Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 10. März 2020

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

                                                                                                                       Kläger

 

 

 

B____

                                                                                                                   Beklagte

 

 

 

 

Gegenstand

 

ZV.2019.18

Krankentaggeldversicherung nach VVG (Klage)

Örtliche Zuständigkeit verneint


Erwägungen

1.                

1.1.          1.1.1. Der am [...] geborene Kläger, wohnhaft in [...] (Frankreich), war über seine Arbeitgeberin C____ im Rahmen einer Kollektiv-Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz; VVG; SR 221.229.1) bei der Beklagten versichert (vgl. Versicherungspolice vom 19. Dezember 2016, Klageantwortbeilage [AB] 2). Der Kläger war ab dem 1. Juni 2011 als Logistiker in einem 100%-Pensum angestellt (AB 8). Der Kläger ist seit dem 19. November 2018 – mit einmaligem Unterbruch zwischen dem 6. und 16. Januar 2019 - wegen Krankheit arbeitsunfähig (AB 8). Die C____ kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 27. Mai 2019 per 31. Juli 2019. Als Grund gab sie den Ablauf der gesetzlichen 180-tägigen Kündigungssperrfrist im Sinne von Art. 336c Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) an (AB 26).

1.1.2.      Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 entschied die Beklagte definitiv - nach bereits erfolgten Ankündigungen am 3. Juni 2019 und 17. September 2019 -, dass die Taggeldleistung per 1. August 2019 eingestellt werde. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger keine neuen und medizinisch relevanten Elemente habe vorbringen können, die einen Einfluss auf seine Arbeitsunfähigkeit gehabt hätten (AB 70, siehe auch AB 58, vgl. auch AB 30).

1.2.          1.2.1 Der Kläger erhebt am 8. November 2019 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt Klage (Postaufgabe: 13. November 2019). Er beantragt, die beklagte Partei sei zu verurteilen, betreffend die Schwere seines psychischen Krankheitszustandes weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und ihm weiterhin Taggeld auszurichten.

1.2.2.      Die Beklagte beantragt mit Klagantwort vom 14. Januar 2020 das Nichteintreten auf die Klage. Eventualiter sei ihr Frist zur Einreichung einer umfassenden Klageantwort, insbesondere zu den materiellen Vorbringen des Klägers, anzusetzen.

1.2.3.      Der Kläger hat innert Frist keine Replik eingereicht.

2.                

2.1.          Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2, 3 E. 1.1, siehe auch Urteil des Bundesgerichts 4D_29/2014 vom 3. Juli 2014, E. 1). Gemäss Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung; ZPO; SR 272) können die Kantone ein Gericht bezeichnen, das als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zuständig ist. Gestützt auf § 5 Abs. 1 Ziff. 5 und § 82 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG, SG 154.100) sowie § 19 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz; SVGG; SG 154.200) beurteilt das angerufene Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung.

2.2.          Nach § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht. Bei der vorliegenden Streitigkeit aus Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach dem VVG handelt es sich um eine Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung und somit um einen einfachen Fall. Die Präsidentin des angerufenen Gerichts ist folglich als Einzelgericht sachlich und funktionell zuständig.

3.                

3.1.          Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO), wobei es deren Vorliegen von Amtes wegen prüft (Art. 60 ZPO). Eine Prozessvoraussetzung bildet die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b ZPO. Fehlt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, hat dieses einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. BGE 140 III 159, 165 E. 4.2.4, mit weiteren Hinweisen).

3.2.          Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach den Vorschriften der ZPO. Soweit das Gesetz keinen zwingenden Gerichtsstand vorsieht, können die Parteien schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, eine Gerichtsstandsvereinbarung für einen bestehenden oder künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis abschliessen. Geht aus einer Gerichtsstandsvereinbarung nichts Anderes hervor, kann die Klage grundsätzlich nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden (Art. 17 ZPO). Vorbehalten bleibt die Einlassung im Sinne von Art. 18 ZPO, da eine Gerichtsstandsvereinbarung einer Einlassung nicht entgegensteht (vgl. Martin Hedinger/Yannick Sean Hostettler, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], T. Sutter-Somm/F. Hasenböhler/C. Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 32 zu Art. 17). Wird keine (gültige) Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag nach Art. 31 ff. ZPO. Für Klagen aus Konsumentenverträgen des Konsumenten oder der Konsumentin begründet Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO einen speziellen Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien. Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin oder des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden (Art. 32 Abs. 2 ZPO). Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung und vom Arbeitgeber abgeschlossene Krankentaggeldversicherungen gehören zum „üblichen Verbrauch“ (vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], T. Sutter-Somm/F. Hasenböhler/ C. Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 46 zu Art. 32, mit weiteren Hinweisen). Folglich stellen Krankentaggeldversicherungsverträge nach VVG grundsätzlich Konsumentenverträge dar. Als Konsument gilt dabei nicht nur der Versicherungsnehmer, sondern auch die versicherte Person (vgl. Feller/Bloch, a.a.O., N 47 zu Art. 32, mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 35 Abs. 1 ZPO handelt es sich beim Gerichtsstand im Sinne von Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO um einen teilzwingenden Gerichtsstand, d.h. die sozial schwächere Partei kann darauf nicht im Voraus oder durch Einlassung im Sinne von Art. 18 ZPO verzichten.

3.3.          3.3.1 Gemäss der Versicherungspolice vom 19. Dezember 2016 (AB 2) bilden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die [...] Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 2014 (AVB; AB 1), einen integralen Bestandteil der Police.

3.3.2.      Die in Art. 38 AVB enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung gewährt dem Versicherungsnehmer sowie der versicherten Person als Gerichtsstand die Gerichte am schweizerischen Wohnort des Versicherungsnehmers bzw. des Anspruchsberechtigten.

3.3.3.      Wie vorstehend erwähnt, begründet Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO, sofern keine Gerichtsstandsvereinbarung besteht, bei Klagen aus Konsumentenverträgen des Konsumenten oder der Konsumentin einen speziellen Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien.

3.3.4.      Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ergibt sich eine örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts weder aus der Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 38 AVB noch aus Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO:

3.4.          3.4.1 Der Kläger wohnt in dem in Frankreich gelegenen Ort [...] (vgl. Klageschrift, S. 1). Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt lässt sich somit nicht aus seinem schweizerischen Wohnsitz herleiten (vgl. AB 1, Art. 38 AVB).

3.4.2.      Des Weiteren haben weder die Beklagte ([...]) noch der Versicherungsnehmer, die C____, ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt (AB 78 f.).

3.4.3.      Eine Einlassung nach Art. 17 ZPO ist aufgrund der teilzwingenden Natur von Art. 32 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen und würde in Anbetracht der Klageantwort vom 14. Januar 2020, worin die Beklagte beantragt, auf die Klage sei mangels örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht einzutreten, auch nicht vorliegen.

3.4.4.      Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass das angerufene Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt örtlich nicht zuständig ist.

4.                

4.1.          Nach dem Dargelegten ist auf die Klage nicht einzutreten.

4.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO).

 

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Auf die Klage wird nicht eingetreten.

            Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO).

 

 

 

 

SozialversicherungsgerichtBASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Kläger
–         
Beklagte

 

Versandt am: