Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 28. August 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R. Köhler, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch B____  

                                                                                                                       Kläger

 

 

 

C____

  

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

ZV.2017.4

Klage vom 22. Juni 2017

Krankentaggelder; Anforderungen an Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

 


Tatsachen

I.         

Der Kläger war zuletzt seit 2011 als [...] bei der [...] angestellt und über diese Funktion bei der Beklagten krankentaggeldversichert. Mit Schreiben vom 9. September 2015 (Klagbeilage 4) wurde ihm das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist per 30. November 2015 gekündigt. Der Kläger wurde mit sofortiger Wirkung von der Arbeitsleistung freigestellt. Nachdem am 20. Oktober 2015 die Krankmeldung durch den Arbeitgeber erfolgte (Klagbeilage 5), richtete die Beklagte entsprechend einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. Oktober 2015 Taggelder aus. Der Kläger wurde bis zum 3. Mai 2016 aufgrund eines Burn-outs 100 % krankgeschrieben, ab dem 4. Mai 2016 folgte eine 50%-ige, ab dem 5. April 2017 eine 40%-ige und ab dem 7. Juni 2017 noch eine 35%-ige Arbeitsunfähigkeit.

Im April 2016 liess die Beklagte den Kläger durch Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, konsiliarärztlich begutachten (vgl. Gutachten vom 20. April 2016, Klagbeilage 12). Gestützt auf dessen Einschätzung stellte die Beklagte fest, dass gegenwärtig keine Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als [...] anzunehmen sei, und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11. Mai 2016 (Klagbeilage 11) mit, sie erbringe noch bis zum 22. Mai 2016 Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und schliesse danach den Leistungsfall ab.

Am 6. Juni 2016 meldete sich der Kläger bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 1), welche in der Folge berufliche Massnahmen durchführte.

II.       

Mit Klage vom 22. Juni 2017 gelangt der Kläger, vertreten durch Advokatin B____ an das Sozialversicherungsgericht und beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten dem Kläger CHF 3‘680.– nebst Zins zu 5 % seit dem 16. September 2016 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Mehrforderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

Mit Klagantwort vom 7. September 2017 beantragt die Beklagte, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Klägers.

Mit Replik vom 4. Oktober 2017 hält der Kläger an seinen Rechtsbegehren fest. Die Beklagte hat auf eine Duplik verzichtet.

Die IV-Akten wurden dem Verfahren beigezogen. Der Kläger hat sich am 22. Dezember 2017 zu den Akten vernehmen lassen.

III.      

Am 6. Februar 2018 fand eine Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Der Fall wurde zur Einholung einer Erläuterungsfrage beim psychiatrischen Gutachter, Dr. med. D____, ausgestellt. Die Parteien verzichteten darauf, ihrerseits Ergänzungsfragen zu stellen. Nachdem Dr. D____ die Anfrage des Gerichts mit Schreiben vom 2. Mai 2018 beantwortete, konnten die Parteien dazu Stellung nehmen, was der Kläger am 31. Mai 2018 wahrnahm. Die Beklagte nahm keine Stellung. Am 28. August 2018 fand die zweite Urteilsberatung statt.  

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82 Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht. 

1.2.           Da auch die übrigen formellen Klagevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 

2.                

2.1.           Der Kläger macht geltend, er befinde sich seit dem 8. Oktober 2015 in ärztlicher Behandlung, zunächst bei seinem Hausarzt Dr. E____ und danach beim Psychiater Dr. F____, und sei seit jenem Datum arbeitsunfähig. Dr. med. F____ erachte den Kläger aufgrund einer Erschöpfungsdepression für die Dauer bis zum 3. Mai 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit von 50 %, die Dr. F____ für die Zeit ab dem 4. Mai 2016 attestiert habe, habe der Kläger langsam steigern können, so dass er seit dem 5. April 2017 zu 40 % und seit dem 7. Juni 2017 noch zu 35 % eingeschränkt sei. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei auf die Einschätzungen von Dr. F____ abzustellen, da diese zeitnah seien und er den Kläger als behandelnder Arzt engmaschig betreue. Auf das vertrauensärztliche Gutachten von Dr. D____ könne jedenfalls nicht abgestellt werden, da dieser bei seiner Beurteilung die Standardindikatoren gemäss IV-Rundschreiben Nr. 334 angewendet habe. Da es sich bei Krankentaggeldern nicht um eine langfristige Ersatzleistung handle, gelangten die Indikatoren aber nicht zur Anwendung. Auch die Invalidenversicherung gehe von einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit aus und finanziere dementsprechend ein Arbeitstraining. Es sei demnach auf die Beurteilung durch Dr. F____ abzustellen, andernfalls sei ein medizinisches Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit einzuholen.

2.2.           Die Beklagte hat demgegenüber ausgeführt, es sei zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Klägers zu Recht auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. D____ vom 20. April 2016 abgestellt worden. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit habe im Bereich der Invalidenversicherung nicht anders zu erfolgen, als im Bereich der zeitlich vorgelagerten Krankentaggeldversicherung. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass die (damals geltende) Überwindbarkeitsrechtsprechung auch im Krankentaggeldbereich gelte. Entsprechend der Einschätzung von Dr. D____ liege keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor und die Taggelder seien zu Recht eingestellt worden.

3.                

3.1.           Nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet.

3.2.           Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Parteigutachten in einem Zivilprozess, wie dem vorliegenden, nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern von blossen Parteibehauptungen beizumessen (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437 m.w.H.). Allerdings ist zu beachten, dass nur Tatsachenbehauptungen bewiesen werden müssen, die ausdrücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen der klagenden Partei damit bestritten werden (BGE 117 II 113 E. 2 S. 113). Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung. Je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung. Pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (vgl. BGE 141 III 433  E. 2.6 S. 437 mit Hinweisen). Ferner erwog das Bundesgericht, dass Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, meist besonders substanziiert sein werden. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht. Die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substanziieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit – durch Beweismittel nachgewiesenen – Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (vgl. a.a.O.).

3.3.           Weiter ist in rechtlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass mangels spezifischer Bestimmungen zum Krankentaggeld im VVG die AVB der Beklagten (Klagbeilage 2) Anwendung finden. Darin wird in den Schranken des Gesetzes definiert, welche Risiken versichert sind, und so die Anspruchsvoraussetzungen festgelegt. Ausgangspunkt im Versicherungsvertragsrecht ist die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung.

4.                

4.1.           Zwischen den Parteien umstritten ist, ob der Kläger aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung auch über den 22. Mai 2016 hinaus arbeitsunfähig war.

4.2.           Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger eine Arbeitsunfähigkeit im fraglichen Zeitraum mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen muss, soweit er daraus einen Anspruch auf Taggeldleistungen ableitet. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte zunächst Krankentaggelder ausbezahlt hat (BGE 141 III 241 E. 3.1 S. 242 f.). Gemäss AVB der Beklagten muss die Arbeitsunfähigkeit «ärztlich bestätigt» sein (Ziffer 6.2 der AVB).

4.3.           Der Kläger hat der Beklagten mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seiner behandelnden Ärzte eingereicht: Am 12. Oktober 2015 attestierte zunächst der Hausarzt des Klägers, Dr. med. E____, eine seit dem 8. Oktober 2015 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit (Klagbeilage 7). Ab dem 30. Oktober 2015 attestierte der behandelnde Psychiater, Dr. med. F____, weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 3. Mai 2016. Ab dem 3. Mai 2016 bestand gemäss Arbeitsunfähigkeitszeugnis noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, ab dem 5. April 2017 noch eine von 40 % und ab dem 7. Juni 2017 bis sicher zum 17. September 2017 noch eine von 35 % (Klagbeilagen 6, 8, 9 und 20). Mit einem Bericht vom 4. Januar 2016 an die Beklagte (Klagbeilage 14) stellte Dr. F____ folgende Diagnosen: Erschöpfungsdepression, mittlerer Schweregrad, erneute Episode sowie sonstige näher (recte: nicht näher) bezeichnete neurotische Störung im Sinn einer narzisstischen Neurose. Dr. F____ führt aus, dass der Kläger ihn bereits im Vorfeld der aktuellen Episode im März 2015 zu 3 Gesprächen aufgesucht habe, in denen er über die Ohnmachtssituation in seinem Geschäft, wo er als [...] von der Zentrale mit reinem Machtgehabe desavouiert worden sei, berichtet habe. Er habe die erlittene Ohnmacht nicht akzeptieren können und habe um seine Rehabilitation kämpfen wollen. Aufgrund seiner Kündigung mit sofortiger Freistellung habe er ihn dann wieder am 30. Oktober 2015 mit dem Vollbild einer Erschöpfungsdepression aufgesucht. Der Kläger sei freud- und interesselos, mit Gefühlen der Sinnlosigkeit, traurig-depressiv verstimmt, der ständig an seiner Situation mit Ohnmacht und Kränkung herumgrüble. Er sei dünnhäutig, schnell aggressiv, ständig müde, energielos und erschöpft. Zudem klage er über Einschlaf- und Durchschlafprobleme sowie über Schwindel und Magenprobleme. Aufgrund der depressiven Symptomatik sei der Kläger 100 % arbeitsunfähig. Der Kläger sei nicht belastbar und noch nicht fähig, sich auf Neues einzulassen. Differentialdiagnostisch sei die Diagnose einer bipolaren Störung nicht ganz auszuschliessen.  

4.4.           Damit ist zunächst festzustellen, dass der Kläger den nach den AVB geforderten Nachweis einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit durch die genannten fachärztlichen Bescheinigungen grundsätzlich bis zum 17. September 2017 erbracht hat.

4.5.           In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beklagte die Taggeldleistungen zu Recht ab dem 22. Mai 2016 gestützt auf das Gutachten von Dr. D____ eingestellt hat. 

4.6.           Dem Versicherer steht ein – aus Art. 8 ZGB abgeleitetes – Recht auf Gegenbeweis zu. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird (BGE 130 II 321 E. 3.4) und damit die Sachbehauptungen nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Gelingt der Gegenbeweis, so ist der Hauptbeweis gescheitert. Die Beklagte hat, gestützt auf Ziff. 8.2 der AVB ihr Recht auf den Gegenbeweis in Anspruch genommen und den Kläger am 6. April 2016 durch den Psychiater Dr. med. D____ vertrauensärztlich abklären lassen. Entsprechend steht nun den vom Kläger vorgelegten Berichten die von der Beklagten in Auftrag gegebene psychiatrische Beurteilung von Dr. D____ vom 20. April 2016 (Klagbeilage 12) gegenüber.

4.7.           Dr. D____ (Klagbeilage 12) stellt folgende Diagnosen: (Akten-)anamnestisch rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig nahezu vollständig remittiert, anamnestisch Neurasthenie, differentialdiagnostisch somatoforme Störung des Herz- und Kreislaufsystems, auf der Basis einer formal feststellbaren narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Beide Diagnosen hätten aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Gutachten S. 33). In der Beurteilung hat der Psychiater ausgeführt, dass gegenwärtig klinisch-phänomenologisch eine weitgehend remittierte depressive Episode im Rahmen einer (anamnestisch) rezidivierenden depressiven Störung feststellbar gewesen sei, worauf die erhobenen (objektiven) psychopathologischen Befunde, die passend zu den Ergebnissen der MADRS seien, wie auch weitgehend die Angaben des Klägers zum Tagesablauf, die in Anlehnung an das Mini-ICF-APP erhoben worden seien, hinwiesen. Es sei eine allenfalls gering- bis leichtgradige Einschränkung nachvollziehbar. Die gegenwärtig erhobenen Befunde könnten als Neurasthenie, oder Ermüdungs- resp. Erschöpfungssyndrom, erklärt werden. Die Ausprägung erscheine beim Kläger gegenwärtig eher klinisch-phänomenologisch leichtgradig, zumal keine wesentlichen Einschränkungen im Alltag beschrieben worden seien; so sei der Kläger zu verschiedenen Aktivitäten in der Lage. Unter Berücksichtigung der Schilderungen des Klägers und der Angaben in den vorliegenden Akten sei zudem formal eine narzisstische Persönlichkeitsstörung festzustellen. Es falle in diesem Zusammenhang eine erhöhte Kränkbarkeit des Klägers auf, in deren Folge es zu vermehrten Konflikten, resp. Stellenwechsel gekommen sei. Zudem sei eine reduzierte Fähigkeit zum Selbstschutz festzustellen, die es ihm gestatten würde, sich abzugrenzen, was u.a. in einer vermehrten Erschöpfung, resp. Stress mit einer Wahrnehmung von Schwindel, Ohnmacht, Magen- und Darmbeschwerden, Müdigkeit, Gewichtsschwankungen, Reizbarkeit, innere Unruhe, Sehstörungen etc. geführt habe. Die im Bericht von Dr. F____ genannte «sonstige näher bezeichnete neurotische Störung im Sinn einer narzisstischen Neurose» sei diagnostisch somit eher als narzisstische Persönlichkeitsstörung einzuordnen. Die Ausprägung dieser Störung sei beim Kläger vergleichsweise leichtgradig, resp. übertrete knapp die Schwelle einer Persönlichkeitsakzentuierung.

Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass weder eine weitgehend remittierte depressive Episode noch eine beim Kläger vergleichsweise leichtgradig ausgeprägte narzisstische Persönlichkeitsstörung eine Arbeitsunfähigkeit begründeten. Da eine psychosomatische Störung, eine somatoform-neurasthenische Symptomatik vorliege, seien in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die Standardindikatoren gemäss IV-Rundschreiben Nr. 334 des BSV «Neues Beweisverfahren zur Abklärung psychosomatischer Leiden» zu diskutieren. Nach Prüfung der Indikatoren ist Dr. D____ zum Schluss gekommen, dass beim Kläger keine erheblichen Auffälligkeiten ausgewiesen seien, die aus versicherungspsychiatrischer Sicht geeignet wären, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Somit sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht unter Berücksichtigung der beklagten Beschwerden wie auch der erhobenen Befunde gegenwärtig keine Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als [...] anzunehmen.

4.8.           4.8.1. Der Kläger reicht hiergegen eine Stellungnahme seines behandelnden Psychiaters Dr. F____ vom 16. August 2016 zur Abklärung von Dr. D____ ein (Klagbeilage 15). Dr. F____ führt darin aus, dass er mit Dr. D____ einig sei, dass die Depression weitgehend remittiert sei mit noch vorhandener gering- bis leichtgradiger Einschränkung. Er halte aber an seiner Diagnose der narzisstischen Neurose fest. Er verstehe die Müdigkeit und Antriebslosigkeit des Klägers als Symptome einer verdrängten Aggression. Unfähig, nicht zu wollen und sich abzugrenzen, zeige sich der Kläger überangepasst bis zum Moment, wo er nicht mehr könne, «gefällt» von seiner Müdigkeit und Erschöpfung. Er sehe die von Dr. D____ als Neurasthenie diagnostizierten Symptome psychodynamisch als unbewusste Verweigerungsmechanismen, also als neurotische Symptome. Ausgehend von einem psychoanalytischen Krankheitsverständnis sei es eine Notwendigkeit, diesen Grundkonflikt aufzuarbeiten. Solange sich in diesem Bereich nichts tue, sehe er den Kläger in der Arbeitsfähigkeit weiterhin eingeschränkt. Seit dem 3. Mai 2016 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.

4.8.2. In einem weiteren Schreiben vom 1. Mai 2017 (Klagbeilage 16) gibt Dr. F____ an, dass grundsätzlich auch eine wie von Dr. D____ diagnostizierte Neurasthenie respektive Persönlichkeitsstörung eine Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Die Diagnose an sich sei beschreibend und nicht quantifizierend. Die Quantifizierung obliege dem Untersucher. Es bestünden keine validen Tests, zu einem objektiven Befund des Neurastheniegrades zu kommen. Somit sei das Urteil des Untersuchers notgedrungen in gewissem Mass seiner Subjektivität unterworfen. Dr. D____ argumentiere, dass diese leichten Grades sei, weil der Kläger ja zu verschiedenen Aktivitäten in der Lage sei und keine wesentlichen Einschränkungen im Alltag beschrieben worden seien. Der Kläger berichte jedoch, dass er nicht mehr als 2–4 Stunden zu einer konzentrierten Betätigung fähig sei und danach eine längere Ruhepause benötige.

4.9.           Der Einschätzung von Dr. F____ kann gefolgt werden. Dr. D____ hat seine Beurteilung betreffend Auswirkung der diagnostizierten Neurasthenie auf die Leistungsfähigkeit des Klägers – wie in seinem Gutachten auch dargelegt wird – in entscheidendem Mass aus iv-rechtlicher Perspektive erstellt. In den massgeblichen zwischen den Parteien vereinbarten AVB (Klagbeilage 2) ist die Arbeitsunfähigkeit aber nicht einschränkend zur sozialversicherungsrechtlichen Begriffsumschreibung definiert. Für die Frage des versicherten Risikos ist jedoch massgebend, wie der Versicherungsnehmer die getroffene Vereinbarung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verstehen durfte und musste. Einer nach Vertragsschluss begründeten Rechtsprechung kann insoweit keine Bedeutung für das Verständnis der getroffenen Vereinbarung zukommen, als sie den Parteien nicht bekannt war (BGer 4A_314/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 3.2). Daraus kann geschlossen werden, dass die Anwendung einer Überwindbarkeitsvermutung resp. Indikatorenprüfung grundsätzlich nicht per se auf die Krankentaggeldversicherung nach VVG anzuwenden ist (vgl. dazu auch Zimmermann, Somatoforme Schmerzstörung in der Privatversicherung, HAVE 2011 S. 259 f.). Wenngleich es nicht darum geht, die allgemeine Schadenminderungspflicht im VVG zu eliminieren, so stellt sich doch vielmehr die Frage, welche Anforderungen an den Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalls zu stellen sind beziehungsweise welche Anstrengungen zur Schadensminderung aufgrund der vereinbarten Anspruchsvorausssetzungen von der versicherten Person verlangt werden können (BGer a.a.O. E. 3.3.2). Die vertrauensärztliche Untersuchung von Dr. D____ erweckt insofern erhebliche Zweifel, als er in seinem psychiatrischen Gutachten zur Prüfung der Arbeitsfähigkeit des Klägers eine umfassende Standardindikatoren-Prüfung gestützt auf das im Sozialversicherungsrecht geltende Beweisverfahren bei psychosomatischen Leiden gemäss IV-Rundschreiben Nr. 334 des BSV durchgeführt hat. Dadurch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gutachter bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit von sachfremden resp. juristischen Überlegungen zur generellen Überwindbarkeit von psychischen Leiden, insbesondere im Rahmen von Dauerleistungen leiten liess. Dr. D____ wurde vom Gericht auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und er wurde gebeten, nochmals ergänzend zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen (vgl. richterliche Verfügung vom 5. April 2018). Seine Stellungnahme vom 2. Mai 2018 konnte die beschriebene Unsicherheit in Bezug auf den Beweiswert seines Gutachtens aber nicht auflösen. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass die Eidgenössische Invalidenversicherung während der Durchführung von beruflichen Massnahmen von einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit des Klägers ausgegangen ist, gegen die Schlussfolgerungen von Dr. D____, der den Kläger voll arbeitsfähig erachtet.

4.10.        Damit ist das Parteigutachten von Dr. D____ nicht geeignet, die nachvollziehbare und begründete Einschätzung von Dr. F____ zu widerlegen. Der Kläger hat demnach weiterhin seine Arbeitsunfähigkeit mit den eingereichten Arztberichten belegt, womit er seiner Pflicht, seine Arbeitsunfähigkeit ärztlicherseits zu bestätigten, nachgekommen ist. Somit hat der Kläger Anspruch auf Taggeldleistungen durch die Beklagte für die Dauer der von seinem behandelnden Psychiater attestierten Arbeitsunfähigkeit.

5.                

5.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, dem Kläger die Taggeldleistungen im Sinne des Rechtsbegehrens auszurichten.

5.2.           Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.

5.3.           Der obsiegende Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3'300.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Aufgrund der im vorliegenden Fall zusätzlich eingereichten Stellungnahme zur gerichtlichen Nachfrage erscheint eine erhöhte Parteientschädigung von CHF 3‘600.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger CHF 3‘680.– nebst Zins zu 5 % seit dem 16. September 2016 zu bezahlen.  

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 3‘600.– (inkl. Auslagen), wovon CHF 3‘300.– zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 264.– (8 %) und CHF 300.– zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 23.10 (7.7 %).

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Kläger
–         
Beklagte

 

Versandt am: