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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 19.
Februar 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A.
Lesmann-Schaub , MLaw M. Kreis
und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Kläger
B____
[...]
Beklagte
Gegenstand
ZV.2018.12
Krankentaggeldversicherung VVG
(Klage)
Beweis über den Nachweis der
Arbeitsunfähigkeit, Leistungsumfang bei Wechsel der Krankentaggeldversicherung
Tatsachen
I.
Der Kläger arbeitete seit August 1998 als Lastwagenchauffeur
bei der C____ AG, Chur. Über seine Arbeitgeberin war er im Rahmen eines
Kollektivvertrages bei der D____ (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 68) und
aufgrund eines Versichererwechsels der Arbeitgeberin ab dem 1. Januar 2017 (BAB
72) bei der Beklagten krankentaggeldversichert. Der Kläger war seit Juni 2016
aufgrund von Herzproblemen zu 100% krank gemeldet (vgl. BAB 68 S. 2 und S. 18 -
23). Die D____ leistete Krankentaggelder vom 24. Juni bis 31. Dezember 2016
(BAB 68 S. 2), die Beklagte leistete Krankentaggelder vom 1. Januar 2017 bis
31. Juli 2017 (BAB 40, 47, 52, 59, 63, 65, 67).
Der Arbeitgeber kündigte am 19. Januar 2017 das
Arbeitsverhältnis per 30. April 2017 (KB 1).
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20. Juli 2017
(BAB 42 S. 4) mit, dass ihr Vertrauensarzt eine volle Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit attestiert habe und sie die Taggeldzahlungen daher per 31.
Juli 2017 einstelle. Im Schreiben vom 1. August 2017 (BAB 42 S. 1) an die
Beklagte teilte der Kläger mit, dass er mit der Leistungseinstellung per 31.
Juli 2017 nicht einverstanden sei und bat um Zustellung des
vertrauensärztlichen Berichts der Beklagten. Die erbetene Zustellung erfolgte gemäss
Akten nicht.
Im Bericht vom 23. Mai 2017 (BAB 49 S. 2) und vom 1. August
2017 (BAB 42 S. 8) diagnostizierte Dr. med. E____ eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer schweren depressiven Episode.
Der Kläger war vom 21. bis 23. August 2017 (BAB 24 S. 2) im
Spital [...] für einen neurochirurgischen Eingriff aufgrund einer
Rückenproblematik hospitalisiert.
Im Schreiben vom 7. November 2017 (BAB 16 S. 4) wies die
Beklagte den Kläger darauf hin, dass die neu geltend gemachten medizinischen
Beschwerden nicht mit dem eröffneten Krankheitsfall in Zusammenhang stünden und
dass der Kläger ab dem 1. August 2017 voll arbeitsfähig sei.
Am 12. Juni 2018 unterzog sich der Kläger einer
Herzszintigraphie (BAB 10 S. 6).
Im Schreiben vom 25. Juni 2018 (BAB 10 S. 4) verneinte die
Beklagte ihre Leistungspflicht, weil der Arbeitsvertrag des Klägers per 31.
Juli 2017 aufgelöst worden sei und er ab dem 1. August 2017 voll arbeitsfähig
sei.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2018 (BAB 10 S. 1) teilte der Kläger
der Beklagten mit, dass sich seine Herzbeschwerden verschlechtert hätten. Die
Beklagte antwortete mit Schreiben vom 25. Juli 2018 (BAB 8), dass der Kläger
seit dem 1. August 2017 nicht mehr berechtigt sei, Leistungen zu beziehen.
Mit Verfügung vom 16. März 2018 (BAB 22) sprach die IV-Stelle
Graubünden dem Kläger eine befristete ganze Rente aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 100% vom 1. November 2017 bis zum 31. Mai 2018 zu.
II.
Der Kläger beantragt mit Klage vom 27. August 2018, dass er
auch nach dem 1. August 2017 Krankentaggeld erhalte und beantragt sinngemäss
die Aufnahme in die Einzelversicherung.
In der Klageantwort vom 15. Oktober 2018 beantragt die Beklagte
die Abweisung der Klage.
Mit Schreiben vom 12. November 2018 beantragt der Kläger eine
mündliche Parteiverhandlung.
Am 27. November 2018 reicht der Beschwerdeführer einen
Arztbericht vom 23. November 2018 ein.
III.
Am 19. Februar 2019 findet vor dem Sozialversicherungsgericht
die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Klägers, begleitet von Herrn F____, [...],
und eines Vertreters der Beklagten statt. An der Verhandlung reicht der Kläger
weitere Unterlagen ein (Arztberichte vom Januar 2019). Das Gericht befragt den
Kläger zu seinem Gesundheitszustand. Bezüglich der Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem
Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR
221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung
(Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht
über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz,
KVAG; SR 832.12]). Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und
unterliegen verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.
Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht
bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des
basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG
154.200) und § 82 Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht.
1.2.
Das Bundesgericht hielt in BGE 138 III 558 fest, dass bei Klagen
betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung – wozu auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen
nach VVG gehören – keine vorgängige Schlichtung durchzuführen ist. Damit können
diese Klagen direkt beim zuständigen Gericht anhängig gemacht werden (BGE 138
III 558 E. 4.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den allgemeinen
Versicherungsbedingungen der Beklagten (BAB 1, [...], Allgemeine Bedingungen
Ausgabe 1. Juni 2015, im Folgenden: AVB). Punkt B7 der AVB regelt den
Gerichtsstand: Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag anerkennt die Beklagte als
Gerichtsstand den schweizerischen Wohnsitz, denjenigen der versicherten Person
oder des Anspruchsberechtigten. Punkt D7 definiert die Grenzregion: Als Wohnsitz
in der Grenzregion gilt eine Distanz von bis zu 50 km Luftlinie zwischen dem
Wohnsitz und der Schweizer Grenze.
1.3.
Der Sitz der Arbeitgeberin des Klägers befindet sich in Chur. Der
Arbeitsort des Klägers geht aus den Akten nicht hervor. Der Kläger wohnt in
Frankreich in der Grenzregion zu Basel. Die örtliche Zuständigkeit ist damit
gemäss Punkt B7 in Verbindung mit Punkt D7 der AVB gegeben. Darüber hinaus bestritt
die Beklagte die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht.
1.4.
Da die übrigen formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist
auf die Klage einzutreten.
2.
2.1.
Der Kläger bringt vor, dass er auch nach dem 1. August 2017
arbeitsunfähig sei und stützt sich dabei auf die Berichte der behandelnden
Ärzte.
2.2.
Die Beklagte wendet dagegen ein, gemäss Punkt C5 Ziffer 7 ihrer AVB
würden 180 Tage nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine Leistungen mehr
ausgerichtet für Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben
(Klageantwort S. 2). Deshalb könne dem Kläger ein Taggeld höchstens bis 27.
Oktober 2017 ausbezahlt werden. Die Beklagte habe ihm Taggelder bis zum 31.
Juli 2017 bezahlt, weswegen nur die Leistungspflicht für die Zeitspanne vom 1.
August bis 27. Oktober 2017 streitig sei.
2.3.
Darüber hinaus macht die Beklagte geltend, sie habe den
Krankentaggeldfall für die kardiologischen Beschwerden eröffnet. Ab August 2017
würden Rückenbeschwerden geltend gemacht. Gemäss Punkt A5 der AVB erlösche der
Versicherungsschutz, wenn das Arbeitsverhältnis ende, weswegen neue Krankheiten
ab dem 1. Mai 2017 nicht gedeckt seien. Es sei daher streitig, ob der
Beschwerdeführer vom August bis Oktober 2017 wegen seiner kardiologischen
Beschwerden arbeitsunfähig gewesen sei. Die medizinischen Akten seien von der
beratenden Ärztin der B____ geprüft worden und sie habe festgestellt, dass im
Juni 2016 eine Angioplastie durchgeführt worden sei, die im Sommer 2017 noch
gut gewirkt habe und erst im Juni 2018 sei eine Myokard-Szintigraphie
durchgeführt worden. Mehrere Anfragen nach medizinischen Auskünften an Dr. med.
G____ seien unbeantwortet geblieben. Anstelle einer Antwort habe die Beklagte
Berichte erhalten, die den Rücken beträfen. Die beratende Ärztin sei daher von
einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen. In
der strittigen Zeitspanne habe der Beschwerdeführer nicht an kardiologischen
Beschwerden gelitten. Die Arbeitsunfähigkeit ab August 2017 scheine durch die
ungedeckten Rückenbeschwerden verursacht worden zu sein.
3.
3.1.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger nicht vertreten ist und
im Verfahren nach Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2
lit. f ZPO die beschränkte Untersuchungsmaxime gilt. Bei der im vereinfachten
Verfahren geltenden Untersuchungsmaxime handelt es sich um eine sog.
"soziale" Untersuchungsmaxime, die vor allem zum Ausgleich eines
Machtgefälles zwischen den Parteien oder ungleichen juristischen Kenntnissen
geschaffen wurde (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2012, 4A_79/2012,
E. 4.3).
3.2.
Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht
anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu
beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen
Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während
die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder
rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des
Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet.
Der Eintritt des Versicherungsfalls ist nach diesen Grundsätzen vom
Anspruchsberechtigten zu beweisen (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323). Ist eine
Krankentaggeldversicherung als Schadenversicherung ausgestaltet, setzt der
Eintritt des Versicherungsfalls einen Schaden - namentlich einen Erwerbsausfall
- voraus. Dabei gilt das herabgesetzte Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325; 128 III 271 E. 2b/aa S.
276). Dem Versicherer steht gemäss Art. 8 ZGB das Recht auf Gegenbeweis zu. Für
das Gelingen des Gegenbeweises ist nur erforderlich, dass der Hauptbeweis
erschüttert wird (BGE 130 III 321 E. 3.4 S. 326; 115 II 305 je mit Hinweisen).
3.3.
Im Streit steht einerseits das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers, andererseits die Dauer der Leistungsübernahme.
3.4.
Umstritten ist, ob der Kläger auch über den 1. August 2017 hinaus
arbeitsunfähig ist. Es ist daher zu prüfen, ob die Beklagte die
Taggeldleistungen zu Recht ab 1. August 2017 eingestellt hat.
3.5.
Parteigutachten ist nicht die Qualität von Beweismitteln sondern von
blossen Parteibehauptungen beizumessen. Allerdings ist zu beachten, dass nur
Tatsachenbehauptungen bewiesen werden müssen, die ausdrücklich bestritten sind.
Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen
Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem
Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne
Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substanziierung einer Behauptung
beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung;
je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet
werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen
Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto
höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind
zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung;
pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare
Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen
Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6 mit Hinweisen).
3.6.
Der Bericht der Vertrauensärztin der Beklagten, Dr. med. H____, vom
11. Oktober 2018 (BAB 2) stellt eine solche Parteibehauptung dar. Der Kläger beruft
sich auf seinen behandelnden Arzt, der ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Der Bericht von Dr. med. H____ vermag daher nur zusammen mit weiteren Indizien
den Beweis für die Arbeitsfähigkeit des Klägers zu erbringen. Dies ist
nachfolgend anhand der verschiedenen vorliegenden Berichte zu prüfen.
3.7.
Am 11. Oktober 2018 verfasste Dr. med. H____ einen einseitigen
Bericht aufgrund der Aktenlage und kam darin zum Schluss, dass der Kläger ab
dem 1. August 2017 in seiner Tätigkeit als Chauffeur zu 100% arbeitsunfähig, in
einer Verweistätigkeit aber zu 100% arbeitsfähig sei.
In ihrem Bericht bezog sich Dr. med. H____ auf die Zeitspanne
1. August bis 27. Oktober 2017. Die Herzkrankheit sei bis zum Frühling 2018
stabil gewesen. Sie hielt fest, dass sie nach neuen medizinischen Tatsachen
verlangt habe und dass sie nichts erhalten habe. Bis heute sei sie nicht im
Besitz von kardiologischen Tatsachen, die zugunsten einer Arbeitsunfähigkeit in
einer adaptierten Tätigkeit sprächen. Man müsse sich eine sehr einfache Frage
stellen: Wenn die Herzkrankheit das Hauptproblem gewesen wäre, warum ändere man
so plötzlich die medizinische Meinung, das heisst warum ändert man den
Krankheitsfall von einer Herzproblematik in eine neurochirurgische Problematik?
Es liege in der Natur einer Herzkrankheit, dass sie ihren
Charakter oder ihren Schweregrad ändere. Die Angioplastie vom 26. Juni 2016
habe einen guten Effekt gehabt und im Sommer 2017 sei man noch weit entfernt
von der Szintigraphie gewesen. Diese sei aufgrund neuer, sich im Frühling 2018
manifestierender Symptome initiiert worden. Folglich sei wiederum eine einfach
Frage zu stellen: Wenn die Herzkrankheit im Sommer 2017 nicht stabil gewesen
wäre, warum hätte man dann bis Mai 2018 gewartet, um eine neue Untersuchung
durchzuführen?
3.8.
Zunächst fällt auf, dass der Bericht der Vertrauensärztin vom 18.
Oktober 2018 datiert, hingegen die Beklagte ihre Leistungen bereits per August
2017 eingestellt hat. In ihrem Schreiben vom 20. Juli 2017 (BAB 42 S. 4), mit
dem die Beklagte die Leistungseinstellung ankündigte, wies die Beklagte zwar
auf einen Bericht ihrer Vertrauensärztin hin, ein solcher Bericht findet sich
jedoch nicht in den Akten. Ebenso wenig hat die Beklagte auf Ersuchen des
Klägers vom 1. August 2017 (BAB 42 S. 1) diesem einen solchen Bericht
zugestellt. Schliesslich bezieht sich die Beklagte auch in ihrer Klageantwort
bloss auf den Bericht vom 18. Oktober 2018. In der Hauptverhandlung hat sich
die Beklagte ebenfalls nur auf den Bericht vom 18. Oktober 2018 bezogen. Es ist
daher davon auszugehen, dass die Beklagte ihre Vertrauensärztin erst im Herbst
2018 konsultiert hat bzw. aufgrund von Beweislosigkeit erst von einer
Konsultation im Herbst 2018 auszugehen ist. Denn nach Art. 8 ZGB hat, wo es das
Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten
Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei,
die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen,
während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder
rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des
Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet
(BGE 141 III 241 E. 3.1; 139 III 13 E. 3.1.3.1; 130 III 321 E. 3.1). Diese
Grundregeln gelten auch im Bereich des Versicherungsvertrags (BGE 130 III 321
E. 3.1).
3.9.
Damit trifft die Beklagte die Beweislast für jene Tatsachen, die sie
zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen. Der
Kläger hat seine Arbeitsunfähigkeit mittels Arztzeugnissen nachgewiesen (BAB 31
bis 42) und ist damit seinen in den AVB festgelegten Verpflichtungen
nachgekommen. Der Kläger hat die Arbeitsunfähigkeit jeweils bescheinigt und hat
damit diese in Punkt C1 Abs. 3 AVB festgelegte Leistungsvoraussetzung erfüllt.
Eine Obliegenheitsverletzung (vgl. Punkt B5 AVB) hat die Beklagte nicht geltend
gemacht. Hingegen datiert der Bericht der Vertrauensärztin der Beklagten vom
18. Oktober 2018, weswegen sich die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt den Zustand
der Beweislosigkeit entgegenhalten lassen muss. Die Klägerin konnte bis zu
diesem Zeitpunkt den Untergang des Anspruchs aus medizinischer Sicht des
Klägers jedenfalls nicht bewiesen. Dies bedeutet, dass die Beklagte weiterhin
leistungspflichtig ist. Bereits aus diesem Grund ist die Klage gutzuheissen.
3.10.
Es liegen jedoch noch weitere Gründe für eine Gutheissung der Klage
vor.
3.11.
In Bezug auf den Bericht von Dr. med. H____ übersieht die Beklagte,
dass diese eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Klägers als
Lastwagenchauffeur verneinte und eine volle Arbeitsfähigkeit bloss in einer
Verweistätigkeit sieht. Diesfalls hätte die Beklagte dem Kläger eine Übergangsfrist
von drei bis fünf Monaten für einen Berufswechsel einräumen müssen. Nach Art.
61 Abs. 1 Satz 1 VVG ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, nach Eintritt
des befürchteten Ereignisses tunlichst für eine Minderung des Schadens zu
sorgen. Zur Erfüllung der Schadenminderungsobliegenheit kann ein Berufswechsel
notwendig sein. Erwartet der Versicherer vom Versicherten einen solchen Berufswechsel,
muss er dies dem Versicherten mitteilen und ihm eine angemessene Frist setzen,
um sich anzupassen und eine Stelle zu finden (Urteil des Bundesgerichts vom 5.
Januar 2017, 4A_495/2016, E. 2.3. mit weiteren Hinweisen). Eine solche
Mitteilung hat die Beklagte offensichtlich unterlassen. Hingegen ist der Kläger
- wie bereits ausgeführt - seiner Obliegenheit, die Krankheit nachzuweisen, stets
nachgekommen. Auch aus diesem Grund ist die Beklagte ab dem 1. August 2017
weiterhin leistungspflichtig.
3.12.
Der Bericht von Dr. med. H____ ist zusätzlich offensichtlich
ungenügend, um den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wonach der Kläger ab dem
1. August 2017 voll arbeitsfähig gewesen sei. Der Umstand, dass der Kläger für
längere Zeit keine Behandlung bezüglich seiner Herzproblematik benötigte, ist
kein geeignetes Indiz, seine Arbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Auch ein stabiler
Krankheitszustand kann eine Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen. Ein
Krankheitszustand kann nämlich auch stabil schlecht sein. Entscheidend ist,
welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang dem Kläger noch zumutbar
sind. Rhetorische Fragen, wie sie die Vertrauensärztin gestellt hat, sind für
die Beantwortung dieser Fragen ungenügend und ungeeignet. Vielmehr ist die
Arbeitsfähigkeit anhand medizinischer Fakten zu ermitteln, wozu eine Diagnose,
Anamnese, Klinik und Befund gehören. Darüber hinaus legte der Kläger an der Verhandlung
überzeugend dar, dass die im Sommer/Herbst 2017 hinzugekommene
Rückenproblematik in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2017 im Vordergrund gestanden
habe, er aber weiterhin an Herzproblemen gelitten habe.
3.13.
Der Beklagten gelang es daher nicht, mit dem Bericht von Dr. med. H____
vom 18. Oktober 2018 den Beweis für die Arbeitsfähigkeit des Klägers zu erbringen.
3.14.
Schliesslich fällt auf, dass Dr. med. E____ in seinem Bericht vom
23. Mai 2017 (BAB 49) und vom 1. August 2017 eine schwere depressive Episode attestierte
und der Kläger deswegen seit dem 9. Februar 2017 bei ihm in Behandlung war. Diese
Problematik blieb von der Beklagten komplett unberücksichtigt.
3.15.
Die Beklagte bemängelt in ihrer Klageantwort, dass mehrere Anfragen
nach medizinischen Auskünften an Dr. med. G____ (BAB 57) unbeantwortet
geblieben seien. Anstelle einer Antwort habe die Beklagte Berichte erhalten,
die den Rücken betroffen hätten.
3.16.
Am 26. April 2017 (BAB 57) stellte die Beklagte Dr. med. G____
mehrere Fragen zum Gesundheitszustand des Klägers, insbesondere nach den
Diagnosen, der klinischen Entwicklung, der subjektiven Beschwerden, den
objektiven Befunden und der Arbeitsunfähigkeit. Ein Erinnerungsschreiben der
Beklagten folgte am 6. Juni und am 3. Juli 2017 (BAB 44). Dr. med. G____
antwortete ausführlich im handschriftlichen, allerdings schwer lesbaren Bericht
vom 19. Juni 2017, eingegangen bei der Beklagten am 11. Juli 2017 (BAB 44 S.
2). Er führte Diagnosen an, sowie die Klinik und die Behandlung. Dabei bezog er
sich sowohl auf die kardialen Beschwerden als auch auf die Rückenproblematik
und hielt fest, dass der Kläger als LKW-Fahrer nicht mehr arbeitsfähig sei. In
Bezug auf die kardialen Beschwerden hielt er eine Atemnot fest und nahm Bezug
auf die Angioplastie und das Einsetzen von Stents. Der Auffassung der
Beklagten, die Anfrage nach medizinischen Auskünften bei Dr. med. G____ sei unbeantwortet
geblieben, kann daher nicht gefolgt werden. Ebenso wenig hat er sich nur auf
die Rückenproblematik bezogen. Ohnehin ist es nicht Aufgabe des Arztes zu
erkennen, für welche Krankheiten eine Deckung durch die Krankentaggeldversicherung
besteht. Denn weder kennt er die Versicherungsbedingungen noch hat er Kenntnis
über die spezifischen Leistungsvoraussetzungen.
3.17.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte über den 1.
August 2017 hinaus leistungspflichtig ist.
4.
4.1.
Strittig ist im Weiteren die Leistungsdauer. Es ist daher zu prüfen,
ob sich die Beklagte zu Recht auf eine verkürzte Leistungsdauer von 180 Tagen
(Punkt C5 Abs. 7 der AVB) beruft.
4.2.
Sowohl der Vorversicherer D____ des Klägers (vgl. oben Erw. I
Tatsachen) als auch die Beklagte sind dem zwischen den
Krankentaggeldversicherern abgeschlossenen Freizügigkeitsabkommen vom 1. Januar
2006 (www.svv.ch/de/branche/regelwerke/freizuegigkeitsabkommen-der-kollektiv-krankentaggeldversicherung;
nachfolgend: FZAKV) beigetreten.
4.3.
Art. 4 FZAKV behandelt die Übertrittsbedingungen bei laufenden
Schadenfällen. Gemäss dessen Abs. 2 gehen laufende Schadenfälle ab Datum des
Versicherer-wechsels im Umfange der beim bisherigen Versicherer vorgesehenen
Höhe des Taggeldes, der Wartefrist und der Leistungsdauer zu Lasten des neuen
Versicherers, sofern der Arbeitnehmer beim neuen bzw. bisherigen Arbeitgeber im
gleichen Umfang angestellt ist. Die Leistungsdauer beim Vorversicherer D____
beträgt 730 Tage abzüglich 14 Tage Wartefrist (Schreiben der D____ vom 20.
Januar 2017, BAB 68 S. 1). Für den Beginn und den Ende des
Versicherungsschutzes stellt der Vorversicherer D____ Grenzgänger den in der
Schweiz wohnhaften Versicherten gleich, sofern der ausländische Wohnsitz im
grenznahen Gebiet beibehalten wird (Punkt 11.2 AVB D____).
4.4.
Die Beklagte formulierte in ihren Versicherungsbedingungen die
entsprechenden Bedingungen in Punkt C7. Danach besteht für den Arbeitnehmer bei
Übertritt infolge eines Versichererwechsels in eine bei der B____
abgeschlossene Kollektivversicherung Anspruch auf Freizügigkeit gemäss dem
Freizügigkeitsabkommen zwischen Krankentaggeld-Versicherern und die Beklagte
hat der übertretenden versicherten Person die bisherige Deckung zu
gewährleisten.
4.5.
Die Formulierung in Art. 4 FZAKV ist unmissverständlich; massgeblich
ist der Umfang der beim bisherigen Versicherer vorgesehenen Leistungsdauer. Die
Beklagte kann sich daher nicht auf eine kürzere Leistungsdauer berufen. Dass
sie dies dennoch tat, ist geradezu unverständlich. Am Rande sei erwähnt, dass
es fraglich ist, ob die von der Beklagten angeführte Bestimmung im Lichte der
Ungewöhnlichkeitsregel einerseits und andererseits gestützt auf
staatsvertragliche Regelungen - insbesondere das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) und die Verordnungen (EG) Nr.
883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie
(EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September
2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109. 268.11) - anwendbar ist. Ob das darin statuierte Gebot der
Gleichbehandlung (Art. 4 Verordnung 883/2004) durch Punkt C5 Abs. 7 der AVB der
Beklagten verletzt wird, kann offen bleiben.
4.6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte auch über den
28. Oktober 2017 hinaus aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung infolge
der Nachleistungspflicht (Punkt C5 Abs. 6 AVB) leistungspflichtig ist. Punkt C5
Abs. 7 der AVB ist vorliegend aufgrund von Art. 4 FZAKV nicht anwendbar.
5.
5.1.
Im Weiteren macht der Kläger geltend, er habe in die Einzelversicherung
übertreten wollen, im Zuge der Kündigung sei er jedoch nicht über das
Übertrittsrecht informiert worden. Die Beklagte bringt vor, der Kläger sei vom
Übertrittsrecht gemäss Punkt C6 Abs. 2 ausgeschlossen, da er seinen Wohnsitz
weder in der Schweiz noch in Lichtenstein habe.
5.2.
Die Beklagte trifft für den laufenden Krankheitsfall
(Herzproblematik und depressive Erkrankung) eine Nachleistungspflicht und der
Kläger kommt damit weiterhin in den Genuss einer Kollektivdeckung bis zur
Ausschöpfung der Leistungsdauer von 730 Tagen. Denn für Personen, die zum Zeitpunkt
ihres Austritts aus dem versicherten Betrieb arbeitsunfähig sind, bleibt der
Leistungsanspruch für den laufenden Krankheitsfall im Rahmen der Bestimmungen
dieser Kollektivversicherung bis längstens zur Erschöpfung der maximalen
Leistungsdauer bestehen (Punkt C5 Abs. 6 AVB). Zur Aufrechterhaltung dieser
Leistungspflicht ist daher kein Übertritt in die Einzelversicherung notwendig. In
jedem Fall nötig ist der Übertritt aber, wenn der Kläger die Versicherungsdeckung
für künftige Krankheiten aufrechterhalten will (Christoph Häberli, David
Husmann, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, Bern
2015, Rz. 625 und 627). Auch wenn es möglich ist, dass aufgrund der Ausschöpfung
der Leistungsdauer ein Übertritt vorliegend gar nicht mehr in Frage kommt (vgl.
Punkt C6 Abs. 7 AVB), so ist das im jetzigen Zeitpunkt nicht Aufgabe des
Gerichts, dies zu beurteilen. Denn erst bei entsprechender Information kann der
Kläger überhaupt von seinem Übertrittsrecht Gebrauch machen oder eben nicht.
5.3.
Die Behauptung des Klägers, dass er im Zuge der Kündigung vom
Arbeitgeber nicht über das Übertrittsrecht informiert worden sei, ist
glaubwürdig. Einerseits finden sich in den Akten keine Unterlagen über eine
solche Information, wie beispielsweise ein Formular über die entsprechende
Information. Andererseits ist es aufgrund der AVB, wonach nur versicherten
Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in Lichtenstein haben, ein
Übertrittsrecht eingeräumt wird (Punkt C6 Abs. 2 der AVB), nachvollziehbar,
dass der Arbeitgeber eine entsprechende Information unterlassen hat. Die
Beklagte hat sich daher in diesem Punkt ihre eigenen AVB entgegen halten zu
lassen und kann sich nicht darauf berufen, dass der Arbeitgeber seine Informationspflicht
verletzt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll). Eine entsprechende
Informationspflicht konnte unter diesen Umständen für den Arbeitgeber nicht erkennbar
sein. Der Verweis auf die Informationspflicht des Arbeitgebers verdient
vorliegend keinen Rechtsschutz und ist im Sinne eines "Venire contra
factum proprium" als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.
5.4.
Die Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass es fraglich ist, ob der
Ausschluss des Übertrittsrechts nach Punkt C6 Abs. 2 AVB für Grenzgänger
rechtlich haltbar ist (vgl. oben Erw. 4.5.), insbesondere auch vor dem
Hintergrund, dass es sich um einen Fall handelt, wo das FZAKV greift und gemäss
Punkt 11.8 in Verbindung mit Punkt 11.2 AVB D____ der Übertritt in die
Einzelversicherung möglich ist. Bezüglich der Argumentation der Beklagten, dass
ein Übertritt keinen Sinn mache, weil der Kläger ohne Einkommen sei und damit
die Höhe des Taggeldes null Franken betrage, ist anzumerken, dass dieser
Argumentation Punkt C6 Abs. 5 Satz 1 der AVB entgegensteht, wonach die Beklagte
verpflichtet ist, der übertretenden versicherten Person im Rahmen der
Bestimmungen der Einzelversicherung den bisherigen Umfang der Leistungen zu
gewähren. Satz zwei der gleichen Bestimmungen ist somit widersprüchlich zu Satz
eins. Überdies profitiert eine versicherte Person grundsätzlich von der
Vermutung, dass sie ohne Krankheit erwerbstätig wäre, wenn die versicherte
Person im Zeitpunkt ihrer Erkrankung noch nicht arbeitslos war (BGE 141 III 241
E. 3.2.3). Ein entsprechender Erwerbsausfall liegt damit vor. Der Kläger
wiederum hat bei der Frage eines allfälligen Übertritts Punkt C6 Abs. 7 der AVB
zu beachten, wonach die Anzahl Tage, die in der Kollektivversicherung
entschädigt worden sind, in der Einzelversicherung von der vorgesehenen
maximalen Leistungsdauer in Abzug gebracht werden.
5.5.
Die angesprochenen Fragen im Zusammenhang mit einem tatsächlichen
Übertritt in die Einzelversicherung können jedoch offen bleiben. Die Beklagte wird
den Kläger über das Übertrittsrecht als auch über die Möglichkeiten in dem
besonderen konkreten Fall zu informieren haben und dem Kläger gegebenenfalls
eine dem Punkt C6 Abs. 3 AVB entsprechende Frist für die Ausübung des Übertrittsrechts
einzuräumen haben. Auf dieser Grundlage wird abzuwarten sein, ob der Kläger
sein Übertrittsrecht tatsächlich ausüben will.
6.
6.1.
Gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsver-trag
mit dem Ablauf von vier Wochen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, fällig, in dem
der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des
Anspruchs überzeugen kann. Dabei fällt der Versicherer nicht automatisch mit
Ablauf der Frist in Verzug, sondern grundsätzlich erst nach Mahnung durch den
Versicherungsnehmer (vgl. Basler Kommentar VVG, Nachführungsband Grolimund/Villard,
Art. 41 ad N 20).
6.2.
Allerdings werden die Ansprüche des Versicherungsnehmers ohne weiteres
fällig und es tritt Verzug ein, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht zu
Unrecht definitiv ablehnt (vgl. a.a.O.).
6.3.
Nach der Rechtsprechung ist eine Mahnung für die Fälligkeit der Versiche-rungsleistungen
(Art. 41 Abs. 1 VVG) in analoger Anwendung von Art. 108 OR nicht erforderlich,
wenn der Versicherer seine Leistungspflicht definitiv verneint (Urteil
4A_206/2007 vom 29. Oktober 2007 E. 6.3 mit Verweisen). Die Beklagte ging davon
aus, dass die Voraussetzungen des Taggeldanspruchs ab 1. August 2017 nicht mehr
erfüllt waren, was sie stets bekräftigt hat. Folglich ist die Forderung ab dem
1. August 2017 mit 5% zu verzinsen bzw. ab Fälligkeit der einzelnen
Taggeldzahlungen.
7.
7.1.
Damit ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten,
dem Kläger ab dem 1. August 2017 bis zur Ausschöpfung des Taggeldanspruchs von
730 Tagen (abzüglich der vereinbarten Wartefrist) auf der Basis einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit Taggelder auszurichten, zuzüglich 5 %
Zins ab 1. August 2017 bzw. ab Fälligkeit der einzelnen Taggeldzahlungen.
7.2.
Des Weiteren hat die Beklagte den Kläger über den Übertritt in die
Einzelversicherung zu informieren.
7.3.
Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte
verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. August 2017 Taggelder bis zur Ausschöpfung
des Taggeldanspruchs von 730 Tagen (abzüglich der vereinbarten Wartefrist) auf
der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100% auszurichten, zuzüglich 5% Zins ab
dem 1. August 2017 bzw. ab Fälligkeit der einzelnen Taggeldzahlungen.
Die Beklagte hat den Kläger über den
Übertritt in die Einzelversicherung zu informieren.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
Versandt am: