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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 28. August 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R.
Köhler, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron
Parteien
A____
vertreten durch B____
Kläger
C____
Beklagte
Gegenstand
ZV.2017.4
Klage vom 22. Juni 2017
Krankentaggelder; Anforderungen
an Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
Tatsachen
I.
Der Kläger war zuletzt seit 2011 als [...] bei der [...]
angestellt und über diese Funktion bei der Beklagten krankentaggeldversichert. Mit
Schreiben vom 9. September 2015 (Klagbeilage 4) wurde ihm das Arbeitsverhältnis
unter Einhaltung der Kündigungsfrist per 30. November 2015 gekündigt. Der Kläger
wurde mit sofortiger Wirkung von der Arbeitsleistung freigestellt. Nachdem am
20. Oktober 2015 die Krankmeldung durch den Arbeitgeber erfolgte (Klagbeilage
5), richtete die Beklagte entsprechend einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit ab
dem 8. Oktober 2015 Taggelder aus. Der Kläger wurde bis zum 3. Mai 2016 aufgrund
eines Burn-outs 100 % krankgeschrieben, ab dem 4. Mai 2016 folgte eine 50%-ige,
ab dem 5. April 2017 eine 40%-ige und ab dem 7. Juni 2017 noch eine 35%-ige
Arbeitsunfähigkeit.
Im April 2016 liess die Beklagte den Kläger durch Dr. med. D____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, konsiliarärztlich begutachten
(vgl. Gutachten vom 20. April 2016, Klagbeilage 12). Gestützt auf dessen
Einschätzung stellte die Beklagte fest, dass gegenwärtig keine
Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als [...] anzunehmen sei, und
teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11. Mai 2016 (Klagbeilage 11) mit, sie
erbringe noch bis zum 22. Mai 2016 Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit
von 50 % und schliesse danach den Leistungsfall ab.
Am 6. Juni 2016 meldete sich der Kläger bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an (IV-Akte 1), welche in der Folge berufliche Massnahmen
durchführte.
II.
Mit Klage vom 22. Juni 2017 gelangt der Kläger, vertreten durch
Advokatin B____ an das Sozialversicherungsgericht und beantragt, es sei die
Beklagte zu verpflichten dem Kläger CHF 3‘680.– nebst Zins zu 5 % seit dem 16.
September 2016 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Mehrforderungen bleiben ausdrücklich
vorbehalten. Dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
Mit Klagantwort vom 7. September 2017 beantragt die Beklagte,
die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des
Klägers.
Mit Replik vom 4. Oktober 2017 hält der Kläger an seinen
Rechtsbegehren fest. Die Beklagte hat auf eine Duplik verzichtet.
Die IV-Akten wurden dem Verfahren beigezogen. Der Kläger hat
sich am 22. Dezember 2017 zu den Akten vernehmen lassen.
III.
Am 6. Februar 2018 fand eine Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt. Der Fall wurde zur Einholung einer
Erläuterungsfrage beim psychiatrischen Gutachter, Dr. med. D____, ausgestellt. Die
Parteien verzichteten darauf, ihrerseits Ergänzungsfragen zu stellen. Nachdem
Dr. D____ die Anfrage des Gerichts mit Schreiben vom 2. Mai 2018 beantwortete, konnten
die Parteien dazu Stellung nehmen, was der Kläger am 31. Mai 2018 wahrnahm. Die
Beklagte nahm keine Stellung. Am 28. August 2018 fand die zweite
Urteilsberatung statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem
Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR
221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung
(Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht
über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz,
KVAG; SR 832.12]). Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und
unterliegen verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.
Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht
bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des
basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG
154.200) und § 82 Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Klagevoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Klage einzutreten.
2.
2.1.
Der Kläger macht geltend, er befinde sich seit dem 8. Oktober 2015
in ärztlicher Behandlung, zunächst bei seinem Hausarzt Dr. E____ und danach
beim Psychiater Dr. F____, und sei seit jenem Datum arbeitsunfähig. Dr. med. F____
erachte den Kläger aufgrund einer Erschöpfungsdepression für die Dauer bis zum
3. Mai 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit von 50 %, die Dr. F____
für die Zeit ab dem 4. Mai 2016 attestiert habe, habe der Kläger langsam
steigern können, so dass er seit dem 5. April 2017 zu 40 % und seit dem 7. Juni
2017 noch zu 35 % eingeschränkt sei. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei
auf die Einschätzungen von Dr. F____ abzustellen, da diese zeitnah seien und er
den Kläger als behandelnder Arzt engmaschig betreue. Auf das
vertrauensärztliche Gutachten von Dr. D____ könne jedenfalls nicht abgestellt
werden, da dieser bei seiner Beurteilung die Standardindikatoren gemäss
IV-Rundschreiben Nr. 334 angewendet habe. Da es sich bei Krankentaggeldern
nicht um eine langfristige Ersatzleistung handle, gelangten die Indikatoren
aber nicht zur Anwendung. Auch die Invalidenversicherung gehe von einer
50%-igen Arbeitsunfähigkeit aus und finanziere dementsprechend ein Arbeitstraining.
Es sei demnach auf die Beurteilung durch Dr. F____ abzustellen, andernfalls sei
ein medizinisches Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit einzuholen.
2.2.
Die Beklagte hat demgegenüber ausgeführt, es sei zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Klägers zu Recht auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. D____
vom 20. April 2016 abgestellt worden. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit
habe im Bereich der Invalidenversicherung nicht anders zu erfolgen, als im
Bereich der zeitlich vorgelagerten Krankentaggeldversicherung. Das
Bundesgericht habe festgehalten, dass die (damals geltende)
Überwindbarkeitsrechtsprechung auch im Krankentaggeldbereich gelte. Entsprechend
der Einschätzung von Dr. D____ liege keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor und die
Taggelder seien zu Recht eingestellt worden.
3.
3.1.
Nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907 (ZGB, SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die
rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die
rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei
der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen
Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet.
3.2.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Parteigutachten in einem
Zivilprozess, wie dem vorliegenden, nicht die Qualität von Beweismitteln,
sondern von blossen Parteibehauptungen beizumessen (BGE 141 III 433 E. 2.6 S.
437 m.w.H.). Allerdings ist zu beachten, dass nur Tatsachenbehauptungen
bewiesen werden müssen, die ausdrücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so
konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen der
klagenden Partei damit bestritten werden (BGE 117 II 113 E. 2 S. 113). Der Grad
der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen
Grad an Substanziierung einer Bestreitung. Je detaillierter einzelne Tatsachen
eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die
Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je
detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen
an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen
an die Substanziierung einer Behauptung. Pauschale Bestreitungen reichen
indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der
Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage
gestellt wird (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437 mit Hinweisen). Ferner erwog
das Bundesgericht, dass Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde
liegt, meist besonders substanziiert sein werden. Entsprechend genügt eine
pauschale Bestreitung nicht. Die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substanziieren,
welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung
von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als
reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen
mögen sie allenfalls zusammen mit – durch Beweismittel nachgewiesenen –
Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt,
so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden
(vgl. a.a.O.).
3.3.
Weiter ist in rechtlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass mangels
spezifischer Bestimmungen zum Krankentaggeld im VVG die AVB der Beklagten (Klagbeilage
2) Anwendung finden. Darin wird in den Schranken des Gesetzes definiert, welche
Risiken versichert sind, und so die Anspruchsvoraussetzungen festgelegt. Ausgangspunkt
im Versicherungsvertragsrecht ist die zwischen den Parteien getroffene
Vereinbarung.
4.
4.1.
Zwischen den Parteien umstritten ist, ob der Kläger aufgrund einer
psychiatrischen Erkrankung auch über den 22. Mai 2016 hinaus arbeitsunfähig war.
4.2.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger eine
Arbeitsunfähigkeit im fraglichen Zeitraum mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit beweisen muss, soweit er daraus einen Anspruch auf
Taggeldleistungen ableitet. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte
zunächst Krankentaggelder ausbezahlt hat (BGE 141 III 241 E. 3.1 S. 242 f.). Gemäss
AVB der Beklagten muss die Arbeitsunfähigkeit «ärztlich bestätigt» sein (Ziffer
6.2 der AVB).
4.3.
Der Kläger hat der Beklagten mehrere
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seiner behandelnden Ärzte eingereicht: Am
12. Oktober 2015 attestierte zunächst der Hausarzt des Klägers, Dr. med. E____,
eine seit dem 8. Oktober 2015 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit (Klagbeilage
7). Ab dem 30. Oktober 2015 attestierte der behandelnde Psychiater, Dr. med. F____,
weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 3. Mai 2016. Ab dem 3. Mai
2016 bestand gemäss Arbeitsunfähigkeitszeugnis noch eine Arbeitsunfähigkeit von
50 %, ab dem 5. April 2017 noch eine von 40 % und ab dem 7. Juni 2017 bis
sicher zum 17. September 2017 noch eine von 35 % (Klagbeilagen 6, 8, 9 und 20).
Mit einem Bericht vom 4. Januar 2016 an die Beklagte (Klagbeilage 14) stellte
Dr. F____ folgende Diagnosen: Erschöpfungsdepression, mittlerer Schweregrad,
erneute Episode sowie sonstige näher (recte: nicht näher) bezeichnete
neurotische Störung im Sinn einer narzisstischen Neurose. Dr. F____ führt aus,
dass der Kläger ihn bereits im Vorfeld der aktuellen Episode im März 2015 zu 3
Gesprächen aufgesucht habe, in denen er über die Ohnmachtssituation in seinem
Geschäft, wo er als [...] von der Zentrale mit reinem Machtgehabe desavouiert
worden sei, berichtet habe. Er habe die erlittene Ohnmacht nicht akzeptieren
können und habe um seine Rehabilitation kämpfen wollen. Aufgrund seiner
Kündigung mit sofortiger Freistellung habe er ihn dann wieder am 30. Oktober
2015 mit dem Vollbild einer Erschöpfungsdepression aufgesucht. Der Kläger sei
freud- und interesselos, mit Gefühlen der Sinnlosigkeit, traurig-depressiv
verstimmt, der ständig an seiner Situation mit Ohnmacht und Kränkung
herumgrüble. Er sei dünnhäutig, schnell aggressiv, ständig müde, energielos und
erschöpft. Zudem klage er über Einschlaf- und Durchschlafprobleme sowie über
Schwindel und Magenprobleme. Aufgrund der depressiven Symptomatik sei der
Kläger 100 % arbeitsunfähig. Der Kläger sei nicht belastbar und noch nicht
fähig, sich auf Neues einzulassen. Differentialdiagnostisch sei die Diagnose
einer bipolaren Störung nicht ganz auszuschliessen.
4.4.
Damit ist zunächst festzustellen, dass der Kläger den nach den AVB
geforderten Nachweis einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit durch die
genannten fachärztlichen Bescheinigungen grundsätzlich bis zum 17. September 2017
erbracht hat.
4.5.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beklagte die
Taggeldleistungen zu Recht ab dem 22. Mai 2016 gestützt auf das Gutachten von
Dr. D____ eingestellt hat.
4.6.
Dem Versicherer steht ein – aus Art. 8 ZGB abgeleitetes – Recht auf
Gegenbeweis zu. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin bloss
erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird (BGE 130 II 321 E. 3.4) und
damit die Sachbehauptungen nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen.
Gelingt der Gegenbeweis, so ist der Hauptbeweis gescheitert. Die Beklagte hat,
gestützt auf Ziff. 8.2 der AVB ihr Recht auf den Gegenbeweis in Anspruch genommen
und den Kläger am 6. April 2016 durch den Psychiater Dr. med. D____ vertrauensärztlich
abklären lassen. Entsprechend steht nun den vom Kläger vorgelegten Berichten die
von der Beklagten in Auftrag gegebene psychiatrische Beurteilung von Dr. D____
vom 20. April 2016 (Klagbeilage 12) gegenüber.
4.7.
Dr. D____ (Klagbeilage 12) stellt folgende Diagnosen:
(Akten-)anamnestisch rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig nahezu
vollständig remittiert, anamnestisch Neurasthenie, differentialdiagnostisch
somatoforme Störung des Herz- und Kreislaufsystems, auf der Basis einer formal
feststellbaren narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Beide Diagnosen hätten
aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Gutachten S. 33). In der
Beurteilung hat der Psychiater ausgeführt, dass gegenwärtig klinisch-phänomenologisch
eine weitgehend remittierte depressive Episode im Rahmen einer (anamnestisch)
rezidivierenden depressiven Störung feststellbar gewesen sei, worauf die
erhobenen (objektiven) psychopathologischen Befunde, die passend zu den
Ergebnissen der MADRS seien, wie auch weitgehend die Angaben des Klägers zum
Tagesablauf, die in Anlehnung an das Mini-ICF-APP erhoben worden seien,
hinwiesen. Es sei eine allenfalls gering- bis leichtgradige Einschränkung
nachvollziehbar. Die gegenwärtig erhobenen Befunde könnten als Neurasthenie, oder
Ermüdungs- resp. Erschöpfungssyndrom, erklärt werden. Die Ausprägung erscheine
beim Kläger gegenwärtig eher klinisch-phänomenologisch leichtgradig, zumal
keine wesentlichen Einschränkungen im Alltag beschrieben worden seien; so sei
der Kläger zu verschiedenen Aktivitäten in der Lage. Unter Berücksichtigung der
Schilderungen des Klägers und der Angaben in den vorliegenden Akten sei zudem
formal eine narzisstische Persönlichkeitsstörung festzustellen. Es falle in
diesem Zusammenhang eine erhöhte Kränkbarkeit des Klägers auf, in deren Folge
es zu vermehrten Konflikten, resp. Stellenwechsel gekommen sei. Zudem sei eine
reduzierte Fähigkeit zum Selbstschutz festzustellen, die es ihm gestatten
würde, sich abzugrenzen, was u.a. in einer vermehrten Erschöpfung, resp. Stress
mit einer Wahrnehmung von Schwindel, Ohnmacht, Magen- und Darmbeschwerden,
Müdigkeit, Gewichtsschwankungen, Reizbarkeit, innere Unruhe, Sehstörungen etc.
geführt habe. Die im Bericht von Dr. F____ genannte «sonstige näher bezeichnete
neurotische Störung im Sinn einer narzisstischen Neurose» sei diagnostisch
somit eher als narzisstische Persönlichkeitsstörung einzuordnen. Die Ausprägung
dieser Störung sei beim Kläger vergleichsweise leichtgradig, resp. übertrete
knapp die Schwelle einer Persönlichkeitsakzentuierung.
Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungspsychiatrischer
Sicht sei festzuhalten, dass weder eine weitgehend remittierte depressive
Episode noch eine beim Kläger vergleichsweise leichtgradig ausgeprägte
narzisstische Persönlichkeitsstörung eine Arbeitsunfähigkeit begründeten. Da
eine psychosomatische Störung, eine somatoform-neurasthenische Symptomatik
vorliege, seien in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die
Standardindikatoren gemäss IV-Rundschreiben Nr. 334 des BSV «Neues
Beweisverfahren zur Abklärung psychosomatischer Leiden» zu diskutieren. Nach
Prüfung der Indikatoren ist Dr. D____ zum Schluss gekommen, dass beim Kläger
keine erheblichen Auffälligkeiten ausgewiesen seien, die aus
versicherungspsychiatrischer Sicht geeignet wären, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
zu begründen. Somit sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht unter
Berücksichtigung der beklagten Beschwerden wie auch der erhobenen Befunde gegenwärtig
keine Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als [...] anzunehmen.
4.8.
4.8.1. Der Kläger reicht hiergegen eine Stellungnahme seines
behandelnden Psychiaters Dr. F____ vom 16. August 2016 zur Abklärung von Dr. D____
ein (Klagbeilage 15). Dr. F____ führt darin aus, dass er mit Dr. D____ einig
sei, dass die Depression weitgehend remittiert sei mit noch vorhandener gering-
bis leichtgradiger Einschränkung. Er halte aber an seiner Diagnose der
narzisstischen Neurose fest. Er verstehe die Müdigkeit und Antriebslosigkeit
des Klägers als Symptome einer verdrängten Aggression. Unfähig, nicht zu wollen
und sich abzugrenzen, zeige sich der Kläger überangepasst bis zum Moment, wo er
nicht mehr könne, «gefällt» von seiner Müdigkeit und Erschöpfung. Er sehe die
von Dr. D____ als Neurasthenie diagnostizierten Symptome psychodynamisch als
unbewusste Verweigerungsmechanismen, also als neurotische Symptome. Ausgehend
von einem psychoanalytischen Krankheitsverständnis sei es eine Notwendigkeit,
diesen Grundkonflikt aufzuarbeiten. Solange sich in diesem Bereich nichts tue,
sehe er den Kläger in der Arbeitsfähigkeit weiterhin eingeschränkt. Seit dem 3.
Mai 2016 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
4.8.2. In einem weiteren Schreiben vom 1. Mai 2017 (Klagbeilage
16) gibt Dr. F____ an, dass grundsätzlich auch eine wie von Dr. D____
diagnostizierte Neurasthenie respektive Persönlichkeitsstörung eine
Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Die Diagnose an sich sei beschreibend und
nicht quantifizierend. Die Quantifizierung obliege dem Untersucher. Es
bestünden keine validen Tests, zu einem objektiven Befund des
Neurastheniegrades zu kommen. Somit sei das Urteil des Untersuchers notgedrungen
in gewissem Mass seiner Subjektivität unterworfen. Dr. D____ argumentiere, dass
diese leichten Grades sei, weil der Kläger ja zu verschiedenen Aktivitäten in
der Lage sei und keine wesentlichen Einschränkungen im Alltag beschrieben
worden seien. Der Kläger berichte jedoch, dass er nicht mehr als 2–4 Stunden zu
einer konzentrierten Betätigung fähig sei und danach eine längere Ruhepause
benötige.
4.9.
Der Einschätzung von Dr. F____ kann gefolgt werden. Dr. D____ hat seine
Beurteilung betreffend Auswirkung der diagnostizierten Neurasthenie auf die Leistungsfähigkeit
des Klägers – wie in seinem Gutachten auch dargelegt wird – in entscheidendem
Mass aus iv-rechtlicher Perspektive erstellt. In den massgeblichen zwischen den
Parteien vereinbarten AVB (Klagbeilage 2) ist die Arbeitsunfähigkeit aber nicht
einschränkend zur sozialversicherungsrechtlichen Begriffsumschreibung definiert.
Für die Frage des versicherten Risikos ist jedoch massgebend, wie der Versicherungsnehmer
die getroffene Vereinbarung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verstehen durfte
und musste. Einer nach Vertragsschluss begründeten Rechtsprechung kann insoweit
keine Bedeutung für das Verständnis der getroffenen Vereinbarung zukommen, als
sie den Parteien nicht bekannt war (BGer 4A_314/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 3.2).
Daraus kann geschlossen werden, dass die Anwendung einer Überwindbarkeitsvermutung
resp. Indikatorenprüfung grundsätzlich nicht per se auf die Krankentaggeldversicherung
nach VVG anzuwenden ist (vgl. dazu auch Zimmermann,
Somatoforme Schmerzstörung in der Privatversicherung, HAVE 2011 S. 259 f.). Wenngleich
es nicht darum geht, die allgemeine Schadenminderungspflicht im VVG zu
eliminieren, so stellt sich doch vielmehr die Frage, welche Anforderungen an
den Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalls zu stellen sind beziehungsweise
welche Anstrengungen zur Schadensminderung aufgrund der vereinbarten Anspruchsvorausssetzungen
von der versicherten Person verlangt werden können (BGer a.a.O. E. 3.3.2). Die vertrauensärztliche
Untersuchung von Dr. D____ erweckt insofern erhebliche Zweifel, als er in
seinem psychiatrischen Gutachten zur Prüfung der Arbeitsfähigkeit des Klägers
eine umfassende Standardindikatoren-Prüfung gestützt auf das im
Sozialversicherungsrecht geltende Beweisverfahren bei psychosomatischen Leiden
gemäss IV-Rundschreiben Nr. 334 des BSV durchgeführt hat. Dadurch kann nicht
ausgeschlossen werden, dass sich der Gutachter bei der Beurteilung der
medizinischen Arbeitsfähigkeit von sachfremden resp. juristischen Überlegungen
zur generellen Überwindbarkeit von psychischen Leiden, insbesondere im Rahmen
von Dauerleistungen leiten liess. Dr. D____ wurde vom Gericht auf diesen
Umstand aufmerksam gemacht und er wurde gebeten, nochmals ergänzend zur
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen (vgl. richterliche Verfügung
vom 5. April 2018). Seine Stellungnahme vom 2. Mai 2018 konnte die beschriebene
Unsicherheit in Bezug auf den Beweiswert seines Gutachtens aber nicht auflösen.
Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass die Eidgenössische Invalidenversicherung
während der Durchführung von beruflichen Massnahmen von einer 50%-igen
Arbeitsunfähigkeit des Klägers ausgegangen ist, gegen die Schlussfolgerungen
von Dr. D____, der den Kläger voll arbeitsfähig erachtet.
4.10.
Damit ist das Parteigutachten von Dr. D____ nicht geeignet, die
nachvollziehbare und begründete Einschätzung von Dr. F____ zu widerlegen. Der
Kläger hat demnach weiterhin seine Arbeitsunfähigkeit mit den eingereichten
Arztberichten belegt, womit er seiner Pflicht, seine Arbeitsunfähigkeit ärztlicherseits
zu bestätigten, nachgekommen ist. Somit hat der Kläger Anspruch auf
Taggeldleistungen durch die Beklagte für die Dauer der von seinem behandelnden
Psychiater attestierten Arbeitsunfähigkeit.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage gutzuheissen und die
Beklagte zu verpflichten ist, dem Kläger die Taggeldleistungen im Sinne des
Rechtsbegehrens auszurichten.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.
5.3.
Der obsiegende Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung
der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in
durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3'300.– (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Aufgrund der im
vorliegenden Fall zusätzlich eingereichten Stellungnahme zur gerichtlichen
Nachfrage erscheint eine erhöhte Parteientschädigung von CHF 3‘600.– (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte
verpflichtet, dem Kläger CHF 3‘680.– nebst Zins zu 5 % seit dem 16.
September 2016 zu bezahlen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine
Parteientschädigung von CHF 3‘600.– (inkl. Auslagen), wovon CHF 3‘300.– zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 264.– (8 %) und CHF 300.– zuzüglich Mehrwertsteuer
von CHF 23.10 (7.7 %).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Oron
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
Versandt am: