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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Kammer
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ZK.2019.5
ENTSCHEID
vom 7. Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner,
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Klägerin
[...]
vertreten durch [...]
B____ Beklagte
Gegenstand
Klage bei der einzigen kantonalen Instanz
betreffend Kraftloserklärung von Beteiligungspapieren
nach Art. 137 FinfraG
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: In Gutheissung der Klage werden alle nicht direkt oder indirekt von der Klägerin gehaltenen Namenaktien der Beklagten mit einem Nennwert von je CHF 0.10 (Valorensymbol: [...]; Valorennummer: [...]; ISIN: [...]) für kraftlos erklärt.
Die Gerichtskosten von CHF 20'000.–, im Falle der schriftlichen Begründung von CHF 30'000.–, werden der Klägerin auferlegt. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Der vorliegende Entscheid wird nach Eintritt der formellen Rechtskraft im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert.
Der vorliegende Entscheid wird den Parteien im Dispositiv eröffnet. Die Parteien erhalten die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs die Ausfertigung eines schriftlich begründeten Entscheids zu beantragen. Ohne entsprechenden Antrag der Parteien wird davon ausgegangen, dass die Parteien auf die Ausfertigung eines schriftlich begründeten Entscheids und die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichten.
Mitteilung an:
- Klägerin
- Beklagte
- Schweizerisches Handelsamtsblatt nach Eintritt der formellen Rechtskraft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher