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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2023.52
ENTSCHEID
vom 21. Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ AG Berufungsklägerin
[...] Beklagte
gegen
B____ Berufungsbeklagter
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 12. Mai 2023
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag
B____ (Arbeitnehmer) arbeitete seit dem 1. August 2021 bei A____ AG (vormals [...]; Arbeitgeberin). Am 2. März 2022 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 8. April 2022. Nachdem die Parteien in einem ersten Schlichtungsverfahren sich bezüglich des Arbeitszeugnisses hatten einigen können, gelangte der Arbeitnehmer nach gescheitertem Schlichtungsversuch in einem weiteren Verfahren mit Klage vom 27. Juli 2022 an das Zivilgericht Basel-Stadt. Darin verlangte er sinngemäss (1) die Feststellung, dass sich das Arbeitsverhältnis um die Dauer der neuen Sperrfrist verlängert habe, (2) eine Lohnzahlung von CHF 8'833.45 für den Zeitraum vom 7. April 2022 bis zum 7. Mai 2022 resp. bis zum ersten Tag der Auszahlung durch die Krankentaggeldversicherung zuzüglich 5 % Verzugszins ab 7. April 2022, (3) eine Schadenersatzzahlung von CHF 4'375.– zuzüglich 5 % Verzugszins ab 7. April 2022, (4) die Korrektur des bereits ausgestellten Arbeitszeugnisses mit den neuen Datumsangaben, (5) unter Auferlegung aller Kosten an die Arbeitgeberin. Mit Entscheid vom 12. Mai 2023 (richtig wohl: 4. April 2023 [Datum der Eröffnung des schriftlichen Entscheiddispositivs]) hiess das Zivilgericht die Lohnzahlungsforderung von CHF 8'833.45 zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Mai 2022 gut und wies die weitergehenden Begehren ab.
Nach Zustellung der schriftlichen Entscheidbegründung gelangte die Arbeitgeberin mit einer mit «Appel de la décision du 12 Mai 2023» überschriebenen und in französischer Sprache verfassten Eingabe vom 28. September 2023 an das Zivilgericht, welches die Eingabe am 2. Oktober 2023 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwies. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Oktober 2023 forderte der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts die Arbeitgeberin auf, die Berufungsschrift innert einer Frist von 14 Tagen in deutscher Übersetzung einzureichen. Am 23. Oktober 2023 reichte die Arbeitgeberin eine deutsche Übersetzung ein. Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erfolgte unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
1.
Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Ein solcher unterliegt der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Diese Streitwertgrenze ist im vorliegenden Fall überschritten, wie sich aus den im Verfahren vor Zivilgericht zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren ergibt (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. II, VI und XI). Das von der Arbeitgeberin erhobene Rechtsmittel («Appel») ist demzufolge als Berufung zu behandeln. Die Berufung vom 28. September 2023 wurde fristgerecht in französischer Sprache eingereicht. Innert der vom Verfahrensleiter angesetzten Frist reichte die Arbeitgeberin eine deutsche Übersetzung sowie eine Aufstellung und Dokumente ein. Soweit die Aufstellung und die Dokumente nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren oder mit der Berufung vom 28. September 2023 eingereicht worden sind, sind sie von vornherein unbeachtlich, weil die Einreichung nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgt ist und die Nachfrist für die Übersetzung nicht zur Ergänzung oder inhaltlichen Verbesserung der Berufungsschrift genutzt werden darf. Für die Beurteilung der Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Aus der Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufung ein Rechtsbegehren enthalten muss. Wegen der grundsätzlich reformatorischen Natur der Berufung darf sich die Berufungsklägerin grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Dabei ist ein auf eine Geldzahlung gerichtetes Rechtsbegehren zu beziffern. Ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag kann nur dann zulässig sein, wenn die Berufungsinstanz ausnahmsweise allein kassatorisch entscheiden kann. Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen eines genügenden Berufungsantrags ist auf die Berufung grundsätzlich teilweise oder vollständig nicht einzutreten. Der Berufungsklägerin ist insbesondere keine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO anzusetzen. Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was die Berufungsklägerin in der Sache verlangt (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2 und ZB.2021.31 vom 18. Oktober 2021 E. 1.2 mit Nachweisen).
Die Berufungsschrift vom 28. September 2023 enthält kein Rechtsbegehren. In der Begründung erklärt die Arbeitgeberin, die für das Dossier zuständige Person bei der Krankentaggeldversicherung habe ihr davon abgeraten, die Entschädigung, zu der sie mit dem angefochtenen Entscheid verurteilt worden ist, zu bezahlen. Daraus kann nicht mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, was die Arbeitgeberin mit ihrer Berufung verlangt. Insbesondere kann der angebliche Rat einer Drittperson nicht ohne Weiteres mit dem Willen der Arbeitgeberin als Partei des Berufungsverfahrens gleichgesetzt werden. Kommt hinzu, dass die – im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene – Arbeitgeberin durch den Kostenentscheid des Zivilgerichts, wonach jede Partei ihre eigenen Parteikosten trägt, belastet ist, sich in ihrer Berufung aber nicht zu dieser Kostenverteilung äussert. Auch in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid kann der Berufungsbegründung nicht entnommen werden, was die Arbeitgeberin mit ihrer Berufung verlangt. Sie stellt einzig die offene Frage «Was denken sie darüber?». Auf die Berufung ist infolgedessen nicht einzutreten.
3.
Selbst wenn man zugunsten der Arbeitgeberin davon ausgehen wollte, dass sie die Abweisung der vom Zivilgericht gutgeheissenen Lohnforderung über CHF 8'833.45 zuzüglich 5 % seit dem 7. April 2022 verlangt, vermag ihre Berufung den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen.
Mit der Einlegung der Berufung setzt die Berufungsklägerin einen eigenständigen Kontrollprozess vor der Rechtsmittelinstanz in Gang. Sie stellt die Behauptung auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese kontrolliert und bei ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung muss sie begründen, indem sie die Mängelvorwürfe im Einzelnen erklärt und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Entscheid bezieht. Beurteilungsgegenstand im Berufungsprozess ist damit nicht mehr primär, ob die vor Zivilgericht gestellten Begehren gestützt auf den angeführten Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die Berufungsbegründung muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid beziehen (zum Ganzen vgl. Hurni, Der Rechtsmittelprozess der ZPO – Grundlagen und einige wichtige Aspekte, in: ZBJV 2020, S. 71 ff., 75). Den Begründungsanforderungen genügt die Berufungsklägerin daher nicht, wenn sie lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4). Erforderlich ist also (1) die Formulierung einer Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von Belegstellen. Unter Letzteren sind nicht etwa Textstellen aus Kommentaren oder Lehrbüchern gemeint, sondern konkrete, in den Akten liegende Beweismittel (Hurni, a.a.O., S. 76). Praxisgemäss werden bei rechtsunkundigen Personen keine allzu strengen Anforderungen an die Begründung gestellt. Aber auch aus der Berufungsschrift juristischer Laien muss zumindest erkennbar sein, weshalb sie den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft halten (vgl. etwa AGE ZB.2021.28 vom 31. Mai 2021 E. 2). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, bei juristischen Laien sei eine Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Rechtsschriften und Akten in jedem Fall entbehrlich. Auch bei rechtsunkundigen Personen kann es nicht Sache der Rechtsmittelinstanz sein, die gesamten erstinstanzlichen Akten und Rechtsschriften zu durchforsten, um festzustellen, ob die mit der Berufung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der ersten Instanz vorgebracht worden sind. Soweit sich dies nicht bereits aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, muss daher auch bei juristischen Laien aus der Berufungsbegründung ersichtlich sein, ob die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden sind (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2).
Die vorliegende Berufung genügt diesen Begründungsanforderungen weder in Bezug auf den Sachverhalt noch auf die rechtliche Würdigung: Die Arbeitgeberin führt aus, sie habe das Kündigungsverfahren «fristgerecht innerhalb der 7-tägigen Probezeit durchgeführt». Gemäss dem angefochtenen Entscheid betrug die Probezeit drei Monate und kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 2. März 2022 per 8. April 2022 (angefochtener Entscheid E. 2.1 f.). Aus der Berufungsbegründung ist nicht ansatzweise ersichtlich, wo die Arbeitgeberin im erstinstanzlichen Verfahren eine siebgentägige Probezeit behauptet haben will. Weiter behauptet die Berufungsklägerin, dass bei den Terminen der Arbeitsniederlegung des Arbeitnehmers Unstimmigkeiten bestünden und dass sie Dokumente besitze, die anscheinend verändert worden seien. Zudem stellt sie diverse Tatsachenbehauptungen betreffend die Arbeitslosenversicherung auf. Aus der Berufungsbegründung ist nicht ersichtlich, wo die Arbeitgeberin die erwähnten Tatsachenbehauptungen im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht haben will und weshalb diese für die vom Zivilgericht gutgeheissene Lohnforderung des Arbeitnehmers für die Zeit vom 7. April bis 7. Mai 2022 rechtserheblich sein sollen. Mit ihren Ausführungen bezieht sich die Arbeitgeberin in keiner Weise auf die Erwägungen des Zivilgerichts, die zur Gutheissung der Klage bezüglich der Lohnforderung des Arbeitsnehmers geführt haben. Damit fehlt es an jeglicher relevanten Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids.
4.
Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Berufung nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Arbeitgeberin die Kosten des Verfahrens. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– wie vorliegend werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Dementsprechend ist das vorliegende Berufungsverfahren kostenlos.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. Mai 2023 (GS.2022.27) wird nicht eingetreten.
Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagter
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.