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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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ZS.2024.2
URTEIL
vom 14. Mai 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger 1
[...] Beschuldigter 1
vertreten durch Silvano Baumberger, Rechtsanwalt,
Steinerstrasse 34, Postfach 6, 3000 Bern 6
B____, geb. [...] Berufungskläger 2
[...] Beschuldigter 2
vertreten durch Thierry Braunschweig, Rechtsanwalt,
Spitalgasse 9, 3011 Bern
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
C____, Advokat Privatkläger 1
[...]
D____ Privatkläger 2
[...]
vertreten durch C____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 24. Juli 2020
Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Mai 2023
(SB.2021.8, vom Bundesgericht mit Urteil BGer 4A_423/2023,
4A_425/2023 am 7. Februar 2024 aufgehoben)
betreffend Zivilforderung
Sachverhalt
Im Jahr 2011 akquirierte A____ als einzelunterschriftsberechtigter Geschäftsführer für die E____ GmbH den Auftrag u.a. von D____ für den Ausbau eines Einfamilienhauses in [...]. Hierfür leistete D____ der E____ GmbH – in welcher B____ als Gesellschafter mit Einzelunterschrift fungierte – eine Anzahlung von CHF 25'000.–. Diese Anzahlung forderte D____ aufgrund seines Vertragsrücktritts zurück. Im darauffolgenden Rechtsstreit zwischen D____ als Kläger und Widerbeklagter und der E____ GmbH als Beklagte und Widerklägerin wurde die E____ GmbH mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 23. August 2013 verurteilt, D____, welcher in diesem Zivilprozess von C____, Advokat, vertreten wurde, CHF 25'000.– nebst Zins zu 5 % seit 18. Juli 2011 sowie CHF 103.– Kosten des Zahlungsbefehls Nr. […] des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 26. September 2011 zu bezahlen und es wurde in dieser Betreibung der Rechtsvorschlag in diesem Umfang beseitigt. Weiter wurden der E____ GmbH die Gerichtskosten des Klage- und Widerklageverfahrens, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 4'850.– sowie CHF 650.– Kosten des Schlichtungsverfahrens auferlegt und sie verpflichtet, D____ eine Parteientschädigung von CHF 6'800.– inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 544.– MWST zu bezahlen. Letztere wurde gestützt auf die Abtretungserklärung in der Anwaltsvollmacht vom 25. Juli 2011 an C____, Advokat, zediert, welcher diesen Betrag nebst Zins zu 5 % ab 23. August 2013 in eigenem Namen bei der E____ GmbH einforderte. Letztere überwies die gemäss Urteil des Zivilgerichts geschuldeten Beträge nicht, was dazu führte, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren fortgeführt und schliesslich am 5. Mai 2014 der Konkurs über die E____ GmbH eröffnet wurde. Im Konkursverfahren der E____ GmbH erhielt D____ eine Konkursdividende von CHF 694.60 und C____, Advokat, eine Konkursdividende von CHF 158.45. In der Folge wurde gegen A____ und B____ ein Strafverfahren eröffnet.
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Juli 2020 wurde A____ der Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Misswirtschaft schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Gleichzeitig wurde B____ der Misswirtschaft schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. A____ und B____ wurden in solidarischer Verpflichtung zu CHF 22'643.– Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Juli 2011 und zu CHF 4'408.40 Schadenersatz sowie zu CHF 6'008.50 Parteientschädigung an D____ (Privatkläger 2) verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 2'357.– wurde abgewiesen. Weiter wurden A____ und B____ in solidarischer Verpflichtung zu CHF 7'445.55 Schadenersatz an C____ (Privatkläger 1) verurteilt. Die Beschlagnahme bzw. die Kontosperre des Privatkontos bei der F____ Bank (Nr. [...]) lautend auf B____ über CHF 50'000.– wurde für den Fall des Eintritts der Rechtskraft aufgehoben. Zuvor seien vom gesperrten Guthaben in Abzug zu bringen: Im Falle einer Berufung die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 2'500.– sowie die persönlichen Verfahrenskosten von CHF 2'760.10. Im Falle eines Verzichts auf eine Berufung die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 1'600.– sowie die persönlichen Verfahrenskosten von CHF 2'760.10. Die F____ Bank wurde für den Fall des Eintritts der Rechtskraft des vorliegenden Urteils angewiesen, den erwähnten Betrag an die Strafgerichtskasse zu überweisen. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'801.10 und B____ die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'760.10 sowie je eine Urteilsgebühr von je CHF 2'500.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung je CHF 1'600.–) auferlegt.
Gegen dieses Urteil erhoben A____ (nachfolgend: Berufungskläger 1) und B____ (nachfolgend: Berufungskläger 2) mit Eingabe vom 31. Juli 2020 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Berufungserklärung vom 4. Februar 2021 beantragte der Berufungskläger 2, dass in Abweichung zum Urteil vom 23. Juli 2020 die Zivilklagen der Privatkläger vollumfänglich unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen seien. Die Beschlagnahme bzw. die Kontosperre des Privatkontos bei der F____ Bank (Nr. [...]) lautend auf den Berufungskläger 2 über CHF 50'000.– sei nach Eintritt der Rechtskraft vollumfänglich und ohne Abzüge freizugeben. Der Schuldspruch betreffend Misswirtschaft werde akzeptiert. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien gerichtlich festzusetzen und den Privatklägern 1 und 2, eventualiter dem Staat Basel (recte Kanton Basel-Stadt) aufzuerlegen. Dem Berufungskläger 2 sei für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte im Berufungsverfahren eine Entschädigung im Umfang der noch einzureichenden Kostennote auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werde das schriftliche Verfahren beantragt. Mit Berufungserklärung vom 10. Februar 2021 beantragte der Berufungskläger 1, dass er in Abweichung zum Urteil vom 24. Juli 2020 zu einem Betrag von CHF 21'948.40 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 18. Juli 2011 zu verurteilen sei. Die Mehrforderungen des Privatklägers 2 im Umfang von CHF 694.60 und von CHF 4'408.40 seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. In diesem Zusammenhang werde die Zusprechung einer Parteientschädigung zu Gunsten des Privatklägers 2 nur teilweise d.h. im Sinne seines voraussichtlichen prozentualen Obsiegens von 75 % akzeptiert. Die Zivilklage des Privatklägers 1 sei vollumfänglich unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Der Schuldspruch betreffend Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung sowie Misswirtschaft werde akzeptiert. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien gerichtlich festzusetzen und den Privatklägern 1 und 2, eventualiter dem Staat Basel (recte Kanton Basel-Stadt) aufzuerlegen. Dem Berufungskläger 1 sei für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte im Berufungsverfahren eine Entschädigung im Umfang der noch einzureichenden Kostennote auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werde das schriftliche Verfahren beantragt. Mit Verfügung vom 19. März 2021 stellte die Verfahrensleiterin fest, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger Anschlussberufung erklärt oder ein Nichteintreten auf die Berufungen beantragt haben. Mit Eingabe vom 16. April 2021 beantragte der Berufungskläger 2, die Beschlagnahme bzw. die Kontosperre des Privatkontos bei der F____ Bank (Nr. [...]), lautend auf den Berufungskläger 2, im Umfang von CHF 50'000.– vollständig aufzuheben, eventualiter die Kontosperre auf total CHF 8'000.– zu reduzieren bzw. um CHF 42'000.– zu verkleinern. Mit Verfügung vom 27. April 2021 ordnete die Verfahrensleiterin im Einverständnis sämtlicher Parteien das schriftliche Verfahren an. Nachdem weder von der Staatsanwaltschaft noch von den beiden Privatklägern Einwände gegen den Antrag auf Aufhebung der Kontosperre erhoben worden sind, hob die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 11. Mai 2021 die Sperre über CHF 41'500.– ab Konto Nr. [...] lautend auf den Berufungskläger 2 bei der F____ Bank auf. Mit Eingaben vom 6. September 2021 reichten die Berufungskläger die Berufungsbegründungen ein. Mit Eingabe vom 15. September 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Berufungsantwort. Mit Berufungsantwort vom 21. Februar 2022 beantragte der Privatkläger 1, auf die Berufungen der Berufungskläger sei nicht einzutreten. Eventualiter seien die Berufungen abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Juli 2020 auch soweit zu bestätigen, als dagegen Berufung erklärt worden ist, und die Berufungskläger seien in solidarischer Verpflichtung zu verurteilen, dem Privatkläger 1 den Betrag von CHF 7'445.55 zu bezahlen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien den Berufungsklägern aufzuerlegen und die Berufungskläger seien in solidarischer Verpflichtung zu verurteilen, dem Privatkläger 1 für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich MWST zu bezahlen. Mit gleichentags datierter Berufungsantwort beantragte der Privatkläger 2, auf die Berufungen der Berufungskläger sei nicht einzutreten. Eventualiter seien die Berufungen der Berufungskläger abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Juli 2020 sei auch soweit zu bestätigen, als dagegen Berufung erklärt worden ist. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien den Berufungsklägern aufzuerlegen und die Berufungskläger seien in solidarischer Verpflichtung zu verurteilen, dem Privatkläger 2 für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich MWST zu bezahlen. Mit Eingaben vom 2. Juni 2022 liessen sich die Berufungskläger replicando vernehmen.
Mit Urteil SB.2021.8 vom 30. Mai 2023 stellte das Appellationsgericht fest, dass die Verurteilung des Berufungsklägers 1 wegen Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Misswirtschaft zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie die Verurteilung des Berufungsklägers 2 wegen Misswirtschaft zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Rechtskraft erwachsen waren. Zudem verpflichtete es die Berufungskläger in Abweisung deren Berufungen unter solidarischer Haftung zu Schadenersatz von CHF 22'643.– nebst Zins zu 5 % seit 18. Juli 2011 und zu Schadenersatz von CHF 4'408.40 an den Privatkläger 2. Die Mehrforderung von CHF 2'357.– wies es ab. Es stellte fest, dass mit den Akonto-Zahlungen des Berufungsklägers 2 vom 29. März 2021 und 1. Juli 2021 die Forderung im Umfang von CHF 32'563.20 untergegangen war. Weiter verpflichtete es die Berufungskläger unter solidarischer Haftung zu Schadenersatz von CHF 7'445.55 an den Beschwerdegegner 2. In Bezug auf die Kosten stellte das Appellationsgericht fest, dass der Berufungskläger 1 die persönlichen Verfahrenskosten von CHF 3'801.10 und der Berufungskläger 2 die persönlichen Verfahrenskosten von CHF 2'760.10 sowie je eine Urteilsgebühr von je CHF 2'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweit-instanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von je CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) zu tragen haben. Die Beschlagnahme bzw. die Kontosperre des Privatkontos bei der F____ Bank (Nr. […]) lautend auf den Berufungskläger 2 über CHF 9'500.– werde nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Zuvor seien vom gesperrten Guthaben betreffend den Berufungskläger 2 die zweitinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 1'000.–, die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 2'500.– sowie die persönlichen Verfahrenskosten von CHF 2'760.10 in Abzug zu bringen. Die F____ Bank werde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils angewiesen, die erstinstanzliche Urteilsgebühr sowie die persönlichen Verfahrenskosten an die Strafgerichtskasse und die zweitinstanzliche Urteilsgebühr an die Appellationsgerichtskasse zu überweisen. Zudem hätten die Berufungskläger in solidarischer Verpflichtung dem Privatkläger 2 eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 6'008.50 und für das Berufungsverfahren von CHF 2'692.50 zu bezahlen, je einschliesslich Mehrwertsteuer und Spesen. Es werde festgestellt, dass mit den Akonto-Zahlungen des Berufungsklägers 1 vom 29. März 2021 und 1. Juli 2021 die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF 4‘500.– untergegangen sei.
Gegen das Urteil des Appellationsgericht SB.2021.8 vom 30. Mai 2023 erhoben die Berufungskläger mit Eingaben vom 4. September 2023 jeweils Beschwerde beim Bundesgericht. Dabei beantragte der Berufungskläger 2 im Verfahren 4A_423/2023 mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das appellationsgerichtliche Urteil sei insoweit aufzuheben, als er zur Zahlung von CHF 7'445.55 an den Privatkläger 1 und zur Zahlung von CHF 4'408.40 an den Privatkläger 2 verurteilt wurde. Die Klagen seien in diesem Umfang abzuweisen oder eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Der Berufungskläger 1 beantragte im Verfahren 4A_425/2023 mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das appellationsgerichtliche Urteil sei insoweit aufzuheben, als er zur Zahlung von CHF 7'445.55 an den Privatkläger 1 und zur Zahlung von CHF 4'408.40 an den Privatkläger 2 verurteilt wurde. Die Klagen seien in diesem Umfang abzuweisen. Sodann verlangte er in einem Eventualantrag exakt dasselbe, wobei er in Berücksichtigung der Beschwerdebegründung wohl meint, eventualiter seien die Klagen auf den Zivilweg zu verweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Die Privatkläger beantragten in beiden Verfahren, auf die Beschwerde in Zivilsachen und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. Das Appellationsgericht verzichtete in beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerden.
Mit Urteil 4A_423/2023, 4A_425/2023 vom 7. Februar 2024 vereinigte das Bundesgericht die Verfahren 4A_423/2023 und 4A_425/2023 und trat auf die Beschwerden in Zivilsachen nicht ein. Demgegenüber hiess es die subsidiären Verfassungsbeschwerden gut und hob das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. Mai 2023 insoweit auf, als die Berufungskläger unter solidarischer Haftung zur Zahlung von CHF 4'408.40 an den Privatkläger 2 und zur Zahlung von CHF 7'445.55 an den Privatkläger 1 verurteilt worden sind. Die Gerichtskosten in Höhe von insgesamt CHF 4'000.– legte es zu CHF 1'500.– dem Privatkläger 2 und zu CHF 2'500.– dem Privatkläger 1 auf. Weiter wies es den Privatkläger 2 an, die Berufungskläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 1'860.– und den Privatkläger 1, die Berufungskläger mit CHF 3'140.– zu entschädigen. Für die Neufestsetzung der Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren wies es die Sache an das Appellationsgericht zurück.
Mit Verfügung vom 12. bzw. 25. März 2024 ordnete die Verfahrensleiterin das schriftliche Rückweisungsverfahren an. Mit Stellungnahme vom 9. August 2024 beantragte der Berufungskläger 1, dass die Verfahrenskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt vollumfänglich den Privatklägern aufzuerlegen, eventualiter dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen seien. Dem Berufungskläger 1 sei für das Rechtsmittelverfahren vor dem Appellationsgericht eine Parteientschädigung von CHF 2'980.– zu Lasten sowie unter solidarischer Haftbarkeit der Privatkläger zuzusprechen, eventualiter zu Lasten des Kantons Basel-Stadt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten des Strafgerichts Basel-Stadt seien dem Berufungskläger 1 nur im Umfang von CHF 1'000.– aufzuerlegen und die restlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien den Privatklägern aufzuerlegen, eventualiter dem Kanton Basel-Stadt. Die erstinstanzlichen persönlichen Verfahrenskosten des Berufungsklägers 1 in der Höhe von CHF 3'801.10 seien den Privatklägern aufzuerlegen, eventualiter dem Kanton Basel-Stadt. Dem Berufungskläger 1 sei für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Strafgericht Basel-Stadt eine Parteientschädigung im Umfang von «einem 1/8» (recte wohl 1/8) der durch den damaligen Rechtsvertreter beim Strafgericht Basel-Stadt eingereichten Honorarnote zu Lasten und unter solidarischer Haftbarkeit der Privatkläger zuzusprechen, eventualiter zu Lasten des Kantons Basel-Stadt. Mit Stellungnahme vom 9. August 2024 beantragte der Berufungskläger 2, dass die zweitinstanzliche Urteilsgebühr des Appellationsgerichts Basel-Stadt in der Höhe von CHF 1'000.– den Privatklägern aufzuerlegen und anteilmässig nach gerichtlichem Ermessen zu verteilen, eventualiter dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen seien. Die persönlichen Verfahrenskosten des Berufungsklägers 2 in der Höhe von CHF 2'760.10 seien den Privatklägern aufzuerlegen und anteilmässig nach gerichtlichem Ermessen zu verteilen, eventualiter dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen. Dem Berufungskläger 2 sei für das Rechtsmittelverfahren vor dem Appellationsgericht eine Parteientschädigung von CHF 7'807.– zuzusprechen und den Privatklägern aufzuerlegen und anteilmässig nach gerichtlichem Ermessen zu verteilen, eventualiter dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen. Die erstinstanzliche Urteilsgebühr des Strafgerichts Basel-Stadt im Umfang von CHF 1'000.– seien dem Berufungskläger 2 aufzuerlegen, sowie die Gebühr zur Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung von CHF 900.– seien den Privatklägern aufzuerlegen und anteilmässig nach gerichtlichem Ermessen zu verteilen, eventualiter dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen. Dem Berufungskläger 2 sei für das Verfahren am erstinstanzlichen Strafgericht Basel-Stadt eine Parteientschädigung im Umfang von «einem 1/8» (recte wohl 1/8) der vor dem Strafgericht Basel-Stadt eingereichten Honorarnote zuzusprechen und den Privatklägern aufzuerlegen und anteilmässig nach gerichtlichem Ermessen zu verteilen, eventualiter dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen. Die Privatkläger beantragten mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2024, dass die Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren angemessen und fair neu festgesetzt werden. Mit Eingabe vom 14. November 2024 reichte der Berufungskläger 1 die Honorarnote nach.
Der Vollständigkeit halber wird in Bezug auf die Verfahrensgeschichte auf das Verfahrensprotokoll und die Akten verwiesen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.
1.1 Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4a; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1 und SB.2015.71 vom 6. Februar 2018 E. 1.1; zum Ganzen AGE BES.2022.60 vom 29. Mai 2023 E. 1.1). Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220 und BGer 6B_93/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.1).
1.2 In den bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren war in materieller Hinsicht die haftungsbegründende Schutznormqualität des Tatbestands der Misswirtschaft (Art. 165 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) streitig. Dabei hat das Bundesgericht im Wesentlichen erwogen, dass der Straftatbestand der Misswirtschaft nach seiner Rechtsprechung keine Schutznorm im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) darstelle. In einem Leitentscheid aus dem Jahr 2015 habe das Bundesgericht festgehalten, dass die Konkurs- und Betreibungsdelikte von Art. 163 ff. StGB keine Schutznormen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR seien. Die Konkurs- und Betreibungsdelikte würden einzig durch ihre generalpräventive Wirkung dem Gläubigerschutz dienen. Hingegen ergebe sich der Umfang des Gläubigerschutzes aus dem Zwangsvollstreckungsrecht. Dieses kenne mit den Anfechtungsklagen nach Art. 285 ff. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1), aber auch mit zahlreichen weiteren Instituten, ein spezifisches und genügendes Konzept des Gläubigerschutzes. Die Konkurs- und Betreibungsdelikte hätten demnach nicht die Funktion, den zwangsvollstreckungsrechtlichen Gläubigerschutz auszuweiten und zusätzliche Anspruchsgrundlagen für die Gläubiger zu schaffen (vgl. BGer 4A_423/2023, 4A_425/2023 vom 7. Februar 2024 E. 4.3). Das Appellationsgericht hatte die Rechtslage im angefochtenen Urteil anders beurteilt. Diese Auffassung qualifizierte das Bundesgericht als willkürlich und hiess die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gut. In diesem Zusammenhang stellte das Bundesgericht klar, dass es bei der Frage der Schutznormqualität von Art. 165 StGB nicht darauf ankomme, ob diese Bestimmung im Rahmen einer Zivilverfahrens- oder strafverfahrensrechtlichen Adhäsionsklage angerufen werde (vgl. BGer 4A_423/2023, 4A_425/2023 vom 7. Februar 2024 E. 4.5). Gestützt darauf hat das Bundesgericht das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. Mai 2023 insoweit aufgehoben, als die Berufungskläger unter solidarischer Haftung zur Zahlung von CHF 4'408.40 an den Privatkläger 2 und zur Zahlung von CHF 7'445.55 an den Berufungskläger 1 verurteilt wurden und auferlegte den Privatklägern ausgangsgemäss die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren im Verhältnis ihrer abgewiesenen Forderungen in Höhe von CHF 1'500.– (Privatkläger 2) bzw. CHF 2'500.– (Privatkläger 1). Weiter wies es den Privatkläger 2 an, die Berufungskläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 1'860.– und den Privatkläger 1, die Berufungskläger mit CHF 3'140.– zu entschädigen Nicht befunden hat es über die Verlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens und wies die Sache zu deren Neufestsetzung an das Appellationsgericht zurück (vgl. BGer 4A_423/2023, 4A_425/2023 vom 7. Februar 2024 E. 5). Unter Berücksichtigung dieser Punkte muss das Urteilsdispositiv neu ergehen (vgl. AGE ZS.2024.5 vom 25. September 2024 E. 1.3.1, mit Hinweisen).
2.
Damit sind die Kosten des kantonalen (erst- und zweitinstanzlichen) Verfahrens neu festzusetzen. Dabei muss für jede Prozessphase getrennt geprüft werden, wer unterliegt und wer obsiegt, bzw. wer die entsprechende Prozessphase jeweils ungerechtfertigterweise «verschuldet» hat und wem entsprechend die Kosten auferlegt werden sowie wer im Gegenzug allenfalls Anspruch auf eine Entschädigung geltend machen kann (vgl. Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 436 StPO N 4).
2.1
2.1.1 In Bezug das erstinstanzliche Verfahren hat die schuldig gesprochene Person – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; jeweils mit Hinweisen). Sind die ordentlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren nicht von der beschuldigten Person zu tragen, gehen diese zu Lasten des Staates, soweit das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 423 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO können die Verfahrenskosten, namentlich wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (lit. a), die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht (lit. b) oder die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird, ausnahmsweise der Privatklägerschaft auferlegt werden. Da es sich dabei um eine Regelung dispositiver Natur handelt und sich das Gesetz über die Kriterien, welche eine Überwälzung der Kosten nach sich ziehen, ausschweigt, hat das Gericht nach Recht und Billigkeit zu entscheiden; dabei steht ihm ein erhebliches Ermessen zu (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 427 N 10; Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 427 StPO N 12; AGE SB.2022.112 vom 11. Oktober 2023 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt. Die Strafbehörde kann für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen. Sie kann Dritte nach Massgabe der Haftungsgrundsätze des Zivilrechts verpflichten, die Kosten solidarisch mit der beschuldigten Person zu tragen (Art. 418 StPO).
2.1.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die es zurückzieht. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, 6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen; AGE SB.2022.112 vom 11. Oktober 2023 E. 4.2.1). Daher haben private Parteien, welche sich durch Anträge am Rechtsmittelverfahren beteiligt haben, die Verfahrenskosten ebenfalls anteilsmässig, d. h. nach Massgabe ihrer gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge zu tragen. Die von mehreren unterliegenden privaten Parteien gemeinsam verursachten Verfahrenskosten können ihnen in solidarischer Haftung auferlegt werden (Domeisen, a.a.O., Art. 428 StPO N 8). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
2.1.3
2.1.3.1 Das Bundesgericht hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass die Entschädigungsfrage den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid zu folgen hat (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO, Art. 436 Abs. 2 StPO, Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert demnach die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge sowohl im erstinstanzlichen als auch im Rechtsmittelverfahren dahingehend, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 147 IV 47 E. 4.1, 145 IV 268 E. 1.2, 144 IV 207 E. 1.8.2, 137 IV 352 E. 2.4.2).
2.1.3.2 Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Hinsichtlich des Obsiegens im Zivilpunkt ist die Norm stark auf Art. 126 StPO zugeschnitten. So obsiegt die beschuldigte Person sicher dann, wenn das Gericht die Zivilklage zunächst als spruchreif betrachtet, im Urteil jedoch abgewiesen hat (Art. 126 Abs. 1 StPO) (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 432 StPO N 6). Diese Bestimmung ergänzt Art. 427 StPO, wo die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft geregelt ist. Der Anspruch besteht direkt zwischen der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft. Diesbezüglich ist v. a. an Anwaltskosten und Aufwendungen zur Beschaffung von Beweismitteln zu denken (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 432 StPO N 14). Zu entschädigen ist der Aufwand zur Abwehr der Zivilansprüche, wobei es sich rechtfertigt, nicht auf die Streitwerthöhe, sondern an den Stundenaufwand anzuknüpfen (Griesser, a.a.O., Art. 432 N 2). Umgekehrt hat die Privatklägerschaft gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Ein Obsiegen besteht in der Verurteilung der beschuldigten Person (falls sich die Privatklägerschaft als Strafkläger konstituiert hat) und/oder beim Obsiegen als Zivilkläger im Zivilpunkt (BGer 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.3; Griesser, a.a.O., Art. 433 N 1; AGE SB.2024.8 vom 17. Oktober 2024 E. 6.2.2). Die Unterscheidung der Anwaltskosten im Strafpunkt von denjenigen im Zivilpunkt ist gesetzlich vorgesehen. Die exakte Abgrenzung kann sich als schwierig erweisen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO nach Ermessen festgesetzt wird (BGE 139 IV 102 E. 4.5). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Trat die Privatklägerschaft nur als Zivilklägerin auf, setzt ein Entschädigungsanspruch zumindest eine teilweise Gutheissung der Zivilklage voraus (Griesser, a.a.O., Art. 433 N 2). Weil Art. 418 StPO – welcher die erwähnte Kostenverteilung bei mehreren Beteiligten regelt – zu den allgemeinen Bestimmungen über die Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung gehört und es sich aus den Materialien nicht ergibt, dass in Art. 418 StPO bewusst auf die Entschädigungen verzichtet wurde, sind diese in Art. 418 StPO mitenthalten und bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen von Art. 418 StPO dem Kostenträger wie die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Domeisen, a.a.O., Art. 418 StPO N 11).
2.1.3.3 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Art. 429 bis 434 StPO. Der Verweis hinsichtlich der Anspruchsberechtigung und Entschädigungspflicht bezieht sich mithin auf die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie Dritte. Der Staat als Rechtsmittelkläger kann keine Entschädigungen geltend machen. Für die beschuldigte Person bedeutet dies, dass sie im Falle einer (teilweisen) Einstellung oder eines (teilweisen) Freispruchs über Art. 429 Abs. 1 einen Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch hat. Dieser richtet sich gegen den Staat, wenn er nicht hinter Art. 432 StPO zurücktritt (Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO) (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 436 StPO N 5). Für das Rechtsmittelverfahren wird der Anspruch durch Art. 436 Abs. 2 erweitert. Erfolgt demnach weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Bestimmung umfasst insbesondere Fälle, bei denen die beschuldigte Person zu einer milderen Strafe verurteilt wird oder in einem Nebenpunkt Recht erhält. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 428 Abs. 1 StPO, wonach die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen. Art. 436 Abs. 2 bezieht sich ausdrücklich nur auf die Entschädigung für Aufwendungen (Griesser, a.a.O., Art. 436 N 3).
2.1.4 Das Anwaltshonorar bestimmt sich nach dem Entschädigungstarif des Gerichtsstands (BGE 142 IV 163 E. 3.1; BGer 6B_591/2022 vom 4. Mai 2023 E. 4.1.3). Die von den Justizbehörden festzusetzenden Entschädigungen für die Parteivertretung, die amtliche Verteidigung sowie die Rechtsvertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege richten sich nach der Honorarordnung (§ 15 Abs. 2 Advokaturgesetz Basel-Stadt, SGS 291.100). Gemäss § 14 Abs. 1 Honorarreglement Basel-Stadt (HoR, SG 291.400) berechnet sich das Honorar in Strafsachen (einschliesslich Adhäsionsprozessen) nach dem Zeitaufwand. Wenn sich das Honorar nach dem Zeitaufwand bemisst, beträgt der Stundenansatz CHF 200.– bis CHF 400.–. Er bemisst sich nach der Schwierigkeit und Wichtigkeit des Falles sowie nach den finanziellen Verhältnissen der auftraggebenden Person (§ 19 Abs. 1 HoR). Der für durchschnittlich komplexe Fälle ohne besondere Schwierigkeiten anzuwendende Ansatz beträgt CHF 250.– pro Stunde (AGE SB.2018.46 vom 7. Juli 2023 E. 2.2, SB.2018.108 vom 2. November 2021 E. 14.3.1, SB.2017.91 vom 11. Februar 2020 E. 3.3, SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 3). Bei der Zivilforderung handelt es sich um eine Streitigkeit unter Privatpersonen, bei welchem das Appellationsgericht innerhalb des Rahmens für Privatentschädigungen auch schon höhere Ansätze zugesprochen hat (vgl. AGE SB.2019.33 vom 14. November 2022 E. 6.3). Für Telefonate, Porti, Kopien usw. kann eine Pauschale von maximal 3 % des Honorars, mindestens aber CHF 30.–, in Rechnung gestellt werden (§ 19 Abs. 1 HoR).
2.2
2.2.1 Wie dargelegt, wurden die Anträge der Berufungskläger, welche vor dem Appellationsgericht gestellt und von diesem mit seinem Urteil vom 30. Mai 2023 abgewiesen wurden, vom Bundesgericht mit Urteil 4A_423/2023 und 4A_425/2023 weitgehend gutgeheissen. Eine Ausnahme besteht in Bezug auf den Berufungskläger 1 betreffend die angeblich nicht berücksichtigte Konkursdividende von CHF 694.60, welche angesichts des geringen Umfangs von rund 5 % des Streitwerts im vorliegenden Zusammenhang als vernachlässigbar betrachtet werden kann. Wie die Berufungskläger im Rückweisungsverfahren zutreffend anführen, gelten sie unter Berücksichtigung dieser Prämisse im Berufungsverfahren als obsiegend und die Privatkläger, welche sich im Berufungsverfahren mit den Anträgen auf Nichteintreten bzw. Abweisung beteiligt haben, als unterliegend. Entsprechend haben die Privatkläger die Kosten des Berufungsverfahrens im Verhältnis ihrer abgewiesenen Forderungen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Die Gebühren des Appellationsgerichts von insgesamt CHF 2'000.– werden somit zu CHF 1'250.– dem Privatkläger 1 und zu CHF 750.– dem Privatkläger 2 auferlegt.
2.2.2 In Bezug auf die Entschädigungsfrage ist den Berufungsklägern vorab beizupflichten, dass es sich im vorliegenden Verfahren um eine offenbar komplexe Angelegenheit handelte, dessen Schwierigkeit in tatsächlicher sowie in rechtlicher Hinsicht bestand und den Beizug eines Rechtsanwalts erheischte, was zu Recht nicht weiter bestritten wird. Dabei wurde ein zweifacher Schriftenwechsel geführt, wobei die beiden Privatkläger je eine umfassende Berufungsantwort, beide vom 21. Februar 2022, einreichten, was wiederum Anlass zur Replik gab. Die Privatkläger warfen noch komplexe prozessuale Eintretensfragen auf, welche es auch zu beantworten gab.
2.2.2.1 Der Berufungskläger 1 beantragt für das zweitinstanzliche Verfahren vor dem Appellationsgericht (inkl. dem Aufwand im Zusammenhang mit der neuen Kostenverlegung) eine Entschädigung im Umfang von 10 Stunden à CHF 280.– und CHF 180.– Spesen, insgesamt also CHF 2'980.– (exkl. MWST). Das Honorar sei aufgrund von Synergien mit dem Verteidiger des Berufungsklägers 2 im Vergleich zu dessen Aufwänden wesentlich tiefer ausgefallen. In der mit Eingabe vom 14. November 2024 nachgereichten Honorarnote wird konkret ein Aufwand von 10 Stunden und 35 Minuten (8 Stunden und 40 Minuten Aufwand bis 31. Dezember 2023 sowie 1 Stunde 55 Minuten Aufwand ab 1. Januar 2024) und werden Spesen in Höhe von CHF 56.– ausgewiesen, was im Rahmen des Berufungs- und Rückweisungsverfahrens offenkundig als angemessen zu beurteilen ist. Insofern führt der vor dem Appellationsgericht unterlegene Antrag betreffend die Konkursdividende von CHF 694.60, welcher vor dem Bundesgericht nicht angefochten wurde, zu keiner weiteren Kürzung. Da der Aufwand durch die Anträge der Privatkläger im Zivilpunkt verursacht wurde und diese vollumfänglich unterlegen sind, ist das Honorar antragsgemäss zum vereinbarten Tarif in Höhe von CHF 280.– zu berechnen und gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO von den Privatklägern zu tragen. Dieses beträgt insgesamt CHF 2'426.65 zuzüglich Auslagenersatz von CHF 56.– und 7,7 % MWST von CHF 191.15 (Aufwand bis 31. Dezember 2023) sowie CHF 536.65 zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 43.45 (Aufwand ab 1. Januar 2024), insgesamt also rund CHF 3'254.– und ist dem Berufungskläger 1 zulasten der Privatkläger im Verhältnis ihrer abgewiesenen Forderungen zuzusprechen. Der Berufungskläger 1 ist für das gesamte Verfahren vor Appellationsgericht vom Privatkläger 2 somit mit CHF 1'220.25 und vom Privatkläger 1 mit CHF 2'033.75 zu entschädigen.
2.2.2.2 Der Berufungskläger 2 beantragt für die Durchführung des gesamten Berufungsverfahrens (inkl. Rückweisungsverfahren) ein Honorar von CHF 7'807.–. Dabei beruft er sich auf die Honorarrechnung vom 9. August 2024, in welchem ein Zeitaufwand von 23 Stunden und 54 Minuten geltend gemacht wird («23:30 h zu CHF 280.00» und «0:24 h zu CHF 140.00»). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Abgesehen davon, dass sich die Parteientschädigung im Adhäsionsprozess unbestrittenermassen nach dem konkreten Aufwand und nicht nach Streitwert bemisst, überschreitet der geltend gemachte Betrag entgegen der Auffassung der Privatkläger auch nicht die Höhe, welche bei einer ordentlichen Zivilklage anhand der in Frage stehenden Streitsumme zugesprochen würde. Allerdings sind die pauschal in Rechnung gestellten Spesen zum Ansatz von 3 % auszurichten. Daraus ergibt sich für den Aufwand bis Ende 2023 inkl. 7,7 % MWST und Auslagen ein Honorar von CHF 7'361.30. Da der darüber hinaus gehende – nicht weiter substantiierte Betrag – für das Rückweisungsverfahren ohne weiteres als angemessen erscheint, ist dem Berufungskläger zusätzlich ein Betrag von CHF 445.70 (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten. Der Berufungskläger 2 ist damit für das gesamte Verfahren vor Appellationsgericht vom Privatkläger 2 mit CHF 2'927.60 und vom Privatkläger 1 mit CHF 4'879.40 zu entschädigen.
2.3
2.3.1 In Bezug auf die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Straftatbeständen der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB, der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB um Offizialdelikte handelt. Diese werden im Falle des Vorliegens von entsprechenden Verdachtsgründen von Amtes wegen verfolgt. Die strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Berufungskläger wären mithin unabhängig von der adhäsionsweisen Geltendmachung von Zivilforderungen angefallen. Die im Strafpunkt verurteilten Berufungskläger haben daher als Verursacher die persönlichen Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Demgegenüber hatte sich die Vorinstanz im Gerichtsverfahren auch mit den Zivilklagen auseinanderzusetzen. Die Frage beschränkte sich diesbezüglich in erster Linie auf die Frage der Widerrechtlichkeit bzw. der Schutznormqualität der streitbetroffenen Straftatbestände. Für den Zivilpunkt ist – wie die Berufungskläger selber zu Recht anführen – insgesamt ein Aufwand von rund 1/8 bzw. 12,5 % zu veranschlagen. In diesem Zusammenhang gilt es weiter zu beachten, dass der Berufungskläger 1 angesichts seiner Verurteilung wegen Veruntreuung und der damit zusammenhängenden unbestrittenen Haftung im Zivilpunkt im Umfang von 75 % unterliegt. Zusammengefasst ist damit die erstinstanzliche Gerichtsgebühr des Berufungsklägers 1 um CHF 75.– auf CHF 2'425.– und die erstinstanzliche Gerichtsgebühr des Berufungsklägers 2 um rund CHF 312.50 auf CHF 2'187.50 zu reduzieren ist. Soweit die Berufungskläger geltend machen, dass die Gebühr um die für Begründung des Urteils verlangten CHF 900.– zu reduzieren sei, da die Berufungskläger zur Erhebung des Rechtsmittels darauf angewiesen gewesen seien, kann ihnen nicht gefolgt werden, zumal die Begründung nach Berufungsanmeldung die Straf- und Zivilpunkte beinhalten musste.
2.3.2
2.3.2.1 In Bezug auf die Frage der Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren ist nochmals vorauszuschicken, dass sich beide Privatkläger sowohl als Straf- als auch als Privatkläger konstituiert haben (Akten S. 125 und 165) und der Privatkläger 2 für den entsprechenden Aufwand eine Parteientschädigung von CHF 6'008.50 beantragt hat. Die Berufungskläger machen betreffend die Parteientschädigung im Zivilpunkt für das erstinstanzliche Verfahren jeweils 1/8 des entsprechenden Honorars geltend. Während der Berufungskläger 1 hierfür gemäss Honorarnote vom 21. Juli 2020 einen Aufwand von 27.4 Stunden und separat 6.15 Stunden für die Hauptverhandlung jeweils à CHF 250.– zuzüglich Spesen von CHF 350.– und 7,7% MWST, damit also einen Betrag in Höhe von CHF 9'410.30 für das gesamte erstinstanzliche Verfahren anführt, macht der Berufungskläger 2 geltend, dass eine genaue Ausweisung des Aufwands in Minuten und Stunden nicht möglich sei.
2.3.2.2 Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person durch Strafbefehl, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin (BGE 139 IV 102 E. 4.3). Wie dargelegt, haben die Privatkläger im Schuldpunkt vollumfänglich obsiegt und erscheint der hierfür geltend gemachte anwaltliche Aufwand als notwendig. Im Zivilpunkt, welcher rund 1/8 bzw. 12,5 % des Gesamtaufwands ausmacht, haben sie dem Berufungskläger 1 gegenüber im Umfang von rund 75 % obsiegt und sind dem Berufungskläger 2 gegenüber unterlegen. Umgekehrt hat der Berufungskläger 1 gegenüber den Privatklägern damit insgesamt im Umfang von 3 % und der Berufungskläger 2 im Umfang von 12,5 % obsiegt. Einerseits ergibt sich daraus, dass die vom Privatkläger 2 beantragte Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 6'008.50 zunächst um die 12,5 % im Zivilpunkt auf CHF 5'254.50 (einschliesslich Mehrwertsteuer und Spesen) zu kürzen ist, wofür die Berufungskläger in solidarischer Verpflichtung aufzukommen haben. Weiter hat der Berufungskläger 1 den Privatkläger 2 für den Aufwand im Zivilpunkt im Umfang von CHF 565.50 (einschliesslich MWST und Spesen) zu entschädigen. Andererseits haben die Privatkläger die Berufungskläger für das (teilweise) Obsiegen im Zivilpunkt zu entschädigen, wobei auf den angemessenen Aufwand von rund 33.55 Stunden zum Überwälzungstarif von CHF 250.– pro Stunde gemäss Honorarnote vom 21. Juli 2020 abgestellt werden kann (zuzüglich pauschaler Spesenaufwand von 3 % und 7,7 % MWST). Der damit errechnete Gesamtbetrag von CHF 9'304.30 ergibt vor dem Hintergrund des genannten Umfangs des Obsiegens für den Berufungskläger 1 eine Parteientschädigung von CHF 290.75 und für den Berufungskläger 2 eine Parteientschädigung von CHF 1'163.–, wofür die Privatkläger ihrerseits in solidarischer Haftung einzustehen haben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Juli 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Verurteilung des A____ wegen Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Misswirtschaft zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1, 251 Ziff. 1 und 165 Ziff. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
- Verurteilung des B____ wegen Misswirtschaft zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren in Anwendung von Art. 165 Ziff. 1 sowie 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Die Berufungen werden gutgeheissen.
Das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Juli 2020 wird insoweit aufgehoben, als die Berufungskläger unter solidarischer Haftung zur Zahlung von CHF 4'408.40 an den Privatkläger 2 und zur Zahlung von CHF 7'445.55 an den Privatkläger 2 verurteilt wurden.
A____ wird zu CHF 22’643.– Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Juli 2011 an D____ verurteilt. Es wird festgestellt, dass mit den Akonto-Zahlungen des Berufungsklägers 1 vom 29. März 2021 und 1. Juli 2021 die Forderung des Privatklägers 2 im Umfang von CHF 32'563.20 untergegangen ist.
Die Gebühren des Appellationsgerichts von insgesamt CHF 2'000.– werden zu CHF 1'250.– dem Privatkläger 1 und zu CHF 750.– dem Privatkläger 2 auferlegt.
Die Berufungskläger tragen ihre persönlichen Verfahrenskosten:
- A____ CHF 3'801.10;
- B____ CHF 2'760.10.
Der Berufungskläger 1 trägt für das erstinstanzliche Verfahren eine Urteilsgebühr von CHF 2'425.– und der Berufungskläger 2 von CHF 2'187.50.
Die Beschlagnahme bzw. die Kontosperre des Privatkontos bei der F____ Bank (Nr. […]) lautend auf B____ über CHF 9'500.– wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Zuvor sind vom gesperrten Guthaben betreffend den Berufungskläger 2 in Abzug zu bringen:
- die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 2'000.–;
- die persönlichen Verfahrenskosten von CHF 2'760.10.
Die F____ Bank wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils angewiesen, die erstinstanzliche Urteilsgebühr sowie die persönlichen Verfahrenskosten an die Strafgerichtskasse zu überweisen.
Die Privatkläger haben gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO für das erstinstanzliche Verfahren in solidarischer Verpflichtung dem Berufungskläger 1 eine Parteientschädigung von CHF 290.75 (inkl. Auslagen und MWST) und dem Berufungskläger 2 eine Parteientschädigung von CHF 1'163.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Dem Berufungskläger 1 wird gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 der Strafprozessordnung für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'220.25 zu Lasten des Privatklägers 2 und von CHF 2'033.75 zu Lasten des Privatklägers 1 (jeweils einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.
Dem Berufungskläger 2 wird gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 der Strafprozessordnung für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'927.60 zu Lasten des Privatklägers 2 und von CHF 4'879.40 zu Lasten des Privatklägers 1 (jeweils einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.
Die Berufungskläger haben dem Privatkläger 2 gemäss Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung in solidarischer Verpflichtung eine (reduzierte) Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 5'254.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Überdies wird dem Privatkläger 2 gemäss Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten des Berufungsklägers 1 eine (reduzierte) Parteientschädigung von CHF 565.50 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
Es wird festgestellt, dass mit den Akonto-Zahlungen des Berufungsklägers 1 vom 29. März 2021 und 1. Juli 2021 die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF 4‘500.– untergegangen ist.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Privatkläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.