Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 24. Juli 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                                                   Klägerin

 

 

 

B____

   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

ZV.2019.3

Klage vom 24. Januar 2019 (Postaufgabe 28. Januar 2019)

Krankentaggeld; krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen

 


Tatsachen

I.         

a)           Die 1981 geborene Klägerin arbeitete über die C____ in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Prozessmitarbeiterin bei der D____ (Einsatzvertrag, in den Klagebeilagen [KB]). Dadurch war sie bei der Beklagten krankentaggeldversichert (vgl. Police Klageantwortbeilage [AB] 1).

b)           Am 7. November 2016 erlitt die Klägerin einen Unfall und verletzte sich dabei am Knie. Daraufhin wurde ihr von den behandelnden Ärzten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Arztbericht über die Arbeitsunfähigkeit vom 29. Mai 2017, AB 4, sowie Bericht des E____spitals [...] vom 11. November 2016 und Ärztliches Zeugnis des E____spitals [...] vom 12. Januar 2018, beides in den KB). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen als Unfallversicherung. Zuletzt leistete sie vom 1. Februar 2017 bis zum 12. Februar 2017 ein Taggeld. Ab dem 13. Februar 2017 erachtete sie die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr als medizinisch indiziert und erkannte keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den von der Klägerin gemeldeten Beschwerden an der Hüfte. Sie informierte die Klägerin daher, dass sie die Taggeldleistungen ab dem genannten Datum einstelle. Für die gemeldeten Beschwerden am linken Knie sagte sie ihr weiterhin Versicherungsleistungen zu (Schreiben der SUVA vom 19. April 2017, AB 6). Am 30. März 2017 (KB) kündigte die C____ das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin per 30. April 2017.

c)            Der Klägerin wurde von ihrem Hausarzt Dr. F____ bis zum 5. Mai 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (Unfallschein UVG, Arztzeugnis vom 7. Mai 2017 und Arztzeugnis vom 9. Juni 2017, alles in den KB). Die Klägerin wandte sich zum Bezug von Krankentaggeld an die Beklagte. Diese lehnte einen Leistungsanspruch ab. Sie führte aus, die ausgestellte Arbeitsunfähigkeit ab 13. Februar 2017 sei auf krankheitsfremde Faktoren zurückzuführen. Ausserdem sei im Bericht des E____spitals [...] vom 21. Februar 2017 festgehalten worden, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (Schreiben vom 2. Juni 2017, AB 7).

II.       

a)           Mit Klage vom 24. Januar 2019 (Postaufgabe 28. Januar 2019) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Klägerin sinngemäss, die Beklagte sei zu verpflichten, den durch Arztzeugnisse bestätigten Lohnausfall zu übernehmen.

b)           Die Beklagte schliesst mit Klageantwort vom 27. Februar 2019 auf Abweisung der Klage.

c)            In einer Eingabe vom 24. März 2019 (Postaufgabe 25. März 2019) repliziert der Hausarzt Dr. F____ für die Klägerin.

d)           Mit ihrer Duplik vom 23. April 2019 (Postaufgabe 24. April 2019) hält die Beklagte an ihrem im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 24. Juli 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2, 3 E. 1.1, BGE 133 III 439, 441 f. E. 2.1 und BGE 124 III 44, 46 E. 1a/aa). Demnach richtet sich das Verfahren bei Streitigkeiten betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Gemäss Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, das als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung zuständig ist.

1.2.           Gestützt auf § 12 des basel-städtischen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 13. Oktober 2010 (EG ZPO, SG 221.100) in Verbindung mit § 5 Ziff. 5 und § 82 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) sowie § 19 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) beurteilt das angerufene Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (zur Subsumtion von Krankentaggeldversicherungen nach VVG unter den Begriff "Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung" vgl. BGE 138 III 2, 3 E. 1.1 und Bundesgerichtsurteile 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1, 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 2 und 4A_47/2012 vom 12. März 2012 E. 2). Es gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die Klage ist ohne Durchführung eines vorgängigen Schlichtungsverfahrens direkt beim Gericht anhängig zu machen (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6). Das angerufene Gericht ist somit in sachlicher Hinsicht zuständig.

1.3.           Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Art. 9 ff. ZPO. Nach Art. 17 ZPO können die Parteien, soweit das Gesetz keinen zwingenden Gerichtsstand vorsieht, eine Gerichtsstandsvereinbarung für einen bestehenden oder künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis abschliessen. Geht aus einer Gerichtsstandsvereinbarung nichts anderes hervor, kann die Klage grundsätzlich nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden. Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Vertrag ist als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren (vgl. Urs Feller, Jürg Bloch, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Hrsg. Sutter-Somm/Ha­sen­böh­ler/Leuen­berger, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 32 N 46 f., mit weiteren Hinweisen), wonach das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig ist. Dabei handelt es sich um einen teilzwingenden Gerichtsstand, d.h. der Konsument oder die Konsumentin – vorliegend die versicherte Person – kann nicht im Voraus oder durch Einlassung auf die in Art. 32 ZPO gewährten Gerichtsstände verzichten (Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO). Gemäss Art. 24 der vorliegend unbestrittenermassen anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der kollektiven Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 05.2015 (AB 2), kann die versicherte Person in Luzern (Sitz der Beklagten), an ihrem schweizerischen Wohnort oder schweizerischen Arbeitsort Klage erheben. Da Art. 24 AVB der versicherten Person lediglich einen zusätzlichen Gerichtsstand gewährt, verstösst die Bestimmung nicht gegen den obgenannten (teil-) zwingenden Gerichtsstand (Art. 32 i.V.m. Art. 35 ZPO), womit sie anwendbar ist. Versicherte Person ist vorliegend die Klägerin, die ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hat (AB 1 und 3). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist folglich gegeben.

1.4.           Da die übrigen formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.                

2.1.           Die Klägerin beantragt ohne zeitliche Eingrenzung oder betragliche Bezifferung, die Beklagte habe den seit dem Leistungsausstieg der SUVA erlittenen und durch Arztzeugnisse belegten Lohnausfall zu übernehmen (vgl. Klage vom 24. Januar 2019).

2.2.           Die Beklagte schliesst auf vollumfängliche Klageabweisung mit der Begründung, es fehle an objektiven Befunden, die eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden. Vielmehr würden die eingereichten Belege keine Hinweise für eine mögliche Gesundheitsschädigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit geben (vgl. Klageantwort vom 27. Februar 2019).

2.3.           Strittig ist somit, ob die Klägerin einen Anspruch auf Taggeldleistungen der Beklagten hat. Aus der Klage wird, wie erwähnt, nicht deutlich, für welche Dauer die Klägerin Taggeldleistungen beziehen will. Aus den Akten ergibt sich jedoch Folgendes: Zusammen mit der Klage reicht sie ein Schreiben der SUVA vom 19. April 2017 ein, wonach letztere die Taggeldleistung per 12. Februar 2017 eingestellt hat (KB), sowie Arztzeugnisse, mit welchen ihr bis und mit 5. Mai 2017 eine ganze Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. insbesondere Arztzeugnis von Dr. F____ vom 9. Juni 2017, KB). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Klägerin von der Beklagten sinngemäss Taggelder vom 13. Februar 2017 bis 5. Mai 2017 geltend macht.

3.                

3.1.           Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO gilt im  vorliegenden Verfahren die soziale Untersuchungsmaxime. Dabei geht es darum, die wirtschaftlich schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien herzustellen sowie das Verfahren zu beschleunigen. Die Parteien sind jedoch nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat lediglich seine Fragepflicht auszuüben, die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Zudem hat es sich über die Vollständigkeit der Behauptung und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen (Urteile des Bundesgerichts 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016 E. 4.2.; 4A_360/2015 vom 12. November 2015, E. 4.2. sowie auch BGE 141 III 569, 576 E. 2.3.2 = Praxis 2016 Nr. 99 und Urteile des Bundesgerichts 4A_674/2016 vom 20. April 2017 E. 2.1, 4A_676/2016 vom 20. April 2017 E. 2.1., und 4A_723/2012 vom 3. April 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). Wer gegenüber dem Versicherer einen Anspruch erhebt – in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte –, ist für den Eintritt des Versicherungsfalls behauptungs- und beweispflichtig (BGE 130 III 321, 323 E. 3.1). Gemäss dem Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Sicherheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. In den Fällen, in denen ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder zumutbar ist – also Beweisnot herrscht – genügt bereits das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. In Bezug auf den Eintritt eines Versicherungsfalles ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel eine Beweisnot gegeben, weshalb das Beweismass für den Eintritt des Versicherungsfalls auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt ist (BGE 141 III 241, 242 E. 3.1 und BGE 130 III 321, 324 f. E. 3.2 und E. 3.3, je mit Hinweisen). Der Versicherer hat ein Recht auf Gegenbeweis. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist lediglich erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird und damit die Sachbehauptung nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheint (BGE 130 III 321, 326 E. 3.4; vgl. dazu auch Estelle Keller Leuthardt/Alain Villard, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Grolimund [Hrsg.], Basler Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Nachführungsband, Basel 2012, Art. 39 ad N 23, 25 und 39).

3.2.           Nach Art. 7 AVB beginnt der Versicherungsschutz für die einzelne versicherte Person ab Inkrafttreten ihres Arbeitsvertrages mit dem versicherten Betrieb und erlischt unter anderem mit Beendigung des genannten Arbeitsverhältnisses (Art. 7.1 und Art. 7.3 AVB, AB 2). Voraussetzung für Taggeldleistungen ist eine medizinisch begründete objektivierbare Arbeitsunfähigkeit, die während der Versicherungsdeckung eintritt. Sofern die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit auf nicht medizinische Faktoren zurückzuführen ist oder bei einer Diagnose, welche keine Arbeitsunfähigkeit begründet, ist die Beklagte berechtigt, den Leistungsanspruch abzulehnen (Art. 13.1 AVB, AB 2). Kein Anspruch auf Leistung besteht namentlich dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 13.1 AVB nicht ausgewiesen ist sowie für Unfälle, Berufskrankheiten und unfallähnliche Körperschädigungen, die gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) versichert sind (Art. 17.3 lit. c und lit. g AVB, AB 2).

4.                

4.1.           Die Klägerin war bis Ende April 2017 bei der C____ angestellt (Kündigung vom 30. März 2017, KB). Bis dahin stand sie somit unter dem Versicherungsschutz der Beklagten (Art. 7.1 und 7.3 AVB, AB 2). Dass die Klägerin nach dem Ausscheiden aus der Kollektivversicherung in die Einzelversicherung bei der Beklagten übertrat, wird weder geltend gemacht noch lassen sich Hinweise dafür in den Akten finden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte nur für während der Zeit ihrer Anstellung bis Ende April 2017 auftretende Arbeitsunfähigkeiten der Klägerin taggeldleistungspflichtig ist. Dies wiederum nur unter den unter E. 3.1. dargestellten Voraussetzungen. Insbesondere ist Voraussetzung, dass die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist (E. 3.2.).

4.2.           Die Klägerin reicht dem Gericht zum Nachweis ihres Anspruchs folgende medizinische Berichte ein: Berichte und Zeugnis des E____spitals [...] vom 11. November 2016, 12. Januar 2017 und 21. Februar 2017; Bericht des G____ Spitals vom 1. März 2017; Zeugnisse vom 28. Februar 2017, 3. April 2017, 7. Mai 2017 und 9. Juni 2017 sowie einen Bericht vom 9. April 2017 von Dr. F____ und zwei Unfallscheine UVG und einen Bericht von H____, dipl. Physiotherapeut, vom 30. Juni 2017 (alles in den KB).

Die Beklagte reicht dem Gericht – neben teilweise bereits durch die Klägerin eingereichter Berichte – zusätzlich einen Arztbericht über die Arbeitsunfähigkeit von Dr. F____, vom 29. Mai 2017 (AB 4) ein.

4.3.           Während sich die Klägerin in ihrer Klage auf Steissbeinbeschwerden bezieht, nimmt Dr. F____ in der von ihm verfassten sog. Replik vom 24. März 2019 (Postaufgabe 25. März 2019) vor allem Bezug auf die Kniebeschwerden bzw. insbesondere der Meniskusverletzung der Klägerin.

4.4.           Was zunächst die Kniebeschwerden betrifft, so ergibt sich aus den Akten, dass sich die Klägerin das linke Knie anlässlich des bereits erwähnten Unfalls vom 7. November 2016 verletzte (vgl. Bericht des E____spitals [...] vom 11. November 2016, KB, in welchem von „multiplen Prellungen“ gesprochen wird). Dasselbe Spital attestierte der Klägerin vom 11. November 2016 bis zum 13. Januar 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (ärztliches Zeugnis vom 12. Januar 2017, KB). In ihrem Bericht vom 21. Februar 2017 diagnostizierten die Ärzte des E____spitals [...] noch eine Chondropathia patellae bei Status nach Kniekontusion am 7. November 2016. Dazu hielten sie explizit fest, die Klägerin sei nicht arbeitsunfähig. Sie übe einen sitzenden Beruf bei der D____ aus (KB bzw. AB 5).

Im Lichte dieser Beurteilungen stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen ab dem 13. Januar 2017 ein. Zugleich sicherte sie zu, für die Beschwerden am linken Knie weiterhin zuständig zu sein und die Versicherungsleistungen zu erbringen (Schreiben vom 19. April 2017, AB 6). Bis zum 12. Januar 2017 wurde der Lohnausfall der Klägerin aufgrund ihrer Krankschreibung infolge ihres Unfalls somit durch ihre Unfallversicherung gedeckt. Für diesen Zeitraum kommt eine Leistungspflicht der Beklagen somit nicht in Frage (vgl. Art. 17.3 lit. g AVB).

4.5.           Für die Zeit ab dem 13. Januar 2017 ergibt sich aus den Akten, dass der Klägerin von ihrem Hausarzt Dr. F____ bis zum 5. Mai 2017 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Unfallschein UVG sowie Zeugnisse vom 28. Februar 2017, 3. April 2017, 7. Mai 2017 und 9. Juni 2017, alles in den KB). In seinen Zeugnissen nannte Dr. F____ teilweise „Krankheit“ und teilweise „Unfall“ als Grund für die Arbeitsunfähigkeit. In seinem Bericht vom 9. April 2017 zu Handen der SUVA führte er aus, er habe die Klägerin am 20. Februar 2017 erstmals gesehen. Vorgängig sei sie in verschiedenen Spitälern gewesen. Im Verlauf sei ihr vom November 2016 bis März 2017 durch externe Beurteilungen eine Arbeitsunfähigkeit von 0% bis 100% attestiert worden. Die Angaben hinsichtlich der subjektiven Befindlichkeit würden von Konsultation zu Konsultation sehr stark variieren. Aktuell stünden bei der Behandlung die Plantar-Fasziitis und Sacrum-Schmerzen im Vordergrund und das Knie im Hintergrund. Laut Angaben der Klägerin handle es sich um Probleme einer Fehlbelastung, welche auf die Tatsache zurückzuführen sei, dass sie die Knie nicht richtig belasten könne. Im Arztzeugnis vom 9. Juni 2017 (KB) hielt er sodann als Diagnose einen Status nach direkter stumpfer Gewalteinwirkung auf die Knie (links mehr als rechts) bei Sturz, Verdacht auf Meniskusläsion am linken Knie und im weiteren Verlauf ein Überlastungssyndrom am Sakrum, der Wirbelsäule und an den grossen Gelenken fest. Im Weiteren erklärte er, dass die Klägerin ab dem 6. Mai 2017 wieder voll arbeitsfähig sei in leichten, wechselbelasteten Tätigkeiten ohne zu langes Sitzen (nicht über zwei Stunden), ohne zu langes Stehen (Limite: eine Stunde) sowie ohne Heben über 5 kg bzw. 3 kg (die Erklärung zur Einschränkung lässt sich nicht eindeutig entziffern). In seinem an die Beklagte gerichteten Bericht vom 29. Mai 2017 (AB 4) hielt er als Diagnosen einerseits eine mediale Meniskusverletzung links nach stumpfer Gewalteinwirkung auf das linke Knie (Unfall vom 7. November 2016) und Exazerbation ab 30. Januar 2017 nach Überlastung bei vorheriger deutlicher Besserung ab 15. Januar 2017 fest. Andererseits wies er darauf hin, im weiteren Verlauf hätten sich verschiedentlich Exazerbationen am linken Knie bei Chondropathia patellae nach Trauma, Überlastungsbeschwerden an der linken Hüfte, Fasziitis plantaris links, muskuläre Überbelastung am Quadrizeps links sowie eine Periostitis Sakrum an den Sehnenansätzen gezeigt. Die Klägerin sei vom 20. Februar 2017 bis 24. April 2017 zu 100% arbeitsunfähig gewesen.

Diese Berichte beziehen sich hauptsächlich auf die im Zusammenhang mit dem Unfall vom 7. November 2016 geschilderten Kniebeschwerden, für welche die SUVA Leistungen erbrachte (vgl. Tatsachen I.b). Neu aufgetretene Steissbeinbeschwerden werden darin nicht dokumentiert.

Somit liegen zwar Arztzeugnisse des behandelnden Hausarztes Dr. F____ vor, mit welchen er der Klägerin bis zum 5. Mai 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte, hingegen ist nicht klar, aufgrund welchen Leidens er dies tat. Was das Knie betrifft, so hielten die Ärzte der Orthopädie/Traumatologie des E____spitals [...], wie bereits erwähnt, mit Bericht vom 21. Februar 2017 (KB bzw. AB 5) fest, dass die Klägerin, zumindest was das Knie betreffe, in ihrer sitzenden Tätigkeit nicht arbeitsunfähig sei. Weshalb genau Dr. F____ der Klägerin über den 12. Februar 2017 hinaus eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte ist unklar und nicht nachvollziehbar – zumal er weiterhin auf die Knieproblematik hinwies. Dass er dabei teilweise angab, es handle sich um eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und teilweise auf eine Krankheit verwies, trägt zur Klärung nichts bei. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Kniebeschwerden bereits im Zusammenhang mit dem Unfall geschildert wurden, für welchen die SUVA Leistungen erbrachte (Tatsachen, I.b). Die von der Beschwerdeführerin neu beklagten Steissbeinbeschwerden werden nicht dokumentiert.

Auch aus der von Dr. F____ verfassten Replik vom 24. März 2019 (Postaufgabe 25. März 2019) lässt sich nicht ablesen, weshalb er der Klägerin weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit attestierte. Er führte namentlich aus, seine ursprüngliche Verdachtsdiagnose einer medialen Meniskusverletzung links habe sich bestätigt. Es sei „waghalsig“, unter den vorliegenden Voraussetzungen eine mediale Meniskusverletzung zu verneinen. Die Heilung eines konservativ behandelten medialen Meniskusschadens dauere individuell Wochen bis einige Monate und hänge von verschiedenen Faktoren ab. Um den Heilungsprozess nicht zu beeinträchtigen sei Schonung angesagt, wobei insbesondere das Heben von Lasten, kniebelastenden Tätigkeiten und repetiert längeres Sitzen vermieden werden sollten. Aufgrund der spezifischen Druckverhältnisse auf die Menisci innerhalb des Knies in Abhängigkeit von der Gelenkstellung sei je nach Lokalisation und Ausdehnung der Verletzung die länger dauernde sitzende Position sehr schmerzhaft. Dass es nach anfänglicher deutlicher Besserung nach einigen Wochen zu Schmerz-Rückschlägen komme, sei nicht selten und meist die Folge der zu raschen oder zu starken Belastung. Bezüglich der Aussage der Ärzte des E____spitals [...] (KB bzw. AB 5), wonach die Klägerin in ihrem sitzenden Beruf nicht arbeitsunfähig sei, stellt sich Dr. F____ auf den Standpunkt, dies beziehe sich nur auf die Diagnose der Chondropathia patellae links bei St. n. Kniekontusion vom 7. November 2016; die vorliegende mediale Meniskusverletzung sei dabei nicht berücksichtigt worden.

Dr. F____ macht in der Replik deutlich, dass die Heilung nach einem Meniskusschaden von individueller Dauer sei und dabei verschiedene Faktoren massgeblich seien. Er weist auch darauf hin, dass sich die vom E____spital [...] im Februar 2017 attestierte Arbeitsfähigkeit seiner Meinung nach nicht auf die von ihm diagnostizierte Meniskusverletzung bezogen sei. Er klärt jedoch nicht auf, weshalb er im vorliegenden Fall ganz konkret jeweils eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert hat bzw. inwiefern die Arbeitsunfähigkeit aus anderen Gründen vorliegen sollte. Sollte im Übrigen tatsächlich über den 12. Februar 2017 hinaus eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund des letztlich durch den Unfall vom 7. November 2016 entstandenen Knieschadens bestanden haben, wäre zu prüfen, ob nicht die SUVA als Unfallversicherung der Klägerin weiterhin leistungspflichtig gewesen wäre.

Jedenfalls kann aus den sich in den Akten befindlichen Äusserungen von Dr. F____ nicht geschlossen werden, dass die Klägerin vom 13. Februar 2017 bis zum 5. Mai 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100% arbeitsunfähig war.

4.6.           Daran ändert im Übrigen auch der Bericht der Radiologie des G____ Spitals vom 1. März 2017 (KB bzw. AB 8) nichts. Aus diesem geht lediglich hervor, dass eine Computertomographie von Becken und Hüfte links (nativ) gemacht und kein Anhalt für eine Fraktur oder Subluxation am Becken und Hüftgelenke beidseits festgestellt worden sei. Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit finden sich somit auch in diesem Bericht nicht.

Im Wesentlichen dasselbe gilt für den Bericht von H____, dipl. Physiotherapeut, vom 30. Juni 2017 (KB bzw. AB 9). H____ berichtete, die Klägerin habe Schmerzen am Hüftgelenk sowie entlang der Quadrizepssehne und an der inneren Seite der Knie verspürt. Beim Sitzen habe sie sich über Schmerzen in der Sacrum-Steissbein-Region beklagt. Sie könne nun schmerzfrei laufen aber nicht zu lange. Die Schmerzen seien deutlich weniger geworden aber noch vorhanden, vor allem im Sitzen. Ihre Hüftmuskelstabilisatoren noch zu schwach und die Klägerin kompensiere immer noch zu viel mit den Wadenmuskeln, wo sie Verhärtungen aufweise. Aus diesen Ausführungen ergibt sich wohl, dass die Beschwerdeführerin der Zeit der Behandlung durch H____ vom 16. Februar 2017 bis zum 5. Mai 2017 über Beschwerden klagte – insbesondere auch in der Sacrum-Steissbein-Region. Beschwerden, konkret Schmerzen, allein genügend jedoch nicht zur Annahme einer Arbeitsunfähigkeit.

Schliesslich geht aus keinem Berichte etwas hervor, was auf die von der Klägerin anlässlich des Gerichtsverfahrens geltend gemachten Steissbeinbeschwerden hinweisen würde. Jedenfalls kann aus den Beschwerden allein nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden, zumal diese vor dem April 2017 hätten aufgetreten sein müssen.

4.7.           Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermochte, dass nach dem 12. Februar 2017 weiterhin eine (nun krankheitsbedingte) Arbeitsunfähigkeit vorlag bzw. noch vor dem Ende ihres Anstellungsverhältnisses am 30. April 2017 eingetreten ist. Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht folglich zu Recht verneint.

5.                

5.1.           Infolge der obigen Erwägungen ist die Klage abzuweisen.

5.2.           Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Klage wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw L. Marti

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Klägerin
–         
Beklagte

 

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