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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 29.
Januar 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin , P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Klägerin
[…]
Beklagte
Gegenstand
ZV.2017.11
Krankentaggeld nach VVG
Schadenminderungspflicht und
angemessene Übergangsfrist
Tatsachen
I.
a) Die Klägerin, geboren [...] 1963, arbeitete ab März 1991 bei
der C____ als Fachverkäuferin Food und war in dieser Eigenschaft bei der
Beklagten im Rahmen einer Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung nach VVG
(Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908, SR 221.229.1)
versichert (vgl. Klagantwortbeilagen [AB] 4, 5). Per Ende Dezember 2015 wurde
das Arbeitsverhältnis von Seiten der Arbeitgeberin gekündigt. Nach erfolgter
Kündigung meldete die Arbeitgeberin bei der Beklagten eine seit dem 24.
September 2015 bestehende, vollständige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin an
(Anmeldeformular vom 2. Oktober 2015, AB 6). Die Beklagte veranlasste daraufhin
medizinische Abklärungen und begann auf der Basis eines Ansatzes von
Fr. 111.70 Taggeldleistungen auszurichten.
b) Mit Schreiben vom 20. September 2016 teilte die Beklagte der
Klägerin mit, infolge ärztlich attestierter vollständiger Arbeitsfähigkeit für
eine angepasste Tätigkeit würden die Taggeldleistungen per 31. Oktober 2016
eingestellt. Man empfehle ihr, sich per 1. November 2016 bei der
Arbeitslosenversicherung anzumelden (AB 35).
II.
Am 20.Oktober 2017 erhebt die Klägerin, anwaltlich vertreten
durch B____, Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt
sie, es sei festzustellen, dass aufgrund der Stuhlinkontinenz Grad III eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege und es sei die Beklagte zu
verurteilen, ihr für die Zeit von November 2016 bis September 2017 334
Taggelder à Fr. 111.70, insgesamt Fr. 37‘307.80 zu bezahlen. Ferner sei
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den mit dem D____ abgeschlossenen Taggeldvertrag
sowie die vollständigen Leistungsabrechnungen auszuhändigen. Alles unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
Die Beklagte schliesst mit Klagantwort vom 23. November 2017
auf Abweisung der Klage, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Klägerin.
Mit Replik vom 22. Dezember 2017 hält die Klägerin an ihrer
Klage und den darin gestellten Begehren vollumfänglich fest.
III.
Am 29. Januar 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss § 82 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]) entscheidet das
Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen
zur sozialen Krankenversicherung (Art. 7 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Für den Begriff
"Zusatzversicherungen" kann auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt KV 2006 17 vom 8. Dezember 2006 verwiesen werden.
1.2.
Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt ergibt sich aus den massgebenden allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die kollektive Taggeldversicherung nach VVG (AVB) Ausgabe
1998 (AB 3), gemäss deren Ziff. 81 Klagen am schweizerischen Wohnsitz der
Klagpartei erhoben werden können.
2.
2.1.
Die Klägerin ist der Ansicht, es sei ihr aufgrund ihrer schweren
Stuhlinkontinenz nach wie vor nicht zumutbar, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Die Beklagte habe ihre Taggeldleistungen zu Unrecht eingestellt und
sei zu verurteilen, ihr über den 30. Oktober 2016 hinaus bis zum Ende des
Anspruchs per 30. September 2017 weiterhin Taggelder in der Höhe von je Fr.
111.70 auszurichten.
2.2.
Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, es ergebe
sich aus den Berichten des behandelnden Gastroenterologen, E____, dass der
Klägerin die Ausübung einer leidensangepassten Arbeit im September 2016 wieder
zumutbar gewesen sei. In Anwendung der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 61
VVG habe man die Klägerin daher aufgefordert, sich bei der
Arbeitslosenversicherung anzumelden und ihr eine Übergangsfrist bis Ende
Oktober 2016 gewährt.
2.3.
Ob diese Einwendungen gegenüber der Klage standhalten, ist
nachfolgend zu prüfen.
3.
3.1.
3.1.1. Da das VVG ausser in Art. 87 keine spezifischen Bestimmungen
zum Krankentaggeld enthält, sind die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien,
das heisst in erster Linie die AVB der Beklagten, Ausgabe 1998 (AB 3)
massgebend. Nach deren Ziff. 12ff bezahlt die Beklagte das im Vertrag
aufgeführte Taggeld, wenn die versicherte Person nach ärztlicher Feststellung
arbeitsunfähig ist. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% wird
das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt. Gilt die
versicherte Person als arbeitslos im Sinne des AVIG (Bundesgesetz vom 25. Juni
1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung; SR 837.0), so wird bei einer Arbeitsunfähigkeit von
mehr als 25% das halbe Taggeld ausgerichtet und ab einer solchen von 50% das
volle Taggeld geleistet.
3.1.2. Nach Ziff. 16 liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn die
versicherte Person ganz oder teilweise ausserstande ist, ihren Beruf oder eine
andere zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben.
3.2.
Nach Art. 61 VVG (Rettungspflicht) ist die anspruchsberechtigte
Person verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für
Minderung des Schadens zu sorgen. Der Versicherer ist berechtigt, die
Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei Erfüllung der
Schadenminderungspflichten vermindert hätte, wenn die anspruchsberechtigte
Person die ihr obliegenden Pflichten wahrgenommen hätte. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 61 VVG (Urteil BGer 4A_111/2010 vom
12. Juli 2010) ist die Praxis der sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
zur sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht nach Art. 21 Abs. 4
ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
SR 830.1) im Bereich der privaten Krankentaggeldversicherung analog anzuwenden.
Danach können einer versicherten Person, welche sich einer zumutbaren
Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,
entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare
beiträgt, die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert
werden, wenn sie vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen
und wenn ihr eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wurde. In der Regel wird
eine Frist von drei bis fünf Monaten als angemessen betrachtet. Die Anpassungszeit
beginnt mit der Aufforderung des Taggeldversicherers zu Berufswechsel (Urteil
BGer K224/05 vom 29. März 2007 E. 3.3).
4.
4.1.
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit obliegt den ärztlichen
Fachpersonen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Gleichzeitig sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99
E. 4).
4.2.
4.2.1. Gegenüber dem Vertrauensarzt der Beklagten, Dr. med. F____,
gibt die Klägerin im Juli 2016 an, sie leide seit neun Jahren unter einer
zunehmenden Stuhl- und Urininkontinenz. Intestinal würden im Schnitt stündlich
ein bis zwei Entleerungen stattfinden, die sie nicht spüre und nicht steuern
könne. Erst durch den Foetor werde sie darauf aufmerksam und müsse dann sofort
die nächstgelegene Toilette aufsuchen, um einen Windelwechsel vorzunehmen.
Reaktiv sei es zu einer psychischen Belastung gekommen, die sie durch eine
laufende Psychotherapie aufzufangen versuche. Dr. med. F____ führt hinsichtlich
Arbeitsfähigkeit aus, er könne sich den Start in einer angepassten Arbeit in
absehbarer Zeit vorstellen. Dabei müsse es sich um Aktivitäten ausserhalb des
direkten Kundenbereiches und mit genügend Distanz zu Mitarbeitenden handeln.
Ferner müsse der Raum gut belüftbar sein (Bericht vom 6. Juli 2016, AB 29). Der
Gastroenterologe PD Dr. med. E____, dem die Klägerin zur Beurteilung zugewiesen
wurde, berichtet der Beklagten im September 2016, die Stuhlinkontinenz
verunmögliche ein kundennahes Arbeiten. In einer angepassten Arbeit mit stets
sichergestelltem Zugang zu einer Toilette sei der Klägerin ein Arbeiten in
vollem Pensum sehr wahrscheinlich möglich (E-Mail-Nachricht vom 19. September
2016, AB 34). Später führt er gegenüber dem Hausarzt der Klägerin aus, sie
müsse an einer Arbeitsstelle zu jeder Zeit und sofort Zugang zu einer Toilette
haben. Eine Tätigkeit im Verkauf sei folglich nicht mehr möglich. Ausserdem sei
auch der Arbeitsweg aufgrund der Stuhlinkontinenz kaum zu bewältigen, sodass im
Zusammenschau der Situation eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege
(Bericht vom 11. Januar 2017, Klagbeilage [KB] 4). Im Juli 2017 präzisiert PD
Dr. med. E____ gegenüber der Klägerin auf Anfrage, die im November 2016 attestierte
vollständige Arbeitsunfähigkeit habe sich auf die bisherige Tätigkeit bezogen.
Die Klägerin müsse einer Arbeitstätigkeit nachgehen können, wo ein sofortiger
Zugang zu einer Toilette möglich sei und der Arbeitsplatz müsse in der Nähe des
Wohnortes liegen, da ihr längere Transporte nicht möglich seien (Bericht vom
20. Juli 2017, AB 51).
4.3.
Aus den dargelegten Berichten geht unmissverständlich hervor, dass
die Klägerin aufgrund der Stuhlinkontinenz nicht mehr in der Lage ist, ihre
bisherige Arbeit im Verkauf auszuüben. Wenn jedoch die Rahmenbedingungen - wie
sofortiger Zugang zur Toilette, wohnortnaher Arbeitsplatz, ausreichende Distanz
zu Mitarbeitenden und fehlender Kundenkontakt - gegeben sind, so ist der Klägerin
die Ausübung einer angepassten beruflichen Tätigkeit vollschichtig zumutbar.
Dies ist aufgrund der zitierten Berichte mit dem erforderlichen Beweisgrad
dargetan, zumal keiner der Ärzte zusätzliche Einschränkungen in zeitlicher
Hinsicht postuliert.
5.
5.1.
5.1.1. In Nachachtung der Schadenminderungspflicht ist die Klägerin
demnach verpflichtet, die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit zu verwerten. Ausgehend von einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit der Klägerin in einer Alternativtätigkeit erscheint eine Neuberechnung
des Taggeldes zulässig und ein Berufswechsel ist unter dem Titel der
Schadenminderungspflicht geboten. Die Zulässigkeit setzt jedoch voraus, dass
der Klägerin - vorgängig und ausdrücklich - eine angemessene Übergangsfrist zur
Stellensuche gesetzt wurde.
5.1.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beklagte der Klägerin am 20.
September 2016 mitteilte, sie gehe von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit aus und stelle die Taggeldleistungen per 30. Oktober 2016
ein. Der Klägerin wurde mit anderen Worten eine Anpassungsfrist von etwas mehr
als einem Monat gewährt. Gleichzeitig wurde der Klägerin empfohlen, sich per 1.
November 2017 bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden (KB 7).
5.2.
Eine besondere Aufforderung zur beruflichen Umorientierung erübrigte
sich vorliegend tatsächlich (vgl. Urteile BGer 8C_889/2014 vom 23. Februar 2015
E. 4.3.2 und 8C_838/2012 vom 19. April 2013 E. 4.2.1), da die Klägerin seit
Juli 2016 stellenlos war (vgl. Arbeitszeugnis vom 30. Juni 2016, KB 2). Nichtsdestotrotz
wäre der Klägerin, die bis dahin davon ausgegangen war, keiner Erwerbstätigkeit
mehr nachgehen zu können, eine den gegebenen Verhältnissen angemessene Frist
zur Anpassung an die neuen Vorgaben einzuräumen gewesen. Wie dargetan, wird der
versicherten Person in der Regel eine Frist von drei bis fünf Monaten gewährt,
um sich an die veränderten Verhältnisse anzupassen und eine geeignete Stelle zu
finden. Eine Übergangsfrist von etwas mehr als einem Monat entspricht nicht den
rechtsprechungsmässigen Vorgaben, zumal keine besonderen Gründe für ein Abweichen
vom üblichen Rahmen erkennbar sind. In Anbetracht der Umstände wäre der
Klägerin die Mindestdauer von drei Monaten, sprich bis Ende Dezember 2016, zu
gewähren und das Taggeld währenddessen unverändert weiter zu leisten gewesen.
6.
6.1.
Da ein Berufswechsel unter dem Titel der Schadenminderungspflicht
geboten ist, richtet sich der Taggeldanspruch nach Ablauf der Übergangsfrist ab
dem 1. Januar 2017 nach der Höhe des Restschadens. Für den hier
interessierenden Zeitraum von Januar 2017 bis Ende September 2017 ist nicht auf
den Grad der Arbeitsfähigkeit im neuen Beruf, sondern auf die wegen des
gebotenen Berufswechsels resultierende Einkommensdifferenz abzustellen. Sobald
die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr mit krankheitsbedingten funktionellen
Ausfällen allein gleichgesetzt werden kann, sondern aufgrund leidensangepasster
Einsatzmöglichkeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt bemessen wird, ist zur
Ermittlung der Erwerbseinbusse ein Einkommensvergleich anzustellen. Dabei ist
dem aus der angestammten Tätigkeit im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbaren
Einkommen dasjenige gegenüberzustellen, das bei der Ausübung einer
Verweistätigkeit mutmasslich zu erreichen ist.
6.2.
6.2.1. Die Klägerin hat bei der D____ vor Eintritt des Gesundheitsschadens
in Ausübung einer Vollzeittätigkeit ein Einkommen von Fr. 40‘766.45 jährlich
erzielt (KB 10). Damit hat die Klägerin im Vergleich zu branchenüblichen Löhnen
ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt. Im Detailhandel angestellte Frauen,
die einfache Tätigkeiten ausüben, erzielten im Jahr 2014 bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 54‘204.-- (vgl. LSE 2014 Tabelle
TA1, Ziff. 47). Unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2016 eingetretenen
Nominallohnentwicklung (+ 1.3%) und der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von
41.7 Stunden, ergibt sich somit ein branchenübliches Einkommen von Fr. 57‘242.30.
Damit lag der Lohn der Klägerin 28.78% unter dem Branchendurchschnitt. Da nicht
anzunehmen ist, dass sie sich aus freien Stücken mit einem
unterdurchschnittlichen Lohn begnügt hat, ist eine sogenannte Parallelisierung
der Vergleichseinkommen vorzunehmen (vgl. dazu BGE 134 V 322). Im vorliegenden
Fall liegt der Prozentsatz für das Parallelisieren demnach bei 23.78%.
6.2.2. Die Parallelisierung kann auf Seiten des Invalideneinkommens durch
eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 59
E. 3.1). In Anwendung des Totalwertes der LSE 2014 TA1, Kompetenzniveau 1,
ergibt sich ein massgebliches Invalideneinkommen in der Höhe von 54‘492.30
(unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von + 1.3% bis 2016).
Abzüglich des Parallelisierungsprozentsatzes von 23.78% resultiert als
Ausgangswert ein Invalideneinkommen von Fr. 41‘532.60.
6.3.
Stellt man die beiden Vergleichseinkommen - Fr. 40‘766.45 auf Seiten
des Valideneinkommens und Fr. 41‘532.60 als parallelisiertes Invalideneinkommen
- einander gegenüber, so resultiert selbst bei Vornahme des maximal möglichen
leidensbedingten Abzugs von 25% (BGE 126 V 78) ein Invaliditätsgrad der unter
der Erheblichkeitsschwelle von 25% liegt. Womit die Klägerin gemäss Ziff.12 der
AVB ab Januar 2017 keinen Anspruch auf Ausrichtung weiterer Krankentaggelder
mehr hat.
7.
Zusammenfassend ist aufgrund der obenstehenden Erwägungen festzuhalten,
dass die Klägerin bis Ende Dezember 2016 Anspruch auf Ausrichtung der Krankentaggelder
im bisherigen Umfang hat. Die Koordination mit allenfalls bezogenen Taggelder
der Arbeitslosenentschädigung bleibt vorbehalten. Darüber hinaus besteht gegenüber
der Beklagten kein Anspruch auf Ausrichtung weiterer Taggelder.
8.
8.1.
Damit ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu
verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 1. November 2016 bis zum 31.
Dezember 2016 auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit Taggelder
auszurichten.
8.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Klägerin Anspruch auf eine
reduzierte Parteientschädigung. Praxisgemäss wird in durchschnittlichen Fällen,
wie dem Vorliegenden - bei vollem Obsiegen - eine Parteientschädigung von Fr.
3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen. Damit
erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1‘100.-- als angemessen.
8.3.
Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Klage wird die
Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. November 2016 bis zum 31.
Dezember 2016 Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100%
auszurichten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte bezahlt der Klägerin eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Fr. 88.-- (8%) MWSt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
Versandt am: