Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 24. Mai 2018

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                               Klägerin

 

 

 

B____

                                                                                              Beklagte

 

 

 

 

Gegenstand

 

ZV.2017.8

Krankentaggeldversicherung VVG (Klage)

Klage wird abgewiesen mangels Passivlegitimation der Beklagten

 


Erwägungen

1.                   

1.1.             Die B____ GmbH (Beklagte) schloss für ihre Arbeitnehmer bei der A____ Versicherungen AG (Klägerin) eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) ab (vgl. Police Lohnausfallversicherung vom 23. Mai 2014, Klagbeilage [KB] 1). Mit Arztzeugnissen vom 27. August 2015 und 24. September 2015 wurde C____, welcher Geschäftsführer der Beklagten war (vgl. Online-Handelsregisterauszug des Kantons Basel-Stadt), eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. April 2015 bis 31. Oktober 2015 bescheinigt (KB 5). Die Klägerin richtete die vertraglich geschuldeten Leistungen aus, wobei sie fälschlicherweise für die Monate September und Oktober 2015 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% ausging (KB 4). Mit Leistungsabrechnung vom 7. Dezember 2015 korrigierte die Klägerin die Taggeldabrechnungen für die Monate September und Oktober 2015 und verlangte die zuviel ausgerichteten Taggelder in Höhe von insgesamt Fr. 4‘010.75 zurück. Daraufhin reichte C____ Arbeitsunfähigkeitsatteste vom 10. Dezember und 17. Dezember 2015 ein, welche ihm rückwirkend für September und Oktober 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (KB 8 und 9). Am 15. April 2016 mahnte die Klägerin die Beklagte bezüglich der ausstehenden Taggeldrückforderung (KB 10). Am 11. August 2016 leitete die Klägerin die Betreibung gegen die Beklagte ein (KB 3).

1.2.             Am 30. August 2017 erhebt die Klägerin beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Klage. Darin beantragt sie, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Taggeldrückforderungen in Höhe von Fr. 4‘010.75 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von Fr. 275.25 und die bisherigen Betreibungskosten in Höhe von Fr. 73.30 zu bezahlen. Des Weiteren sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] vom 11. August 2016 zu beseitigen und der Klägerin sei im Umfang von Fr. 4‘010.75 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von Fr. 275.25 und bisherige Betreibungskosten in Höhe von Fr. 73.30 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

Mit Eingabe vom 7. September 2017 verzichtet die Beklagte unter Beilage diverser Unterlagen auf eine Stellungnahme im Rahmen des ersten Schriftenwechsels. Mit Replik vom 10. November 2017 hält die Klägerin unter Verweis auf ihre Klage vom 30. August 2017 an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest.

Nach Eingang der Eingabe vom 7. November 2017 der Beklagten fordert die Instruktionsrichterin die Klägerin mit Verfügungen vom 5. Dezember 2017 und 6. Januar 2018 auf, Stellung zur Passivlegitimation der Beklagten zu nehmen. Mit Eingabe vom 1. März 2018 liess sich die Klägerin hierzu vernehmen.

2.                   

2.1.             Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Das Bundesgericht subsumiert kollektive Krankentaggeldversicherungen wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2012 [4A_47/2012], E. 2). Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82 Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht.  

2.2.             Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Art. 9 ff. ZPO. Der dem vorliegenden Fall zugrunde liegende Versicherungsvertrag ist als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren, weshalb für die Klage des Anbieters von Konsumentenverträgen das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei zuständig ist (Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 32 N 45 ff.). Da sich der Sitz der B____ GmbH in Basel befindet, ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt grundsätzlich auch örtlich zuständig.

2.3.             Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Klage ist - da auch die übrigen formellen Klagevoraussetzungen erfüllt sind - einzutreten.

2.4.             Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt einfache Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichterin zu entscheiden.

3.                   

3.1.             Vorab ist zu prüfen, wie es sich mit der Passivlegitimation der Beklagten als (ehemalige) Arbeitgeberin von C____ verhält. Die Klägerin bringt diesbezüglich vor, dass sie die Taggelder, welche sie zurückfordere, an die Beklagte ausbezahlt habe (KB 4). Zudem seien gemäss dem vereinbarten Art. 6.10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, Ausgabe 2014, KB 2) irrtümlich oder zu Unrecht bezogene Taggeldleistungen der Beklagten zurückzuerstatten. Folglich sei die Beklagte im vorliegenden Fall passivlegitimiert (vgl. Eingabe vom 1. März 2018).

3.2.             Art. 87 VVG sieht vor, dass derjenigen Person, zu deren Gunsten eine kollektive Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zusteht. Der Versicherer kann mit befreiender Wirkung lediglich an die anspruchsberechtigte Person leisten, nicht aber an den Versicherungsnehmer (Peter Stein, in: Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz [VVG-Kommentar], Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Basel/Zürich 2000, Art. 87 N 2 und 23 mit Hinweis; vgl. auch Christoph Frey/Nathalie Lang, in: Nachführungsband zum VVG-Kommentar, Honsell / Vogt / Schnyder / Grolimund [Hrsg.], Basel 2012, Art. 87 ad N 23).

Die Bestimmung von Art. 87 VVG betrifft nur das Verhältnis zwischen dem Versicherer einerseits und dem Versicherungsnehmer sowie der anspruchsberechtigten Person anderseits. Sie hindert die anspruchsberechtigte Person nicht, ihre Ansprüche nach eingetretenem Schadensfall an den Versicherungsnehmer oder an eine andere Person abzutreten (Frey/Lang, a.a.O., Art. 87 ad N 16), beispielsweise weil sie von ihrer Arbeitgeberin Vorschüsse bezogen hat (vgl. zum Ganzen STEIN, a.a.O., Art. 87 N 16). Die Abtretung von Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 VVG (Frey/Lang, a.a.O., Art. 87 ad N 16 mit Verweis auf Moritz W. Kuhn, in: Nachführungsband zum VVG-Kommentar, a.a.O., Art. 73 ad N 20). Dementsprechend bedarf es für die Gültigkeit einer Abtretung der Schriftform und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an den Versicherer (Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VVG).

3.3.              Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass nur der versicherte C____ persönlich Taggeld- oder andere Leistungsansprüche aus der Erwerbsausfallversicherung einklagen kann. Dagegen ist die Beklagte als Versicherungsnehmerin weder anspruchs- noch klageberechtigt. Somit steht ein allfällig aus diesem Versicherungsverhältnis entstandener Anspruch dem jeweiligen Arbeitnehmer, vorliegend C____, zu. Nur er selbst ist zur Einklagung von Leistungsansprüchen aus dem besagten Versicherungsverhältnis aktivlegitimiert und somit im Umkehrschluss passivlegitimiert (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17. Dezember 2013, ZV.2012.8, E. 3 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2014 [4D_29/2014], E. 3). Dies führt wiederum zum Ergebnis, dass der Beklagten vorliegend kein Forderungsrecht gegenüber der Klägerin zusteht, weshalb die Beklagte selbst folgerichtig weder aktiv- noch passivlegitimiert sein kann (vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 28. Januar 2009, KK.2008.00031, E. 3). Dem steht auch der Umstand, dass aufgrund von Art. 6.10 AVB irrtümlich oder zu Unrecht bezogene Leistungen der Klägerin zurückzuerstatten sind, nicht entgegen, zumal es in den Akten keine Anhaltspunkte gibt, dass C____ sein aus dem Versicherungsverhältnis entstandener Anspruch seiner (ehemaligen) Arbeitgeberin und im hiesigen Verfahren Beklagten abgetreten hat (vgl. E. 3.2 hiervor). Demzufolge ist die Beklagte nicht passivlegitimiert, weshalb die Klage abzuweisen ist. Entsprechend erübrigt es sich, auf die Frage des Umfangs der Anspruchsberechtigung von C____ für die Zeit vom 1. September 2015 bis und mit 31. Oktober 2015 sowie das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin näher einzugehen.  

4.                   

4.1.             Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen ist.

4.2.             Das Verfahren bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO).

 

 


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:      Die Klage wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

         

         

 

SozialversicherungsgerichtBASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                               lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Klägerin
–       
Beklagte

 

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