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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
ZB.2024.3
ENTSCHEID
vom 26. April 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie Vögtli
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Gesuchsgegner
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Gesuchstellerin
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 8. November 2023
betreffend Schutz der Persönlichkeit
Mit Prosekutionsklage vom 31. August 2023 beantragte die Berufungsbeklagte, in Bestätigung des Entscheids vom 27. Juni 2023 sei das Kontakt- und Annäherungs-verbot zu verlängern und sie sei zu berechtigen, im Fall der Nichtbefolgung des Verbots polizeiliche Hilfe anzufordern. Zu dieser Prosekutionsklage nahm der Berufungskläger schriftlich nicht Stellung. Am 8. November 2023 fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die Berufungsbeklagte, ihre Vertreterin, der Berufungskläger und eine Dolmetscherin teilnahmen. Mit Entscheid vom 8. November 2023 bestätigte das Zivilgericht das Kontakt- und Annäherungsverbot und berechtigte die Berufungsbeklagte, bei Nichtbefolgung des Verbots polizeiliche Hilfe anzufordern. Auf Gesuch des Berufungsklägers hin begründete das Zivilgericht seinen Entscheid schriftlich.
Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob der Berufungskläger am 20. Januar 2024 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts verzichtete auf das Einholen einer Berufungsantwort, zog aber die Akten des Zivilgerichts bei. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1. Formelles
2. Zivilgerichtsentscheid und Berufungsbegründung
2.1 Im angefochtenen Entscheid vom 8. November 2023 stellte das Zivilgericht in einem ersten Schritt fest, dass es für die Beurteilung der vorliegenden Prosekutionsklage zuständig ist und das vereinfachte Verfahren Anwendung findet (Zivilgerichtsentscheid, E. 1). In einem zweiten Schritt legte das Zivilgericht die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung dar (E. 2). In einem dritten Schritt prüfte und bejahte es die Voraussetzungen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung im vorliegenden Fall (E. 3). In einem vierten Schritt prüfte und bejahte es die Verhältnismässigkeit des von der Berufungsbeklagten beantragten Kontakt- und Annäherungsverbots (E. 4). In einem fünften Schritt verpflichtete das Zivilgericht den Berufungskläger, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'625.65 zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen (E. 5).
2.2 In seiner Berufung vom 20. Januar 2024 führt der Berufungskläger aus, dass er gegen die Klage Widerspruch eingelegt habe. Er habe sich vor Zivilgericht in keiner Weise verteidigen können. Er könne beweisen, dass die Anschuldigungen nicht dem Wahren entsprächen. Es sollte eine neue Untersuchung eingeleitet werden. Zudem sei er nicht in der Lage, die ihm auferlegte «Busse» – gemeint ist wohl die Parteientschädigung – zu zahlen, da er ein Monatseinkommen von lediglich CHF 3'000.– bis 3'500.– erziele.
Mit diesen Ausführungen kommt der Berufungskläger seiner Pflicht nicht nach, die Berufung genau zu begründen. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Begründungspflicht nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass mit der Berufung ein eigenständiger Kontrollprozess in Gang gesetzt wird. Die Partei stellt die Behauptung auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese hin kontrolliert und bei ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung muss sie begründen, indem sie die Rügen im Einzelnen erklärt und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Entscheid bezieht. Beurteilungsgegenstand ist nicht mehr primär, ob die erstinstanzlich gestellten Begehren gestützt auf den angeführten Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die Begründung der Berufung muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid beziehen. Sie muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit die Berufungsinstanz sie mühelos verstehen kann. Dies setzt voraus, dass die Partei im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGer 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
Die vorliegende Berufung vom 20. Januar 2024 genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Der Berufungskläger behauptet zunächst, er habe sich vor Zivilgericht nicht verteidigen können, konkretisiert und beweist diesen Vorwurf aber nicht im Geringsten. Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem oben dargelegten Sachverhalt, dass der Berufungskläger Gelegenheit erhielt, zur Prosekutionsklage schriftlich Stellung zu nehmen, diese Gelegenheit aber nicht nutzte. Zudem ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 8. November 2023, dass der Berufungskläger an der Zivilgerichtsverhandlung teilnahm und auch die Gelegenheit erhielt und nutzte, sich zu äussern. Mit anderen Worten: Der Vorwurf des Berufungsklägers, er habe sich vor Zivilgericht nicht verteidigen können, wird von ihm weder begründet noch belegt. Wäre der Vorwurf begründet und belegt, wäre er in der Sache offensichtlich falsch.
Der Berufungskläger behauptet sodann, er könne beweisen, dass die Anschuldigungen nicht dem Wahren entsprächen. Auch diese Behauptung wird von ihm weder begründet noch belegt.
Der Berufungskläger macht schliesslich geltend, er sei nicht in der Lage, die Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte zu zahlen, da er ein Monatseinkommen von lediglich CHF 3'000.– bis 3'500.– erziele. Auch mit diesen Ausführungen legt der Berufungskläger in keiner Weise dar, dass und weshalb der Zivilgerichtsentscheid falsch sein soll. Damit erfüllt er die Begründungsanforderungen nicht.
Fehlt es an einer genügenden Berufungsbegründung, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger grundsätzlich die Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei Streitigkeiten wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. f ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Da der Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren keine Kosten entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8. November 2023 ([...]) wird nicht eingetreten.
Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie Vögtli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.