Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

ZB.2023.57

 

ENTSCHEID

 

vom 2. Februar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                               Berufungskläger

[...]                                                                                  Gesuchsbeklagter

 

gegen

 

B____                                                                           Berufungsbeklagte

[...]                                                                                      Gesuchstellerin

vertreten durch [...],

[...]

wiederum vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. August 2023

 

betreffend Unterhaltsbeiträge (teilweise Abänderung der Entscheide

vom 2. August 2019 und 10. Mai 2023)

 


 

Erwägungen

 

Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 erhob A____ (Berufungskläger) Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 14. August 2023. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts setzte dem Berufungskläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 300.– bis zum 30. Oktober 2023 (Verfügung vom 17. Oktober 2023). Nachdem der Kostenvorschuss beim Appellationsgericht innert dieser Frist nicht eingegangen war, setzte der Verfahrensleiter dem Berufungskläger mit Verfügung vom 2. November 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen ab Zustellung dieser Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses; gleichzeitig drohte er dem Berufungskläger an, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Berufung nicht eingetreten würde. Diese Verfügung wurde dem Berufungskläger am 13. November 2023 zugestellt. Der Berufungskläger leistete den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht. Auf die Berufung ist deshalb im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Zuständig für den vorliegenden Entscheid ist der Einzelrichter bzw. Verfahrensleiter (§ 44 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. August 2023 (LA.2019.23) wird nicht eingetreten.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Damian Wyss

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.