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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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ZB.2024.20
ENTSCHEID
vom 3. März 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Beklagter
vertreten durch [...], Advokat, Widerkläger
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...] Kläger
vertreten durch [...], Advokat, Widerbeklagter
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 14. Dezember 2023
betreffend Forderung
A____ (nachfolgend Besteller) beauftragte B____ (nachfolgend Unternehmer) mündlich mit der Projektleitung sowie der Ausführung diverser Bauarbeiten betreffend das Einfamilienhaus des Bestellers in [...]. Der Unternehmer gewährte dem Besteller zudem gemäss Vertrag vom 11. September 2019 ein Darlehen von EUR 15'000.–. Das Darlehen wurde bar übergeben und war befristet bis 11. September 2020. Vereinbart wurde eine Rückzahlung in der Höhe von CHF 17'250.–. Der Unternehmer war ab dem 4. Dezember 2019 für den Besteller tätig. Am 5. Mai 2020 legte er seine Arbeit nieder und erklärte den Rücktritt vom Vertrag betreffend das Einfamilienhaus. Die Arbeiten waren damals unvollendet und wurden anschliessend von anderen Handwerkern fertiggestellt.
Nachdem der Besteller die Schlussrechnung des Unternehmers nicht beglichen hatte, gelangte der Unternehmer an die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt. Da die Parteien keine Einigung erzielen konnten, wurde dem Unternehmer am 15. Dezember 2020 die Klagebewilligung erteilt. Mit Klage vom 12. Februar 2021 beantragte der Unternehmer beim Zivilgericht Basel-Stadt, der Besteller sei zu verpflichten, ihm CHF 12'577.05 aus Werkvertrag sowie CHF 17'250.– aus Darlehen, je zuzüglich Zins, zu bezahlen. Mit Klageantwort und Widerklage vom 30. Juni 2021 schloss der Besteller auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Widerklageweise sei der Unternehmer zu verpflichten, dem Besteller CHF 30'000.– zuzüglich Zins zu bezahlen, Mehrforderung vorbehalten. Nach durchgeführtem zweiten Schriftenwechsel fand am 14. Dezember 2023 die Hauptverhandlung statt. An dieser reduzierte der Unternehmer seine in der Replik erhöhten Rechtsbegehren auf einen Streitwert von insgesamt CHF 30'000.–. Mit Entscheid vom gleichen Tag verpflichtete das Zivilgericht den Besteller, dem Unternehmer CHF 20'163.75, zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. Juli 2020 auf CHF 2'913.75 und seit 12. September 2020 auf CHF 17'250.–, zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab, soweit daran festgehalten wurde. Die Widerklage wies es ab. Auf Antrag des Bestellers wurde der Entscheid schriftlich begründet.
Gegen den ihm am 21. März 2024 zugestellten schriftlich begründeten Entscheid erhob der Besteller mit Eingabe vom 3. Mai 2024 Berufung an das Appellationsgericht. Darin stellte er in der Sache die folgenden Rechtsbegehren:
«1. Es sei der Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Dezember 2023 (K1.2021.7) aufzuheben und die Klage des [Unternehmers] vollumfänglich abzuweisen (eventualiter dahingehend abzuändern, dass der [Besteller] verpflichtet wird, dem [Unternehmer] CHF 6'128.76, zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. September 2020, zu bezahlen) sowie die Widerklage des [Bestellers] im Umfang von CHF 7'944.– (eventualiter CHF 3'430.– und EUR 4'251.30), zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. Juni 2021, gutzuheissen.
2. Subeventualiter sei der Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Dezember 2023 (K1.2021.7) aufzuheben und zum Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen.»
Der Unternehmer beantragte mit Berufungsantwort vom 17. Juni 2024 die Abweisung der Berufung. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.
1. Formelles
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dies ist vorliegend der Fall. Die Berufung wurde frist- und formgerecht eingereicht. Auf sie ist einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2. Zivilgerichtsentscheid
2.1 Das Zivilgericht erwog, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass zwischen ihnen ein Werkvertrag abgeschlossen worden sei. Nach der Arbeitsniederlegung am 5. Mai 2020 hätten die Parteien den Werkvertrag einvernehmlich ex nunc aufgelöst (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.2). Dem Unternehmer stehe für die bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Werkvertrags geleisteten Arbeiten grundsätzlich ein Honorar zu. Allerdings habe er seine Werklohnforderung betreffend den Arbeitsaufwand zu wenig substantiiert (E. 2.3).
Bezüglich des vom Unternehmer verlangten Ersatzes für Auslagen von CHF 9'270.– sowie EUR 4'251.30 mache der Besteller zwar geltend, er wisse nicht, ob das Material tatsächlich verbaut worden sei. Dass die Auslagen angefallen seien, habe der Besteller aber nicht bestritten. Aus der Aufstellung in Klagebeilage 5 ergebe sich relativ genau, welches Material an welchem Datum zu welchem Preis beschafft worden sei. Es sei klar, wofür Auslagen geltend gemacht würden und wie sich diese im Einzelnen zusammensetzten. Der Unternehmer habe sich ausnahmsweise mit dem Verweis auf die Beilage begnügen dürfen, ohne die einzelnen Auslagepositionen in die Rechtsschrift aufzunehmen. Der Besteller habe in der Klageantwort nicht dargelegt, dass bzw. inwieweit die Angaben zu den Auslagen nicht korrekt seien. Seine Ausführungen, wonach er nicht wisse, ob das Material verbaut worden sei, sei zu pauschal und erscheine etwas konstruiert. Der Besteller habe damit die Auslagen nicht hinreichend substantiiert bestritten und der Unternehmer sei nicht gehalten gewesen, nähere Ausführungen dazu zu machen. Eine hinreichende Bestreitung liege einzig betreffend die Rechnung der […] in der Höhe von CHF 1'528.30 vor. Bezüglich dieser Auslage erbringe der Unternehmer keinen Beweis. Demgemäss habe der Unternehmer Anspruch auf Ersatz für Auslagen in der Höhe von CHF 7'741.70 sowie EUR 4'251.30. Davon seien Akontozahlungen in Abzug zu bringen. Soweit der Besteller weitergehende Akontozahlungen behaupte, als sie vom Unternehmer zugestanden würden, trage er hierfür die Beweislast. Anlässlich der Parteibefragung habe der Besteller erklärt, er habe dem Unternehmer die Beträge bar übergeben und jeweils so viel bezahlt, wie ihn der Unternehmer gebeten habe. Er habe sich das Datum immer aufgeschrieben. Er habe das Geld, glaube er, immer vom Konto seiner Frau geholt. Die Bankbelege könne er nachreichen. Damit sei dem Besteller – so das Zivilgericht – der Beweis für höhere als die vom Unternehmer zugestandenen Akontozahlungen nicht gelungen. Gemäss Schlussabrechnung sowie korrigierter Schlussabrechnung des Unternehmers beständen offene Auslagen von EUR 1'322.05 sowie von CHF 1'510.– für die Rechnung des Ingenieurs [...] und von CHF 1'528.30 für die […]-Rechnung. Da bezüglich der […]-Rechnung kein Anspruch auf Auslagenersatz bestehe, habe der Besteller dem Unternehmer damit offene Auslagen von total CHF 2'913.75 (CHF 1'510.– plus CHF 1'403.75 [entsprechend EUR 1'322.05]) zuzüglich Verzugszins zu ersetzen (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.4).
2.2 Des Weiteren erwog das Zivilgericht, der Besteller behaupte zahlreiche Mängel und mache geltend, infolgedessen sei gar kein Entgelt geschuldet und seien die Akontozahlungen zurückzuerstatten. Nach Ansicht des Bestellers habe der Unternehmer ausserdem die Ersatzvornahmekosten von insgesamt CH 64'1194.20 zu übernehmen und hafte für den entgangenen Mietzins von CHF 12'000.– infolge der Bauverzögerung. Daraus leite der Besteller die Abweisung der Klage und die widerklageweise geltend gemachte Teilforderung von CHF 30'000.– ab. Der Unternehmer bestreite das Vorliegen von Mängeln wie auch einer gehörigen und rechtzeitigen Mängelrüge und damit von jeglichen Gewährleistungsansprüchen. Bestritten sei auch die Haftung infolge angeblicher Bauverzögerung (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.1).
Das Zivilgericht prüfte in der Folge die vom Besteller geltend gemachten Mängel je einzeln in Bezug auf den Nachweis einer genügenden Mängelrüge und in den Fällen, in denen eine solche vorlag, in Bezug auf den Nachweis der Mängel (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3.2–3.4.10). Es kam zum Schluss, dass die vom Besteller verrechnungs- sowie widerklageweise geltend gemachte Ansprüche abzuweisen seien. Teilweise fehle es bereits am Nachweis einer gehörigen Mängelrüge, sodass allfällige Ansprüche verwirkt wären. Wo eine gehörige Mängelrüge vorliege, sei es dem Besteller nicht gelungen, die behaupteten Mängel zu beweisen. Betreffend zahlreiche der geltend gemachten Mängel sei dabei wegen unzureichender Substantiierung auf eine weitere Beweisabnahme zu verzichten. Gleiches gelte für den geltend gemachten Mietzinsausfall (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2–3.6).
2.3 Schliesslich erwog das Zivilgericht, dass der Besteller dem Unternehmer aus dem Darlehen vom 11. September 2019 CHF 17'250.– zuzüglich Verzugszins schulde. Es beständen keine Ansprüche des Bestellers, die mit dieser Forderung verrechnet werden könnten (Zivilgerichtsentscheid, E. 4).
3. Auslagenersatz
3.1 Der Besteller rügt, dass das Zivilgericht zu Unrecht einen Anspruch des Unternehmers auf Auslagenersatz bejaht habe. Es habe dabei den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Der Unternehmer sei in Bezug auf die geltend gemachten Auslagen seiner Behauptungs- und Substantiierungslast nicht nachgekommen. Die geltend gemachten Auslagen würden sich entgegen den entsprechenden Anforderungen nicht aus den Rechtschriften selbst ergeben und die Klagebeilage 5, auf die verwiesen worden sei, enthalte neben angeblichen und bestrittenen Auslagen auch diverse Eingänge und unklare Positionen. Die Informationen seien somit nicht ohne Weiteres zugänglich und es würde ein Interpretationsspielraum bestehen (Berufung, Rz. 14–18). Entgegen den Erwägungen des Zivilgerichts habe er die angeblichen Materialausgaben auch rechtsgenüglich bestritten. Dabei habe er den Unternehmer aufgefordert, seine ungenügenden Behauptungen zu beweisen. Der Unternehmer habe aber keine Belege für die Materialbeschaffungen geliefert (Berufung, Rz. 19). Selbst wenn der Berufungsbeklagte die Materialbeschaffung hinreichend bewiesen hätte, so hätte er auch beweisen müssen, dass er dieses Material tatsächlich auch verbaut habe, was der Besteller bestritten habe. Das Zivilgericht habe überhöhte Anforderungen an die Bestreitungslast gestellt. Es hätte die ungenügend substantiierte und nicht bewiesene Auslagenforderung abweisen müssen (Berufung, Rz. 20).
3.2 Entgegen der Ansicht des Bestellers sind die Sachverhaltsfeststellungen des Zivilgerichts in Bezug auf die vom Unternehmer geltend gemachten Auslagen nicht zu beanstanden. Der Unternehmer führte vor Zivilgericht aus, dass sich seine Materialausgaben auf CHF 9'270.– bzw. EUR 4'251.30 belaufen hätten (Klage, S. 4). Er verwies dazu auf die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben vom 15. Juli 2020 mit Rechnungskopien (Klagebeilage 5). In dieser Aufstellung sind die Ausgaben etwa für Dachziegel, Eisennetz für Waschküchenboden, Ytongsteine, Gipsplatten, Kellersteine, Isolation, Eisenträger und Dachlatten detailliert aufgelistet. Der Besteller führte dazu vor Zivilgericht aus, dass der Unternehmer dem Besteller zwar Belege von Materialausgaben übergeben habe. Der Besteller wisse aber nicht, ob dieses Material auch tatsächlich verbaut worden sei (Klageantwort, Rz. 49).
Das Zivilgericht erwog zutreffend, dass erstens der Besteller damit nicht bestritten habe, dass die Auslagen beim Unternehmer angefallen seien, und dass zweitens der Besteller mit der Übergabe von Belegen über die Materialausgaben informiert worden sei (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.4.1). Unter diesen Umständen hat das Zivilgericht zu Recht eine genügende Substantiierung der vom Unternehmer geltend gemachten Auslagen angenommen und ein rechtsgenügliches Bestreiten der Auslagen verneint. Für eine substantiierte Bestreitung hätte der Besteller ausführen müssen, für welche der geltend gemachten Auslagen Belege fehlten bzw. bei welchen der geltend gemachten Auslagen tatsächlich eine Berechtigung bestritten werde, zumal der Unternehmer eine chronologische Aufstellung mit Belegnummern vorgelegt hat (Klagebeilage 5). Die nachträgliche Bestreitung in der Duplik (vgl. Rz. 103) erweist sich demzufolge als zu pauschal. Ausserdem erfolgte sie zu spät. Massgebend für die Bestreitung war die Klageantwort (zum Erfordernis des unverzüglichen Bestreitens vgl. Meier, Die Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im ordentlichen und vereinfachten Verfahren nach dem Verhandlungsgrundsatz der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2013, Rz. 230–234). Das Zivilgericht stellte den Sachverhalt in Bezug auf die Auslagen des Unternehmers somit richtig fest.
In Bezug auf die Berechtigung des Anspruchs auf Auslagenersatz kann auf die zutreffende Begründung in Erwägung 2.4.1 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Das Zivilgericht bejahte demzufolge zu Recht das Entstehen des Anspruchs des Unternehmers auf Ersatz von Auslagen.
4. Akontozahlungen
4.1 Des Weiteren rügt der Besteller die Behandlung der Akontozahlungen durch das Zivilgericht. Selbst wenn die Forderung auf Auslagenersatz bestanden hätte, hätten davon die Akontozahlungen des Bestellers von mindestens CHF 20'680.– sowie EUR 2'540.– abgezogen werden müssen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum nicht auch die angebliche Rechnung des Ingenieurs [...] über CHF 1'510.– durch die Akontozahlungen getilgt worden sei. Denn diese Rechnung sei in der Klagebeilage 5 aufgeführt. In diese Aufstellung habe der Unternehmer auch die Akontozahlungen des Bestellers integriert. Folglich sei in der Aufstellung eine Erklärung des Unternehmers als «Gläubiger» gemäss Art. 86 Abs. 2 OR zu sehen, die Zahlung an diese Schuld anzurechnen. Das müsse auch für die EUR 1'322.05 gelten. Das Zivilgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der Besteller mehr Akontozahlungen geleistet habe, als zur Tilgung der Auslagenforderung nötig gewesen sei (Berufung, Rz. 29–38).
4.2 Das Zivilgericht erwog dazu, dass der Besteller Akontozahlungen von CHF 20'680.– sowie EUR 2'540.– geleistet habe. Es wies des Weiteren auf die Regelung in Art. 86 Abs. 2 OR hin, wonach eine Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet wird, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, sofern der Schuldner nicht bei der Zahlung angegeben hat, welche Forderung mit der Zahlung getilgt werden soll oder nach Erhalt der Quittung sofort Widerspruch erhebt. Gemäss Schlussabrechnung des Unternehmers vom 28. Mai 2020 sowie korrigierter Schlussabrechnung vom 26. Juni 2020 (Klagebeilagen 6 und 7) bestehe eine offene Auslagenforderung von EUR 1'322.05 sowie von CHF 1'510.– für die Rechnung des Ingenieurs [...] und CHF 1'528.30 für die […]-Rechnung. Im Übrigen seien keine noch offenen Auslagen aufgeführt worden. Damit habe der Unternehmer die geleisteten Akontozahlungen auf die übrigen Auslagen angerechnet. Er könne folglich unter dem Titel Auslagen nur noch die in der Schlussrechnung aufgeführten Positionen geltend machen (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.4.4).
Entgegen den Ausführungen des Bestellers in der Berufung gab der Unternehmer mit den Schlussabrechnungen im Einklang mit Art. 86 Abs. 2 OR an, welche Forderungen mit den Akontozahlungen getilgt wurden und welche nicht. Das Zivilgericht erkannte zu Recht, dass weder eine (weitergehende) Anrechnung der Akontozahlungen an die offenen Auslagenforderungen erfolgt ist noch dass der Besteller weitergehende Zahlungen hat nachweisen können. An der Richtigkeit dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Unternehmer in der Auflistung der offenen Forderungen im Hinblick auf das zivilgerichtliche Verfahren eine Auflistung aller Akontozahlungen und offenen Forderungen vorgenommen hat (Klagebeilage 5). Dabei handelt es sich nicht mehr um eine Anrechnungserklärung im Sinn von Art. 86 Abs. 2 OR. Der angefochtene Entscheid ist somit auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
5. Verrechnung und Widerklage
5.1 Sowohl in Bezug auf den Anspruch des Unternehmers auf Auslagenersatz im Umfang von CHF 2'913.75 aus Werkvertrag als auch in Bezug auf den Anspruch des Unternehmers auf Zahlung von CHF 17'250.– aus Darlehensvertrag macht der Besteller einen Untergang der Forderungen durch Verrechnung mit einem Guthaben aus zu viel geleisteten Akontozahlungen geltend. Der Besteller habe Akontozahlungen von total mindestens CHF 20'680.– sowie EUR 2'540.– an den Unternehmer geleistet. Das Zivilgericht habe die Werklohnforderung des Unternehmers mangels genügender Substantiierung vollumfänglich abgewiesen. Mangels Ansprüchen aus Werkvertrag hätten die Akontozahlungen weder an den Werklohn noch an die Auslagen angerechnet werden dürfen. Zuviel geleistete Akontozahlungen hätten zurückgefordert werden können. Die Akontozahlungen hätten daher für eine Begleichung der Darlehensforderung mittels Verrechnung zur Verfügung gestanden. Die Forderung des Unternehmers aus dem Darlehen hätte mithin infolge Tilgung durch Verrechnung abgewiesen werden müssen. Zudem hätte dem Besteller ein Anspruch auf Rückzahlung des Überschusses im Umfang von insgesamt CHF 7'944.– zugestanden und in diesem Umfang zuzüglich Verzugszins hätte die Widerklage gutgeheissen werden müssen (Berufung, Rz. 21–28).
5.2 Der Besteller kann die Einrede der Verrechnung den berechtigten Forderungen des Unternehmers nur dann wirksam entgegensetzen, wenn er einen Anspruch auf Rückzahlung der Akontozahlungen bzw. einen Minderungsanspruch hat.
Der Unternehmer hat im vorliegenden Fall unbestrittenermassen Leistungen aus einem Werkvertrag für den Besteller erbracht. Zwar wies das Zivilgericht die vom Unternehmer geltend gemachte Werklohnforderung mangels Substantiierung ab (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3). Daraus lässt sich entgegen der Ansicht des Bestellers aber nicht ableiten, dass überhaupt kein Werklohn geschuldet sei. Eingeklagt war der über die Akontozahlungen hinausgehende Werklohn (Klage, S. 3 f.). Diese Forderung wies das Zivilgericht ab. Die Berechtigung des durch Akontozahlungen beglichenen Werklohns beurteilte es hingegen nicht. Dass mangels Leistungen des Unternehmers keine Werklohnforderung bestehe, behauptet der Besteller denn auch nicht substantiiert. Vielmehr stützt er seine Verrechnungsforderung auf gewährleistungsrechtliche Ansprüche. Das Zivilgericht prüfte die vom Besteller behaupteten Mängel detailliert (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3.1–3.4.10). Es kam zum Schluss, dass es teilweise bereits am Nachweis einer gehörigen Mängelrüge fehle und dass es in den Fällen, in denen eine solche vorliege, am Nachweis eines Mangels fehle (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.6). Dies beanstandet der Besteller in der Berufung nicht. Daher ist mit dem Zivilgericht davon auszugehen, dass der Besteller keine gewährleistungsrechtlichen Ansprüche hat.
Damit fehlt es an einer Verrechnungsforderung des Bestellers gegenüber den Forderungen des Unternehmers aus Werk- und aus Darlehensvertrag. Diese Forderungen sind demzufolge nicht durch Verrechnung untergegangen. Desgleichen ist die widerklageweise geltend gemachte Forderung des Bestellers unbegründet.
6. Berufungsentscheid
6.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Zivilgerichtsentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der unterliegende Besteller die Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
6.2 Die Höhe der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens richtet sich nach den erstinstanzlichen Ansätzen. Verringert sich der Streitwert vor zweiter Instanz, so ist die Grundgebühr auf der Grundlage des noch strittigen Betrags festzusetzen (§ 12 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Der Besteller beantragt in der Berufung, die Klage, die das Zivilgericht im Umfang von CHF 20'163.75 gutgeheissen hat, abzuweisen und die Widerklage, die im angefochtenen Entscheid abgewiesen worden ist, im Umfang von CHF 7'944.– gutzuheissen. Gemäss dem angefochtenen Entscheid sind die Streitwerte von Klage und Widerklage zusammenzurechnen (Zivilgerichtsentscheid, E. 5.1; vgl. Art. 94 Abs. 2 ZPO). Dies wird von keiner Partei beanstandet. Demzufolge beträgt der im Berufungsverfahren strittige Betrag CHF 28'107.75.
Bei einem Streitwert von über CHF 10'000.– bis CHF 30'000.– beträgt die Grundgebühr CHF 1'000.– bis CHF 3'000.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Grundlage für die Bemessung der Gebühr innerhalb des vom GGR vorgegebenen Rahmens bilden die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts, die tatsächliche und rechtliche Komplexität des Falls sowie der Streitwert (vgl. § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GGR). Vorliegend ist von einem Fall von durchschnittlicher Komplexität auszugehen und sind die Gerichtskosten auf CHF 2'800.– festzulegen.
6.3 Im Berufungsverfahren bemisst sich das Honorar nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren. Das Grundhonorar beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren (§ 12 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Das Grundhonorar für das erstinstanzliche Verfahren bewegt sich bei einem Streitwert von über CHF 10'000.– bis CHF 30'000.– im Rahmen von CHF 2'000.– bis CHF 3'000.– (§ 5 Abs. 1 HoR). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Bemessung des Honorars nach dem Umfang der Bemühungen, nach der Bedeutung der Sache für die Parteien und nach der Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 2 HoR). Vorliegend hat der Rechtsvertreter des Unternehmers eine Berufungsantwort von knapp fünf Seiten eingereicht und ist von einer durchschnittlichen Komplexität der Berufungssache auszugehen. Unter Mitberücksichtigung dieser Umstände erscheint für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Umfang eines Grundhonorars von CHF 2'000.–, zuzüglich einer Auslagenpauschale von CHF 50.– (vgl. § 23 Abs. 1 HoR) und Mehrwertsteuer, angemessen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Dezember 2023 (K1.2021.7) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'800.– und hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 50.– und 8,1 % MWST von CHF 166.05, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagter
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.