.

 

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 1'200.– werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie gehen aber zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung an beide Parteien unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Staatskasse.

 

Dem unentgeltlichen Vertreter des Berufungsklägers, [...], werden ein Honorar von CHF 2'650.– und ein Auslagenersatz von CHF 79.50 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 210.20, insgesamt also CHF 2'939.70 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Nachforderung des Honorars beim Berufungskläger gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.

 

Der unentgeltlichen Vertreterin der Berufungsklägerin, [...], werden ein Honorar von CHF 2'370.– und ein Auslagenersatz von CHF 46.95 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 186.10, insgesamt also CHF 2'603.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Nachforderung des Honorars bei der Berufungsbeklagten gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Noémi Biro

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.