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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 24.
Mai 2018
Parteien
A____
Klägerin
B____
Beklagte
Gegenstand
ZV.2017.8
Krankentaggeldversicherung VVG
(Klage)
Klage wird abgewiesen mangels
Passivlegitimation der Beklagten
Erwägungen
1.
1.1.
Die B____ GmbH (Beklagte) schloss für ihre Arbeitnehmer bei der A____
Versicherungen AG (Klägerin) eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach dem
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) ab (vgl. Police Lohnausfallversicherung
vom 23. Mai 2014, Klagbeilage [KB] 1). Mit Arztzeugnissen vom 27. August
2015 und 24. September 2015 wurde C____, welcher Geschäftsführer der Beklagten war
(vgl. Online-Handelsregisterauszug des Kantons Basel-Stadt), eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit vom 1. April 2015 bis 31. Oktober 2015 bescheinigt (KB 5). Die
Klägerin richtete die vertraglich geschuldeten Leistungen aus, wobei sie
fälschlicherweise für die Monate September und Oktober 2015 von einer Arbeitsunfähigkeit
von 100% ausging (KB 4). Mit Leistungsabrechnung vom 7. Dezember 2015
korrigierte die Klägerin die Taggeldabrechnungen für die Monate September und Oktober
2015 und verlangte die zuviel ausgerichteten Taggelder in Höhe von insgesamt
Fr. 4‘010.75 zurück. Daraufhin reichte C____ Arbeitsunfähigkeitsatteste vom 10.
Dezember und 17. Dezember 2015 ein, welche ihm rückwirkend für September
und Oktober 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (KB 8 und 9). Am
15. April 2016 mahnte die Klägerin die Beklagte bezüglich der ausstehenden Taggeldrückforderung
(KB 10). Am 11. August 2016 leitete die Klägerin die Betreibung gegen die
Beklagte ein (KB 3).
1.2.
Am 30. August 2017 erhebt die Klägerin beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Klage. Darin beantragt sie, die Beklagte
sei zu verpflichten, der Klägerin Taggeldrückforderungen in Höhe von Fr. 4‘010.75
zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von Fr. 275.25 und die bisherigen Betreibungskosten
in Höhe von Fr. 73.30 zu bezahlen. Des Weiteren sei der Rechtsvorschlag in
der Betreibung Nr. [...] vom 11. August 2016 zu beseitigen und der Klägerin
sei im Umfang von Fr. 4‘010.75 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von Fr. 275.25
und bisherige Betreibungskosten in Höhe von Fr. 73.30 die definitive
Rechtsöffnung zu erteilen.
Mit Eingabe vom 7. September 2017 verzichtet die
Beklagte unter Beilage diverser Unterlagen auf eine Stellungnahme im Rahmen des
ersten Schriftenwechsels. Mit Replik vom 10. November 2017 hält die
Klägerin unter Verweis auf ihre Klage vom 30. August 2017 an ihren
bisherigen Rechtsbegehren fest.
Nach Eingang der Eingabe vom 7. November 2017 der
Beklagten fordert die Instruktionsrichterin die Klägerin mit Verfügungen vom 5. Dezember
2017 und 6. Januar 2018 auf, Stellung zur Passivlegitimation der Beklagten
zu nehmen. Mit Eingabe vom 1. März 2018 liess sich die Klägerin hierzu vernehmen.
2.
2.1.
Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem
Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG;
SR 221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen
Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014
betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz,
KVAG; SR 832.12]). Das Bundesgericht subsumiert kollektive
Krankentaggeldversicherungen wie alle weiteren Taggeldversicherungen in
ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen
Krankenversicherung (Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2012 [4A_47/2012],
E. 2). Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen
verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008 (ZPO; SR 272). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen,
welches als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten
aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im
Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes
vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82 Abs. 2 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das
Sozialversicherungsgericht.
2.2.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Art. 9
ff. ZPO. Der dem vorliegenden Fall zugrunde liegende Versicherungsvertrag ist
als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren, weshalb
für die Klage des Anbieters von Konsumentenverträgen das Gericht am Wohnsitz
der beklagten Partei zuständig ist (Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in: Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], Sutter-Somm / Hasenböhler
/ Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 32 N 45 ff.).
Da sich der Sitz der B____ GmbH in Basel befindet, ist das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt grundsätzlich auch örtlich zuständig.
2.3.
Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Klage ist - da auch die
übrigen formellen Klagevoraussetzungen erfüllt sind - einzutreten.
2.4.
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts berechtigt einfache Fälle – wie den vorliegenden –
als Einzelrichterin zu entscheiden.
3.
3.1.
Vorab ist zu prüfen, wie es sich mit der Passivlegitimation der
Beklagten als (ehemalige) Arbeitgeberin von C____ verhält. Die Klägerin bringt
diesbezüglich vor, dass sie die Taggelder, welche sie zurückfordere, an die
Beklagte ausbezahlt habe (KB 4). Zudem seien gemäss dem vereinbarten
Art. 6.10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, Ausgabe 2014, KB
2) irrtümlich oder zu Unrecht bezogene Taggeldleistungen der Beklagten zurückzuerstatten.
Folglich sei die Beklagte im vorliegenden Fall passivlegitimiert (vgl. Eingabe
vom 1. März 2018).
3.2.
Art. 87 VVG sieht vor, dass derjenigen Person, zu deren Gunsten eine
kollektive Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt der
Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zusteht. Der
Versicherer kann mit befreiender Wirkung lediglich an die anspruchsberechtigte Person
leisten, nicht aber an den Versicherungsnehmer (Peter
Stein, in: Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz [VVG-Kommentar], Honsell/Vogt/Schnyder
[Hrsg.], Basel/Zürich 2000, Art. 87 N 2 und 23 mit Hinweis; vgl. auch Christoph Frey/Nathalie Lang, in: Nachführungsband zum VVG-Kommentar,
Honsell / Vogt / Schnyder / Grolimund [Hrsg.], Basel 2012, Art. 87 ad N 23).
Die Bestimmung von Art. 87 VVG betrifft nur das Verhältnis
zwischen dem Versicherer einerseits und dem Versicherungsnehmer sowie der
anspruchsberechtigten Person anderseits. Sie hindert die anspruchsberechtigte
Person nicht, ihre Ansprüche nach eingetretenem Schadensfall an den
Versicherungsnehmer oder an eine andere Person abzutreten (Frey/Lang, a.a.O., Art. 87 ad N 16),
beispielsweise weil sie von ihrer Arbeitgeberin Vorschüsse bezogen hat (vgl.
zum Ganzen STEIN, a.a.O., Art. 87 N 16). Die Abtretung von Leistungen aus einer
privaten Krankenversicherung richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 VVG (Frey/Lang, a.a.O., Art. 87 ad N 16 mit
Verweis auf Moritz W. Kuhn, in:
Nachführungsband zum VVG-Kommentar, a.a.O., Art. 73 ad N 20).
Dementsprechend bedarf es für die Gültigkeit einer Abtretung der Schriftform
und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an den Versicherer
(Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VVG).
3.3.
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass nur der versicherte C____
persönlich Taggeld- oder andere Leistungsansprüche aus der
Erwerbsausfallversicherung einklagen kann. Dagegen ist die Beklagte als
Versicherungsnehmerin weder anspruchs- noch klageberechtigt. Somit steht ein
allfällig aus diesem Versicherungsverhältnis entstandener Anspruch dem jeweiligen
Arbeitnehmer, vorliegend C____, zu. Nur er selbst ist zur Einklagung von
Leistungsansprüchen aus dem besagten Versicherungsverhältnis aktivlegitimiert
und somit im Umkehrschluss passivlegitimiert (vgl. Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17. Dezember 2013, ZV.2012.8,
E. 3 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2014 [4D_29/2014], E. 3).
Dies führt wiederum zum Ergebnis, dass der Beklagten vorliegend kein Forderungsrecht
gegenüber der Klägerin zusteht, weshalb die Beklagte selbst folgerichtig weder
aktiv- noch passivlegitimiert sein kann (vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Zürich vom 28. Januar 2009, KK.2008.00031, E. 3). Dem steht auch der
Umstand, dass aufgrund von Art. 6.10 AVB irrtümlich oder zu Unrecht
bezogene Leistungen der Klägerin zurückzuerstatten sind, nicht entgegen, zumal
es in den Akten keine Anhaltspunkte gibt, dass C____ sein aus dem Versicherungsverhältnis
entstandener Anspruch seiner (ehemaligen) Arbeitgeberin und im hiesigen
Verfahren Beklagten abgetreten hat (vgl. E. 3.2 hiervor). Demzufolge ist die Beklagte
nicht passivlegitimiert, weshalb die Klage abzuweisen ist. Entsprechend
erübrigt es sich, auf die Frage des Umfangs der Anspruchsberechtigung von C____
für die Zeit vom 1. September 2015 bis und mit 31. Oktober 2015 sowie
das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin näher einzugehen.
4.
4.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage mangels Passivlegitimation
der Beklagten abzuweisen ist.
4.2.
Das Verfahren bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur
Krankenversicherung ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO).
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
SozialversicherungsgerichtBASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
Versandt am: