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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 6.
März 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
Rechtsabteilung, [...]
Klägerin
B____
[...]
vertreten durch C____, [...]
Beklagte
Gegenstand
ZV.2018.7
Klage vom 9. Mai 2018
Rückforderung von
Krankentaggeldern wegen Anzeigepflichtverletzung
Tatsachen
I.
a) Die 1955 geborene Beklagte war ab 24. Juni 2010 Präsidentin
des Verwaltungsrates und Geschäftsführerin der Firma D____ AG mit
Einzelunterschrift (vgl. SHAB vom 30.6.2010, Klagebeilage/KB 5). Die Firma
bezweckt die Auswahl von Führungskräften und Spezialisten in Pharma- und
verwandten Bereichen sowie die Erbringung von anderen Dienstleistungen für
Pharmaunternehmen, insbesondere im Personalbereich.
b) Am 6. Dezember 2011 unterzeichnete die Beklagte einen Antrag
auf Abschluss einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung (vgl. KB 7, S. 1) und beantwortete
dabei alle auf dem Formular „Gesundheitsdeklaration für Betriebsinhaber/in oder
Einzelpersonen“ enthaltenen Fragen zu gesundheitlichen Einschränkungen oder
Behandlungen mit „Nein“ (vgl. KB 7, S. 2). Die Klägerin nahm den Antrag an und
versicherte die Beklagte mit einer Lohnausfallversicherung für Unternehmen ab
1. Januar 2012 mit einer fixen Lohnsumme von Fr. 240’000.00 (100 %
des versicherten Lohnes) während 730 Tagen bei einer Wartefrist von 30 Tagen je
Fall (vgl. Versicherungspolice Nr. 1241491, KB 1). Als Vertragsbestandteile
wurden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 2011, vereinbart
(vgl. KB 1 und 2).
c) Mit Schreiben vom August 2015 teilte die Klägerin der D____
AG eine Anpassung der Tarife sowie die Umstellung der AVB auf die Ausgabe 2016
mit (vgl. KB 8). Gleichzeitig gewährte sie ihr ein ausserordentliches
Kündigungsrecht. Die D____ AG stimmte am 26. November 2015 der Geltung der AVB
2016 ab dem 1. Januar 2016 zu (vgl. KB 3) und führte den Vertrag weiter.
d) Mit dem Formular „Krankheitsanzeige“ vom 14. Juni 2016
meldete die D____ AG, dass die Beklagte ab dem 13. Juni 2016 arbeitsunfähig sei
(vgl. KB 9). Gleichzeitig reichte sie das von Prof. Dr. E____ unterzeichnete
Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 13. Juni 2016 ein (vgl. KB 10). Am 23. Juni 2016
verfasste Prof. Dr. E____ einen ärztlichen Bericht über die Beklagte (vgl. KB
11, S. 2 f.). Am 5. Oktober 2016 untersuchte Dr. F____ die Beklagte im Auftrag
der Klägerin (vgl. Gutachten vom 18.10.2016, KB 12). Ferner suchte die Beklagte
am 6. Oktober 2016 Dr. E____ auf, welcher zu Handen der Klägerin einen Bericht
verfasste (vgl. KB 14). In der Folge leistete die Klägerin nach Abzug der
vereinbarten Wartefrist von 30 Tagen vom 13. Juli 2016 bis zum 31. Dezember
2016 Taggelder für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Höhe von insgesamt Fr. 113'098.60
(vgl. KB 16). Am 15. Dezember 2016 äusserte sich der Konsiliararzt für
Psychiatrie auf dem Fallbesprechungsformular (vgl. KB 15). Ab dem 19. Oktober
2016 befand sich die Beklagte in Behandlung in der G____ Klinik [...] ([...])
(vgl. KB 13). Mit Schreiben vom 6. November 2016 teilte Rechtsanwalt H____, [...],
der Klägerin mit, dass er die Beklagte im „Leistungsfall 2016560032 - B____“
vertrete und reichte eine entsprechende Vollmacht vom 10. November 2016 ein
(vgl. KB 17). Am 12. April 2017 informierte Rechtsanwalt C____, [...] ([...]),
die Klägerin per Email dahingehend, dass er wegen der urlaubsbedingten
Abwesenheit von Rechtsanwalt H____ die anwaltliche Vertretung der Beklagten
übernommen habe und sandte ihr eine entsprechende Vollmacht vom 10. April 2017 zu
(vgl. KB 18).
e) Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 übermittelte die IV-Stelle
das IV-Dossier der Beklagten an die Klägerin (vgl. KB 19). Den IV-Akten war zu
entnehmen, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom 2.
Mai 2013 der Beklagten nach Ablauf der einjährigen Wartefrist ab 1. März 2011
eine Viertelsrente und ab 1. Oktober 2011 eine ganze Rente der Eidgenössischen
Invalidenversicherung zugesprochen hatte (vgl. KB 24). Mit Schreiben vom 30.
Juni 2017 kündigte die Klägerin den Krankentaggeldversicherungsvertrag und
machte dabei eine Anzeigepflichtverletzung der Beklagten geltend (vgl. KB 25).
Dieses Schreiben wurde Rechtsanwalt C____, [...], am 3. Juli 2017 zugestellt
(vgl. Track and Trace Auszug der Post, KB 26). Dieser antwortete mit Schreiben
vom 10. Juli 2017, dass er die Annahme dieses Schreibens verweigere, weil er
zur Entgegennahme von empfangsbedürftigen Willenserklärungen nicht befugt sei
(vgl. KB 27). Darauf erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Juli 2017 die
Annahmeverweigerung sei unberechtigt (vgl. KB 28). Hierauf äusserte sich
wiederum Rechtsanwalt C____ mit Schreiben vom 3. August 2017 (vgl. KB 29).
Nachdem die Klägerin im Schreiben vom 6. September 2017 an ihrer Auffassung
festgehalten und Rechtsanwalt C____ mit Schreiben vom 8. September 2017 hierzu Stellung
genommen hatte (vgl. KB 30 und 31), teilte die Klägerin Rechtsanwalt C____ mit
Schreiben vom 22. September 2018 mit, dass sie beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt Klage einreichen werde (vgl. KB 32).
II.
a) Mit Klage vom 9. Mai 2018 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Beklagte sei
zu verpflichten, der Klägerin Taggelder für den Zeitraum vom 13. Juni 2016
bis und mit 31. Dezember 2016 in der Höhe von insgesamt Fr. 113'098.60
nebst 5% Zins seit dem 4. Juli 2017 (eventualiter nebst 5% Zins von Fr. 12'493.45
seit 28. Juli 2016 und 5% Zins von Fr. 20‘381.45 seit 18. August 2016 und 5%
Zins von Fr. 19‘726.50 seit 22. September 2016 und 5% Zins von Fr. 20‘384.05
seit 20. Oktober 2016 und 5% Zins von Fr. 19‘726.50 seit 15. Dezember 2016 und
5% Zins von Fr. 20‘384.05 seit 29. Dezember 2016) zurück zu erstatten.
2.
Es sei
festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten ab dem 1. Januar 2017 keine
Taggeldleistungen mehr schuldet.
3.
Es sei
festzustellen, dass die Versicherungsdeckung der Beklagten bei der Klägerin per
3. Juli 2017 gekündigt ist.
4.
Unter o/e
Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
b) Mit Klageantwort vom 14. August 2018 (Postaufgabe 15. August
2018) stellt Rechtsanwalt C____, [...], im Auftrag der Beklagten folgende
Rechtsbegehren:
1.
Die Klage vom 9.5.2018
sei sowohl in Bezug auf das Zahlungsbegehren (Antrag zu 1 der Klageschrift),
als auch in Bezug auf das Feststellungsbegehren (Antrag zu 2 der Klageschrift),
als auch in Bezug auf das Feststellungsbegehren (Antrag zu 3 der Klageschrift)
als erfolglos und unbegründet abzuweisen.
2.
Unter Kostenfolge
zu Lasten der Klägerin.
c) Die Klägerin hält mit Replik vom 22. Oktober 2018 an ihren
Rechtsbegehren fest.
d) Innert Frist wurde keine Duplik eingereicht.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem
Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR
221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung
(Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht
über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz,
KVAG; SR 832.12]). Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und
unterliegen verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.
Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht
bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des
basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG
154.200) und § 82 Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht. Ein Schlichtungsverfahren
ist vorgängig nicht durchzuführen (BGE 138 III 558 E. 4).
1.2.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den allgemeinen
Vertragsbedingungen, Ausgabe 2016 der Beklagten (AVB, vgl. KB 4). Gemäss der
Ziffer 10.3 der AVB 2016 steht der klagenden Partei wahlweise die Anrufung des
Gerichts am schweizerischen Wohnort, am schweizerischen Arbeitsort oder in
Basel-Stadt offen, weshalb das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur
Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit örtlich zuständig ist. Da auch die
übrigen formellen Klagevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage
einzutreten.
2.
2.1.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte eine
Anzeigepflichtverletzung begangen habe, indem sie am 6. Dezember 2011 beim
Antrag auf Abschluss der Krankentaggeldversicherung auf dem Formular „Gesundheitsdeklaration
für Betriebsinhaber/in oder Einzelpersonen“ alle Fragen zu gesundheitlichen
Beeinträchtigungen oder Behandlungen ‑ trotz der Behandlung bei Dr. E____
‑ mit „Nein“ beantwortete (vgl. KB 7, S. 2). Folglich habe die Klägerin
den Versicherungsvertrag zu Recht gekündet und Anspruch auf Rückerstattung der bereits
geleisteten Taggelder in der Höhe von Fr. 113'098.60 zuzüglich Zins von 5%.
2.2.
Die Beklagte dagegen ist der Ansicht, dass keine
Anzeigepflichtverletzung vorliege. Zusätzlich bringt sie vor, dass die
Kündigung des Versicherungsvertrags von der Klägerin nicht korrekt vorgenommen
worden sei.
2.3.
Strittig und zu prüfen ist deshalb zunächst, ob eine
Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Danach ist die Gültigkeit der Vertragskündigung
zu untersuchen.
3.
3.1.
Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247
Abs. 2 lit. a ZPO). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Gericht im Rahmen
der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO nur einer
erhöhten Fragepflicht unterworfen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO). Wie unter der
Verhandlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht
kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen
Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es
ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt
vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime
zurückhalten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017
E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1 bis 2.3.3 und die dortigen
Verweise).
3.2.
Das vorliegende Vertragsverhältnis betrifft eine Zusatzversicherung
zur sozialen Krankenversicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014
vom 29. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen), weshalb nebst den vertraglichen Bestimmungen
und den allgemeinen Versicherungsbedingungen auch die Bestimmungen des VVG zu
beachten sind. Streitigkeiten aus den Zusatzversicherungen gemäss VVG sind privatrechtlicher
Natur (BGE 133 III 439 E. 2.1 mit Hinweisen). Als Teil des Privatrechts räumt
das VVG den Parteien weitgehende Vertragsfreiheit ein, solange sie die
Schranken der Rechtsordnung beachten, wobei sich der Vertragsinhalt betreffend
die Zusatzversicherungen regelmässig nach den vorformulierten AVB richtet. Art.
100 Abs. 1 VVG erklärt sodann die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) als
anwendbar, soweit das VVG keine Vorschriften enthält.
3.3.
Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907 (ZGB; SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
Diese Grundregel, die durch abweichende gesetzliche Regelungen verändert werden
kann, gilt auch im Bereich des Versicherungsvertragsgesetzes (BGE 130 III 321
E. 3.1; Nebel, in: Honsell/Vogt/Schnyder, Kommentar zum Bundesgesetz über den
Versicherungsvertrag, Basel 2001, Art. 100 N. 4). Demgemäss hat die Partei, die
einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen,
während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden
oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des
Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungsrecht
die anspruchsbegründenden Tatsachen lediglich mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.1 und 3.5). Das gilt
auch für den Beweis von anspruchshindernden Tatsachen (Die Praxis 80/1991, Nr.
230, S. 964 f. E. 3b).
3.4.
Dabei hat eine Partei den Beweis für eine rechtserhebliche Tatsache
erbracht, wenn das zuständige Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der
Richtigkeit ihrer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit ist hierzu
nicht erforderlich. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten
Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende
Zweifel unter den gegebenen Umständen nicht nennenswert ins Gewicht fallen.
Ausnahmen von diesem Regelbeweismass ergeben sich zum einen aus dem Gesetz
selbst, zum anderen aus Rechtsprechung und Lehre. Diesen liegt die Überlegung
zugrunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern
darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten. Die
Beweiserleichterung setzt demnach eine „Beweisnot“ voraus. Diese Voraussetzung
ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich
oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei
behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können (BGE
130 III 321 E. 3.2 und 3.5).
4.
4.1.
Es ist strittig und zu prüfen, ob die Klägerin die für den
Zeitraum vom 13. Juni 2016 bis und mit 31. Dezember 2016 bereits geleisteten Krankentaggelder
aufgrund einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung der Beklagten zurückfordern
kann. Diesbezüglich ist zunächst zu klären, ob die Beklagte eine
Anzeigepflichtverletzung begangen hat.
4.2.
4.2.1. Art. 6 VVG knüpft an die Art. 4 und 5 VVG an, in denen die
vorvertraglichen Anzeigepflichten der antragsstellenden Versicherungsnehmerin
umschrieben werden. Danach hat die antragsstellende Versicherungsnehmerin der
Versicherungsgesellschaft anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges
schriftliches Befragen hin alle für die Beurteilung des versicherten Risikos
erheblichen Tatsachen mitzuteilen, soweit und so wie sie ihr beim
Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müssen (Art. 4 Abs. 1 VVG).
Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, den Entschluss
der Versicherungsgesellschaft zu beeinflussen, den Vertrag überhaupt oder zu
den offerierten Bedingungen abzuschliessen (Art. 4 Abs. 2 VVG). Dabei ist zu
vermuten, dass Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des
Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, erheblich
sind (Art. 4 Abs. 3 VVG). Als Gefahrstatsachen im Sinne von Art. 4 VVG gelten
alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und die
Versicherungsgesellschaft über den Umfang des zu deckenden Risikos aufklären
können; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen,
sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenursachen
gestatten. Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen umfassenden
Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener
Gefahrstatsachen, nach denen die Versicherungsgesellschaft ausdrücklich und in
unzweideutiger Art gefragt hat; die Antragstellerin ist daher ohne entsprechende
Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu
geben (BGE 136 III 334 E. 2.3, 134 III 511 E. 3.3.2). Entscheidend ist, ob und
inwieweit eine antragsstellende Versicherungsnehmerin nach ihren Kenntnissen
der Verhältnisse gegebenenfalls nach den ihr von fachkundiger Seite erteilten
Aufschlüssen eine Frage der Versicherungsgesellschaft nach dem Vorliegen einer
Gefahrstatsache in guten Treuen verneinen durfte. Wann die Anzeigepflicht
verletzt ist, beurteilt sich verschuldensunabhängig nach subjektiven wie auch
nach objektiven Kriterien.
4.2.2. Die in den AVB der Klägerin
enthaltenen Bestimmungen entsprechen den gesetzlichen Regeln (vgl. Ziffer 4.3.3
AVB, KB 2). So sehen die AVB der
Klägerin, welche die Beklagte am 26. November 2015 akzeptiert
hatte (vgl. KB 3), vor, dass diejenigen Personen, welche eine feste Lohnsumme
versichern wollen, die Aufnahme in die Versicherung je einzeln mittels
Aufnahmeantrag und Gesundheitsfragen zu beantragen haben (vgl. Artikel 5.1
Absatz 2 der AVB Ausgabe 2011 resp. Artikel 5.1 Absatz 3 der AVB Ausgabe 2016).
Entsprechend hat die Klägerin der Beklagten vor
Vertragsschluss das Formular „Gesundheitsdeklaration für Betriebsinhaber/in
oder Einzelpersonen“ mit acht Gesundheitsfragen zugestellt. Darin wies sie die
Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass diese Fragen wahrheitsgetreu beantwortet
werden müssen (vgl. KB 7, S. 2).
4.3.
Die Klägerin unterzeichnete das Formular mit
den Gesundheitsfragen der Klägerin am 6. Dezember 2011 und beantwortete dabei
die entsprechenden Fragen im Einzelnen wie folgt (vgl. KB 7, S. 2):
|
1)
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Körpergrösse (cm)
|
Körpergewicht (kg)
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2)
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Besteht bei Ihnen zurzeit eine
Arbeitsunfähigkeit?
|
Ø Nein
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O Ja
|
weshalb?
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3)
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Sind Sie zurzeit in ärztlicher
Behandlung?
|
Ø Nein
|
O Ja
|
weshalb?
|
|
behandelt durch? (Name, Adresse Ärztin/Arzt,
Spital, Kuranstalt, Therapeut)
|
|
4)
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Waren Sie in den letzten 24 Monaten
wegen einer Krankheit und/oder eines Unfalles länger als drei Wochen ganz
oder teilweise arbeitsunfähig?
|
Ø Nein
|
O Ja
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Welche Krankheiten/Unfälle?
|
|
wann? Dauer?
|
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behandelt durch? (Na-me, Adresse Ärztin/Arzt,
Spital, Kuranstalt, Therapeut)
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|
5)
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Ist bei Ihnen in den nächsten 12
Monaten eine ärztliche Behandlung und/oder eine Operation vorgesehen?
|
Ø Nein
|
O Ja
|
weshalb?
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6)
|
Bestehen Folgen einer Krankheit
oder eines Unfalles?
|
Ø Nein
|
O Ja
|
weshalb?
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7)
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Bestehen sonstige gesundheitliche
Einschränkungen?
|
Ø Nein
|
O Ja
|
weshalb?
|
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|
Nur für Frauen:
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|
8)
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Besteht eine Schwangerschaft?
|
Ø Nein
|
O Ja
|
voraussichtlicher
Geburtstermin:
|
4.4.
4.4.1. Diese Fragen sind klar und
unmissverständlich formuliert. Ausgehend von diesen Fragestellungen ist
nachstehend zu beurteilen, ob die Beklagte die Fragen 2-5 korrekt und
vollständig beantwortete, als sie sämtliche Fragen verneinte.
4.4.2. Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass die Beklagte
im Zeitpunkt, als sie den obenstehenden Gesundheitsfragebogen, am 6. Dezember
2011, ausfüllte und rund sechs Tage nach dem Besuch bei Dr. E____, zu 100%
krankgeschrieben war. So berichtete Dr. E____ im Arztbericht vom 1. Dezember
2011 über eine Verlaufskontrolle der Beklagten in seiner Privatsprechstunde.
Dabei hielt er fest, die Beklagte erfülle „nach wie vor“ die „Kriterien für eine
mittelgradige depressive Episode nach ICD-10“ (vgl. den Arztbericht Dr. E____
vom 1.12.2011, KB 22). Weiter attestierte er ihr für die kommenden drei Monate
eine volle Arbeitsunfähigkeit. Zusätzlich gab er an, der nächste Verlaufstermin
sei für den 1. Februar 2012 geplant (vgl. a.a.O.). Obwohl bei der Beklagten somit
am 6. Dezember 2011 nachweislich eine volle ärztlich attestierte
Arbeitsunfähigkeit bestand, verneinte sie sämtliche Fragen (ob zurzeit eine Arbeitsunfähigkeit
bestehe bzw. ob sie in ärztlicher Behandlung stehe oder ob sie in den letzten
24 Monaten arbeitsunfähig gewesen sei). Dies ist offensichtlich nicht korrekt. Die
Beklagte wäre aufgrund der vorliegenden ärztlichen Auskünfte in guten Treuen
und ohne weiteres gehalten gewesen, der Klägerin Aufschluss über ihre Situation,
die sie kennen musste, zu geben und ihr die notwendigen Auskünfte über ihren aktuellen
Gesundheitszustand und die Behandlung bei Dr. E____ inkl. dessen Namen und
Adresse wahrheitsgetreu anzugeben. Die Beklagte gab trotz des vorgängigen
Besuchs bei Dr. E____ gegenüber der Klägerin an, zurzeit nicht in ärztlicher
Behandlung zu stehen, was ebenfalls nicht der Wahrheit entsprach und unvollständig
ist. Schliesslich verneinte die Beklagte auch die Frage, ob bei ihr in den
nächsten 12 Monaten eine ärztliche Behandlung geplant sei, obwohl sie den
Termin für die Verlaufskontrolle per 1. Februar 2012 am 6. Dezember 2011
bereits vereinbart hatte.
4.4.3. Ferner geht aus den Akten hervor, dass die Beklagte von
März 2010 bis März 2011 ununterbrochen arbeitsunfähig war, was auch die
Invalidenversicherung anerkannte (vgl. Verfügung vom 2.5.2013, KB 24, S. 2;
Beurteilung des RAD-Psychiaters vom 12.12.2012, KB 23) und dass Prof. Dr. E____
die Beklagte spätestens seit Anfang März 2011 behandelt hat. Im Einzelnen ist
dem Bericht von Prof. Dr. E____ vom 4. März 2011 zu entnehmen, dass ihm die
Beklagte aufgrund eines anhaltenden Erschöpfungszustandes durch Dr. I____, FMH
Allgemeine Medizin, [...], bereits am 14. September 2010 zugewiesen worden war
(vgl. KB 21, S. 1). Weiter ergibt sich aus dem Bericht, dass die Beklagte im Dezember
2010 einen vierwöchigen stationären Aufenthalt in [...] absolviert hatte (vgl.
KB 21, S. 2) und dass sie in regelmässiger ärztlich-psychotherapeutischer
Begleitung bei Dr. J____ in [...] stand und regelmässig Prof. K____ der L____
Basel aufsuchte (vgl. a.a.O.). Ebenfalls erwähnt wird eine tägliche psychopharmakologische
Medikation mit 225 mg Efexor (vgl. a.a.O.). Im gleichen Bericht attestierte Prof.
Dr. E____ der Beklagten eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem
Syndrom (ICD-10 F32.11), vorübergehend schwere depressive Episode. Er gehe
davon aus, dass „initial ein Erschöpfungssyndrom im Sinne eines Burnout-Syndroms
(ICD-10 Z73.0) bestanden“ habe, welches unter anhaltender Belastung schleichend
in eine depressive Entwicklung übergegangen sei (vgl. KB 21, S. 2). Zur
Arbeitsfähigkeit der Beklagten gab Prof. Dr. E____ an, dass die Beklagte derzeit
in ihrer angestammten Tätigkeit als Geschäftsführerin ihrer Firma zu 100% arbeitsunfähig
sei. Die Beklagte solle unbedingt Acht geben, dass sie sich gegenüber den
betrieblichen Anforderungen rigoros abgrenzen könne, um die wenige Energie, welche
sie derzeit noch besitze, voll in den Genesungsprozess investieren zu können
(vgl. a.a.O.). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen hat die Beklagte nicht
nur die im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Antrags bestehende Erkrankung,
Behandlung und daraus folgende Arbeitsunfähigkeit verschwiegen und damit die
Fragen 2, 3 und 5 falsch beantwortet; sie hat auch eine frühere Arbeitsunfähigkeit
verneint und damit die Frage 4 ebenfalls unrichtig beantwortet.
4.4.4. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Einwand
der Beklagten, dass die Gesundheitsdeklaration nur durch Ankreuzen der
Alternativen „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten war (vgl. Beschwerdeantwort, S.
2). Die Fragen waren einfach und klar formuliert und dadurch leicht
verständlich. Zudem handelt es sich bei den Fragen nach einer aktuell oder in
der Vergangenheit bestehenden Arbeitsunfähigkeit und einer aktuellen oder
zukünftigen Behandlung entgegen der Auffassung der Beklagten ohne Weiteres um
erhebliche Gefahrstatsachen, weil diese objektiv geeignet sind, auf den
Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten
Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben. Aufgrund der mehrmonatigen
Behandlung bei verschiedenen Fachpersonen, dem Absolvieren eines stationären
Aufenthalts in einer spezialisierten Klinik und der Medikamenteneinnahme wäre
die Beklagte in jedem Fall verpflichtet gewesen, die genannten Fragen mit „Ja“
zu beantworten. Wenig überzeugend ist weiter die Erklärung der Beklagten, sie
habe den „Erschöpfungszustand von vor ein paar Jahren“ der Klägerin nicht gemeldet,
weil aus ihrer Sicht „nur mit einer kurzen Krankheitsdauer zu rechnen“ gewesen
sei (vgl. KB 11), hat doch die Beklagte im Jahr 2010 und damit über ein Jahr
vor Abschluss der Zusatzversicherung eine IV-Anmeldung gemacht, was darauf
schliessen lässt, dass sie von einem invalidisierenden, mithin dauerhaften,
Gesundheitsschaden ausging. Nach dem Gesagten stellt die wahrheitswidrige
Beantwortung jeder der Fragen 2 bis 5 eine Anzeigepflichtverletzung dar. Folglich
durfte die Klägerin den Vertrag durch schriftliche Erklärung kündigen (Art. 6
Abs. 1 VVG). Damit erübrigt sich die von der Beklagten beantragte Zeugenbefragung
von Prof. Dr. E____ resp. das beantragte Sachverständigengutachten.
4.5.
4.5.1. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Kündigung infolge Anzeigepflichtverletzung formell rechtsgültig erfolgte.
4.5.2. Nach Art. 6 Abs. 1 wird die Kündigung mit dem Zugang
beim Versicherungsnehmer wirksam. Das Kündigungsrecht
erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der
Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat (Abs. 2). Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt
auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden,
deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche
Gefahrentatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon
erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung (Abs. 3).
4.5.3. Die vierwöchige Kündigungsfrist beginnt zu laufen,
wenn die Versicherungsgesellschaft vollständig über die
Anzeigepflichtverletzung orientiert ist, oder zuverlässige Kunde von Tatsachen
erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf die Verletzung der
Anzeigepflicht ziehen lässt. Blosser Verdacht, Vermutungen, Zweifel oder
Gerüchte, welche den Versicherer dazu veranlassen könnten, die Angaben des Versicherungsnehmers
zu überprüfen, lösen den Fristenlauf nicht aus (vgl. Nef in: Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, Art. 6 N 22 m.w.H. und Nef/von Zedtwitz, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Grolimund [Hrsg.],
Nachführungsband zum Basler Kommentar zum VVG, Basel 2012, Art. 6 ad N 19 ff.
sowie BGE 130 V 9 E. 2.1 und Urteil des Bundesgerichts 4A_112/2013 vom 20.
August 2013 E. 2). Eine juristische Person verfügt über rechtlich relevante
Kenntnis eines Sachverhaltes, wenn das betreffende Wissen innerhalb ihrer
Organisation abrufbar ist (BGE 109 II 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts
9C_199/2008 vom 19. November 2008 E. 4.1).
4.6.
4.6.1. Die Klägerin erhielt unbestrittenermassen
erst mit der Zustellung der IV-Akten am 6. Juni 2017 sichere Kenntnis von der
Behandlung wegen psychischer Beschwerden und damit einhergehend von der Anzeigepflichtverletzung
der Beklagten. Vor diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin keine Anhaltspunkte, von
einer früheren Erkrankung auszugehen, da Prof. Dr. E____ in seinem Bericht vom
23. Juni 2016 (vgl. KB 11) der Klägerin bestätigt hatte, dass er die Beklagte „erst
seit drei Jahren“, also seit Mitte 2013, kenne. Die vierwöchige
Verwirkungsfrist begann folglich erst nach Erhalt der IV-Akten am 6. Juni 2017 zu
laufen (BGE 130 V 9 E. 2.1 und 119 V 283 E. 5a; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts
4A_104/2018 vom 12. Juni 2018 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
4.6.2. Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 teilte die Klägerin
dem Rechtsvertreter der Beklagten mit, dass seine Mandantin bei der
Gesundheitsdeklaration vom 6. Dezember 2011 ihre Arbeitsunfähigkeit(en) und
ihre Behandlung bei Dr. E____ verschwiegen habe und daher ihrer Anzeigepflicht
nicht nachgekommen sei, weshalb die Klägerin den Versicherungsvertrag kündige
(vgl. KB 25). Der Zeitpunkt, an dem die Kündigungserklärung ihre vertragsauflösende
Wirkung entfaltet, bestimmt sich weder nach dem Zeitpunkt ihrer Absendung noch
nach dem Zeitpunkt, an dem der Versicherungsnehmer von der Erklärung und deren
Inhalt Kenntnis nimmt. Massgeblich ist allein der unter Mitberücksichtigung von
Art. 43 VVG erfolgte Zugang, sei es beim Versicherungsnehmer persönlich oder
bei einem zur Entgegenahme der Erklärung befugten Vertreter (Gauch, Das Kündigungsrecht des
Versicherers bei verletzter Anzeigepflicht des Antragsstellers, ZBJV 2006, S.
361 ff., S. 362.) In vorliegendem Zusammenhang ging das Kündigungsschreiben dem
Rechtsvertreter am 3. Juli 2017 um 8:45 Uhr zu (vgl. Auszug Track and Trace der
Post, KB 26). Da zwischen dem Eingang der IV-Akten bei der Beklagten am 6. Juni
2017 (vgl. KB 19 und 20), durch welchen sie erstmals Kenntnis von der
Anzeigepflichtverletzung erhielt, und dem an den Rechtsvertreter der Beklagten am
3. Juli 2017 zugestellten Schreiben weniger als vier Wochen vergangen sind, hat
die Klägerin innerhalb der gesetzlich geforderten Frist vom Kündigungsrecht
gemäss Art. 6 Abs. 1 VVG Gebrauch gemacht.
4.7.
4.7.1. Was der Rechtsvertreter dagegen
vorbringt, vermag keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.
4.7.2. Der Rechtsvertreter macht geltend, dass
ein Zustellmangel vorliege, weil er zur Entgegennahme von Willenserklärungen
gemäss Vollmacht nicht befugt sei. Er habe im Rahmen seiner Bevollmächtigung lediglich
zu überprüfen, inwieweit das von ihm bearbeitete Mandat betroffen sei oder nicht
und er sei nicht verpflichtet, als „Poststelle“ seiner Mandantschaft in
jeglicher Angelegenheit zu fungieren (vgl. Klageantwort, S. 3). In seinen
früheren Schreiben an die Klägerin verwies er dabei auf die hohe Verantwortung
und das hohe Regressrisiko und zitiert die Berufsordnung für Rechtsanwälte in [...]
resp. die dazugehörige Rechtsprechung aus [...].
4.8.
4.8.1. Der Auffassung des Rechtsvertreters kann
vorliegend aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Zunächst lag eine
unwiderrufene Vollmacht des Rechtsvertreters vor, sodass die Klägerin in guten
Treuen grundsätzlich annehmen durfte, dass dieser auch zur Entgegennahme von
Erklärungen befugt ist (vgl. BGer 4A_325/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 3.4). Der
Rechtsanwalt hat denn die Annahme auch nicht verweigert, sondern das Schreiben
geöffnet und gelesen und sich erst nachträglich, rund eine Woche später, auf
den Standpunkt gestellt, die Kündigung hätte nicht an ihn gerichtet werden
dürfen und werde „verweigert“. Bereits aufgrund des Titels der Vollmacht „Leistungsfall
2016560032 B____ Krankentagegeld“ ist von einer umfassenden Vollmacht
auszugehen. Wenn der Rechtsvertreter der Beklagten geltend macht, sein Mandat
beschränke sich auf die Geltendmachung der Leistungsansprüche der Beklagten
gegenüber der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag, übersieht er, dass auch
die Kündigung des Versicherungsvertrages die Leistungsansprüche der Beklagten
beschlägt und folglich vom Titel der Vollmacht gedeckt ist. Im weiteren
Wortlaut erstreckt sich die Vollmacht ausdrücklich auf die „Begründung und
Aufhebung von Vertragsverhältnissen“, wozu auch die Entgegennahme einer Kündigung
eines Vertrages wie des vorliegenden gezählt werden muss. Ferner umfasst die
Vollmacht wörtlich auch die Befugnis „Zustellungen zu bewirken und
entgegenzunehmen“, womit eine Zustellung der Kündigung an ihn nahezu auf der
Hand liegt. Schliesslich ergibt sich aus der Wendung „insbesondere“ zu Beginn
der Aufzählung der Befugnisse in der Vollmacht, dass die Aufzählung
beispielhaft und nicht abschliessend zu verstehen ist.
4.8.2. Darüber hinaus ist vorliegend nicht erkennbar, wieso
auf die Frage der Zustellproblematik [...] Recht Anwendung finden sollte. Zum
einen hat Rechtsanwalt C____ lediglich die Stellvertretung eines in der Schweiz
ansässigen Anwalts übernommen. Zum anderen begründet der Umstand allein, dass
sich die Domiziladresse von Rechtsanwalt C____ in [...] befindet, keinen
ausreichenden Anhaltspunkt, um einen sog. internationalen Sachverhalt im Sinne
von Art. 1 Abs. 1 IPRG anzunehmen, welcher zwingende Voraussetzung für die
Anwendung von ausländischem Recht darstellen würde. Hätte Rechtsanwalt C____
ausdrücklich ausschliessen wollen, dass ihm empfangsbedürftige Willenserklärungen
zugesandt werden können, so wäre er nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen,
die Klägerin auf seine sehr eingeschränkte Interpretation der Vollmacht bereits
im Vorfeld und nicht erst am 10. Juli 2017, eine Woche nach Erhalt des
Schreibens am 3. Juli 2017, explizit hinzuweisen. Die Klägerin durfte somit
gestützt auf den Wortlaut der Vollmacht mit Recht davon ausgehen, dass Rechtsanwalt
C____ zur Entgegennahme der Kündigung befugt ist. Ferner ist darauf
hinzuweisen, dass Rechtsanwalt C____ im Zusammenhang mit dem Leistungsfall der
Beklagten seit Mitte April 2017 mehrfach in Kontakt mit der Klägerin stand und
dabei ganz offensichtlich seine Eigenschaft als Vertreter der Beklagten nie in
Frage stand.
4.9.
Aufgrund des Gesagten erweist sich die
streitgegenständliche Kündigung der Zusatzversicherung zufolge
Anzeigepflichtverletzung per 3. Juli 2017 sowohl als rechtmässig als auch als rechtzeitig
zugegangen. Eine gestützt auf Art. 6 VVG ausgesprochene Kündigung zeitigt ihre
Rechtsfolgen grundsätzlich ex nunc, d.h. lässt den Versicherungsschutz und die
Prämienzahlungspflicht für die Zukunft erlöschen. Insofern ist festzustellen,
dass die Versicherungsdeckung der Beklagten per 3. Juli 2017 erloschen ist.
5.
5.1.
Zu prüfen bleibt die Leistungspflicht der Klägerin
im Zusammenhang mit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, für welche sie bereits
Taggelder ausrichtete.
5.2.
Gemäss Art. 6 Abs. 3 VVG erlischt die
Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren
Eintritt oder Umfang durch die nicht oder falsch angezeigte Gefahrstatsache
beeinflusst worden ist. Wurde die Leistungspflicht schon erfüllt, hat der
Versicherer Anspruch auf Rückerstattung. Wo bereits eingetretene Schäden durch
die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst
worden sind, ist es der Versicherungsgesellschaft demnach gestattet, ihre Leistungspflicht
auch für Versicherungsfälle zu verneinen, die vor der Kündigung eingetreten
sind. Hierfür muss der Schadenseintritt allerdings in einem klaren Konnex zur
Anzeigepflichtverletzung stehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist
der Kausalitätsbegriff, wie er in Art. 6 Abs. 3 VVG stipuliert wird, weit zu
verstehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_18/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 6.2.2,
4A_150/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 7, insbesondere E. 7.4 f.). Danach ist es
nicht erforderlich, dass die verschwiegene Krankheit gleich diagnostiziert
wurde wie die während der Vertragsdauer aufgetretene. Entscheidend sind die
psychopathologischen Befunde und der Schweregrad der Symptomatik bzw. die Notwendigkeit
einer Behandlung (Urteile des Bundesgerichts 9C_308/2016 vom 17. August 2016 E.
4.3, 9C_190/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4.3).
5.3.
Die Beklagte macht geltend, es bestehe kein
kausaler Zusammenhang zwischen der mittelgradigen Depression 2011 und dem
schweren Erschöpfungszustand im Jahr 2016/2017, weil letzterer durch eine
schwere organische Störung ausgelöst worden sei. Die mittelgradige Depression
2011 sei hingegen ein nicht organischer Erschöpfungszustand im Sinne eines
klassischen Burnouts (vgl. Klageantwort, S. 8).
5.4.
Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt
werden. Den aktenkundigen medizinischen Berichten kann entnommen werden, dass
bei der Beklagten sowohl 2010/2011 als auch 2016 ein Burnout vorlag. So ergibt
sich aus dem Bericht von Dr. E____ vom 4. März 2011, dass bei der Beklagten „initial
ein Erschöpfungssyndrom im Sinne eines Burnout-Syndroms (ICD-10 Z73.0)
bestanden hat“ (vgl. KB 22, S. 2) und es werden hierzu von Prof. Dr. E____ zwei
Beilagen mit den Titeln „Das Burnout Syndrom“ und „Burnout (Vortrag
10.09.2010)“ beigelegt (vgl. KB 21, S. 3 in fine). Im Bericht vom 23. Juni 2016
von Prof. Dr. E____ wird unter den Diagnosen ein „Burnout-Syndrom mit schweren
Erschöpfungszustand“ aufgeführt (vgl. KB 11, S. 2) und in seinem Bericht vom
11. November 2016 bestätigt (vgl. KB 14). Das gleiche gilt für die bei der
Beklagten bestehende Depressionsproblematik. Bereits im Bericht vom 4. März
2011 wird eine „mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom ICD-10
F32.11“ genannt (vgl. KB 21, S. 2) und im Bericht vom 23. Juni 2016 wird unter
den Diagnosen eine „rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode“ aufgeführt (vgl. KB 11, S. 2; ebenso Bericht vom 11.11.2016, KB 14). Das
in diesem Zusammenhang verwendete Wort „rezidivierend“ zeigt deutlich, dass es
sich um eine wiederkehrende Erkrankung handelt und folglich ein Zusammenhang zwischen
den 2010/2011 und den 2016 aufgetretenen Beschwerden besteht. Ferner findet
sich auch im Bericht der G____ Klinik sowohl die Diagnose einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2),
als auch die Diagnose eines Burnout-Syndroms (vgl. KB 13).
5.5.
In Anbetracht dieser Ausführungen ist der
Klägerin beizupflichten, dass die aktuellen psychischen Beschwerden der
Beklagten, welche bereits 2010/2011 eine Arbeitsunfähigkeit begründeten, einen
Zusammenhang mit den Beschwerden und der Behandlung im Jahr 2016 aufwiesen. Die
Arbeitsunfähigkeit der Beklagten wegen ihrer psychischen Erkrankung ab 13. Juni
2016 ist demnach durch die verschwiegenen Gefahrstatsachen (Arbeitsunfähigkeit
wegen psychischer Erkrankung ab März 2010) nachweislich beeinflusst. Der
Kausalzusammenhang zwischen den verschwiegenen, früheren psychischen
Beschwerden und den nunmehr geltend gemachten depressiven Beschwerden, aufgrund
derer die Beklagte vom 13. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 von der Klägerin
Taggelder beansprucht hat, ist zu bejahen.
5.6.
Von Seiten der Beklagten wird weder die Höhe der
Forderung von insgesamt Fr. 113'098.60 noch der Beginn des Zinsenlaufs
bestritten. Aufgrund der rechtsgültigen Vertragskündigung hat die Beklagte der
Klägerin folglich diesen Betrag zuzüglich Verzugszins von 5% ab 4. Juli 2017 zu
bezahlen.
5.7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin
berechtigt war, aufgrund der Anzeigepflichtverletzung den Versicherungsvertrag per
3. Juli 2017 zu kündigen. Die Klägerin hat den fraglichen Vertrag demnach seither
nicht mehr zu erfüllen. Ausserdem besteht hinsichtlich der bereits geleisteten
Taggelder vom 13. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 keine Leistungspflicht
der Klägerin. Unter den gleichen Voraussetzungen unter denen der Versicherer
seine Leistung wegen Beeinflussung des Schadens oder des Umfangs des Schadens
verweigern kann, kann er bereits erbrachte Leistungen wieder zurückfordern
(Art. 6 Abs. 3 letzter Satz VVG). Entsprechend kann die Klägerin, nachdem die
Kündigung rechtzeitig und formgültig erfolgte, die in der Höhe von Fr. 113'098.60
geleisteten Versicherungsleistungen von der Beklagten zurückfordern. Ferner
trifft die Klägerin in Bezug auf die von der Beklagten geltend gemachten psychischen
Einschränkungen auch für den Zeitraum ab 1. Januar 2017 bis zur Kündigung des
Vertrages keine Leistungspflicht. Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren
strittigen Punkte.
6.
6.1.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Klage
gutzuheissen ist.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Der nicht durch einen externen Rechtsanwalt
vertretenen obsiegenden Klägerin steht praxisgemäss keine Parteientschädigung
zu (BGE 133 III 439 E. 4).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte
dazu verpflichtet, der Klägerin die vom 13. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 ausbezahlten
Krankentaggelder in Höhe von Fr. 113'098.60 zuzüglich Zins zu 5% ab 4. Juli 2017 zurückzuerstatten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
Versandt am: