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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 24. Juli 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Klägerin
B____
Gegenstand
ZV.2019.3
Klage vom 24. Januar 2019 (Postaufgabe 28. Januar 2019)
Krankentaggeld; krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen
Tatsachen
I.
a) Die 1981 geborene Klägerin arbeitete über die C____ in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Prozessmitarbeiterin bei der D____ (Einsatzvertrag, in den Klagebeilagen [KB]). Dadurch war sie bei der Beklagten krankentaggeldversichert (vgl. Police Klageantwortbeilage [AB] 1).
b) Am 7. November 2016 erlitt die Klägerin einen Unfall und verletzte sich dabei am Knie. Daraufhin wurde ihr von den behandelnden Ärzten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Arztbericht über die Arbeitsunfähigkeit vom 29. Mai 2017, AB 4, sowie Bericht des E____spitals [...] vom 11. November 2016 und Ärztliches Zeugnis des E____spitals [...] vom 12. Januar 2018, beides in den KB). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen als Unfallversicherung. Zuletzt leistete sie vom 1. Februar 2017 bis zum 12. Februar 2017 ein Taggeld. Ab dem 13. Februar 2017 erachtete sie die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr als medizinisch indiziert und erkannte keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den von der Klägerin gemeldeten Beschwerden an der Hüfte. Sie informierte die Klägerin daher, dass sie die Taggeldleistungen ab dem genannten Datum einstelle. Für die gemeldeten Beschwerden am linken Knie sagte sie ihr weiterhin Versicherungsleistungen zu (Schreiben der SUVA vom 19. April 2017, AB 6). Am 30. März 2017 (KB) kündigte die C____ das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin per 30. April 2017.
c) Der Klägerin wurde von ihrem Hausarzt Dr. F____ bis zum 5. Mai 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (Unfallschein UVG, Arztzeugnis vom 7. Mai 2017 und Arztzeugnis vom 9. Juni 2017, alles in den KB). Die Klägerin wandte sich zum Bezug von Krankentaggeld an die Beklagte. Diese lehnte einen Leistungsanspruch ab. Sie führte aus, die ausgestellte Arbeitsunfähigkeit ab 13. Februar 2017 sei auf krankheitsfremde Faktoren zurückzuführen. Ausserdem sei im Bericht des E____spitals [...] vom 21. Februar 2017 festgehalten worden, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (Schreiben vom 2. Juni 2017, AB 7).
II.
a) Mit Klage vom 24. Januar 2019 (Postaufgabe 28. Januar 2019) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Klägerin sinngemäss, die Beklagte sei zu verpflichten, den durch Arztzeugnisse bestätigten Lohnausfall zu übernehmen.
b) Die Beklagte schliesst mit Klageantwort vom 27. Februar 2019 auf Abweisung der Klage.
c) In einer Eingabe vom 24. März 2019 (Postaufgabe 25. März 2019) repliziert der Hausarzt Dr. F____ für die Klägerin.
d) Mit ihrer Duplik vom 23. April 2019 (Postaufgabe 24. April 2019) hält die Beklagte an ihrem im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 24. Juli 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2, 3 E. 1.1, BGE 133 III 439, 441 f. E. 2.1 und BGE 124 III 44, 46 E. 1a/aa). Demnach richtet sich das Verfahren bei Streitigkeiten betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Gemäss Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, das als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung zuständig ist.
1.2. Gestützt auf § 12 des basel-städtischen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 13. Oktober 2010 (EG ZPO, SG 221.100) in Verbindung mit § 5 Ziff. 5 und § 82 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) sowie § 19 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) beurteilt das angerufene Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (zur Subsumtion von Krankentaggeldversicherungen nach VVG unter den Begriff "Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung" vgl. BGE 138 III 2, 3 E. 1.1 und Bundesgerichtsurteile 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1, 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 2 und 4A_47/2012 vom 12. März 2012 E. 2). Es gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die Klage ist ohne Durchführung eines vorgängigen Schlichtungsverfahrens direkt beim Gericht anhängig zu machen (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6). Das angerufene Gericht ist somit in sachlicher Hinsicht zuständig.
1.3. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Art. 9 ff. ZPO. Nach Art. 17 ZPO können die Parteien, soweit das Gesetz keinen zwingenden Gerichtsstand vorsieht, eine Gerichtsstandsvereinbarung für einen bestehenden oder künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis abschliessen. Geht aus einer Gerichtsstandsvereinbarung nichts anderes hervor, kann die Klage grundsätzlich nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden. Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Vertrag ist als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren (vgl. Urs Feller, Jürg Bloch, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 32 N 46 f., mit weiteren Hinweisen), wonach das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig ist. Dabei handelt es sich um einen teilzwingenden Gerichtsstand, d.h. der Konsument oder die Konsumentin – vorliegend die versicherte Person – kann nicht im Voraus oder durch Einlassung auf die in Art. 32 ZPO gewährten Gerichtsstände verzichten (Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO). Gemäss Art. 24 der vorliegend unbestrittenermassen anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der kollektiven Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 05.2015 (AB 2), kann die versicherte Person in Luzern (Sitz der Beklagten), an ihrem schweizerischen Wohnort oder schweizerischen Arbeitsort Klage erheben. Da Art. 24 AVB der versicherten Person lediglich einen zusätzlichen Gerichtsstand gewährt, verstösst die Bestimmung nicht gegen den obgenannten (teil-) zwingenden Gerichtsstand (Art. 32 i.V.m. Art. 35 ZPO), womit sie anwendbar ist. Versicherte Person ist vorliegend die Klägerin, die ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hat (AB 1 und 3). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist folglich gegeben.
1.4. Da die übrigen formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
Im Lichte dieser Beurteilungen stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen ab dem 13. Januar 2017 ein. Zugleich sicherte sie zu, für die Beschwerden am linken Knie weiterhin zuständig zu sein und die Versicherungsleistungen zu erbringen (Schreiben vom 19. April 2017, AB 6). Bis zum 12. Januar 2017 wurde der Lohnausfall der Klägerin aufgrund ihrer Krankschreibung infolge ihres Unfalls somit durch ihre Unfallversicherung gedeckt. Für diesen Zeitraum kommt eine Leistungspflicht der Beklagen somit nicht in Frage (vgl. Art. 17.3 lit. g AVB).
Diese Berichte beziehen sich hauptsächlich auf die im Zusammenhang mit dem Unfall vom 7. November 2016 geschilderten Kniebeschwerden, für welche die SUVA Leistungen erbrachte (vgl. Tatsachen I.b). Neu aufgetretene Steissbeinbeschwerden werden darin nicht dokumentiert.
Somit liegen zwar Arztzeugnisse des behandelnden Hausarztes Dr. F____ vor, mit welchen er der Klägerin bis zum 5. Mai 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte, hingegen ist nicht klar, aufgrund welchen Leidens er dies tat. Was das Knie betrifft, so hielten die Ärzte der Orthopädie/Traumatologie des E____spitals [...], wie bereits erwähnt, mit Bericht vom 21. Februar 2017 (KB bzw. AB 5) fest, dass die Klägerin, zumindest was das Knie betreffe, in ihrer sitzenden Tätigkeit nicht arbeitsunfähig sei. Weshalb genau Dr. F____ der Klägerin über den 12. Februar 2017 hinaus eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte ist unklar und nicht nachvollziehbar – zumal er weiterhin auf die Knieproblematik hinwies. Dass er dabei teilweise angab, es handle sich um eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und teilweise auf eine Krankheit verwies, trägt zur Klärung nichts bei. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Kniebeschwerden bereits im Zusammenhang mit dem Unfall geschildert wurden, für welchen die SUVA Leistungen erbrachte (Tatsachen, I.b). Die von der Beschwerdeführerin neu beklagten Steissbeinbeschwerden werden nicht dokumentiert.
Auch aus der von Dr. F____ verfassten Replik vom 24. März 2019 (Postaufgabe 25. März 2019) lässt sich nicht ablesen, weshalb er der Klägerin weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit attestierte. Er führte namentlich aus, seine ursprüngliche Verdachtsdiagnose einer medialen Meniskusverletzung links habe sich bestätigt. Es sei „waghalsig“, unter den vorliegenden Voraussetzungen eine mediale Meniskusverletzung zu verneinen. Die Heilung eines konservativ behandelten medialen Meniskusschadens dauere individuell Wochen bis einige Monate und hänge von verschiedenen Faktoren ab. Um den Heilungsprozess nicht zu beeinträchtigen sei Schonung angesagt, wobei insbesondere das Heben von Lasten, kniebelastenden Tätigkeiten und repetiert längeres Sitzen vermieden werden sollten. Aufgrund der spezifischen Druckverhältnisse auf die Menisci innerhalb des Knies in Abhängigkeit von der Gelenkstellung sei je nach Lokalisation und Ausdehnung der Verletzung die länger dauernde sitzende Position sehr schmerzhaft. Dass es nach anfänglicher deutlicher Besserung nach einigen Wochen zu Schmerz-Rückschlägen komme, sei nicht selten und meist die Folge der zu raschen oder zu starken Belastung. Bezüglich der Aussage der Ärzte des E____spitals [...] (KB bzw. AB 5), wonach die Klägerin in ihrem sitzenden Beruf nicht arbeitsunfähig sei, stellt sich Dr. F____ auf den Standpunkt, dies beziehe sich nur auf die Diagnose der Chondropathia patellae links bei St. n. Kniekontusion vom 7. November 2016; die vorliegende mediale Meniskusverletzung sei dabei nicht berücksichtigt worden.
Dr. F____ macht in der Replik deutlich, dass die Heilung nach einem Meniskusschaden von individueller Dauer sei und dabei verschiedene Faktoren massgeblich seien. Er weist auch darauf hin, dass sich die vom E____spital [...] im Februar 2017 attestierte Arbeitsfähigkeit seiner Meinung nach nicht auf die von ihm diagnostizierte Meniskusverletzung bezogen sei. Er klärt jedoch nicht auf, weshalb er im vorliegenden Fall ganz konkret jeweils eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert hat bzw. inwiefern die Arbeitsunfähigkeit aus anderen Gründen vorliegen sollte. Sollte im Übrigen tatsächlich über den 12. Februar 2017 hinaus eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund des letztlich durch den Unfall vom 7. November 2016 entstandenen Knieschadens bestanden haben, wäre zu prüfen, ob nicht die SUVA als Unfallversicherung der Klägerin weiterhin leistungspflichtig gewesen wäre.
Jedenfalls kann aus den sich in den Akten befindlichen Äusserungen von Dr. F____ nicht geschlossen werden, dass die Klägerin vom 13. Februar 2017 bis zum 5. Mai 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100% arbeitsunfähig war.
Im Wesentlichen dasselbe gilt für den Bericht von H____, dipl. Physiotherapeut, vom 30. Juni 2017 (KB bzw. AB 9). H____ berichtete, die Klägerin habe Schmerzen am Hüftgelenk sowie entlang der Quadrizepssehne und an der inneren Seite der Knie verspürt. Beim Sitzen habe sie sich über Schmerzen in der Sacrum-Steissbein-Region beklagt. Sie könne nun schmerzfrei laufen aber nicht zu lange. Die Schmerzen seien deutlich weniger geworden aber noch vorhanden, vor allem im Sitzen. Ihre Hüftmuskelstabilisatoren noch zu schwach und die Klägerin kompensiere immer noch zu viel mit den Wadenmuskeln, wo sie Verhärtungen aufweise. Aus diesen Ausführungen ergibt sich wohl, dass die Beschwerdeführerin der Zeit der Behandlung durch H____ vom 16. Februar 2017 bis zum 5. Mai 2017 über Beschwerden klagte – insbesondere auch in der Sacrum-Steissbein-Region. Beschwerden, konkret Schmerzen, allein genügend jedoch nicht zur Annahme einer Arbeitsunfähigkeit.
Schliesslich geht aus keinem Berichte etwas hervor, was auf die von der Klägerin anlässlich des Gerichtsverfahrens geltend gemachten Steissbeinbeschwerden hinweisen würde. Jedenfalls kann aus den Beschwerden allein nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden, zumal diese vor dem April 2017 hätten aufgetreten sein müssen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.
Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte