Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

ZK.2021.7

 

ENTSCHEID

 

vom 2. März 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner   und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                             Klägerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

 

gegen

 

B____                                                                                            Beklagte

[...]

 

 

Gegenstand

 

Klage betreffend Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

 


Sachverhalt

 

Die A____ (Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik) (Klägerin) ist die schweizerische Verwertungsgesellschaft für die Aufführungsrechte an nicht theatralischen Werken der Musik. Sie übt ihre Tätigkeit mit Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum aus. Die B____ (Beklagte) bezweckt die Planung und Vermittlung von Bauobjekten, den Erwerb, die Belastung, Veräusserung und Verwaltung von Immobilien und Grundeigentum, Dienstleistungen im Bereich Job Consulting und Tele Direkt Marketing, den Handel mit Waren aller Art sowie die Erbringung damit im Zusammenhang stehender Beratungsdienstleistungen.

 

Die Klägerin stellte der Beklagten Vergütungen gemäss dem anwendbaren Gemeinsamen Tarif für das Jahr 2019 am 26. August 2019 in Rechnung. Nachdem die Rechnung nicht innert der in den Rechnungen erwähnten Zahlungsfrist und auch nicht auf entsprechende Mahnungen hin beglichen worden war, zedierte die Klägerin ihre Forderung dem Inkassobüro C____, das daraufhin die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt gegen die Beklagte einleitete. In der Folge erhob die Beklagte Rechtsvorschlag. Nach erfolgter Rückzession der Forderung an die Klägerin, reichte diese am 15. Oktober 2021 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Klage ein mit folgenden Rechtsbegehren:

 

«1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 255.35 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 03.10.2019 zu bezahlen.

2.     Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...], Betreibungsamt Basel-Stadt in Basel, sei zu beseitigen.

3.     Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der beklagten Partei.»

 

Mit Verfügung vom 9. November 2021 wurde der Beklagten die Klage zugestellt mit der Aufforderung, bis zum 10. Dezember 2021 eine schriftliche Klageantwort einzureichen. Nachdem die Beklagte innert der ihr gesetzten Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 eine Frist zur Stellungnahme bis zum 7. Februar 2022 gesetzt. Auch wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass ohne gegenteilige begründete Mitteilung bis zum 7. Februar 2022 angenommen werde, dass sie auf die Durchführung einer Verhandlung verzichte und aufgrund der Akten entschieden werden könne. Auch innert dieser Frist reichte die Beklagte keine Klageantwort ein.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

Die Klägerin ist eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist eine einzige kantonale Instanz zuständig (Art. 5 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da die Beklagte Sitz in Basel hat, sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Sachlich zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

 

2.         Vergütungsanspruch

 

2.1      Die Klägerin hat zum Zweck, die Urheberrechte von nicht-theatralischen musikalischen Werken zu wahren, die ihr übertragen werden. Sie ist berechtigt, die Rechte und Vergütungsansprüche der Urheber und Urheberinnen geltend zu machen (vgl. Bewilligung des IGE vom 14. Dezember 2017 [Klagebeilage 2]).

 

Die Vergütungsansprüche für das Wahrnehmbarmachen von Radio- und Fernsehsendungen oder von zugänglich gemachten Werken und Leistungen sowie die Vergütungsansprüche für das Aufführen von Werken und Leistungen mittels Tonträger und das Vorführen von Werken und Leistungen mittels Tonbildträger sind urheber- bzw. leistungsschutzrechtlich relevante Nutzungshandlungen (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. c und f, Art. 33 Abs. 2 lit. e, Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 lit. b URG). Für diese Nutzungshandlungen haben Nutzer die im anwendbaren Tarif vorgesehene Entschädigung zu zahlen (vgl. Art. 46 URG). Vorliegend ist der Gemeinsame Tarif 3a (GT 3a; Klagebeilage 4) anwendbar. Dieser Tarif wurde von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt und ist für das Gericht folglich verbindlich (vgl. Art. 59 Abs. 3 URG).

 

Die Entschädigung gemäss GT 3a für die Urheber- und verwandten Schutzrechte ist als Pauschale ausgestaltet. Für die Berechnung der Pauschale ist die Fläche, auf welcher Sendungen/Aufführungen/Vorführungen hörbar oder sichtbar sind, massgebend. In Bezug auf die Telefonwarteschleifen (sog. «music on hold») ist die Anzahl der verfügbaren Amtslinien massgebend (GT 3a Ziff. 4). Auf Flächen bis 1000 m² und/oder für bis zu 200 Amtslinien ist pro Kalendermonat und pro Nutzungsort eine Basisvergütung gemäss GT 3a Ziff. 5 geschuldet. Nutzer mit grösseren Flächen und/oder mehr als 200 Amtslinien haben eine Zusatzvergütung gemäss GT 3a Ziff. 6 zu entrichten. Zu diesen Vergütungen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer zum jeweils anwendbaren Steuersatz (7,7 % Normalsatz; 2,5 % reduzierter Satz) hinzu (vgl. GT 3a Ziff. 11). Der GT 3a beruht hierbei auf dem Prinzip der Selbstdeklaration. Dementsprechend ist jeder Nutzer verpflichtet, die von ihm betriebenen Nutzungsorte sowie alle weiteren Angaben, die zur Berechnung der Vergütung erforderlich sind, innert 10 Tagen nach Beginn der Nutzung der Werke oder anderer geschützter Güter zu melden (Art. 51 URG in Verbindung mit GT 3a Ziff. 12). Die Meldung bleibt bis zur Mitteilung einer Änderung für alle Rechnungen gültig. Es obliegt dem Nutzer, eine Änderung von sich aus bis zum 15. Januar des Kalenderjahrs für das Vorjahr der Klägerin zu melden. Die Klägerin passt die Rechnung für das Vorjahr sowie künftige Rechnungen entsprechend an. Die Rechnungen werden in der Regel für ein Kalenderjahr gestellt (GT 3a Ziff. 12).

 

2.2      Die Klägerin führt in ihrer Klage aus, dass die Beklagte der D____, welche vor dem 1. Januar 2019 im Auftrag der Klägerin für die Erhebung der vorliegend relevanten Vergütung zuständig war, ihre Nutzung gemäss GT 3a angemeldet hat. Die Beklagte führe gemäss ihren Angaben abgabepflichtige Audio-Nutzungen durch auf einer Fläche bis 1'000 m2. Für die entsprechende Nutzung habe die Beklagte pro Kalenderjahr und pro Nutzungsort CHF 255.35 gemäss GT 3a Ziff. 5 f. für die jeweilige Vergütung zu entrichten. Die Klägerin habe der Beklagten die Vergütung für das Jahr 2019 am 26. August 2019 in Rechnung gestellt. Da die Beklagte bis zum 15. Januar des auf die Vergütungsperiode folgenden Jahrs keine Änderungen gemeldet habe, sei die Berechnung gemäss GT 3a Ziff. 12 auf Grundlage der bisherigen Angaben vorgenommen worden. Nachdem die Rechnung nicht innert der tariflichen Zahlungsfrist gemäss GT 3a Ziff. 15 von 30 Tagen bezahlt worden sei, sei die Beklagte in Verzug geraten, da damit ein Verfalltag im Sinn von Art. 102 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR, SR 220) festgesetzt worden sei. Der gesetzliche Verzugszins sei demnach gemäss Art. 104 Abs. 1 OR nach Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist geschuldet (Klage Ziff. 7–12 und 25).

 

2.3      Weil sich die Beklagte auch innert der ihr vom Verfahrensleiter des Appellationsgerichts gesetzten Nachfrist nicht zur Klage geäussert hat, kann das Gericht die Tatsachenbehauptungen der Klägerin als unbestritten betrachten und seinem Entscheid zugrunde legen. Eine Beweiserhebung von Amtes wegen erfolgt nur, wenn an der Richtigkeit einer unbestritten gebliebenen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin ihre Behauptungen substantiiert und schlüssig darlegt. Somit ist festzustellen, dass das unbestritten gebliebene Vorgehen der Klägerin im Einklang mit den dargestellten Bestimmungen des GT 3a (vgl. dazu oben E. 2.1) steht. Damit ist der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch erstellt.

 

In Bezug auf den Verzugszins, ist festzuhalten, dass der Schuldner einer Geldforderung Verzugszinsen von 5 % zu entrichten hat, wenn er sich mit seiner Leistung im Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Die blosse Fälligkeit der Forderung genügt nicht, um den Schuldnerverzug herbeizuführen. Der Schuldnerverzug setzt neben der Fälligkeit der Forderung grundsätzlich voraus, dass der Gläubiger den Schuldner gemahnt hat oder ein Verfalltagsgeschäft vorliegt (Art. 102 OR). Ein Verfalltagsgeschäft liegt vor, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner erfüllen muss, kalendermässig bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (BGE 143 II 37 E. 5.2.3 S. 45; Weber/Emmenegger, Berner Kommentar, 2. Auflage, 2020, Art. 102 OR N 110). Im Privatrecht begründen gesetzliche Bestimmungen der Leistungszeit in der Regel keinen Verfalltag (AGE VD.2019.226 vom 15. September 2020 E. 5.1.2; Weber/Emmenegger, a.a.O., Art. 102 OR N 119). Dies gilt auch für GT 3a Ziff. 15, zumal diese Bestimmung lediglich festhält, dass die Entschädigungen innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zahlbar sind. Wie nachfolgend ausgeführt wird, enthält die von der Klägerin eingereichte Rechnung einen Zahlungsvermerk, welcher als Individualabrede der 30-tägigen Zahlungsfrist gemäss GT 3a Ziff. 5 ohnehin vorgeht (vgl. KGer GR ZK2 20 18 vom 25. Juni 2021 E. 5.3). Erforderlich für den Beginn des Verzugszinsenlaufs ist dementsprechend eine Mahnung. Die Klägerin hat der Beklagten die Vergütung für das Jahr 2019 am 26. August 2019 in Rechnung gestellt, wobei der jeweilige Zahlungstermin und Verfalltag auf der eingeklagten Rechnung angegeben ist (vgl. Klagebeilage 5). Die von der Klägerin eingereichten Rechnungen enthalten den Vermerk «zahlbar bis 02.10.2019». Nach Lehre und Rechtsprechung handelt es sich hierbei um eine sogenannte befristete Mahnung, mit der Konsequenz, dass der Schuldner im Falle der Nichtbezahlung mit Ablauf des letzten Tags der Zahlungsfrist ohne Weiteres in Verzug gerät (Vetter/Buff, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», in: SJZ 115/2019, S. 151 mit weiteren Hinweisen; KGer GR ZK2 20 18 vom 25. Juni 2021 E. 5.3). Die weiteren von der Klägerin erwähnten Mahnungen haben auf den Beginn des Verzugszinsenlaufs keine Auswirkung, soweit – wie vorliegend – auf die Mahnung hin keine Zahlung erfolgt (Vetter/Buff, a.a.O., S. 153). Folglich geriet die Beklagte durch das Ausbleiben der Zahlung mit Ablauf der in der Rechnung genannten Zahlungsfrist in Verzug, wobei der Tag, welcher auf den letzten Tag der Zahlungsfrist folgt, der erste ist, für den der Verzugszins geschuldet ist (vgl. Vetter/Buff, a.a.O., S. 152; KGer GR ZK2 20 18 vom 25. Juni 2021 E. 5.3). Somit ist der Verzugszins seit dem 3. Oktober 2019 geschuldet.

 

3.         Entscheid und Prozesskosten

 

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Klage gutzuheissen ist und die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin CHF 255.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 3. Oktober 2019 zu bezahlen. Der Klägerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] zu gewähren.

 

Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Appellationsgerichts als einziger kantonaler Instanz in Zivilsachen betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Ansätze (§ 11 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Bei einem Streitwert bis CHF 10'000.– beträgt die erstinstanzliche Gerichtsgebühr zwischen CHF 200.– und CHF 1‘000.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Ausgehend von einem Streitwert CHF 255.35 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO) und aufgrund des Zuschlags von 50 % gemäss § 11 Abs. 1 GGR sowie der Reduktion von einem Drittel wegen fehlender Klageantwort (vgl. § 16 Abs. 1 lit. d GGR) werden die Gerichtskosten auf CHF 300.– festgelegt.

 

Wie die Gerichtskosten basiert auch die Parteientschädigung auf einem Streitwert von CHF 255.35, womit sich letztere auf einen Betrag von CHF 300.– beläuft (vgl. § 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Diese Parteientschädigung wird – entgegen dem Antrag der Klägerin – ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, da die Klägerin mehrwertsteuerpflichtig ist und die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer somit von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen kann (vgl. zum Ganzen AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 4.3).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin CHF 255.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 3. Oktober 2019 zu bezahlen.

 

Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt, Zahlungsbefehl vom 3. August 2020, definitive Rechtsöffnung erteilt im Umfang von CHF 255.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 3. Oktober 2019.

 

Die Beklagte trägt die Gerichtskosten von CHF 300.– und bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 300.–.

 

Mitteilung an:

-       Klägerin

-       Beklagte

-       Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.