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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2024.10
ENTSCHEID
vom 5. März 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 1. November 2023
betreffend Forderung
Die B____ (Klägerin und Berufungsbeklagte, nachfolgend Klägerin) ist Eigentümerin von zwei überbauten Grundstücksparzellen (Basel Sektion […]), die über eine 1966 erbaute unterirdische Autoeinstellhalle verfügen. A____ (Beklagte und Berufungsklägerin, nachfolgend Beklagte) ist Eigentümerin der Grundstücksparzelle Basel Sektion […], die an die Parzellen der Klägerin grenzt und ebenfalls mit einer unterirdischen Autoeinstellhalle ausgestattet ist. Die Einstellhalle der Beklagten ist jedoch – zusammen mit weiteren Einstellhallen Dritter – nur über die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage der Klägerin erreichbar. Zur Regelung dieses Zugangs hatten die Voreigentümer der genannten Parzellen am 25. November 1977 eine Vereinbarung sowie einen Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen und eine entsprechende Dienstbarkeit zulasten der Grundstücke der Klägerin und zugunsten des Grundstücks der Beklagten errichtet. 2015 liess die Klägerin ihre Tiefgarage mit Gesamtkosten von rund CHF 1,125 Mio. umfassend sanieren. Davon waren nach Ansicht der Klägerin CHF 1'069'106.13 zwischen der Beklagten und den von Durchfahrtsrechten profitierenden anderen Eigentümerinnen und Eigentümern aufzuteilen. Die von der Klägerin beauftragte Liegenschaftsverwaltung stellte der Beklagten als Eigentümerin der Grundstücksparzelle Basel Sektion […] am 19. August 2016 eine Rechnung für eine Kostenbeteiligung von CHF 44'774.35. Nachdem Verhandlungen zwischen den Parteien zu keiner Einigung geführt hatten, betrieb die Klägerin die Beklagte mit Zahlungsbefehl vom 14. August 2017 auf CHF 42'549.85. Die Beklagte erhob am 8. September 2017 Rechtsvorschlag.
Mit Schlichtungsgesuch vom 22. Juni 2018 beantragte die Klägerin, es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 42'549.85 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2016 sowie CHF 130.65 Kosten Zahlungsbefehl zu verurteilen und es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten zu beseitigen. Da die Parteien sich auch im Schlichtungsverfahren nicht zu einigen vermochten, wurde der Klägerin am 28. November 2018 die Klagebewilligung ausgestellt. Am 26. März 2019 reichte die Klägerin beim Zivilgericht Klage ein gegen die Beklagte mit den Rechtsbegehren entsprechend der Klagebewilligung. Mit Entscheid vom 1. November 2023 hiess das Zivilgericht die Klage vollumfänglich gut.
Gegen den mit schriftlicher Begründung am 24. Januar 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 22. Februar 2024 beim Appellationsgericht Berufung und beantragte darin, es sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 1. November 2023 vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter wurde die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt. Mit Berufungsantwort vom 22. April 2024 beantragte die Klägerin die Abweisung der Berufung. Mit Vernehmlassung vom 29. April 2024 beantragte der Zivilgerichtspräsident ebenfalls die Abweisung der Berufung. Die Beklagte nahm am 24. Mai 2024 zur Berufungsantwort und zur Vernehmlassung des Zivilgerichtspräsidenten Stellung. Dazu äusserte sich wiederum die Klägerin mit Eingabe vom 10. Juni 2024. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.
1. Formelles
1.1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dies ist vorliegend der Fall. Die Berufung ist fristgerecht nach der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids erhoben worden. Zuständig zu ihrer Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 91 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1 Aus der Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufung ein Rechtsbegehren enthalten muss (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; AGE ZB.2023.47 vom 5. März 2024 E. 1.2.1). Wegen der grundsätzlich reformatorischen Natur der Berufung darf sich die Berufungsklägerin grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz zu beantragen, sondern muss grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen (AGE ZB.2023.47 vom 5. März 2024 E. 1.2.1; Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich/Genf 2025, Art. 311 N 34; vgl. BGer 4A_207/2019 vom 17. August 2020 E. 3.2; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 311 N 7 und Art. 318 N 8). Ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag genügt nur dann, wenn die Berufungsinstanz ausnahmsweise nur kassatorisch entscheiden könnte (vgl. BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.2 und 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4; AGE ZB.2023.47 vom 5. März 2024 E. 1.2.1 und ZB.2023.22 vom 27. Juli 2023 E. 1.2; Reetz, a.a.O., Art. 311 N 34). Dabei ist die Zulässigkeit des Rechtsbegehrens nicht an diesem selbst zu messen, sondern an den vorgetragenen Beanstandungen (BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.2 und 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4). Wenn eine Partei nur einen Aufhebungs- und Rückweisungsantrag stellt, hat sie aufzuzeigen, weshalb die Rechtsmittelinstanz im Fall einer Gutheissung der Berufung nicht selber in der Sache entscheiden könnte (BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.2). Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen eines genügenden Berufungsantrags ist auf die Berufung grundsätzlich teilweise oder vollständig nicht einzutreten (AGE ZB.2023.22 vom 27. Juli 2023 E. 1.2; vgl. BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1). Der Berufungsklägerin ist insbesondere keine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO anzusetzen (AGE ZB.2023.47 vom 5. März 2024 E. 1.2.1).
Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was die Berufungsklägerin in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 und 6.4; AGE ZB.2023.22 vom 27. Juli 2023 E. 1.2). Das Gleiche gilt, wenn sich der Sinn des Rechtsbegehrens unter Berücksichtigung der Umstände des zu beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur der Hauptsache ohne Weiteres ermitteln lässt (vgl. BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3 und 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1). Das Rechtsbegehren ist Kern des Verfahrens (BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.5–7). Mit ihrem Rechtsbegehren bestimmt die Berufungsklägerin den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens, der nicht identisch sein muss mit demjenigen des erstinstanzlichen Verfahrens. Da das Rechtsbegehren Kern des Verfahrens ist, ist von der Berufungsklägerin zu erwarten, dass sie der korrekten Formulierung des Rechtsbegehrens grösste Beachtung schenkt. Darin kann grundsätzlich keine übertriebene sinnlose Formstrenge erblickt werden (BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7). Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist daher nur dann einzutreten, wenn aus der Berufungsbegründung und dem angefochtenen Entscheid unter Berücksichtigung der Umstände des zu beurteilenden Falls und der Rechtsnatur der Streitsache «ohne weiteres und in eindeutiger Klarheit hervorgeht, was [die Berufungsklägerin] begehren will» (vgl. BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7).
1.2.2 Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung ausschliesslich, dass der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben sei. Eventualiter wird eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt. Es fehlt somit an einem Antrag in der Sache. Die Beklagte bringt in ihrer Eingabe vom 24. Mai 2024 vor, dass aus der Begründung ihrer Berufung vom 22. Februar 2024 klar hervorgehe, dass beantragt werde, die Klage abzuweisen. In der Berufung sei an zwei Stellen darauf hingewiesen worden, dass die Klage hätte abgewiesen werden müssen, zudem würden die Rechtsbegehren der Beklagten in der Berufung einem kassatorischen Entscheid genügen. Diesen Ausführungen kann nur teilweise gefolgt werden. Entgegen den Vorbringen der Beklagten genügt es für das Eintreten auf eine Berufung mit ausschliesslich kassatorischen Anträgen nicht, dass auch ein kassatorischer Entscheid des Berufungsgerichts möglich wäre. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschränkung auf einen rein kassatorischen Antrag wäre vielmehr gemäss den vorstehenden Ausführungen, dass die Beklagte darlegt, dass ausschliesslich ein kassatorischer Entscheid des Berufungsgerichts möglich wäre. Dies ist hier auch gemäss der Argumentation der Beklagten offensichtlich nicht der Fall, zumal sie selbst geltend macht, dass aus der Begründung der Berufung ein Antrag auf Abweisung der Klage hervorgehe. Dass das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht selbst inhaltlich über die Klage entscheiden könnte, wird von der Berufungsklägerin nicht einmal behauptet. In Bezug auf die zweite Begründung für den Antrag, es sei auf die Berufung einzutreten, kann der Beklagten aber (knapp) gefolgt werden. Aus der Begründung der Berufung lässt sich ableiten, dass sie trotz der Beschränkung der Berufungsanträge auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. die Rückweisung im Ergebnis eine Abweisung der Klage der Klägerin beantragt. Auf die Berufung ist somit trotz der formell mangelhaften Rechtsbegehren einzutreten.
1.3 Mit der Einlegung der Berufung setzt die Berufungsklägerin einen eigenständigen Kontrollprozess vor der Rechtsmittelinstanz in Gang. Sie stellt die Behauptung auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese kontrolliert und bei ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung muss sie begründen, indem sie die Mängelvorwürfe im Einzelnen erklärt und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Entscheid bezieht. Beurteilungsgegenstand im Berufungsprozess ist damit nicht mehr primär, ob die vor Zivilgericht gestellten Begehren gestützt auf den angeführten Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die Berufungsbegründung muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid beziehen (zum Ganzen vgl. Hurni, Der Rechtsmittelprozess der ZPO – Grundlagen und einige wichtige Aspekte, in: ZBJV 2020, S. 71 ff., 75). Den Begründungsanforderungen genügt die Berufungsklägerin daher nicht, wenn sie lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4). Erforderlich ist also (1) die Formulierung einer Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von Belegstellen. Unter Letzteren sind nicht etwa Textstellen aus Kommentaren oder Lehrbüchern gemeint, sondern konkrete, in den Akten liegende Beweismittel (Hurni, a.a.O., S. 76). Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die erstinstanzlichen Akten und Rechtsschriften von Amtes wegen zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2 mit Nachweisen). Im vorliegenden Fall ist jeweils bei den einzelnen angefochtenen Punkten zu prüfen, ob die Beklagte ihre Berufung in diesem Sinn genügend begründet hat.
Das Zivilgericht hat in einem ersten Schritt seine örtliche Zuständigkeit sowie die Aktivlegitimation der Klägerin geprüft und bejaht (angefochtener Entscheid, E. 1).
In einem zweiten Schritt hat das Zivilgericht zunächst auf die vertraglichen Grundlagen des Zugangs der Benutzer zur Tiefgarage der Klägerin verwiesen. Die damaligen Eigentümer hätten am 25. November 1977 zur Regelung des Zugangs zu den Tiefgaragenparkplätzen auf verschiedenen Parzellen je eine Vereinbarung und einen Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen und eine entsprechende Dienstbarkeit eingetragen. Der Dienstbarkeitsvertrag und der entsprechende Eintrag im Grundbuch würden festhalten, dass die Erstellungs- und Unterhaltskosten für die gemeinsam benützten Teile von den Eigentümern der berechtigten und belasteten Parzellen im Verhältnis der auf den Parzellen bestehenden Einstellplätze zu tragen seien. Dieser Grundbucheintrag sei nach Art. 738 Abs. 1 ZGB massgebend, zumal er in diesem Fall den Dienstbarkeitsvertrag im Wortlaut wiedergebe und der Wortlaut eindeutig sei. Angesichts des klaren Wortlauts bestehe kein Anlass, weitere Dokumente zur Auslegung des Grundbucheintrags respektive des wortgleichen Dienstbarkeitsvertrags beizuziehen. Eine Lücke im Vertragstext sei nicht ersichtlich. Den Einwand der Beklagten, wonach mit der Vereinbarung vom 25. November 1977 von der Dienstbarkeitsvereinbarung respektive der Dienstbarkeit abgewichen worden sei und von der Beteiligung an den Unterhaltskosten durch die Entschädigungsbestimmungen in Ziff. 3 der Vereinbarung vom 25. November 1977 abgewichen worden sei, hat das Zivilgericht zurückgewiesen. Es sei nicht erstellt, dass die vertragliche Nebenabrede unter den damaligen Grundeigentümern der Klägerin überhaupt entgegengehalten werden könne. Zudem sei kein Widerspruch zwischen der Dienstbarkeit und der Vereinbarung erkennbar. Es sei auch in der Vereinbarung ein Kostenschlüssel für die Aufteilung der Betriebskosten enthalten gewesen. Es sei keinerlei Absicht der Vertragsparteien erkennbar, von diesem Prinzip für die Zukunft abzuweichen. Die Regelung der Entschädigung für das Benutzungsrecht an sich könne nicht als Massstab für die Beteiligung an den Unterhaltskosten dienen. Die Behauptung der Beklagten zu einer angeblichen Gegenleistung für die Freistellung von zukünftigen Unterhaltskosten sei zu wenig substantiiert, um in Betracht gezogen werden zu können. Eine entsprechende Absprache sei nicht belegt. Auch die Tatsache, dass die Klägerin während längerer Zeit keine Beiträge an die Unterhaltskosten verlangt habe, bedeute nicht, dass sie ihre im Grundbuch festgehaltenen Ansprüche verwirkt hätte (E. 2.2).
In einem dritten Schritt hat das Zivilgericht sich mit der Frage befasst, an welchen Auslagen sich die Beklagte zu beteiligen hat. Gemäss Grundbucheintrag und Vereinbarung habe sich die Beklagte an den Unterhalts- und Betriebskosten der gemeinsam benützten Teile der Einstellhalle im Verhältnis der Einstellplätze auf den betroffenen Parzellen zu beteiligen. Die vorgenommenen Sanierungsarbeiten gingen unbestrittenermassen über den laufenden Unterhalt und Betrieb hinaus, insoweit die Klägerin die Einstellhalle nach eigenen Angaben umfassend renoviert habe (E. 3.1). Aus den anwendbaren gesetzlichen Grundlagen ergebe sich, dass es sich beim Unterhalt um Arbeiten handle, die nötig seien, um den Wert und die Gebrauchsfähigkeit der Sache, in diesem Fall der Einstellhalle der Klägerin, zu erhalten. Es könne als gerichtsnotorisch gelten, dass eine Einstellhalle nach beinahe 50 Jahren Dauerbetrieb aufgrund von Abrieb, Beschädigungen, Korrosion durch Abgase und Wasserschäden, zumindest was die Oberflächen anbelange, renovationsbedürftig sei. Ebenso gerichtsnotorisch sei, dass die Renovation einer Tiefgarage erhebliche Kosten verursachen könne. Es sei offensichtlich, dass beim Betrieb einer Gesamtanlage nicht in jedem Fall die Lebensdauer jedes einzelnen Bestandteils abgewartet werden könne. Der Klägerin als Eigentümerin der Anlage stehe ein vernünftiges Ermessen zu, wie sie ihr Eigentum unterhalten und betriebsfähig erhalten wolle. Die Beklagte mache nicht substantiiert geltend, inwiefern die Klägerin ihr Ermessen überschritten hätte. Die Klägerin sei auch nicht auf die Zustimmung der Beklagten angewiesen gewesen. Sie sei befugt gewesen, die Arbeiten in eigener Regie zu vergeben mit der Einschränkung, dass sie der Beklagten nur jene Aufwendungen weiter verrechnen dürfe, welche als Unterhaltskosten im Sinn der eingetragenen Dienstbarkeit gelten würden. Die Notwendigkeit von Arbeiten werde an der Gesamtsache gemessen. Die Notwendigkeit könne technisch bedingt sein, der Wahrung der Sicherheit der Benutzer dienen oder sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben, die den Betrieb einer solchen Anlage regeln würden. Das Gericht habe auf Antrag der Klägerin ein Gutachten in Auftrag gegeben zur Frage, ob die von ihr vorgenommenen Arbeiten zur Erhaltung der Gebrauchsfertigkeit der Einstellhalle notwendig gewesen seien. Der Gutachter sei in seinem Gutachten vom 29. November 2022 zum Schluss gekommen, dass der Betonbelag in der ganzen Einstellhalle erneuert worden sei. Er habe alle durchgeführten Arbeiten als notwendig zur Werterhaltung und zum weiteren Betrieb der Einstellhalle erachtet. Die Erneuerung der Notbeleuchtung und der Lüftungsanlage zur Brandentrauchung sei aufgrund gesetzlicher Vorgaben geboten gewesen. Die übrigen Arbeiten seien aufgrund des Alters der Anlage angezeigt gewesen (Betonarbeiten an Boden, Wänden und Decken, Erneuerung der übrigen Elektro- und Lüftungsanlagen, Beleuchtung) und für den Betrieb der Einstellhalle sinnvoll. Aufgrund der klaren Aussagen des Gutachters würden die eingeklagten Aufwendungen der Klägerin vollständig unter die Unterhaltskosten gemäss der Dienstbarkeit fallen und die Beklagte sei verpflichtet, sich daran im dort genannten Verhältnis zu beteiligen. Die Klägerin habe ihre Aufwendungen nach Einzelposten aufgeschlüsselt, welche die Beklagte nicht substantiiert bestritten habe. Diese Zahlen seien somit zu übernehmen. Ebenso wenig sei von der Beklagten der von der Klägerin angewandte Verteilungsschlüssel beanstandet worden (E. 3.2).
Zuletzt hat das Zivilgericht infolge der vollständigen Gutheissung der Forderungsklage auch den Rechtsvorschlag der Beklagten in der gegen sie gerichteten Betreibung beseitigt (E. 4) und der Beklagten die Prozesskosten auferlegt (E. 5).
3. Aktivlegitimation der Klägerin
Die Beklagte rügt in ihrer Berufung, dass das Zivilgericht weder die Frage der Aktivlegitimation noch die Frage des genügenden Klagefundaments geprüft habe., obwohl die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten habe (Berufung, Ziff. 3). Berechtigte Vertragspartei der Vereinbarung vom 25. November 1977 sei allein die C____. Eine Zession oder Vertragsübernahme durch die Klägerin sei aus den Akten des Verfahrens des Zivilgerichts nicht ersichtlich. Eine Rechtsnachfolge sei von der Klägerin nicht bewiesen worden. Die Vereinbarung vom 25. November 1977, welche entgegen den Feststellungen des Zivilgerichts das Hauptgeschäft darstelle, sei einzige Anspruchsgrundlage der Klägerin gewesen. Da die Vorinstanz jedoch auch davon ausgehe, dass die Vereinbarung nicht auf die Klägerin übergegangen sei, vermöge die Klägerin sich mangels Aktivlegitimation auch nicht darauf zu stützen. Es fehle somit an der Aktivlegitimation, weshalb das Zivilgericht schon aus diesem Grund die Klage hätte abweisen müssen (Ziff. 5).
Richtig an den Vorbringen der Beklagten ist, dass das Bundesgericht in seinem Urteil BGer 5A_561/2019 vom 5. Mai 2020 E. 3.3 festgehalten hat, dass die Aktivlegitimation als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen ist. Allerdings erfolgt die Prüfung durch das Gericht aufgrund der geltenden Verhandlungsmaxime bloss nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts. Die Klägerin hat deshalb die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen sie ihre Aktivlegitimation herleitet (BGer 5A_571 vom 5. Mai 2020 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die Einstellhalle der Beklagten – zusammen mit weiteren angebauten Einstellhallen von Dritten – nur über die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage der Klägerin erreichbar sei. Zur Regelung dieses Zugangs hätten die Voreigentümer der jetzigen Parteien am 25. November 1977 eine Vereinbarung und einen Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen und eine entsprechende Dienstbarkeit zulasten der Grundstücke der Klägerin und zugunsten des Grundstücks der Beklagten eingetragen (angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. I). Sowohl der Dienstbarkeitsvertrag als auch der entsprechende Eintrag im Grundbuch würden festhalten, dass die Erstellungs- und Unterhaltskosten für die gemeinsam benutzten Teile von den Eigentümern der berechtigten und belasteten Parzellen im Verhältnis der auf ihren Parzellen bestehenden Einstellplätze zu tragen seien (E. 2.2). In E. 1 führt das Zivilgericht diesbezüglich aus, dass die Klägerin Eigentümerin von Liegenschaften sei, die mit der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten belastet seien. Sie sei ohne weiteres aktivlegitimiert, Forderungen einzuklagen, die sich aus dieser Dienstbarkeit ableiten würden. Es trifft entgegen der Behauptung der Beklagten somit offensichtlich nicht zu, dass sich das Zivilgericht nicht mit der Frage der Aktivlegitimation der Klägerin auseinandergesetzt haben soll. Im Übrigen wird von der Beklagten auch materiell nicht bestritten, dass die Klägerin Eigentümerin der dienstbarkeitsbelasteten Liegenschaft ist. Sie führt in ihrer Berufung vielmehr selbst aus, dass die Klägerin Eigentümerin der Grundstücksparzellen Basel Sektion […] sowie […] sei und dass die Beklagte Dienstbarkeitsberechtigte hinsichtlich einer auf den entsprechenden Parzellen eingetragenen Dienstbarkeit sei (Berufung, Ziff. 4). Das Zivilgericht hat somit die Aktivlegitimation der Klägerin, welche Ansprüche aus der entsprechenden Dienstbarkeit ableitet, geprüft und zu Recht bejaht. Für die Bejahung der entsprechenden Aktivlegitimation spielt es entgegen den Ausführungen der Beklagten keine Rolle, ob die Klägerin auch Partei einer zusätzlichen Vereinbarung vom 25. November 1977 ist bzw. Rechte aus dieser Vereinbarung ableiten kann, zumal sich die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs eben nicht auf diese Vereinbarung, sondern auf die Dienstbarkeit bzw. den Dienstbarkeitsvertrag abgestützt hat. Die Frage, ob die genannte Vereinbarung im Einklang mit den Vorbringen der Beklagten den gestützt auf die Dienstbarkeit geltend gemachten Ansprüchen der Klägerin entgegengehalten werden kann, hat das Zivilgericht richtigerweise nicht bei der Prüfung der Aktivlegitimation, sondern bei der materiellen Beurteilung der geltend gemachten Forderung behandelt.
4. Anspruchsgrundlage der Forderung
Das Zivilgericht hat in E. 2.2 seines Entscheids ausgeführt, dass Grundlage für den Zugang der Benutzer zur Tiefgarage ein Dienstbarkeitsvertrag und eine Vereinbarung zur Errichtung einer Dienstbarkeit auf dem Grundstück der Klägerin seien. Der Dienstbarkeitsvertrag halte kurz und allgemein fest, dass die Erstellungs- und Unterhaltskosten von den Parteien im Verhältnis ihrer Einstellplätze zu tragen seien.
Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend, dass die Vereinbarung vom 25. November 1977 der Hauptvertrag sei und der Dienstbarkeitsvertrag lediglich eine Ergänzung darstelle. Entscheidend sei, dass die Vereinbarung und der Dienstbarkeitsvertrag gerade nicht wortgleich seien. Da die Vereinbarung den Hauptvertrag darstelle, könne die Klägerin auch nur aus diesem Geschäft Ansprüche geltend machen. Indem Unterhaltskosten in der Vereinbarung vom 25. November 1977 nicht erwähnt worden seien, hätten die Parteien diese von einer Kostenbeteiligung durch die Beklagte klarerweise ausschliessen wollen (Berufung, Ziff. 6). Die in Art. 741 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vorgesehene Tragung der Last des Unterhalts im Verhältnis der entsprechenden Interessen sei dispositiv und die Parteien seien mit der Vereinbarung vom 25. November 1977 von dieser Bestimmung abgewichen (Ziff. 7). Die Klägerin habe unbestrittenermassen während 50 Jahren nie eine Kostenbeteiligung von der Beklagten verlangt. Dies bestätige den Standpunkt der Beklagten, wonach die damaligen Parteien eine Kostenbeteiligung ausgeschlossen hätten. Hintergrund sei der Verzicht auf eine Einsprache gegen ein zonenplanwidriges Bauvorhaben gewesen. Anders wäre ein 50-jähriges Stillhalten der Klägerin nicht zu erklären. Die Beklagte habe nach einer derart langen Zeit der Nichtinanspruchnahme für Kosten ausserdem nach Treu und Glauben auf die Kostenfreiheit vertrauen dürfen (Ziff. 8).
Die Beklagte setzt sich nicht mit den Ausführungen in E. 2.2 des angefochtenen Entscheids zur Bedeutung und Auslegung einer im Grundbuch angemerkten Dienstbarkeit auseinander. Das Zivilgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Inhalt der Dienstbarkeit gemäss Art. 738 Abs. 1 ZGB massgebend ist, soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag eindeutig ergeben. Vorliegend halten der Dienstbarkeitsvertrag und der entsprechende Eintrag im Grundbuch fest, dass die Erstellungs- und Unterhaltskosten für die gemeinsam benützten Teile von den Eigentümern der berechtigten und belasteten Parzellen im Verhältnis der auf den Parzellen bestehenden Einstellplätze zu tragen sind. Das Zivilgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Wortlaut in Bezug auf die anteilsmässige Tragung der Unterhaltskosten eindeutig ist und kein Anlass dazu besteht, weitere Dokumente zur Auslegung des Grundbucheintrags bzw. des wortgleichen Dienstbarkeitsvertrags beizuziehen. Die Beklagte setzt sich in ihrer Berufung weder mit dem klaren Wortlaut der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit bzw. des Dienstbarkeitsvertrags noch mit der Anwendung von Art. 738 Abs. 1 ZGB auseinander. Sie zeigt auch nicht auf, ob und wo sie die Behauptung, dass die Vereinbarung vom 25. November 2019 den Hauptvertrag und der Dienstbarkeitsvertrag lediglich eine Ergänzung dazu darstellen sollen, bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat (oben E. 1.3). Sie zeigt auch nicht auf, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines erstmaligen Vorbringens einer solchen Behauptung im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt wären. Die Beklagte vermag im Übrigen für ihre Behauptung auch keinerlei Beleg vorzubringen, wonach die Freistellung von einer Beteiligung an den Unterhaltskosten als Gegenleistung zum Verzicht auf eine Einsprache gegen ein zonenplanwidriges Bauvorhaben erfolgt sein soll. Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Beklagte nicht geltend mache, dass die Klägerin der Vereinbarung vom 25. November 1977 beigetreten wäre (angefochtener Entscheid, E. 2.2). Die Beklagte bringt in ihrer Berufung vor, dass die Klägerin in Bezug auf die Vereinbarung vom 25. November 1977 nicht berechtigt und für Ansprüche aus dieser Vereinbarung somit nicht aktivlegitimiert sei, da als einzige Berechtigte aus jener Vereinbarung die C____ anzusehen sei. Eine Zession oder Vertragsübernahme durch die Klägerin sei aus dem vorinstanzlichen Akten nicht ersichtlich (Berufung, Ziff. 5). Die Klägerin weist in ihrer Berufungsantwort (Rz 12) zutreffend darauf hin, dass es widersprüchlich sei, wenn die Beklagte einerseits geltend macht, die Klägerin sei gar nicht Partei dieser Vereinbarung, und gleichzeitig vorbringt, dass diese Vereinbarung der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit durch die Klägerin entgegengehalten werden könne. Die Beklagte vermag zusammengefasst in keiner Weise aufzuzeigen, dass die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur Auslegung der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit unzutreffend sein sollen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen in E. 2.2 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.
5. Kostenbeteiligung
5.1 Die Beklagte wendet gegen die Beteiligung an den Kosten der Renovationsarbeiten ein, dass der Nachweis für eine aktuelle Notwendigkeit zum Zeitpunkt der Vornahme der Renovationsarbeiten nicht erbracht worden sei. Dieser Nachweis sei aber Voraussetzung für eine Kostenbeteiligungspflicht der Beklagten gewesen (Berufung, Ziff. 9). Damit setzt sich die Beklagte nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Das Zivilgericht hat in E. 3.2 auf die Ausführungen im Gutachten D____ AG verwiesen, welches zum Schluss gekommen sei, dass alle durchgeführten Arbeiten notwendig zum Werterhalt und zum weiteren Betrieb der Einstellhalle gewesen seien. Zudem sei die Erneuerung der Notbeleuchtung und der Lüftungsanlage zur Brandentrauchung aufgrund gesetzlicher Vorgaben geboten gewesen, alle übrigen Arbeiten (Betonarbeiten an Boden, Wänden und Decken, Erneuerung der übrigen Elektro- und Lüftungsanlagen, Beleuchtung) aufgrund des Alters der Anlagen angezeigt und sinnvoll zum Betrieb der Einstellhalle. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte unter diesen Umständen behaupten kann, der Nachweis für eine Notwendigkeit der Renovationsarbeiten sei nicht erbracht worden. Den Schlussfolgerungen der Gerichtsgutachter auf S. 9 f. ist nicht zu entnehmen, dass irgendeine der ausgeführten Arbeiten nicht notwendig bzw. geboten gewesen wäre. Die Gutachter bestätigten ausdrücklich, dass sämtliche elektrischen Installationen, die Beleuchtung sowie alle Apparate die Lebensdauer insbesondere hinsichtlich der Energieeffizienz überschritten hätten. Mit der Erneuerung der Entrauchungs- und Lüftungsanlagen hätten die normativen Vorgaben zum Zeitpunkt der Sanierung wieder eingehalten werden können. Nicht dagegen spricht, dass der Boden nach Darstellung der Beklagten nur oberflächlich begutachtet worden sein soll, weil auf weitere bodentechnische Untersuchungen ausdrücklich verzichtet worden sei (Berufung, Ziff. 11). Es ist nachvollziehbar, dass die Sanierung des Bodens gleichzeitig mit dem Ersatz der Entrauchungs- und Entlüftungsanlagen erfolgte. Denn es liegt im Interesse aller Nutzer einer unterirdischen Autoeinstellhalle, dass grössere bauliche Eingriffe koordiniert und konzentriert vorgenommen werden. Soweit die Beklagte moniert, dass die Experten den Vorzustand der Einstellhalle nicht gekannt hätten und das sieben Jahre nach den Sanierungsarbeiten erstellte Gutachten demzufolge keine Grundlage für den angefochtenen Entscheid darstellen könne (Berufung, Rz 12), führt sie nicht aus, wo sie dies im zivilgerichtlichen Verfahren vorgetragen haben will. Da es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts ist, die erstinstanzlichen Akten nach entsprechenden Behauptungen zu durchforsten (oben E. 1.3), kann die Beklagte mit diesem Vorbringen nicht gehört werden.
5.2 Das Zivilgericht hat erwogen, dass die Renovation einer Tiefgarage erhebliche Kosten verursachen könne. Ebenso sei offensichtlich, dass beim Betrieb einer Gesamtanlage nicht in jedem Fall die Lebensdauer jedes einzelnen Bestandteils abgewartet werden könne, sofern es überhaupt möglich sei, diese richtig zu bestimmen und die betroffenen Elemente auszuwechseln, ohne andere Teile zu beschädigen bzw. ebenfalls zu erneuern. Der Klägerin stehe ein vernünftiges Ermessen zu, wie sie ihr Eigentum unterhalten und betriebsfähig halten wolle. Die Beklagte mache nicht substantiiert geltend, inwiefern die Klägerin ihr Ermessen überschritten hätte (angefochtener Entscheid, E. 3.2).
Die Beklagte rügt, dass die Klägerin ihr Ermessen sehr wohl überschritten habe. Die Klägerin habe sie weder über die geplanten Sanierungsarbeiten informiert, noch ihr einen Kostenvoranschlag vor Beginn der Arbeiten zukommen lassen. Die fehlende Information habe ihr jegliche Mitsprache bzw. Mitwirkung verunmöglicht. So sei es ihr beispielsweise verwehrt worden, selbst günstigere Massnahmen vorzuschlagen. Die Erwägung des Zivilgerichts, wonach die Klägerin hinsichtlich der beabsichtigten Arbeiten nicht auf die Zustimmung der Beklagten angewiesen gewesen sei, stelle eine durch nichts begründete und damit hingeworfene Bemerkung dar. Aus dem Gesetz ergebe sich deren Richtigkeit jedenfalls nicht. Aus dem Grundsatz der schonenden Rechtsausübung lasse sich schliessen, dass es nicht angehe, auf Kosten anderer etwas zu bestellen und diesen dafür Rechnung zu stellen. Niemand lasse sich ein derartiges Vorgehen gefallen (Berufung, Ziff. 10).
Diese Vorbringen überzeugen nicht. Die Beklagte legt nicht dar, wo sie im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat, dass die Klägerin sie vorgängig zur Vornahme der Arbeiten hätte informieren müssen, um ihr eine allfällige Mitwirkung (z.B. Vorschlagen von günstigeren Massnahmen) zu ermöglichen (oben E. 1.3). Das Zivilgericht hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass der Eigentümerin einer Anlage ein vernünftiges Ermessen beim Entscheid zukommt, wie sie ihr Eigentum unterhalten und betriebsfähig halten möchte. Es besteht ein Interesse aller Nutzer daran, bauliche Eingriffe in eine Einstellhalle koordiniert bzw. konzentriert vorzunehmen. Aufgrund des von den Gutachtern bestätigten Ablaufs der Lebensdauer von diversen Anlagen wie auch aufgrund der erforderlichen Erneuerungen zur Einhaltung von normativen Vorgaben war der Zeitpunkt zur Gesamtsanierung nachgewiesenermassen gekommen (oben E. 5.1). Eine vorgängige Zustimmung der Dienstbarkeitsberechtigten zur Sanierung war nicht erforderlich. Eine entsprechende Verpflichtung der Klägerin lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten jedenfalls nicht aus Art. 737 Abs. 2 ZGB ableiten. Das in dieser Bestimmung zum Ausdruck gelangende Gebot schonender Rechtsausübung richtet sich, wie sich auch aus dem Wortlaut von Art. 737 Abs. 2 ZGB unmissverständlich ergibt («Er [der Berechtigte, Abs. 1] ist […] verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben.»), an den Dienstbarkeitsberechtigten. Die Pflicht zur schonenden Rechtsausübung schränkt nicht den Umfang oder den Inhalt der Grunddienstbarkeit ein, sie untersagt aber deren rechtsmissbräuchliche Ausübung durch den Berechtigten zum Nachteil des Belasteten (BGer 5A_824/2023 vom 17. April 2024 E. 3). Eine Pflicht der Eigentümerin der dienstbarkeitsbelasteten Anlage zur Vorabinformation der Dienstbarkeitsberechtigten über die geplanten Sanierungsarbeiten zwecks Mitwirkung an deren Planung oder gar zwecks Zustimmung ergibt sich demzufolge nicht aus Art. 737 Abs. 2 ZGB. Es besteht auch keine Obliegenheit der Anlageneigentümerin, beim Auftreten von Schäden und beim Ablauf der Lebensdauer von wesentlichen Teilen der Anlage mit der Vornahme einer Sanierung so lange zuzuwarten, bis die Unzulänglichkeiten konkrete Folgen für die Nutzer der Anlage bewirken. Eine Sanierung dient ja gerade dem Zweck, solche in Zukunft drohenden negativen Folgen präventiv zu verhindern. Wie ausgeführt (oben E. 5.1) ergibt sich aus dem Gutachten, dass die Lebensdauer von wesentlichen Teilen der Anlage im Zeitpunkt der Sanierung abgelaufen war.
5.3 Die Beklagte macht sodann geltend, dass gewisse Arbeiten nicht die gemeinsam benutzten Teile betreffen würden, weshalb eine Kostenbeteiligung ausser Betracht fiele (Berufung, Ziff. 14). Welche Arbeiten dies betreffen soll, führt sie allerdings nicht aus. Ebenso wenig begründet sie ihren weiteren Einwand, dass die Betonarbeiten, Elektroinstallationen und die Lüftung für die Durchfahrt nicht nützlich sein sollen, abgesehen davon, dass sie nicht angibt, wo sie diesen Einwand im vorinstanzlichen Verfahren erhoben haben will. Das Zivilgericht hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass die Unterhaltspflicht des Eigentümers der dienstbarkeitsbelasteten Parzelle alle Vorrichtungen einschliesslich technischer Anlagen auf dem belasteten Grundstück umfasst, welche eine Dienstbarkeit vermitteln oder fördern. Unter notwendigem Unterhalt sind alle Unterhalts-, Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten am Bauwerk zu verstehen, die angesichts der konkreten Umstände für die Erhaltung des Wertes und/oder des Nutzens der Sache unerlässlich sind (vgl. BGE 130 III 441 E. 3.3; Entscheid Tribunal Cantonal de Vaud, Cour d’Appel Civile HC/2023/865 vom 26. Februar 2024 E. 6.2). Zur Sicherung des Durchfahrtsrechts durch die Einstellhalle muss diese funktionstüchtig erhalten werden. Zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit gehören zweifelsohne auch die genannten Betonarbeiten, Elektroinstallationen und die Lüftung. Entgegen der Behauptung der Beklagten werden entsprechende Arbeiten von der Unterhaltspflicht des Dienstbarkeitsbelasteten und der Kostenbeteiligungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten umfasst.
5.4 Die Beklagte führt des Weiteren ins Feld, dass die Arbeiten nicht zu einer Verbesserung des Zustands der Einstellhalle geführt hätten bzw. gar nicht alle ausgeführt worden seien. So weise der Boden weiterhin massive Risse auf. Zudem seien die Wasserrohre, wie dies bereits vor den Erneuerungsarbeiten der Fall gewesen sei, undicht und rostig und könnten deshalb gar nicht ersetzt worden sein. Des Weiteren bemängelt die Beklagte die Rechnungen der Firma E____ AG, da sie unpräzis und nicht nachvollziehbar seien und die Arbeiten nicht im Detail aufführten (Berufung, Ziff. 15). Es ist nicht ersichtlich, dass das Zivilgericht in Bezug auf die Betonsanierung den Sachverhalt falsch festgestellt hätte. Die Beklagte legt nicht dar, warum das Zivilgericht nicht auf das von ihm eingeholte Gerichtsgutachten hätte abstellen dürfen. Die fachliche Beurteilung im Gutachten wurde von den Experten begründet. Sie führten aus, dass keine wasserführenden Risse oder undichte Dachwasserdurchdringungen erkennbar und auch keine Anzeichen von undichten Stellen sichtbar gewesen seien. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass vorhandene Risse und Durchdringungen fachgerecht saniert worden seien (Gutachten, S. 7). An der vorinstanzlichen Verhandlung konnten Ergänzungsfragen gestellt werden, welche beantwortet wurden. Die Beklagte zeigt nicht auf, dass die Einschätzung der Gutachter fehlerhaft wäre. Sie rügt, dass die Gutachter den Bodenbelag nur oberflächlich betrachtet hätten und nie eine Probe genommen und von der Klägerin auch eine Kernbohrung abgelehnt worden sei (Berufung, Rz 16). Die Beklagte legt freilich nicht dar, dass sie vor Zivilgericht entsprechende Beweise verlangt hätte. Ihr Vorwurf einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung geht daher fehl. Ebenso stossen ihre Zweifel an der Korrektheit der klägerischen Kostenzusammenstellung ins Leere. Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass die Firma E____ AG am 2. April 2015 eine Rechnung über CHF 46'500.– stellte, obschon die Beendigung der Arbeiten gemäss Informationsschreiben der Klägerin vom 20. Februar 2015 erst für den 24. April 2015 vorgesehen war, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf Fehler bei der Kostenzusammenstellung geschlossen werden. Denn bei besagter Rechnung handelte es sich um eine Akonto- und nicht um eine Schlussrechnung.
5.5 Die Beklagte moniert schliesslich, dass die durchgeführten Arbeiten und Kosten nicht mit Rechnungen belegt seien, welche die ausgeführten Arbeiten im Einzelnen aufführten. Die Präsentation ausnahmslos aller Rechnungen gehörten zum unabdingbaren Klagefundament, wenn deren (anteilsmässige) Bezahlung verlangt werde. Eine von der beanspruchenden Seite verfasste Kostenzusammenfassung und die Zustellung vereinzelter unpräziser Rechnungen genügten diesen Anforderungen nicht ansatzweise (Berufung, Rz 17).
Das Zivilgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Klägerin ihre Aufwendungen nach Einzelposten aufgeschlüsselt habe, welche von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden seien. Diese Zahlen seien somit zu übernehmen. Ebenso wenig habe die Beklagte den von der Klägerin angewandten Verteilerschlüssel beanstandet (angefochtener Entscheid, E. 3.2 a.E.). Die Beklagte vermag in ihrer Berufung nicht aufzuzeigen, dass diese Feststellung des (prozessualen) Sachverhalts durch das Zivilgericht unzutreffend sein soll.
Mit dem blossen Hinweis auf Seite 6 Abs. 6 und Seite 7 drittletzter Absatz des Verhandlungsprotokolls kann die Beklagte nicht darlegen, dass sie die von der Klägerin vorgelegte Darstellung der Aufwendungen nach Einzelposten aufgeschlüsselt im vorinstanzlichen Verfahren substantiiert bestritten hat. Mit dem blossen Einwand im Schlussplädoyer nach der Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels, dass der geltend gemachte Gesamtaufwand von mehr als CHF 1 Mio. bestritten werde und dass der Beklagten ein Kostenvoranschlag und nachher Rechnungen hätten vorgelegt werden müssen, kam die Beklagte ihrer Bestreitungslast offensichtlich nicht nach. Die Klägerin hat mit ihrer Klage eine Kostenzusammenstellung der F____ AG mit den einzelnen Positionen eingereicht (Klagebeilage 20) und hierfür zudem die Befragung eines Zeugen als Beweis offeriert. In Rz 21 der Replik im zivilgerichtlichen Verfahren hielt die Klägerin fest, dass die Beklagte in ihrer Klageantwort weder die für die einzelnen Positionen angefallenen Kosten noch die erfolgte korrekte Ausführung all dieser Positionen bestreite. Die Beklagte machte in Rz 25 ihrer Duplik zwar geltend, dass sie die Durchführung einzelner Positionen als auch die Kostentragungspflicht bestritten habe. Sie zeigte damit aber nicht auf, dass sie die in der Klage aufgeführten nach Einzelposten aufgeschlüsselten Aufwendungen substantiiert bestritten hatte. Die Beklagte führte in Rz 3 ihrer Duplik im vorinstanzlichen Verfahren selbst aus, dass eine unsubstantiierte, globale Bestreitungsfloskel nicht rechtsgenüglich und folglich unbeachtlich sei. Dies gelte auch für die jeweiligen Ausführungen, wonach die Behauptung der Gegenseite bestritten werde, soweit eine substantiierte Bestreitung sich nicht aus der unmittelbar dazugehörenden Stellungnahme ergebe. Diese zutreffenden Ausführungen der Beklagten selbst gelten auch für die Beurteilung einer Bestreitungslast gegenüber einer in der Klage vorgenommenen nach Einzelposten aufgeschlüsselten Darstellung von Aufwendungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es bei einer substantiierten Forderung nicht, schlicht sämtliche Forderungspositionen ohne weitere Begründung zu bestreiten (BGer 4A_377/2021 vom 29. Juni 2022 E. 4.3.3). Das Zivilgericht ist auf die im vorinstanzlichen Verfahren von der Beklagten in einigen Punkten vorgebrachten substantiierten Bestreitungen und Rügen – etwa in Bezug auf die Belagsarbeiten – durchaus eingegangen und hat dazu die von der Klägerin angebotenen Beweismittel abgenommen. So wurde mit dem eingeholten Gutachten insbesondere zur Bestreitung der Beklagten in Bezug auf die tatsächliche Erbringung von gewissen Sanierungsarbeiten Beweis abgenommen. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in E. 5.4 vorstehend verwiesen werden. In Bezug auf die übrigen Punkte der Kostenaufstellung durfte das Zivilgericht mangels einer substantiierten Bestreitung von der Richtigkeit der in der Klage aufgeführten Positionen ausgehen.
6. Berufungsentscheid
Aus den vorstehenden genannten Gründen kann den Vorbringen der Beklagten, wonach es der Klägerin bereits an der Aktivlegitimation fehle und dass sich die Beklagte nicht an den geltend gemachten Unterhaltskosten, sondern lediglich an Betriebskosten zu beteiligten habe nicht gefolgt werden. Das Zivilgericht hat zudem zu Recht die Notwendigkeit und tatsächliche Durchführung der Arbeiten als Basis für die Kostenbeteiligungspflicht der Beklagten als erstellt erkannt. Somit ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Entsprechend diesem Ausgang des Berufungsverfahrens hat die Beklagte in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten zu tragen.
Die Grundgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich gemäss § 12 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Ansätzen. Bei einem Streitwert von über CHF 30'000.– bis CHF 100'000.– beträgt die Grundgebühr CHF 3'000.– bis CHF 6'000.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Innerhalb dieses Rahmens wird sie unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität festgesetzt (§ 5 Abs. 1 GGR). Unter der Berücksichtigung des Streitwerts von unverändert CHF 42’549.85 und der im Berufungsverfahren zu behandelnden Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erscheint eine Gebühr von CHF 4'000.– für das Berufungsverfahren als angemessen.
Die Parteientschädigung bemisst sich im Berufungsverfahren nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren. Das Grundhonorar beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren. Das Grundhonorar umfasst im Berufungsverfahren einen einfachen Schriftenwechsel ohne Hauptverhandlung. Bei einem Streitwert von über CHF 30'000.– bis CHF 100'000.– beträgt das Grundhonorar für das erstinstanzliche Verfahren CHF 4'500.– bis CHF 10'000.– (§ 5 Abs. 1 HoR). In tatsächlicher Hinsicht ist der vorliegende Fall nicht überdurchschnittlich komplex. Die von den Parteien aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen wurden zum überwiegenden Teil bereits in den vorinstanzlich eingereichten Rechtsschriften behandelt. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 HoR) ist die Parteientschädigung (ohne Mehrwertsteuer, vgl. E. 5 des angefochtenen Entscheids) auf CHF 3'600.– festzulegen. Dazu kommt eine angemessene Auslagenpauschale von CHF 50.–.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 1. November 2023 (K3.2019.8) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.–.
Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'650.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.