Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

ZB.2023.44

 

ENTSCHEID

 

vom 25. September 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                               Berufungskläger

[...]                                                                                               Beklagter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

B____                                                                           Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                 Klägerin

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. April 2023

 

betreffend vorsorgliche Massnahme

 


 

Erwägungen

 

Mit Eingabe vom 3. August 2023 erhob A____ (Berufungskläger) Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28. April 2023. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts wies den Antrag des Berufungsklägers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.– bis zum 21. August 2023 (Verfügung vom 8. August 2023). Nachdem der Kostenvorschuss beim Appellationsgericht nicht eingegangen war, setzte der Verfahrensleiter dem Berufungskläger mit Verfügung vom 29. August 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen ab Zustellung dieser Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses; gleichzeitig drohte er dem Berufungskläger an, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Die Verfügung wurde dem Berufungskläger am 30. August 2023 zugestellt. Der Berufungskläger leistete den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht. Auf die Berufung ist deshalb im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Zuständig für den vorliegenden Entscheid ist der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter (§ 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. April 2023 (F.2022.504) wird nicht eingetreten.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Johannes Hermann

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.