Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

ZK.2019.8

 

VOLLSTRECKBARKEITSBESCHEINIGUNG

 

vom 15. Januar 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner   

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                      Gesuchstellerin 1

[...]

 

B____                                                                                      Gesuchstellerin 2

[...]

 

beide vertreten durch C____, Rechtsanwalt, [...],

[...]

 

gegen

 

D____                                                                                     Gesuchsgegnerin

[...]

vertreten durch E____, Rechtsanwalt, und/oder F____, Rechtsanwalt,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Schiedsspruch vom 21. Juni 2019 ([...])

 


Sachverhalt

 

Mit Gesuch vom 31. Oktober 2019 beantragen die beiden Gesuchstellerinnen, es sei ihnen eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung auszustellen für den Schiedsspruch vom 21. Juni 2019 („Final Award“ On Jurisdiction of 21 June 2019 zwischen der D____ [Claimant] und der A____ [Respondent 1] und der B____ [Respondent 2]). Die Gesuchsgegnerin nahm zu diesem Gesuch innert der ihr mit Verfügung vom 22. November 2019 angesetzten Frist nicht Stellung.

 

 

Erwägungen

 

1.

Auf Antrag einer Partei stellt das Gericht eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus (Art. 193 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Zuständig ist das Gericht am Sitz des Schiedsgerichts in Basel (Art. 193 Abs. 1 IPRG). Funktionell zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 1 Ziffer 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

Das Appellationsgericht prüft einzig, ob es sich um einen Schiedsentscheid handelt, ob er den Parteien ordnungsgemäss zugestellt wurde und ob er rechtskräftig sowie vollstreckungsfähig ist. Beim „Final Award“ vom 21. Juni 2019 handelt es sich um einen Schiedsentscheid, welcher der Gesuchsgegnerin ordnungsgemäss zugestellt wurde (Sammelbeilage 4 zum Gesuch). Der Schiedsentscheid ist sodann rechtskräftig, wie sich aus der Bestätigung des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2019 ergibt (Beilage 5 zum Gesuch). Schliesslich ist der Entscheid auch vollstreckungsfähig, verpflichtet er doch die Gesuchsgegnerin zur Leistung einer Geldzahlung.

 

Die Gesuchsgegnerin hat im Übrigen keine Einwände gegen die Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung erhoben. Somit ist das Gesuch vom 31. Oktober 2019 gutzuheissen und die Vollstreckbarkeit des „Final Award“ zu bescheinigen.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272). Sie werden mit CHF 1‘000.− festgesetzt (vgl. § 18 Abs. 1 Ziffer 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810). Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchstellerinnen den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘000.− zu ersetzen.

 

Überdies wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, den Gesuchstellerinnen eine Parteientschädigung von CHF 3’600.– zu zahlen (vgl. § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. b Ziffer 11 der der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]). Da die Gesuchstellerinnen ihren Sitz im Ausland haben und sie zudem keinen ausdrücklichen sowie begründeten Antrag auf Zusprechung der Parteientschädigung mit Mehrwertsteuer gestellt haben, wird die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen (vgl. Schmid, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 95 N 26).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Vollstreckbarkeit des „Final Award“ des Schiedsgerichts der Swiss Chambers’ Arbitration Institution (Case-No.: [...]) in Sachen [...] vom 21. Juni 2019 wird bescheinigt.

 

Die Gesuchsgegnerin trägt die Gerichtskosten von CHF 1‘000.−.

 

Die Gesuchsgegnerin bezahlt den Gesuchstellerinnen eine Parteientschädigung von CHF 3’600.–.

 

            Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin 1

-       Gesuchstellerin 2

-       Gesuchsgegnerin

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.