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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
ZK.2021.4
ENTSCHEID
vom 2. März 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Klägerin
gegen
B____ Beklagte
Gegenstand
Klage betreffend Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Sachverhalt
Die A____ (Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik) (Klägerin) ist die schweizerische Verwertungsgesellschaft für die Aufführungsrechte an nicht theatralischen Werken der Musik. Sie übt ihre Tätigkeit mit Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum aus. Die B____ (Beklagte) bezweckt unter anderem die Verbreitung von Informationen mittels elektronischer Medien, den Betrieb eines regionalen Privatradios mit entsprechenden Sendern sowie die Erbringung von Rundfunkdiensten aller Art. Am 2. August 2018 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der DAB+-Anschluss von [...] von der Beklagten übernommen wurde, um den Radiosender [...] zu betreiben. Daraufhin hat die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 zur Anmeldung ihres Radios eingeladen und der Beklagten den anwendbaren Gemeinsamen Tarif zugestellt.
Nachdem diverse Schreiben der Klägerin, welche unter anderem die Schätzung der fehlenden Angaben durch die Beklagte, die Rechnungstellung für das Jahr 2018 sowie entsprechende Mahnungen enthielten, unbeantwortet geblieben waren, reichte die Klägerin am 8. Juni 2021 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Klage ein mit dem Antrag, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 2'102.– nebst 5 % Zins seit dem 4. Juni 2019 zu bezahlen. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der von der Klägerin gegen die Beklagte eingeleiteten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt zu beseitigen. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 wurde der Beklagten die Klage zugestellt mit der Aufforderung, bis zum 23. August 2021 eine schriftliche Klageantwort einzureichen. Nachdem die Beklagte innert der ihr gesetzten Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 25. August 2021 eine Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Einreichung einer Klageantwort gesetzt, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen. Auch innert dieser Nachfrist reichte die Beklagte keine Klageantwort ein.
Erwägungen
1. Formelles
Die Klägerin ist eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist eine einzige kantonale Instanz zuständig (Art. 5 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da die Beklagte Sitz in Basel hat, sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Sachlich zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
2. Vergütungsanspruch
2.1 Die Klägerin hat zum Zweck, die Urheberrechte von nicht-theatralischen musikalischen Werken zu wahren, die ihr übertragen werden. Sie ist berechtigt, die Rechte und Vergütungsansprüche der Urheber und Urheberinnen geltend zu machen (vgl. Bewilligung des IGE vom 14. Dezember 2017 [Klagebeilage 2]). C____ sodann hat zum Zweck, die verwandten Schutzrechte von ausübenden Künstlern, Produzenten und Sendeunternehmen wahrzunehmen. Sie ist berechtigt, deren ausschliesslichen Rechte (Art. 22–22c und 24b URG) und Vergütungsansprüche geltend zu machen (vgl. Bewilligung des IGE vom 20. Mai 2015 [Klagebeilage 4]). Im Rahmen der Gemeinsamen Tarife nimmt die Klägerin zusammen mit ihren Rechten auch die verwandten Schutzrechte an den Repertoires der C____ wahr (vgl. Art. 47 URG; Kooperationsvertrag A____/C____ vom 30. November 2017 [Klagebeilage 6]).
Das Senden, das zu diesem Zweck erfolgende Vervielfältigen sowie das in Verbindung dazu stehende Zugänglichmachen von Musikwerken bzw. Tonträgern sind urheber- bzw. leistungsschutzrechtlich relevante Nutzungshandlungen (vgl. Art. 10 Abs. 2, Art. 33 Abs. 2 und Art. 36 URG). Für diese Nutzungshandlungen hat das Sendeunternehmen die im anwendbaren Tarif vorgesehene Entschädigung zu zahlen (vgl. Art. 46 URG). Vorliegend ist der Gemeinsame Tarif S 2015–2019 (GT S) (Klagebeilage 8) anwendbar. Dieser Tarif wurde von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt und ist für das Gericht folglich verbindlich (vgl. Art. 59 Abs. 3 URG).
Die Entschädigung gemäss GT S für die Urheber- und verwandten Schutzrechte wird in Prozenten der Einnahmen des Sendeunternehmens berechnet (GT S Ziff. 7 ff.). Die entsprechenden Prozentsätze sind nach der Höhe des Musikanteils im Programm bzw. des Anteils geschützter Handelstonträger des Sendeunternehmens abgestuft. Als Einnahmen gelten alle geldwerten Leistungen, die im Zusammenhang mit der Sendetätigkeit eingenommen werden (GT S Ziff. 8.1). Die Sendeunternehmen haben Abrechnungspflichten zu erfüllen (GT S Ziff. 24 und 42). Reicht das Sendeunternehmen die verlangten Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung innert Nachfrist nicht ein, ist die Klägerin berechtigt, die für die Bemessung der Vergütung relevanten Angaben zu schätzen und auf dieser Basis die Vergütung in Rechnung zu stellen (GT S Ziff. 43). Aufgrund geschätzter Angaben erstellte Rechnungen gelten als vom Sendeunternehmen anerkannt, wenn es nicht innert 30 Tagen seit Zustellung der Rechnungen vollständige und korrekte Angaben nachliefert (GT S Ziff. 43). Die Vergütungen können verdoppelt werden, wenn das Sendeunternehmen absichtlich oder grobfahrlässig keine, unrichtige oder lückenhafte Angaben oder Abrechnungen liefert (GT S Ziff. 20).
2.2 Die Klägerin führt in ihrer Klage aus, dass sie die Beklagte mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 zur Anmeldung ihres Radios eingeladen und ihr den anwendbaren GT S zugestellt habe (vgl. Klagebeilage 11). Da keine Antwort bzw. keine Anmeldung erfolgt sei, habe sie die Beklagte mit Schreiben vom 30. Januar 2019 gemahnt, ihr eine Frist von 20 Tagen zur Anmeldung gesetzt und angedroht, dass bei Nichteinhaltung der Frist eine Rechnung gemäss Ziff. 20 und Ziff. 43 GT S gestellt werde (vgl. Klagebeilage 12). Mit Einschreiben vom 20. März 2019 habe sie der Beklagten eine allerletzte Frist von 10 Tagen gesetzt (vgl. Klagebeilage 14). Da die Beklagte trotz dieser Aufforderungen auch nach mehreren Nachfristen keine Angaben eingereicht habe, habe sie die Beklagte eingeschätzt und ihr am 3. Mai 2019 aufgrund der geschätzten Angaben erstellte Rechnung für die Sendeperiode vom 1. August bis 31. Dezember 2018 zugestellt. Als Grundlage sei hierbei die Mindestentschädigung gemäss Ziff. 18 GT S verwendet worden. Für die Monate August bis Dezember 2018 seien dementsprechend je CHF 100.– für Urheberrechte und CHF 100.– für verwandte Schutzrechte verrechnet worden. Mit der Verdoppelung gemäss Ziff. 20 GT S und der Mehrwertsteuer ergebe dies einen Betrag von CHF 2'102.– (vgl. Klagebeilage 15). Da die Beklagte die Zahlungsfrist der Rechnung habe verstreichen lassen, habe die Klägerin sie am 13. Juni 2019 ein erstes Mal gemahnt (vgl. Klagebeilage 16). Auch nach der zweiten Mahnung vom 11. Juli 2019 (vgl. Klagebeilage 17) sei die Rechnung unbezahlt geblieben. Für den Beginn des Verzugszinsenlaufs sei Ziff. 26 GT S massgebend. Der dort genannte Zahlungstermin stelle einen Verfalltag gemäss Art. 102 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR, SR 220) dar. Demnach laufe die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszins in Höhe von 5 % seit dem 4. Juni 2019. Subsidiär beruft sich die Klägerin hinsichtlich des Beginns des Zinsenlaufs auf die 1. Mahnung vom 13. Juni 2019 (Klage Rz. 12–16 und 27 f.).
2.3 Weil sich die Beklagte auch innert der ihr vom Verfahrensleiter des Appellationsgerichts gesetzten Nachfrist nicht zur Klage geäussert hat, kann das Gericht die Tatsachenbehauptungen der Klägerin als unbestritten betrachten und seinem Entscheid zugrunde legen. Eine Beweiserhebung von Amtes wegen erfolgt nur, wenn an der Richtigkeit einer unbestritten gebliebenen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin ihre Behauptungen im Grundsatz substantiiert und schlüssig darlegt. Somit ist festzustellen, dass das unbestritten gebliebene Vorgehen der Klägerin im Einklang mit den dargestellten Bestimmungen des GT S (vgl. dazu oben E. 2.1) steht. Damit ist der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch grundsätzlich erstellt.
In Bezug auf den Verzugszins, ist festzuhalten, dass der Schuldner einer Geldforderung Verzugszinsen von 5 % zu entrichten hat, wenn er sich mit seiner Leistung im Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Die blosse Fälligkeit der Forderung genügt nicht, um den Schuldnerverzug herbeizuführen. Der Schuldnerverzug setzt neben der Fälligkeit der Forderung grundsätzlich voraus, dass der Gläubiger den Schuldner gemahnt hat oder ein Verfalltagsgeschäft vorliegt (Art. 102 OR). Ein Verfalltagsgeschäft liegt vor, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner erfüllen muss, kalendermässig bestimmt ist oder zumindest bestimmbar ist (BGE 143 II 37 E. 5.2.3 S. 45; Weber/Emmenegger, Berner Kommentar, 2. Auflage, 2020, Art. 102 OR N 110). Im Privatrecht begründen gesetzliche Bestimmungen der Leistungszeit in der Regel keinen Verfalltag (AGE VD.2019.226 vom 15. September 2020 E. 5.1.2; Weber/Emmen-egger, a.a.O., Art. 102 OR N 119). Dies gilt auch für GT S Ziff. 26, zumal diese Bestimmung lediglich festhält, dass die Vergütungen innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung oder zu den in der Bewilligung genannten Terminen zahlbar sind. Erforderlich für den Beginn des Verzugszinsenlaufs ist dementsprechend eine Mahnung. Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang subsidiär auf die Mahnung vom 13. Juni 2019, nicht aber auf die in der Rechnung vom 3. Mai 2019 enthaltene Zahlungsfrist. Da die Mahnung vom 13. Juni 2019 keine Zahlungsfrist nennt, sondern darin mit der Wendung «[Überweisung] in den nächsten Tagen» zum Ausdruck gebracht wird, dass die Leistung ohne Säumnis verlangt wird, handelt es sich dabei nicht um eine sogenannte befristete Mahnung (vgl. dazu Weber/Emmenegger, a.a.O, Art. 102 OR N 76 ff.). Folglich beginnt der Schuldnerverzug mit dem Zugang der Mahnung bei der Beklagten, wobei der Tag des Mahnungszugangs bei der Berechnung der Verzugsdauer nicht zu berücksichtigen ist (BGer 4A_58/2019 vom 13. Januar 2020 E. 4.1, 5C.177/2005 vom 25. Februar 2006 E. 6.1; anderer Auffassung Weber/Emmenegger, a.a.O, Art. 102 OR N 104, wonach der Verzug erst nach Ablauf einer angemessenen Reaktionszeit eintrete). Die Klägerin behauptet lediglich implizit, dass die Mahnung der Beklagten zugestellt wurde, äussert sich im Übrigen jedoch nicht zum Zustellungszeitpunkt bzw. zu den Umständen der Zustellung – etwa zur Frage, ob die Mahnung per A- oder B-Post zugestellt wurde. Es ist somit davon auszugehen, dass die Mahnung der Beklagten per B-Post am 15. Juni 2019 zugestellt wurde, womit der Verzug am 16. Juni 2019 begann und der Verzugszins ab diesem Tag geschuldet ist. Daran ändert auch die zweite Mahnung vom 11. Juli 2019 nichts, da eine erneute Mahnung unter Fristansetzung nichts am eingetretenen Verzug ändert, soweit auf diese erneute Mahnung hin – wie vorliegend – keine Zahlung erfolgt (vgl. Vetter/Buff, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», in: SJZ 115/2019, S. 152 mit weiteren Hinweisen).
3. Beseitigung des Rechtsvorschlags
Die Klägerin beantragt mit ihrem zweiten Rechtsbegehren die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. [...], ohne dieses Rechtsbegehren zu beziffern. Es kann jedoch offengelassen werden, ob mit diesem Antrag lediglich die Beseitigung des Rechtsvorschlags im Umfang der in Rechtsbegehren 1 genannten Forderung oder auch im Umfang der weiteren im Zahlungsbefehl genannten Positionen «Verzugsschaden» und «Betreibungskosten» beantragt wird. Die Beseitigung des Rechtsvorschlags in Bezug auf den im Zahlungsbefehl genannten Verzugsschaden von CHF 369.40 ist ausgeschlossen, da die Klägerin diese Position in ihrer Klage nicht thematisiert. Für die im Zahlungsbefehl genannten und in der Klage ebenfalls nicht thematisierten Betreibungskosten wird praxisgemäss ohnehin keine Rechtsöffnung gewährt (vgl. etwa AGE BEZ.2017.18 vom 20. Juli 2017 E. 4, BEZ.2016.34 vom 28. September 2016 E. 2.2). Folglich ist der Klägerin in der Betreibung Nr. [...] nur für die im vorliegenden Verfahren zugesprochene Forderung die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
4. Entscheid und Prozesskosten
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Klage gutzuheissen ist und die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin insgesamt CHF 2'102.– nebst 5 % Zins seit dem 16. Juni 2019 zu bezahlen. Der Klägerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] zu gewähren.
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Appellationsgerichts als einziger kantonaler Instanz in Zivilsachen betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Ansätze (§ 11 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Bei einem Streitwert bis CHF 10'000.– beträgt die erstinstanzliche Gerichtsgebühr zwischen CHF 200.– und CHF 1‘000.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 2'102.– und aufgrund des Zuschlags von 50 % gemäss § 11 Abs. 1 GGR sowie der Reduktion von einem Drittel wegen fehlender Klageantwort (vgl. § 16 Abs. 1 lit. d GGR) werden die Gerichtskosten auf CHF 400.– festgelegt.
Die Klägerin beantragt die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung in der Höhe von zwei Dritteln des Anwaltshonorars gemäss Honorarordnung des Kantons Basel-Stadt. Anwälte, die als Organe oder Angestellte einer Partei handeln, sind keine berufsmässigen Vertreter im Sinn von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 95 ZPO N 18), weshalb sie grundsätzlich keine Parteientschädigung geltend machen können. Eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ist eine zu begründende Ausnahme hiervon. Wenn ein Anwalt als Organ oder als Angestellter (namentlich der Rechtsabteilung) eine juristische Person vertritt, ist grundsätzlich eine Umtriebsentschädigung gemäss Anwaltstarif, reduziert um einen Drittel, zuzusprechen (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 95 ZPO N 22; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich, Art. 95 N 42). Dementsprechend wird der Klägerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 400.– zugesprochen (vgl. § 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin CHF 2'102.– nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Juni 2019 zu bezahlen.
Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt, Zahlungsbefehl vom 23. April 2020, definitive Rechtsöffnung erteilt im Umfang von CHF 2'102.– nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Juni 2019.
Die Beklagte trägt die Gerichtskosten von CHF 400.– und bezahlt der Klägerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 400.–.
Mitteilung an:
- Klägerin
- Beklagte
- Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.