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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Besondere zivilrechtliche Abteilung |
ZK.2012.13
ENTSCHEID
vom 27. April 2015
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Beteiligte
A____ GmbH Klägerin
[…]
vertreten durch Dr. […], Rechtsanwalt,
und/oder lic. iur. […], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
B____ AG Beklagte 1
[…]
C____ AG Beklagte 2
[…]
beide vertreten durch Dr. […], Rechtsanwalt,
[…]
Gegenstand
Klage bei der einzigen kantonalen Instanz
betreffend Unterlassung, Schadenersatz und Gewinnherausgabe (UWG)
Sachverhalt
Mit Klage vom 29. August 2012 erhob die A____ GmbH (Klägerin) gegen die B____ AG (Beklagte 1) und die C____ AG (Beklagte 2) Klage, im Wesentlichen mit den Anträgen, es sei den Beklagten, unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe gemäss Art. 292 StGB, mit sofortiger Wirkung zu verbieten, Arzneimittel, insbesondere solche mit dem Wirkstoff Isavuconazol, selber herzustellen oder durch Dritte herzustellen zu lassen, zu benutzen, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, welche durch einen Herstellungsprozess hergestellt werden, der durch folgende Verfahrensschritte gekennzeichnet ist: a. Verwendung von Trimagnesiumdicitrat als Hilfsstoff zur Entfeuchtung und Stabilisierung des extrem hygroskopischen und feuchteempfindlichen Wirkstoffs in einer Menge von mindestens 25% des Wirkstoffs; b. Verwendung von mikrokristalliner Cellulose und/oder mikrokristalliner Cellulose/Siliciumdioxid mit einer Gleichgewichtsfeuchte von max. 10%/25°C in einer Menge von mindestens 20% des Wirkstoffs zur Herstellung eines Wirkstoff-Trockengranulates mit einer Gleichgewichtsfeuchte von max. 15%/25°C; c. Verwendung einer vorgetrockneten Hartkapsel aus Hydroxypropylmethylcellulose; und d. Verwendung eines dichten Packmittels mit Trockenstopfen oder Trockenkapsel, gefüllt mit den Trockenmitteln Molekularsieb oder Silicagel. Weiter sei den Beklagten mit sofortiger Wirkung zu verbieten, diesen Herstellungsprozess Dritten zu lizenzieren, zu offenbaren oder sonst wie zugänglich zu machen. Schliesslich seien die Beklagten zur Zahlung von Schadenersatz oder Gewinnherausgabe zu verpflichten. Die Klägerin begründet ihre Ansprüche mit einem angeblich unlauteren Verhalten der Beklagten. Die Beklagten schlossen auf Abweisung der Klage, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Es wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt. Die Parteien wurden mit Vorladung vom 17. Februar 2015 zu einer Instruktionsverhandlung auf den 27. Mai 2015 vorgeladen.
Mit Schreiben vom 10. April 2015 teilte die Klägerin dem Appellationsgericht mit, dass sie ihre Klage zurückziehe. Sie ersuchte das Gericht, das Verfahren aufgrund des Klagerückzugs als erledigt abzuschreiben. Der Klagerückzug erfolge im Rahmen eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs, wobei die Parteien vereinbart hätten, dass die Gerichtskosten je hälftig von der Klägerin und den Beklagten getragen und die Parteikosten wettgeschlagen würden. Die Beklagten bestätigten mit Eingabe vom gleichen Tag, dass die Parteien die Angelegenheit wie von der Klägerin dargestellt aussergerichtlich verglichen hätten. Sie beantragten daher ebenfalls, das Verfahren infolge Klagerückzugs abzuschreiben.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist für Klagen betreffend Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241), sofern der Streitwert mehr als CHF 30‘000.− beträgt, was vorliegend der Fall ist, eine einzige kantonale Instanz zuständig. Gemäss § 11 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 des baselstädtischen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) ist für deren Behandlung die besondere zivilrechtliche Abteilung des Appellationsgerichts zuständig (§ 63 Abs. 3bis des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]) und für die Abschreibung des Verfahrens nach Art. 241 ZPO das mit der Verfahrensleitung betraute Gerichtsmitglied (§ 6 EG ZPO).
2.
Nach Art. 241 Abs. 2 ZPO hat ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Das Gericht schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
Im Abschreibungsentscheid wird auch der Kostenentscheid gefällt (vgl. § 6 Abs. 2 EG ZPO). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten an sich der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei einem Klagerückzug die Klägerin als unterliegend gilt. Hiervon kann abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Vorliegend haben die Parteien in einem aussergerichtlichen Vergleich vereinbart, die Gerichtskosten je hälftig zu tragen und auf Parteientschädigungen zu verzichten. Es erscheint daher angemessen, die Kosten im Ergebnis gleich wie beim gerichtlichen Vergleich (Art. 109 ZPO) gemäss der Vereinbarung der Parteien zu verlegen.
Die Gerichtskosten berechnen sich aufgrund der Bestimmungen der Verordnung über die Gerichtsgebühren (GebV; SG 154.810). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von CHF 5 Mio. (Klage Rz. 7), des bis zum Zeitpunkt des Klagerückzugs entstandenen Aufwands des Gerichts sowie der Erledigung des Verfahrens ohne Entscheid werden die Gerichtskosten mit CHF 20‘000.− festgesetzt (vgl. § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Ziff. 3 GebV) und mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss von CHF 50‘000.− verrechnet. Der Klägerin werden demnach CHF 30‘000.–aus der Gerichtskasse zurückerstattet und die Beklagten werden in solidarischer Verbindung verpflichtet, der Klägerin CHF 10‘000.– zu ersetzen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:
://: 1. Das Verfahren ZK.2012.13 wird zufolge Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben.
2. Die Parteien tragen die Gerichtskosten von CHF 20‘000.− je hälftig. Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss von CHF 50‘000. − verrechnet und es werden der Klägerin CHF 30‘000.− aus der Gerichtskasse zurückerstattet. Die Beklagten werden in solidarischer Verbindung verpflichtet, der Klägerin CHF 10‘000.− zu ersetzen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.