Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

ZK.2023.11

 

ENTSCHEID

 

vom 20. März 2024

 

REKTIFIKAT

(betreffend Gerichtskosten)

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                                 Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

und/oder [...], Rechtsanwältin,

[...]

 

gegen

 

B____                                                                           Gesuchsgegnerin 1

[...]

 

C____                                                                           Gesuchsgegnerin 2

[...]

beide vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

und/oder [...], Rechtsanwältin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Vorsorgliche Massnahme betreffend unlauterer Wettbewerb

 


Die A____ (Gesuchstellerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in [...]. Sie bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Betrieb aller Arten von Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäften mit Ausnahme der direkten Lebensversicherung. Die B____ (Gesuchsgegnerin 1) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Basel. Sie bezweckt gemäss Handelsregistereintrag das Anbieten von Beratungsdiensten und Software in den Bereichen Integrität, Nachhaltigkeit, Compliance und Governance. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin 1 mit Einzelunterschrift ist D____. Die C____ (Gesuchsgegnerin 2) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Basel. Sie bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Entwicklung und Bereitstellung von Technologielösungen und Beratung im Bereich von Integrität und Compliance. Als Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin 2 mit Einzelunterschrift ist D____ im Handelsregister eingetragen.

 

Am 23. November 2023 reichte die Gesuchstellerin beim Appellationsgericht ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ein. Darin stellt sie die folgenden Rechtsbegehren:

«

1.      Es sei der Gesuchsgegnerin 1 vorsorglich zu verbieten, gegenüber Dritten direkt oder indirekt in irgendeiner Form zu behaupten oder behaupten zu lassen,

-              die Gesuchstellerin habe den Code der B____-Anwendung kopiert oder auf andere Weise übernommen oder diese Absicht kommuniziert;

-              der Gesuchsgegnerin 1 und/oder der Gesuchsgegnerin 2 stünden Ansprüche gegen die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der B____-Anwendung zu, insbesondere aufgrund der Verletzung geistigen Eigentums oder der Verletzung von Vertraulichkeitsvereinbarungen; und/oder

-              die Gesuchstellerin veranstalte die [...] oder vergleichbare Veranstaltungen oder gehe Kooperationen ein, um Geschäftsgeheimnisse, Schutzrechte oder sonstige vertrauliche oder geschäftsrelevante Informationen von den beteiligten Unternehmen (insbesondere Start-ups) anschliessend widerrechtlich oder auf unethische, unmoralische oder unfaire Weise verwerten zu können.

 

2.      Die Gesuchsgegnerin 1 sei vorsorglich zu verpflichten, die Äusserungen

-              die Gesuchstellerin habe den Code der B____-Anwendung kopiert oder auf andere Weise übernommen oder diese Absicht kommuniziert;

-              der Gesuchsgegnerin 1 und/oder der Gesuchsgegnerin 2 stünden Ansprüche gegen die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der B____-Anwendung zu, insbesondere aufgrund der Verletzung geistigen Eigentums oder der Verletzung von Vertraulichkeitsvereinbarungen; und/oder

-              die Gesuchstellerin veranstalte die [...] oder vergleichbare Veranstaltungen oder gehe Kooperationen ein, um Geschäftsgeheimnisse, Schutzrechte oder sonstige vertrauliche oder geschäftsrelevante Informationen von den beteiligten Unternehmen (insbesondere Start-ups) anschliessend widerrechtlich oder auf unethische, unmoralische oder unfaire Weise verwerten zu können

         von ihrer Webseite [...] und [...] zu entfernen (auch soweit diese über ein Passwort für den allfälligen Zugriff Dritter vorgehalten werden).

3.      Es sei der Gesuchsgegnerin 2 vorsorglich zu verbieten, Dritten die Tatsache des Abschlusses des Vertrags mit der Gesuchstellerin betreffend Nutzung der B____ API für den Schadensmeldungsprozess der Gesuchstellerin sowie Anpassung der visuellen Identität, Entwicklung, Pflege und Unterstützung, die Dauer der Zusammenarbeit, die Modalitäten der Durchführung der Pilotphase, Analysen und den Inhalt kommerzieller Angebote der Gesuchstellerin offenzulegen oder offenlegen zu lassen.

4.      Die Gesuchsgegnerin 2 sei zu verpflichten, die folgenden Äusserungen auf der Webseite [...] und [...] entfernen zu lassen: dass

-              eine Geschäftsbeziehung zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 2 bestand;

-              die Gesuchsgegnerin 2 und die Gesuchstellerin sich im Januar 2022 auf einen dreimonatigen Piloten geeinigt haben;

-              im März 2022 die B____ API in den Schadensmeldungsprozess der Gesuchstellerin integriert und einem Grossteil der Schadensmeldenden angezeigt worden ist;

-              die Pilotphase nach sieben Monaten beendet worden und in dieser Zeit die B____ API gegenüber 70’000 Kunden zum Einsatz gekommen ist; und

-              die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin 2 $800 (recte: CHF 800) pro Monat für die fortgesetzte Nutzung ihrer Dienstleistungen angeboten hat.

5.      Die Anordnungen gemäss den Ziffern 1-4 seien unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung gem. Art. 292 StGB, einer Ordnungsbusse von CHF 5'000.– (Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO) sowie einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.–  für jeden Tag der Nichterfüllung (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO) im Zuwiderhandlungsfall zu erlassen.

6.      Die Gesuchsgegnerin 1 sei zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Anordnung gemäss Ziff. 4 zu verpflichten (Art. 343 Abs. 2 ZPO).

 

7.      Unter o/e-Kostenfolge.

 

Die Gesuchstellerin stellte zudem den Antrag, es sei über die Rechtsbegehren ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegnerinnen (superprovisorisch) zu entscheiden.

 

Mit Verfügung vom 24. November 2023 wurden folgende superprovisorischen Massnahmen angeordnet:

3.      Der Gesuchsgegnerin 1 wird unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO) im Zuwiderhandlungsfall vorsorglich untersagt, gegenüber Dritten direkt oder indirekt in irgendeiner Form zu behaupten oder behaupten zu lassen,

-              die Gesuchstellerin habe den Code der B____-Anwendung kopiert oder auf andere Weise übernommen oder diese Absicht kommuniziert;

-              der Gesuchsgegnerin 1 und/oder der Gesuchsgegnerin 2 stünden Ansprüche gegen die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der B____-Anwendung zu, insbesondere aufgrund der Verletzung geistigen Eigentums oder der Verletzung von Vertraulichkeitsvereinbarungen; und/oder

-              die Gesuchstellerin veranstalte die [...] oder vergleichbare Veranstaltungen oder gehe Kooperationen ein, um Geschäftsgeheimnisse, Schutzrechte oder sonstige vertrauliche oder geschäftsrelevante Informationen von den beteiligten Unternehmen (insbesondere Start-ups) anschliessend widerrechtlich oder auf unethische, unmoralische oder unfaire Weise verwerten zu können.             

4.      Die Gesuchsgegnerin 1 wird unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO) vorsorglich dazu verpflichtet, die Äusserungen

-              die Gesuchstellerin habe den Code der B____-Anwendung kopiert oder auf andere Weise übernommen oder diese Absicht kommuniziert;

-              der Gesuchsgegnerin 1 und/oder der Gesuchsgegnerin 2 stünden Ansprüche gegen die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der B____-Anwendung zu, insbesondere aufgrund der Verletzung geistigen Eigentums oder der Verletzung von Vertraulichkeitsvereinbarungen; und/oder

-              die Gesuchstellerin veranstalte die [...] oder vergleichbare Veranstaltungen oder gehe Kooperationen ein, um Geschäftsgeheimnisse, Schutzrechte oder sonstige vertrauliche oder geschäftsrelevante Informationen von den beteiligten Unternehmen (insbesondere Start-ups) anschliessend widerrechtlich oder auf unethische, unmoralische oder unfaire Weise verwerten zu können

von ihrer Webseite [...] und [...] zu entfernen (auch soweit diese über ein Passwort für den allfälligen Zugriff Dritter vorgehalten werden).

5.      Es wird der Gesuchsgegnerin 2 unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO) vorsorglich untersagt, Dritten die Tatsache des Abschlusses des Vertrags mit der Gesuchstellerin betreffend Nutzung der B____ API für den Schadensmeldungsprozess der Gesuchstellerin sowie Anpassung der visuellen Identität, Entwicklung, Pflege und Unterstützung, die Dauer der Zusammenarbeit, die Modalitäten der Durchführung der Pilotphase, Analysen und den Inhalt kommerzieller Angebote der Gesuchstellerin offenzulegen oder offenlegen zu lassen.

6.      Die Gesuchsgegnerin 2 wird unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO) vorsorglich dazu verpflichtet, die folgenden Äusserungen auf der Webseite [...] und [...] entfernen zu lassen,

-              dass eine Geschäftsbeziehung zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 2 bestand;

-              dass die Gesuchsgegnerin 2 und die Gesuchstellerin sich im Januar 2022 auf einen dreimonatigen Piloten geeinigt haben;

-              dass im März 2022 die B____ API in den Schadensmeldungsprozess der Gesuchstellerin integriert und einem Grossteil der Schadensmeldenden angezeigt worden ist;

-              dass die Pilotphase nach sieben Monaten beendet worden und in dieser Zeit die B____ API gegenüber 70'000 Kunden zum Einsatz gekommen ist; und

-              dass die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin 2 $800 (recte: CHF 800) pro Monat für die fortgesetzte Nutzung ihrer Dienstleistungen angeboten hat.

 

Die beiden Gesuchsgegnerinnen reichten am 11. Dezember 2023 eine Stellungnahme ein und beantragten darin, es seien die Ziffern 5 und 6 der Verfügung vom 24. November 2023 aufzuheben und es seien die Ziffern 3 und 4 des Gesuchs um Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie Ziffern 5 und 7 des Gesuchs, soweit diese sich auf die Gesuchsgegnerin 2 beziehen, abzuweisen. Die Gesuchstellerin hielt in ihrer Replik vom 22. Dezember 2023 an den im Gesuch vom 23. November 2023 gestellten Rechtsbegehren fest. Die Gesuchsgegnerinnen reichten innert der ihnen gesetzten Frist keine Duplik ein.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort zuständig, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist (Art. 13 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Örtlich zuständig für Klagen wegen unerlaubter Handlung, wozu auch Verletzungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) gehören, ist das Gericht unter anderem am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei (Art. 36 ZPO). Die Gesuchstellerin macht im vorliegenden Gesuch geltend, dass die Gesuchsgegnerin 1 durch die Gesuchstellerin herabsetzende Äusserungen, zu welcher sie sich der ihr von der Gesuchsgegnerin 2 rechtswidrig offengelegten vertraulichen Informationen bediene, unlauter im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG handle und auch widerrechtlich die Persönlichkeit der Gesuchstellerin im Sinn von Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) verletze. Die Gesuchsgegnerin 2 verletze zudem ihre Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber der Gesuchstellerin. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung kann auf diese Ausführungen der Gesuchstellerin abgestellt werden (vgl. BGE 137 III 32 E. 2.3 S. 34 f.). Nicht zu prüfen ist an dieser Stelle, ob materiell tatsächlich eine unlautere Handlung zum Nachtteil der Gesuchstellerin vorliegt (vgl. Umbricht/Rodriguez/Krüsi, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 129 IPRG N 33). Die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen sind zudem lediglich glaubhaft zu machen. Die Behauptungen der Gesuchstellerin – Schädigung der Gesuchstellerin durch unlauteres bzw. persönlichkeitsverletzendes Verhalten der Gesuchsgegnerinnen erscheinen als glaubhaft und sind deshalb für die Beurteilung der Zuständigkeit als wahr zu unterstellen (AGE ZK.2016.2 vom 1. Juni 2016 E. 1.1). Im vorliegenden Fall haben die Gesuchsgegnerinnen ihren Sitz in Basel-Stadt, womit ein Gerichtsstand im Kanton Basel-Stadt besteht.

 

1.2      Für Streitigkeiten aus dem UWG ist, sofern der Streitwert mehr als CHF 30‘000.– beträgt, die einzige kantonale Instanz zuständig (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO). Die Gesuchstellerin beziffert in ihrem Gesuch den Schaden, den ihr durch das zu unterlassende Verhalten drohe, und damit den Streitwert auf CHF 100'000.–. Gestützt auf diese nicht bestrittene und nicht offensichtlich unrichtige Angabe ist davon auszugehen, dass die Streitwertwertgrenze von CHF 30‘000.– erreicht ist (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin macht zudem geltend, dass die Offenlegung vertraulicher Informationen und die herabsetzenden Äusserungen in Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung von Urheberrechten durch die Gesuchstellerin stehen würden, welche laut Übertragungsvereinbarung mittlerweile die Gesuchsgegnerin 1 innehabe und die ursprünglich durch die Gesuchsgegnerin 2 an die Gesuchstellerin «lizenziert» worden seien. Somit falle der Streitgegenstand auch gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO in die ausschliessliche sachliche Zuständigkeit des Appellationsgerichts Basel-Stadt (Gesuch Rz. 16). Auch dies wird von den Gesuchsgegnerinnen in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2023 nicht in Frage gestellt. Funktionell zuständig zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ist ein Präsident des Appellationsgerichts (§ 41 in Verbindung mit § 88 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 Ziffer 7 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt voraus, (1) dass dem Gesuchsteller gegenüber dem Gesuchsgegner ein materieller zivilrechtlicher Anspruch (Verfügungsanspruch) zusteht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO), (2) dass der Gesuchsgegner diesen Anspruch verletzt oder zu verletzen droht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO), (3) dass dem Gesuchsteller aus der Verletzung des Anspruchs ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO), (4) dass die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zeitlich dringlich ist und (5) dass die vorsorgliche Massnahme verhältnismässig ist. Dabei bilden die Voraussetzungen 2 und 3 den Verfügungsgrund (AGE ZK.2020.6 vom 9. Dezember 2020 E. 2.1; ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.1 mit Nachweisen, ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E. 5.2.1 mit Nachweisen).

 

Die Gesuchstellerin muss das Vorliegen dieser Voraussetzungen glaubhaft machen, was das Gericht summarisch zu prüfen hat. Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen bzw. den behaupteten Sachverhalt spricht (Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 261 N 25).

 

2.2      Die Gesuchstellerin macht in ihrem Gesuch geltend, dass ihr die Gesuchsgegnerin 2 im Juli 2021 ein Angebot gemacht habe für eine Nutzung eines des Software-Widgets B____ API (nachfolgend «HP-API»). Es handle sich dabei um ein Widget, ein Funktionsfenster, auf welchem Nutzerinnen und Nutzer zu Beginn der Schadensmeldung über ein Wischen nach rechts bestätigten, dass sie oder er ehrlich seien. Der Gesuchstellerin sei von der Gesuchsgegnerin 2 angeboten worden, dass sie die HP-API für drei Monate kostenlos testen und anschliessend in der Standardversion für 12 Monate zum Preis von CHF 800.– pro Monat nutzen könne. Die Nutzung einer um Techniken der künstlichen Intelligenz erweiterten HP-API habe die Gesuchsgegnerin 2 zum Preis von CHF 3'500.– pro Monat, also CHF 42'000.– pro Jahr, angeboten. Der Gesuchstellerin habe sich für das Angebot für die HP-API in der Standardversion entschieden. Die HP-API werde (potenziellen) Kunden zur Einbindung über eine Schnittstelle ("API") angeboten. Wer ein Softwareprogramm über eine Schnittstelle mit eigenen Programmen verbinde, wisse nicht, wie das über eine Schnittstelle eingebundene Programm funktioniere und kenne den Quellcode des Programms nicht. Die Standard-HP-API sei in diesem Sinn im März 2022 bei der Gesuchstellerin über eine Schnittstelle in den Online-Schadensmeldungsprozess auf [...] integriert worden. Ein Grossteil der Schadensmeldenden auf [...] habe dabei die HP-API durchlaufen; nur ein geringer Teil der Schadensmeldenden habe ihren Schaden – als Kontrollgruppe – ohne vorhergehende Bestätigung ihrer Ehrlichkeit durchlaufen können. Bei einer Analyse der Daten während der siebenmonatigen Pilotphase sei die Gesuchstellerin zum Schluss gekommen, dass die Gruppe, der die HP-API angezeigt wurde, gegenüber der Kontrollgruppe keine wesentliche Reduktion missbräuchlicher Schadensmeldungen zeigen würde. Die Gesuchstellerin habe auch kein Interesse gehabt an der Nutzung einer um künstliche Intelligenz erweiterten HP-API, die ihr während einer Videokonferenz einen Monat zuvor – im August 2022 – vorgestellt worden sei. Die Gesuchstellerin sei zum Schluss gekommen, dass für sie zusätzliche Informationen (z.B. wie lange einzelne Schadensmeldende mit der Bestätigung der Ehrlichkeit zuwarten) nicht im Verhältnis zur von der Gesuchsgegnerin 2 verlangten Vergütung in Millionenhöhe stehen würde. Daher habe die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin darauf hingewiesen, sie wolle an der Standard-HP-API zu CHF 800.– pro Monat festhalten. Eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu den ursprünglich offerierten Bedingungen sei für die Gesuchsgegnerin 2 jedoch nicht (mehr) in Frage gekommen. Sie habe daher in einer an die Gesuchstellerin gerichteten E-Mail erklärt, die Zusammenarbeit zu beenden. Auch die Gesuchstellerin habe angesichts der erratischen Preisgestaltung der Gesuchsgegnerin 2 das Vertrauen in diese als verlässliche Vertragspartnerin verloren. Die Sprunghaftigkeit der Gesuchsgegnerin 2 bzw. ihres Geschäftsführers sei bestätigt worden, als Letzterer kurze Zeit später die HP-API nun doch wieder zu den ursprünglichen Bedingungen und schliesslich sogar kostenlos zur Verfügung habe stellen wollen. Anlässlich der plötzlich kommunizierten Preiserhöhung sei der Gesuchstellerin zudem aufgefallen, dass eine schriftliche Vereinbarung versäumt worden sei. Rückwirkend mit Wirkung zum 1. März 2022 hätten die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin 2 daher im November 2022 einen Pilotvertrag bis zum 30. September 2022 unterzeichnet. Gegenstand des Pilotvertrags sei die Zurverfügungstellung der HP-API durch die Gesuchsgegnerin 2 an die Gesuchstellerin für den Schadensmeldungsprozess der Gesuchstellerin auf [...] sowie die optische individuelle Anpassung der HP-API, Weiterentwicklung, Wartung und Support gewesen. Auf Seite 2 des Pilotvertrags habe sich die Gesuchsgegnerin 2 zur Vertraulichkeit verpflichtet. Infolge des verlorenen Vertrauens in die Gesuchsgegnerin 2 als verlässliche Vertragspartnerin und der beendeten Zusammenarbeit habe sich die Gesuchstellerin daraufhin dazu entschieden, eine eigene Lösung ([...]-Tool) zu entwickeln, um die Schadensmeldenden dazu aufzufordern, ihre Ehrlichkeit zu bestätigen. Diese Lösung – das [...]-Tool – sei eigenständig und ohne Rückgriff auf die HP-API der Gesuchsgegnerinnen entwickelt und in die Seite [...] eingebunden worden. Anders als die HP-API erfasse das [...]-Tool keine Tracking-Daten und setze somit – anders als die Gesuchsgegnerinnen offenbar vermuten würden – keine Methoden der Verhaltensanalyse oder künstlichen Intelligenz ein, um zu erkennen, ob eine Schadensmeldung missbräuchlich erfolge. Stattdessen appelliere das [...]-Tool schlicht zu Beginn des Schadensmeldungsprozesses an die Ehrlichkeit der Schadensmeldenden – über einen simplen Klick auf das Herz zur Bestätigung der eigenen Ehrlichkeit. Das [...]-Tool enthalte somit – anders als die HP- API – auch keine Wischfunktion (Gesuch Rz. 46–62).

 

Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 sei die Gesuchstellerin aus heiterem Himmel von den Rechtsvertretern der Gesuchsgegnerin 1 – mit der sie nie eine Geschäftsbeziehung unterhalten habe – kontaktiert und unter anderem mit dem Vorwurf konfrontiert worden, sie habe die HP-API kopiert. Die Gesuchstellerin habe die geltend gemachten Ansprüche als haltlos zurückgewiesen. Die Gesuchstellerin sei davon ausgegangen, dass die Angelegenheit damit erledigt gewesen sei. Nach fast zwei Monaten «Funkstille» habe die Gesuchsgegnerin 1 aber plötzlich unberechtigte Vorwürfe publik gemacht und diese in einem Interview gegenüber der Zeitung «[...]» wiederholt. Es sei namentlich behauptet worden, die Gesuchstellerin habe eine weitgehend identische Kopie der Lösung der Gesuchsgegnerin 2 gehörenden Software auf den Markt gebracht, wobei die Gesuchstellerin den Code der ursprünglichen B____-Lösung verwende, ohne jemals eine Entschädigung bezahlt zu haben. Es werde behauptet, die Gesuchstellerin habe gedroht, die HP-API zu kopieren, falls das ursprünglich von der Gesuchsgegnerin offerierte Vergütungsangebot nicht für akzeptabel befunden werde. Damit verdrehe die Gesuchsgegnerin 1 die Tatsachen, da sie für eine Fortsetzung der Zusammenarbeit eine Nutzungsvergütung in Millionenhöhe verlangt habe, welche zudem zum – inzwischen wissenschaftlich erwiesenen – fehlenden Nutzen der HP-API in keinem Verhältnis stehen würde. Unzutreffend sei auch die Behauptung, die Gesuchstellerin hätte eine Übertragung sämtlicher auch vorbestehender-Schutzrechte an der HP-API eingefordert. Weiter insinuiere die Gesuchsgegnerin 1 auf ihrer Webseite, die Gesuchstellerin nutze von ihr veranstaltete Wettbewerbe oder andere Förderungen von Startups dazu, widerrechtlich an deren vertrauliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder Schutzrechte zu gelangen mit dem Ziel, diese – unter Ersparnis eigener Forschung und Entwicklung – zu verwerten. Unberechtigte Vorwürfe in diesem Sinn enthalte auch eine Online-Medienmitteilung der Gesuchsgegnerin 1 vom 25. Oktober 2023 (Gesuch Rz. 63–71). Die zuvor genannten Äusserungen seien unter der Webseite der Gesuchsgegnerin 1 für die Öffentlichkeit abrufbar gewesen und seien es weiterhin für Personen, die über das Passwort verfügen würden. Die Gesuchsgegnerin 1 habe ihre (unzutreffende) Rechtsauffassung, die Gesuchstellerin verletze Rechte des geistigen Eigentums an der HP-API, auf diese Weise auch gegenüber Dritten, namentlich Mitbewerbern und Kunden der Gesuchstellerin zur Kenntnis gebracht. Der Geschäftsführer und Gesellschafter der Gesuchsgegnerin 1, D____, habe der Zeitschrift «[...]» offenbar ein Interview gegeben, da er im am 3. November 2023 erschienenen Beitrag «Start-up wirft A____ vor, Software kopiert zu haben», die dargestellten Vorwürfe wiederholt habe. Im am gleichen Tag erschienenen Beitrag «Schwere Vorwürfe: A____ soll Software von Start-up kopiert haben» werfe die Gesuchsgegnerin 1 der A____ ebenfalls vor, ohne ihre Erlaubnis Software kopiert zu haben. Die rufschädigenden und unwahren Vorhaltungen der Gesuchsgegnerin 1 würden bereits ihre Wirkung entfalten. Insbesondere würden sich Kunden von der Gesuchstellerin abwenden. Solch verlorenes Vertrauen sei gerade in einer Dienstleistungsbranche wie jener der Versicherungen und Banken, die massgeblich auf Vertrauen aufbaue, nur schwer bis gar nicht wieder aufzubauen. Diese empörenden und substanzlosen Vorwürfe würde die Gesuchsgegnerin 1 mit vertraulichen Informationen über die Geschäftsbeziehung zwischen der Gesuchsgegnerin 2 und der Gesuchstellerin unterfüttern. Nicht nur lege die Gesuchsgegnerin 1 in ihrer «Timeline of events» offen, dass zwischen der Gesuchsgegnerin 2 und der Gesuchstellerin eine Zusammenarbeit bestanden habe, sondern auch Details aus der Zusammenarbeit, etwa wie vielen Kunden gegenüber die HP-API getestet worden sei, wie lange die Pilotphase bestanden habe und wie vielen schadensmeldenden Kunden während der Pilotphase die HP-API angezeigt worden sei. Darüber hinaus verbreite die Gesuchsgegnerin 1 in ihrer «Timeline of events», zu welcher Vergütung die Gesuchstellerin zu einer weiteren Inanspruchnahme der Leistungen der Gesuchsgegnerin 2 bereit gewesen wäre. Zudem sei die Gesuchsgegnerin 1 offenbar auch im Besitz von der Gesuchsgegnerin 2 während der Pilotphase vorgelegten Analysen der Gesuchstellerin. Diese Analysen habe die Gesuchsgegnerin 1 offenbar auch Medienvertretern vorgelegt. All diese Informationen könnten der Gesuchsgegnerin 1 nur durch Offenlegung der Gesuchsgegnerin 2 bekannt sein, obgleich letztere sich gegenüber der Gesuchstellerin im Pilotvertrag zur Vertraulichkeit verpflichtet habe. Denn die Gesuchstellerin habe mit der Gesuchsgegnerin 1 erstmals durch den Brief von deren Rechtsvertreter vom 12. Juli 2023 Kontakt gehabt. Dies lasse keinen anderen Schluss zu, als dass die Gesuchsgegnerin 2 die ihr anvertrauten vertraulichen Informationen der Gesuchsgegnerin 1 mitgeteilt habe. Die Versuche der Gesuchstellerin, aussergerichtlich ein Einsehen bei den Gesuchsgegnerinnen zu erreichen, dass ihre Anschuldigungen haltlos seien, seien gescheitert. Auch eine Besprechung zwischen den Rechtsvertretern der Parteien am 21. November 2023 hätte nicht den gewünschten Erfolg gehabt. Die Unterzeichnung einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sei von den Gesuchsgegnerinnen abgelehnt worden – dies, obwohl es ihnen selbstverständlich auch bei unterzeichneter Erklärung unbenommen geblieben wäre, gegen die angebliche Urheberrechtsverletzung der Gesuchstellerin um Rechtsschutz zu ersuchen. Nach wie vor seien die herabsetzenden Äusserungen bzw. die vertraulichen Informationen auf der Webseite der Gesuchsgegnerin 1 – mit Passwortschutz – zugänglich, so dass die Gesuchstellerin fürchten müsse, dass Medienvertretern oder anderen interessierten Dritten die entsprechenden Informationen weiter über Mitteilung des Passworts zugespielt würden oder jederzeit wieder öffentlich zugänglich gemacht würden. Dies gelte umso mehr, als die Gesuchsgegnerin 1 die Medien noch vor den Gesprächen mit der Gesuchstellerin informiert habe, bald «Updates» zu geben und einen Passwortschutz nur für die Dauer andauernder Gespräche zugesagt habe (Gesuch Rz. 72–81).

 

Entgegen den Behauptungen der Gesuchsgegnerin 1 auf ihrer Homepage und gegenüber den Medien habe die Gesuchstellerin nicht den Code der HP-API «kopiert» bzw. rechtswidrig vervielfältigt. Eine Urheberrechtsverletzung liege – unabhängig von der Frage der Rechtsinhaberschaft und der Schutzfähigkeit der HP-API – nicht vor und allfällige Entschädigungsansprüche würden ausser Betracht fallen. Aus einem vorgelegten Codevergleich und den weiteren Rügen der Gesuchsgegnerinnen ergebe sich nicht, dass das A____-Tool eine unzulässige Übernahme der (angeblich urheberrechtlich geschützten) HP-API darstelle. Die von den Gesuchsgegnerinnen angesprochenen Benennungen «pledge-title», «pledge-subtitle» und «heart_pledge» seien nicht urheberrechtlich schutzfähig. Auch die Benennung eines Bildes, das eine Hand über einem Herz zeige, als «heart_pledge» sei nicht individuell und würde keinen urheberrechtlichen Schutz geniessen. Aus dem Begriff «pledge» lasse sich somit nicht schliessen, dass die Gesuchstellerin die HP-API widerrechtlich kopiert hätte. Gleiches gelte für die Verwendung des Begriffs «heart». Auch die Benutzeroberfläche der HP-API und die Idee selbst – also eine Selbstverpflichtung der Schadensmeldenden zur Ehrlichkeit – seien nicht urheberrechtlich schutzfähig. Zudem würden das A____-Tool und die HP-API ausreichend Abstand halten. Der Gesuchstellerin sei der Quellcode der HP-API auch zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen und sie habe weder den Willen noch die Möglichkeit gehabt, diesen zu kopieren. Es fehle auch in Bezug auf die Benutzeroberfläche am erforderlichen Übereinstimmungsgrad, da die Darstellung und Handhabung beim A____-Tool sich wesentlich von denjenigen der HP-API unterscheiden würde. Auch der Gesuchsgegnerin 1 scheine bewusst zu sein, dass die angeblichen «Indizien» nichts für eine Urheberrechtsverletzung hergeben würden. Anders sei kaum zu erklären, dass sie mit Schreiben vom 8. November 2023 die Gesuchstellerin – in Umkehr der Beweislast (Art. 8 ZGB) – aufgefordert habe, sie solle Informationen bzw. ihre Software vorlegen, um zu beweisen, dass sie keine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Insgesamt sei der Vorwurf der angeblichen Urheberrechtsverletzung bzw. Softwarekopie ohne jede Substanz (Gesuch Rz. 84–127).

 

Die Veröffentlichung der herabsetzenden Äusserungen in der Online-Medienmitteilung und auf der Webseite der Gesuchsgegnerin 1 seien für Geschäftspartner der Gesuchstellerin und ihre Kunden und damit für Marktteilnehmer gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG wahrnehmbar. Ihre unberechtigten Verdächtigungen habe die Gesuchsgegnerin 1 in der Öffentlichkeit geäussert, so dass eine wettbewerbsrelevante Äusserung vorliege. Die geäusserte Behauptung, die Gesuchstellerin habe die HP-API kopiert, sei unwahr und schon deshalb unlauter. Auch der Vorwurf, die Gesuchstellerin würde Rechte des geistigen Eigentums und die vertraglichen Vereinbarungen verletzen, sei unlauter. Die Aussagen der Gesuchsgegnerin 1 würden auch insoweit über das Ziel hinausschiessen, als diese die Gesuchstellerin in einem unehrlichen und moralisch zweifelhaften Licht erscheinen lasse, wonach die Gesuchstellerin angeblich ihren eigenen Standards ethischen Verhaltens nicht gerecht würde. Unnötig verletzend seien überdies die sachfremden und unzutreffenden Behauptungen, die Gesuchstellerin würde gezielt Kooperationen eingehen oder Start-up-Wettbewerbe veranstalten, um an deren Geschäftsgeheimnisse, Schutzrechte oder vertraulichen Informationen zu gelangen und so keinen eigenen Aufwand für Forschung und Entwicklung aufbieten zu müssen. Irreführend sei auch, wenn die Gesuchsgegnerin 1 angebe, die Gesuchstellerin habe gegenüber der Gesuchsgegnerin 2 gedroht, die HP-API zu kopieren. Erschwerend komme in diesem Zusammenhang hinzu, dass die Gesuchsgegnerin sich zur Irreführung der ihr von der Gesuchsgegnerin 2 rechtswidrig offengelegten vertraulichen Informationen bedienen würde. Die dargestellten Aussagen würden auch widerrechtlich die Persönlichkeit der Gesuchstellerin im Sinn von Art. 28 ZGB verletzen. Die Gesuchsgegnerin 1 beschuldige die Gesuchstellerin ins Blaue hinein eines rechtswidrigen, unmoralischen und unfairen Verhaltens und verbreite die irreführende Aussage, die Gesuchstellerin habe ihr gedroht. Somit lasse die Gesuchsgegnerin 1 die Gesuchstellerin in einem falschen Licht erscheinen, zumal die Gesuchsgegnerin vorgebe, das angebliche Verhalten der Gesuchstellerin sei notorisch bzw. habe Methode. Rechtfertigungsgründe seitens der Gesuchsgegnerin 1, insbesondere überwiegende Interessen (Art. 28 Abs. 2 ZGB), seien nicht ersichtlich. Im Gegenteil habe es den Gesuchsgegnerinnen freigestanden und stehe es ihnen nach wie vor frei, ihre vermeintlichen Ansprüche auf dem gerichtlichen Weg durchzusetzen. Die Gesuchstellerin sei daher berechtigt, von der Gesuchsgegnerin 1 zu verlangen, die herabsetzenden Äusserungen zu beseitigen bzw. von ihrer Webseite zu entfernen und diese zukünftig zu unterlassen (Gesuch Rz. 128–142).

 

Die Gesuchsgegnerin 2 sei gemäss Art. 98 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) dazu verpflichtet, die Offenlegung vertraulicher Informationen betreffend die vormalige Geschäftsbeziehung zur Gesuchstellerin gegenüber unberechtigten Dritten – insbesondere der Gesuchsgegnerin 1, den Medien und der Öffentlichkeit, aber mit Ausnahme zuständiger Gerichte und Behörden – zu unterlassen. Sie habe mit der Weitergabe von Informationen, welche ihr im Rahmen der Vereinbarung mit der Gesuchstellerin zugekommen seien, auch die Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber der Gesuchstellerin aus dem Pilotvertrag verletzt. Aus den veröffentlichen Informationen unter anderem über die Anzahl der Schadensmeldungen liessen sich Kenntnisse über die allgemeine Geschäftslage der Gesuchstellerin ableiten. Das veröffentlichte kommerzielle Angebot der Gesuchstellerin an die Gesuchsgegnerin 2 über CHF 800.– für eine Fortsetzung der Zusammenarbeit lasse Rückschlüsse auf die Preispolitik der Gesuchstellerin zu. Ein objektives Geheimhaltungsinteresse sei somit gegeben. Folglich seien die offengelegten Informationen als Geheimnis im Sinn des Art. 6 UWG und erst recht als vertrauliche Information im Sinn der Vertraulichkeitsvereinbarung des Pilotvertrags zu sehen. An diese Informationen könne die Gesuchsgegnerin 1 nur durch Offenlegung durch die Gesuchsgegnerin 2 gelangt sein, da diese ausser der Gesuchstellerin nur der Gesuchsgegnerin 2 bekannt gewesen seien. Dies liege auch nahe, da die Gesuchsgegnerinnen mit D____ den gleichen Geschäftsführer und Gesellschafter hätten. Somit habe die Gesuchsgegnerin 2 ihre Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber der Gesuchstellerin verletzt. Die für die Unterlassung zu fordernde Wiederholungsgefahr sei ebenfalls gegeben. Darüber hinaus sei die Gesuchsgegnerin 2 gemäss Art. 98 Abs. 3 OR verpflichtet, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, mithin dafür zu sorgen, dass die vertraulichen Informationen der Gesuchstellerin von der Webseite der Gesuchsgegnerin 1 [...] entfernt würden. Die schädigende Wirkung sei weiterhin gegeben, da allfällige unberechtigte Dritte, die über das Passwort verfügen würden, weiterhin an die unberechtigt offen gelegten vertraulichen Informationen gelangen würden (Gesuch Rz. 143–154).

 

Aufgrund des mit dem Gesuch gerügten Verhaltens der Gesuchsgegnerinnen drohe der Gesuchstellerin ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Es sei zu befürchten, dass der unzutreffende Vorwurf, die Gesuchstellerin würde Kooperationen mit anderen Unternehmen dazu nutzen, diese auszuspionieren, Früchte trage und (potenzielle) Geschäftspartner der Gesuchstellerin von einer (weiteren) Zusammenarbeit mit ihr absehen würden im Irrglauben, ihre vertraulichen Informationen und Schutzrechte vor dem Zugriff der Gesuchstellerin schützen zu müssen. Wenn die Gesuchsgegnerin 1 – mit Hilfe der von der Gesuchsgegnerin 2 zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen – weiterhin ungehindert ihre haltlosen Vorhaltungen verbreiten würde, werde sich der Rufschaden der Gesuchstellerin zudem perpetuieren. Wie die Reaktionen auf die Berichterstattung von «[...]» verdeutlichen würden, seien es gerade die Details aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Gesuchsgegnerin 2 und der Gesuchstellerin, welche die unzutreffenden Vorwürfe für schweizerische Privatkunden glaubhaft erscheinen liessen. Und auch bei potenziellen Kunden sei zu erwarten, dass diese vom Abschluss von Versicherungsverträgen mit der Gesuchstellerin Abstand nehmen würden. Die von der Gesuchsgegnerin 1 erhobenen Vorwürfe seien folglich hochgradig geschäftsschädigend und wirkten umso schwerer, als sie den leitenden Personen der Gesuchstellerin mit der angeblichen Urheberrechtsverletzung im Kern strafbares Verhalten vorwerfen würden und die Gesuchstellerin in der Versicherungsbranche besonderer Regulierung unterworfen sei. Die Branche lebe von ihrer Integrität. Der Gesuchstellerin würden bei einer weiteren Verbreitung der herabsetzenden Äusserungen und vertraulichen Informationen irreparable Nachteile drohen (Gesuch Rz. 155–162).

 

Nach wie vor seien die herabsetzenden Äusserungen bzw. die vertraulichen Informationen auf der Webseite der Gesuchsgegnerin 1 – mit Passwortschutz – zugänglich, so dass die Gesuchstellerin fürchten müsse, dass Medienvertretern oder anderen interessierten Dritten die entsprechenden Informationen weiter über Mitteilung des Passworts zugespielt würden oder jederzeit wieder öffentlich zugänglich gemacht würden. Dies sei auch wahrscheinlich, da eine erste öffentliche Verbreitung der entsprechenden Informationen unvermittelt nach fast zwei Monaten Funkstille erfolgt sei und da die Gesuchsgegnerin 1 die Medien noch vor den Gesprächen mit der Gesuchstellerin informiert habe, bald «Updates» zu geben und einen Passwortschutz nur für die Dauer andauernder Gespräche zugesagt habe. Es liege daher eine besondere Dringlichkeit vor und die beantragten Massnahmen seien auch verhältnismässig (Gesuch Rz. 163–170).

 

2.3      Die Gesuchstellerin muss das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass der vorsorglichen Massnahmen glaubhaft machen, was das Gericht summarisch zu prüfen hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache bereits, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGer 4A_567/2012 vom 9. April 2013 E. 1.3.3, 5A_881/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3 mit Hinweisen; Huber, a.a.O., Art. 261 N 25).

 

Die Gesuchsgegnerinnen wehren sich in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2023 nur insofern gegen das Gesuch um Anordnungen vorsorglicher Massnahmen, als sich dieses gegen die Gesuchsgegnerin 2 richtet. Sie bestreiten in ihrer Stellungnahme, dass die in der Vereinbarung zwischen der Gesuchsgegnerin 2 und der Gesuchstellerin enthaltene Vertraulichkeitsverpflichtung noch verbindlich sei und dass die Gesuchstellerin 1 vertrauliche Informationen offengelegt habe. Die Gesuchstellerin habe auch keine Website aufgeschaltet, welche die in den Rechtsbegehren aufgeführten Aussagen enthalten würde. In Bezug auf die Gesuchsgegnerin 2 fehle es daher an einer Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr und es sei ihr darüber hinaus auch gar nicht möglich, Inhalte dieser Webseite zu entfernen oder entfernen zu lassen (Stellungnahme der Gesuchsgegnerinnen 11. vom Dezember 2023 Rz. 4–13).

 

Die Gesuchsgegnerinnen haben somit den im Massnahmengesuch substantiiert dargelegten Sachverhalt, mit der vorgenannten Ausnahme in Bezug auf die Handlungen der Gesuchsgegnerin 2, nicht geäussert und diese folglich nicht bestritten. In Bezug auf die im Massnahmengesuch ausgeführten strittigen Äusserungen führten die Gesuchsgegnerinnen in ihrer Stellungnahme lediglich aus, die Gesuchsgegnerin 2 habe mit den öffentlich gegen die Gesuchstellerin erhobenen Vorwürfen nichts zu tun. Diese seien einzig und allein von der Gesuchsgegnerin 1 ausgegangen. Die Gesuchsgegnerinnen führen dazu weiter aus, dass sie sich angesichts der Beweismittelbeschränkung des Summarverfahrens im Übrigen (erst) im Hauptverfahren zu den von ihnen bestrittenen Vorwürfen äussern würden (Stellungnahme der Gesuchsgegnerinnen 11. vom Dezember 2023 Rz. 14 f.). Da es in Bezug auf die im Massnahmengesuch substantiiert dargelegten Sachverhaltsdarlegungen somit an einer Bestreitung fehlt bzw. die Gesuchsgegnerinnen ausdrücklich auf eine Bestreitung (vorerst) verzichten, kann im vorliegenden Massnahmeverfahren darauf abgestellt werden (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Es kann somit im vorliegenden Verfahren als glaubhaft gemacht angesehen werden, dass auf einer von der Gesuchsgegnerin 1 betriebenen Website und in einem Interview des Geschäftsführers der Gesuchsgegnerin 1 (und der Gesuchsgegnerin 2) gegenüber der Zeitung «[...]» unter anderem die unzutreffenden Behauptung geäussert worden sind, die Gesuchstellerin habe eine weitgehend identische Kopie der Lösung der Gesuchsgegnerin 2 gehörenden Software auf den Markt gebracht, wobei die Gesuchstellerin den Code der ursprünglichen B____-Lösung verwende, ohne jemals eine Entschädigung zu zahlen und dass die Gesuchstellerin Rechte des geistigen Eigentums an der HP-API verletze und dass die Gesuchstellerin von ihr veranstaltete Wettbewerbe oder andere Förderungen von Startups dazu nutze, widerrechtlich an deren vertrauliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder Schutzrechte zu gelangen mit dem Ziel, diese – unter Ersparnis eigener Forschung und Entwicklung – zu verwerten. Es ist weiter als glaubhaft gemacht anzusehen, dass in den öffentlich gemachten Behauptungen auch Informationen über die Geschäftsbeziehung zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 2 bekannt gegeben wurden, welche von der Gesuchsgegnerin 2 der Gesuchsgegnerin 1 offengelegt wurden und dass diese Bekanntgabe von solchen Informationen die Wirksamkeit der geäusserten Vorwürfe gegenüber der Gesuchstellerin verstärkt haben.

 

Entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen ist im vorliegenden Fall nicht nur eine Rechtsverletzung der Gesuchsgegnerin 1 glaubhaft gemacht, sondern auch eine solche der Gesuchsgegnerin 2. Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer unterstehen gestützt auf Art. 398 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 321a Abs. 4 OR einer Treuepflicht. Demnach dürfen sie geheim zu haltende Tatsachen, von denen sie im Rahmen der vom Vertrag erfassten Tätigkeit erlangen, während der Dauer des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen (Art. 398 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 321a Abs. 4 OR). Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist die Geheimhaltungspflicht weiter zu beachten – dies allerdings nur soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen der Auftraggeberin erforderlich ist (Weber, in Basler Kommentar, 7. Auflage, 2019, Art. 398 OR N 11; vgl. BGer 4C_69/2007 vom 21. Juni 2007 E. 3.3.3). Diese gesetzliche Geheimhaltungspflicht wurde in der Vereinbarung zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerinnen vorliegend unbestrittenermassen noch vertraglich ergänzt bzw. verstärkt, indem der zwischen ihnen bestehende Vertrag eine Vertraulichkeitsverpflichtung enthält. Entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen ist nicht davon auszugehen, dass diese Vertraulichkeitsvereinbarung sich lediglich auf die Dauer der vertraglich geregelten Zusammenarbeit bezieht, zumal auch das dispositive Gesetzesrecht eine Weitergeltung der Geheimhaltungspflicht zur Wahrung der berechtigten Interessen der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers vorsieht. Zudem ist etwa die Verletzung eines gesetzlich statuierten Berufsgeheimnisses auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar (vgl. BGE 145 IV 114 E. 3.1.1 S. 124). Es ist nachvollziehbar, dass Tatsache und Inhalt des Vertrags mit der Gesuchstellerin 2 betreffend Nutzung der B____ API für den Schadensmeldungsprozess der Gesuchstellerin sowie Anpassung der visuellen Identität, Entwicklung, Pflege und Unterstützung, die Dauer der Zusammenarbeit, die Modalitäten der Durchführung der Pilotphase, Analysen und den Inhalt kommerzieller Angebote der Gesuchstellerin zum Geschäftsgeheimniskreis der Gesuchstellerin gehören und dass die Weiterabe von Informationen aus diesem Bereich Einfluss auf das Geschäftsergebnis haben kann (BGE 109 Ib 47 E 5c; Mathys, in: Huguenin/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 319-529 OR, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 418d). Ebenso ist erkennbar und musste auch für die Gesuchsgegnerin 2 erkennbar sein, dass die Gesuchstellerin auch nach Beendigung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien als Inhaberin des Geheimnisses ein objektives und ein subjektives Interesse an der Geheimhaltung dieser Informationen hat. Von den Gesuchsgegnerinnen wird denn auch die Behauptung der Gesuchstellerin nicht substantiiert bestritten, dass die von der Gesuchsgegnerin 2 der Gesuchsgegnerin 1 offengelegten Informationen über das Geschäftsverhältnis zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 2 und insbesondere auch Informationen über intern bei der Gesuchstellerin vorgenommenen Analysen die Wirkung der von der Gesuchsgegnerin 1 erhobenen Vorwürfe gegenüber der Gesuchstellerin verstärkt haben und dass dies nur dank der unberechtigten Weitergabe dieser Informationen durch die Gesuchsgegnerin 2 erfolgt sein kann. Zudem wird von den Gesuchsgegnerinnen auch nicht bestritten, dass bei beiden Gesuchsgegnerinnen der gleiche Gesellschafter als alleiniger Geschäftsführer tätig ist und dass somit in Bezug auf die Weitergabe dieser Informationen an die Gesuchsgegnerin 2 und die Bekanntgabe an Dritte von einer zumindest koordinierten Willensbildung auszugehen ist. Die Gesuchsgegnerinnen weisen zwar zutreffend darauf hin, dass auch von der Gesuchstellerin nicht geltend gemacht wird, dass die Website, auf welcher die vorgenannten Informationen aus dem Geschäftsbereich der Gesuchstellerin stammen, von der Gesuchsgegnerin 2 betrieben wird. Sie hat aber als Geheimnisträgerin die Verpflichtung, die Weitergabe der vertraulichen Informationen an die Gesuchsgegnerin 2 zu verhindern und eine bereits erfolgte Weitergabe an Dritte bzw. die Weiterführung der Offenlegung für Dritte zu unterbinden. Dazu ist sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet und kann dazu auch durch die gerichtliche Anordnung angehalten werden. Die Gesuchstellerin weist in ihrer Replik darauf hin, dass vertrauliche Daten nach Erlass der superprovisorisch verfügten Massnahme von der erwähnten Website entfernt worden seien (vgl. Replik Rz. 14). Dies wird von den Gesuchsgegnerinnen, welche auf die Einreichung einer Duplik verzichtet haben, nicht bestritten.

 

Aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhalts ist von einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG (Herabsetzung von anderen oder ihrer Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen) auszugehen. Ebenso wurde glaubhaft gemacht, dass die Gesuchstellerin durch dieses unlautere Verhalten der Gesuchsgegnerin 1 in ihrem Geschäftsbetrieb und ihren wirtschaftlichen Interessen verletzt wird und dass die Weiterführung dieses Verhaltens zu erwarten ist. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, unter welchen gemäss Art. 9 Abs. 1 UWG dem Richter beantragt werden kann, eine drohende Verletzung zu verbieten und/oder eine bestehende Verletzung zu beseitigen. Es ist damit auch glaubhaft, dass die vorgenannten Äusserungen eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit der Gesuchstellerin im Sinn von Art. 28 ZGB darstellen, da der Gesuchstellerin gestützt auf den glaubhaft gemachten Sachverhalt kein rechtswidriges, unmoralisches und unfaires Verhalten vorgeworfen werden kann. Glaubhaft gemacht wurde auch eine Verletzung der Geheimhaltungspflichten der Gesuchsgegnerin 2, welche sich verstärkend auf die Wirkung der vorgenannten Rechtsverletzungen der Gesuchsgegnerin 1 ausgewirkt haben. Es ist somit glaubhaft, dass der Gesuchstellerin gegenüber den Gesuchsgegnerinen ein zivilrechtlicher Anspruch (Verfügungsanspruch) zusteht und dass die Gesuchsgegnerinnen diesen Anspruch verletzt haben. Die im Gesuch aufgeführten Hinweise auf eine drohende Weiterführung bzw. Wiederholung und Ausweitung dieser Verletzungen von zivilrechtlichen Ansprüchen durch die Gesuchsgegnerinnen werden in der Stellungnahme der Gesuchsgegnerinnen nicht wiederlegt bzw. substantiiert bestritten. Eine Weiterführungs- bzw. Wiederholungsgefahr erscheint damit als glaubhaft.

 

Es ist weiter als glaubhaft gemacht anzusehen, dass die so geäusserten Vorwürfe sich schädigend für die Gesuchstellerin auswirken können, da sie bestehende Kundenbeziehungen gefährden und zukünftige Kunden oder Geschäftspartner der Gesuchstellerin von der Fortsetzung oder vom Neueingang von Verträgen mit der Gesuchstellerin abhalten könnten. Es ist zudem als glaubhaft gemacht anzusehen, dass eine Wiederholung bzw. Fortsetzung der Veröffentlichung der ungerechtfertigten Vorwürfe und damit eine qualifizierte Verstärkung der negativen Wirkung auf das Geschäftsfeld der Gesuchstellerin droht. Es ist damit ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht. Dasselbe gilt für das Erfordernis der Dringlichkeit: Es ist nachvollziehbar, dass eine weiterführende Veröffentlichung der Vorwürfe und die in Aussicht gestellten «Updates» in diesem Zusammenhang zu einer Verstärkung und Perpetuierung der negativen Auswirkung auf die Gesuchstellerin führen. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Dringlichkeit der beantragten vorsorglichen Massnahme wird von den Gesuchsgegnerinnen auch gar nicht in Frage gestellt.

 

Es sind keine überwiegenden Interessen der Gesuchsgegnerinnen erkennbar, welche gegen die Verhältnismässigkeit der beantragten Massnahmen sprechen würden. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme spielt nicht nur bei der Frage eine Rolle, ob eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen ist, sondern betrifft auch unmittelbar den Inhalt einer Massnahme. Die Massnahme soll im Rahmen dieser Abwägung nicht weiter gehen, als es zum vorläufigen Schutz des glaubhaft gemachten Anspruchs notwendig ist (Huber, a.a.O., Art. 261 N 23; David et al., in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band I/2, 3. Auflage, Bern 2012 N 624–626). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist sodann zu beachten, dass die vorsorgliche Massnahme den Hauptprozess nicht präjudizieren soll. Es sind deshalb grundsätzlich nur solche Massnahmen anzuordnen, die reversibel sind. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Gesuchstellerin beantragte Verpflichtung zur Unterlassung bzw. Beseitigung der Veröffentlichung von gemäss ihrer glaubhaft gemachten Sachverhaltsdarlegung unberechtigten und überzogenen Vorwürfe und von Geschäftsgeheimnissen der Gesuchstellerin unverhältnismässig sein sollte, zumal damit nicht in erkennbare gewichtige Interessen der Gesuchsgegnerinnen eingegriffen wird. Es bleibt diesen unbenommen, auch während der Geltung der vorsorglichen Massnahme aus ihrer Sicht bestehende Ansprüche auf dem Gerichtsweg durchzusetzen bzw. prüfen zu lassen.

 

2.4      Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Lautet der Entscheid wie vorliegend auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden kommen als Vollstreckungsmassnahmen die Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), die Ordnungsbusse bis CHF 5'000.– und die Tagesbusse bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung (als Variante der Ordnungsbusse) in Frage (Art. 343 Abs. 1 ZPO). Über die Anordnung der Vollstreckungsmassnahmen entscheidet das Gericht nach seinem eigenen Ermessen, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 236 N 25 sowie Art. 343 N 11 und 14). Eine Kombination der verschiedenen Massnahmen ist denkbar (Staehelin, a.a.O., Art. 343 N 15; Jenny, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 343 N 6; HGer ZH HG160205 vom 21. Januar 2019 E. 8.3, HG190019 vom 21. Juni 2019 E. 5; kritisch hierzu Kellerhals, Berner Kommentar, 2012, Art. 343 ZPO N 10). Die Androhung kann bereits in das zu vollstreckende Urteil aufgenommen werden. Die Höhe der Busse kann, muss aber nicht beziffert werden (Staehelin, a.a.O., Art. 343 N 22).

 

Vorliegend wurde ein forsches Vorgehen der Gesuchsgegnerin 2 bzw. des Geschäftsführers beider Gesuchsgegnerinnen bei der Veröffentlichung bzw. Verbreitung der gegenüber der Gesuchstellerin erhobenen Vorwürfe aufgezeigt. Es wurde auch die bedeutende Auswirkung dieser mit Verwendung von Geschäftsgeheimnissen der Gesuchstellerin verbundenen öffentlich vorgebrachten Vorwürfe gegen die Gesuchstellerin glaubhaft gemacht. Es erscheint daher die Anordnung einer an die Gesuchsgegnerinnen gerichtete Androhung einer Tagesbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO (gemäss Gesetz bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung) angebracht. Die Höhe der Tagesbusse wird von den Gesuchsgegnerinnen in ihrer Stellungnahme zum Massnahmengesuch nicht gerügt. Weiter ist die Androhung der Tagesbusse mit einer an die Organe der Gesuchsgegnerinnen gerichteten Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbinden. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erscheint eine zusätzliche Androhung einer Ordnungsbusse bis CHF 5'000.– (Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO) hingegen nicht als angezeigt, weshalb hierauf entgegen dem Antrag der Gesuchstellerin verzichtet wird.

 

3.

3.1      Aufgrund dieser Erwägungen erweisen sich Voraussetzungen für den Erlass der von der Gesuchstellerin beantragten vorsorglichen Massnahem als erfüllt. Die am 24. November 2023 angeordnete superprovisorische Massnahme ist folglich zu bestätigen.

 

Der Gesuchstellerin ist eine angemessene Frist zur Einreichung der Prosekutionsklage zu setzen mit der Androhung, dass die angeordneten Massnahmen bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahinfallen (vgl. Art. 263 ZPO; Huber, a.a.O., Art. 263 ZPO N 22 f.). Es ist von einer angemessenen Prosekutionsfrist von 60 Tagen auszugehen.

 

3.2      Über die endgültige Verteilung der Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann grundsätzlich im Endentscheid in der Hauptsache oder mit der vorsorglichen Massnahme entschieden werden (vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm/Ha­senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 104 N 9). Fallen die Prozesskosten im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen an, die – wie im vorliegenden Fall – vor Rechtshängigkeit der Hauptsache angeordnet werden, sind sie regelmässig im Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen selbst zu verteilen (Sterchi, in: Berner Kommentar, Art. 104 ZPO N 11 und 12). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts (vgl. AGE ZK.2020.6 vom 9. Dezember 2020 E 8.2; ZB.2017.12 vom 23. Juni 2017 E. 2.4.4 mit weiteren Hinweisen; ebenso OGer GL OG.2019.00092 vom 20. Januar 2020 E. 2.2.2; HGer ZH HE160142 vom 1. September 2016 E. 6.1) werden die Gerichtskosten in einem solchen Fall unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids im Hauptverfahren (vorläufig) den Gesuchstellern auferlegt. Dementsprechend trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten von CHF 3'000.– (§ 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Zudem zahlen sie den Gesuchsgegnerinnen eine Parteientschädigung. Unter Annahme eines Streitwerts von CHF 100'000.– (vgl. oben E. 1.2) und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die lediglich vierseitige Stellungnahme der Gesuchsgegnerinnen alleine auf den Punkt des Miteinbezugs der Gesuchstellerin 2 bezog und im Übrigen auf eine substantiierte Stellungnahme in der Sache verzichtet wurde, wird eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'500.– einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Honorarreglements [HO, SG 291.400]). Eine abweichende Kostenverteilung im allfälligen Hauptprozess bleibt vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die in Ziffern 3–5 der Verfügung vom 24. November 2023 angeordneten vorsorglichen Massnahmen werden bestätigt.

 

Es wird der Gesuchstellerin eine (erstreckbare) Frist von 60 Tagen nach unbenutztem Ablauf der Frist für ein Rechtsmittel an das Bundesgericht gesetzt zur Einreichung der Klage mit der Androhung, dass die angeordnete Massnahme bei unbenutztem Ablauf ohne Weiteres dahinfällt. Der Zeitpunkt der Eröffnung dieses Entscheids an die Gesuchsgegnerinnen wird der Gesuchstellerin mitgeteilt.

 

Für das vorliegende Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen trägt die Gesuchstellerin vorläufig die Gerichtskosten von CHF 3'000.– und zahlt den Gesuchsgegnerinnen in solidarischer Verbindung vorläufig eine Parteientschädigung von CHF 1'500.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 115.05.

 

            Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       Gesuchsgegnerin 1

-       Gesuchsgegnerin 2

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.