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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 10. März 2020
Parteien
A____
Kläger
B____
Beklagte
Gegenstand
ZV.2019.18
Krankentaggeldversicherung nach
VVG (Klage)
Örtliche Zuständigkeit verneint
Erwägungen
1.
1.1.
1.1.1. Der am [...] geborene Kläger, wohnhaft in [...] (Frankreich),
war über seine Arbeitgeberin C____ im Rahmen einer Kollektiv-Taggeldversicherung
nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag
(Versicherungsvertragsgesetz; VVG; SR 221.229.1) bei der Beklagten
versichert (vgl. Versicherungspolice vom 19. Dezember 2016,
Klageantwortbeilage [AB] 2). Der Kläger war ab dem 1. Juni 2011
als Logistiker in einem 100%-Pensum angestellt (AB 8). Der Kläger ist seit
dem 19. November 2018 – mit einmaligem Unterbruch zwischen dem 6. und
16. Januar 2019 - wegen Krankheit arbeitsunfähig (AB 8). Die C____
kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom
27. Mai 2019 per 31. Juli 2019. Als Grund gab sie den
Ablauf der gesetzlichen 180-tägigen Kündigungssperrfrist im Sinne von
Art. 336c Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom
30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) an
(AB 26).
1.1.2. Mit
Schreiben vom 25. Oktober 2019 entschied die Beklagte definitiv -
nach bereits erfolgten Ankündigungen am 3. Juni 2019 und
17. September 2019 -, dass die Taggeldleistung per
1. August 2019 eingestellt werde. Begründet wurde dies damit, dass
der Kläger keine neuen und medizinisch relevanten Elemente habe vorbringen
können, die einen Einfluss auf seine Arbeitsunfähigkeit gehabt hätten
(AB 70, siehe auch AB 58, vgl. auch AB 30).
1.2.
1.2.1 Der Kläger erhebt am 8. November 2019 beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt Klage (Postaufgabe: 13. November 2019).
Er beantragt, die beklagte Partei sei zu verurteilen, betreffend die Schwere
seines psychischen Krankheitszustandes weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen
und ihm weiterhin Taggeld auszurichten.
1.2.2. Die
Beklagte beantragt mit Klagantwort vom 14. Januar 2020 das
Nichteintreten auf die Klage. Eventualiter sei ihr Frist zur Einreichung einer
umfassenden Klageantwort, insbesondere zu den materiellen Vorbringen des
Klägers, anzusetzen.
1.2.3. Der
Kläger hat innert Frist keine Replik eingereicht.
2.
2.1.
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2,
3 E. 1.1, siehe auch Urteil des Bundesgerichts 4D_29/2014 vom
3. Juli 2014, E. 1). Gemäss Art. 7 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung; ZPO;
SR 272) können die Kantone ein Gericht bezeichnen, das als einzige kantonale
Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zuständig ist. Gestützt auf
§ 5 Abs. 1 Ziff. 5 und § 82 Abs. 2 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte
und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG, SG 154.100)
sowie § 19 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz; SVGG; SG 154.200)
beurteilt das angerufene Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale
Instanz Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung.
2.2.
Nach § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin
oder der Präsident des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als
Einzelgericht. Bei der vorliegenden Streitigkeit aus
Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach dem VVG handelt es sich um eine
Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung und
somit um einen einfachen Fall. Die Präsidentin des angerufenen Gerichts ist
folglich als Einzelgericht sachlich und funktionell zuständig.
3.
3.1.
Das Gericht tritt auf eine
Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind
(Art. 59 Abs. 1 ZPO), wobei es deren Vorliegen von Amtes
wegen prüft (Art. 60 ZPO). Eine Prozessvoraussetzung bildet
die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts im Sinne von
Art. 59 Abs. 1 lit. b ZPO. Fehlt die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, hat dieses einen
Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. BGE 140 III 159, 165
E. 4.2.4, mit weiteren Hinweisen).
3.2.
Die örtliche Zuständigkeit des
Gerichts richtet sich nach den Vorschriften der ZPO. Soweit das Gesetz keinen
zwingenden Gerichtsstand vorsieht, können die Parteien schriftlich oder in
einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, eine
Gerichtsstandsvereinbarung für einen bestehenden oder künftigen Rechtsstreit
über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis abschliessen. Geht aus
einer Gerichtsstandsvereinbarung nichts Anderes hervor, kann die Klage
grundsätzlich nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden
(Art. 17 ZPO). Vorbehalten bleibt die Einlassung im Sinne von
Art. 18 ZPO, da eine Gerichtsstandsvereinbarung einer Einlassung
nicht entgegensteht (vgl. Martin Hedinger/Yannick Sean Hostettler,
in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], T. Sutter-Somm/F. Hasenböhler/C. Leuenberger
[Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 32 zu Art. 17).
Wird keine (gültige) Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen, richtet sich die
örtliche Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag nach Art. 31 ff. ZPO.
Für Klagen aus Konsumentenverträgen des Konsumenten oder der Konsumentin
begründet Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO einen
speziellen Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien. Als
Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs,
die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin oder des
Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer
beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden
(Art. 32 Abs. 2 ZPO). Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung und vom Arbeitgeber abgeschlossene
Krankentaggeldversicherungen gehören zum „üblichen Verbrauch“ (vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in: Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], T. Sutter-Somm/F. Hasenböhler/
C. Leuenberger [Hrsg.], 3.
Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 46 zu Art. 32, mit weiteren
Hinweisen). Folglich stellen Krankentaggeldversicherungsverträge nach VVG
grundsätzlich Konsumentenverträge dar. Als Konsument gilt dabei nicht nur der
Versicherungsnehmer, sondern auch die versicherte Person (vgl. Feller/Bloch, a.a.O., N 47 zu
Art. 32, mit weiteren Hinweisen). Nach
Art. 35 Abs. 1 ZPO handelt es sich beim Gerichtsstand im
Sinne von Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO um einen
teilzwingenden Gerichtsstand, d.h. die sozial schwächere Partei kann darauf
nicht im Voraus oder durch Einlassung im Sinne von Art. 18 ZPO verzichten.
3.3.
3.3.1 Gemäss der Versicherungspolice vom 19. Dezember 2016
(AB 2) bilden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die [...]
Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 2014 (AVB; AB 1), einen
integralen Bestandteil der Police.
3.3.2.
Die in Art. 38 AVB enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung
gewährt dem Versicherungsnehmer sowie der versicherten Person als Gerichtsstand
die Gerichte am schweizerischen Wohnort des Versicherungsnehmers bzw. des
Anspruchsberechtigten.
3.3.3.
Wie vorstehend erwähnt, begründet Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO,
sofern keine Gerichtsstandsvereinbarung besteht, bei Klagen aus
Konsumentenverträgen des Konsumenten oder der Konsumentin einen speziellen
Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien.
3.3.4.
Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ergibt sich eine örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts weder aus der Gerichtsstandsvereinbarung
nach Art. 38 AVB noch aus Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO:
3.4.
3.4.1 Der Kläger wohnt in dem in Frankreich gelegenen Ort [...] (vgl. Klageschrift,
S. 1). Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Basel-Stadt lässt sich somit nicht aus seinem schweizerischen Wohnsitz
herleiten (vgl. AB 1, Art. 38 AVB).
3.4.2.
Des Weiteren haben weder die Beklagte ([...]) noch der Versicherungsnehmer,
die C____, ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt (AB 78 f.).
3.4.3.
Eine Einlassung nach Art. 17 ZPO ist aufgrund der
teilzwingenden Natur von Art. 32 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen
und würde in Anbetracht der Klageantwort vom 14. Januar 2020, worin
die Beklagte beantragt, auf die Klage sei mangels örtlicher Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts nicht einzutreten, auch nicht vorliegen.
3.4.4.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass das angerufene
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt örtlich nicht zuständig ist.
4.
4.1.
Nach dem Dargelegten ist auf die Klage nicht einzutreten.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 114 lit. e ZPO).
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Auf die Klage wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 114 lit. e ZPO).
SozialversicherungsgerichtBASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.
Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
Versandt am: