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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2023.5
ENTSCHEID
vom 8. März 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon
Mabillard und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Gesuchsbeklagter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 11. Januar 2023
betreffend Schuldneranweisung
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 25. Mai 2011 schied das Zivilgericht Basel-Stadt die Ehe von A____ (Berufungskläger) und B____ (Berufungsbeklagte) und genehmigte deren Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung vom 28. April 2011. In Ziff. 3 dieser Vereinbarung wurde der nacheheliche Unterhalt geregelt.
Am 8. November 2022 stellte die Berufungsbeklagte in der Eheaudienz des Zivilgerichts ein Gesuch um Schuldneranweisung. Sie beantragte, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers die [...] als seine Arbeitgeberin anzuweisen, mit Wirkung ab sofort von seinem Lohn oder sonstigen Guthaben monatlich den Betrag von CHF 4’150.– abzuziehen und der Berufungsbeklagten auf deren Konto bei der [...] zu überweisen. Mit Eingabe vom 16. November 2022 teilte der Berufungskläger mit, er habe die Unterhaltsbeiträge für September, Oktober und November 2022 bezahlt, verbunden mit dem Vorbehalt der Rückforderung, falls es sich um eine Nichtschuld handeln sollte. Mit Stellungnahme vom 21. November 2022 beantragte er die kostenfällige Abweisung des Gesuchs. Weitere Stellungnahmen reichten die Berufungsbeklagte am 28. November 2022 und der Berufungskläger am 12. Dezember sowie am 21. Dezember 2022 ein. Mit Entscheid vom 11. Januar 2023 wies die Zivilgerichtspräsidentin die [...] an, mit Wirkung per sofort vom Lohn oder sonstigen Guthaben des Berufungsklägers monatlich den Betrag von CHF 4'150.– abzuziehen und an die Berufungsbeklagte auf deren Konto bei der [...] zu überweisen. Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.– wurden dem Berufungskläger auferlegt und die Vertretungskosten der Parteien wettgeschlagen.
Gegen diesen Entscheid hat der Berufungskläger am 6. Februar 2023 Berufung erhoben und die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des Gesuchs um Schuldneranweisung vom 8. November 2022 beantragt. Weiter sei das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im derzeit vor der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt hängigen Feststellungsverfahren (SB.[...]) zu sistieren und der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Alles unter o/e Kostenfolge. Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts ist mit begründeter Verfügung vom 7. Februar 2023 auf den Antrag um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten und hat zugleich den Antrag um Sistierung des vorliegenden Verfahrens abgewiesen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (LA.[...]) auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft eine Schuldneranweisung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZGB. Dabei handelt es sich nicht um einen erstinstanzlichen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO, sondern um einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinn von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO (vgl. AGE ZB.2016.1 vom 1. April 2016 E. 1.1; BGE 137 III 193 E. 1.2 S. 196 f. [zu Art. 291 ZGB und Art. 98 BGG]; Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung] vom 26. Februar 2020, in: BBl 2020 S. 2697, 2772 [zu Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO]). Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Aufgrund der Höhe der Unterhaltsbeiträge, deren Vollstreckung mittels Schuldneranweisung die Berufungsbeklagte beantragt hat, ist dies der Fall. Über Gesuche um Schuldneranweisung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZGB wird gemäss Art. 271 lit. i ZPO im summarischen Verfahren entschieden. Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Darauf ist einzutreten.
1.2 Zur Beurteilung der Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
2.
2.1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht gemäss Art. 132 Abs. 1 ZGB ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten.
2.2
2.2.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid ergibt sich die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers aus Ziff. 3 der Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 28. April 2011, die das Zivilgericht mit Entscheid vom 25. Mai 2011 genehmigt hat. Diese lautet folgendermassen:
«3. Nachehelicher Unterhalt
Der Ehemann verpflichtet sich zur Zahlung folgender nachehelicher Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau:
- Fr. 4'650.– bis und mit August 2011 und anschliessend
- Fr. 4'150.– bis zur Pensionierung des Ehemannes.
Sollte die Ehefrau zum Zeitpunkt der Pensionierung des Ehemannes noch nicht AHV-rentenberechtigt sein, beträgt der vom Ehemann bis zur Ausrichtung der AHV-Rente an die Ehefrau zu leistende Unterhaltsbeitrag 40% seiner monatlichen PK-Rente inkl. einer allfälligen AHV-Überbrückungsrente, maximal jedoch monatlich Fr. 4'150.–. Mit Erreichen des AHV-Alters der Ehefrau entfällt die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes vollumfänglich.
Sollte die Tochter [...] im August 2011 ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben und weiterhin bei der Mutter wohnen, so erhöht sich der vom Ehemann an die Ehefrau zu leistende Unterhaltsbeitrag für die Zeit von September 2011 bis August 2012 auf monatlich Fr. 4'650.– und beträgt anschliessend monatlich Fr. 4'150.–.»
Der Berufungskläger ist am [...] und die Berufungsbeklagte am [...] geboren. Sie erreichte das ordentliche AHV-Rentenalter von 64 Jahren am 1. Juli 2022 (vgl. Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).
2.2.2
2.2.2.1 Der Berufungskläger macht geltend, aus Ziff. 3 der Scheidungsvereinbarung ergebe sich, dass seine Unterhaltspflicht beim Eintritt der Berufungsbeklagten ins AHV-Alter unabhängig von seiner eigenen Pensionierung entfalle. Die Berufungsbeklagte habe Anfang Juni 2022 das AHV-Alter erreicht und erhalte seither eine AHV-Rente. Daher schulde er ihr ab Juli 2022 keine Unterhaltsbeiträge mehr (Stellungnahme vom 21. November 2022 Rz. 1; Stellungnahme vom 12. Dezember 2022).
2.2.2.2 Die Berufungsbeklagte macht geltend, der Berufungskläger schulde ihr gestützt auf Ziff. 3 der Scheidungsvereinbarung bis zu seiner Pensionierung im Oktober 2023 Unterhaltsbeiträge. Die Tatsache, dass sie das AHV-Alter bereits erreicht habe, ändere daran nichts. Im Übrigen erhalte sie keine volle AHV-Rente (vgl. Protokoll der Eheaudienz vom 8. November 2022 S. 2; Stellungnahme vom 28. November 2022).
2.2.3 Eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen benötigt zu ihrer Gültigkeit der gerichtlichen Genehmigung und ist ins Dispositiv des Entscheids aufzunehmen. Mit der Genehmigung verliert sie ihren vertraglichen Charakter und wird vollständiger Bestandteil des Entscheids (vgl. BGE 138 III 532 E. 1.3 S. 535; BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2; Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 279 N 14). Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts ändert dies nichts daran, dass eine genehmigte Scheidungsvereinbarung nach den allgemeinen Kriterien der Vertragsauslegung wie ein Vertrag auszulegen ist (BGer 5A_88/2012 vom 7. Juni 2012 E. 2.3, 5A_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2, 5A_487/2011 vom 2. September 2011 E. 4.1, 5C.270/2004 vom 14. Juli 2005 E. 5.3; gleicher Meinung Sutter-Somm/Gut, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 279 N 26). Für die Auslegung von Verträgen ist in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR, empirische oder subjektive Vertragsauslegung; BGE 144 V 84 E. 6.2.1; AGE ZB.2022.10 vom 23. Januar 2023 E. 2.1). Wenn sich ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille nicht feststellen lässt, sind die vertraglichen Vereinbarungen nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, die ihnen vorausgegangen sind und unter denen sie abgegeben worden sind, verstanden werden durften und mussten (normative oder objektive Vertragsauslegung; BGer 1C_613/2015, 1C_637/2015 vom 10. August 2016 E. 5; AGE ZB.2022.10 vom 23. Januar 2023 E. 2.1; vgl. BGE 144 V 84 E. 6.2.1). Das bedeutet, dass einer Willenserklärung der Sinn zu geben ist, den ihr der Empfänger aufgrund der Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt gewesen sind oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte und beilegen musste (BGE 122 I 328 E. 4e S. 335; AGE ZB.2022.10 vom 23. Januar 2023 E. 2.1). Gemäss der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine genehmigte Scheidungsvereinbarung jedoch nicht nach den Regeln der Vertragsauslegung auszulegen. Bei der Auslegung einer genehmigten Scheidungskonvention ist vielmehr der (mutmassliche) Wille zu ermitteln, den die Parteien in der Wahrnehmung des Gerichts gehabt haben, als es die Scheidungsvereinbarung genehmigt hat (vgl. BGE 143 III 520 E. 6.2 S. 524 und E. 8.6 S. 531; BGer 5A_46/2020 vom 17. November 2020 E. 4.2.2; gleicher Meinung Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Auflage, Bern 2022, N 680).
2.2.4 Der Berufungskläger behauptet, die Parteien seien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsvereinbarung übereinstimmend davon ausgegangen, dass seine Unterhaltspflicht beim Eintritt der Ehefrau ins AHV-Alter entfalle (Stellungnahme vom 21. Dezember 2022 S. 2 f.). Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Behauptung unerheblich, weil der Berufungskläger nicht einmal behauptet, dass das Gericht den angeblichen übereinstimmenden Parteiwillen im Zeitpunkt der Genehmigung der Scheidungsvereinbarung erkannt habe. Im Übrigen könnte der Berufungskläger daraus auch bei Anwendung der allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Berufungsbeklagte hat die Behauptung des Berufungsklägers durch eine eigene abweichende Sachdarstellung implizit bestritten (vgl. dazu AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.1), indem sie geltend gemacht hat, der Berufungskläger schulde ihr gestützt auf die Scheidungsvereinbarung unabhängig von ihrem Eintritt ins AHV-Alter bis zu seiner eigenen Pensionierung Unterhaltsbeiträge. Die Behauptung des Berufungsklägers ist nicht bewiesen und die Formulierung und der Aufbau der Scheidungsvereinbarung sprechen dagegen (vgl. unten E. 2.2.3). Ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille ist damit nicht feststellbar.
2.2.5
2.2.5.1 Gemäss dem Vorsorgereglement der Pensionskasse der Arbeitgeberin des Berufungsklägers vom 1. Januar 2011 wurde das Rücktrittsalter am Monatsende nach Vollendung des 62. Altersjahrs erreicht (Beilage 1 zur Stellungnahme vom 21. Dezember 2022). Gemäss dem im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsvereinbarung geltenden Vorsorgereglement wäre der Berufungskläger damit am 1. November 2020 ordentlich pensioniert worden. Es bestand aber auch die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung ab einem Alter von 58 Jahren und mit Zustimmung der Arbeitgeberin der aufgeschobenen Pensionierung bis zu einem Alter von 70 Jahren (Beilage 1 zur Stellungnahme vom 21. Dezember 2022, Übersicht über die Leistungen und die Finanzierung sowie Art. 4 Abs. 3). Mit den Vorsorgereglementen vom 1. Januar 2014 und 1. Januar 2018 (Beilagen 2 und 3 zur Stellungnahme vom 21. Dezember 2022) wurde das Rücktrittsalter zunächst auf 64 Jahre und schliesslich auf 65 Jahre erhöht. Damit erfolgt die ordentliche Pensionierung des Berufungsklägers erst am 1. November 2023. Gemäss dem im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsvereinbarung geltenden Vorsorgereglement wäre die ordentliche Pensionierung des Berufungsklägers am 1. November 2020 und damit fast zwei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung der Berufungsbeklagten am 1. Juli 2022 erfolgt. Aus der Formulierung der Scheidungsvereinbarung ergibt sich zweifelsfrei, dass die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entgegen der Darstellung des Berufungsklägers (vgl. Berufung S 4; Stellungnahme vom 21. Dezember 2022 S. 1 f.) nicht davon ausgegangen sind, dass der Berufungskläger mit Sicherheit oder auch nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am 1. November 2020 pensioniert wird. Aus der Formulierung, «[s]ollte die Ehefrau zum Zeitpunkt der Pensionierung des Ehemannes noch nicht AHV-rentenberechtigt sein» in Abs. 2 von Ziff. 3 der Scheidungsvereinbarung ist zu schliessen, dass die Parteien die Möglichkeit, dass der Berufungskläger vor der Berufungsbeklagten pensioniert wird, nur als alternative Variante in Betracht gezogen haben für den Fall, dass die Berufungsbeklagte nicht vor dem Berufungskläger pensioniert wird. Falls der Berufungskläger von der Möglichkeit des Aufschubs der Pensionierung Gebrauch gemacht hätte, wäre es auch gemäss dem im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsvereinbarung geltenden Vorsorgereglement ohne weiteres möglich gewesen, dass der Berufungskläger nach der Berufungsbeklagten pensioniert worden wäre. Wenn die Parteien es als sicher oder auch nur überwiegend wahrscheinlich gehalten hätten, dass der Berufungskläger vor der Berufungsbeklagten pensioniert wird, wäre zu erwarten, dass sie diesen Fall in Abs. 1 von Ziff. 3 der Scheidungsvereinbarung geregelt hätten, wie die Berufungsbeklagte zu Recht geltend macht (vgl. Stellungnahme vom 28. November 2022 S. 2). Eine entsprechende Regelung hätte beispielsweise folgendermassen lauten können:
Der Ehemann verpflichtet sich zur Zahlung folgender nachehelicher Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau:
- Fr. 4'650.– bis und mit August 2011,
- Fr. 4'150.– bis zur Pensionierung des Ehemannes und
- 40% seiner monatlichen PK-Rente inkl. einer allfälligen AHV-Überbrückungsrente, maximal jedoch Fr. 4'150.–, bis zum Erreichen des AHV-Alters der Ehefrau.
Die Behauptung des Berufungsklägers, die Scheidungsvereinbarung sei unter völlig anderen Voraussetzungen als den nun vorliegenden geschlossen worden (Berufung S. 5 f.), ist aus den vorstehenden Erwägungen unbegründet. Im Übrigen musste der Berufungskläger mit der Möglichkeit einer Erhöhung des reglementarischen Rücktrittsalters rechnen. Dass eine Änderung des Vorsorgereglements unter Umständen zu einer Verlängerung seiner Unterhaltspflicht führt, hat er folglich in Kauf genommen, indem er sich in Abs. 1 von Ziff. 3 der Scheidungsvereinbarung nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern bis zu seiner Pensionierung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet hat.
2.2.5.2 Auch aufgrund der grafischen Darstellung von Ziff. 3 der Scheidungsvereinbarung besteht kein Zweifel, dass Abs. 1 die Grundregel und die Abs. 2 und 3 Ausnahmeregelungen für besondere Fälle enthalten. Abs. 2 betrifft gemäss seinem unmissverständlichen Wortlaut nur den Fall, dass die Berufungsbeklagte im Zeitpunkt der Pensionierung des Berufungsklägers noch nicht AHV-rentenberechtigt ist. Aufgrund der grafischen Darstellung besteht kein Zweifel, dass auch der letzte Satz von Abs. 2, wonach die Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers mit Erreichen des AHV-Alters der Berufungsbeklagten vollumfänglich entfällt, nur für den Fall gilt, dass die Berufungsbeklagte im Zeitpunkt der Pensionierung des Berufungsklägers noch nicht AHV-rentenberechtigt ist.
2.2.5.3 Für eine Beschränkung des Wegfalls der Unterhaltspflicht des Berufungsklägers mit dem Eintritt der Berufungsbeklagten ins AHV-Rentenalter auf den Fall, dass die Berufungsbeklagte im Zeitpunkt der Pensionierung des Berufungsklägers noch nicht AHV-rentenberechtigt ist, bestehen auch sachliche Gründe. Erstens wird mit der Sonderregelung in Abs. 2 von Ziff. 3 der Scheidungsvereinbarung die Unterhaltspflicht des Ehemanns in Abweichung von der Grundregel in Abs. 1 von Ziff. 3 der Scheidungsvereinbarung über die Pensionierung des Ehemanns hinaus ausgedehnt. Zweitens ist davon auszugehen, dass der Ehemann nach seiner Pensionierung über ein tieferes Einkommen verfügt und die Unterhaltspflicht für ihn daher eine grössere Belastung darstellt als vorher.
2.2.5.4 Aus den vorstehend dargelegten Gründen besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass das Gericht bei der Genehmigung der Scheidungsvereinbarung davon ausgegangen ist, dass nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien der Berufungskläger die Unterhaltsbeiträge grundsätzlich gemäss Abs. 1 von Ziff. 3 der Scheidungsvereinbarung unabhängig vom Eintritt der Berufungsbeklagten ins AHV-Alter bis zu seiner eigenen Pensionierung schuldet und Abs. 2 von Ziff. 3 der Scheidungsvereinbarung nur für den Fall gilt, dass die Berufungsbeklagte zum Zeitpunkt der Pensionierung des Berufungsklägers noch nicht AHV-rentenberechtigt ist.
2.2.6 Die Berufungsbeklagte ist bereits AHV-berechtigt und der Berufungskläger ist noch nicht pensioniert worden. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass in diesem Fall nicht die Ausnahmeregelung von Ziff. 3 Abs. 2 der Scheidungsvereinbarung, sondern die Grundregel von Ziff. 3 Abs. 1 der Scheidungsvereinbarung Anwendung findet. Gemäss dieser hat der Eintritt der Berufungsbeklagten ins AHV-Alter keinen Einfluss auf die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers und entfällt diese erst mit dessen Pensionierung. Somit hat das Zivilgericht zu Recht festgestellt, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten nach wie vor Unterhaltsbeiträge von CHF 4'150.– pro Monat schuldet. Ergänzend wird auf die überzeugende Begründung des angefochtenen Entscheids (vgl. angefochtener Entscheid E. 3) verwiesen.
2.3
2.3.1 Zu den übrigen Voraussetzungen der Schuldneranweisung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZGB äussert sich der Berufungskläger in seiner Berufung nicht. Diesbezüglich kann daher vollumfänglich auf die Erwägungen des Zivilgerichts verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.1 und E. 4).
2.3.2 In der Begründung seines Antrags, seiner Berufung sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, behauptet der Berufungskläger, der bei der [...] arbeitet, die Schuldneranweisung bedeute einen massiven Eingriff in seine persönlichen und beruflichen Verhältnisse, der zweifellos auch mit entsprechenden persönlichen und beruflichen Nachteilen verbunden sei (Berufung S. 6). Soweit der Berufungskläger damit sinngemäss geltend machen will, die Schuldneranweisung sei unverhältnismässig, ist seine Rüge unbegründet. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die Schuldneranweisung einen massiven Eingriff in die Rechte des Unterhaltspflichtigen darstelle (Göksu/Heberlein, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 177 ZGB N 1), zu seiner Blossstellung gegenüber der Arbeitgeberin führe (Büchler/Raveane, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 132 ZGB N 2) und seinen Arbeitsplatz gefährden könne (Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 177 ZGB N 4; vgl. Göksu/Heberlein, a.a.O., Art. 177 ZGB N 1). Eine rein abstrakte Möglichkeit der Gefährdung des Arbeitsplatzes ist allerdings nicht relevant (AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 2.4.4). Die Behauptung, die Anordnung der Schuldneranweisung sei für den Berufungskläger mit persönlichen und beruflichen Nachteilen verbunden, kann mangels Substantiierung und Beweis nicht berücksichtigt werden. Gegen die Möglichkeit der Verursachung relevanter beruflicher Nachteile spricht insbesondere der Umstand, dass der Berufungskläger gemäss eigenen Angaben (Berufung S. 5) am 1. November 2023 und damit in gut einem halben Jahr ohnehin pensioniert wird. Im Übrigen änderte der Umstand, dass die Anordnung der Schuldneranweisung für den Berufungskläger mit schweren persönlichen und beruflichen Nachteilen verbunden wäre, nichts daran, dass sie verhältnismässig ist. Unter Mitberücksichtigung der Tatsache, dass sich der Berufungskläger unter Berufung auf eine falsche Auslegung der Scheidungsvereinbarung beharrlich weigert, die der Berufungsbeklagten für die Zeit ab Dezember 2022 geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, obwohl er dazu gemäss eigenen Angaben (vgl. Berufung S. 6) in der Lage wäre, überwiegt das Interesse der Berufungsbeklagten an der rechtzeitigen Bezahlung der laufenden Unterhaltsbeiträge nicht nur dasjenige des Berufungsbeklagten an der Vermeidung eines Eingriffs in seine Rechte und seine Blossstellung, sondern überwöge das Interesse der Berufungsbeklagten auch dasjenige des Berufungsklägers an der Vermeidung allfälliger mit der Schuldneranweisung verbundener persönlicher und beruflicher Nachteile.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 600.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 11. Januar 2023 (LA.[...]) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte
- [...] (nur Dispositiv Ziff. 1)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.